Datum: 25.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:40 Uhr bis 21:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Sachstand "Expressbus" Poing - Messe München
1.2 Vollsperrung der EBE 17 - Münchner Straße
1.3 Bürgerbüro der Gemeinde Poing; Starke Nachfrage nach Terminen
1.4 Zuweisungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Ersatzneubau der Grundschule in der Karl-Sittler-Straße
1.5 Zuwendungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Neubau einer Grundschule in der Gebrüder-Grimm-Straße 2
1.6 Zuwendungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Neubau von zwei Kindertagesstätten in der Gebrüder-Grimm-Straße 2 a und 2 b
1.7 MVG Rad in Poing; Sachstand
1.8 Bewerbung Modellprojekt "Lastenrad mieten, Kommunen entlasten - Aufbau eines Lastenradmietsystems in Kommunen"
1.9 Beschädigte Treppe neue Eisenbahnüberführung Ortsmitte
1.10 Schülerbeförderung - Schuljahr 2020/2021
1.11 Zustand und Pflege des Poinger Bestattungsgartens am Endbachweg
2 Vorstellung der Ersten Treibhausgasbilanz im Landkreis Ebersberg und Sachstand Klimaschutzregion
3 Umwelt- und Klimaschutzbericht 2019
4 Teilnahme am Kommunalen Energieeffizienznetzwerk
5 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing"; Erfolgte Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
7 Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum; Geplante Sanierungs-/Erneuerungsmaßnahmen
8 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung"; Erfolgte erneute öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
9 Benennung des Aufsichtsratsmitglieds für die EBERwerk GmbH & Co. KG

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1
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1.1. Sachstand "Expressbus" Poing - Messe München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Wie wiederholt berichtet, wird ein „Expressbus“ zwischen der Gemeinde Poing über die Gemeinde Vaterstetten zur Messe München ab Dezember 2021 eingerichtet werden.

Die Finanzierung ist als Drittelfinanzierung zwischen dem Landkreis Ebersberg, der Gemeinde Vaterstetten und der Gemeinde Poing vorgesehen. Sog. Aufgabenträger, also der Verantwortliche für die Ausschreibung und den Betrieb, ist hierbei der Landkreis Ebersberg. Dieser hat nun in seinem ULV-Ausschuss am 25.05.2020 beschlossen, diese Verbindung bis Hohenlinden zu verlängern.

Weder die Gemeinde Poing noch die Gemeinde Vaterstetten wurden an dieser Entscheidung beteiligt. Kritisch wird seitens der Gemeinde Poing gesehen, dass negative Auswirkungen durch Verspätungen und die Platzkapazitäten vor allen in der Hauptverkehrszeit entstehen können.

Daneben stellen sich Fragen der finanziellen Aufteilung. Nach einem entsprechenden Kontakt zwischen dem Ersten Bürgermeister Thomas Stark und dem Landrat Robert Niedergesäß ist nun ein gemeinsamer Termin in der Planung.

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1.2. Vollsperrung der EBE 17 - Münchner Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Dem Landratsamt Ebersberg liegt ein Antrag auf verkehrsrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten vor. Für Poing bedeutet dies insbesondere, dass im Zeitraum vom 27.07.2020 bis zum 04.09.2020 die Zufahrt zur und von der Autobahn über die Kreisstraße EBE 17 – Münchner Straße - nicht mehr möglich sein wird.

Die Umleitung soll über die Senator-Gerauer Straße über die Anschlussstelle Weißenfeld - Feldkirchen erfolgen.

Die Zufahrten zu Canon Production Printing, Schustermann & Borenstein sowie zum S-Bahn-Haltepunkt Grub bleiben nach jetzigem Wissensstand erhalten. Um einen Rückstau vorzubeugen,  hat die Gemeinde Poing unter Anderem empfohlen, die Lichtzeichenanlage an der Senator-Gerauer Straße / Professor-Zorn-Straße den kommenden Verkehrsströmen anzupassen.

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1.3. Bürgerbüro der Gemeinde Poing; Starke Nachfrage nach Terminen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und im Zuge des vom Freistaat Bayern ausgerufenen Katastrophenfalls für Bayern, hatte die Gemeinde Poing den Dienstbetrieb reduziert („Notbetrieb“). Das Rathaus und sämtliche Außenstellen der Gemeinde Poing waren für die Öffentlichkeit nicht geöffnet.
Seit dem 04.05.2020 steht die Gemeinde Poing nun wieder für alle Anliegen zur Verfügung. Das Hygienekonzept sieht vor, dass persönliche Vorsprachen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.

Für den Bereich Bürgerbüro, in dem bei vielen Dienstleistungen die persönliche Vorsprache aus gesetzlichen Gründen unverzichtbar ist, trat erwartungsgemäß eine starke Nachfrage nach Terminen ein. Hinzu kamen und kommen aktuell auch die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger, die in der Zeit des Notbetriebes als nicht dringlich einzustufen waren oder die die Bürgerinnen und Bürger selbst zurückgestellt hatten. Die Folgen können daher im Einzelfall leider eine Einschränkung bei der telefonischen Erreichbarkeit oder eine gewisse Wartezeit bis zu einer Terminmöglichkeit sein.

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1.4. Zuweisungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Ersatzneubau der Grundschule in der Karl-Sittler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Für den Ersatzneubau de r Grundschule in der Karl-Sittler-Straße hat die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 02.06.2020 eine dritte vorläufige Zuweisungsrate als Abschlagsrate in Höhe von 804.000 € für das Haushaltsjahr 2020 bewilligt.

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1.5. Zuwendungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Neubau einer Grundschule in der Gebrüder-Grimm-Straße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern bewilligte am 02.06.2020 für das Haushaltsjahr 2020 eine Schlussrate über 183.000 € für den Neubau einer Grundschule  in der Gebrüder-Grimm-Straße 2, aufgrund des gestellten Verwendungsnachweises vom 18.10.2019. Die Gemeinde Poing erhält somit die gesamte bewilligte Zuweisung in Höhe von 3.665.000 € für den Neubau der Grundschule am Bergfeld.

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1.6. Zuwendungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Neubau von zwei Kindertagesstätten in der Gebrüder-Grimm-Straße 2 a und 2 b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 02.06.2020 für den Neubau von zwei Kindertagesstätten in der Gebrüder-Grimm-Straße 2 a und 2 b eine vorläufige achte Zuweisungsrate über 151.000 € für das Haushaltsjahr 2020 bewilligt.

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1.7. MVG Rad in Poing; Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö 1.7

Sachverhalt

Am Montag, den 15.6.2020, besichtigten Vertreter der MVG zusammen mit der Verwaltung die geplanten Standorte für die MVG Rad Stationen am Wildpark Poing, Marktplatz, Firmengelände EBV Avnet und an der Bergfeldstraße.

Der Zeitplan für das MVG Rad in Poing sieht vor, dass die Gemeinde Poing bis Ende des Jahres einen  Gestattungsvertrag mit der Landeshauptstadt München abschließt.

In den ersten beiden Quartalen 2021 muss die Gemeinde die Flächen so weit vorbereiten, dass die Stationen dort errichtet werden können. Im Juni oder Juli des Jahres 2021 sollen dann die Stationen eingeweiht werden.

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1.8. Bewerbung Modellprojekt "Lastenrad mieten, Kommunen entlasten - Aufbau eines Lastenradmietsystems in Kommunen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.8

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing bewirbt sich beim Modellprojekt „Lastenrad mieten, Kommunen entlasten - Aufbau eines Lastenrad-Mietsystems in Kommunen“.

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr unterstützt und fördert sieben bayerische Kommunen bei der Einführung eines Lastenrad-Mietsystems (LMS). Eine Bewerbung als Modellkommune ist auch möglich, wenn bereits vor dem Start des Modellprojekts Lastenräder in Betrieb sind.

Ziel ist, ein nachhaltiges kommunales Lastenbeförderungssystem zu erproben, auszuwerten und die Übertragbarkeit auf andere Kommunen zu prüfen. Die Modellkommunen werden mit bis zu 80% der förderfähigen Kosten bei der Anschaffung von Lastenrädern und den begleitenden Investitionen gefördert.

Damit die eingeführten LMS von Bürgerinnen und Bürger in möglichst großem Umfang genutzt werden, wird den beteiligten Kommunen eine qualifizierte fachliche Beratung und Begleitung zur Seite gestellt, damit das Mietsystem individuell an die lokalen geografischen, infrastrukturellen, demografischen und institutionellen Gegebenheiten der Kommunen angepasst werden kann.

Die fachliche Begleitung umfasst auch eine Evaluation der verkehrlichen Wirkungen des LMS. Die Ergebnisse werden veröffentlicht. Zudem soll ein Austausch zwischen den beteiligten Modellkommunen organisiert werden.

In der aktuellen Situation einer Pandemie gewinnen die Vorteile von alternativen Mobilitäts- und Transportlösungen an Bedeutung. Das vorliegende Modellprojekt soll Städte und Gemeinden in Bayern unterstützen, ein zusätzliches Mobilitätsangebot für i hre Bürgerinnen und Bürger aufzubauen und die Vorteile von Lastenrädern für alle nutzbar zu machen.

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1.9. Beschädigte Treppe neue Eisenbahnüberführung Ortsmitte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.9

Sachverhalt

Ende KW 24 (12.06.2020) sind an der nördlichen Treppe der neuen Eisenbahnüberführung Ortsmitte (Aufgang zum Bahnsteig in Richtung München) mehrere Teile des schwarzen Eckprofils herausgebrochen.

Der zuständige Planer vom IB Lahmeyer hat bereits die Firma Mayerhofer und die Bauüberwachung der DB informiert und um schnellstmögliche Behebung der Schäden gebeten.

Da von einem generellen Problem auszugehen ist, wird ein allumfassendes Konzept zur Reparatur der Stufen von der Firma Mayerhofer erwartet, um ein mehrmaliges Reparieren zu verhindern.

Zurzeit warten wir auf das Konzept des Steinmetzsubunternehmers, weshalb zum jetzigen Stand kein Fertigstellungstermin angegeben werden kann.

Die Sanierung soll so schnell wie möglich durchgeführt werden. Allerdings wird alles in einem Zug saniert.

Die Fahrgäste werden gebeten, die ursprünglichen Zugänge zum Bahnsteig zu verwenden.

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1.10. Schülerbeförderung - Schuljahr 2020/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö 1.10

Sachverhalt

Geplante Schülerbeförderung für das Schuljahr 2020/2021 nach Fertigstellung des neuen Schulgebäudes in der Karl-Sittler-Straße:

Für die Schüler/innen der Grundschule der Karl-Sittler-Straße erfolgt nach Rückzug der Grundschule keine Beförderung mehr, Ausnahme: für die SchülerInnen aus dem Ortsteil Angelbrechting.
Hier erfolgt die Beförderung mit einem freigestellten Schulbus ab 7:40 Uhr von der Haltestelle Bergfeldstraße Angelbrechting über die Grundschule Karl-Sittler-Straße und an die Haltestelle an der Gruber Straße für die Mittelschüler/Innen.

Nach Schulschluss zur 4., 5. und 6. Stunde erfolgt die Beförderung ebenfalls mit einem freigestellten Schulbus ab der Haltestelle beim Rathaus/Grundschule (und vorher Gruber Straße) nach Angelbrechting. Es entstehen für die Gemeinde keine Mehrkosten.

Für die Kinder, die in die Ganztagesklasse gehen, besteht die Möglichkeit über die Verbindung MVV 462, Haltestelle Rathaus Süd, ebenfalls die Beförderung in Anspruch zu nehmen. Hier erfolgt die Rückerstattung der Fahrkartenkosten an die Eltern auf Antrag.

Zur Ergänzung:

Die Beförderung für die SchülerInnen an der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule Poing (von Pliening über den Ortsteil Grub kommend) ändert sich nicht .

Für die SchülerInnen der Grundschule am Bergfeld ist keine Beförderung notwendig.

Eine Beförderung zu den Betreuungsformen (z.B. Horten) ist nicht vorgesehen; hier erfolgt die Organisation eng abgestimmt mit den jeweiligen Trägern, wie die letzten Jahre.

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1.11. Zustand und Pflege des Poinger Bestattungsgartens am Endbachweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö informativ 1.11

Sachverhalt

Im Jahre 2018 wurde der Bestattungsgarten fertiggestellt und an die Gemeinde Poing übergeben.

Bei der Abnahme wurde durch die Gemeindeverwaltung bemängelt, dass das Urnenfeld keiner Blumenwiese entspricht. Daraufhin hat die ausführende Firma im Juli 2019 versucht durch eine Nachsaat die Grünfläche mit einer entsprechenden Saatgutmischung aufzuwerten.

Ende 2019 stellten Verwaltung, Planerin und ausführende Firma fest, dass das erhoffte Ergebnis einer Blumenwiese nicht erreicht wurde. Daraufhin wurde durch die ausführende Firma das Urnenfeld im April 2020 komplett abgefräst, die Pflanzenteile entfernt, der Boden gelockert und neu mit einer Blumenmischung angesäht.

Auf Grund der geringen Niederschläge im April und Mai hat sich die Ansaat erst Anfang Juni so kräftig entwickelt, dass ein Unkraut- bzw. Schröpfschnitt vorgenommen werden konnte. Ob die Neuansaat das gewünschte Ergebnis liefert, wird sich erst im Laufe des Sommers feststellen lassen.

Die Pflanzflächen außerhalb des Bestattungsfeldes sind naturnah angelegt worden und werden deshalb nur extensiv gepflegt. Unerwünschter Aufwuchs wird bei Bedarf beseitigt.

Auf Grund eines Vorort-Termins mit mehreren Bürgern soll der Bereich, in dem aktuell Bestattungen stattfinden, häufiger gemäht werden. Hinsichtlich der restlichen Gräberfeldfläche soll abgewartet werden, wie sich die neu angelegte Ansaat entwickelt. Zur Straße sollen im Herbst zusätzlich Sträucher als Sichtschutz gepflanzt werden.

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2. Vorstellung der Ersten Treibhausgasbilanz im Landkreis Ebersberg und Sachstand Klimaschutzregion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö 2

Sachverhalt

Die erste Treibhausgasbilanz des Landkreises Ebersberg wird dem Gemeinderat durch die Vertreter der Energieagentur Ebersberg-München, Dr. Willie Stiehler und Felix Wiesenberger, vorgestellt. Zusammen mit dem Umwelt- und Klimaschutzbericht der Gemeinde Poing wird dadurch der Sachstand zur Klimaschutzregion gegeben.

Die Herren stehen im Anschluss an die Präsentation für Fragen zur Verfügung.

Der Bericht dient zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

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3. Umwelt- und Klimaschutzbericht 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö 3

Sachverhalt

Der Umwelt- und Klimaschutzbericht für das Jahr 2019 wird dem Gemeinderat vorgestellt. Der Bericht ist eine Tätigkeitsübersicht der Fachkraft für Umwelt und Klimaschutz der Gemeinde Poing. Er beinhaltet Maßnahmen, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 durchgeführt wurden oder sich in der Umsetzung befanden. Dadurch wird ein Sachstand zur Klimaschutzregion gegeben.

Neben dem Umwelt- und Klimaschutzbericht erstellt die Gemeinde Poing jährlich auch einen Energiebericht. Mit Hilfe eines Gebäudemanagementtools werden systematisch alle Energieverbräuche und -kosten der kommunalen Liegenschaften und anderer kommunaler Verbraucher aufgelistet. Sobald alle hierfür nötigen Daten vorhanden sind, kann dieser Bericht ebenfalls dem Gemeinderat bzw. dem Bau- und Umweltausschuss vorgestellt werden. Dies wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte der Fall sein.

Der Bericht dient zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

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4. Teilnahme am Kommunalen Energieeffizienznetzwerk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö 4

Sachverhalt

Im Januar 2020 wurde den Klimaschutzmanager*innen und Vertreter*innen der Ebersberger und Münchener Kommunen das Kommunale Energieeffizienz-Netzwerk durch die Energieagentur Ebersberg – München und das Institut für nachhaltige Energieversorgung (INEV) der Technischen Hochschule Rosenheim vorgestellt. Das Netzwerk soll über drei Jahre bestehen. Die Netzwerkteilnehmenden sind Gemeinden aus den Landkreisen Ebersberg und München.
Das Institut für nachhaltige Energieversorgung berät Kommunen, Unternehmen und Fernwärmenetzbetreiber in Fragen der Energieeffizienz und der nachhaltigen Energieversorgung.
In der Sitzung wird das Projekt von Herrn Prof. Dr. Dominikus Bücker (Geschäftsführer des INEV) und Herrn Dr. Willie Stiehler (Geschäftsführer der Energieagentur Ebersberg-München) vorgestellt.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fördert über die Kommunalrichtlinie und den Projektträger Jülich (PtJ) Kommunale Netzwerke zum Thema Energieeffizienz. Eine mögliche Förderung beträgt ca. 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Vergütung Netzwerkmanagement; inhaltliche Beratung und Moderation durch externe Dienstleister; Sachausgaben; externe Expertise zur Weiterbildung und Schulung der Netzwerkteilnehmenden).

Die Netzwerkkosten werden am Anfang jeden Netzwerkjahres als Abschlagszahlung eingefordert. Am Ende jeden Netzwerkjahres werden die Abschläge verrechnet und die Fördermittel über das INEV ausbezahlt. Die Kosten für das Netzwerk belaufen sich in diesem Fall für eine Kommune zunächst auf ca. 19.338 brutto im ersten Jahr, ca. 17.850 brutto jeweils in den beiden Folgejahren. Abzüglich der Förderung kommt die Gemeinde schließlich auf einen Eigenanteil von ca. 7.735 € brutto im ersten Jahr, je 7.140 € brutto in den Jahren zwei und drei, gesamt somit 22.015 € brutto.

Inhalte der Netzwerkarbeit
Den Netzwerkmanager, zuständig für die Abwicklung der Formalitäten, stellt das INEV. Die Energieagentur und das INEV fungieren als Moderatoren und energietechnische Berater.
Am Anfang der dreijährigen Netzwerkarbeit steht die Analyse von konkreten, wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeiten zur Senkung der kommunalen Energieverbräuche und  -kosten. Am Ende des ersten Jahres kennt die Kommune ihre kommunalen Einsparpotenziale und kann daraus eine wirtschaftlich bewertete und priorisierte Maßnahmenliste entwickeln. Einige Schwerpunktmaßnahmen gehen in die weitere Ausarbeitung und Umsetzung.

Im zweiten und dritten Jahr erhält die Kommune eine intensive und individuelle energietechnische Begleitung zu Bewertung, Planung und Umsetzung der ausgewählten Maßnahmen. Im Laufe der Netzwerkzeit sind circa 40 Beratertage enthalten.

Mit Erreichung der Einsparziele am Ende des dritten Netzwerkjahres werden konkrete Einsparungen der Energiekosten und eine signifikante Reduktion des CO2-Ausstoßes erreicht.
Auf Grundlage der Potenzialanalyse und der Maßnahmenliste setzt sich jede Kommune ein individuelles Ziel, aus deren Summe sich das Gesamtziel des Netzwerks ergibt. Beim jährlichen Monitoring durch einen energietechnischen Berater werden die Erreichung dieser Ziele und offene Herausforderungen überprüft.

Die vierteljährlichen Netzwerktreffen werden öffentlichkeitswirksam begleitet und aufgearbeitet. Neben Vorträgen von Expert*innen und energietechnischen Berater*innen zu Themen wie Contracting, Förderprogramme, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Energiemanagement und -controlling, Energieeinkauf und gesetzliche Rahmenbedingungen und weitere, findet ein informeller Austausch und die Besichtigung von Best-Practice-Beispielen statt. Ein interkommunaler Austausch soll dabei helfen, bisher übersehene Potenziale zu identifizieren. Das Netzwerk soll auch dem Zweck dienen, sich gegenseitig über ungeeignete Maßnahmen oder schlechte Erfahrungen aufzuklären.

Ein großer Vorteil ist die geographische Nähe der Netzwerkteilnehmer als Basis für die Verstetigung des Erfahrungsaustausches über die Netzwerklaufzeit hinaus.
Das Vorgehen im Netzwerk wird dem aktuellen Stand und Bedürfnissen der einzelnen Kommunen im Bereich Energieeffizienz angepasst.

Mit der Unterzeichnung der unverbindlichen Interessensbekundung im Februar 2020 hat die Gemeinde Poing grundsätzliches Interesse an der Teilnahme und dem Aufbau eines Netzwerks angemeldet. Die Interessensbekundungen der Kommunen mussten bis zum 03.04.2020 eingereicht werden, um eine fristgerechte Beantragung der Fördermittel beim Projektträger Jülich zu ermöglichen. Die voraussichtliche Gründung und Start des Netzwerks ist im Herbst 2020.

Beschlussvorschlag

Der Teilnahme am K ommunalen Energieeffizienz-Netzwerk Region Ebersberg – München wird vorbehaltlich einer positiven Förderzusage vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugestimmt.

Finanzielle Auswirkungen

ca. 22.015,00 Euro brutto gesamt, verteilt über drei Jahre.
(ca. 7.735,00 Euro brutto im 1. Jahr und je ca. 7.140,00 Euro brutto im 2. und 3. Jahr)
Die Kosten sind in den Haushaltsjahren 2021 ff einzustellen auf die Haushaltsstelle: 11100.658000.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Positiv. Durch Projekte in unterschiedlichen Bereichen sollen Energie und somit auch Treibhausgase eingespart werden.

Beschluss

Der Teilnahme am Kommunalen Energieeffizienz-Netzwerk Region Ebersberg – München wird vorbehaltlich einer positiven Förderzusage vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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5. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

18.05.2017
GR (TOP 9)
Antrag der CSU-Gemeinderatsfraktion betreffend der Erhöhung der Trainingskapazitäten und Verbesserung der Situation für Vereine und Schulen
20.07.2017
GR (TOP 13 nö)
Vergabe des Planungsauftrags
24.01.2018
Gespräch mit Gemeinderat und Vereinen / Nutzern des Sportzentrums
26.07.2018
GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung
06.12.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung der Planung sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
02.01.2019 mit
01.02.2019
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)
06.06.2019
GR (TOP 4)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
(die Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen wurden einstimmig gefasst)
25.07.2019

12.09.2019
11.10.2019 mit
15.11.2019
GR (TOP 8)
Erledigung der Prüfaufträge aus der GR-Sitzung 06.06.2019
GR (TOP 3) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch






Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2019
2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.11.2019
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 11.11.2019
4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.11.2019
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.10.2019
6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.10.2019
8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
9. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 21.10.2019
10. gKu VE München Ost, Schreiben vom 14.11.2019
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.11.2019
12. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.11.2019


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.10.2019
2. Landratsamt Ebersberg, SG 44 – Bodenschutz, Schreiben vom 04.11.2019
3. Gemeinde Kirchheim bei München, Schreiben vom 21.10.2019
4. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 30.10.2019
5. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 14.10.2019
6. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 24.10.2019
7. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
8. Bayernets GmbH, Schreiben vom 09.10.2019
9. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 09.10.2019
10. Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 15.11.2019


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Landkreis Ebersberg
Bayer. Bauernverband
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Kreisheimatpflege Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Ebersberg
Polizeiinspektion Poing
Autobahndirektion Südbayern


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2019
A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung geht hervor, dass bei Abendveranstaltungen in der Turnhalle, dessen Abgangsverkehr in die Nachtzeit reicht, Überschreitungen bis zu 4 dB durch Parkplatzverkehr an den Immissionsorten (1 bis 3) westlich des nördlichen Parkplatzes auftreten. Laut Gutachten waren es 2018 zehn Veranstaltungen, die aufgrund ihres Charakters ((Kinder-) Fußballturniere, Tanzwettbewerbe etc.) als seltene Ereignisse betrachtet werden können. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung lässt 18 seltene Ereignisse zu, bei denen höhere Werte als die „Normalwerte“ auftreten dürfen. Die Überschreitungen liegen im Rahmen für seltene Ereignisse.

In der Begründung sind keine Hinweise zur Lärmsituation der umliegenden Immissionsorte zu finden. Es sollte auf die Existenz der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Müller BBM hingewiesen und die wesentlichen Erkenntnisse wie z.B. Inanspruchnahme der seltenen Ereignisse bei Veranstaltungen in der Turnhalle mit Veranstaltungszeit in die Nacht hinein dargestellt werden.

In der Satzung unter Hinweise durch Text werden unter Nr. D) 1.2 und 1.3 die Flutlichtanlage und die Ballfangzäune mit den notwendigen Schutzmaßnahmen aufgeführt. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen können laut § 9 Nr. 24 BauGB bauliche und technische Vorkehrungen in die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen werden. Damit ist sichergestellt, dass diese Maßnahmen verbindlich festgesetzt werden.

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung sollte zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen,
  • die Begründung um den Fachbereich Immissionsschutz zu ergänzen.
  • die technischen Vorkehrungen der Flutlichtanlage und der Ballfangzäune in die Festsetzungen durch Text mit aufzunehmen.
  • die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Müller BBM, Bericht Nr. M148931/01 vom 23. Juli 2019 zum Bestandteil der Begründung zu erklären.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Begründung wurde um den Punkt 13 „Immissionsschutz“ ergänzt. Das schalltechnische Gutachten wird unter diesem Punkt zum Bestandteil des Bebauungsplanes erklärt. Ebenso erfolgt die Aufnahme unter Punkt D.1.3 (Hinweise durch Text).

Die Hinweise D.1.2 (Flutlichtanlage) und D.1.3 (Ballfangzaun) werden bei „Festsetzung durch Text“ aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Ergänzungen / Änderungen zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Im Einzelnen nehmen wir zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 wie folgt Stellung:

Umweltbericht
  • Pkt. A 1.5 „Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich“ (S. 26)

Wir weisen nochmals auf folgende Maßnahmen hin. Ohne diese Maßnahmen kann die Ausgleichsfläche nicht als solche angerechnet werden:

  • Verwendung eines regionalen, autochthonen Saatgutes (70 % Kräuter, 30 % Gräser).

  • Festsetzung eines Schnittzeitpunktes entsprechend dem verwendeten Saatgut bzw. Artenzusammensetzung (frühestens 15.06.).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Saatgutzusammensetzung wurde bereits auf S. 27 des Umweltberichts festgelegt und die Schnittfrequenz auf maximal 2 x im Jahr festgesetzt.
Ergänzend werden die Mahdzeitpunkte Mitte / Ende Juni sowie Ende September festgelegt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannte Ergänzung zum Mahdzeitpunkt in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.11.2019
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41.1 der Gemeinde Poing „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption /Erweiterung“ weiterhin Einwendungen.

Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim teilte auf telefonische Nachfrage am 08.10.2019 mit, als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Auslegung nach § 4 Abs. 1 BauGB nicht beteiligt worden zu sein.

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes kommt nach Ansicht der Gemeinde Pliening allerdings insbesondere zur Niederschlagswasserabteilung ein besonderes Gewicht zu.

Daher wird die Planung weiterhin abgelehnt. Durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist zunächst zu bestätigen, dass die geplante Neukonzeption bzw. Erweiterung des Sport-, Freizeit- und Erholungszentrums die Niederschlagswasserableitung nicht beeinträchtigt und der Ortsteil Ottersberg dementsprechend bei Starkregenereignissen nicht von abfließendem Hangwasser bedroht wird.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wurde selbstverständlich beteiligt und hat auch eine positive Stellungnahme, unter Beachtung von Vorgaben, im Verfahren abgegeben (vgl. hierzu Stellungnahme WWA Rosenheim).

Beschluss:
Die Stellungnahme der Gemeinde Pliening wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 11.11.2019
Der Gemeinderat Poing hat die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen. Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirt-schaftlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:

Bei den Flurnummern 818/0 und 820/0 der Gemarkung Poing handelt es sich um Wald im Sinne des BayWaldG, Art. 2. Dieser befindet sich in privater Hand und ist im Rahmen der Zweckbestimmung des bayerischen Waldgesetzes sachgemäß zu bewirtschaften sowie vor Schäden zu bewahren (BayWaldG, Art. 15, Abs. 1). Warum im Bebauungsplan - über dessen Geltungsbereich hinaus - auf diesen Waldflächen Bäume festgelegt werden, die "zu erhalten" sind, erscheint uns nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass diese offensichtlich nicht Teil eines naturschutzfachlichen Ausgleichskonzeptes sind, könnten daraus Einschränkungen einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung resultieren. Letztere muss jedoch auch weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Dazu gehört auch die Zugänglichkeit der Waldflächen. Nachdem der Waldstreifen nur durch einen Spazierweg - unten an der Hangkante - erschlossen ist, müssen im Falle einer Waldbewirtschaftung (z.B. bei der Bewältigung von Waldschutzproblemen) die dafür nötigen Maschinen auf diesem Weg in Richtung Norden (Ottersberg) fahren können.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Bäume auf der Hangkante sind nicht als zu erhaltend dargestellt, sondern als bestehender Baum außerhalb des Bebauungsplanes (Festsetzung A.7).

Zugänglichkeit Waldflächen:
Derzeit existiert keine Zuwegung im Plangebiet zu den Waldflächen, insofern schränkt die gegenständliche Planung auch keine Zugänglichkeiten ein.
Die Zugänglichkeit der Waldflächen erfolgt über die östlich gelegenen Flächen.

Eine Nutzung des neu zu schaffenden Weges im Bereich der Ausgleichsflächen würde zu dessen Zerstörung führen, inkl. der Gefahr von wertvollen Ausgleichsflächenanteilen.

Eine Nutzung des Weges oder jeglicher Ausgleichsflächenbereich für forstwirtschaftliche Aufgaben und Zwecke wird daher strikt abgelehnt.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.11.2019
Die Gemeinde Poing plant östlich der Plieninger Straße die Neukonzeption bzw. Erweiterung ihres Sportparks. Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 14,3 ha liegt in der Übergangszone von der Münchener Schotterebene zur risseiszeitlichen Endmoräne des Isen-Sempt-Hügellandes und umfasst das Gebiet zwischen bestehendem Sportpark und Hangkante. Der neue Teil des Sportparks hat eine Größe von ca. 6,0 ha, wovon 3,1 ha als Ausgleichsflächen vorgesehen sind. Der Geltungsbereich schließt die Flurstücke 715/0, 725/2, 748/0 und 751/0 ganz oder teilweise mit ein. Der Erweiterungsbereich wird bisher landwirtschaftlich genutzt. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren geändert werden (19. Änderung).

Im Plangebiet kommt es zu Eingriffen in den Bodenhaushalt und in der Folge zu Versiegelungen, etwa durch Spielfelder (u.a. Kunstrasenplätze) und den Neubau einzelner Gebäude. Darüber hinaus ist eine Erweiterung der vorhandenen PKW-Stellplätze geplant, welche lt. Bebauungsplan wasserdurchlässig ausgeführt werden sollen. Das anfallende Niederschlagswasser der Dach- und Spielplatzflächen soll lt. Begründung über Sickerbecken bzw. Mulden breitflächig über die belebte Bodenzone versickert werden (ggf. über vorgeschaltete Absetzbecken). Der Satzungsentwurf enthält hier unter Punkt D.4 bereits einige Hinweise.

Die Sportpark-Erweiterungsflächen liegen im wassersensiblen Bereich. Der Grundwasserspiegel liegt im Mittel ca. 3 m unter der Geländeoberfläche.

Im Plangebiet befindet sich ein kaum wasserführender Abschnitt des Endbachs, der von Südosten kommend bisher geradlinig durch das Plangebiet in Richtung Norden fließt und nordwestlich vom Planungsgebiet verrohrt weitergeführt wird. Die Planung sieht vor, den Endbach im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen durch eine Verlegung in Richtung Hangkante ökologisch aufzuwerten.

Dem Wasserwirtschaftsamt sind im Planungsgebiet keine Altstandorte oder Altablagerungen gemäß § 2 BBodSchG bekannt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann der Bebauungsplanänderung unter Beachtung der folgenden Vorgaben zugestimmt werden:

Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Als primäre Lösung ist eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht anzustreben. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist für die Niederschlagswassereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim Landratsamt Ebersberg zu beantragen.

Es wird empfohlen, vor Baubeginn die Sickerfähigkeit des Untergrundes zu erkunden, da im Vorlandbereich der Hangkante zunehmend lehmbeeinflusste Deckschichten die Wasserdurchlässigkeit der Schotter beeinflussen können.

Wir raten der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen (insbesondere aus dem Bereich der Kunstrasenplätze) in Form von Versickerungsmulden im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 (1) Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen, wie im Bebauungsplan bereits vorgesehen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinflussung von Grundwasser und Boden durch die Granulate der Kunstrasenfüllung (z.B. durch PAK oder Mikroplastik) wird im Zuge einer allgemeinen Vorsorge auf das Gütesiegel der RAL Gütegemeinschaft Kunststoffbeläge in Sportfreianlagen e.V. hingewiesen.

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird im Vorfeld der Baumaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß dem BVB-Merkblatt Band 2 „Bodenkundliche Baubegleitung BBB“ (https://www.bvboden.de/publikationen/bvb-merkblatt) empfohlen.

Die Entsorgung von überschüssigem Oberbodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Gewässerentwicklung am Endbach werden sehr begrüßt. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der geplanten Endbachverlegung und –umgestaltung um einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau handelt, der beim Landratsamt Ebersberg wasserrechtlich zu beantragen ist.

Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16. c) BauGB wie folgt aufzunehmen, um das Eindringen von Wasser bei Starkregenereignissen zu verhindern:

  • Die Ausführung der Unterkellerung des neuen Umkleidegebäudes sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne), insbesondere in Hinblick auf die zeitweilig hohen Grundwasserstände.
  • Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, etc.)
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden.

Die Sachgebiete 41 und 44 im Landratsamt Ebersberg erhalten Abdruck.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wurden bereits in den Bebauungsplan übernommen.

Die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Objektschutz werden noch zusätzlich in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso der Hinweis zur Versickerung im Bereich der Kunstrasenplätze.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Objektschutz in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.10.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-1-7836-0087- Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Das Plangebiet überlagert vor allem im Süden und Westen erhebliche Teilflächen oben genannten Bodendenkmals. Wir bitten von einer weiteren Überbauung der bekannten Denkmalfläche Abstand zu nehmen. Da eine Erweiterung des Sportparks nach Norden leider nicht möglich ist, erscheint eine Erweiterung nach Osten mit den geringsten Beeinträchtigungen verbunden. Im Osten befinden sich jedoch unmittelbar benachbart zum Plangebiet zwei weitere Bodendenkmäler (vgl. hierzu die Darstellung im bayerischen Denkmalatlas). Im östlichen Teil des Plangebietes muss daher mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorhandensein weiterer bislang unbekannter Bodendenkmäler vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung gerechnet werden.

Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir unmissverständlich hinzuweisen bitten.
Die unter A 1.3.8 Kulturgüter vorgenommene Zustandsbewertung ist unzutreffend und zu korrigieren.
Der Umstand einer bereits existierenden großflächigen Nutzungsüberlagerung des genannten Bodendenkmals macht eine weitere Mehrbeeinträchtigung nicht automatisch hinnehmbarer. Erweiterung und Nutzungsintensivierung führen selbst mit Durchführung notwendiger Ersatzmaßnahmen immer noch zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Bodendenkmal von zumindest mittlerer Erheblichkeit.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Bezug zu den Aussagen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
„Das Plangebiet überlagert vor allem im Süden und Westen erhebliche Teilflächen oben genannten Bodendenkmals“
„Die unter A.1.3.8 Kulturgüter vorgenommene Zustandsbewertung ist unzutreffend und zu korrigieren.“

Unter Kapitel A.1.8 des Umweltberichts steht: „Die neuen Sportflächen liegen außerhalb des aktuellen Umgriffs des Bodendenkmals (Stand des online viewers 2019 des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege)“

Das Bodendenkmal ist folglich bekannt und wurde in der Planung diskutiert. Nach aktuell bekannter Abgrenzung des Bodendenkmals wäre hier lediglich eine kleine Ecke des Bestandsrasenspielfeldes (ca. 1/8 der Spielfeld-Fläche), welches in ein Kunstrasenfeld umgewandelt werden soll, evtl. betroffen (siehe Plan).

In Bezug auf die Größe des bereits in Anspruch genommenen Bodendenkmals ist dies eine vernachlässigbare Größe, welche praktisch in den Bereich von Abgrenzungsungenauigkeiten des Bodendenkmals gerechnet werden kann. Dieser winzige Bereich, welcher ggf. betroffen wäre, fiele nach sachlichen Maßstäben nicht unter die Begrifflichkeit einer Erheblichkeit der Mehrbeeinträchtigung, von welcher bei der Bewertung des Vorhabens die Rede war. Eigens dazu wurde Abb. 5 (S. 20 des Umweltberichts) eingefügt, um den Sachverhalt zu illustrieren und zu zeigen, dass von einer Erheblichkeit keine Rede sein kann.

Die weitergehenden Erläuterungen beziehen sich auf den Bestandssportpark. Evtl. missverständliche Passagen wurden umformuliert, die Bewertung ist jedoch korrekt.

In Kapitel A. 1.3.8 und A.1.7.2 des Umweltberichts wurde bereits darauf hingewiesen, dass mögliche tatsächliche Betroffenheiten von Bodendenkmälern vom derzeit bekannten Umgriff derselbigen abweichen können bzw. dass das Landesamt für Denkmalpflege unbedingt hinzuzuziehen ist.

Der Passus wurde unter Hinweise durch Text, Punkt 7, in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Beschluss:
Die Gemeinde ist auch an der Versorgung durch Geothermie interessiert.
Die bestehenden Leitungen werden beachtet.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.10.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 02.01.2019 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Darin kamen wir zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Erweiterung des bestehenden Sportzentrums nach Osten) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung
entspricht.

In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich die Planung in landesplanerisch relevanten Gesichtspunkten nicht geändert. Eine erneute landesplanerische Bewertung ist somit nicht veranlasst.

Das Vorhaben entspricht weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 07.10.2019 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 28.01.2019 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.


Stellungnahme / Hinweis der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Telekom vom 28.01.2019 lautete folgendermaßen:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers vom 06.06.2019:
Die Hinweise der Telekom zu den bestehenden Telekommunikationslinien werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Die Hinweise der Telekom wurden in den Bebauungsplan übernommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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9. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 21.10.2019
Die Sport-, Freizeit- und Erholungsanlage Poing ist an die Kreisstraße EBE 2 angebunden. Weiterführend an die Staatsstraße 2082, sowie an die Autobahnanschlussstelle der A 94 Kirchheim bei München.

Daher sind die Belange der Gemeinde Vaterstetten im Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB von der Planung nicht betroffen. Seitens der Gemeinde Vaterstetten bestehen keine Bedenken oder Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ der Gemeinde Poing.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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10. gKu VE München Ost, Schreiben vom 14.11.2019
Stellungnahme Schmutzwasser und Trinkwasser:

  • VE|MO hat keine Einwände gegen den BBP-Entwurf Nr. 41.1 i.d.F. vom 12.09.2019 der Gemeinde Poing. Im Plangebebiet sind die Grundstücke mit den Flurnummern 715 und 725/2 an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und Trinkwasserversorgung angeschlossen. Die Flurnummern 748 und 751 haben keinen Schmutzwasser- und Trinkwasseranschluss.

  • Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen (Schmutzwasser und Trinkwasser) bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können. Grundstücke die nicht an öffentliche Straßen grenzen, müssen privat erschlossen werden (Schmutzwasser) bzw. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten VE|MO bestellt werden (Trinkwasser).

  • Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Um zu vermeiden, dass bestehende Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden, sollte sich der Landschaftsarchitekt schon in der Planungsphase, über den Kanal- und Wasserleitungsbestand sowie evtl. geplante Erweiterungen, bei VE|MO informieren.

  • Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des gkU VEMO München Ost werden – soweit noch nicht vorhanden – in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Hinweise auf die Trassenbreite wurde unter Punkt 3 übernommen. Alle weiteren Punkte sind in der Satzung bereits enthalten.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

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11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.11.2019
  • Die Erschließung erfolgt über die Plieninger Straße (EBE 2) Abschnitt: 100 Station: 2.370, sowie über Am Hanselbrunn zur EBE 2 Abschnitt 120 Station 0,001. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.

  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

  • Im Bereich der EBE 2 (Plieninger Straße) von Abschnitt 100 Station 2,275 bis Abschnitt 120 Station 0,0030, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrten zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

  • Auflagen aus zu vorigen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind bereits im Bebauungsplan enthalten, bis auf den 5. Punkt – keine Abwässer der Straße und ihren Nebenanlagen zuzuführen.

Dieser wird unter Punkt 4.1 in der Satzung ergänzt.

Beschluss:
Der Hinweis des Staatlichen Bauamtes, dass der Straße und ihren Nebenanlagen keine Abwässer durch das Bauvorhaben zugeführt werden dürfen, ist unter Punkt 4.1 der Satzung zu ergänzen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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12. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.11.2019
Vielen Dank für ihr Schreiben vom 08.10.2019 zu dem wir wie folgt Stellung nehmen.

Unsere Erdgasversorgungsanlagen befinden sich an der Plieninger Straße und sind im beigefügten Bestandsplanauszug Erdgas grün (Erdgashochdruckleitung grün gestrichelt) dargestellt.

Unsere Erdgashochdruckleitung E-1.1.4 (DN 200 DP 40) verläuft sowohl in der Plieniger Straße, als auch in den überplanten Grundstücken des Sportparks. Die Sporthalle und der Umkleidebereich verfügen jeweils über Erdgashausanschlüsse.

Unsere Versorgungsleitungen müssen unverändert in der jetzigen Lage erhalten bleiben; die Überdeckung darf durch Neumodellierung des Geländes nicht geändert werden.

Der Schutzstreifen unserer Hochdruckleitung von insgesamt 5,0 m Breite ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung und Dauerstellplätzen freizuhalten, damit eine turnusmäßige Überprüfung unserer Hochdruckleitung auf Dichtheit sowie ein Aufgraben und Befahren der Leitungstrasse jederzeit und ungehindert durchgeführt werden kann.

Die vorgesehenen Baumpflanzungen sind deshalb so zu wählen, dass ein Abstand von 2,5 m zu unserer Trasse eingehalten wird.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der Stadtwerke München Tel.-Nr. 089/2361-2139 begonnen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise der SWM werden – soweit noch nicht vorhanden - in den Bebauungsplan übernommen.

Die vorhandene Erdgasleitung wurde ergänzt, im Gebiet des Bebauungsplanes wurde 5,0 m breite Korridor nachrichtlich eingetragen. Auf Grund der breite des Korridors müssen die Bäume entlang der Plieninger Straße in Richtung Osten verschoben werden. Dadurch entfallen 3 Stellplätze. Die Anzahl der geplanten Stellplätze beträgt nunmehr 310, somit 49 mehr als erforderlich.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“. einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.06.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB (verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Hierzu wird auf den Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan verwiesen.

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“. einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.06.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB (verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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6. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing"; Erfolgte Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

11.04.2019
GR (TOP 4)
Änderungsbeschluss
12.09.2019
GR (TOP 4)
Vorstellung des Planentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
11.10.2019 mit
15.11.2019
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Beschlussvorschlag

1.
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat billigt die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing“ einschließlich der Plandarstellung und Begründung mit Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung 25.06.2020.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Finanzielle Auswirkungen

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2019
2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.10.2019
3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 31.10.2019
4. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
5. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 10.10.2019
6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
7. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.11.2019
8. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 14.11.2019
9. Staatliches Bauamt Rosenheim Schreiben vom 11.11.2019
10. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.11.2019
11. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.11.2019

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, SG 44 Bodenschutz, Schreiben vom 04.11.2019
2. Gemeinde Kirchheim bei München, Schreiben vom 11.10.2019
3. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 13.11.2019
4. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 14.10.2019
5. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
6. Bayernets GmbH, Schreiben vom 09.10.2019
7. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 09.10.2019
8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 11.11.2019
9. Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 15.11.2019
10. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 14.11.2019


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Bauernverband
Gemeinde Anzing
Bayernwerk Natur
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Kreisheimatpflege Ebersberg
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
gKu VE München Oster
Bund Naturschutz Bayern e.V.
DB Services Immobilien GmbH
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Ebersberg
Polizeiinspektion Poing
Autobahndirektion Südbayern



1. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.11.2019
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den „Sportpark Poing und die Flurstücke 1511/0, 1512/0, 1513/0, 1514/0, 1515/0, 736/0 und 725/0“ folgende Einwendungen:

Die von der Änderung des Flächennutzungsplanes betroffenen Flächen sind auf ihre Aufnahmefähigkeit bei Starkregenereignissen zu prüfen. Weder aus der Begründung, noch aus dem Umweltbericht ist erkennbar, dass diese Flächen geeignet sind, Starkregenereignissen ausreichend Fläche zu bieten.

Der temporäre Graben läuft Richtung Norden aus. Die Gemeinde Pliening sieht die Gefahr, dass bei Starkregen der Ortsteil Ottersberg von dem von der Altmoräne im Gemeindegebiet Poing abfließenden Wasser bedroht wird.

Durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist zunächst zu bestätigen, dass die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes die Niederschlagswasserableitung nicht beeinträchtigt.

Bis zur Vorlag entsprechender Nachweise wird die vorliegende Planung abgelehnt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Hierzu wird auf die Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 41.1 verwiesen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


2. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2019
Die Sportflächen in der Gemeinde können die gewachsene Nachfrage von den Sportvereinen nicht mehr ausreichend decken. Zudem muss in absehbarer Zeit die auf dem Erweiterungsgrundstück des Friedhofs liegende Tennisanlage weichen. Die Gemeinde möchte daher die Voraussetzungen schaffen, das vorhandene Sportgelände nach Osten zu erweitern.

In der Begründung unter 4.2 Flächennutzungsplan wurde der rechtswirksame Flächennutzungsplan von 2013 angegeben. Hier sollte der rechtswirksame Flächennutzungsplan von 1984 genannt werden. Bei der Angabe Flächennutzungsplan von 2013 handelt es sich um die Zusammenfassung der bis dahin erfolgten Flächennutzungsplanänderungen für die Digitalisierung.

Beschluss:
Dies wird in der Begründung entsprechend berichtigt.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung keine Anregun-gen oder Einwände geäußert.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen keine Einwände und Bedenken gegen die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


3. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.10.2019
Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) für die in § 3 Nr.1 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der vorgeschlagene Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den o.g. Hinweis bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufzunehmen.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 31.10.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:  

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegt nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgendes Bodendenkmal:

D-1-7836-0087- Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Das Plangebiet überlagert im Süden und Westen erhebliche Teilflächen oben genannten Denkmals.
Im Bereich der bekannten Denkmalfläche bitten wir von einer weiteren Überbauung abzusehen. Bedauerlicherweise scheidet eine Erweiterung nach Norden aus, so dass lediglich noch eine Erweiterungsmöglichkeit nach Osten in Frage kommt.

Im Osten nähert sich die Erweiterungsfläche jedoch zwei weiteren Bodendenkmälern (vgl. hierzu die Darstellung im bayerischen Denkmalatlas). Nach Lage der Dinge muss auch im Bereich der östlichen Erweiterung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorhandensein von bislang unbekannten Bodendenkmälern vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung gerechnet werden.
Auch im Osten werden Bodeneingrriffe jeglicher Art daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG bedürfen, worauf spätestens im folgenden verbindlichen Verfahren hinzuweisen sein wird.

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus-dehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.

Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden.
Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraus-setzungen zu.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung:
Der entsprechende Hinweis auf Bodendenkmäler sowie der Umgang damit ist bereits unter Ziffer 10.2 Denkmalschutz in der Begründung zum Flächennutzungsplan enthalten.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


5. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme der Verwaltung:
Hier laufen bereits die ersten Planungen für das Anschließen der Bestandsgebäude an die Fernwärme.

Weitergehende Hinweise hierzu erfolgen im Bebauungsplan.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 10.10.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt mit o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Sportzentrums nach Osten zu schaffen.

Landesplanerische Bewertung
Zu diesem Vorhaben gaben wir bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 eine positive Stellungnahme ab. Auf unser Schreiben vom 02.01.2019 wird verwiesen.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


7. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 07.10.2019 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom nicht berührt.
Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es erforderlich, dass sich die Kommune rechtzeitig vor Beginn von konkreten Baumaßnahmen mit uns in Verbindung setzt. Dies ist Ihrerseits mit der Zusendung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungsraum Poing“ bereits erfolgt.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


8. Staatliches Bauamt Rosenheim Schreiben vom 11.11.2019
  • Die Erschließung erfolgt über die Plieninger Straße (EBE 2) Abschnitt: 100 Station: 2.370, sowie über Am Hanselbrunn zur EBE 2 Abschnitt 120 Station 0,001. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.

  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraße gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

  • Im Bereich der EBE 2 (Plieninger Straße) von Abschnitt 100 Station 2,275 bis Abschnitt 120 Station 0,0030, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrten zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

  • Auflagen aus zu vorigen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die o.a. Punkte werden / wurden entsprechend im Bebauungsplan Nr. 41.1 übernommen und berücksichtigt.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


9. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.11.2019
Die Gemeinde Poing plant östlich der Plieninger Straße die Neukonzeption bzw. Erweiterung des bestehenden Sportparks. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung umfasst eine Fläche von ca. 21,45 ha. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die geplante östliche Erweiterungsfläche derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Änderung sieht hier die Umwidmung in Grünflächen vor. Die nach Norden reichenden und im aktuell rechtswirksamen FNP als Grünflächen dargestellten Flächen sollen entsprechend ihrer tatsächlichen aktuellen Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft umgewidmet werden. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 41.1.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt.

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren.

Die Sachgebiete 41 und 44 im Landratsamt Ebersberg erhalten Abdruck.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren wurde entsprechend berücksichtigt.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0


10. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.11.2019
Vielen Dank für ihr Schreiben vom 08.10.2019 zu dem wir gleichlautend zum Bebauungsplanverfahren wie folgt Stellung nehmen.

Unsere Erdgasversorgungsanlagen befinden sich an der Plieninger Straße und sind im beigefügten Bestandsplanauszug Erdgas grün (Erdgashochdruckleitung grün gestrichelt) dargestellt.

Unsere Erdgashochdruckleitung E-1.1.4 (DN 200 DP 40) verläuft sowohl in der Plieniger Straße, als auch in den überplanten Grundstücken des Sportparks. Die Sporthalle und der Umkleidebereich verfügen jeweils über Erdgashausanschlüsse.

Unsere Versorgungsleitungen müssen unverändert in der jetzigen Lage erhalten bleiben; die Überdeckung darf durch Neumodellierung des Geländes nicht geändert werden.

Der Schutzstreifen unserer Hochdruckleitung von insgesamt 5,0 m Breite ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung und Dauerstellplätzen freizuhalten, damit eine turnusmäßige Überprüfung unserer Hochdruckleitung auf Dichtheit sowie ein Aufgraben und Befahren der Leitungstrasse jederzeit und ungehindert durchgeführt werden kann.

Die vorgesehenen Baumpflanzungen sind deshalb so zu wählen, dass ein Abstand von 2,5 m zu unserer Trasse eingehalten wird.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der Stadtwerke München Tel.-Nr. 089/2361-2139 begonnen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise wurden entsprechend in den Bebauungsplan Nr. 41.1 übernommen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Hierzu wird auf die Begründung mit Umweltbericht zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen.

Beschluss

1.
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat billigt die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing“ einschließlich der Plandarstellung und Begründung mit Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung 25.06.2020.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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7. Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum; Geplante Sanierungs-/Erneuerungsmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt wurde in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 17.06.2020 vorberaten (auf die Beschlussvorlage wird verwiesen).

Außerdem erfolgte vorab eine Ortsbesichtigung zu den geplanten Maßnahmen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat den geplanten Maßnahmen zugestimmt.

Folgende Anregungen wurden gegeben:

  • Pavillon:
Prüfung, ob anderes Material möglich ist und ob Photovoltaikanlage installiert werden kann.

Dies gilt auch für die Dreifachhalle.

  • Flutlichtmasten:
Hier wird empfohlen, lieber 6 Masten als 4 aufzustellen, da dadurch eine geringere Höhe und damit einhergehend auch eine geringere Abstrahlung des Lichts in die Umgebung erreicht werden kann.

Beschlussvorschlag

Erneuerung Fernwärmeanschlüsse Dreifachhalle und Pavillon
Die Vergabe an Bayernwerk für die Ausführung der Fernwärmeanschlüsse (Dreifachhalle, Pavillon) wird zur Kenntnis genommen.

Erneuerung Kunstrasen
Eine Planung und Ausschreibung soll im Jahr 2020, eine Ausführung Anfang Mai im Jahr 2021 stattfinden (gute Witterungsbedingungen vorausgesetzt). Die Mittelentnahme erfolgt aus den Ansätzen für die Flutlichtanlage und für die Planung der Erweiterung Sportzentrum. Die Differenz i.H.v. 97.200 Euro und die Mittel für die Entnahmen sind in der nächsten Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

Erneuerung Tartanbahn
Der Erneuerung der Tartanbahn in 2021 wird zugestimmt.
Damit der Gefahr durch Mikroplastik entgegengewirkt werden kann, ist die aktuelle und gültige Norm zum Granulat zu beachten. Zum fertiggestellten Tartanbahnbelag darf mit Nutzung keine Mikroplastik in die Umwelt gelangen.

Neuerrichtung einer Flutlichtanlage für den Stadionplatz
Die Flutlichtanlage soll in 2021 mittels moderner und umweltfreundlicher  LED Flutlicht Technologie umgesetzt werden, damit Kosten zum Betrieb eingespart werden können.

Erneuerung Zinkdach Pavillon
Das Zinkdach des Pavillons soll 2021 instandgesetzt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Siehe Tabelle „Finanzübersicht“

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Siehe hierzu Beschlussvorlage BUA 17.06.2020

Beschluss

Erneuerung Fernwärmeanschlüsse Dreifachhalle und Pavillon
Die Vergabe an Bayernwerk für die Ausführung der Fernwärmeanschlüsse (Dreifachhalle, Pavillon) wird zur Kenntnis genommen.

Erneuerung Kunstrasen
Eine Planung und Ausschreibung soll im Jahr 2020, eine Ausführung Anfang Mai im Jahr 2021 stattfinden (gute Witterungsbedingungen vorausgesetzt). Die Mittelentnahme erfolgt aus den Ansätzen für die Flutlichtanlage und für die Planung der Erweiterung Sportzentrum. Die Differenz i.H.v. 97.200 Euro und die Mittel für die Entnahmen sind in der nächsten Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

Erneuerung Tartanbahn
Der Erneuerung der Tartanbahn in 2021 wird zugestimmt.
Damit der Gefahr durch Mikroplastik entgegengewirkt werden kann, ist die aktuelle und gültige Norm zum Granulat zu beachten. Zum fertiggestellten Tartanbahnbelag darf mit Nutzung keine Mikroplastik in die Umwelt gelangen.

Neuerrichtung einer Flutlichtanlage für den Stadionplatz
Die Flutlichtanlage soll in 2021 mittels moderner und umweltfreundlicher  LED Flutlicht Technologie umgesetzt werden, damit Kosten zum Betrieb eingespart werden können.

Erneuerung Zinkdach Pavillon
Das Zinkdach des Pavillons soll 2021 instandgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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8. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung"; Erfolgte erneute öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
19.01.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung der Bebauungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss
26.07.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
20.09.2018 mit
26.10.2018

09.05.2019



05.09.2019 mit
11.10.2019
Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Beteiligung der Behörden
(§ 13 a Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch)

GR (TOP 3)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen,
Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
16.01.2020
GR (TOP 4)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
19.03.2020 mit
03.04.2020
Erneute öffentliche Auslegung (verkürzt und eingeschränkt) gemäß § 3
Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen
1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.03.2020
2. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 02.04.2020
3. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV), Schreiben vom 11.03.2020
4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Schreiben vom 01.04.2020

Keine Anregungen / Einwände haben folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
  1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 – Bauleitplanung, Abt. 44 – Immissionsschutz, Abt. 46 – untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 08.04.2020
  2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 15.04.2020
  3. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 26.03.2020
  4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.03.2020
  5. Bayernets GmbH, Schreiben vom 10.03.2020
  6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 13.03.2020
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 16.03.2020
  8. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.03.2020
  9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 12.03.2020
  10. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 12.03.2020
  11. gkU VE München Ost, Schreiben vom 23.03.2020
  12. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 23.03.2020
  13. SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, Schreiben vom 03.04.2020
  14. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 25.03.2020


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG
Bayernwerk Natur GmbH
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landkreis Ebersberg
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpflege
Markt Markt Schwaben
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
HBE Handelsverband Bayern e.V.
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
Polizeiinspektion Poing


1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.03.2020
Erschlossen wird, nach Fertigstellung, über Am Hanselbrunn (Abschnitt: 120 Station: 0,465) zur EBE 1 (Hauptstraße). Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.

Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur Kreisstraße EBE 1 (Hauptstraße) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.

Die Leistungsfähigkeit des Einmündungsbereiches EBE 1 / Am Hanselbrunn ist verkehrstechnisch durch die Gemeinde Poing zu prüfen und nachzuweisen. Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, ausgehend des neu zu erschließenden Wohn- und Mischgebiets, kann eine bauliche Änderung von Nöten werden. Die Kosten einer baulichen Änderung, aus zuvor genannten Grund, hat die Gemeinde Poing zu tragen.

Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Rosenheim vom 02.09.2019, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben wurde.

Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim wurden in den Bebauungsplan übernommen (Festsetzung A.9.10 sowie Hinweis D.6).

Es handelt sich hier um die Änderung eines seit 11.01.2006 rechtswirksamen Bebauungsplanes (dieser beinhaltet u.a. auch die Straßenplanung bis zum Knotenpunkt Am Hanselbrunn / EBE 2.

Hierzu gibt es eine verkehrsgutachterliche Stellungnahme vom Juni 2002 des Büros TRANSVER.

Die Gemeinde Poing hat im Mai 2019 das Verkehrsmodell Poing in Auftrag gegeben.
In diesem Zusammenhang erfolgten umfangreiche Verkehrszählungen sowie Verkehrslenkerbefragungen.
Das Verkehrsmodell liegt zwischenzeitlich vor und wird dem Straßenbaulastträger ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Sofern sich ein Bedarf für einen Umbau o.ä. für den o.g. Knotenpunkt ergibt, werden seitens der Gemeinde Poing die Verhandlungen mit dem Straßenbaulastträger aufgenommen.

Für die Änderung des Bebauungsplanes wurde eine schalltechnische Untersuchung vom Büro Müller-BBM, Bericht Nr. M137090/03 vom 15. Juli 2019, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist.

Beschluss:
Die Hinweise wurden in den Bebauungsplan übernommen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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2. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 02.04.2020
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Beteiligung an o.g. Vorhaben.
Die Gemeinde möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nachverdichtung schaffen.
Die sich während des Verfahrensverlaufs ergebenden Änderungen sind aus unserer Sicht nicht weiter von Belang.
Es bestehen seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern prinzipiell keine Einwände. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die sich angrenzend an das Plangebiet liegenden, bestandskräftig genehmigten gewerblichen Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht eingeschränkt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei vorliegendem Bebauungsplan handelt es sich um eine Änderung des seit 11.01.2006 wirksamen Bebauungsplanes, der ebenso ein allgemeines Wohngebiet (WA) vorsah.

Gemäß § 4 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete (WA) vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
Demgegenüber steht das Mischgebiet (MI), welches dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient.
Die Zulässigkeit der nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, stellt immer auf „nicht störend“ dem Wohnen gegenüber ab.

Das Miteinander von Wohnen und zulässigen, bereits genehmigten gewerblichen Nutzungen ist in diesem Bereich nicht gefährdet.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                22
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3. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV), Schreiben vom 11.03.2020
Bezugnehmend auf die Baumaßnahme Verlängerung der Anzinger Straße darf ich auf die Eingabe bei der vergangenen öffentlichen Auslegung verweisen, dass seitens des Aufgabenträgers Poing-Pliening-Anzing für die MVV-Regionalbuslinie 461 geplant ist, ab Dezember 2021 die Busse über die neue Verbindungsstraße zwischen der Unterführung und der Anzinger Straße zu führen. Es war ursprünglich geplant, in der Nähe des Kreuzungsbereichs Am Hanselbrunn mit der Wildparkstraße eine Haltestelle einzurichten. Aufgrund der Steigung ist wahrscheinlich die Errichtung der Haltestelle etwas weiter südlich sinnvoller, ein genauer Standort müsste aber noch gefunden werden. Baulich sollte jedoch soweit vorgesorgt werden, dass durch die Gestaltung des Straßenrands eine Errichtung einer (beidseitigen) Bushaltestelle nicht von vorneherein verunmöglicht werden sollte.
In diesem Zusammenhang sollte natürlich ebenfalls auf die Maßgaben zur Barrierefreiheit Rücksicht genommen werden, um der Vorgabe zur vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV, die zum 01.01.2022 umzusetzen ist, gerecht zu werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Haltestelle ist bereits nach der damaligen Angabe des MVV eingeplant und die Bordsteine sind bereits gesetzt.
Die Haltestelle liegt im Bereich der bis oben bei der Hauptstraße durchgehenden, geringeren Steigung (2,75%) nach der Unterführung und ist auch nirgends anders möglich.
Zusätzlich liegt sie in unmittelbarer Nähe der Querungshilfe, die gleichzeitig auch ein überholen des stehenden Busses verhindert und damit die Sicherheit deutlich erhöht.
Es sind taktile Leitelemente vorgesehen, die durch den Radweg und den hier nicht vorhandenen Grünstreifen nicht zu 100% den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen können. Die Elemente sind aber mit Ihren zuständigen Behindertenbeauftragten abgestimmt.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Schreiben vom 01.04.2020
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen
Bedenken.
Der vorgelegten Bauleitplanung wird nicht zugestimmt.
Es befinden sich Flächen der Deutschen Bahn AG innerhalb des Geltungsbereiches der o.g. 1. Änderung des Bebauungsplans.
Es handelt sich um das Flurstück mit der Nr. 684/37, Gem. Poing. Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht zulässig, da es sich hier um eine betriebsnotwendige Fläche (Ausgleichsflächen für die ABS 38) handelt.

Wir bitten den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes entsprechend anzupassen.
Wir haben dies leider in den vorhergehenden Stellungnahmen übersehen und Ihnen deshalb nicht mitgeteilt. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Das Flurstück-Nr. 684/38, Gem. Poing, welches sich im Eigentum der DB AG befindet, ist nicht mehr im Geltungsbereich der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplans enthalten. Hier wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans gem. Stellungnahme vom 07.10.2019, Zeichen CS.R-SL(A1) BD Az. TÖB-MÜN-18-60896, entsprechend angepasst.
Des Weiteren wurde mittlerweile von der Bayerischen Eisenbahngesellschaft die Verkehrliche Aufgabenstellung für den viergleisigen Ausbau von München Ost Pbf nach Markt Schwaben fertiggestellt.
Es muss sichergestellt sein, dass die DB Netz AG im Auftrag des Freistaates die Viergleisigkeit von München Ost Pbf nach Markt Schwaben herstellen kann. Wir bitten um Berücksichtigung im Bebauungsplan.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass es sich bei Flächen im Eigentum der Bahn um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen handelt, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Wir möchten Sie daher darauf aufmerksam machen, dass auch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) im Rahmen der Fachanhörung direkt am Verfahren zu beteiligen ist.

Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München.

Ansonsten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 30.10.2018 Zeichen CS.R-S-L(A1) BD Az. TÖB-MÜN-18-38083, welche unverändert gültig und zwingend zu beachten ist.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fl.Nr. 684/37 war bereits im ursprünglichen Bebauungsplan (seit 12.10.2003 wirksam) enthalten.

Wir Ihrerseits festgestellt, wurde bisher übersehen, die Herausnahme zu fordern.

Zum weiteren Vorgehen wird festgestellt, dass in der heutigen Sitzung der Satzungsbeschluss gefasst wird. Es ist jedoch zeitnah eine Änderung des Bebauungsplanes vorgesehen, in der die vorgenannte Fl.Nr. aus dem Geltungsbereich genommen wird.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                22
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung (verkürzt und eingeschränkt) gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.06.2020 nach § 10 Abs. 1 BauGB zur Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Hierzu wird auf die Ausführungen im Umweltbericht verwiesen.

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung (verkürzt und eingeschränkt) gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.06.2020 nach § 10 Abs. 1 BauGB zur Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

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9. Benennung des Aufsichtsratsmitglieds für die EBERwerk GmbH & Co. KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö 9

Sachverhalt

Der bisherige Aufsichtsrat läuft mit Ende der letzten Legislaturperiode ab und ist daher neu zu bestellen.
Vorschlag: Erster Bürgermeister Thomas Stark.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Poing benennt als Mitglied des Aufsichtsrats der EBERwerk GmbH & Co. KG den Ersten Bürgermeister Thomas Stark.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

Beschluss

Die Gemeinde Poing benennt als Mitglied des Aufsichtsrats der EBERwerk GmbH & Co. KG den Ersten Bürgermeister Thomas Stark.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2020 11:42 Uhr