Datum: 30.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:18 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:19 Uhr bis 19:48 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Teilnahme der Gemeinde Poing am Klimathon
1.2 Kommunales Energieeffizienznetzwerk Ebersberg-München - Einsparziele
1.3 Einbau dezentraler Lüftungsgeräte im Erdgeschoss der Kirchheimer Allee 19
2 Bebauungspläne
2.1 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 für das Gebiet "Grub, nördlich der Kirchheimer Straße / westlich der Prof.-Zorn-Straße, Flächen für eine AGRI-Photovoltaik-Anlage"; Aufstellungsbeschluss
3 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den Bereich "Grub, nördlich der Kirchheimer Straße / westlich der Prof.-Zorn-Straße, Flächen für AGRI-Photovoltaik-Anlage (Sondergebiet Versuch / Forschung)"; Änderungsbeschluss
4 Bauanträge
4.1 Neubau eines Mischnutzgebäudes mit Tiefgarage, Neufarner Straße 10, Fl.-Nr. 381/2, Gemarkung Poing
4.2 Antrag auf Kiesabbau und Wiederverfüllung, Nähe Münchener Straße, Fl.-Nr. 1240, Gemarkung Poing

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö informativ 1
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1.1. Teilnahme der Gemeinde Poing am Klimathon

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing beteiligt sich im Jahr 2022 an der landkreisweiten Aktion „Klimathon“. Die von der Klimaschutzmanagerin des Landkreises Ebersberg koordinierte Aktion soll im März beginnen. 
Beim Klimathon geht es darum, über den gesamten Zeitraum von sechs Wochen (oder an 42,195 Tagen), auf spielerische und interaktive Art und Weise verschiedene Herausforderungen („Challenges“) für den Klimaschutz zu absolvieren. Challenges sind Vorschläge für CO2-Einsparungen im täglichen Leben. Die Teilnehmenden können die für sich selbst passenden Challenges während des Klimathon umsetzen und den Erfolg in der App dokumentieren. 
Es gibt sechs Disziplinen (u.a. Mobilität, Ernährung, Wohnen) und über 30 verschiedene Challenges. Die App-basierte Aktion soll zeigen, wie einfach und konkret sich Klimaschutz in den persönlichen Alltag integrieren lässt und welche Auswirkungen das auf den persönlichen CO2-Fußabdruck hat. Mitmachen können alle Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis sowie ansässige Unternehmen, Schulen, Vereine und Initiativen.

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1.2. Kommunales Energieeffizienznetzwerk Ebersberg-München - Einsparziele

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Beim Kommunalen Energieeffizienznetzwerk Ebersberg-München beteiligen sich neben der Gemeinde Poing noch insgesamt dreizehn weitere Gemeinden aus den beiden Landkreisen. 

Im vergangenen, ersten Netzwerkjahr wurden die Potentiale der Energieeinsparung bzw. die Einsparziele der einzelnen Gemeinden ermittelt. Das Einsparziel der Gemeinde Poing im Bereich Endenergie liegt bei 66 MWh/a. 

Die anderen Gemeinden haben sich bis zu 330 MWh/a als Ziel gesetzt. Im Bereich Primärenergie liegt das Poinger Ziel bei 78 MWh/a. Die anderen Teilnehmergemeinden im Netzwerk haben sich hier bis zu 1000 MWh/a als Ziel gesetzt. Bei den Einsparungen von CO2 liegt das Poinger Ziel bei 21 t/a. Bis zu 240 Tonnen CO2-Einsparung möchten die anderen erreichen. 

Die Unterschiede bei den Einsparungen begründen sich insbesondere darin, dass die anderen teilnehmenden Gemeinden im Energieeffizienznetzwerk bei diversen Maßnahmen noch nicht so weit sind wie die Gemeinde Poing. Zwar wurden in der Gemeinde Poing nur 3 Liegenschaften untersucht, bei den anderen Netzwerkteilnehmern bis zu 6 Liegenschaften, sowie die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED, Austausch der Flotte usw.

Ein Projekt, das nicht in die Poinger Ziele mit einfließt, ist die z.B. Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED, die aktuell durchgeführt wird (Einsparziel rd. 124 Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr, Reduktion rd. 76,5 %).

Ebenso sind nahezu alle gemeindlichen Liegenschaften an die Geothermie angeschlossen, auf diversen Gebäuden befindet sich eine PV-Anlage.

Es wurde auf Ökostrom umgestellt, verschiedene Liegenschaften wurden der Reihe nach saniert bzw. durch Ersatzneubauten, z.B. Rathausstraße 3, Wohngebäude Hohenzollernstraße und Wittelsbacherstraße) ersetzt. Die Heizungssteuerungen wurden optimiert.

Im Rahmen der Brandschutzsanierung der Dreifachhalle im Jahr 2016 wurde die Beleuchtung auf LED umgerüstet.

In der gemeindlichen Fahrzeugflotte gibt es derzeit 5 E-Fahrzeuge, 1 Hybridfahrzeug wird voraussichtlich im Februar 2022 (abhängig von Lieferung) durch ein E-Fahrzeug ersetzt; ebenso soll im Februar 2022 ein Hausmeisterfahrzeug als E-Fahrzeug beschafft werden.

Die Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion erkundigt sich nach der weiteren Vorgehensweise bzw. einer Zeitschiene.

Die Verwaltung erwidert, dass man nunmehr ins 2. Jahr gehe. 
Mit dem Energieberater wurde besprochen, dass zu jeder Liegenschaft ein Bericht verfasst und vorgelegt werde.

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1.3. Einbau dezentraler Lüftungsgeräte im Erdgeschoss der Kirchheimer Allee 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Gemeinderatssitzung am 14.10.2021 TOP 2 einstimmig beschlossen, zu prüfen, ob in den erdgeschossigen Gruppenräumen der Kirchheimer Allee 19 der Einbau von dezentralen Lüftungsgeräten möglich ist.

Mit der Prüfung zur Machbarkeit wurde ein Fachplaner für Lüftungstechnik beauftragt. 
Hierzu fand ein Vororttermin am 21.10.2021 in der Kirchheimer Allee 19 statt. Ein Nachrüsten der neun Gruppenräume ist mit Aufputzgeräten möglich, jedoch ist die Luftleistung pro Raum auf 100 m³/h begrenzt. Das Lüftungskonzept ist so ausgelegt, dass zu den mechanischen Lüftungsgeräten das Stoßlüften mit den Fenstern hinzugezogen werden muss, um der  Personenbelegung gerecht zu werden. Bei größeren Luftmengen kann dieses System nicht realisiert werden.

Die Gesamtkosten für das Projekt werden auf circa 145.000 Euro brutto geschätzt.

Für die WC Bereiche müssten im Flur Nachströmungen von der Außenfassade nachgerüstet werden, damit dort ein Luftaustausch erfolgen kann. Nach Rücksprache mit dem Architekten des Gebäudes wird empfohlen die Nachströmungen durch Garderobe 1 und 2 in den Flur zu führen.
Die Nachströmungen sollen im Zuge der Badsanierung in den Garderoben mit eingebaut werden. 

Es wird davon ausgegangen, dass mit der Badsanierung EG das Geruchsproblem beseitigt ist. Ob ein Einbau der Lüftungsanlage nach Badsanierung dann noch notwendig ist, muss dann neu diskutiert werden.

Der Einbau von dezentralen deckenhängenden Lüftungsgeräten, die kein zusätzliches Stoßlüften erfordern, ist noch in Prüfung. Der Abstand der abgehangenen Decken zur Moduldecke ist sehr gering. Aufgrund des höheren Gewichtes muss auch geprüft werden, inwieweit dies statisch funktioniert. Eine Aussage, ob eine Umsetzung tatsächlich funktioniert, befindet sich daher noch in Prüfung.

Recherche:
Die Gemeinde fragte beim Modulhersteller an, ob ihm Objekte mit ähnlichen „Geruchsproblemen“ bekannt sind. Der Hersteller konnte uns kein vergleichbares Objekt benennen.

Muster der in den Bädern verbauten Wand-/Bodenbeläge wurden übersendet (Geruchsprobe).

Erster Bürgermeister Thomas Stark erklärt, dass nach Komplettprüfung der Gemeinderat final darüber entscheiden wird.

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2. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö 2
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2.1. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 für das Gebiet "Grub, nördlich der Kirchheimer Straße / westlich der Prof.-Zorn-Straße, Flächen für eine AGRI-Photovoltaik-Anlage"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Im Bereich des Staatsguts Grub soll eine AGRI-Photovoltaik-Anlage errichtet werden.

Die Planung wird durch den Vertreter der Bayer. Staatsgüter, Herrn Purucker, kurz vorgestellt.

Der geplante Standort befindet sich im Außenbereich, der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing aus dem Jahr 1984 setzt hier als Nutzung „LW“ – Landwirtschaft sowie im südlichen Teil „Wohnbauflächen“, im südöstlichen Teil „Wald-/Grünfläche“ fest.

Gemäß Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.11.2021 sind Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich nicht privilegiert.

Eine Ausnahme hiervon – Baugenehmigung für ein privilegiertes Vorhaben ohne Bebauungsplan – erscheint aber für den Betrieb bestimmter Forschungsanlagen möglich. Maßgeblich für die Annahme einer solchen bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist, das nicht die Erforschung der Photovoltaik-Energie, sondern die Wirkung von Photovoltaikanlagen auf Nutzpflanzen im Vordergrund steht. Der Forschungsansatz für die Agri-Photovoltaikanlage muss daher im Schwerpunkt landwirtschaftlich und nicht energiewirtschaftlich sein.

Seitens der Verwaltung wird unabhängig hiervon die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens empfohlen, um die Beschränkung des Vorhabens auf den Forschungsbetrieb sicherzustellen.

Die Nutzungsart im Flächennutzungsplan für die landwirtschaftlichen Flächen wird in diesem Zusammenhang in „Sondergebiet Versuch / Forschung“ geändert, die nördlich der Kirchheimer Straße festgesetzte Wohnbaufläche entfällt und wird ebenfalls in „SO Versuch / Forschung“ umgewandelt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll folgende Flurnummern umfassen:

Flur-Nr. 1387 mit 108.804 qm
davon: AGRI-PV: 46.320 qm
            Referenzfläche 2: 33.478 qm (lw-Nutzung)
            bestehende Wald-/Grünfläche: 29.006 qm
Flur-Nr. 1383 mit 95.159 qm
Referenzfläche 1 (lw-Nutzung)

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) geändert.

Auf Grund des Parallelverfahrens wird auch die Beschlussfassung zum Bebauungsplan auf den Gemeinderat übertragen.

Mit der Fertigung des Bebauungsplanes wird die hausfreunde Architekten PartG mbB, beauftragt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Mit dem Bebauungsplan soll die Fläche entsprechend der zu ändernden Darstellung im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet Versuch / Forschung“, die bisherige Wohnbaufläche entfällt, festgesetzt werden. Die festgesetzte Grün-/Waldfläche bleibt erhalten.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) geändert.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 umfasst die Fl.-Nrn. 1383 und 1387 der Gemarkung Poing.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Im Rahmen des geplanten Forschungsprojektes sollen die Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch eine AGRI-PV-Anlage untersucht / erforscht werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Mit dem Bebauungsplan soll die Fläche entsprechend der zu ändernden Darstellung im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet Versuch / Forschung“, die bisherige Wohnbaufläche entfällt, festgesetzt werden. Die festgesetzte Grün-/Waldfläche bleibt erhalten.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) geändert.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 umfasst die Fl.-Nrn. 1383 und 1387 der Gemarkung Poing.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den Bereich "Grub, nördlich der Kirchheimer Straße / westlich der Prof.-Zorn-Straße, Flächen für AGRI-Photovoltaik-Anlage (Sondergebiet Versuch / Forschung)"; Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö beratend 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.03.2024 ö beschließend 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.03.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der heutigen Sitzung wurde unter TOP 2.1 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 für das Gebiet „Grub, nördlich der Kirchheimer Straße / westlich der Prof.-Zorn-Straße, Flächen für eine AGRI-Photovoltaik-Anlage“ beschlossen.

Die bisher festgelegte Nutzung im Flächennutzungsplan ist in diesem Zusammenhang zu ändern.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum 20. Mal geändert.

Mit der Fertigung der 20. FNP-Änderung wird die hausfreunde Architekten PartG mbB beauftragt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing für den Bereich „Grub, nördlich der Kirchheimer Straße / westlich der Prof.-Zorn-Straße, Flächen für AGRI-Photovoltaik-Anlage (Sondergebiet Versuch / Forschung) im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Im Rahmen des geplanten Forschungsprojektes sollen die Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch eine AGRI-PV-Anlage untersucht / erforscht werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing für den Bereich „Grub, nördlich der Kirchheimer Straße / westlich der Prof.-Zorn-Straße, Flächen für AGRI-Photovoltaik-Anlage (Sondergebiet Versuch / Forschung) im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö 4
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4.1. Neubau eines Mischnutzgebäudes mit Tiefgarage, Neufarner Straße 10, Fl.-Nr. 381/2, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Am 10.11.2021 ging der o.g. Bauantrag beim Landratsamt Ebersberg ein.

Der Antragstellersteller beantragt anstelle des bestehenden Gebäudes den Neubau eines Gebäudes mit Wohnnutzung sowie gewerblicher Nutzung. Geplant sind im Erdgeschoss zwei Gewerbeeinheiten sowie 10 Wohneinheiten im 1. OG, im 2. OG und DG.

Das Grundstück Neufarner Straße 10 befindet sich im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 23 „Teilgebiet an der Neufarner Straße“ (rechtskräftig seit 08.11.1978).

Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet fest. Eine Wohnnutzung im Erdgeschoss für dieses Grundstück ist unzulässig. Zulässig im Erdgeschoss ist eine gewerbliche Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nummern 3 und 4 BauNVO.

Des Weiteren setzt der Bebauungsplan zwingend 3 Vollgeschosse für dieses Grundstück fest sowie eine GFZ von 1,0 und GRZ von 0,4.

Nach den vorgelegten Unterlagen werden eine GFZ von 1,01 und eine GRZ von 0,27 nachgewiesen.

Das Gebäude ist, entgegen dem festgesetzten Baufenster im Bebauungsplan, als Rechteck geplant. Somit ergibt sich eine Verschiebung des vorgegebenen Bauraums. Diese resultiert u.a. daraus, dass die Erschließung nicht, wie im Bebauungsplan festgesetzt, über einen Weg erfolgen kann. Der Weg wurde im Bebauungsplan als öffentlicher Eigentümerweg festgesetzt, um die Erschließung zu den festgesetzten Stellflächen zu ermöglichen. Die Widmung konnte bis heute nicht vollzogen werden, so dass eine Planung mit Nutzung der Stellflächen nicht möglich ist.
Durch das geplante rechteckige Gebäude ergibt sich mehr Fläche für Stellplätze und entsprechende Gestaltung des Grundstückes.

Im nördlichen Bereich ist die Zufahrt zur Tiefgarage geplant, die 17 Stellplätze vorsieht. Die südliche Zufahrt erschließt das rückwärtige Gebäude und die 4 oberirdischen Stellplätze. 4 Stellplätze werden an der Neufarner Straße errichtet.

Von Seiten des Antragstellers werden folgende Befreiungen beantragt:

1. Antrag auf Befreiung von Baugrenze
Der Bebauungsplan setzt im westlichen Bereich eine Baugrenze fest. Der neu geplante Baukörper überschreitet die rückwärtige (westliche) Baugrenze auf einer Länge von 11,55 m und einer Breite von ca. 4 m. Gleichzeitig rutscht jedoch der Baukörper von der straßenseitigen Baugrenze auf einer Länge von ca. 11,55 m und einer Breite von ca. 4,00 m zurück.
Zur Begründung wird angegeben:
Die Befreiung wurde in Absprache mit dem Bauamt Poing, dem Landratsamt Ebersberg und dem Grundstücksnachbarn (Fl.-Nr. 380/3) abgesprochen. Die vom B-Plan vorgesehene Zufahrtsmöglichkeit (z.B. Rampe) an der Nordseite über die Erschließungsstraße zum angrenzenden Grundstücksnachbar ist mangels öffentlicher Widmung nicht möglich. Somit konnte der Baukörperentwurf der dem B-Plan folgt, nicht umgesetzt werden. Um eine TG-Einfahrt von der Neufarner Straße zu ermöglichen wurde der Baukörper entsprechend der Planung verändert. Von der Neufarner Straße aus ist die Zufahrt nur im nördlichen Teil des Baugrundstücks möglich, da aufgrund der Höhenverhältnisse und des geplanten Gehwegs ein Einfahren im Süden nicht realisierbar ist. Die Grundfläche des neuen Baukörpers wird im Vergleich zum ursprünglichen Baukörper im B-Plan nicht verändert.

Stellungnahme der Verwaltung
Dem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. 

2. Antrag auf Befreiung von der max. Geschoßflächenzahl
Gemäß Punkt 3.4 setzt der Bebauungsplan eine GFZ von 1,0 fest. Der Bauherr plant das Bauvorhaben mit einer GFZ von 1,01. Die Überschreitung entspricht einer Fläche von 10,25 m².

Zur Begründung wird angegeben:
Die GFZ Berechnungsgrundlage der BauNVO von 1968 und 1977 bestimmt Aufenthaltsräume mit ihren Außenwänden und Erschließungen hinzuzurechnen. Durch die Berechnung ergibt sich ein Wert von 1,01. Die Überschreitung ist geringfügig und aus unserer Sicht vertretbar, da die Grundfläche des Gebäudes gleich bleibt.

Stellungnahme der Verwaltung
Dem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Weiteren Überschreitungen zur GFZ wird nicht zugestimmt.

3. Antrag auf Befreiung von der festgesetzten Dachdeckung
Gemäß Nr. 3.1 setzt der Bebauungsplan für den Bereich Fl.-Nr. 381/2 ein Satteldach mit engobierten Pfannen in rotbraun fest. Der Antragsteller plant das Satteldach abweichend von der Farblichkeit und Materialität der Festsetzungen der Dacheindeckung. Das Dach soll mit anthrazitfarbenen Ziegeln eingedeckt werden.
Zur Begründung wird angegeben:
Öffentliche und nachbarliche Interessen werden durch die Befreiung nicht berührt und ist aus unserer Sicht vertretbar ist.

Stellungnahme der Verwaltung
Dem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. In der Umgebung ist bereits mehrfach eine dunkle Dacheindeckung vorhanden. 

4. Antrag auf Befreiung von der östlichen, südlichen und westlichen Baugrenze.
Der Bebauungsplan setzt eine Baugrenze fest. Diese wird im östlichen, südlichen und westlichen Bereich der Baugrenze mit untergeordneten Balkonen 1,50 m x 5 m (Ost), 1,50 m x 4,15 m (Süd) und 1,50 m x 5 m (West) überschritten.

Zur Begründung wird angegeben:
Die Bauteile berühren unserer Meinung nach aufgrund ihrer Unterordnung weder öffentliche noch nachbarliche Interessen und sind vertretbar.

Stellungnahme der Verwaltung
Dem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar.

5. Antrag auf Befreiung von der westlichen Baugrenze

Der Bebauungsplan setzt eine Baugrenze im westlichen Bereich fest. Diese wird mit der Balkonanlage 1,50 m x 5,00 m überschritten.

Zur Begründung wird angegeben.
Es wird eine Überschreitung der westlichen Baugrenze einer nicht untergeordneten Balkonanlage 1,50 m x 5,00 m (südwestlich am Gebäude) beantragt. Die Abstandsflächen fallen auf unser Grundstück und berühren weder öffentliche noch nachbarliche Belange.

Stellungnahme der Verwaltung
Dem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar.

6. Antrag auf Befreiung von der Lage des Spielplatzes nach Punkt 7.1
Der Bebauungsplan setzt einen Spielplatz in der Mitte der westlichen Grundstücksgrenze fest. Es wird ein Spielplatz mit 60 m² hergestellt. 

Zur Begründung wird angegeben:
Der Spielplatz soll aufgrund der hofseitigen Parkplätze an die nördliche Grundstücksgrenze verschoben werden. Öffentliche und nachbarliche Interessen werden durch die Befreiung nicht berührt und ist aus unserer Sicht vertretbar.

Stellungnahme der Verwaltung
Dem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt werden.

Gemäß der derzeit gültigen Stellplatzsatzung sind für die Wohnungen 16 Stellplätze und für die Gewerbeeinheiten 8 Stellplätze herzustellen. Insgesamt sind somit 24 Stellplätze, davon 8 oberirdisch zu errichten.
Gemäß dem Stellplatznachweis werden 25 Stellplätze nachgewiesen. Davon 8 Stellplätze oberirdisch.

Gemäß der derzeit gültigen Fahrradabstellplatzsatzung sind für die Wohnungen 11 Fahrradabstellplätze nachzuweisen und für die Gewerbeeinheiten 4 Fahrradabstellplätze. 
Auf dem Grundstück werden 30 oberirdische Stellplätze im westlichen Bereich als überdachte z.T. absperrbare Fläche errichtet. Von Seiten der Gemeinde wird dem Landratsamt Ebersberg empfohlen den Hinweis zu geben, am Eingangsbereich der 2 Gewerbeeinheiten 4 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder zu errichten.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für Neubau eines Mischnutzungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Neufarner Straße 10, Fl.-Nr. 381/2 Gemarkung Poing wird erteilt.

Den Anträgen auf Befreiungen nach Nrn. 1-6 wird zugestimmt.

Nachdem die abschließende Prüfung der Unterlagen durch das Landratsamt Ebersberg und die damit verbundene Aufforderung zum gemeindlichen Einvernehmen noch nicht erfolgt sind, wird der Erste Bürgermeister ermächtigt bei geringfügigen Abweichungen zum o.g. Sachverhalt nach Aufforderung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt Ebersberg das gemeindliche Einvernehmen im Verwaltungsweg zu erteilen.

Es wird angeregt, im Eingangsbereich des Grundstückes weitere Fahrradabstellplätze zu schaffen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für Neubau eines Mischnutzungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Neufarner Straße 10, Fl.-Nr. 381/2 Gemarkung Poing wird erteilt.

Den Anträgen auf Befreiungen nach Nrn. 1-6 wird zugestimmt.

Nachdem die abschließende Prüfung der Unterlagen durch das Landratsamt Ebersberg und die damit verbundene Aufforderung zum gemeindlichen Einvernehmen noch nicht erfolgt sind, wird der Erste Bürgermeister ermächtigt bei geringfügigen Abweichungen zum o.g. Sachverhalt nach Aufforderung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt Ebersberg das gemeindliche Einvernehmen im Verwaltungsweg zu erteilen.

Es wird angeregt, im Eingangsbereich des Grundstückes weitere Fahrradabstellplätze zu schaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.2. Antrag auf Kiesabbau und Wiederverfüllung, Nähe Münchener Straße, Fl.-Nr. 1240, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Am 16.11.2021 wurde der Gemeinde Poing der o.g. Antrag auf Abgrabungsgenehmigung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt den Kiesabbau und Wiederverfüllung auf der Fläche Fl.-Nr. 1240. Der Kiesabbau dient der Gewinnung von Baumaterial für das genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Bullenstalls) des Antragstellers. Der Kies soll als Unterbau für die bebauten und befestigten Flächen des Neubaus verwendet werden.

Die Abbaufläche beträgt 800 m², die Abbaumenge 1.600 m³. Der Kiesabbau soll bis in eine Tiefe von ca. 2,00 m erfolgen.

Der Oberboden und die Rotlage werden zur Wiederverfüllung getrennt seitlich gelagert.

Die Grube soll mit kiesiger Rotlage aus dem Neubau Bullenstall und lokalem Vorkommen wieder aufgefüllt werden.

Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB), da das Vorhaben im Außenbereich liegt. Die Flächen des Grundstücks Fl.-Nr. 1240 sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing als Fläche für Landwirtschaft festgesetzt.

Das Vorhaben dient dem landwirtschaftlich genutzten und privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigten Bullenmaststall. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Die planungsrechtliche Erschließung ist über öffentliche Feldwege gesichert.

Die Untere Naturschutzbehörde, das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim sowie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden am Verfahren beteiligt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Kiesabbau und Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1240 Gemarkung Poing wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Kiesabbau und Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1240 Gemarkung Poing wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.03.2022 10:26 Uhr