Datum: 16.01.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 19:39 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:41 Uhr bis 20:31 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Klimasommer 2020
1.2 Fachgespräch Energiewende - „Raus aus der Plastikflut“
1.3 Veranstaltung "Die Wärmewende meistern" der Energieagentur Ebersberg-München
1.4 Zuweisungen an die Gemeinden nach Art. 13 h BayFAG (Straßenausbaupauschalen) 2019
1.5 Bebauungsplan Nr. 29.1 für den Bereich Neufarner Straße / Schlesierweg; hier: Ausbaustandard des Schlesierweges
1.6 Gewerbegebiet Grub, südlich der Senator-Gerauer-Straße; Unterbringung der Polizeiinspektion Poing
1.7 Kindertagesstätten in Poing; Sachstand Ersatzneubau Kindertagesstätte Am Endbachweg
1.8 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Rechtsaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung 2020
1.9 Asyl- und Flüchtlingsthemen – Asylbewerberunterkünfte; Anzinger Straße 16, Fahrradwerkstatt
1.10 Normenkontrollklage Gemeinde Pliening gegen Bebauungsplan Nr. 62 - W 7
2 Bebauungsplan Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe) - Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Freigabe der Grünplanung sowie Straßenplanung (innere Erschließung Baugebiet)
3 Wärmeversorgung im Wohngebiet W 7 / Lerchenwinkel im Baugebiet "Am Bergfeld"; Beitritt zum Rahmenvertrag mit der Bayernwerk Natur GmbH
4 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1
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1.1. Klimasommer 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö 1.1

Sachverhalt

Im Landkreis Ebersberg sowie in der Gemeinde Poing laufen derzeit die Planungen für den „Klimasommer 2020“. Die Aktion soll parallel zum STADTRADELN vom 28.6. - 18.7.2020 im Landkreis Ebersberg durchgeführt werden. Initiatorin und Organisatorin ist die Energieagentur Ebersberg-München in Kooperation mit den Landkreisgemeinden. 
Während des „Klimasommers 2020“ sollen viele Veranstaltungen und Aktionen zum Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Energiewende stattfinden. Dazu braucht die Energieagentur die Unterstützung und Mithilfe lokaler Akteure. In einem landkreisweiten Programm (print und online) sollen bereits bewährte Veranstaltungen, als auch neu umgesetzte Ideen zum Thema gebündelt werden und so die vielseitigen Facetten von Klimaschutzaktivitäten im Landkreis zeigen. 
Zum Auftakt am 28. Juni 2020 plant die Energieagentur Ebersberg-München den „Tag der erneuerbaren Energien“. Dazu werden interessante Energieerzeugungsanlagen und Klimaschutzprojekte gesucht, deren Betreiber / Besitzer bereit sind, die Türen an diesem Tag für Besucher zu öffnen (ca. 10.00 – 16.00 Uhr). Die Energieagentur wird in Kooperation mit dem ADFC eine Radtour organisieren, die möglichst viele Objekte einbindet. 
Denkbar wäre es, in Kooperation mit dem Betreiber Bayernwerk Natur GmbH, einen Tag der offenen Tür der Geothermieanlage anzubieten. Der zuständige Mitarbeiter der Bayernwerk Natur GmbH zeigte sich nach einer ersten Anfrage der Gemeinde prinzipiell offen für solch eine Aktion. 

Im Anschluss an die heutige Sitzung wird im Ratsinformationssystem eine Liste mit Vorschlägen zu möglichen Veranstaltungen für den Klimasommer veröffentlicht.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Positiv. Durch diverse Aktionen für den Klimaschutz wird die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung gefördert und somit auf ihr künftiges Handeln, z. B. in den Bereichen Mobilität oder Energie eingewirkt. 

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1.2. Fachgespräch Energiewende - „Raus aus der Plastikflut“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö 1.2

Sachverhalt

Das Fachgespräch Energiewende der Energieagentur Ebersberg-München ist eine Reihe von Informationsveranstaltungen mit externen Experten zu ausgewählten Themen aus allen Bereichen der Energiewende, des Klimaschutzes und des Schutzes vor Klimafolgen.
In Kooperation mit der Energieagentur und dem Katholischen Kreisbildungswerk Ebersberg veranstaltet die Gemeinde Poing das Fachgespräch Energiewende mit dem Thema „Raus aus der Plastikflut“. 
Referentin Manuela Gaßner berichtet, wie sie ihr Leben vereinfachte, indem sie Müll zu Hause drastisch reduzierte. Sie gibt praktische, einfache und vor allem realistische Tipps, was im Alltag unternommen werden kann, um den Plastikmüll wirkungsvoll zu verringern. Zudem zeigt sie, dass ein Zero Waste Leben Spaß macht, einfacher, hochwertiger, gesünder, bodenständiger, günstiger ist und dazu noch unabhängiger und selbstbestimmter macht.

Die Veranstaltung richtet sich an alle Poinger Bürgerinnen und Bürger. Bei freiem Eintritt startet das Fachgespräch am Montag, 10. Februar um 19 Uhr im Nebenraum der Poinger Einkehr.  

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1.3. Veranstaltung "Die Wärmewende meistern" der Energieagentur Ebersberg-München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö 1.3

Sachverhalt

Ziel der Energieagentur Ebersberg-München ist es, die Energiewende voranzutreiben. Dafür muss der Energieverbrauch sinken. Der Wärmeverbrauch bietet hierfür großes Potential. Die Energieagentur setzt hierfür bei effizienter Energienutzung und regenerativer Wärmeerzeugung an und hat daher das Jahr 2020 zum „Jahr der Wärmewende“ erklärt. In Workshops, Vorträgen und zahlreichen anderen Veranstaltungen wird die Energieagentur über das Thema Wärme informieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen.
Zum Auftakt des „Jahres der Wärmewende" lädt die Energieagentur zu einer interessanten Veranstaltung nach Moosach ein.
Neben aktuellen Informationen steht die Besichtigung des Leuchtturmprojektes Nahwärme Moosach auf dem Programm, das die Wärme aus einer Hackschnitzel- und einer Freiflächen-Solarthermieanlage bereitstellt. 
Die Veranstaltung „Die Wärmewende meistern“ findet am 28.01.2020 von 9.00 – 16.00 Uhr im Pfarrheim Moosach statt. 
Nähere Informationen sind auf der gemeindlichen Homepage zu finden.

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1.4. Zuweisungen an die Gemeinden nach Art. 13 h BayFAG (Straßenausbaupauschalen) 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Der Freistaat Bayern gewährt den Gemeinden zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG pauschale Zuweisungen nach Art. 13 h BayFAG (Straßenausbaupauschalen), als Ersatz für die seit 01.01.2018 entfallenen Straßenausbaubeiträge.

Die Gemeinde Poing erhält in diesem Zusammenhang eine Zuweisung für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 32.785,-- €, weil sie die Voraussetzungen für den Erhalt von Straßenausbaupauschalen erfüllt und die erforderlichen Angaben fristgerecht an die Regierung übermittelt hat.

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1.5. Bebauungsplan Nr. 29.1 für den Bereich Neufarner Straße / Schlesierweg; hier: Ausbaustandard des Schlesierweges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Am Montag, 09.12.2019, fand ein Gespräch zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des Ausbaustandards des Schlesierweges mit den Anliegern statt.

Einleitend wurde von der Verwaltung eine Präsentation zum Thema „Verkehrsberuhigter Bereich“ gezeigt sowie anhand von Plänen / Luftbildern der Sachstand erläutert.

Von den Anwohnern wurden folgende „Sorgen“ / Anregungen vorgebracht:

  • Es spielen Kinder auf dem Schlesierweg, die Sicherheit der Kinder ist gefährdet.

  • Es gibt keinen Gehweg im Schlesierweg.

  • Es wird von den Anwohnern viel zu schnell gefahren.

  • Es soll durch bauliche Maßnahmen erschwert bzw. verhindert werden, dass Fahrzeuge im Schlesierweg von Nichtanwohnern geparkt werden können (z. B. von S-Bahn-Fahrern).

  • Es sollen zur Verkehrsberuhigung „Schwellen“ eingebaut werden sowie ein „Trichter“ im Bereich der Einfahrt von der Neufarner Straße in den Schlesierweg.

  • Durch fehlende Beschilderung wird der „kleine Wendehammer“ zwischen Schlesierweg 2b und 4a / 4b nicht als solcher erkannt und zugeparkt.

Als erste Maßnahme wurde das Aufstellen eines Displays zur Geschwindigkeitsmessung zugesagt. Dies ist noch im Dezember 2019 erfolgt.

Es soll ein Verkehrsplaner beauftragt werden, Möglichkeiten für einen Umbau zum verkehrsberuhigten Bereich zu prüfen bzw. aufzuzeigen und auch die Kosten hierfür zu ermitteln.

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1.6. Gewerbegebiet Grub, südlich der Senator-Gerauer-Straße; Unterbringung der Polizeiinspektion Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Das Staatliche Bauamt wurde von der Immobilien Freistaat Bayern gebeten, ein baufachliches Gutachten für einen Neubau der Polizeiinspektion Poing zu erstellen. Das Gebäude, in dem die PI Poing derzeit untergebracht ist, entspricht hinsichtlich der Sicherheitsstandards und der Größe nicht mehr den gängigen Infrastrukturanforderungen, die an eine Dienstliegenschaft für eine Polizeiinspektion gestellt werden.

Das vorgesehene Baugrundstück im Ortsteil Grub ist im Eigentum des Freistaates Bayern, für das Areal gibt es einen rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Polizeiinspektion wäre als Nutzung somit zulässig.

Das festgesetzte Baurecht ist ausreichend, eine zusätzliche Ausfahrt auf die Kreisstraße ist mit dem Staatlichen Bauamt, Bereich Straßenbau, zu klären.

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1.7. Kindertagesstätten in Poing; Sachstand Ersatzneubau Kindertagesstätte Am Endbachweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1.7

Sachverhalt

In der Presse sind die Gründe des Bauverzuges bzw. die geplante Aufnahme des Betriebes der KiTa im Ersatzneubau Am Endbachweg am 12.04.2021 bereits veröffentlicht worden. 
Im Januar 2021 soll die Einrichtung fertiggestellt werden.

Grundsätzlich behält sich das Erzbischöfliche Ordinariat München und Freising (EOM) jedoch vor, eine 3-monatige Übergangszeit bis zum Bezug abzuwarten, um Schadstoffmessungen etc. durchführen zu können. 

Als Grund für die Verzögerung wird die komplexe Gestaltung der Fassade mit Betonfertigteilen und deren Realisierung benannt. Erst mit deren Fertiggestellung ist es möglich, das Bauwerk abzudichten und mit der geplanten Pfosten-Riegel-Fassade zu schließen. 

Die als Übergangslösung genutzten Container an der Hohenzollernstraße haben allerdings nur bis zum 01.03.2021 eine Betriebserlaubnis, jedoch sollte die Verlängerung um 6 Wochen unproblematisch mit der Aufsichtsbehörde geklärt werden können. EOM erläuterte, dass die längere Nutzung der Container direkte Mehrkosten verursachen wird, diese liegen allerdings durch eine gedeckelte Finanzierungsvereinbarung alleinig bei der EOM. Allerdings muss die Gemeinde das momentan genutzte Grundstück weiter zur Verfügung stellen. Die Verwaltung bejaht eine weitere Nutzung des Grundstückes von 6 Monaten und hat bereits den ursprünglichen „Nutzer“ (die Polizei Poing als Nutzer des betroffenen Verkehrsübungsplatzes) informiert. 

Ggf. weitere Kostensteigerungen hier sind durch Kompensation zu vermeiden bzw. mit EOM abzustimmen.

Die Pressearbeit (Zeitung / Elternbriefe) erfolgte bereits über EOM. 
Ein monatlicher „Beteiligten Jour fixe“, soll die Kommunikation aller Beteiligten deutlich verbessern und die notwendigen Stellen Katholisches Pfarramt, die Kirchenstiftung und die Gemeinde sofort mit Informationen des Bauvorhabens versorgen. 

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1.8. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Rechtsaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1.8

Sachverhalt

Die am 28.11.2019 beschlossene Haushaltssatzung 2020 wurde dem Landratsamt Ebersberg zur rechtsaufsichtlichen Würdigung und Genehmigung vorgelegt. 
Genehmigungspflicht bestand wegen der Kreditermächtigung.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 hat die Rechtsaufsicht die Haushaltssatzung samt An- und Beilagen gewürdigt und die Genehmigung unter Auflagen erteilt. Die Auflagen entsprechen denen der letzten Genehmigung.

Das Genehmigungsschreiben wird im Rats- und Informationssystem hochgeladen und im Dokumentenarchiv eingestellt.

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1.9. Asyl- und Flüchtlingsthemen – Asylbewerberunterkünfte; Anzinger Straße 16, Fahrradwerkstatt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1.9

Sachverhalt

Die Asylunterkunft in der Anzinger Straße musste aufgrund bautechnischer Mängel im Juli 2019 geräumt werden und darf seitdem nicht mehr bewohnt werden. Reparaturmaßnahmen hat die katholische Kirchenstiftung ausgeschlossen. Deshalb hat das Landratsamt Ebersberg den bestehenden Mietvertrag aufgelöst und die Bewohner in weitere Unterkünfte des Landkreises verlegt. 
Von der Auflösung des Mietvertrages zwischen der kath. Kirchenstiftung und dem Landratsamt Ebersberg bezüglich Anwesen Anzinger Straße 16, 85586 Poing ist die Fahrradwerkstatt Asyl in der Anzinger Straße nicht betroffen. Das untere Gebäude, in welchem sich die Werkstatt befindet, war nicht Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Landratsamt und der katholischen Kirchenstiftung.
Deshalb kann auch nach der endgültigen Räumung der Asylunterkunft in der Anzinger Straße die Fahrradwerkstatt wie gewohnt dort verbleiben.

Zahl der Asylbewerber:
In Poing sind zum 08.01.2020 insgesamt 254 Asylbewerber im Melderegister verzeichnet. Die meisten davon stammen aus den Ländern Afghanistan (63), Nigeria (49) und Pakistan (43).

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1.10. Normenkontrollklage Gemeinde Pliening gegen Bebauungsplan Nr. 62 - W 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö informativ 1.10

Sachverhalt

Am 12.12.2019 fand eine Besprechung mit Vertretern der Gemeinden Pliening und Poing, des Landratsamtes Ebersberg, der ARGE, den beteiligten Rechtsanwälten und dem Verkehrsgutachter statt.

Die Ergebnisse sind in einem Aktenvermerk vom 17.12.2019 dokumentiert, der am 23.12.2019 den Mitgliedern des Gemeinderates übermittelt wurde. In dieser Besprechung wurden u. a. die Ergebnisse einer aktuellen Verkehrserhebung und Verkehrslenkerbefragung im Auftrag der Gemeinde Poing erläutert, wonach von ca. 11.100 Fahrzeugen/24 Stunden auf der Kreisstraße EBE 2 ca. 32 % aus Pliening und ca. 14 % aus Poing kommen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gemeinde Pliening keine zeitliche Verzögerung des Gymnasiums will und derzeit den Vorschlag prüft, ein Verkehrsgutachten zu beauftragen, mit dem die Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt Ottersberg der Kreisstraße EBE 2 neutral überprüft werden soll. Die Gemeinde Poing hat signalisiert, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Am 07.01.2020 fand ein weiteres Gespräch mit Bürgermister Frick, Vertretern der ARGE und der Gemeinde Poing statt. Darin wurden nochmals die städtebaulichen Grundzüge der Planung einschließlich der Gründe einer 4-geschossigen Bebauung, die Höherlegung der Straßen zur Vermeidung von Grundwasseraufstau durch Tiefgaragen und zur Abwicklung der Kanalbaumaßnahmen des gKU VE München Ost dargelegt.

Bürgermeister Frick will in der 3. KW mit seinen Fraktionsvorsitzenden das weitere Vorgehen abklären.

Sobald hierzu neuere Erkenntnisse vorliegen, wird der Gemeinderat umgehend informiert.

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2. Bebauungsplan Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe) - Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Freigabe der Grünplanung sowie Straßenplanung (innere Erschließung Baugebiet)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der BUA-Sitzung am 03.12.2019 wurden die folgenden Vorplanungen vorgestellt und beraten:
Straßenplanung (innere Erschließung des Baugebiets – aufbauend auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.2019) durch Herrn Staudinger:

Das gesamte Gebiet ist als „Zone 30“ konzipiert, d.h. Fußwege werden errichtet, aber keine Radwege.
Es werden Verschwenkungen des Straßenverlaufs zur Verlangsamung des Kfz-Verkehrs vorgesehen.

Die Grünplanung wurde durch Herrn Bauer vorgestellt (ohne Bereich westlich und südlich Gymnasium):
Es wurde die Lage der Wege und Spielplätze sowie die Spielplatzgestaltung vorgestellt.
Die Wege im Grünzug werden mit einer Breite von 3,80 m (ohne Einfassung) errichtet und asphaltiert. Damit sind diese auch für Rettungsdienste nutzbar.
Aus der Diskussion zu o.g. Vorstellungen ergab sich noch folgender Hinweis:
Die Gehwege sollen nicht mit mehr als 2,5 % Gefälle (wegen Rollstuhlfahrern) ausgeführt werden.
Die Asphaltierung der Wege wird begrüßt, da damit auch ein Winterdienst möglich ist und damit auch Radfahren im Winter.

Die in der Vorberatung unterbreiteten Anregungen zum Aktivitätenband und zum Bergfeldplatz wurden an die Planer weitergegeben. Diese Bereiche sind nicht Gegenstand der heutigen Beschlussfassung.

Die Lichtplanung wurde im BUA am 03.12.2019 durch Herrn Lichtl, HL Lichttechnik, ebenfalls vorgestellt:
Es ist vorgesehen, das Gebiet mit Solarleuchten zu versehen. Die Standorte der Leuchten erfolgen in Abstimmung mit Garagenzufahrten / Bäumen.
Nachdem es sich hierbei um ein Pilotprojekt handelt, soll erst ein „Testlauf“ ab Mitte Dezember 2019 (für ca. 3 Monate) mit den am Marktplatz zu errichtenden Leuchten gestartet werden. Eine Entscheidung hierzu ist spätestens im April 2020 zu treffen.
Dies wurde im Ortsnachrichtenblatt auch so veröffentlicht. Erste positive Rückmeldungen liegen bereits vor.

Beschlussvorschlag

Den vorgestellten Vorplanungen wird zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die Auswirkungen sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 62 beschrieben.

Beschluss

Den vorgestellten Vorplanungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe) – Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“; Freigabe der Grünplanung sowie Straßenplanung 
(innere Erschließung Baugebiet)
(cw) In der BUA-Sitzung am 03.12.2019 wurden die folgenden Vorplanungen vorgestellt und beraten:
Straßenplanung (innere Erschließung des Baugebiets – aufbauend auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.2019) durch Herrn Staudinger:
Das gesamte Gebiet ist als „Zone 30“ konzipiert, d.h. Fußwege werden errichtet, aber keine Radwege.
Es werden Verschwenkungen des Straßenverlaufs zur Verlangsamung des Kfz-Verkehrs vorgesehen.
Die Grünplanung wurde durch Herrn Bauer vorgestellt (ohne Bereich westlich und südlich Gymnasium):
Es wurde die Lage der Wege und Spielplätze sowie die Spielplatzgestaltung vorgestellt.
Die Wege im Grünzug werden mit einer Breite von 3,80 m (ohne Einfassung) errichtet und asphaltiert. Damit sind diese auch für Rettungsdienste nutzbar.
Aus der Diskussion zu o.g. Vorstellungen ergab sich noch folgender Hinweis:
Die Gehwege sollen nicht mit mehr als 2,5 % Gefälle (wegen Rollstuhlfahrern) ausgeführt werden.
Die Asphaltierung der Wege wird begrüßt, da damit auch ein Winterdienst möglich ist und damit auch Radfahren im Winter.
Die in der Vorberatung unterbreiteten Anregungen zum Aktivitätenband und zum Bergfeldplatz wurden an die Planer weitergegeben. Diese Bereiche sind nicht Gegenstand der heutigen Beschlussfassung.
Die Lichtplanung wurde im BUA am 03.12.2019 durch Herrn Lichtl, HL Lichttechnik, ebenfalls vorgestellt:
Es ist vorgesehen, das Gebiet mit Solarleuchten zu versehen. Die Standorte der Leuchten erfolgen in Abstimmung mit Garagenzufahrten / Bäumen.
Nachdem es sich hierbei um ein Pilotprojekt handelt, soll erst ein „Testlauf“ ab Mitte Dezember 2019 (für ca. 3 Monate) mit den am Marktplatz zu errichtenden Leuchten gestartet werden. Eine Entscheidung hierzu ist spätestens im April 2020 zu treffen.
Dies wurde im Ortsnachrichtenblatt auch so veröffentlicht. Erste positive Rückmeldungen liegen bereits vor.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Den vorgestellten Vorplanungen wird zugestimmt.

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3. Wärmeversorgung im Wohngebiet W 7 / Lerchenwinkel im Baugebiet "Am Bergfeld"; Beitritt zum Rahmenvertrag mit der Bayernwerk Natur GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.01.2014 dem Beitritt zum Rahmenvertrag für die Fernwärmeversorgung des Wohngebietes W 6 / Seewinkel zugestimmt.

Für das Wohngebiet W 7 / Lerchenwinkel soll für die Wärmeversorgung ebenfalls Fernwärme auf der Basis von Geothermie zum Einsatz kommen.

Die Bayernwerk Natur GmbH hat der Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG als Maßnahmeträgerin einen Rahmenvertrag über die Wärmeversorgung vorgelegt.

Dieser entspricht inhaltlich dem für das Wohngebiet W 6 / Seewinkel abgeschlossenen Vertrag. Insbesondere wurde die vom Gemeinderat gewünschte Ausnahmeregelung für Gebäudehaustypen nach dem sog. „Passivhausstandard“ und Gebäude mit einer der Geothermie vergleichbaren umweltschonenden Energieversorgung erneut aufgenommen (§ 1 Abs. 2).

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, dem Rahmenvertrag beizutreten.

Beschlussvorschlag

Dem Beitritt zum Rahmenvertrag über die Wärmeversorgung des Wohngebietes W 7 / Lerchenwinkel wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Positiv durch die Vermeidung von CO2-Emmissionen im Neubaugebiet.

Beschluss

Dem Beitritt zum Rahmenvertrag über die Wärmeversorgung des Wohngebietes W 7 / Lerchenwinkel wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

Wärmeversorgung im Wohngebiet W 7/Lerchenwinkel im Baugebiet „Am Bergfeld“;
Beitritt zum Rahmenvertrag mit der Bayernwerk Natur GmbH
(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig dem Beitritt zum Rahmenvertrag über die Wärmeversorgung zugestimmt.

Für das Wohngebiet W 7 / Lerchenwinkel soll für die Wärmeversorgung wie in den Wohngebieten W 5/Zauberwinkel und W 6/Seewinkel ebenfalls Fernwärme auf der Basis von Geothermie zum Einsatz kommen.

Die Bayernwerk Natur GmbH hat der Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG als Maßnahmeträgerin einen Rahmenvertrag über die Wärmeversorgung vorgelegt.

Dieser entspricht inhaltlich dem für das Wohngebiet W 6 / Seewinkel abgeschlossenen Vertrag. Insbesondere wurde die vom Gemeinderat gewünschte Ausnahmeregelung für Gebäudehaustypen nach dem sog. „Passivhausstandard“ und Gebäude mit einer der Geothermie vergleichbaren umweltschonenden Energieversorgung erneut aufgenommen (§ 1 Abs. 2).

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4. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.01.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
19.01.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung der Bebauungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss
26.07.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
20.09.2018 mit
26.10.2018

09.05.2019



05.09.2019 mit
11.10.2019

Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Beteiligung der Behörden
(§ 13 a Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch)

GR (TOP 3)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen,
Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 11.10.2019
2. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.09.2019
3. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 08.10.2019
4. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 03.09.2019
5. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.08.2019
6. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 02.09.2019
7. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.09.2019
8. DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
9. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 13.09.2019
10. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 24.10.2019
11. Poinger Bürger, Schreiben vom 10.10.2019

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 06.09.2019
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 03.09.2019
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 02.10.2019
4. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 28.08.2019
5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 18.09.2019
6. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.10.2019
7. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 30.08.2019
8. Regionale r Planungsverband, Schreiben vom 27.08.2019
9. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 09.10.2019
10. Bayernets GmbH, Schreiben vom 22.08.2019
11. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 27.09.2019

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bayernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim bei München
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Kreisheimatpflege
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
gKu VE München Ost
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt
HBE Handelsverband Bayern e.V.
Polizeiinspektion Poing


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 11.10.2019

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden zur vorliegenden Änderungsplanung keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschluss: 
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Im Gutachten für Gewerbegeräusche, Bericht Nr. M137090/04 vom 16. Juli 2019, wird auf Seite 3 zusammenfassend darauf hingewiesen, dass im WA 1 an der Nordseite der Häuser 2 und 3 Überschreitungen von max. 2 dB durch Gewerbegeräusche auftreten. Da es sich um Gewerbe-geräusche handelt, sind diese Überschreitungen auch nicht abwägbar. Berechnet und beurteilt werden Gewerbegeräusche nach der TA Lärm. Immissionsorte sind alle schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 mit zu öffnenden Fenstern. Eine Auswahl weniger Lärm belasteter Fenster innerhalb eines Raumes ist nicht möglich. Lediglich nicht öffenbare Verglasungen stellen keinen Immissionsort dar. Des Weiteren sieht die TA Lärm vor, dass der Außenlärmpegel 0,5 m vor dem geöffneten Fenster im Freien die Richtwerte der TA Lärm einhalten muss. Schiebeläden, Prallscheiben oder ein Schalldämmlüfter, bei dem lediglich die Innenraumwerte eingehalten werden können, sind somit nicht zulässig.

Die Festsetzungen im Text sind daher um die Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm zu ergänzen.

Die Gemeinde wird gebeten, folgende Festsetzung im Teil „Festsetzungen durch Text“ sinngemäß mit aufzunehmen (siehe hierzu Ausführung im Lärmschutzgutachten, Gewerbelärm, Bericht Nr. M137090/04, S 3 Punkt 6): 

„An den Nordfassaden der Häuser 2 und 3 im Gebiet WA 1 dürfen keine zu öffnenden Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (gemäß DIN 4109) angeordnet werden. Ist dies aus architektonischen Gründen nicht möglich, sind an allen betroffenen Fenstern unbeheizte Wintergärten oder Wintergarten ähnliche Vorbauten (Mindesttiefe 1 m, die Lüftungsöffnungen müssen versetzt zu den Fenstern der schutzbedürftigen Räume angeordnet sein) vorzusetzen.“ 

Rechtsgrundlage: TA Lärm

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Schallschutzmaßnahmen wurden bei Verkehrslärm ab Überschreiten der Grenzwerte der Ver-kehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Diese betragen nachts 49 dB(A). Bei 49 dB(A) ist ungestörter Schlaf aber häufig nicht mehr möglich. Es wird daher vorgeschlagen, entsprechend den Leitlinien der WHO bereits ab 45 dB(A) Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen.

  • WHO Regionalbüro für Europa: Leitlinien für Umgebungslärm 2018
    Straßenverkehrslärm < 45 dB Lnight „weil nächtlicher Straßenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit Beeinträchtigungen des Schlafes verbunden ist.“ 

Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bau-herren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch eine Festsetzung im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden. 

Der Gemeinde wird empfohlen, folgende Festsetzung in die Satzung mit aufzunehmen:

  • Beim Einbau von Luft-Wärmepumpen sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vor-schriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt. 

Tiefgaragen 
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadäquat betrachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge formuliert.

Der Gemeinde wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungsvorschläge in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

  • Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände der Einhausung sind schallabsorbierend auszuführen.
    Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.

    Die Abdeckung der Regenrinnen vor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt ist lärmarm auszubilden (z. B. mit verschraubten Gusseisenplatten oder gleichwertig).

    Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abgeleitet werden. 

Stellungnahme des Planfertigers:
Die vorgebrachten Anregungen werden berücksichtigt und der Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt bzw. geändert. 

Beschluss: 
Der Planfertiger wird beauftragt, den Bebauungsplan mit Begründung gemäß der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung bzw. der Vorschläge des Landratsamtes, SG Immissionsschutz, zu ergänzen bzw. zu ändern.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          1


C. aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht 
Im Einzelnen nehmen wir zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32-0 wie folgt Stellung: 

1. Pkt. 4.4.1 Maßnahmen für die ökologische Sicherung von Lebensräumen für Höhlenbrüter und Fledermäuse
Die Ersatzquartiere sind mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf anzubringen. Quartiere für Abendsegler sind mindestens in 6 m Höhe anzubringen. Die Reinigung der Ersatzquartiere ist jährlich und frühestens ab September durch die Gemeinde zu gewährleisten. Grundvoraussetzung für ein Monitoring ist ein Konzept, das neben der Erfolgskontrolle auch ein Konzept mit anderen Maßnahmen enthält, falls die genannten Maßnahmen nicht wirksam sind.

2. Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten 
(§ 44 BNatSchG) 
Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 2-5 BNatSchG. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigungen durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei An-wendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 

2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wildlebender Tiere und der Entnahme Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fort-pflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3. das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

„Für zulässige Eingriffe bestehen zudem Sonderregelungen im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten - ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen (measures that ensure the continued ecological functionality)) - im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Auch zur rechtskonformen Anwendung dieser Regelung sind verschiedene funktionale, räumliche und zeitliche Anforderungen zu berücksichtigen, nicht zuletzt, um die geforderte hohe Prognosesicherheit in den Prüfungen gewährleisten zu können. 

Das „Guidance document“ der EU-Kommission (2007) sieht die Möglichkeit vor, sogenannte CEF-Maßnahmen (measures that ensure the continued ecological functionality) bei der Beurteilung der Verbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL zu berücksichtigen. 
Danach können weitergehende konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, welche die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten, dazu beitragen, dass die Verbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL nicht eintreten und entsprechend keine Befreiung nach Artikel 16 FFH-RL erforderlich ist.“ Wir weisen darauf hin, dass eine fachliche Bestätigung der Eignung von eventuell notwendigen CEF-Maßnahmen für die Rechtssicherheit des Vorhabens notwendig ist. Maßnahmen, mit deren Hilfe das Eintreten der Verbotstatbestände wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen in geeigneter Weise gesichert sowie die Sicherung und der Erfolg der Maßnahmen vor Beginn des Eingriffes, gegenüber der zuständigen Behörde aktenkundig nachgewiesen werden

Stellungnahme des Planfertigers:
Die Ergebnisse der saP bzw. die CEF-Maßnahmen, die in der saP aufgeführt sind, sind als Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan enthalten. Auf der Ebene der Vorhabenszulassung können zusätzlich Auflagen erfolgen, um die Umsetzung der Maßnahmen sicher zu stellen. Ergänzend können auch im Zuge der erforderlichen vertraglichen Regelungen, z.B. zur Erschließung, entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungs- oder Ergänzungsbedarf.

Beschluss: 
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


2. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.09.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unserer Sachgebiet (B Q) und unsere Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 23.10.2018 und bitten um Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht, Satzung und im zugehörigen Planwerk, gemäß §9.6 BauGB und PlanZV 90(14.3).

Unter D. 8. bitten wir unmissverständlich auf den im gesamten Geltungsbereich bestehenden Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7.1 BayDSchG hinzuweisen und zur Vermeidung von Missverständnissen auf die zusätzliche Nennung der Meldepflicht nach Art.8.1-2 BayDSchG zu verzichten.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme des Planfertigers:
Die Anregung wird berücksichtigt und der Hinweis D. 8. entsprechend geändert.

Beschluss: 
Der Planfertiger wird beauftragt, den Hinweis D. 8. des Bebauungsplans entsprechend der Stellungnahme zu ändern.


3. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 08.10.2019
Die Gemeinde Vaterstetten nimmt von der Abwägung der Gemeinde Poing Kenntnis. Es bestehen keine Einwände gegen die 1. Änderung Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost- Wohnbebauung“.
Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Baugebiet der o.g. Bebauungsplanänderung – ebenso wie die Baugebiet W7 und W8 (4. Entwicklungsstufe in Poing-Nord) – in die mit dem Landkreis Ebersberg vereinbarte Leistungsberechnung (im Jahr 2025) zur Sonderbaulast 2 des Knotenpunktes ( A94 / EBE 17 Nordspange) zur Kostenaufteilung eingerechnet und beurteilt werden muss.

Stellungnahme der Verwaltung:
In die Sonderbaulastvereinbarung wurde folgender Passus mit aufgenommen:
„Die genaue Kostenteilung zwischen der Gemeinde Vaterstetten und der Gemeinde Poing soll auf Grundlage des im Jahr 2025 zu erstellenden Verkehrsgutachtens ermittelt werden (Verursacherprinzip). Nach bisherigem Gutachten von Herrn Prof. Kurzak wird derzeit von 2/3 für die Gemeinde Vaterstetten und 1/3 für die Gemeinde Poing ausgegangen.“

Beschluss: 
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


4. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 03.09.2019
Bitte die bestehenden Fernwämeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat weiterhin Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Beschluss: 
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


5. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.08.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 06.09.2018 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

Ergebnisse der letzten Stellungnahme
Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben (Ausweisung eines Wohngebietes und eines Mischgebietes im nördlichen Ortsrandbereich von AltPoing) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Dabei sollte sich die Siedlungsentwicklung ausgehend vom Ortsrand bedarfsorientiert von innen nach außen vollziehen.

Neue Planunterlagen vom 09.05.2019
In den neu vorgelegten Planunterlagen haben sich keine Veränderungen hinsichtlich landesplanerisch relevanter Aspekte ergeben; eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht ist somit nicht veranlasst.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschluss: 
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


6. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 02.09.2019
Erschlossen wird, nach Fertigstellung, über Am Hanselbrunn (Abschnitt: 120 Station: 0,465) zur EBE 1 (Hauptstraße). Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.

Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur Kreisstraße EBE 1 (Hauptstraße) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.

Die Leistungsfähigkeit des Einmündungsbereiches EBE 1 / Am Hanselbrunn ist verkehrstechnisch durch die Gemeinde Poing zu prüfen und nachzuweisen. Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, ausgehend des neu zu Erschließenden Wohn- und Mischgebiets, kann eine bauliche Änderung von Nöten werden. Die Kosten einer baulichen Änderung, aus zuvor genannten Grund, hat die Gemeinde Poing zu tragen.

Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim werden in den Bebauungsplan übernommen.

Es handelt sich hier um die Änderung eines seit 11.01.2006 rechtswirksamen Bebauungsplanes (dieser beinhaltet u.a. auch die Straßenplanung bis zum Knotenpunkt Am Hanselbrunn / EBE 2.

Hierzu gibt es eine verkehrsgutachterliche Stellungnahme vom Juni 2002 des Büros TRANSVER.

Die Gemeinde Poing hat im Mai 2019 das Verkehrsmodell Poing in Auftrag gegeben.
In diesem Zusammenhang erfolgten umfangreiche Verkehrszählungen sowie Verkehrslenkerbefragungen.
Die Auswertung der Ergebnisse wird für Februar / März 2020 erwartet und wird dem Straßenbaulastträger ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Sofern sich ein Bedarf für einen Umbau o.ä. für den o.g. Knotenpunkt ergibt, werden seitens der Gemeinde Poing die Verhandlungen mit dem Straßenbaulastträger aufgenommen.

Beschluss: 
Die Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


7. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.09.2019
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 25.10.2018. Diese wurde in der Gemeinderatssitzung vom 09.05.2019 behandelt und im aktuellen Entwurf vom 09.05.2019 weitestgehend berücksichtigt: Der Verlauf des Endbachs wurde in den aktuellen Entwurf eingetragen. Unter Nr. C.7 wurden Festsetzungen zum Objektschutz aufgenommen. Unter Nr. D.6 wurden zusätzlich wasserwirtschaftliche Hinweise aufgenommen. 
Dies wird von uns begrüßt.

Auf Folgendes weisen wir unter Bezugnahme auf unser o.g. Schreiben nochmals hin:

  • Die Bemessungen zur Niederschlagswasserbeseitigung aus dem wasserrechtlichen Antrag vom Dezember 2015 sind zu überprüfen. Dabei ist insbesondere nachzuweisen, ob der damals nachgewiesene Rückhalteraum für die jetzt neu anzuschließenden Flächen ausreichend bemessen wurde.
  • Es ist zu überprüfen, ob es durch die geplanten Tiefgarageneinbauten zu einem Grundwasseraufstau kommt. Dabei ist insbesondere nachzuweisen, ob und inwieweit der Aufstau durch die lt. Baugrundgutachten geplanten Maßnahmen verringert werden kann.

Die Nachweise sind dem Landratsamt Ebersberg vorzulegen.

Stellungnahme der Planer bzw. Gutachter:
Die Bemessung zur Niederschlagswasserbeseitigung aus dem wasserrechtlichen Antrag vom Dezember 2015 (siehe Nachweis nach Arbeitsblatt DWA-A 117 (Anlage 4) und Nachweis nach Merkblatt DWA-A 153 (Anlage 3)) erfolgte unter Berücksichtigung der erschlossenen Flächen Baugebiet Hauptstraße Ost (Anlage 5). Beim berechneten befestigten Anteil von 23,9 ha wurde das Baugebiet Hauptstraße Ost mit 2,66 ha angerechnet.
Die befestigten Flächen des Baugebietes Ost wurden aktuell anhand des Städtebaulichen Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplanes 32.0 Poing überprüft. Die Flächen stimmen mit den Flächen aus dem wasserrechtlichen Antrag überein.

Hierzu wird auf den Geotechnischen Bericht (Index 1) vom 26.04.2019, Abschnitt 4.2 verwiesen, welcher im Folgenden wiederholt wird:

Im Bereich des geplanten Bauvorhabens ist bis auf Grünungsebene überwiegend kein zusammenhängender Grundwasserhorizont zu erwarten. Es sind, abhängig von der Jahreszeit und vorangegangenen Niederschlagswasserereignissen, Schichtwasserhorizonte auf unterschiedlichen Niveaus ausgebildet. In größeren Tiefen (siehe B 6 / GWM in ca. 6,5 m unter Gelände) wurde ein Schichtwasserhorizont erkundet, der vermutlich dauerhaft gespeist wird.

Im Norden des Baufelds hingegen wurde ein Grundwasserhorizont im quartären Schotterkörper erkundet. Die Grundwasserfließrichtung ist großräumig nach Norden gerichtet.

Ohne zusätzliche Maßnahmen ist durch den Baukörper eine Beeinflussung der natürlichen hydrologischen Verhältnisse nicht auszuschließen. Um diese Beeinflussung so gering wie möglich zu halten und ein Anstau des Wassers im Bereich des Bauwerks weitestgehend zu vermeiden, sollten folgende Maßnahmen im Zuge der weiteren Planungen vorgesehen werden:

  • Im Bereich der Bauwerkshinterfüllung / des Arbeitsraums ist gut wasserdurchlässiges Bodenmaterial einzubauen, um einen temporären Aufstau von Sickerwasser zu verhindern. Des Weiteren wird unterhalb der Fundamentplatten ein Bodenkörper mit mindestens etwa 0,5 m mit ebenfalls gut wasserdurchlässigem Bodenmaterial (kornabgestufte, schluffarme Kiese, Bodengruppe GW / GI mit maximal 5 Gew.-% Feinkornanteil) erforderlich. Hierdurch wird Schicht- und Sickerwasser sowie bei einem kurzzeitig höheren Wasserzutritt im Bereich des Arbeitsraums eine Verteilung des Sickerwassers unterhalb der Fundamentplatten erfolgen. Hierdurch wird Schicht- und Sickerwasser gefasst und über den Arbeitsraum sowie den Kieskoffer unterhalb der Fundamentplatten verteilt und abgeleitet. Das anfallende Wasser kann dem natürlichen Gefälle des Geländes nach Norden hin abgeführt werden. Generell ist sicherzustellen, dass der gesamte Arbeitsraumbereich frei von Bauschuttresten, Resten der Sauberkeitsschicht etc. ist, um die ausreichende Sickerfähigkeit über die gesamte Arbeitsraumbreite und einen sicheren Anschluss an die wasserdurchlässige Bodenaustauschschicht zu gewährleisten.

  • Zusätzlich wird eine Bauwerksdränage empfohlen, die im Arbeitsraum ringförmig um das Gesamtbauwerk angeordnet werden sollte, um die Wasserwegsamkeit um das Gebäude herum zu vergrößern.

Die Bauwerksdrainage sowie der eingebaute, hoch durchlässige Kiessand im Bereich des Arbeitsraums sowie unterhalb des Gebäudes ist an die nördlich gelegenen quartären Schotter anzuschließen. Somit kann das von Süden stammende Schichtwasser, dessen Menge abhängig von der Jahreszeit und vorangegangenen Niederschlagsereignissen ist, in dem eingebauten Kiessand, der eine wesentlich höhere Durchlässigkeit als der anstehende Untergrund besitzt, dem natürlichen Gelände / Gefälle folgend sicher abgeleitet werden.

Unter Voraussetzung der Umsetzung der genannten Maßnahmen ist aus gutachterlicher Sicht mit keinem relevanten Aufstau vor dem Neubau zu rechnen.

Beschluss: 
Der Planfertiger wird beauftragt, den Bebauungsplan mit Begründung hinsichtlich o.g. Aussagen zu ergänzen.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


8. DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen Bedenken.

Der vorgelegten Bauleitplanung wird nicht zugstimmt.
Es befinden sich Flächen der Deutschen Bahn AG innerhalb des Geltungsbereiches der o.g. 1. Änderung des Bebauungsplanes.

Es handelt sich um eine Teilfläche des Flurstücks mit der Nr. 684/38, Gem. Poing. eine Einbeziehung in den Geltungsbereich ist nicht zulässig, da es sich hier um eine betriebsnotwendige Fläche (Ausgleichsflächen für die ABS 38) handelt.

Wir bitten den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes entsprechend anzupassen.

Ansonsten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 30.10.2018 Zeichen CS.R-S-L(A1) BD Az. TÖB-MÜN-18-38083, welche unverändert gültig und zwingend zu beachten ist.

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.

Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

Stellungnahme des Planfertigers:
Bei der Fläche handelt es sich um eine Teilfläche der Schwabener Straße (ca. 220 m²), die eine Teilfläche der Fl.Nr. 684/38 ist und sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG befindet.
Nach telefonischer Abstimmung (Telefonat 12.11.2019 Hr. Betz, DB AG – Hr. Feirer-Kornprobst) liegt folgender Sachstand vor: 
Nach den Planungen der Deutschen Bahn AG ist die betreffende Fl.Nr. 684/38 grundsätzlich als betriebsnotwendige Ausgleichsfläche für die Bahn vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden Widmung der Fläche (Schwabener Straße) als öffentliche Verkehrsfläche wird von Seiten der Bahn allerdings keine Änderung der Bestandssituation erfolgen. Da allerdings von Seiten der Bahn keine Freistellung für diese Fläche für eine anderweitige Überplanung dieser Fläche vorliegt, wird  diese Fläche aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen, um mögliche planungsrechtliche Konflikte hinsichtlich des rechtlichen Sonderstatus der DB AG zu vermeiden.

Beschluss: 
Der Planfertiger wird beauftragt, die Teilfläche der Fl.Nr. 684/38 (Teilbereich Schwabener Straße) aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan herauszunehmen und den Umgriff entsprechend zu reduzieren. 

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9. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 13.09.2019
Da bedingt durch die Baumaßnahmen Vögel ihre Nistplätze und Fledermäuse ihre Quartiere verlieren werden ist Ersatz erforderlich. Dies wäre möglich durch den Einbau von Nist- oder Quartiersteinen ins Mauerwerk oder in die Fassadendämmung. Diese sind im Gegensatz zu frei aufgehängten Kästen selbstreinigend, also wartungsfrei.
Bitte beachten Sie dazu die beigefügten Informationen und die mitunter sehr langen Lieferzeiten der Hersteller (z.B. Fa. Schwegler Naturbedarf).
Gerne steht Ihnen der LBV beratend zur Seite.

Beschluss: 
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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10. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 24.10.2019
Herzlichen Dank für die Zusendung der o.g. Bebauungsplanunterlagen. 
Von der Änderung haben wir Kenntnis genommen und nehmen hierzu wie folgt Stellung. 
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befinden sich unsere Erdgasversorgungsanlagen (im beiliegenden Bestandsplanauszug grün dargestellt) und müssen bei den Planungen berücksichtigt werden. 
Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch unsere Aufgrabungskontrolle begonnen werden. 
Teilen Sie uns bitte den Baubeginn unter der Tel. 089/2361-2139 mit. 
Bei Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern muss zu unseren Erdgasleitungen ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. 
Wir sind sehr daran interessiert, die geplanten Gebäude an die Erdgasversorgung anzuschließen. Weitere Informationen (z. B. Anschlusspreise, Anträge, Vorteile von Erdgas) erhalten Sie unter www.swm.de. 
Schalten Sie uns bitte in das weitere Verfahren mit ein. 
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Tel.-Nr.: 089/2361-3397 zur Verfügung.

Beschluss: 
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                23
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11. Poinger Bürger, Schreiben vom 10.10.2019
Mit Schreiben vom 23.10.2019 hatten wir bereits Stellung genommen zu dem Bebauungsplan in der für die Öffentlichkeit erfolgten Darlegung im Zeitraum vom 20.09.2018 mit 26.10.2018.
Der Gemeinderat hat dann in öffentlicher Sitzung am 09.05.2019 eine Abänderung im Baugebiet WA 1 mit Verlegung des Kinderspielplatzes nach Osten und Drehung der westlichen Reihenhausanlage in Ist/West-Richtung beschlossen.
Positive Nebeneffekte dieser Maßnahme für den Erschließungsträger sind zwei zusätzliche Reihenhäuser (6 vorher 4).

Die nunmehr für die Öffentlichkeit ausgelegten Unterlagen sind z.T. widersprüchlich.

In der Begründung der „1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32-O ….“ Der Gemeinde Poing vom 09.05.2019 ist auf S. 8 die ursprüngliche Bebauung abgebildet. Dies steht im Gegensatz zur Darstellung im Gesamtplan vom 09.05.2019.
Ferner wird Bezug genommen auf die Ergebnisse schalltechnischer Untersuchungen lt. Bereich Nr. M137090/03 vom 15.07.2019 (Müller-BBM GmbH).
Auf S. 2 des Anhanges A dieses Berichtes ist ein Bebauung des Gebietes WA 2 entsprechend dem o.g. Gesamtplan ersichtlich, wogegen auf S. 3 des Anganges A die vorherige Bebauungssituation aufscheint, desgleichen auch im Anhang B und C. Es ist nicht so ganz ersichtlich, inwieweit diese schalltechnischen Untersuchungen mit der aktuell vorgesehenen Bebauung korrespondieren und kompatibel sind.

Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 32-O (Schlothauer & Wagner) datiert vom 05.11.2018 und hat nicht die im nunmehrigen Gesamtplan ausgewiesene Bebauung zur Grundlage. Eine aktualisierte Untersuchung oder zumindest eine Stellungahme des Gutachters zur veränderten Situation wird nicht vorgelegt.

Auch nach nunmehr bereits erfolgter fachgerechter Einkürzung der Bäume würde der Kronenbereich der südlichen Eiche (HB 371) sehr nahe an den westlichen Anteil der (gedrehten) Reihenhausanlage heranreichen bzw. ihn sogar partiell überdecken.

Es ist zu befürchten, dass der Baum im Zuge der Baumaßnahmen beschädigt oder er wegen Behinderung der Baumaßnahmen entfernt wird. Analog gilt dies für die nördliche Eiche (EB 206), die mit ihrer Krone wohl die projektierte Garagenanlage überragen könnte. Der den Bäumen lt. Gemeinderatsbeschluss vom 09.05.2019 zugewiesene Status (zu erhaltender Bestandsbaum) wird dem wohl nicht entgegenstehen.

Stellungnahme des Planfertigers:
In der Begründung auf Seite 8 ist das ursprüngliche Planungskonzept von 2015 dargestellt, das die Grundlage für die Planung und Weiterentwicklung des gesamten Baugebiets bildete. In dem begleitenden Erläuterungstext der Begründung ist darauf hingewiesen, dass eine Modifizierung der Planung erfolgt ist, die sich auf die Situierung der Baukörper bezieht. 
Die Anregungen und Bedenken bezüglich der Plandarstellung in der schalltechnischen Untersuchung können nicht nachvollzogen werden. Die schalltechnische Untersuchung wurde auf der vorliegenden Bebauungsplanfassung erstellt. Die monierten erläuternden Pläne entsprechen zwar in der Plangraphik dem Planungskonzept von 2015, sind aber im Detail an die vorliegende Planfassung des Bebauungsplans angepasst, z.B. Haus 1 im WA 1. 
Die Verkehrsuntersuchung basiert tatsächlich nicht auf der aktuellen Planfassung mit der geänderten Anordnung der Baukörper. Hier ist allerdings festzustellen und davon auszugehen, dass eine Änderung der Anordnung der Baukörper keinen Einfluss auf die Verkehrsmengen und Verkehrsströme bewirkt und vernachlässigt werden kann.
Insofern ist keine Änderung des Bebauungsplans veranlasst.

Für die zu erhaltenden Bäume gelten während der Baumaßnahmen besondere Schutzauflagen, die vom Bauherrn zu beachten sind.

Beschluss: 
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost Wohnbebauung“ einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 16.01.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Hierzu wird auf die entsprechenden Unterlagen (Umweltbericht, saP) verwiesen.

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost Wohnbebauung“ einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 16.01.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Kurzbericht

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
(cw) Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit von 05.09.2019 mit 11.10.2019.
Die Einzelbeschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen erfolgte bis auf den Beschluss zu 1.B. Immissionsschutz, Landratsamt Ebersberg – 1 Gegenstimme – einstimmig.
Der abschließende Gesamtbeschluss wurde mit 1 Gegenstimme wie folgt beschlossen:
1. Der Gemeinde nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost Wohnbebauung“ einzuarbeiten.
3. Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 16.01.2020.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Datenstand vom 31.05.2022 11:34 Uhr