Datum: 21.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sportzentrum Poing - Dreifachsporthalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:14 Uhr bis 20:26 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse während der Coronapandemie
1.2 Entscheidung zur Bewerbung als Standort für das „Deutsche Technologie- und Innovationszentrum Wasserstofftechnologie“
1.3 Vorfahrtsregelung Anzinger Straße/Hauptstraße/Am Hanselbrunn
1.4 Zuweisungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Neubau des Katholischen Kindergartens am Endbachweg
1.5 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG); Bewilligung von ÖPNV-Zuweisungen 2020
1.6 Verkehrsspiegel
1.7 Plakatierungsverordnung
1.8 Klima Tag Poing 2021
1.9 Geplanter Bau einer Kreisverkehrsanlage
1.10 Grundschulen und Kindertagesstätten - Notbetreuung ab dem 11. Januar 2021
1.11 Seniorenarbeit in Poing; Sachstand Fahrdienst zum Impfzentrum Ebersberg
1.12 Winterdienst in der Gemeinde Poing
2 Gründung und Beteiligung des EBERwerkes an zwei Betreibergesellschaften; Vorstellung der EBERwerk GmbH & Co. KG Mandatierung für die Gründung, Beteiligung und Veräußerung von Anteilen dieser Gesellschaften
3 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung"; Erfolgte erneute öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
4 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Feststellungsbeschluss
5 Änderung des Berichtszeitraums beim Statusbericht zur Klimaschutzregion
6 Sanierung der Straßenentwässerung Gebrüder-Asam-Straße; Vergabe Nachtragsauftrag Kenntnisgabe gem. Art 37 Abs. 3 Satz 2 GO

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1
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1.1. Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse während der Coronapandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Nach Abstimmung mit den Fraktionen durch Herrn Ersten Bürgermeister Thomas Stark sind weder eine freiwillige Verkleinerung des Gemeinderates bei Sitzungen, noch Sonderausschüsse wegen der Corona-Regelungen gewünscht.

In den Sitzungen sollen derzeit allerdings nur dringende unaufschiebbare Punkte behandelt werden. An alle Sitzungsteilnehmer (Gemeinderäte, Verwaltungsmitarbeiter) erfolgt der Apell, während der Sitzungen eine Maske zu tragen. Die Gemeindeverwaltung stellt hierfür in ausreichender Menge FFP2-Masken vor Sitzungsbeginn zur Verfügung.

Es besteht eine Maskenpflicht für sämtliche Besucher einschließlich der Pressevertreter.

Die Vorbesprechungen der Sitzungen mit den Fraktionen sollen weiter telefonisch oder über Video stattfinden.

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1.2. Entscheidung zur Bewerbung als Standort für das „Deutsche Technologie- und Innovationszentrum Wasserstofftechnologie“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat sich nach dem positiven Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2020 am 18.12.2020 als Standort für das „Deutsche Technologie- und Innovationszentrum Wasserstofftechnologie“ beworben. Die Bewerbung wurde durch das Kompetenzteam um Herrn Dr. Brunner (Hynergy GmbH) hinsichtlich der Standortkriterien ausgewertet und dem Bayerischen Wirtschaftsministerium zur Entscheidung vorgelegt.

Laut WTAZ Konsortium war der Standort Poing einer der geeignetsten Standorte für das WTAZ und wurde so auch dem Wirtschaftsministerium vorgeschlagen.

Die endgültige Entscheidung für den bayerischen Standort, der in den bundesweiten Wettbewerb um das WTAZ gehen soll liegt seit dem 15.01.2021 vor. Leider ist die Wahl nicht auf den Standort Poing gefallen, sondern auf die Gemeinde Markt Pfeffenhausen im Landkreis Landshut. Für diese Entscheidung wurden strukturpolitische Gründe angegeben.

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1.3. Vorfahrtsregelung Anzinger Straße/Hauptstraße/Am Hanselbrunn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.3

Sachverhalt

In der letzten Woche fand ein Ortstermin im Zusammenhang mit der Verlängerung der Anzinger Straße statt, an der auch Herr Landrat Niedergesäß persönlich teilnahm. Anlass ist die dortige Vorfahrtsregelung am „Maibaumplatz“, die nicht dem Straßenausbauzustand entspricht und somit sich schon Unfälle ereignet haben. Weitere Unfälle sind auch nach Einschätzung der Polizeiinspektion Poing zu befürchten.

Aus Sicht der Unfallkommission, vertreten durch die Polizeiinspektion Ebersberg, sei eine Vorfahrtsänderung im Bereich „Maibaumplatz“ jedoch nicht vertretbar. Die Gründe lägen jedoch nicht etwa an dieser Kreuzung, sondern seien an der Kreuzung Gruber Straße/Plieninger Straße verortet. Diese sei bereits heute hinsichtlich ihres Unfallaufkommens auffällig. Das Problem werde in der Begegnung „aus der Gruber Straße kommend/Richtung Ottersberg einbiegend“ und dem „Geradeausverkehr aus dem Hanselbrunn kommend“ gesehen. Nur nach einem Umbau der Lichtsignalanlage in der Gruber Straße seien eine Vorfahrtsänderung am Maibaumplatz und eine sich daraus ergebende Änderung der Verkehrsströme möglich.

Dies ist für die Gemeinde unverändert nicht nachvollziehbar, da der ortskundige Verkehr – gänzlich unabhängig von einer Vorfahrtsregelung am Maibaumplatz – durch den Hanselbrunn laufen wird, allein um sich die Hauptstraße mit den bekannten Behinderungen und die Lichtzeichenanlage an der Hauptstraße/Neufarner Straße/Plieninger Straße zu „sparen“. Ferner wird das Gesamtaufkommen an der Kreuzung Gruber Straße/Plieninger Straße nach gutachterlicher Prüfung in der Verkehrsmenge derzeit gleichbleiben.

Unstrittig ist natürlich, dass die Lichtzeichenanlage an der Gruber Straße generell optimiert werden muss. Die Gemeinde beauftragt deshalb ein Fachbüro, einen Vorschlag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Verkehrssicherheit zu unterbreiten. Unabhängig hiervon gibt die Gemeinde Poing eine Machbarkeitsstudie für einen Umbau zur Leistungssteigerung dieser Kreuzung in Auftrag.

Als weiterer Punkt wurde das Thema Radverkehr in der Gruber Straße im Zusammenhang mit der bekannten Unfallauffälligkeit (Abbiegeunfälle, Zweirichtungsradverkehr) behandelt. Hier beauftragte Herr Landrat Niedergesäß sein entsprechendes Fachamt eine Straßenplanung zu veranlassen.

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1.4. Zuweisungsrate im Haushaltsjahr 2020 für den Neubau des Katholischen Kindergartens am Endbachweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern bewilligte am 04.12.2020 € für den Ersatzneubau des Katholischen Kindergartens am Endbachweg für das Haushaltsjahr 2020 eine zusätzliche Zuwendungsrate in Höhe von 200.000, da vom Finanzministerium noch Mittel für Neubauten von Kindertageseinrichtungen zur Verfügung standen.

Die Auszahlung der Abschlagsrate wurde sofort bei der Regierung von Oberbayern beantragt und bereits am 16.12.2020 an die Gemeinde überwiesen.

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1.5. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG); Bewilligung von ÖPNV-Zuweisungen 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Die Gemeinden Poing, Pliening und Anzing erhalten gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 27 BayÖPNVG aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eine Zuwendung für das Haushaltsjahr 2020. Es wird eine Zuwendung als Festbetragsfinanzierung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 170.200,-- € gewährt.

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1.6. Verkehrsspiegel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Oftmals wird der Wunsch nach einem Verkehrsspiegel geäußert, weil die Situation an einer Einmündung oder Grundstücksausfahrt als unübersichtlich empfunden wird. Aufgrund zahlreicher nicht steuerbarer Faktoren haben sich Verkehrsspiegel allerdings nicht als die erwartete Verbesserung kritischer Verkehrssituationen, sondern vielmehr als zusätzliche Gefahrenquelle erwiesen.

Die Gründe hierfür liegen in der

1.        Anfälligkeit durch Verschmutzung (Staub, Verkleben) und Witterungseinflüsse (Regenwasser, Beschlagen, Vereisung, Schneeverwehung).
2.        Verkleinerung und Verzerrung des Bildes, welches häufig zu Fehleinschätzungen der jeweiligen Verkehrssituation führt (Geschwindigkeit, Einschätzung der Entfernung). Ferner entstehen tote Winkel, die insbesondere für Radfahrerinnen und Radfahrer bzw. Fußgängerinnen und Fußgänger besonders gefährlich sind.
3.        Anfälligkeit durch unbeabsichtigte oder vorsätzliche Beschädigung.
4.        Blend- und Reflexwirkung.

Verkehrsspiegel täuschen somit oft eine falsche Sicherheit vor. Somit werden diese nur noch in Ausnahmefällen aufgestellt, in denen die Abwägung zu Gunsten einer Aufstellung  - bei Inkaufnahme der vorgenannten Nachteile - ausfällt.

Dem Gesetzgeber ist die Problematik z. B. von unübersichtlichen Einmündungen in Vorfahrtsstraßen oder Grundstücksausfahrten bewusst. Kraftfahrer dürfen bzw. müssen sich daher vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis die Übersicht gegeben ist. Bei z. B. verkehrsberuhigten Bereichen oder Grundstücksausfahrten geht der Gesetzgeber noch weiter: Erforderlichenfalls muss man sich hier sogar einweisen lassen. Diese Umstände können also für sich allein genommen noch keinen Verkehrsspiegel rechtfertigen.

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1.7. Plakatierungsverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.7

Sachverhalt

Seitens einiger Gemeinderatsmitglieder wurde die Frage zur Erforderlichkeit einer gemeindlichen Plakatierungsverordnung aufgeworfen. Anlass war im Zusammenhang mit den letzten Kommunalwahlen die Wahrnehmung einer zu intensiven Wahlwerbung durch Plakate in der Öffentlichkeit. Da sich durch eine Plakatierungsverordnung u. a. auch erhebliche Auswirkungen auf Aktivitäten der Vereine oder Plakatierungen auf Privatgrund ergeben können, wird zunächst eine Informationsveranstaltung mit den politischen Parteien/Fraktionen im Gemeinderat durchgeführt werden. Der Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben.

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1.8. Klima Tag Poing 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.8

Sachverhalt

Für den Sommer des Jahres 2021 plant die Gemeinde Poing einen Klimaschutz-Aktionstag mit dem Schwerpunktthema Photovoltaik.

Dieser Aktionstag mit dem Arbeitstitel „Klima Tag Poing“ soll als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Information und Aufklärung für Bürgerinnen und Bürger durch Vorträge und Infostände sollen im Vordergrund stehen. Ziel ist es, diese Aktion zu verstetigen und sie jährlich mit wechselnden Schwerpunktthemen im Bereich Klima-/Umweltschutz und Energiewende fortzuführen.

Passend zum diesjährigen Thema wird voraussichtlich im April dieses Jahres in Kooperation mit der Energieagentur Ebersberg-München die PV-Bündelaktion für Bürgerinnen und Bürger durchgeführt.

Die Planungen sowie die Durchführung für den Aktionstag stehen unter Vorbehalt der weiteren Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Coronapandemie.

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1.9. Geplanter Bau einer Kreisverkehrsanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.9

Sachverhalt

Am Knotenpunkt Kirchheimer Allee Bergfeldstraße werden als vorbereitende Maßnahme für den Umbau noch vor dem 1.März 2021 8 Bäume und Sträucher gefällt. Die Bäume fallen nicht unter die gemeindliche Baumschutzverordnung, eine Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ist erfolgt und eine 1:1 Ersatzpflanzung ist vorausgesetzt.

Parallel werden archäologische Untersuchungen stattfinden, da der Bereich als Verdachtsfläche ausgewiesen wurde.

Die Entwurfsplanung wird in der BUA-Sitzung am 09.03.2021 vorgestellt

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1.10. Grundschulen und Kindertagesstätten - Notbetreuung ab dem 11. Januar 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö 1.10

Sachverhalt

Aufgrund der hohen Infektionszahlen findet derzeit vom 11. Januar bis 14. Februar 2021 an allen bayerischen Schulen und in allen Jahrgangsstufen ausschließlich Distanzunterricht statt.
Ebenso sind die Kindertagesstätten für den regulären Betrieb bis einschl. 14. Februar 2021 geschlossen.

Eine Notbetreuung kann von den Eltern in Anspruch genommen werden.
Zum Stand 21.01.2021 wurden folgende Zahlen für die Notbetreuung in Poing gemeldet:

Grundschule an der Karl-Sittler-Straße:        bis zu 29 Schüler*innen
Grundschule am Bergfeld:                        bis zu 20 Schüler*innen
Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule:        bis zu 16 Schüler*innen

Kindertagesstätten Gesamtzahl (Krippe, Kindergarten, Hort):        

bis zu 445 Kinder  
(ca. 33 % von der aktuellen Belegung)

Die Mittagsbetreuung der Kolpingfamilie Poing an allen 3 Grundschulen ist weiterhin geschlossen.

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1.11. Seniorenarbeit in Poing; Sachstand Fahrdienst zum Impfzentrum Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö 1.11

Sachverhalt

Nach Aussage seitens des zuständigen Landratsamtes Ebersberg, Gesundheitsamt vom 20.01.2021 teilen wir Ihnen folgenden Sachstand mit:

Aktuell fehlt seitens der Bundesregierung eine klare Regelung, wie sich ein etwaiger Transfer zum Impfzentrum (Ebersberg) gestalten könnte.

Mitteilung vom GKV Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 08.01.2021:
Die Impfung soll laut § 6 der CoronaImpfV in Impfzentren und durch dort angegliederte mobile Impfteams erbracht werden.
In Fällen, in denen die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durch ein mobiles Impfteam oder durch anderweitige Maßnahmen der Bundesländer (z.B. Impfbusse) sichergestellt wird, Fahrkosten für das medizinisch notwendige Transportmittel für anspruchsberechtigte Versicherte im Sinne des § 60 SGB V, insbesondere für Versicherte nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V, bis zum nächst erreichbaren Impfzentrum zu übernehmen. Sollte ein Taxi oder ein höherwertiges Transportmittel erforderlich sein, bedarf es zum Nachweis des medizinisch erforderlichen Transportmittels von der sonst behandelnden Ärztin oder dem sonst behandelnden Arzt.“

Der Schnittstellenkoordinator des Landkreises Ebersberg Herr Neugebauer (zuständig für das Impfzentrum Ebersberg) hat uns gestern mitgeteilt, dass der Krisenstab in Abstimmung mit den Bürgermeistern im Landkreis derzeit ein Konzept erarbeitet, wie bei Menschen, die immobil sind, vor Ort in der Wohnung durch mobile Impfteams die Impfung erfolgen kann. Das mobile Impfen wird ab Anfang/Mitte Februar stattfinden, wenn die Alten- und Pflegeheime mit der Zweitimpfung versorgt worden sind.

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1.12. Winterdienst in der Gemeinde Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö informativ 1.12

Sachverhalt

In den letzten Tagen gab es vermehrt Fragen zum Winterdienst.

Welche Gehwege und Geh- und Radwege werden durch die Gemeinde geräumt und gestreut?
Die Gemeinde Poing ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte aufgetretenen Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen und Gehwegen im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Fußgängerverkehrs nicht durch Verordnung vom 10.10.2005 auf die Straßenanlieger übertragen ist.
Die Gemeinde Poing räumt und streut deshalb Gehwege und Geh- und Radwege somit nur wo die Gemeinde Anlieger ist. Auf den Geh- und Radwegen außerhalb der Ortschaften wird der Winterdienst durch die Gemeinde auf Grund von Vereinbarungen mit dem Landkreis bzw. Straßenbauamt ausgeführt.
 
In welcher Reihenfolge erfolgt der Winterdienst?
Zur Durchführung einer regelmäßigen Schneeräumung und Streuung werden Streubezirke gebildet. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb des Streubezirkes die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet.

In der Dinglichkeitsstufe I sind folgende Straßen:
  • Zufahrt Parkhaus, BRK, Polizei und FFW
  • Hauptverkehrsstraßen,
  • Straßen mit Linienbusverkehr,
  • Wohnsammelstraßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen
Als Streumittel kommt Streusalz zum Einsatz.

In der Dringlichkeitsstufe II sind folgende Straßen:
  • Wohnsammelstraßen
Als Streumittel kommt Streusalz zum Einsatz.

In der Dringlichkeitsstufe III sind folgende Straßen:
  • Anliegerstraßen
Als Streumittel kommt Streusplitt zum Einsatz.

Bei den Gehwegen und Geh- und Radwegen erfolgt der Winterdienst in einem ähnlichen zeitlichen Ablauf. Als erstes werden die Bereiche der beiden Bahnhöfe und das Umfeld abgearbeitet, Straßenübergänge, Bushaltestellen und als letztes die Containerstandplätze. Auf diesen Flächen kommt Streusplitt zum Einsatz; bei besonderen Situationen und Wetterlagen auch Streusalz.

Warum kam es zu verzögertem Räumen und Streuen am Sonntag?
Am Sonntag sind leider auf Grund technischer Probleme zwei Winterdienstfahrzeuge ausgefallen.

Warum werden die Wege im Bergfeldpark nicht geräumt und gestreut?
Die Wege im Bergfeldpark sind als Wassergebundene Wege hergestellt. Ein Winterdienst ist nur möglich bei einer festen geschlossenen Oberfläche. An einigen Stellen wurden Verbindungswege mit erhöhter Frequentierung bereits beim Bau oder nachträglich mit einer Asphaltdecke versehen, um einen Winterdienst zu ermöglichen, der für eine verkehrssichere Gehbahn sorgt.

Sollten weitere Wege als unentbehrliche Verbindungswege eingestuft werden, sollten sie für den Winterdienst ertüchtigt werden.

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2. Gründung und Beteiligung des EBERwerkes an zwei Betreibergesellschaften; Vorstellung der EBERwerk GmbH & Co. KG Mandatierung für die Gründung, Beteiligung und Veräußerung von Anteilen dieser Gesellschaften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Auf Wunsch der nach der Kommunalwahl 2020 neu bestellten Aufsichtsratsmitglieder soll den Gremien der Gesellschafter das Unternehmen vorgestellt werden.

Herr Dr. Henle wird in der Sitzung mittels einer PowerPoint-Präsentation die EBERwerk GmbH & Co KG vorstellen.

Das EBERwerk wurde 2017 von 19 Landkreiskommunen gegründet, um die Stromnetze im Landkreis zu kommunalisieren und die Energiewende im Landkreis umzusetzen. Insbesondere planten die Gemeinden, dass das EBERwerk in Zusammenarbeit mit den bestehenden Energiegenossenschaften und weiteren energiewirtschaftlichen Akteuren im Landkreis weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende aufbauen soll.

Das EBERwerk hat bis dato diesen Auftrag erfolgreich umgesetzt: im Jahr 2018 wurde die mehrheitliche Kommunalisierung der Stromnetze mit dem Erwerb eines 51%igen Anteils an der EBERnetz GmbH & Co. KG vollzogen. Im Jahr 2019 wurde eine regionale Strommarke EBERstrom und das Geschäftsfeld Photovoltaik aufgebaut. Am seit Jahrzehnten gewachsenen Bestand von aktuell etwa 80 Megawatt installierter Photovoltaik-Leistung im Landkreis konnte das EBERwerk seit Mitte 2019 bereits ca. 4 Megawatt beitragen.

Neben dem Ausbau von Photovoltaik im privaten und gewerblichen Bereich plant das EBERwerk auch deutlich größere Projekte. Beispielsweise wird das EBERwerk bei Markt Schwaben Anfang 2021 eine Photovoltaik-Freiflächen-Anlage mit 1,5 Megawatt Leistung in Betrieb nehmen. Weitere Freiflächen-Anlagen bei Oberlaufing und Nettelkofen befinden sich in der Planungsphase.

Solche großen Projekte bieten sich für die Bürgerbeteiligung an, um die Bürger/innen an den EBERwerk-Erzeugungsanlagen in Ihrer Nachbarschaft teilhaben zu lassen und um die Bürger/innen als Kunden für weitere Angebote des EBERwerks zu gewinnen.

Um dies zu ermöglichen, ist die Gründung von Betreibergesellschaften für diese Projekte erforderlich, an denen sich neben dem EBERwerk Bürgerenergiegenossenschaften beteiligen können (mittelbare Bürgerbeteiligung). In diese Gesellschaften kann das EBERwerk dann bestehende (bspw. PV-Haus) oder neue Anlagen (bspw. PV-Oberlaufing) einbringen.
Die Gründung von Betreibergesellschaften, die konkret auf die Realisierung und den Betrieb des jeweiligen Projekts bezogen sind, bietet weitere Vorteile:

  • Einbindung von wichtigen Projektpartnern (neben Bürgerenergiegenossenschaften bspw. Projektentwickler oder Vermarktungspartner).
  • Beschränkung der Risiken auf die jeweilige Betreibergesellschaft (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
  • Zuschnitt der Finanzierung auf das jeweilige Projekt (z.B. Kredite mit der konkreten Anlage als Kreditsicherheit).
  • Steigerung der Akzeptanz des Projekts (Bürgerbeteiligung).
Die Gründung und Beteiligung an Betreibergesellschaften fällt laut Satzung in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung des EBERwerks. Dieses Gremium setzt sich aus den Vertretern der Kommunen zusammen, in der Regel die ersten Bürgermeister.

Per Konsortialvertrag zwischen den Kommunen ist geregelt, dass die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung kein laufendes Geschäft im Sinne des Art. 37 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sind. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erst dann vollumfänglich wirksam wird, wenn der Beschluss in den kommunalen Gremien der Gesellschafter (Stadt- bzw. Gemeinderat) mehrheitlich bestätigt wird.

In dieser Beschlussvorlage soll der Vertreter der Kommune eine Freigabe erhalten, in der Gesellschafterversammlung über die Beteiligung des EBERwerks an 2 Betreibergesellschaften wirksam abstimmen zu dürfen. Die beiden Betreibergesellschaften werden wie folgt beschrieben:

„Bürgerkraftwerk EBERstrom GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
Die PV-Anlage in Haus (Markt Schwaben) befindet sich aktuell im Eigentum des EBERwerks. Eine finanzielle Beteiligung der Bürgerenergie im Landkreis Ebersberg eG (BEG) ist vorgesehen. Hierzu soll die Betreibergesellschaft „Bürgerkraftwerk EBERstrom GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel) gegründet werden, die gemeinsam vom EBERwerk und der BEG getragen wird. Die angestrebte Rechtsform einer GmbH & Co. KG ermöglicht eine flexible Finanzierungs- und Beteiligungsstruktur. Darüber lassen sich die Risiken auf das Projekt begrenzen.

„Regionalstromspeicher Ebersberger Landkreis GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
Zu einer funktionierenden lokalen Energiewende gehören Energiespeicher, welche die Fluktuation der erneuerbaren Energiequellen ausgleichen und Ökostrom dann zur Verfügung stellen können, wenn er von den Verbrauchern benötigt wird. Der Standort der Photovoltaik-Anlage PV Haus bietet sehr gute Voraussetzungen für die Errichtung einer Batteriespeicheranlage (Platzangebot und Netzanschluss). Aus diesem Grund plant das EBERwerk einen Batteriespeicher zu errichten, um den Photovoltaik-Standort damit deutlich aufzuwerten.

Der vom EBERwerk beauftragte Generalunternehmer zur Errichtung der Photovoltaik-Freiflächen-Anlage Haus in Markt Schwaben, die Vispiron mit Sitz in München, bietet an, am Standort gemeinsam in den vom EBERwerk geplanten Li-Ionen-Batteriespeicher zu investieren. Vorteilhaft ist, dass der Netzanschluss der Photovoltaik-Anlage auch für den Speicher genutzt werden kann.
Aus folgenden Gründen soll eine „Regionalstromspeicher Ebersberger Landkreis GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel) zum Halten und Betreiben dieses Batteriespeichers gegründet werden:
  • Erst die Gründung einer Betreibergesellschaft ermöglicht die Einbindung des Partners Vispiron
  • Senkung des von der EBERwerk GmbH & Co. KG einzubringenden Eigenkapitalanteils durch Einbindung des Partners
  • Aufbau von Know-How im Batteriespeicher-Segment mit erfahrenem Partner ohne große Investition
  • Auslagerung von Projektrisiken und Fremdfinanzierung aus der EBERwerk GmbH & Co. KG in eigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Batteriespeicher soll in einer gemeinsamen Betreibergesellschaft des EBERwerks und der Vispiron errichtet und betrieben werden. Bei überschaubaren Risiken für das EBERwerk kann so das erste Batteriespeicherprojekt im Landkreis realisiert werden. Die Firma Vispiron bietet an, mit ca. 67% den Großteil des einzulegenden Eigenkapitals zu stellen und der „Regionalstromspeicher Ebersberger Landkreis GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel) zudem im Gegenzug für die Nutzungsrechte am Speicher für die Dauer von 10 Jahren eine feste jährliche Vergütung zu bezahlen.

Nach Vorliegen entsprechender Betriebserfahrung kann eine Bürgerbeteiligung auch in diesem Projekt in Betracht gezogen werden.

Unternehmensgegenstand des EBERwerks gemäß Satzung:
(1) Unternehmensgegenstand ist die Beteiligung an der EBERnetz GmbH & Co. KG. Darüber hinaus kann die Gesellschaft im Rahmen der Daseinsvorsorge weitere Tätigkeiten in folgenden Bereichen aufnehmen:
a) Konzeption, Planung, Erstellung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung regenerativer Energien im Landkreis Ebersberg sowie die Beteiligung an solchen Anlagen sowie der Vertrieb der auf diese Weise erzeugten Energie,
b) Beteiligung an Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung regenerativer Energien, vorwiegend im Landkreis Ebersberg,
c) Förderung und Ausbau von Elektromobilität im Landkreis Ebersberg und
d) Konzeption, Planung und Betrieb der Straßenbeleuchtung im Landkreis Ebersberg.
e) Die Gesellschafter können im Rahmen der Gesellschafterversammlung die Aufnahme weiterer Geschäftsfelder beschließen. Die Gesellschaft soll zur Umsetzung Ihrer Tätigkeiten mit Dritten, z.B. Bürgergenossenschaft/en sowie Stadt- und Gemeindewerken im Landkreis Ebersberg zusammenarbeiten.
(2) Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie kann hierzu insbesondere im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Niederlassungen im Inland errichten sowie Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen, Teile ihres Geschäftsbetriebs auf Beteiligungsunternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten ausgliedern, Beteiligungen an Unternehmen veräußern, Unternehmensverträge abschließen oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

Beschlussvorschlag

Erster Bürgermeister Thomas Stark oder die zur betreffenden Gesellschafterversammlung bestellte Vertretung erhält das Mandat, über Gründung und Beteiligung des EBERwerks an den Betreibergesellschaften
  • „Bürgerkraftwerk EBERstrom GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
  • „Regionalstromspeicher Ebersberger Landkreis GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
und Veräußerung von Anteilen dieser Gesellschaften an Bürgerenergiegenossenschaften und den Projektentwickler Vispiron abzustimmen.

Bedingungen für das Mandat über eine positive Abstimmung sind:
  • die Beteiligung der genannten Betreibergesellschaften sind mit dem Unternehmensgegenstand (Tätigkeitsfelder) in der Satzung des EBERwerks vereinbar,
  • die Beteiligung an den genannten Betreibergesellschaften dient dazu, die Projektrisiken und die Finanzierung der Projekte besser steuern zu können,
  • die Beteiligung an den genannten Betreibergesellschaften ist juristisch geprüft worden,
  • die Beteiligung an den genannten Betreibergesellschaften ist für das EBERwerk wirtschaftlich sinnvoll.

Finanzielle Auswirkungen

„Bürgerkraftwerk EBERstrom GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
Das EBERwerk hat ca. 1 Mio. € in die PV-Anlage Haus investiert. Das Projekt kann langfristig mit ca. 70-80 % Fremdkapital finanziert werden. Der verbleibende Eigenkapitalanteil des EBERwerks liegt bei ca. 200-300 T€.
Durch den vorliegenden Beschluss (Auslagerung des Projektes in eine Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung) lässt sich die Haftung auf das vom EBERwerk eingelegte Eigenkapital begrenzen. Zudem würde sich dieses Eigenkapital auf Bürgerenergiegenossenschaften (bspw. 98 T€) und das EBERwerk (bspw. 102 T€) aufteilen. Der Beschluss würde also dazu führen, dass die Chancen und Risiken der bestehenden PV-Anlage Haus künftig anteilig beim EBERwerk verortet sind und ein Teil bei den Bürgerenergiegenossenschaften liegt.

„Regionalstromspeicher Ebersberger Landkreis GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
Der vom EBERwerk geplante Batteriespeicher hat ein Investitionsvolumen von ca. 1 Mio. €. Das Projekt kann langfristig mit ca. 65 % Fremdkapital finanziert werden. Der verbleibende Eigenkapitalanteil des EBERwerks liegt bei ca. 350 T€.
Durch den vorliegenden Beschluss (Auslagerung des Projektes in eine Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung) lässt sich die Haftung auf das vom EBERwerk eingelegte Eigenkapital begrenzen. Zudem würde sich das Eigenkapital auf den Partner Vispiron (bspw. 230 T€) und das EBERwerk (bspw. 120 T€) aufteilen. Der Beschluss würde also dazu führen, dass die Chancen und Risiken des Projektes künftig anteilig beim EBERwerk verortet sind und ein Teil bei Vispiron liegt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Es ergeben sich für die Kommunen keine zusätzlichen positiven Umwelt-Auswirkungen, da die betroffenen Umwelt-Projekte bereits umgesetzt (PV-Haus) bzw. geplant sind (Batteriespeicher). Sie können zwar ohne den vorliegenden Beschluss (Auslagerung der Projekte in Tochtergesellschaften) betrieben/umgesetzt werden, allerdings mit entsprechenden Auswirkungen für das EBERwerk hinsichtlich Finanzierung über Fremdkapital und Projektrisiken.

Beschluss

Erster Bürgermeister Thomas Stark oder die zur betreffenden Gesellschafterversammlung bestellte Vertretung erhält das Mandat, über Gründung und Beteiligung des EBERwerks an den Betreibergesellschaften
  • „Bürgerkraftwerk EBERstrom GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
  • „Regionalstromspeicher Ebersberger Landkreis GmbH & Co. KG“ (Arbeitstitel)
und Veräußerung von Anteilen dieser Gesellschaften an Bürgerenergiegenossenschaften und den Projektentwickler Vispiron abzustimmen.

Bedingungen für das Mandat über eine positive Abstimmung sind:
  • die Beteiligung der genannten Betreibergesellschaften sind mit dem Unternehmensgegenstand (Tätigkeitsfelder) in der Satzung des EBERwerks vereinbar,
  • die Beteiligung an den genannten Betreibergesellschaften dient dazu, die Projektrisiken und die Finanzierung der Projekte besser steuern zu können,
  • die Beteiligung an den genannten Betreibergesellschaften ist juristisch geprüft worden,
  • die Beteiligung an den genannten Betreibergesellschaften ist für das EBERwerk wirtschaftlich sinnvoll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

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3. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung"; Erfolgte erneute öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

18.05.2017
GR (TOP 9)
Antrag der CSU-Gemeinderatsfraktion betreffend der Erhöhung der Trainingskapazitäten und Verbesserung der Situation für Vereine und Schulen
20.07.2017
GR (TOP 13 nö)
Vergabe des Planungsauftrags
24.01.2018
Gespräch mit Gemeinderat und Vereinen / Nutzern des Sportzentrums
26.07.2018
GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung
06.12.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung der Planung sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
02.01.2019 mit
01.02.2019
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)
06.06.2019
GR (TOP 4)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
(die Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen wurden einstimmig gefasst)
25.07.2019

12.09.2019
11.10.2019 mit
15.11.2019
GR (TOP 8)
Erledigung der Prüfaufträge aus der GR-Sitzung 06.06.2019
GR (TOP 3) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch


25.06.2020
GR (TOP 5)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
30.07.2020 mit
14.08.2020

Erneute öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 i.V.m.
§ 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch)


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 12.08.2020
2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.08.2020
3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange abgegeben:
Bayernets GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Tennet TSO GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.07.2020
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 22.07.2020
Markt Schwaben, Schreiben vom 23.07.2020
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 30.07.2020
SWM Infrastruktur GmbH, Schreiben vom 05.08.2020
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt, Schreiben vom 06.08.2020
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 11.08.2020
Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 12.08.2020
Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 14.08.2020
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 24.08.2020


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Altlasten
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
gKu VE München-Ost
Bund Naturschutz Bayern e.V.
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
PI Poing
Autobahndirektion Südbayern


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 12.08.2020

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 26.11.2019 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Gemeinde Poing hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Gemeinderates vom 25.06.2020 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Die Gemeinde hat in der Begründung unter Punkt 13 Immissionsschutz auf die schalltechnische
Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Müller BBM, Bericht Nr. M148931/01 vom
23. Juli 2019 hingewiesen ohne mit erklärenden Worten auf die Lärmsituation bei den Parkplätzen einzugehen. Der Hinweis auf eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung begründet keine Entscheidung bzw. Einschätzung der Lärmsituation.

Der Gemeinde wird empfohlen, die Bürger sachgerecht über den hinzunehmenden Lärm aus
den Parkplätzen zu informieren.

Weitere Anregungen werden nicht vorgetragen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Sportzentrum sowie der nördliche Parkplatz existiert seit 1989 mit 71 Stellplätzen und soll im Rahmen der Neukonzeption auf nunmehr 206 Stellplätze erweitert werden.

Wie in der schalltechnischen Untersuchung dargestellt, werden die Werte der BImSchV eingehalten. Es finden max. 10 seltene Ereignisse / Veranstaltung / Jahr statt, von Betriebszeitenbeschränkungen kann deshalb abgesehen werden (§ 5, Abs. 5, 18. BImSchV).

Wie in der schalltechnischen Untersuchung dargestellt, befindet sich westlich das Schulzentrum Poing sowie Wohnbebauung. Für die Häuser unmittelbar westlich der Plieninger Straße wurde im Bebauungsplan Nr. 44 (wirksam seit 07.08.1989) für das Baugebiet 10 (Häuser direkt an der Plieninger Straße) folgendes festgesetzt:
„Die Gebäudezeile auf der Ostseite von Baugebiet 10 (an der EBE 2) ist als durchgehend geschlossene Lärmschutzbebauung mit einer Firsthöhe von mindestens 6,50 m über Fahrbahnoberkante auszubilden. Die notwendigen Fenster sämtlicher Aufenthaltsräume müssen zur ruhigen Westseite hin liegen.

Die Wände auf der Ostseite müssen ein Flächengewicht von mindestens 200 kg/qm haben. Fenster und Türen in dieser Wand müssen der Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719 entsprechen.“

Ansonsten existieren Lärmschutzwände bzw. -wälle an der Westseite der Plieninger Straße (EBE 2).

Insofern wird seitens der Gemeinde keine Veranlassung gesehen, auf die Lärmsituation bei den Parkplätzen erklärend einzugehen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Im Einzelnen nehmen wir zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 wie folgt Stellung:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen keine weiteren Einwände und Bedenken gegen das o. g. Vorhaben.
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0



2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.08.2020
Unsere Stellungnahme wurde in der Gemeinderatssitzung vom 25.06.2020 behandelt.
Es wurde beschlossen, die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Objektschutz sowie den Hinweis zur Versickerung im Bereich des Kunstrasenplatzes in den Bebauungsplan zu übernehmen. Dies wird von uns begrüßt.

Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 14.11.2019 bitten wir um Beachtung folgender Punkte:

Die Festsetzungen zum Objektschutz haben zum Ziel, dass Wasser nicht von außen in das Gebäude eindringen kann: weder Grundwasser noch oberflächlich zufließendes Wasser nach z.B. Starkniederschlägen. Wir bitten daher darum, die Festsetzung unter B.3.6 wie folgt zu konkretisieren: „Die Ausführung der Unterkellerung ist wasserdicht und auftriebssicher auszuführen“. Zudem empfehlen wir, die Höhenkote über GOK für Öffnungen an Gebäuden und für die Oberkante des Rohfußbodens zu konkretisieren. Wir empfehlen ein Maß von 25 cm.

Bei der Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Dies ist auch in der Begründung unter Punkt 12.2 so vorgesehen. Sickerschächte sind keine oder allenfalls die allerletzte Option. Wir bitten daher um Herausnahme des Punktes 4.2 „Sickerschächte“ bei den Hinweisen in der Satzung.

Wir bitten um Übernahme unserer Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz in die Satzung.

Wir bitten um Übernahme unseres Hinweises zum Gütesiegel für Kunststoffbeläge in Sportfreianlagen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Poing ist hier sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Bauherr.

Die Punkte des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim werden seitens der Gemeinde Poing sowohl in der Planung als auch in der Ausführung beachtet werden.

Eine nochmalige / weitere Ergänzung der Festsetzungen ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020
Die abgegebene Stellungnahme entspricht der vom 11.11.2019, die bereits im Gemeinderat am 25.06.2020 abgewogen wurde. Alle Punkte sind im Bebauungsplan Nr. 41.1 enthalten.

Hinweis /Stellungnahme der Verwaltung:
Auszug aus GR 25.06.2020, TOP 5
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.11.2019
  • Die Erschließung erfolgt über die Plieninger Straße (EBE 2) Abschnitt: 100 Station: 2.370, sowie über Am Hanselbrunn zur EBE 2 Abschnitt 120 Station 0,001. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.
  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.
  • Im Bereich der EBE 2 (Plieninger Straße) von Abschnitt 100 Station 2,275 bis Abschnitt 120 Station 0,0030, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).
  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrten zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).
  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
  • Auflagen aus zu vorigen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind bereits im Bebauungsplan enthalten, bis auf den 5. Punkt – keine Abwässer der Straße und ihren Nebenanlagen zuzuführen.
Dieser wird unter Punkt 4.1 in der Satzung ergänzt.

Beschluss:(GR 25.06.2020, TOP 5)
Der Hinweis des Staatlichen Bauamtes, dass der Straße und ihren Nebenanlagen keine Abwässer durch das Bauvorhaben zugeführt werden dürfen, ist unter Punkt 4.1 der Satzung zu ergänzen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 21.01.2021 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB), sobald die Genehmigung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und wirksam geworden ist.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
x        ja, negativ
       nein


Begründung:        Baumaßnahmen haben immer Auswirkungen (Versiegelung usw.).
Hierzu wird auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie den Umweltbericht zum Bebauungsplan verwiesen. Ein Ausgleich für die Eingriffe ist möglich.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz  i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 21.01.2021 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB), sobald die Genehmigung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und wirksam geworden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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4. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
11.04.2019
GR (TOP 4)
Änderungsbeschluss
12.09.2019
GR (TOP 4)
Vorstellung des Planentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
11.10.2019 mit
15.11.2019

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
25.06.2020
GR (TOP 6)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
30.07.2020 mit
31.08.2020


Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020
2. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Schreiben vom 28.07.2020
3. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 31.08.2020


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 - Bauleitplanung, Abt. 44 - Immissionsschutz, Abt. 46 – Naturschutz, Schreiben vom 21.08.2020
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt, Schreiben vom 06.08.2020
Landkreis Ebersberg, Staatliches Schulamt, Schreiben vom 14.08.2020
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Bayernets GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.07.2020
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 22.07.2020
Markt Schwaben, Schreiben vom 23.07.2020
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 30.07.2020
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 30.07.2020
SWM Infrastruktur GmbH, Schreiben vom 05.08.2020
Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 12.08.2020
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 24.08.2020


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
gkU VE München Ost, Ver- und Entsorgung Wasser
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
PI Poing, Verkehr
Autobahndirektion Südbayern


1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020
  • Die Erschließung erfolgt über die Plieninger Straße (EBE 2) Abschnitt: 100 Station: 2.370, sowie über Am Hanselbrunn zur EBE 2 Abschnitt 120 Station 0,001. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.

  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraße gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

  • Im Bereich der EBE 2 (Plieninger Straße) von Abschnitt 100 Station 2,275 bis Abschnitt 120 Station 0,0030, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrten zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Auflagen aus zu vorigen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung der Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die o.a. Punkte wurden entsprechend im Bebauungsplan Nr. 41.1 übernommen und berücksichtigt.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


2. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Schreiben vom 28.07.2020
Unsererseits haben wir keine Anmerkungen oder Einwände zu den Planungen zum Umbau des Sportzentrums.

Rein informativ möchte ich anmerken, dass ab Dezember 2021 geplant ist, die MVV-Regionalbuslinie 461 von der Nordseite des Poinger Bahnhofs zur Gruber Straße und von dort über die Straße Am Hanselbrunn zum Neubau der Unterführung und weiter auf die Anzinger Straße zu führen. Damit würde dann erstmals ein Linienverkehr Am Hanselbrunn angeboten, weshalb die Möglichkeit bestünde, in Höhe des Friedhofs unmittelbar südlich des Sportgeländes bzw. des Parkplatzes in etwa bei der Kreuzung Endbachweg/Am Hanselbrunn eine beidseitig bediente Haltestelle einzurichten. Die Möglichkeit zur Einrichtung der Haltestelle ist derzeit noch nicht abschließend entschieden, sodass hier keine abschließende Meldung abgegeben werden kann. Mit Herrn Rappold hatte ich hierüber aber bereits einmal gesprochen, er ist über diese Variante informiert.
Hinsichtlich einer möglichst barrierefreien Ausgestaltung der eventuell einzurichtenden Haltestelle wären die entsprechend zu berücksichtigenden Kriterien zu berücksichtigen. Anbei erhalten Sie eine Information hierzu. In Abweichung der dort gegebenen Informationen hinsichtlich der Haltestellenlänge würde aufgrund der Art der eingesetzten Fahrzeuge mit einer Länge von nur etwa 10 Metern vsl. eine Haltestellenlänge von 10-12 Metern für eine barrierefreie Ausgestaltung genügen. Um etwaige spätere Umbauten zu umgehen, würde es sich anbieten, die Möglichkeit zur Errichtung der Haltestelle im Planungsprozess zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Poing wird die Errichtung einer Haltestelle in diesem Bereich in die weiteren Planungsprozesse einbeziehen, aber nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


3. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 31.08.2020
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o.a. Verfahren:

Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Infrastrukturelle Belange:
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Immobilienspezifische Belange
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn diesen als Hinweis:

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlage der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc. ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkungsbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Immobilienmanagement I.NF-S®, Richelstraße 1, 80634 München, Herr Prokop, Tel. 089 / 1308 72 708, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.
Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig – ca. 6 Wochen vor Baubeginn – eine entsprechend Anfrage an die o.g. Adresse der DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.

Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Schlussbemerkungen:
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger / Bauherr.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen AG betreffen, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt rd. 200 m nördlich der Bahnstrecke bzw. des Bahngeländes. Die angeführten Hinweise / Anregungen sind somit nicht relevant.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat stellt die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 21.01.2021 fest.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB) einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
x        ja, negativ
       nein

Begründung:        Baumaßnahmen haben immer Auswirkungen auf die Umwelt (Versiegelung usw.) – Bewertung des Eingriffs entsprechend Umweltbericht / saP zum BP 41.1 mit entsprechenden Kompensationsmaßnahmen

         nein

Begründung:        Die FNP-Änderung selbst nicht, da diese kein Baurecht schafft.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat stellt die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 21.01.2021 fest.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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5. Änderung des Berichtszeitraums beim Statusbericht zur Klimaschutzregion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat Poing hat in seiner Sitzung am 25.07.2019 die Gemeinde Poing zum Teil der „Klimaschutzregion“ im Landkreis Ebersberg erklärt. Der Beschluss beinhaltete u.a. die Forderung an den Bürgermeister „dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit alle sechs Monate über Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Reduktion der Emissionen Bericht zu erstatten.“

Die Gemeinde stellt jährlich den Umwelt- und Klimaschutzbericht sowie den Energiebericht der Liegenschaften vor. Des Weiteren wurde dem Gemeinderat in dessen Sitzung am 25.06.2020 die Erste Treibhausgasbilanz im Landkreis Ebersberg vorgestellt. Hier wurde u.a. dargelegt, dass die halbjährliche Berichterstattung aus unterschiedlichen Gründen nicht sinnvoll und eher schwierig zu bewerkstelligen sei. So sei z. B. die geringe Zeitspanne eher unproduktiv für ein realistisches Ergebnis. Seitens der Verwaltung wird deshalb vorgeschlagen, den Berichtszeitraum auf zwölf Monate zu verlängern.

Beschlussvorschlag

Der Turnus der Berichterstattung des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit über Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Reduktion der Emissionen wird auf zwölf Monate festgelegt.

Finanzielle Auswirkungen

Keine                

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Beschluss

Der Turnus der Berichterstattung des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit über Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Reduktion der Emissionen wird auf zwölf Monate festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 5

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6. Sanierung der Straßenentwässerung Gebrüder-Asam-Straße; Vergabe Nachtragsauftrag Kenntnisgabe gem. Art 37 Abs. 3 Satz 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 17.10.2019 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Der Auftrag für die Sanierung der Straßenentwässerung wird an die Firma Max Streicher GmbH, Schweigerbreite 17, 94469 Deggendorf zum Angebotspreis von 163.369,86 Euro vergeben.

Dem Gemeinderat wird folgender als Eilgeschäft gemäß Art. 37 Abs. 3 GO am 06.11.2020 erteilter Nachtragsauftrag an die Firma Max Streicher GmbH zur Kenntnis geben:

Bei folgendem Nachtrag handelt es sich um Leistungen, die bereits ausgeführt wurden. Der Grund dafür, dass die Ausführung vor einer ordentlichen Beauftragung erforderlich war, ist, dass diese gemäß Bauablauf umgehend erbracht werden mussten, weil diese zur Erreichung des Bausolls unabdingbar waren. Teilweise erfolgte daher vorab eine Beauftragung dem Grunde nach. Die Prüfung hinsichtlich der Höhe der damit verbundenen Forderungen wurde nun abgeschlossen. Das Ergebnis bildet die Grundlage, auf der die Abrechnung erfolgen kann und muss.

Die Mehrkosten ergeben sich aus:
  • Zusätzlicher Abbruch und Wiederherstellung von Asphalttrag und –deckschicht
  • Herstellung zweier zusätzlicher Straßenabläufe
  • Abbruch zweier Schachtbauwerke bis 2 m Tiefe

Die Auftragssumme war daher um die geprüfte Mengenmehrung der Mengenansätze der Leistungsbeschreibung um 34.452,48 Euro brutto zu erhöhen.

Die aktuelle Auftragssumme liegt demnach bei 197.822,34 Euro.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Datenstand vom 26.02.2021 08:53 Uhr