Datum: 27.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:17 Uhr bis 20:47 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Bebauungsplan Nr. 51 "Neue Ortsmitte"; Untersuchung der einwirkenden Verkehrsgeräusche zum Lückenschluss Lärmschutzwand
2 Errichtung einer Bushaltestelle am Seewinkelcenter
3 Erlass einer neuen Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Poing (Baumschutzverordnung); Verfahren nach Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Vorberatung
4 Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen in den Wohngebieten W 5 und W 6; Grundsatzbeschluss
5 Erlass einer Satzung über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und Baugrundstücke; Freiflächengestaltungssatzung
6 Bauanträge
6.1 Antrag auf Vorbescheid für den Teilabbruch des bestehenden Logistikzentrums und Umstrukturierung des Bestandes inkl. Errichtung von LKW-Stellplätzen Gruber Straße 60, Fl.-Nr. 529/1, Gemarkung Poing
6.2 Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides zur Errichtung von Produktionshallen und Verwaltungsgebäuden auf dem Grundstück Siemensallee 2, Fl.-Nrn. 505/1 und 505/12, Gemarkung Poing
6.3 Neubau eines Stahlpodests mit einer Abluftreinigungsanlage und Kamin (Halle 5), Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514, Gemarkung Poing
7 Bebauungspläne
7.1 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 "Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting"; Aufstellungsbeschluss
7.2 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46.3 "Schulareal"; Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa Änderungsbeschluss

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö informativ 1
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1.1. Bebauungsplan Nr. 51 "Neue Ortsmitte"; Untersuchung der einwirkenden Verkehrsgeräusche zum Lückenschluss Lärmschutzwand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö informativ 1.1

Sachverhalt

In der Ortsmitte besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 51 „Neue Ortsmitte“. Im Bereich des Bürgerhauses wurde eine Umplanung vorgenommen, die von Müller-BBM schalltechnisch untersucht und im Bericht Nr. M76504/1 im Juli 2008 dokumentiert wurde.

Aufgrund geänderter Verkehrszahlen auf der Gruber Straße (seit 2008) wurde nun untersucht, ob der Lückenschluss der Wand zwischen der Gruber Straße und dem MI 3 noch immer erforderlich ist oder ob auf die Schallschutzwand verzichtet werden kann.

Ergebnis:
Im aktuellen Gutachten kommt Müller-BBM trotz der veränderten Baukörperstellung (Bürgerhaus) zu dem Ergebnis, dass, um eine äquivalente Lärmsituation mit dem Bebauungsplan herzustellen, eine Abschirmeinrichtung mit 2,80 m über Straßenniveau mit einer Länge von 20 m herzustellen ist (Abschluss Gebäude Marktstraße 2).

Diese Lärmschutzwand wird derzeit durch die ARGE projektiert und soll noch in 2021 errichtet werden.

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2. Errichtung einer Bushaltestelle am Seewinkelcenter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 20.07.2017 wurde auf den Antrag des Netzwerks Seniorenarbeit über die Stellungnahme des MVV informiert. Der MVV empfiehlt die Errichtung einer weiteren Bushaltestelle am Seewinkelcenter und rät davon ab, die Haltestelle Salamanderstraße oder Gebrüder-Grimm-Straße zu verlegen.

Nach Aussage der MVV ist das Einbinden einer zusätzlichen Haltestelle im Bereich des Seewinkelcenters möglich und auch schon vorgesehen.

Zwischenzeitlich wurde von mit der Planung beauftragten Ingenieurbüro Niedenzu die Entwurfsplanung inkl. Kostenberechnung vorgelegt. Teil der Planung ist auch die Verbesserung der Radwegsituation im Bereich des Seewinkelcenters. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 100.000 Euro.

Beschlussvorschlag

Die Entwurfsplanung samt Kostenberechnung wird genehmigt. Der Planer wird mit der nächsten Leistungsphase beauftragt. Die Freigabe der Ausschreibung und der Ausführung wird erteilt. Der Erste Bürgermeister Thomas Stark wird ermächtigt, den Auftrag nach erfolgter Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

Finanzielle Auswirkungen

Mittel sind auf den HH-Stellen 82000.940000 (Verkehrsunternehmen - Buslinie; Hochbaumaßnahmen - Buswartehäuschen) für die Bushaltestelle und 63000.510000 (Gemeindestraßen; Unterhalt d. sonst. unbewegl. Vermögens) für die Tiefbauarbeiten angesetzt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

x        ja, positiv: Stärkung des ÖPNV

Beschluss

Die Entwurfsplanung samt Kostenberechnung wird genehmigt. Der Planer wird mit der nächsten Leistungsphase beauftragt. Die Freigabe der Ausschreibung und der Ausführung wird erteilt. Der Erste Bürgermeister Thomas Stark wird ermächtigt, den Auftrag nach erfolgter Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Erlass einer neuen Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Poing (Baumschutzverordnung); Verfahren nach Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beratend 3

Sachverhalt

Aufgrund des Bayer. Naturschutzgesetzes, Art. 12 Abs. 2 und des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, besteht in unserer Gemeinde seit dem 06.03.1975 eine Verordnung zum Schutz der Bäume.

In der GR-Sitzung vom 29.09.1994 wurde diese nach den Vorschlägen des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen erstmals novelliert.

Im Jahr 2005 wurde kontrovers darüber diskutiert, ob die Baumschutzverordnung abgeschafft oder nochmals novelliert werden sollte. Der Bau- und Umweltausschuss entschied sich für eine Überarbeitung (Nadelbäume wurden gestrichen und der Stammumfang erhöht).

Mit Schreiben vom 06.07.2012 wurde vom Bayerischen Städtetag die Anwendung des vom Deutschen Städtetag ausgearbeiteten Mustertextes einer kommunalen Baumschutzverordnung empfohlen. In diesem Entwurf finden die zwischenzeitlich verabschiedeten Gesetze zur Anpassung und Ausführung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen auf Länderebene Anwendung.

Zudem hat sich ein Stammumfang von mindestens 80 cm in der jüngsten Rechtsprechung etabliert.

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde am 25.03.2014 ein Entwurf zur Novellierung der bestehenden Baumschutzverordnung zur grundsätzlichen Entscheidung zur Beratung vorgelegt.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt die Einleitung der Fachbehördenbeteiligung.

Die Fachbehördenbeteiligung fand in der Zeit von 30. Mai 2014 mit 07.07.2014 statt.

Hierzu ging eine sehr umfassende Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg ein. Die Angelegenheit wurde dann, u.a. aus personellen Gründen / Kapazitätsgründen, nicht weiterverfolgt.

In den Jahren 2019/2020 hat die Verwaltung dann den Entwurf nochmal – auch unter teilweiser Berücksichtigung der Stellungnahme des Landratsamtes sowie aktueller Rechtsprechungen / Gesetzesänderungen überarbeitet und dem LRA zur Stellungnahme zukommen lassen.

Hierauf ging wiederum eine umfangreiche Stellungnahme des Landratsamtes ein.

Nun wurde seitens der Verwaltung der Entwurf zur Novellierung entsprechend den Stellungnahmen des Landratsamtes vom 03.07.2014 und 05.11.2020 überarbeitet und nochmal zur Stellungnahme vorgelegt.

Die Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg zum aktuellen Entwurf wird rechtzeitig bis zur GR-Sitzung am 20.05.2021 erwartet, so dass redaktionelle Änderungen noch vorgenommen werden können.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Baumschutzverordnung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

bzw.

mit folgenden Änderungen / Ergänzungen zu beschließen:
……………….

und mit dieser Fassung das erneute Beteiligungsverfahren durchführen zu lassen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

x        ja, positiv: Der Erhalt der Bäume steht weiterhin im Vordergrund.

Beschluss 1

Antrag Gemeinderat Herbert Lanzl:
Es sollen alle Nadelbäume mit Ausnahme der Fichte geschützt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Beschluss 2

Antrag Gemeinderat Werner Dankesreiter:
Als Ersatzpflanzungen sollen alle Nadelbäume mit Ausnahme der Fichte zugelassen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 7

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Baumschutzverordnung in der vorliegenden Fassung, mit folgenden Änderungen / Ergänzungen zu beschließen:
Die Fichte wird als nicht zu schützender Nadelbaum festgelegt.
Auf Grundlage dieser Fassung ist das erneute Beteiligungsverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen in den Wohngebieten W 5 und W 6; Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der Abfrage an die Eigentümer der Wohngebäude im Wohngebiet W 5 und W 6, inwieweit die Festsetzung im Bebauungsplan zur Dachbegrünung eingehalten wurde, konnte festgestellt, dass vereinzelt Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Garagen oder Carports im Wohngebiet W 5 errichtet bzw. Anfragen zur Errichtung dieser Anlagen gestellt wurden.

Nach der Festsetzung Nr. 5.5 des Bebauungsplanes Nr. 55 Wohngebiet W 5 sind die Dächer der Garagen und Carports flach oder flach geneigt bis 5° zu erstellen und zu begrünen.
Die Festsetzung Nr. 4.7 des Bebauungsplanes Nr. 55 Wohngebiet, die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächern erlaubt, bezieht sich ausschließlich auf die Baugestaltung der Wohnhäuser nicht jedoch der Garagen und Carports. Unter Punkt 4 sind ausschließlich Festsetzungen zu den Wohngebäuden und unter Punkt 5 nur die Festsetzungen für Garagen, Stellplätze und Carports geregelt.

Nicht so im Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6. Hier wurde unter Punkt 4 in der Festsetzung Nr. 4.5 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächer für Garagen und Carports für zulässig erklärt, deren flachliegende Module direkt auf der Dachhaut aufliegen.

Stellungnahme der Planfertigerin der Bebauungspläne für das Wohngebiet W 5 und W 6:
Die beiden Bebauungspläne sind in einem Abstand von 5 Jahren entstanden und durch Erfahrungen und einzelne Vorgaben wurden in den Bebauungsplan für W 6 Änderung in den Festsetzungen wie in der Plandarstellung vorgenommen. Damit gilt nicht automatisch das, was in W6 geregelt ist, auch so im W5 – auch wenn wir uns weitgehend um eine Vergleichbarkeit bemüht haben.

So wurde z.B. unter 4.5 im Bebauungsplan Nr. 56 …Dächer der Wohnhäuser … eingefügt., da es zum älteren Plan Nachfragen gegeben hatte.
Gemeint waren aber unter Nr. 4.7 im Bebauungsplan Nr. 55 die Dächer der Wohnhäuser.
Bei den Garagen hatten wir Kollektoren bei den Garagen im Bebauungsplan W 5 noch ganz ausgeschlossen, da in den Vorgesprächen nur von steiler aufgeständerten Kollektoren gesprochen wurde und wir eine weitergehende Verschattung der anschließenden Gärten vermeiden wollten.
Aufgrund der technischen Entwicklung waren dann bei der Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr. 56 auch Folien im Gespräch.
Deshalb haben wir hier den 2. Absatz unter 4.5 ergänzt, auch wenn aufgrund der Verschattung durch die Wohnhäuser hier dafür kein idealer Standort ist.

Die Ergänzung fehlt im Bebauungsplan Nr. 55 und z.B. PV-Foliendächer wären rein nach Festsetzungen nicht zulässig.

Damit zu Ihrer Frage:
Im Bebauungsplan Nr. 56 sind entsprechend der Satzung Solaranlagen, nicht aufgeständert, zulässig.
Im Bebauungsplan Nr. 55 nicht. Wenn Sie eine Gleichheit möchten, müssten Sie das jeweils gesondert genehmigen.“

Im Wohngebiet W 5 gibt es vermehrt Anfragen zur Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Garagen und Carports, zum Teil auch für eine aufgeständerte Ausführung. Des Weiteren befinden sich im Wohngebiet W 5 Sonnenkollektoren. und Photovoltaikanlagen bereits auf den Dächern von Garagen und Carports.

Zur Frage der Aufständerung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen wurde die Energieagentur Ebersberg mithinzugezogen, die hierzu folgende Stellungnahme abgab:

„Es ist üblich, dass bei der Errichtung von PV-Anlagen auf Flachdächern (Dächer mit einer Neigung von 0° – 5°), die PV-Module aufgeständert werden. Meist erfolgt dies mit einem Neigungswinkel von ca. 10 – 15 °. Grundsätzlich gibt es folgende Aufständerungsvarianten:
-        Ost-West Aufständerung: Module werden „Zeltartig“ aufgestellt, Neigung meist 10 °
-        Süd-Aufständerung: Module werden in Reihen aufgestellt Neigung 10 – 15 °
Bei beiden Varianten ist es üblich, die Module waagrecht anzuordnen (Längsseite zeigt nach unten). Standardmaße von monokristallinen PV-Modulen sind derzeit ca. 1,05 x 1,75 m (ca. 370 Watt pro Modul).
Herkömmliche PV-Flachdachmontagesysteme sind dachdurchdringungsfrei. Das Montagesystem der Module wird i. d. R. mit Ballast-Steinen beschwert (das erforderliche Gewicht der Ballastierung wird mittels einer statistischen Berechnung bestimmt)“.

Vorschlag der Verwaltung
Nachdem die Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Garagen und Carports im Wohngebiet W 5 aufgrund nicht vorhandener technischer Erkenntnisse unberücksichtigt blieb, wird angeregt, die Errichtung analog zum Bebauungsplan Nr. 56 zuzulassen. Städtebaulich wäre dies vertretbar und Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Es wird empfohlen, die Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen flachliegend oder in aufgeständerter Ausführung bis 15° im Rahmen eines Antrages auf isolierten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zuzulassen.

Des Weiteren wird empfohlen, im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6 die Module in aufgeständerter Ausführung bis 15 ° zuzulassen.

Bei Errichtung einer Solar-/Photovoltaikanlage darf die Gesamthöhe der Garagen und Carports mit Solar-/Photovoltaikanlage von 3 m nicht überschritten werden. Die Regelung zur Wandhöhe von 2,5 m der Garagen und Carports bleibt hiervon unberührt.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt, der Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen flachliegend oder in aufgeständerter Ausführung bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zuzustimmen.

Des Weiteren wird die Verwaltung ermächtigt, einer Aufständerung der Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6 zuzustimmen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv: Förderung regenerativer Energien

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt, der Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen flachliegend oder in aufgeständerter Ausführung bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zuzustimmen.

Des Weiteren wird die Verwaltung ermächtigt, einer Aufständerung der Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6 zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Erlass einer Satzung über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und Baugrundstücke; Freiflächengestaltungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö informativ 5

Sachverhalt

Mit der Novelle der Bayer. Bauordnung vom 01.02.2021 können Gemeinden aufgrund der Ermächtigung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO zur Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Satzungen erlassen.

Aufgrund zunehmender Versiegelung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und Baugrundstücke, zum Teil mit geschotterten Steingärten, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, eine derartige Satzung zu erlassen.

Ziel der Satzung ist die Sicherstellung und Förderung einer angemessenen Durchgrünung der Grundstücke sowie die Verhinderung von geschotterten Steingärten.

Der Bayer. Gemeindetag weist daraufhin, dass Grundlage und somit die Begründung einer solchen Satzung die Gestaltung sein muss. Eine Begründung aufgrund ökologischer Gesichtspunkte ist nicht möglich und kann evtl. gerichtlich auch nicht standhalten.

Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und Baugrundstücke - Freiflächengestaltungssatzung wird in der vorliegenden Fassung – ggf. mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen - erlassen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv: Mehr Durchgrünung der Grundstücke

Beschluss 1

Antrag Gemeinderat Marc Salih:
Als Ausnahme dürfen 5 % unbebauten Gesamtgrundstücksfläche als gestalterischer Spielraum dienen und müssen nicht zwingend begrünt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 10

Beschluss 2

Die Satzung über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und Baugrundstücke - Freiflächengestaltungssatzung wird in der vorliegenden Fassung erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 6
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6.1. Antrag auf Vorbescheid für den Teilabbruch des bestehenden Logistikzentrums und Umstrukturierung des Bestandes inkl. Errichtung von LKW-Stellplätzen Gruber Straße 60, Fl.-Nr. 529/1, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid ist der Umbau des bestehenden Logistikzentrums.

Die geplanten Umbaumaßnahmen umfassen insbesondere folgende Teilmaßnahmen:
  • Abbruch der im derzeitigen Bestand im nördlichen Grundstücksbereich vorhandenen „zackenartigen“ Ladestationen
  • Einrichtung von Ladetoren in der nördlichen und östlichen Gebäudefassade
  • Errichtung von LKW-Stellplätzen
  • Errichtung eines Sprinklertanks
  • Neuordnung der Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück
  • Maßnahmen der Grünordnung

Überdies erfolgen im Inneren des vorhandenen Gebäudebestandes Änderung im Hinblick auf die derzeit vorhandene Grundrisssituation sowie hinsichtlich der technischen/funktionalen Gebäudeausstattung.

Das vorhandene Technikgebäude sowie der Verwaltungs-/Bürotrakt bleiben unverändert erhalten.

Die Abwicklung des durch das Vorhaben generieten Ziel- und Quellverkehrs soll ausschließlich über die Gruber Straße in Richtung Westen erfolgen. Diese Verkehrsabwicklung wird durch geeignete Beschilderungen und Anweisungen an das hauseigene Personal, die hauseigenen Fahrer sowie an die beauftragten Speditionsbetriebe sichergestellt. Eine Verkehrsuntersuchung wurde durch den Antragsteller vorgelegt, der die verkehrstechnische Unbedenklichkeit des geplanten Vorhabens für Poing als auch für die in benachbarten Gemeinden liegenden Verkehrsknotenpunkte bestätigt.

Der Antrag auf Vorbescheid enthält folgende Fragestellung:

1. Ist das Bauvorhaben gemäß den beigefügten Planunterlagen bauplanungsrechtlich der Art der baulichen Nutzung nach zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 54 für das Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße (wirksam seit 21.01.2009). Gemäß Bebauungsplan sind reine Speditionsbetriebe (Logistikzentren) nicht zulässig.
Das vorhandene Bestandsgebäude genießt Bestandschutz. Ein Abbruch des Gebäudes ist nicht vorgesehen so dass die Nutzung als Lagergebäude/Logistikzentrum zulässig ist.
Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich der Art der baulichen Nutzung nach zulässig.

2. Ist das Bauvorhaben gemäß den beigefügten Planunterlagen bauplanungsrechtlich dem Maß der baulichen Nutzung nach zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung
Die Gebäudehöhe sowie die Geschossigkeit bleiben unverändert.
Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich dem Maß der baulichen Nutzung nach zulässig.

3. Ist das Bauvorhaben gemäß den beigefügten Planunterlagen bauplanungsrechtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nach zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung
Der Gebäudebestand bleibt unverändert. Lediglich der Abbruch der vorhandenen Ladestation im nördlichen Bereich ist vorgesehen.
Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nach zulässig.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für den Teilabbruch des bestehenden Logistikzentrums und Umstrukturierung des Bestandes inkl. Errichtung von LKW-Stellplätzen Gruber Straße 60, Fl.-Nr. 529/1, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für den Teilabbruch des bestehenden Logistikzentrums und Umstrukturierung des Bestandes inkl. Errichtung von LKW-Stellplätzen Gruber Straße 60, Fl.-Nr. 529/1, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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6.2. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides zur Errichtung von Produktionshallen und Verwaltungsgebäuden auf dem Grundstück Siemensallee 2, Fl.-Nrn. 505/1 und 505/12, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beratend 6.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10.03.2021 wurde die Verlängerung des Vorbescheides vom 21.03.2000 durch den Antragsteller beantragt.

Die o.g. Grundstücke Fl.-Nrn. 505/1 und 505/12 der Gemarkung Poing befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet südlich der Bahn“, rechtsverbindlich seit dem 22.01.1988.

Mit dem Vorbescheid vom 21.03.2000 wurde eine Überschreitung der max. zulässigen Traufhöhe bei den geplanten Gebäuden um jeweils 10 cm erteilt.

Die geplanten Produktionshallen sollen mit einer Traufhöhe von 10,60 m errichtet werden. Das Verwaltungsgebäude soll mit einer Traufhöhe von 18,60 m errichtet werden.

Die Geltungsdauer des o.g. Vorbescheides wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 27.03.2021.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides um 2 Jahre wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides um 2 Jahre wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6.3. Neubau eines Stahlpodests mit einer Abluftreinigungsanlage und Kamin (Halle 5), Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 6.3

Sachverhalt

Am 08.03.2021 ging der o.g. Bauantrag beim Landratsamt Ebersberg ein. Mit Schreiben vom 15.03.2021 wurde vom Landratsamt Ebersberg zur Erteilung des Einvernehmens aufgefordert.

Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des o. g. Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.

Die nähere Umgebung um das o. g. Grundstück entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Gewerbegebiet, in dem sich verschiedene Bürogebäude, produzierendes Gewerbe sowie andere Gewerbebetriebe abwechseln. Darüber hinaus ist gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) eine gewerbliche Nutzung für das Baugrundstück in der Gruber Straße vorgesehen.

Der Antragsteller beantragt ein Stahlpodest mit einer Grundfläche von 5,66 m x 12,70 m und einer Höhe von 5,30 m im OG der bestehenden Halle 5 sowie einen Kamin mit einer Höhe von 19,60 m.
Das geplante Vorhaben entspricht der bisherigen Nutzung, so dass es planungsrechtlich als zulässig beurteilt wird.
Die bestehende Halle 5 wird um ein Gebäude mit einer Geschossfläche von 73 m²  erweitert.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird als zulässig beurteilt.

Stellplatzsituation:
Für den Neubau des Stahlpodests bei Halle 5 werden keine neuen Mitarbeiter erforderlich,
somit sind keine weiteren Stellplätze nachzuweisen.

Die Fachstelle des Immissionsschutzes wurde von Seiten des Antragstellers mit eingebunden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Stahlpodests mit einer Abluftreinigungsanlage und Kamin (Halle 5) auf dem Grundstück Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Stahlpodests mit einer Abluftreinigungsanlage und Kamin (Halle 5) auf dem Grundstück Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö informativ 7
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7.1. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 "Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.03.2021 den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage in der Dorfstraße, Fl.-Nr. 932/5 abgelehnt und den Antragsteller gebeten, einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 zu stellen.

Die Eigentümer der Fl.-Nr. 932/5 beantragten daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2021 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“.
Als Begründung wird angegeben, dass im aktuell geltenden Bebauungsplan auf dem ca. 1.200 m² umfassenden Grundstück lediglich ein Doppelhaus vorgesehen ist. Dies ist nicht wirtschaftlich umzusetzen.

Die Bebauungsplanänderung umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 932/5. Der Gesamtumgriff beträgt 1.215 m²

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Die Antragsteller übernehmen die entstehenden Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes.

Nach Aufstellungsbeschluss wird ein Architekt zur Erstellung des Bebauungsplanentwurfes beauftragt werden.

Beschlussvorschlag

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ umfasst die Fl.-Nr. 932/5 der Gemarkung Poing.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, negativ: Wegen größerer Versiegelung

Beschluss

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ umfasst die Fl.-Nr. 932/5 der Gemarkung Poing.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46.3 "Schulareal"; Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Nachdem die Planungen für den Ersatzneubau des Schulschwimmbades und den Neubau der Mensa soweit fortgeschritten sind, dass eine Vorplanung vorliegt, ist der Bebauungsplan Nr. 46 für das Schulareal, rechtskräftig seit 15.05.1996, entsprechend zu ändern.

Betroffen sind hierbei die festgesetzten Bauräume sowie der Lärmschutzwall, der an die Vorplanung anzupassen ist.

Mit der Fertigung des Bebauungsplanentwurfes wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

Beschlussvorschlag

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46.3 umfasst die Fl.Nr. 671 (südwestliche Teilfläche) der Gemarkung Poing.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

x        ja, negativ: Eine Bebauung von Flächen hat immer negative Auswirkungen

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

x        nein

Begründung: Verzicht auf Bau ist keine Option (Neubau der Mensa wird Rechtsanspruch)

Beschluss

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46.3 umfasst die Fl.Nr. 671 (südwestliche Teilfläche) der Gemarkung Poing.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2021 12:56 Uhr