Datum: 14.01.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:50 Uhr bis 19:18 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Bauanträge
2.1 Erweiterung eines Einfamilienhauses und ein Wintergarten auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341 der Gemarkung Poing
2.2 Errichtung einer temporären Maibaumwachhütte aus Containerelementen auf dem Volksfestplatz Am Hanselbrunn, Fl.Nr. 765/7, Gemarkung Poing
2.3 Sanierung und Umbau des Rathauses der Gemeinde Poing; Nutzungsänderung von Wohnungen in Büroräume im 4. Obergeschoß, Nutzung der Dachfläche zum Aufenthalt von Personen, Grundrissänderung Erdgeschoss
3 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 8 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Professor-Zorn-Straße 19, 85586 Poing am Standort Grub, Fl.Nr. 1377 der Gemarkung Poing, Fachbehördenbeteiligung zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Fristverlängerung des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö informativ 1
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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschließend 2
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2.1. Erweiterung eines Einfamilienhauses und ein Wintergarten auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 29. November 2019 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf die Erweiterung eines Einfamilienhauses und eines Wintergartens auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341, Gemarkung Poing, ein.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 34 „Waldstraße Süd“.

Am bestehenden Wohnhaus soll im östlichen Bereich ein Anbau errichtet werden mit den Außenmaßen 8 m breit und 13,45 m tief. Es entsteht eine zweite Wohneinheit mit einem gemeinsamen Heizraum. Die beiden Häuser haben einen gemeinsamen Eingang und sind im Keller mit einem Zugang verbunden. Die Trauf- und Firsthöhe sowie die Dachneigung sind gleich mit dem Bestand.
Des Weiteren soll am bestehenden Wohnhaus ein Wintergarten genehmigt werden. Der Wintergarten wurde ca. 1970 nach Errichtung des Wohnhauses angebaut, bevor der Bebauungsplan Nr. 34 „Waldstraße Süd“ rechtsverbindlich wurde.

Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, GRZ, GFZ, Wandhöhe, Dachneigung, Anzahl der Wohneinheiten und Vollgeschossen den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes.

Dem Bauantrag liegen 2 Anträge bei, wonach der Bauherr zur Überschreitung der Baugrenze sowie zur Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze jeweils eine Befreiung beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Überschreitung der Baugrenze
Mit der Erweiterung des Einfamilienhauses wird die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze im östlichen Bereich bis 3,5 m und südlichen Bereich bis 2,5 m sowie die festgesetzte Fläche des Baufensters um 30,07 m² (2,07 m² für Gebäude und 28 m² für Terrassen) überschritten.

Die Befreiung wird vom Bauherrn wie folgt begründet:
Da der Bestand vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet wurde, gab es keine Möglichkeit, ein Gebäude innerhalb des vorgegebenen Baufensters zu bauen, ohne das Bestandhaus abzureißen. Dadurch würde die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Es ist auch städtebaulich vertretbar.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Waldstraße Süd“ war u.a. das Ziel, eine städtebaulich verträgliche Erweiterungsmöglichkeit zu schaffen.

Der Bestand mit der geplanten Erweiterung steht diesem Ziel nicht entgegen. Mit dem Anbau bleibt das bestehende Einzelhaus auch nach der Erweiterung auf 2 Wohneinheiten ein Einzelhaus, verbunden durch eine gemeinsame Nutzung.
Die Überschreitung des Baufensters erfolgt im östlichen und südlichen Bereich. Die westliche und nördliche Baugrenze wird nicht überschritten. Der festgesetzten Fläche des Baufensters von 204 m² steht eine geplante Grundfläche von 234,07 m² (206,07 m² für Gebäude und 28 m² für Terrassen) gegenüber, so dass die Überschreitung bei einer Gesamtfläche des Grundstückes von 1.531 m² geringfügig ist.

Die Grundzüge der Planung werden somit nicht berührt. Auch ist die Befreiung städtebaulich vertretbar.

Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Zustimmung zur o.g. Befreiung.

Die Ausnutzung des Baufensters im Westen wird für zukünftige Bauvorhaben ausgeschlossen.

Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze
Mit der geplanten Erweiterung eines Einfamilienhauses entsteht ein Stellplatzbedarf aufgrund der derzeit gültigen Stellplatzsatzung von 3 Stellplätzen. Mit der Errichtung von 2 Stellplätzen wird die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Garagen und Stellplätze im östlichen Bereich der Grenze um 3,5 m überschritten.

Auf dem Grundstück ist derzeit ein Nebengebäude mit einem Garagenplatz vorhanden, der als Stellplatz dem bestehenden Wohnhaus zur Verfügung steht. Die erforderlichen Stellplätze für den Anbau sind im westlichen Bereich des Nebengebäudes und im östlichen Bereich des Nebengebäudes geplant.

Die Befreiung wird vom Bauherrn wie folgt begründet:
Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht ist die Befreiung erforderlich.

Dem Ziel der Planung und auch der Festsetzung, den lockeren und offenen Charakter des Baugebiets nicht zu beeinträchtigen, widerspricht die Überschreitung nicht, da die zwei Stellplätze angrenzend an das Nebengebäude errichtet werden. Die Überschreitung der Gesamtfläche entspricht einer Größe von 26 m² und ist gegenüber der Gesamtfläche der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche von 154 m² geringfügig.

Auch werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar.

Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Zustimmung zur o.g. Befreiung.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung eines Einfamilienhauses und eines Wintergartens auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:
1. Überschreitung der östlichen und südlichen Baugrenze sowie der festgesetzten Fläche des Baufensters.
2. Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung eines Einfamilienhauses und eines Wintergartens auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:
1. Überschreitung der östlichen und südlichen Baugrenze sowie der festgesetzten Fläche des Baufensters.
2. Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Erweiterung eines Einfamilienhauses und ein Wintergarten auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341 der Gemarkung Poing
(eic) In seiner öffentlichen Sitzung am 14.01.2020 hat der Bau- und Umweltausschuss einstimmig das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
1. Überschreitung der östlichen und südlichen Baugrenze sowie der festgesetzten Fläche des Baufensters
2. Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze

Am 29. November 2019 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf die Erweiterung eines Einfamilienhauses und eines Wintergartens auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341, Gemarkung Poing, ein.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 34 „Waldstraße Süd“.

Am bestehenden Wohnhaus soll im östlichen Bereich ein Anbau errichtet werden mit den Außenmaßen 8 m breit und 13,45 m tief. Es entsteht eine zweite Wohneinheit mit einem gemeinsamen Heizraum. Die beiden Häuser haben einen gemeinsamen Eingang und sind im Keller mit einem Zugang verbunden. Die Trauf- und Firsthöhe sowie die Dachneigung sind gleich mit dem Bestand.
Des Weiteren soll am bestehenden Wohnhaus ein Wintergarten genehmigt werden. Der Wintergarten wurde ca. 1970 nach Errichtung des Wohnhauses angebaut, bevor der Bebauungsplan Nr. 34 „Waldstraße Süd“ rechtsverbindlich wurde.

Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, GRZ, GFZ, Wandhöhe, Dachneigung, Anzahl der Wohneinheiten und Vollgeschossen den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes.

Dem Bauantrag liegen 2 Anträge bei, wonach der Bauherr zur Überschreitung der Baugrenze sowie zur Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze jeweils eine Befreiung beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Überschreitung der Baugrenze
Mit der Erweiterung des Einfamilienhauses wird die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze im östlichen Bereich bis 3,5 m und südlichen Bereich bis 2,5 m sowie die festgesetzte Fläche des Baufensters um 30,07 m² (2,07 m² für Gebäude und 28 m² für Terrassen) überschritten.

Die Befreiung wird vom Bauherrn wie folgt begründet:
Da der Bestand vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet wurde, gab es keine Möglichkeit, ein Gebäude innerhalb des vorgegebenen Baufensters zu bauen, ohne das Bestandhaus abzureißen. Dadurch würde die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Es ist auch städtebaulich vertretbar.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Waldstraße Süd“ war u.a. das Ziel, eine städtebaulich verträgliche Erweiterungsmöglichkeit zu schaffen.

Der Bestand mit der geplanten Erweiterung steht diesem Ziel nicht entgegen. Mit dem Anbau bleibt das bestehende Einzelhaus auch nach der Erweiterung auf 2 Wohneinheiten ein Einzelhaus, verbunden durch eine gemeinsame Nutzung.
Die Überschreitung des Baufensters erfolgt im östlichen und südlichen Bereich. Die westliche und nördliche Baugrenze wird nicht überschritten. Der festgesetzten Fläche des Baufensters von 204 m² steht eine geplante Grundfläche von 234,07 m² (206,07 m² für Gebäude und 28 m² für Terrassen) gegenüber, so dass die Überschreitung bei einer Gesamtfläche des Grundstückes von 1.531 m² geringfügig ist.

Die Grundzüge der Planung werden somit nicht berührt. Auch ist die Befreiung städtebaulich vertretbar.

Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Zustimmung zur o.g. Befreiung.

Die Ausnutzung des Baufensters im Westen wird für zukünftige Bauvorhaben ausgeschlossen.

Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze
Mit der geplanten Erweiterung eines Einfamilienhauses entsteht ein Stellplatzbedarf aufgrund der derzeit gültigen Stellplatzsatzung von 3 Stellplätzen. Mit der Errichtung von 2 Stellplätzen wird die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Garagen und Stellplätze im östlichen Bereich der Grenze um 3,5 m überschritten.

Auf dem Grundstück ist derzeit ein Nebengebäude mit einem Garagenplatz vorhanden, der als Stellplatz dem bestehenden Wohnhaus zur Verfügung steht. Die erforderlichen Stellplätze für den Anbau sind im westlichen Bereich des Nebengebäudes und im östlichen Bereich des Nebengebäudes geplant.

Die Befreiung wird vom Bauherrn wie folgt begründet:
Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht ist die Befreiung erforderlich.

Dem Ziel der Planung und auch der Festsetzung, den lockeren und offenen Charakter des Baugebiets nicht zu beeinträchtigen, widerspricht die Überschreitung nicht, da die zwei Stellplätze angrenzend an das Nebengebäude errichtet werden. Die Überschreitung der Gesamtfläche entspricht einer Größe von 26 m² und ist gegenüber der Gesamtfläche der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche von 154 m² geringfügig.

Auch werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar.

Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Zustimmung zur o.g. Befreiung.

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2.2. Errichtung einer temporären Maibaumwachhütte aus Containerelementen auf dem Volksfestplatz Am Hanselbrunn, Fl.Nr. 765/7, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Für die Maibaumwache 2020 soll eine temporäre Maibaumwachhütte aus Containerelementen auf dem Volksfestplatz für ca. 10 – 12 Wochen errichtet werden.

Der Volksfestplatz befindet sich im Außenbereich, somit erfolgt die Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Außenmaße der Containeranlage betragen 17,25 m x 22,19 m = 382,78 qm.

Geplant sind ca. 100 Gastplätze in den Gasträumen.

Gemäß Stellplatzsatzungsatzung der Gemeinde Poing ist je 5 Sitzplätze 1 Stellplatz nachzuweisen; nachgewiesen werden 30 Stellplätze.

Im Jahr 2015 wurde die Geltungsdauer der Baugenehmigung für die Maibaumwachhütte an diesem Standort bis zum 9. Mai beschränkt (Abbau der Containeranlage). Diese Beschränkung soll auch für die Maibaumwachhütte 2020 gelten.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für eine temporäre Maibaumwachhütte aus Containerelementen wird erteilt.
Die Baugenehmigung soll bis zum 09.05.2020 befristet werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für eine temporäre Maibaumwachhütte aus Containerelementen wird erteilt.
Die Baugenehmigung soll bis zum 16 .05.2020 befristet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Errichtung einer temporären Maibaumwachhütte aus Containerelementen auf dem Volksfestplatz Am
Hanselbrunn, Fl.Nr. 765/7, Gemarkung Poing
(cw) Für die Maibaumwache 2020 soll eine temporäre Maibaumwachhütte aus Containerelementen auf dem Volksfestplatz für ca. 10 – 12 Wochen errichtet werden.
Der Volksfestplatz befindet sich im Außenbereich, somit erfolgt die Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Außenmaße der Containeranlage betragen 17,25 m x 22,19 m = 382,78 qm.
Geplant sind ca. 100 Gastplätze in den Gasträumen.
Gemäß Stellplatzsatzungsatzung der Gemeinde Poing ist je 5 Sitzplätze 1 Stellplatz nachzuweisen, also 20 Stellplätze; nachgewiesen werden 30 Stellplätze.
Im Jahr 2015 wurde die Geltungsdauer der Baugenehmigung für die Maibaumwachhütte an diesem Standort bis zum 9. Mai beschränkt (Abbau der Containeranlage). Diese Beschränkung soll auch für die Maibaumwachhütte 2020 gelten.
Hier wurde aus dem Gremium angeregt, die Befristung auf den 16.05.2020 festzulegen.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für eine temporäre Maibaumwachhütte aus Containerelementen wird erteilt.
Die Baugenehmigung soll bis zum 16.05.2020 befristet werden.

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2.3. Sanierung und Umbau des Rathauses der Gemeinde Poing; Nutzungsänderung von Wohnungen in Büroräume im 4. Obergeschoß, Nutzung der Dachfläche zum Aufenthalt von Personen, Grundrissänderung Erdgeschoss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in den letzten Wochen die entsprechenden Beschlüsse zur Sanierung und Umbau des Rathauses gefasst.

Die freigewordenen Wohnungen im 4. Obergeschoss (rd. 130 qm) des Rathauses sollen künftig für die Verwaltung als Büroflächen genutzt werden.

Die Dachfläche soll für den Aufenthalt von Personen umgestaltet werden. Außerdem erfolgen Grundrissänderungen im Erdgeschoss.

Für die bisherigen Wohnungen waren 2 Stellplätze (je Wohnung 1 Stellplatz) erforderlich, für die Büronutzung sind 2 zusätzliche Stellplätze erforderlich.

Im Rahmen des Bauantrages für den Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wurde ein Gesamtstellplatznachweis für die Schule, Rathausstraße 3 und 4 sowie für den Hort erstellt (unter Berücksichtigung der Umwandlung von Wohnungen in der Rathausstraße 3 zu Büronutzung).

Erforderlich sind insgesamt 54 Stellplätze, nachgewiesen werden 76 Stellplätze – allerdings erst nach Fertigstellung der Schule und Außenanlagen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag Sanierung und Umbau des Rathauses der Gemeinde Poing, Nutzungsänderung von Wohnungen im 4. Obergeschoss sowie Nutzungsänderung der Dachfläche zur Dachterrasse und Grundrissänderungen im Erdgeschoss, Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag Sanierung und Umbau des Rathauses der Gemeinde Poing, Nutzungsänderung von Wohnungen im 4. Obergeschoss sowie Nutzungsänderung der Dachfläche zur Dachterrasse und Grundrissänderungen im Erdgeschoss, Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sanierung und Umbau des Rathauses der Gemeinde Poing; Nutzungsänderung von Wohnungen in Bür oräume im 4. Obergeschoß, Nutzung der Dachfläche zum Aufenthalt von Personen, Grundrissänderung Erdgeschoss
(cw) Der Gemeinderat hat in den letzten Wochen die entsprechenden Beschlüsse zur Sanierung und Umbau des Rathauses gefasst.
Die freigewordenen Wohnungen im 4. Obergeschoss (rd. 130 qm) des Rathauses sollen künftig für die Verwaltung als Büroflächen genutzt werden.
Die Dachfläche soll für den Aufenthalt von Personen umgestaltet werden. Außerdem erfolgen Grundrissänderungen im Erdgeschoss.
Für die bisherigen Wohnungen waren 2 Stellplätze (je Wohnung 1 Stellplatz) erforderlich, für die Büronutzung sind 2 zusätzliche Stellplätze erforderlich.
Im Rahmen des Bauantrages für den Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wurde ein Gesamtstellplatznachweis für die Schule, Rathausstraße 3 und 4 sowie für den Hort erstellt (unter Berücksichtigung der Umwandlung von Wohnungen in der Rathausstraße 3 zu Büronutzung).
Erforderlich sind insgesamt 54 Stellplätze, nachgewiesen werden 76 Stellplätze – allerdings erst nach Fertigstellung der Schule und Außenanlagen.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag Sanierung und Umbau des Rathauses der Gemeinde Poing, Nutzungsänderung von Wohnungen im 4. Obergeschoss sowie Nutzungsänderung der Dachfläche zur Dachterrasse und Grundrissänderungen im Erdgeschoss, Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing wird erteilt.

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3. Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 8 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Professor-Zorn-Straße 19, 85586 Poing am Standort Grub, Fl.Nr. 1377 der Gemarkung Poing, Fachbehördenbeteiligung zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Fristverlängerung des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 16.12.2019 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 16.12.2019 bei der Gemeinde Poing ein:

„Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat mit beiliegendem E-Mail vom 11.12.2019 die Fristverlängerung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 09.04.2018, Az. 44/824-7 Poing/St. Bd. II, zur wesentlichen Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 8 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten beantragt.

Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist u.a., dass der Zweck des Gesetzes durch die Fristverlängerung nicht gefährdet wird. Es ist daher zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen noch gegeben sind.

Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks ist bereits dann gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Inbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen. Allerdings sollen nicht die weitreichenden Untersuchungen wie Genehmigungsverfahren angestellt werden. Es reicht eine kursorische Überprüfung aus.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihre Stellungnahme möglichst bis zum 17.01.2020, ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung der Genehmigung vom 09.04.2018 gegeben sind.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.“

Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß Ziffer II.9.1 des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 erlischt die Genehmigung, wenn mit der Errichtung des Änderungsvorhabens nicht innerhalb von 2 Jahren sowie mit dem Betrieb der geänderten Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren ab Bestandskraft des Bescheides begonnen wird.

An der planungsrechtlichen Beurteilung hat sich nichts geändert. Der Flächennutzungsplan setzt für diesen Bereich „Dorfgebiet“ fest. Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB – Umgebungsbebauung. Die geplante Nutzung ist nach wie vor im Dorfgebiet zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.

Die Erschließung ist gesichert, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten.

Beschlussvorschlag

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken, der Fristverlängerung (Verschieben des Errichtungsbeginns als auch des Betriebsbeginns um 1 Jahr nach hinten) zuzustimmen.

Beschluss

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken, der Fristverlängerung (Verschieben des Errichtungsbeginns als auch des Betriebsbeginns um 1 Jahr nach hinten) zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 8 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Professor-Zorn-Straße 19, 85586 Poing am Standort Grub, Fl.Nr. 1377 der Gemarkung Poing, Fachbehördenbeteiligung zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Fristverlängerung des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG
(cw) Die Landesanstalt für Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 11.12.2019 beim Landratsamt Ebersberg die Fristverlängerung für die Genehmigung vom 09.04.2018 beantragt.
Die Gemeinde Poing wurde mit Schreiben vom 16.12.2019 des Landratsamtes Ebersberg um Stellungnahme hierzu gebeten.
Gemäß Ziffer II.9.1 des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 erlischt die Genehmigung, wenn mit der Errichtung des Änderungsvorhabens nicht innerhalb von 2 Jahren sowie mit dem Betrieb der geänderten Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren ab Bestandskraft des Bescheides begonnen wird.
An der planungsrechtlichen Beurteilung hat sich nichts geändert. Der Flächennutzungsplan setzt für diesen Bereich „Dorfgebiet“ fest. Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB – Umgebungsbebauung. Die geplante Nutzung ist nach wie vor im Dorfgebiet zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.
Die Erschließung ist gesichert, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken, der Fristverlängerung (Verschiebung des Errichtungsbeginns als auch des Betriebsbeginns um 1 Jahr nach hinten) zuzustimmen.

Datenstand vom 13.02.2020 09:24 Uhr