Datum: 17.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:34 Uhr bis 20:12 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Gemeindliches Einvernehmen bei Bauanträgen
1.2 Neubau einer Tiefgarage mit 144 Stellplätzen am Bergfeld - W 7 / "Lerchenwinkel"; Fl.Nr. 4003, Gemarkung Poing - Ladestationen in der Tiefgarage
2 Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum; Geplante Sanierungs-/Erneuerungsmaßnahmen
3 Aufstellung von Bänken an Haltestellen des ÖNPV
4 Bauanträge
4.1 Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses, Römerstraße 10 und 10 a, Fl.Nr. 380/8, Gemarkung Poing
4.2 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, Keltenstraße 6, Fl.Nr. 388/1, Gemarkung Poing
4.3 Neubau einer Lagerhalle an den Bestand in Poing, Gruber Straße 70, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Poing
4.4 Umnutzung eines Wohnhauses mit Schwimmbad, Stallgebäude, landwirtschaftlichem Lager und Maschinenlager mit Hochtenne in vier Wohneinheiten, Lager, Büros und Garagen, Anzinger Straße 3, Fl.Nr. 31/2 und 32 Gemarkung Poing
5 Widmung der Fuß- und Radwegverbindung unter der Eisenbahnüberführung km 16,419 „Neue Ortsmitte Poing“ zwischen dem alten Ortskern im Süden und der neuen Ortsmitte im Norden
6 Widmung von Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56, Wohngebiet W 6

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö informativ 1
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1.1. Gemeindliches Einvernehmen bei Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö informativ 1.1

Sachverhalt

In der Zeit vom 02.04.2020 bis zum 21.04.2020 sind Baugesuche eingegangen, die gemäß der Geschäftsordnung im Bau- und Umweltausschuss zu behandeln gewesen wären.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 23.04.2020 nur dringliche Tagesordnungspunkte behandelt, so dass aufgrund Art. 37 Abs. 3 Gemeindeordnung das gemeindliche Einvernehmen zur Fristwahrung durch den Ersten Bürgermeister erfolgte.

Hiermit wird der Bau- und Umweltausschuss in der heutigen Sitzung über folgende Baugesuche in Kenntnis gesetzt:

  • Errichtung einer temporären Maibaumwachhütte aus Containerelementen auf dem Volksfestplatz der Gemeinde Poing;
Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
Der Baugenehmigungsbescheid wurde am 27.02.2020 erteilt. Aufgrund der Corona-Pandemie war eine Durchführung der Maibaumwache nicht möglich.
Die Verlängerung der Baugenehmigung wurde bis einschließlich 19.05.2021 beantragt.

  • Neubau Realschule mit Dreifachsporthalle;
Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides zur Errichtung eines 4. Geschosses
Der Vorbescheid wurde bereits dreimal verlängert.
Den erforderlichen Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46.2 „Schulareal Am Bergfeld“ sowie der notwendigen Abstandsflächenübernahme wurde ebenfalls weiterhin zugestimmt.

  • Neubau von vier computergesteuerten Futterstationen mit Überdachung;
    Die vier Futterstationen werden auf dem Grundstück der Reitanlage Langhof errichtet. Die Reitanlage Langhof liegt im Außenbereich. Diesem Bauvorhaben wurde 2015 im Bau- und Umweltausschuss bereits zugestimmt.

  • Erweiterung Logistikgebäude in Poing, II. BA;
Änderung zum genehmigten Verfahren vom 02.04.2019
Im Zuge der Ausführungsplanung sowie durch Veränderungen der Anforderungen an die Logistikplanung wurden z.T. grundlegende Änderungen an den Logistikeinrichtung vorgenommen.
Die Änderungen erfolgen ausschließlich im Bereich des Logistikgebäudes der genehmigten. Bauplanungsrechtliche Belange sind nicht berührt.
Dem Logistikgebäude II. BA wurde bereits 2018 im Bau- und Umweltausschuss zugestimmt.

  • Bauvorhaben im Wohngebiet W 7;
Bauvorhaben, mit Baukosten über eine Million ohne Befreiungen. Prüfungsgrundlage war die bis 30.04.2020 gültige Geschäftsordnung, die eine Behandlung bei Baukosten über 1  Mio. erforderlich macht.


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1.2. Neubau einer Tiefgarage mit 144 Stellplätzen am Bergfeld - W 7 / "Lerchenwinkel"; Fl.Nr. 4003, Gemarkung Poing - Ladestationen in der Tiefgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung zu o.g. Bauvorhaben wurde die Frage nach Elektroladestationen in der Tiefgarage gestellt.

Hierzu ging vom Bauträger folgende Antwort ein:

„Das Thema Elektromobilität hat uns lange und intensiv beschäftigt. Auch in anderen Projekten waren wir in der Vergangenheit bzw. sind gerade mit der Fragestellung konfrontiert, welche Lademöglichkeiten man in einer Tiefgarage einer Wohnanlage anbieten bzw. vorhalten sollte.

Wir bezweifeln dahingehend eine schnelle Marktdurchdringung mit E-Autos, so dass es umso schwieriger ist, mit rechtem Maße die Nachfrage nach Lademöglichkeiten abzuschätzen. Auf der einen Seite stehen noch immer extrem hohe Kosten pro Lademöglichkeit in der Herstellung, auf der anderen Seite der Wunsch eines ausreichend schnellen Ladevorgangs, wenn man denn ein E-Auto besitzt.

Das Ergebnis unserer Überlegungen, welches auch mit unseren Fachplanern so besprochen wurde, ist bei jeweils zwei Stellplätzen, die wiederum jeweils zusammen zu einem Reihenhaus gehören die Versorgung mittels eines 230V-Doppelanschlusses. Somit kann theoretisch ein E-Auto an jedem Stellplatz geladen werden. Dieser Ladevorgang wird aber deutlich länger brauchen als bei einer Ladesäule. Dieser Nachteil ist u. E. nach jedoch in einer Tiefgarage, die ausschließlich wohnwirtschaftlich genutzt wird, nicht schwerwiegend. Über Nacht ergibt sich auf jeden Fall für jeden Stellplatz die Möglichkeit „aufzutanken“.“

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2. Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum; Geplante Sanierungs-/Erneuerungsmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Verwaltung stellt die laufenden und die in den darauffolgenden Jahren geplanten Sanierungs-/ Erneuerungsmaßnahmen im Sportzentrum Poing vor.

Erneuerung Kunstrasen

Der Kunstrasenteppich (ca. 7500m²) des Kunstrasenplatzes im Sportzentrum Poing hat laut Zustandsbericht vom 17.04.2019 das Ende seines Lebenszyklus erreicht. Die sportfunktionellen Eigenschaften (Ballrollverhalten, Drehwiderstand) sind nicht mehr gegeben. Zudem beginnen sich die Nähte und Markierungen zu lösen. Sicherheitstechnisch wäre der Platz noch in Ordnung und bespielbar. Die vorhandene Beregnungsanlage am Kunstrasenplatz muss im Zuge der Erneuerung mit überprüft werden.

Die Fußballabteilung des TSV Poing ist mit ca. 500 aktiven Mitgliedern einer der größten Nutzer des Kunstrasenplatzes. Ebenso wird der Platz durch die Schulen für den Sportunterricht sowie schulische Sportveranstaltungen genutzt.

Durch geringere Kosten im Unterhalt ist das unverfüllte Rasensystem im Vergleich zu einem qualitativ sehr guten verfüllten System auf einen längeren Zeitraum gerechnet ähnlich teuer weil z. Bsp.: der Austausch der Verfüllung entfällt und bei nochmaliger Erneuerung das Granulat nicht entsorgt werden muss.

Ein unverfüllter KuRa unterscheidet sich ganz massiv in der Technology der Fasern von einem verfüllten System. Die verschiedenen Fasern übernehmen alle Funktionen ohne die Stützfunktion durch Sand oder Granulate. Dieses System wird nur noch 1x/Jahr Tiefengereinigt (1000€ brutto) und nicht 4x (ca. 3500€ brutto) wie beim bestehenden System. Es bietet jederzeit auf der Gesamtfläche gleiche Spielbedingungen, weil sich kein Sand oder Granulat verschieben oder verklumpen kann – weil unverfüllt. Microplastik in Form von Granulat kann nicht ausgetragen werden.

Ein solcher Platz soll über die gesamte Nutzungsdauer (ca.15 Jahre) gerne und jederzeit bespielt werden (ca. 2000 Stunden/Jahr – Naturrasen ca. 800 Stunden/Jahr).

Die geschätzten Gesamtkosten des Projektes würden sich auf 894.000 Euro belaufen (Stand 03.03.2020).

Erneuerung Tartanbahn

Die Tartanbahnbeläge zur Rundlaufbahn mit den zugehörigen Sektoren am Stadionplatz zeigen nach 31 Jahren der Nutzung alters- und witterungsbedingte Abnutzungen auf, die mit Rissen und Ablösungen zum Belag ersichtlich werden. Bereits im Jahr 2017 wurden durch die Firma Polytan die Tartanbahnbeläge eingesehen mit der Beurteilung, dass die Altersgrenze zum Belag bereits erreicht und der Belag je nach Nutzung in der Regel nach ca. 15 - 25 Jahren zu erneuern ist.

Aufgrund von gültigen Unfallverhütungsvorschriften müssen mit der Erneuerung der Beläge die Anordnungen zur Diskus-, Hochsprunganlage und zum Wassergraben neu bewertet und evtl. verändert werden.

Zur Erneuerung der Tartanbahnbeläge wurden im Finanzplan 2017 Schätzkosten in Höhe von 250.000.- € für das Haushaltsjahr 2021 eingestellt. Die Kosten für die evtl. notwendige geänderte Anordnung der Diskus-, Hochspruchanlage und zum Wassergraben sind in den Kosten der Erneuerung der Beläge noch nicht enthalten. Um die notwendigen Kosten zu ermitteln findet ein Vororttermin mit einer Fachfirma am 23.06.2020 statt.

Erneuerung Flutlichtanlage für den Stadionplatz

Der Stadionplatz mit Rundlaufbahn ist aktuell nicht mit einer Flutlichtanlage ausgestattet. Seitens des Leichtathletik- und Fußballvereins wurde angeregt, die Rundlaufbahn und den Stadionplatz mit einer Flutlichtanlage auszustatten um speziell zu den Abendzeiten die Anlage länger und sicher nutzen zu können.

Im Gremium besteht Konsens, 6 Lichtmasten zu errichten.

Für die Neuerrichtung der Flutlichtanlage, die zur Ausleuchtung der Rundlaufbahn aber auch für den Rasenpatz zum Stadion geeignet sein muss, liegt eine Kostenschätzung aus 2019 in Höhe von 133.000.- € brutto vor.

Erneuerung Fernwärmeanschlüsse Dreifachhalle und Pavillon

Die Heizungsanlagen des Pavillon (Baujahr 1989) sowie die Heizungsanlage der Dreifachhalle (Baujahr 1995) im Sportzentrum machen aufgrund des hohen Alters seit dem Jahr 2018 immer wieder Probleme.

Heizung Pavillon:
Die Anlage im Pavillon fällt immer wieder aus. Ein Neustart der Anlage ist nur nach mehrmaligen Versuchen möglich. Ersatzteile sind nicht mehr beschaffbar. Die Funktion der Heizung ist nicht mehr verlässlich.

Heizung Dreifachhalle:
Hier kommt es zu starker Kondensatbildung am Brennwertkessel im Bereich des Wärmetauschers. Um Folgeschäden am Kessel zu vermeiden, musste die Verkleidung im Teilbereich entfernt werden. Als Ursache wurden hier Undichtigkeiten am Wärmetauscher festgestellt.
Ersatzteile sind hier nicht mehr erhältlich. Die Anlage funktioniert derzeit mit geringen Einschränkungen.

Nach eingehender Prüfung durch den Versorger (Bayernwerk), dem Fachplaner Herr Lamatsch sowie der Regelungsfirma RSM ist es möglich und auch sinnvoll die Anlagen auf Fernwärme umzustellen.

Hierzu wurde uns vom Fachplaner Ingenieurbüro Dipl. Ing. (FH) Manfred Lamatsch, 85604 Zorneding eine Kostenschätzung erstellt:

Fernwärmeanschluss Pavillon:                          66.640,00 Euro brutto

Fernwärmeanschluss Dreifachhalle:                        141.610,00 Euro brutto        

Planungsleistung:                                          40.607,04 Euro brutto

Baukostenzuschuss / Hausanschluss an Bayernwerk beträgt:

Pavillon:                                                    9.110,76 Euro brutto

Dreifachhalle:                                                  91.111,40 Euro brutto

Gesamtkosten:                                        349.079,20 Euro brutto

Der Gemeinderat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 06.02.2020 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Der Pavillon sowie die Dreifachturnhalle im Sportzentrum Poing sollen Fernwärmeanschlüsse erhalten. Die Planungsleistung (Leistungsphase 1-9); Honorarzone II Mindestsatz) wird an Dipl. –Ing. Manfred Lamatsch, 85604 Zorneding vergeben. Zunächst werden die Leistungen der Auftragsstufe 1: Grundlagenermittlung und Vorplanung, beauftragt. Zur Weiterführung der bezeichneten Baumaßnahme wird dem Auftragnehmer die Auftragsstufe 2: Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung übertragen. Die fehlenden Mittel in Höhe von 150.000 Euro sind im Haushalt 2021 anzusetzen.

Der Vertrag mit dem Planungsbüro wurde am 21.02.2020 / 09.04.2020 schriftlich vereinbart.

Die Verträge zur Ausführung der Fernwärmeanschlüsse (Dreifachturnhalle = 99.097,78 Euro brutto; Pavillon = 17.185,98 Euro brutto) wurden am 21.04.2020 / 12.05.2020 in Höhe von insgesamt 116.283,76 Euro brutto mit Bayernwerk schriftlich vereinbart.

Das Projekt befindet sich in der Planungsphase, die Ausführung erfolgt ab der zweiten Jahreshälfte 2020.

Die Gesamtkosten des Projektes werden voraussichtlich circa 350.000 Euro brutto betragen.

Erneuerung Zinkdach Pavillon

Am Zinkdach treten seit Jahren immer wieder Probleme durch Lochfraß (Weißrostbildung) an der Zinkverblechung auf. Zu dieser Problematik hat die Gemeinde im Herbst 2019 ein Gutachten erstellen lassen. Daraus geht hervor, dass die Weißrostbildung des Zinkdaches durch ein Zusammenwirken verschiedener konstruktiver Gegebenheiten (Dachneigung unter 7 Grad, Feuchtigkeit unter den Blechen insbesondere im Traufbereich, Glasvliesbahn unter Blecheindeckung als Wasserspeicher fungierend) und einer aus heutiger Sicht mangelhaften Ausführung zurückzuführen ist. Als Notmaßnahme wurde durch die Firma GSP-Dachtechnik ein sehr stark durchbruchgefährdeter Bereich im Traufbereich südlich bei dem Lindenbaum (Gebrochene Kerto-Platte) durch provisorische Instandsetzung gesichert. Eine Gesamtinstandsetzung des Daches wird sobald als möglich, jedoch spätestens 2021 empfohlen.

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgende Beschlüsse zu fassen:

Erneuerung Fernwärmeanschlüsse Dreifachhalle und Pavillon

Die Vergabe an Bayernwerk für die Ausführung der Fernwärmeanschlüsse (Dreifachhalle, Pavillon) wird zur Kenntnis genommen.

Erneuerung Kunstrasen

Eine Planung und Ausschreibung soll im Jahr 2020, eine Ausführung Anfang Mai im Jahr 2021 stattfinden (gute Witterungsbedingungen voraus gesetzt). Die Mittelentnahme erfolgt aus den Ansätzen für die Flutlichtanlage und für die Planung der Erweiterung Sportzentrum. Die Differenz i.H.v. 97.200 Euro und die Mittel für die Entnahmen sind in der nächsten Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

Erneuerung Tartanbahn

Der Erneuerung der Tartanbahn in 2021 wird zugestimmt.
Damit der Gefahr durch Mikroplastik entgegengewirkt werden kann, ist die aktuelle und gültige Norm zum Granulat zu beachten. Zum fertiggestellten Tartanbahnbelag darf mit Nutzung keine Mikroplastik in die Umwelt gelangen.

Neuerrichtung einer Flutlichtanlage für den Stadionplatz

Die Flutlichtanlage soll in 2021 mittels moderner und umweltfreundlicher LED Flutlicht Technologie umgesetzt werden, damit Kosten zum Betrieb eingespart werden können.

Erneuerung Zinkdach Pavillon

Das Zinkdach des Pavillons soll 2021 instandgesetzt werden.

Die Verwaltung wird  zudem gebeten, zu prüfen, ob Photovoltaikelemente auf den Dächern des Pavillons und der Dreifachhalle installiert werden können und ob anstatt Zink ein alternatives Material für das Pavilliondach verwendet werden kann.

Finanzielle Auswirkungen

Siehe Tabelle: Finanzübersicht

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Erneuerung Kunstrasen

Durch Entfall des Gummigranulates entsteht bei der Benutzung des Kunstrasenplatzes weniger Austrag von Kunststoffteilchen.

Erneuerung Tartanbahn

Damit der Gefahr durch Mikroplastik entgegengewirkt werden kann, ist die aktuelle und gültige Norm zum Granulat zu beachten. Zum fertiggestellten Tartanbahnbelag darf mit Nutzung keine Mikroplastik in die Umwelt gelangen.

Neuerrichtung einer Flutlichtanlage für den Stadionplatz

Die Flutlichtanlage soll mittels moderner und umweltfreundlicher LED Flutlicht Technologie umgesetzt werden, damit Kosten zum Betrieb eingespart werden können.

Beschluss

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgende Beschlüsse zu fassen:

Erneuerung Fernwärmeanschlüsse Dreifachhalle und Pavillon

Die Vergabe an Bayernwerk für die Ausführung der Fernwärmeanschlüsse (Dreifachhalle, Pavillon) wird zur Kenntnis genommen.

Erneuerung Kunstrasen

Eine Planung und Ausschreibung soll im Jahr 2020, eine Ausführung Anfang Mai im Jahr 2021 stattfinden (gute Witterungsbedingungen voraus gesetzt). Die Mittelentnahme erfolgt aus den Ansätzen für die Flutlichtanlage und für die Planung der Erweiterung Sportzentrum. Die Differenz i.H.v. 97.200 Euro und die Mittel für die Entnahmen sind in der nächsten Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

Erneuerung Tartanbahn

Der Erneuerung der Tartanbahn in 2021 wird zugestimmt.
Damit der Gefahr durch Mikroplastik entgegengewirkt werden kann, ist die aktuelle und gültige Norm zum Granulat zu beachten. Zum fertiggestellten Tartanbahnbelag darf mit Nutzung keine Mikroplastik in die Umwelt gelangen.

Neuerrichtung einer Flutlichtanlage für den Stadionplatz

Die Flutlichtanlage soll in 2021 mittels moderner und umweltfreundlicher LED Flutlicht Technologie umgesetzt werden, damit Kosten zum Betrieb eingespart werden können.

Erneuerung Zinkdach Pavillon

Das Zinkdach des Pavillons soll 2021 instandgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Aufstellung von Bänken an Haltestellen des ÖNPV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 05.12.2019 wurde der Antrag der Gemeinderatsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD Bürgerliste zur Aufstellung von Bänken an Haltestellen des ÖPNV behandelt. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag dahingehend zu, dass vorab mögliche Standorte durch die Verwaltung geprüft werden. Ein entsprechendes Konzept nebst Kostenschätzung soll dem Gemeinderat vorgelegt werden.

Durch die Gemeindeverwaltung wurden alle im Verkehrslinienplan aufgeführten Bushaltestellen besichtigt. Durch das Aufstellen von Bänken an den Bushaltestellen sollen keine neuen Gefahrenstellen geschaffen werden. Der Fuß- und Radwegverkehr auf davor- oder dahinterliegenden Verkehrsflächen darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Ergebnis der Besichtigung und Bewertung ist in der Anlage dargestellt.

Beschlussvorschlag

Dem Konzept der Verwaltung wird – ggf. mit den beschlossenen Änderungen – zugestimmt.

Die Umsetzung soll in 2020 und 2021 erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen

Für eine Bank mit Rücken- und Armlehne und einem Abfalleimer fallen Kosten in Höhe von 2.600,00 EUR an. Weitere Kosten entstehen für das Aufstellen der Bank und notwendiger Pflasterarbeiten. Die Kostenschätzung liegt deshalb bei durchschnittlich etwa 5.500,00 EUR pro Bushaltestelle.

Für die Maßnahme sind keine Haushaltsmittel eingestellt. Kosten bis zu 40.000,00 EUR können über nicht verbrauchte Haushaltsmittel finanziert werden (z.B. Einsparung bei Winterdienst).

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Das Aufstellen der Bänke kann die Nutzung des ÖPNV weiter fördern; deshalb positiv

Beschluss

Dem Konzept der Verwaltung wird zugestimmt.

Die Umsetzung soll in 2020 und 2021 erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö informativ 4
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4.1. Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses, Römerstraße 10 und 10 a, Fl.Nr. 380/8, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Am 06.05.2020 ging der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses für die Römerstraße 10 auf dem Grundstück Römerstraße 10 und 10 a ein.

Das Grundstück Römerstraße 10 und 10 a ist mit Zweifamilienhaus (10 a) und einem Einfamilienwohnhaus (10) bebaut.
Das bestehende Einfamilienwohnhaus soll abgebrochen werden und durch ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten ersetzt werden.
Die Bebauung ist mit 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss geplant. Das Dachgeschoss wird kein Vollgeschoss.

Die notwendigen Stellplätze sollen auf dem Grundstück entlang der Römerstraße und in der bestehenden Doppelgarage untergebracht werden.

Das Grundstück Römerstraße 10 und 10 a liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Römerstraße“, der Festsetzungen hinsichtlich Anzahl der Geschoße, Dachform, Dachneigung, Firstrichtung und Kniestock enthält. Ansonsten erfolgt die Beurteilung nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Der Antrag auf Vorbescheid enthält folgenden Fragenkatalog:


  1. Ist die geplante Bauköpergröße des Neubaus mit 10,115 x 15,99 + 9,99 x 0,75 mit einer Grundfläche von 169,23 m² wie im Erdgeschoßgrundriss dargestellt planungsrechtlich genehmigungsfähig?

Stellungnahme der Verwaltung:
Die überbaubare Grundstücksfläche richtet sich nach § 17 Abs. 1 BauNVO und ist für Allgemeines Wohngebiet mit 0,4 GRZ (Gebäude und Terrassen § 19 Abs. 2 BauNVO) bzw. 0,6 (Zufahrt, Garagen, Stellplätze § 19 Abs. 4 BauNVO) festsetzt und ist mit einer Grundfläche für beide Gebäude auf dem Grundstück Römerstraße 10 und 10 a von 623,82 m²  und einer GRZ von 0,44 (§ 19 Abs. 4 BauNVO) nicht überschritten.
Die Baukörpergroße ist planungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig.


  1. Ist die Firstrichtung Nord- Süd wie im Erdgeschossgrundriss dargestellt planungsrechtlich genehmigungsfähig und wird die notwendige Befreiung erteilt?

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Firstrichtung des bestehenden Gebäudes an dieser Stelle weist bereits Nord-Süd-Richtung auf, so dass diese genehmigungsfähig ist. Einer Befreiung wird zugestimmt.


  1. Ist das Satteldach mit einer Dachneigung von 35° wie im Schnitt dargestellt planungsrechtlich genehmigungsfähig und wird die notwendige Befreiung erteilt?

    Stellungnahme der Verwaltung:
    Das bestehende Gebäude weist derzeit eine Dachneigung von 51° auf. Dieses wurde voraussichtlich vor Inkrafttretens des Bebauungsplanes errichtet.
Einer Befreiung der Dachneigung mit 35° kann zugestimmt werden. Zumal weitere Gebäude in diesem Bereich eine Dachneigung von über 30 ° aufweisen.


  1. Ist ein Kniestock mit 90 cm Höhe gemessen von OK FFB bis OK Außenwand wie im Schnitt dargestellt planungsrechtlich genehmigungsfähig und wird die notwendige Befreiung erteilt?

    Stellungnahme der Verwaltung:
    Der Bebauungsplan Nr. 6 „Römerstraße“ schließt die Errichtung von Kniestöcken aus.
In der Römerstraße 4 wurde 2018 ein Kniestock mit 90 cm Höhe errichtet. Der Kniestock wurde ohne Befreiung erteilt. Das Vorhaben wurde nach § 34 beurteilt. Die Wandhöhe dieses Gebäudes beträgt 6,70 m.

Einer Befreiung zur Errichtung eines Kniestockes mit 90 cm gemessen von OK FFB bis OK Außenwand von 6,70 m kann in Anlehnung an die Errichtung eines Kniestockes in selber Höhe auf dem Grundstück Römerstraße 4 zugestimmt werden.


  1. Ist die Wandhöhe mit 6,75 m planungsrechtlich genehmigungsfähig?

Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der Zustimmung zum Kniestock mit einer Wandhöhe von 6,70 m wird diese Wandhöhe als genehmigungsfähig beurteilt.


  1. Ist die Firsthöhe mit 10,24 m planungsrechtlich genehmigungsfähig?

Stellungnahme der Verwaltung:
Analog Punkt 4. Und 5. wird eine max. Firsthöhe von 10,19 m als genehmigungsfähig beurteilt.


  1. Sind die notwendigen Stellplätze wie im Erdgeschoss dargestellt als oberirdische Stellplätze entlang der Römerstraße planungsrechtlich genehmigungsfähig.

    Stellungnahme der Verwaltung:
Die dargestellten Stellplätze sind planungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing ist zu beachten. Nach § 3 Nr. 2.7 der Satzung ist jeweils nach 5 Stellplätzen ein mindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen.


  1. Kann der Ausführung der Gauben als Flachdachgauben mit Blechdach zugestimmt werden?

    Stellungnahme der Verwaltung:
    Es wird empfohlen die Dachgauben in Material und Farbe dem Hauptdach entsprechend der gemeindlichen Dachgaubensatzung zu errichten.


Zusammenfassende Feststellung der Verwaltung:
Hinsichtlich der Höhenentwicklung und Maße des Baukörpers fügt sich das geplante Vorhaben grundsätzlich in die Umgebungsbebauung ein.

Die erforderlichen Befreiungen können erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Die Beantwortung der Fragen aus dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Römerstraße 10 und 10 a werden wie im Sachvortrag vorgetragen beschlossen

Den Befreiungen zum Bebauungsplan Nr. 6
  • zur Dachneigung mit 35°
  • zum Kniestock von 90 cm gemessen OK Außenwand 6,70 m
  • zur Firstrichtung Nord-Süd
wird zugestimmt.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebung ein.

Beschluss

Die Beantwortung der Fragen aus dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Römerstraße 10 und 10 a werden wie im Sachvortrag vorgetragen beschlossen

Den Befreiungen zum Bebauungsplan Nr. 6
  • zur Dachneigung mit 35°
  • zum Kniestock von 90 cm gemessen OK Außenwand 6,70 m
  • zur Firstrichtung Nord-Süd
wird zugestimmt.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebung ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.2. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, Keltenstraße 6, Fl.Nr. 388/1, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Am 28.04.2020 ging der Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohnungen und Tiefgarage in der Keltenstraße 6 ein.

Das Grundstück Keltenstraße 6 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Römerstraße“, der Festsetzungen hinsichtlich Anzahl der Geschoße, Dachform, Dachneigung, Firstrichtung und Kniestock enthält. Ansonsten erfolgt die Beurteilung nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.09.2019 wurde das Bauvorhaben im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid behandelt und das Einfügen nach § 34 BauGB in die Umgebung beschlossen. Eine Entscheidung zu Befreiungen erfolgte nicht.

Durch das Landratsamt Ebersberg wurde der Vorbescheid mit Bescheid am 14.11.2019 erteilt.
Der ursprünglich der Gemeinde vorliegende Fragenkatalog wurde im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens abgeändert. Die Fragen zu Abstandflächen und Tiefgaragenzufahrt wurden nicht mehr Gegenstand des Fragenkataloges. Der von der Südseite des Gebäudes zunächst geplante Quergiebel wurde aus den Vorbescheidsplänen gestrichen.

Anstatt des Quergiebels sind nunmehr 3 Dacheinschnitte geplant.

Das beantragte Bauvorhaben entspricht hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen dem Vorbescheid vom 14.11.2019.

Bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 werden Befreiungen zur Anzahl der Geschosse, Firstrichtung und Dachneigung beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Von Seiten des Landratsamtes wurde der Neubau des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage mit Bescheid vom 14.11.2019 als bauplanungsrechtlich zulässig genehmigt.

Art und Maß der baulichen Nutzung:
Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstückflächen in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Gebäude mit vergleichbaren Grundflächen, Wand- und Firsthöhen sind in der Keltenstraße 4 und in der Neufarner Straße 24 vorhanden.

Stellplätze:
Für das Bauvorhaben sind gemäß Nr. 1.2 der gemeindlichen Stellplatzung insgesamt 12 Stellplätze nachzuweisen. Ab 6 Wohnungen sind davon 1/3 der Stellplätze als Besucherstellplätze oberirdisch anzuordnen.

Der Antragsteller errichtet 12 Stellplätze wie folgt:
  • 8 Stellplätze in der Tiefgarage davon 4 in Duplexgaragen und 1 barrierefreier der den Mindestmaßen der Stellplatzsatzung entspricht
  • 4 Stellplätze gemäß Freiflächenplan sind oberirdisch angeordnet

Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Keltenstraße.

Baumbestand
Auf dem Grundstück ist kein schützenswerter Baumbestand vorhanden. Derzeit sind auf dem Grundstück Thujenbäume, die nicht unter die Baumschutzverordnung der Gemeinde Poing fallen. Fällungen können aufgrund Art. 39 des Bundesnaturschutzgesetzes nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen werden.
Der Freiflächenplan mit Grünordnung weist bezüglich der Neupflanzung 5 neue Bäume aus.

Abstandflächen
Die Abstandsflächen unterliegen dem Bauordnungsrecht und werden vom Landratsamt Ebersberg im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Befreiungen
Es werden folgende Befreiungen beantragt:

  1. Befreiung von der Bauform Erdgeschoss mit vollem Obergeschoß und einem flachgeneigten Satteldach.
Im Bebauungsplan Nr. 6 wird als Bauform Erdgeschoss mit vollem Obergeschoß und flachgeneigtem Satteldach festgesetzt. Geplant ist ein abgetreppter Baukörper, im westlichen Gebäudeteil mit Erdgeschoss einem vollen Obergeschoss und einem flachgeneigten Satteldach und im östlichen Gebäudeteil abweichend von o.g. Bebauungsplan mit Erdgeschoß und zwei vollen Obergeschossen und einem flachgeneigten Satteldach (Dachgeschoß jeweils kein Vollgeschoß).
Als Begründung wird aufgeführt, dass bereits bezüglich der Geschossigkeit befreit wurde. Die direkten Nachbarn Keltenstraße 4 und Neufarner Straße 24 sind bei jeweils mit Baukörper mit Erdgeschoss und zwei vollen Obergeschossen und flachgeneigten Satteldach bebaut.

Von Seiten der Gemeinde kann der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 6 hinsichtlich einem weiteren Geschoß im östlichen Gebäudeteil zugestimmt werden. Der östliche Gebäudeteil steht angrenzend an die Keltenstraße 4, wonach hier bereits am 28.02.1968 einer Befreiung für die Bauform E + 2 zugestimmt wurde.

  1.  Befreiung von der Firstrichtung gemäß dem Übersichtsplan zum Bebauungsplan.
    Geplant ist ein Baukörper mit flachgeneigtem Satteldach, mit Firstrichtung parallel zur Keltenstraße (Ost-West-Richtung) abweichend von der vorgegebenen Firstrichtung im Bebauungsplan Nord-Süd-Richtung.
Als Begründung wird aufgeführt, dass von o.g. Bebauungsplan bereits früher bzgl. der vorgegebenen Firstrichtung befreit wurde. Der direkte Nachbar Keltenstraße 8 ist mit einem Baukörper abweichend der Firstrichtung bebaut worden.

Von der Seiten der Gemeinde kann der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 6 hinsichtlich der vorgebebenen Firstrichtung befreit werden. Das Wohngebäude Keltenstraße 8 wurde mit abweichender Firstrichtung bebaut.

  1. Befreiung von der Dachneigung zwischen 20° bis 25°.
Geplant ist ein abgetreppter Baukörper mit flachgeneigtem Satteldach von 26°. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Dachneigung um 1° wird beantragt.
Als Begründung wird aufgeführt, dass von o.g. Bebauungsplan bereits früher bzgl. Dachneigung befreit wurde. Der direkte Nachbar Keltenstraße 4 ist mit einem Baukörper mit flachgeneigten Satteldach mit Dachneigung 26° bebaut.

Von Seiten der Gemeinde kann der Befreiung vom Bebauungsplan kann aufgrund der geringen Überschreitung der Dachneigung um 1° zugestimmt werden.
Abweichende Dachneigungen mit mehr als 30° sind bereits mit der Keltenstraße 12a und 5a vorhanden..

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Keltenstraße 6, Fl.Nrn. 388/1 Gemarkung Poing wird erteilt.

Der Befreiung von der Bauform Erdgeschoss mit einem vollen Obergeschoss und flachgeneigtem Satteldach um ein weiteres Geschoss im östlichen Gebäude wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Firstrichtung parallel zur Keltenstraße (Ost-West-Richtung) wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Dachneigung zwischen 20° bis 25° auf 26° wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Keltenstraße 6, Fl.Nrn. 388/1 Gemarkung Poing wird erteilt.

Der Befreiung von der Bauform Erdgeschoss mit einem vollen Obergeschoss und flachgeneigtem Satteldach um ein weiteres Geschoss im östlichen Gebäude wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Firstrichtung parallel zur Keltenstraße (Ost-West-Richtung) wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Dachneigung zwischen 20° bis 25° auf 26° wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3. Neubau einer Lagerhalle an den Bestand in Poing, Gruber Straße 70, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 4.3

Sachverhalt

Am 19.05.2020 ging der o.g. Bauantrag ein.

Hinsichtlich der geplanten Nutzung fand am Dienstag, 05.02.2020, eine Besichtigung durch den Bau- und Umweltausschuss in Parsdorf statt.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 54 für das Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee, wirksam seit 21.01.2009. Dieser Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).

Vorbescheid:
Für das Grundstück existiert ein Vorbescheid vom 13.05.2015 für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroanbau, zuletzt verlängert mit Bescheid vom 20.03.2020 (Lageplan aus Vorbescheid liegt bei).

Der jetzt eingereichte Bauantrag entspricht hinsichtlich Gebäudeanordnung nicht dem Vorbescheid.

Geplant ist der Neubau einer Lagerhalle an den Bestand, der südliche („gelb“ markiert im Lageplan) Gebäudeteil wird dafür abgebrochen.

Für den Neubau ist das Einfügen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung anhand der vorhandenen Umgebungsbebauung nachgewiesen.

Die Gebäudehöhe beträgt 12,43 m, Länge 104 m x Breite 84 m = 8.736 qm (die neue Gebäudelänge beträgt rd. 300 m).

Stellplätze:
Ziffer 8.2:
Für Lagerräume ist 1 Stellplatz je 100 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte nachzuweisen.

Aufgrund der unverhältnismäßig großen Hallenfläche wird nach der Anzahl der Beschäftigten nachgewiesen (stärkste Schicht mit max. 50 Mitarbeitern), somit sind 17 Stellplätze neu nachzuweisen.

Im Bestand sind 60 Stellplätze vorhanden, die durch den Neubau teilweise entfallen und neu angeordnet werden müssen.

Auf dem Betriebsgelände sind insgesamt 116 Pkw-Stellplätze geplant; 60 Stück auf dem Gelände der Bestandshalle, 56 im Bereich der neuen Lagerhalle.

Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung hinsichtlich Anzahl der barrierefreien Stellplätze:
Nach Ermittlung der Anzahl der Stellplätze ergeben sich 15 errechnete barrierefreie Stellplätze.
Da hier die Anzahl im Vergleich zu der tatsächlich benötigten Anzahl barrierefreier Stellplätze unverhältnismäßig hoch ist, wird beantragt, dass 1 barrierefreier Stellplatz vor der neuen Lagerhalle erstellt wird.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die o.a. 15 errechneten barrierefreien Stellplätze beziehen sich nicht nur auf die neu nachzuweisenden, sondern inkludieren die bestehenden 60, die teilweise neu angelegt werden, aber Bestandsschutz genießen.
Bei 17 neu nachzuweisenden Stellplätzen sollten 2 barrierefrei sein, 1 wird nachgewiesen.
Nachdem mehr Stellplätze hergestellt werden als erforderlich, kann nach Auffassung der Verwaltung auch der 2. barrierefreie Stellplatz nachgewiesen werden.
Dem Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.

Antrag auf Überschreitung der max. GRZ von 0,8 auf 0,884:
Es wird eine Abweichung nach § 17 Abs. 2 BauNVO beantragt.
Es werden Ausgleichsmaßnahmen wie Fassadenbegrünung auf der Südseite, Abbruch der bestehenden Waschhalle sowie Bepflanzung der Fläche und eine mögliche PV-Anlage auf dem Dach der neuen Lagerhalle getroffen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der geringen Überschreitung kann zugestimmt werden, da die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.
Die dargestellte Fassadenbegrünung sowie die PV-Anlage auf dem Dach sind zwingend umzusetzen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer Lagerhalle an den Bestand in der Gruber Straße 70, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Dem Antrag auf Überschreitung der max. zulässigen GRZ von 0,8 auf 0,884 wird unter den vorgenannten Bedingungen zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer Lagerhalle an den Bestand in der Gruber Straße 70, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Dem Antrag auf Überschreitung der max. zulässigen GRZ von 0,8 auf 0,884 wird unter den vorgenannten Bedingungen zugestimmt.

Dem Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung hinsichtlich der Anzahl der barrierefreien Stellplätze wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.4. Umnutzung eines Wohnhauses mit Schwimmbad, Stallgebäude, landwirtschaftlichem Lager und Maschinenlager mit Hochtenne in vier Wohneinheiten, Lager, Büros und Garagen, Anzinger Straße 3, Fl.Nr. 31/2 und 32 Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 4.4

Sachverhalt

Am 30.04.2020 ging der Bauantrag zur Umnutzung eines Wohnhauses mit Schwimmbad, Stallgebäude, landwirtschaftlichen Lager und Maschinenlager mit Hochtenne in vier Wohneinheiten, Lager, Büros und Garagen auf dem Grundstück, Anzinger Straße 3 ein.

Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orteils. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.

Für diesen Bereich setzt der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ein Dorfgebiet fest.

Beim geplanten Vorhaben wird die Kubatur der Gebäude nicht verändert.
Das bestehende Wohngebäude wird in 4 Wohneinheiten aufgeteilt. Zusätzlich wird der Bereich des Schwimmbades zur Wohnfläche erweitert.
Das an das Wohngebäude angrenzende Lager wird zu Büroräumen, Lager und Garagenfläche umgenutzt.

Für das ehemalige Scheunengebäude ist im Erd- und Obergeschoß die Nutzung als Lager- Werkstatt- und Garagenflächen geplant.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dorfgebiete dienen dem Wohnen, Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und nicht wesentlichen störender Gewerbebetriebe, somit sind die geplanten Nutzungen zulässig.

Stellplätze
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für die Umnutzung gemäß Nrn. 1.2 für Wohnnutzung, 2.1 für Büronutzung und 8.2 für Lagerräume insgesamt 24 Stellplätze notwendig.
Der Antragsteller weist diese 24 Stellplätze nach.

Befreiungen
Der Bauherr beantragt die Befreiung von der gemeindlichen Dachgaubensatzung. Hiernach sind Dachgauben mit einer Breite bis 2 m zulässig.
Die 2 geplanten Gauben entsprechen aufgrund Ihrer Breite von 4 m nicht der Satzung.
Zur Begründung wird angegeben, dass aufgrund der Baukörperlänge von mehr als 50 m die geplanten Gauben städtebaulich vertretbar sind.
Lediglich 2 m breite Gauben würden bei dieser Gebäudelänge eher unproportioniert klein wirken. Aufgrund der Lage im Innenhofbereich werden auch nachbarliche Interessen nicht berührt.

Der Befreiung zur Errichtung der 2 Gauben auf eine Breite von 4 m kann von Seiten der Gemeinde Poing zugestimmt werden. In diesem Bereich sind zwar Dachgauben in ähnlicher Breite nicht vorhanden, jedoch stehen die Breiten der Dachgauben im Verhältnis zur Dachlänge  des Gebäudes von 50 m und sind somit vertretbar.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Umnutzung eines Wohnhauses mit Schwimmbad, Stallgebäude, landwirtschaftlichen Lager und Maschinenlager mit Hochtenne in 4 Wohneinheiten, Lager, Büros und Garagen wird erteilt.

Der Befreiung zur Errichtung der 2 Gauben mit einer Breite von 4 m wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Umnutzung eines Wohnhauses mit Schwimmbad, Stallgebäude, landwirtschaftlichen Lager und Maschinenlager mit Hochtenne in 4 Wohneinheiten, Lager, Büros und Garagen wird erteilt.

Der Befreiung zur Errichtung der 2 Gauben mit einer Breite von 4 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Widmung der Fuß- und Radwegverbindung unter der Eisenbahnüberführung km 16,419 „Neue Ortsmitte Poing“ zwischen dem alten Ortskern im Süden und der neuen Ortsmitte im Norden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die in den Planunterlagen des Planfeststellungsbeschlusses dargestellte Fuß- und Radwegverbindung unter der Eisenbahnüberführung km 16,419 „Neue Ortsmitte Poing“ ist hergestellt und für den öffentlichen Verkehr freigegeben.

Nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist sie als beschränkt-öffentlicher Weg zu widmen. Die Beschränkung wird festgelegt auf die Benutzung als Geh- und Radweg.

Straßenbaulastträger ist die Gemeinde Poing.

Die dauerhaften Grundstücksinanspruchnahmen hinsichtlich des „Neubau der Eisenbahnüberführung Neue Ortsmitte Poing“ km 16,419 werden durch gegenseitige Dienstbarkeiten zwischen der DB Station & Service AG und der Gemeinde Poing geregelt. Die Eisenbahnüberführung unter den Gleisen erhält zugunsten der Gemeinde Poing ein Wegerecht.

Beschlussvorschlag

Die Fuß- und Radwegverbindung unter der EÜ km 16,419 „Neue Ortsmitte Poing“ zwischen dem alten Ortskern im Süden und der neuen Ortsmitte im Norden wird gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wie folgt gewidmet:

Zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Geh- und Radwegverbindung unter der EÜ km 16,419
Anfangspunkt:                       Einmündung Bahnhofstraße
Endpunkt:                              Einmündung südliches Ende südlicher Gehweg an der Busspur
Länge:                                   0,127 km
Straßenbaulastträger:           Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:     Geh- und Radweg

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine ersichtlich

Beschluss

Die Fuß- und Radwegverbindung unter der EÜ km 16,419 „Neue Ortsmitte Poing“ zwischen dem alten Ortskern im Süden und der neuen Ortsmitte im Norden wird gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wie folgt gewidmet:

Zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Geh- und Radwegverbindung unter der EÜ km 16,419
Anfangspunkt:                       Einmündung Bahnhofstraße
Endpunkt:                              Einmündung südliches Ende südlicher Gehweg an der Busspur
Länge:                                   0,127 km
Straßenbaulastträger:           Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:     Geh- und Radweg

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Widmung von Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56, Wohngebiet W 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die im Lageplan dargestellten Straßen und Wege sind als öffentliche Straßenverkehrsflächen bzw. Verkehrsflächen im Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6 festgesetzt.

Die Straßen und Wege sind hergestellt und dem öffentlichen Verkehr freigegeben.

Nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sind die Straßen und Wege als öffentliche Straßen und Wege zu widmen.

Beschlussvorschlag

Die Straßen und Wege im Wohngebiet W 6 werden gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wie folgt gewidmet:

Zur Ortsstraße:

Hechtstraße
Anfangspunkt:                Östliche Grenze 588/1
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        588 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,281 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Saiblingstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Einmündung Forellenstraße
Fl.Nrn.:                        3597, Gemarkung Poing
Länge:                                0,088 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Schwanenstraße
Anfangspunkt:                Nördliches Ende Fl.Nr. 3872
Endpunkt:                        Einmündung  Bergfeldstraße
Fl.Nrn.:                        3262 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,429 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Forellenstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Bergfeldstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3595 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,211 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Biberstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Forellenstraße
Endpunkt:                        Einmündung Salamanderstraße
Fl.Nrn.:                        1550, Gemarkung Poing
Länge:                                0,118 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Salamanderstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Bergfeldstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3593, Gemarkung Poing
Länge:                                0,182 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Graugansstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Salamanderstraße
Endpunkt:                        Südliche Grenze Fl.Nr. 2930
Fl.Nrn.:                        3592, Gemarkung Poing
Länge:                                0,092 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Teichhuhnstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Graugansstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3263, Gemarkung Poing
Länge:                                0,136 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine



Zum beschränkt-öffentlichen Weg:
Straßenbaulastträger bei folgenden Straßen ist die Gemeinde Poing.

Widmungsbeschränkung für folgende Straßen:
Die Beschränkung der Wege wird festgelegt auf die Benutzung als Geh- und Radweg.


Karpfenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Einmündung Forellenstraße
Fl.Nrn.:                        3596, Gemarkung Poing
Länge:                                0,094 km

Froschweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Forellenstraße
Endpunkt:                        Einmündung Salamanderstraße
Fl.Nrn.:                        3594, Gemarkung Poing
Länge:                                0,124 km



Zum Eigentümerweg:

Straßenbaulastträger bei folgenden Straßen sind die jeweiligen Eigentümer.

Widmungsbeschränkung für folgende Straßen: Die Beschränkung der Wege wird festgelegt für den öffentlichen Fußgängerverkehr und für einen beschränkten Fahrverkehr.
Wohnwege mit einer Breite von mehr als 3,00 m dürfen nur mit Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeugen und mit Fahrzeugen für Behinderte befahren werden, soweit dies nach Breite und Gewicht solcher Fahrzeuge zulässig ist. Darüber hinaus dürfen sie mit Personenkraftwagen nur befahren werden, wenn und soweit dies zur Erreichung von Garagen oder Stellplatzgrundstücken erforderlich ist. Die in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Polizei, Sanität und Feuerwehr etc. gelten auch insoweit.

Renkenweg
Anfangspunkt:                        Östliches Ende Fl.-Nr. 588 
Endpunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Fl.Nrn.:                        2965, Gemarkung Poing
Länge:                                0,107 km

Aalweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3601, Gemarkung Poing
Länge:                                0,115 km

Weg 109
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 589                                
Fl.Nrn.:                        3581, Gemarkung Poing
Länge:                                0,034 km

Verbindungsweg 110 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Grenze Fl.Nr. 588/1
Fl.Nrn.:                        2954 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,038 km

Wallerweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Saiblingstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                2962 T, 2963 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,157 km

Verbindungsweg 112 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 589                                
Fl.Nrn.:                        3582 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,044 km

Zanderweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Saiblingstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                2959 T, 2960 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,157 km

Verbindungsweg 114 Wohngebiet 6   
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 589
Fl.Nrn.:                        3583, Gemarkung Poing
Länge:                                0,045 km

Verbindungsweg 115 Wohngebiet 6  
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nrn.:                        3584 Gemarkung Poing
Länge:                                0,060 km

Schildkrötenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Froschweg unterbrochen durch Biberstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1523
Fl.Nr.:                                2946 T, 2950 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,122 km


Verbindungsweg 117 Wohngebiet 6 
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3585, Gemarkung Poing
Länge:                                0,060 km

Wasserläuferweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Froschweg
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1523
Fl.Nr.:                                2945 T, 2949 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,122 km

Verbindungsweg 119 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3586, Gemarkung Poing
Länge:                                0,060 km

Libellenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Froschweg
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1523
Fl.Nr.:                                2944 T, 2948 T,  Gemarkung Poing
Länge:                                0,122 km

Verbindungsweg 121 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3587 , Gemarkung Poing
Länge:                                0, 060 km

Verbindungsweg 122 Wohngebiet 6     
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3588 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0, 056 km 

Entenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Graugansstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                3777 T, 2941 T, 2942 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,144 km

Verbindungsweg 124 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3589 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,056 km

Storchenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Graugansstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                3848 T, 2938 T, 2939 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,144 km

Verbindungsweg 126 Wohngebiet 6   
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3590 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,056 km

Verbindungsweg 127 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3591, Gemarkung Poing
Länge:                                0,056 km

Beschluss

Die Straßen und Wege im Wohngebiet W 6 werden gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wie folgt gewidmet:

Zur Ortsstraße:

Hechtstraße
Anfangspunkt:                Östliche Grenze 588/1
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        588 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,281 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Saiblingstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Einmündung Forellenstraße
Fl.Nrn.:                        3597, Gemarkung Poing
Länge:                                0,088 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Schwanenstraße
Anfangspunkt:                Nördliches Ende Fl.Nr. 3872
Endpunkt:                        Einmündung  Bergfeldstraße
Fl.Nrn.:                        3262 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,429 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Forellenstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Bergfeldstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3595 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,211 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Biberstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Forellenstraße
Endpunkt:                        Einmündung Salamanderstraße
Fl.Nrn.:                        1550, Gemarkung Poing
Länge:                                0,118 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Salamanderstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Bergfeldstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3593, Gemarkung Poing
Länge:                                0,182 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Graugansstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Salamanderstraße
Endpunkt:                        Südliche Grenze Fl.Nr. 2930
Fl.Nrn.:                        3592, Gemarkung Poing
Länge:                                0,092 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine

Teichhuhnstraße
Anfangspunkt:                Einmündung Graugansstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3263, Gemarkung Poing
Länge:                                0,136 km
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Poing
Widmungsbeschränkung:        keine



Zum beschränkt-öffentlichen Weg:
Straßenbaulastträger bei folgenden Straßen ist die Gemeinde Poing.

Widmungsbeschränkung für folgende Straßen:
Die Beschränkung der Wege wird festgelegt auf die Benutzung als Geh- und Radweg.


Karpfenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Einmündung Forellenstraße
Fl.Nrn.:                        3596, Gemarkung Poing
Länge:                                0,094 km

Froschweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Forellenstraße
Endpunkt:                        Einmündung Salamanderstraße
Fl.Nrn.:                        3594, Gemarkung Poing
Länge:                                0,124 km



Zum Eigentümerweg:

Straßenbaulastträger bei folgenden Straßen sind die jeweiligen Eigentümer.

Widmungsbeschränkung für folgende Straßen: Die Beschränkung der Wege wird festgelegt für den öffentlichen Fußgängerverkehr und für einen beschränkten Fahrverkehr.
Wohnwege mit einer Breite von mehr als 3,00 m dürfen nur mit Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeugen und mit Fahrzeugen für Behinderte befahren werden, soweit dies nach Breite und Gewicht solcher Fahrzeuge zulässig ist. Darüber hinaus dürfen sie mit Personenkraftwagen nur befahren werden, wenn und soweit dies zur Erreichung von Garagen oder Stellplatzgrundstücken erforderlich ist. Die in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Polizei, Sanität und Feuerwehr etc. gelten auch insoweit.

Renkenweg
Anfangspunkt:                        Östliches Ende Fl.-Nr. 588 
Endpunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Fl.Nrn.:                        2965, Gemarkung Poing
Länge:                                0,107 km

Aalweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nrn.:                        3601, Gemarkung Poing
Länge:                                0,115 km

Weg 109
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 589                                
Fl.Nrn.:                        3581, Gemarkung Poing
Länge:                                0,034 km

Verbindungsweg 110 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Hechtstraße
Endpunkt:                        Grenze Fl.Nr. 588/1
Fl.Nrn.:                        2954 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,038 km

Wallerweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Saiblingstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                2962 T, 2963 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,157 km

Verbindungsweg 112 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 589                                
Fl.Nrn.:                        3582 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,044 km

Zanderweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Saiblingstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                2959 T, 2960 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,157 km

Verbindungsweg 114 Wohngebiet 6   
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 589
Fl.Nrn.:                        3583, Gemarkung Poing
Länge:                                0,045 km

Verbindungsweg 115 Wohngebiet 6  
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nrn.:                        3584 Gemarkung Poing
Länge:                                0,060 km

Schildkrötenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Froschweg unterbrochen durch Biberstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1523
Fl.Nr.:                                2946 T, 2950 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,122 km


Verbindungsweg 117 Wohngebiet 6 
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3585, Gemarkung Poing
Länge:                                0,060 km

Wasserläuferweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Froschweg
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1523
Fl.Nr.:                                2945 T, 2949 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,122 km

Verbindungsweg 119 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3586, Gemarkung Poing
Länge:                                0,060 km

Libellenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Froschweg
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1523
Fl.Nr.:                                2944 T, 2948 T,  Gemarkung Poing
Länge:                                0,122 km

Verbindungsweg 121 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3587 , Gemarkung Poing
Länge:                                0, 060 km

Verbindungsweg 122 Wohngebiet 6     
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3588 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0, 056 km 

Entenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Graugansstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                3777 T, 2941 T, 2942 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,144 km

Verbindungsweg 124 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3589 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,056 km

Storchenweg
Anfangspunkt:                        Einmündung Graugansstraße
Endpunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Fl.Nr.:                                3848 T, 2938 T, 2939 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,144 km

Verbindungsweg 126 Wohngebiet 6   
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3590 T, Gemarkung Poing
Länge:                                0,056 km

Verbindungsweg 127 Wohngebiet 6
Anfangspunkt:                        Einmündung Schwanenstraße
Endpunkt:                        Westliche Grenze Fl.Nr. 1522
Fl.Nr.:                                3591, Gemarkung Poing
Länge:                                0,056 km

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2020 16:19 Uhr