Datum: 03.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 21:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Förderrichtlinie der Gemeinde Poing zur rationellen Energienutzung, Energieeinsparung und Energieerzeugung durch erneuerbare Energien; Sachstand zum Eingang von Förderanträgen
1.2 Ameisenbefall auf öffentlichen Spielplätzen und Kindereinrichtungen
2 Baum- und Grünpflegearbeiten Gemeinde Poing; Sachstandsbericht
3 Bebauungspläne
3.1 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 "Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3.2 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49.1 "Erweiterung des Friedhofes nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.-Nrn. 700/2 und 702/1); Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3.3 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring"; Westring - Planungsvarianten
4 Bauanträge
4.1 Neubau einer Realschule mit Dreifachturnhalle auf dem Grundstück Seerosenstraße 13a, Fl.-Nr. 2922, Gemarkung Poing; Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides für die Errichtung eines 4. Vollgeschosses
4.2 Nutzungsänderung und Erweiterung beim Verwaltungsgebäude der Bayerischen Staatsgüter, Prof.-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing
4.3 Errichtung einer Anlage aus fünf temporären Gebäuden in Containerbauweise zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft für insgesamt 150 Personen bis Juni 2022; Antrag auf Verlängerung bis 30.06.2024, Senator-Gerauer-Straße 100, Fl.-Nr. 1400, Gemarkung Poing
5 Digitaler Energienutzungsplan Landkreis Ebersberg; Windpotenzialbetrachtung Sachstand

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö informativ 1
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1.1. Förderrichtlinie der Gemeinde Poing zur rationellen Energienutzung, Energieeinsparung und Energieerzeugung durch erneuerbare Energien; Sachstand zum Eingang von Förderanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Im Jahr 2021 sind 2 Anträge zum o.g. Förderprogramm der Gemeinde Poing eingegangen. 2022 sind bis April 2022 6 Anträge eingegangen.

Fördermittel in Höhe von 41.864 Euro sind für weitere Anträge im Jahr 2022 noch vorhanden.

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1.2. Ameisenbefall auf öffentlichen Spielplätzen und Kindereinrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Beim Baubetriebshof Poing gehen vermehrt Hinweise zu massiven Ameisenbefall an öffentlichen Spielplätzen aber auch auf den Außenanlagen der Kindergärten und –krippen ein. Um dem Ameisenbefall entgegenwirken zu können muss eine Fachfirma zur Schädlingsbekämpfung beauftragt werden. Mit Verwendung von Bioziden wird versucht, den Ameisenbefall zu reduzieren. Der Bereich, in dem das Biozid mehrmals aufgebracht wird, muss hierzu jeweils für ca. 24 bis 48 Stunden gesperrt werden, bis das Gift in das Erdreich gesickert ist.

Die Gemeinde Poing wendet zur Bekämpfung von Ameisen jährlich ca. 7.000.- € auf, damit der Befall von Ameisen reduziert werden kann. Hinzu kommen der personelle und organisatorische Aufwand des Baubetriebshofes zum Auf- bzw. Abbau der notwendigen Absperrungen.

Das Ergebnis der Schädlingsbekämpfung ist in den meisten Fällen aber leider nicht zufriedenstellend. Das Ziel, den Ameisenbefall gänzlich beseitigen zu können, wird nicht erreicht. 

Der Baubetriebshof wird die Schädlingsbekämpfung von Ameisen weiterhin beobachten um feststellen zu können, ob der Einsatz von Bioziden zielführend ist.

Alternativ wird in Erwägung gezogen, außerhalb der Sand-Spielzone anstelle von feinen Sand einen groben Riesel zu verwenden.

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2. Baum- und Grünpflegearbeiten Gemeinde Poing; Sachstandsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö informativ 2

Sachverhalt

Zur Gemeinderatssitzung vom 24.03.2022 wurde mit Bekanntgabe auf die stattfindende Ortseinsicht vom 03.05.2022 hingewiesen, um die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen, Rückschnitt von Gehölzen, Fällung von Bäumen und Nachpflanzung zu erläutern.

Die Kontrolle von Bäumen erfolgt grundsätzlich durch einen qualifizierten Baumkontrolleur des Baubetriebshofes oder entsprechenden Fachfirmen. 

Aktuell sind 3653 Bäume im RIWA-Baumkataster erfasst. Diese werden in regelmäßigen Zeitabständen auf Standsicherheit, Vitalität, Totholzanteil, Zwieselwuchs, offene Fäulen, Wunden, Rindenschäden, Risse und Wallungen, Wachstumsdefizite und sonstige Schäden wie durch Pilze, Bakterien und Insekten geprüft.

Dazu erfolgt eine Abschätzung zur Standsicherheit und des Gefahrenpotenzials. Die dazu führt, das nachranginge Pflegemaßnahmen bis hin zur Fällung des Baumes notwendig werden.

Im Rahmen der Verkehrssicherheit ist es erforderlich, die Wege von Bewuchs und Überhang freizuhalten. Zudem ist der Rückschnitt von Gehölzen notwendig, um das unkontrollierte verwuchern der Blüh- und Rasenflächen zu vermeiden.

Die Gemeinde Poing setzt sich das Ziel, einen gesunden, gemischten und zukunftsträchtigen Baumbestand zu erhalten. Für die Entwicklung eines gesunden Baumes sind Pflegeeingriffe notwendig, wozu sich auch die Fällung anderer Bäume sogenannte Kontrahenten nicht immer vermeiden lässt.

Es ist keine Beschlussfassung vorgesehen.

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3. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö informativ 3
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3.1. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 "Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

27.04.2021                BUA (TOP 7.1)
                       Änderungsbeschluss
28.10.2021                BUA (TOP 2.2)
                       Vorstellung Bebauungsplanentwurf
16.12.2021 mit
21.01.2022                Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-                                        /Trägerbeteiligung

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 07.02.2022
2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2021
3. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.01.2022

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Gesundheitsamt Ebersberg, Schreiben vom 07.12.2021
2. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 07.12.2021
3. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 07.12.2021
4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 07.12.2021
5. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 08.12.2021
6. Bayernets GmbH, Schreiben vom 09.12.2021
7. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 14.12.2021
8. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 21.12.2021
9. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 28.12.2021
10. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 03.01.2022
11. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.01.2022
12. Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 06.01.2022
13. Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 12.01.2022
14. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 13.01.2022
15. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 18.01.2022
16. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2022
17. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 20.01.2022
18. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 26.1.2022
19. Gemeinde Kirchheim bei München, Schreiben vom 21. Januar 2022

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Am für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayernwerk AG
Bayerischer Bauernverband
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
Deutsche Telekom AG
Eberwerk GmbH & Co.KG
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum 
SWM Services GmbH
gKu VE München Ost
Bund Naturschutz Bayern e.V.
DB Services Immobilien GmbH
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
HABE Handelsverband Bayern e.V.
Landesbund für Vogelschutz
Baubetriebshof Poing


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 07.02.2022
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ das o.g. Verfahren beschlossen.

Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:

Die Gemeinde Poing möchte für das Grundstück Flur-Nr. 932/5 die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage im Rahmen der Bauleitplanung durch Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ schaffen.
Der vorliegende Bebauungsplan soll innerhalb seines Geltungsbereichs die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 31 Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting i.d.F. vom 16.06.1994 ersetzen.

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht
Als Nutzungsart soll vorliegend ein Dorfgebiet festgesetzt werden. Der Gebietscharakter des Dorfgebietes wird durch drei Hauptfunktionen bestimmt (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe). Ein Durchmischungsverhältnis muss nicht eingehalten sein, aber es müssen alle drei Hauptfunktionen im Geltungsbereich vorhanden sein. Im Geltungsbereich ist nur ein Wohngebäude dargestellt, was nicht der Nutzungsart MD entspricht und somit auch nicht festgesetzt werden kann. 

Durch die Anordnung der Stellplätze entlang der östlichen Grundstückgrenze muss ein hoher Anteil des Grundstücks (zwischen Gebäude und Stellplätze) versiegelt werden. Aus städtebaulicher Sicht wäre es wünschenswert, die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterzubringen oder eine abweichende Festsetzung von der Stellplatzsatzung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze zu erwirken, um die Flächenversiegelung möglichst gering zu halten.

Für das Grundstück Flur-Nr. 932/5 liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vom 16.06.1994 vor. Das Grundstück wird in diesem Plan mit einem Baufenster von 15,0 x 11,50 m, Firstrichtung von Ost nach West beplant.

Die Änderung des Bebauungsplanes muss städtebaulich begründet werden. Der Bebauungswunsch einzelner Bürger allein reicht hierfür nicht aus. Grundsätzlich ist die Überplanung nur eines einzelnen Grundstücks nicht von vornherein unzulässig, es muss jedoch dargelegt werden, welchen Zweck die Gemeinde mit der Planung verfolgt.

Es wird empfohlen, die Begründung im Hinblick auf die städtebauliche Zielrichtung der Gemeinde (Nachverdichtung) im Zusammenhang mit dem Bestand zu ergänzen. Weiterhin wären auch die Voraussetzungen für die Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB noch darzulegen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu „Dorfgebiet – MD“:
Im weiteren Verfahren soll die vorliegende 2. Bebauungsplanänderung den Bebauungsplan Nr. 31 in ihrem Geltungsbereich nicht ersetzen, sondern lediglich ändern.

Die textlichen Festsetzungen sowie Hinweise des ursprünglichen Bebauungsplanes gelten im Übrigen weiter. Dies gilt auch für die Festsetzung des Dorfgebietes, welches von der Änderung nicht betroffen ist. Lediglich die Begrenzung der WE wird aufgehoben.

Zu „Stellplätze“:
Die erforderlichen Stellplätze sind entsprechend der kommunalen Stellplatzsatzung nachzuweisen. Da derzeit die genaue Anzahl an Stellplätzen noch nicht ermittelt werden kann, soll die Planzeichnung unverändert bleiben, damit die später erforderlichen Stellplätze (oberirdische Besucherstellplätze) auch nachgewiesen werden können.

Zu „Firstrichtung“:
Die Ausrichtung des geplanten Baukörpers orientiert sich an den Gebäuden der landwirtschaftlichen Hofstellen und an dem nordöstlichen Wohngebäude.

Zu „städtebaulicher Begründung / Wahl des Verfahrens“:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Begründung entsprechend zu ergänzen.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist ein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Es bedarf daher einer genaueren Prüfung, ob schwere Unfälle eintreten können.

Der daraufhin angesetzte angemessene Sicherheitsabstand beträgt für den Betriebsbereich Biogasanlage ca. 200 m und ist daher gegenüber dem geplanten Vorhaben eingehalten. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Keine Einwendungen

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Geruch
Auf dem benachbarten südlichen Grundstück befindet sich eine Legehennenanlage. Die Geruchsstundenhäufigkeit aus diesem Betrieb liegt am beantragten Grundstück zwischen 19 – 20 % der jährlichen Geruchsstunden; was etwas höher ist als die reinen Dorfgebietswerte und etwas niedriger als üblicherweise für den Außenbereich angesetzt wird. Dies liegt daran, dass der südliche Bereich des Bebauungsplanes am Rand zum Außenbereich liegt, in dem eine Annäherung an die Außenbereichswerte geboten war. Diese Tatsache sollte aus der Begründung ersichtlich sein. Der Bullenstall im Osten wirkt sich hingegen nicht relevant auf das beantragte Grundstück aus, da bereits seitens der Landwirtschaft auf das näher liegende Wohnhaus Rücksicht zu nehmen ist. 

Vorschlag an die Gemeinde:
  In der Begründung sollte auf die Geruchsbelastung durch die im Süden ansässigen Legehennenställe hingewiesen werden.

Luft-Wärmepumpen 
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im B-Plan auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
  Klima- und Heizgeräte Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Tiefgaragen
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadäquat betrachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge formuliert.

Der Gemeinde wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich
der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.

Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.

Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen). 

Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.

Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft senkrecht über Dach
abgeleitet werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu „Geruch“:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Zu „Luft-Wärmepumpen“:
Die Hinweise zu Luft-Wärmepumpen werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Zu „Tiefgarage“:
Die Anregungen werden in die Festsetzungen bzw. in die Hinweise aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Bebauungsplan entsprechend (Hinweise zu Luft-Wärmepumpen, Festsetzungen zu den Tiefgaragen) zu ergänzen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände.


D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 

Die Fl.-Nr. 932/5 der Gemarkung Poing ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2021
Das Plangebiet im Westen von Angelbrechting nördlich der A94 hat eine Größe von ca. 0,12 ha. Es umfasst das Flurstück Fl. Nr. 932/5 der Gemarkung Poing. Auf dem Gebiet soll Wohnbebauung (ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten) gemäß der im Flächennutzungsplan vorgeschriebenen Nutzung als Dorfgebiet entstehen. Eine Tiefgarage ist in der Planung vorgesehen. Ein Teil des Baumbestandes soll erhalten werden.

Der Satzungs(vor-)entwurf vom 28.10.2021 setzt unter Punkt A.7.3 die Anlage der Verkehrsflächen mit sickerfähigem Material fest. Der Hinweis C.12 bezieht sich auf etwaige Altlasten. Weitere Festsetzungen oder Hinweise zur Wasserwirtschaft gibt es in der Satzung bisher nicht.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Bebauungsplanänderung zu. Über die aktuellen Festsetzungen und Hinweise im Satzungsentwurf hinaus bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte:

Niederschlagswasser:
Wir weisen darauf hin, dass unverschmutztes Niederschlagswasser, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern ist. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungs-verordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter:
http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/niederschlagswasser_versickerung/index.
htm. Für einen ausreichenden Grundwasserschutz ist eine Behandlungsmaßnahme entsprechend dem Bewertungsverfahren nach DWA-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ vorzusehen.

Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich von Niederterrassenschottern der Münchner Schotterebene und ist nahezu eben. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand beträgt bei mittleren Grundwasserverhältnissen ca. 5 m.

Das Plangebiet liegt rd. 800 m südlich unseres amtlichen Grundwasserpegels Poing D 83: https://www.gkd.bayern.de/de/grundwasser/oberesstockwerk/kelheim/poing-d-83-16268
Der Pegel wird seit 1988 beobachtet. Der dort seitdem höchste gemessene Grundwasserspiegel (HHW) im Jahr 2002 lag bei 513,23 müNN und damit knapp 2 m über dem Mittelwert.
Wir weisen darauf hin, dass das Grundwasser im Plangebiet im Extremfall auch bis etwa 2-4 m unter Gelände steigen kann. Mit hohen Grundwasserständen muss also gerechnet werden.

Wir empfehlen, dass die Ausführung einer Unterkellerung bzw. der Tiefgarage wasserdicht erfolgen sollte, da hoch anstehendes Grundwasser eine starke Beanspruchung darstellt. Das schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein sowie Betrachtungen zur Auftriebssicherheit.

Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsen-kungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig am Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich zu benachrichtigen.

Starkniederschläge / Bauvorsorge
Wir raten der Gemeinde Poing, Festsetzungen zum Objektschutz aufzunehmen. Zum Schutz gegen hohe Grundwasserstände und zum Schutz vor Eindringen von oberflächlich abfließendem Niederschlagswasser infolge von Starkregen schlagen wir folgende Festsetzungen
vor:
  • Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen
       (weiße Wanne).
  • Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen …). Wir empfehlen 25 cm über GOK.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir 25 cm.

Minimierung der Flächenversiegelung
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungs-fähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Wassersensible Siedlungsentwicklung
Insbesondere bei Neuplanungen mit einer Zunahme an versiegelten Flächen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (z.B. Dach- oder Fassaden-begrünungen). Wir empfehlen die Anwendung des Leitfadens „Wassersensible Siedlungs-entwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Der Leitfaden zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist. Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden. Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern- Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung.

Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Sofern die Hinweise nicht bereits im Satzungstext enthalten sind, werden diese ergänzt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

Die vorgenannten Hinweise werden im Satzungstext – sofern noch nicht enthalten – ergänzt.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


3. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.01.2022
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme des o.g. Vorhabens.
Die Gemeinde Poing möchte im Ortsteil Angelbrechting die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (8 Wohneinheiten) schaffen.

Grundsätzlich bestehen keine Einwände. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass sich angrenzend gewerbliche Nutzungen befinden, die im Zuge der heranrückenden Wohnbebauung nicht in ihrem Bestand und ordnungsgemäßen Betrieb eingeschränkt oder sogar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die, von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertiger
Bereits vor der 2. Änderung des Bebauungsplanes war an dieser Stelle eine Wohnbebauung zulässig. Die Situation für die bestehenden Betriebe verändert sich somit nur unwesentlich.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


Stellungnahme der Verwaltung zur Neubewertung der Grünordnung
Nachdem am 08.03.2022 bei einem Ortstermin festgestellt wurde, dass die festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Nr. 8. 2 der Festsetzungen) durch Entfernung des Gehölzbestandes gegenstandslos wurde, ist in der geänderten Fassung des Bebauungsplanes vom 03.05.2022 diese Fläche als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern aufgenommen worden. Innerhalb dieser Umgrenzung sind drei Reihen standortgerechter, zertifiziert gebietseigener Gehölze im Dreiecksverband mit einem Abstand von max. 1,5 m zu pflanzen.
In diesem Zusammenhang wurde unter Punkt Nr. 8.4 die zulässige Bepflanzung um zwei heimischen Arten wie Stechpalme und gewöhnliche Eibe ergänzt.

Beschluss:
Die vorgenannten Festsetzungen werden im Satzungstext sowie in der Planzeichnung geändert bzw. ergänzt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, negativ: Wegen größerer Versiegelung

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49.1 "Erweiterung des Friedhofes nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.-Nrn. 700/2 und 702/1); Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.09.2019 ö beschließend 5
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.06.2021 ö beschließend 3.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.02.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 3.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

12.09.2019
GR (TOP 5)
Aufstellungsbeschluss
08.06.2021
BUA (TOP 3.1)
Vorstellung Planung, Beauftragung Entwurfsplanung
02.02.2022
BUA (TOP 2.1)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes, Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB
24.02.2022 mit
25.03.2022
Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der TÖB und sonstiger Behörden


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.03.2022
2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 17.03.2022
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 22.03.2022
4. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.03.2022
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.02.2022
6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.03.2022
7. gku VE München Ost, Schreiben vom 24.03.2022
8. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 25.02.2022
9. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 23.02.2022


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 15.02.2022
2. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.02.2022
3. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 17.02.2022
4. PI Poing, Verkehr, Schreiben vom 24.02.2022
5. bayernets GmbH, Schreiben vom 24.02.2022
6. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 07.03.2022
7. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 15.03.2022
8. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 14.03.2022
9. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 25.03.2022
10. Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 23.02.2022
11. Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz-Altlasten, Schreiben vom 28.02.2022
12. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 22.03.2022
13. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 30.03.2022

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
EBERwerk GmbH & Co.KG
Landratsamt Ebersberg, Untere Straßenverkehrsbehörde
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Regionaler Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Landesbund für Vogelschutz


1. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.03.2022
Zu dem Bauleitplanverfahren Nr. 49 .1 „Erweiterung des Friedhofes nach Norden (östlich Plieninger Straße /südwestlich des Endbachweges)“ in Poing in der Fassung vom 02.02.2022 nehmen wir wie folgt Stellung:

In der Begründung sollte die Verfahrensart näher erläutert werden, insbesondere, inwieweit sich die Planung auf eine Innenbereichsentwicklung bezieht.

Aus baurechtlicher und baufachlicher Sicht sind ansonsten keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Erweiterung des Friedhofes nach Norden wird als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ durchgeführt.

Hier werden bebaute Bereiche (Außenbereichsvorhaben) der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung „öffentliche Grünfläche – Friedhof“ zugeführt.

Eines der vorhandenen Gebäude wurde bereits beseitigt, 1 Grundstück ist noch bebaut und bewohnt.

Die Maßnahmen der Innenentwicklung können auch den Außenbereich betreffen (es gibt keine Regelung, dass dies nur im § 34-Gebiet angewendet werden kann.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Begründung entsprechend zu ergänzen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 17.03.2022
Der Begründung unter Punkt 1 ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Bestattungsformen - v.a.
Urnenbestattungen auf der neuen Friedhofsfläche beabsichtigt sind. Für die Erdbestattungen sind Ruhefristen festzulegen. Gemäß Art.10 Bayerisches Bestattungsgesetz, bestimmt der Friedhofsträger Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

Hierzu werden folgende Aspekte vorgebracht bzw. sollten folgende Informationen eingeholt werden:

  • ein Gutachten über die Bodenverhältnisse der neuen Friedhofsflächen, insbesondere mit Informationen zur Belüftung des Bodens und dessen Eignung zur Degradation von Leichnamen.
  • Informationen zu der hydrogeologischen Situation (z.B. Wasserdurchlässigkeit, Grundwasserflurabstand). Hier ist insbesondere das Wasserwirtschaftsamt einzubinden.
  • Erfahrungen des Bestattungspersonals zu Graböffnungen z.B. bei Umbettungen oder Wiederbelegungen, im Bereich der bestehenden Friedhofsfläche.

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts aus dem Jahr 1992 zur damaligen Friedhofserweiterung beschreibt ein relativ hoch anstehendes Grundwasserniveau und fordert Maßnahmen, die das Eintauchen der Gräber in das Grundwasser verhindern. Eine Geländemodellierung wurde bei der letzten Friedhoferweiterung vorgenommen. Es ist zu vermuten, dass die neu auszuweisende Friedhofsfläche ggf. ebenfalls einer Modellierung bedarf. Die oben genannten Informationen sollten Aufschluss zum weiteren Verfahren geben.

Rechtsgrundlage: Bestattungsgesetz
Art. 9 Anforderungen für Friedhöfe und Grabstätten
(1) Die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten müssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck (Art. 8 Abs. 1), den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen.

Art. 10 Ruhezeiten
(1) Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die unterschiedlichen Bestattungsformen im Erweiterungsteil beziehen sich darauf, dass für die Urnenbeisetzungen sowohl Urnenerdgräber als auch Urnenstelen vorgesehen sind.

Die Ruhefristen ändern sich nicht (bleibt bei 12 Jahren).

Es sind hier keine Erdbestattungen für Särge vorgesehen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 22.03.2022
Das Plangebiet mit einer Größe von rd. 3.000 m² umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 700/2 und 702/1 der Gemarkung Poing. Der bestehende Friedhof der Gemeinde soll in Richtung Norden erweitert werden. Geplant sind vorzugsweise Urnengräber auf Wiesenflächen. 
Das Plangebiet östlich der Plieninger Straße liegt geomorphologisch im Bereich von Niederterrassenschottern. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung mit 0,28 % (bei mittleren Grundwasserverhältnissen). Der Grundwasserstand liegt bei mittleren Grundwasserverhältnissen bei etwa 508,50 m ü NN. Bei sehr hohen Grundwasserständen kann das Grundwasser knapp 2 m höher liegen. Östlich und westlich des Plangebiets liegen jeweils Grundwassermessstellen, die von der Gemeinde Poing zur Beweissicherung betrieben werden (P1 und P21). Über die vom WWA Rosenheim seit 1988 beobachtete Grundwassermessstelle Poing D 83 rd. 1000 m südlich des Plangebiets lässt sich die Grundwassersituation in Poing insgesamt abschätzen: Oberes Grundwasser-Stockwerk: Stammdaten POING D 83 (bayern.de)

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind (aschekapseldichte) Urnenbestattungen zu bevorzugen. Der Abstand zum Grundwasser zwischen Grabsohle und Grundwasserhöchststand sollte mindestens 1 m betragen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Abstand von 1 m zum Grundwasser zwischen Grabsohle und Grundwasserhöchststand kann eingehalten werden (HHW ca. 508,50 m ü NN., Gelände ca. 513,00 m ü. NN).

Die Urnen werden in einer Tiefe von rd. 80 cm bestattet. Somit besteht auch ein ausreichender Abstand zum HHW.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


4. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.03.2022
Es ist keine neue Erschließung an die EBE 02 geplant. Es handelt sich hierbei nur um eine Erweiterung des Friedhofes, eine Erschließung erfolgt über die bereits bestehende Erschließung. Es dürfen keine neuen Erschließungen hergestellt werden.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
  • Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 02 und ggf. Radweg (falls vorhanden) darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Versickerungsfähigkeit auf dem Grundstück ist gut, die bestehende Abwasserleitung im Friedhof kann bei Bedarf verlängert werden.

Es erfolgt keine Beeinträchtigung der EBE 02.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.02.2022
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir begrüßen den Erlaubnisvorbehalt gem. Art. 7 BayDSchG. Aus Gründen der Eindeutigkeit bitten wir den Hinweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG zu streichen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG wird gestrichen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG zu streichen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.03.2022
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH beachten.

Beschluss:
Die bestehende Fernwärmeleitung der Bayernwerk Natur GmbH wird beachtet.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


7. gku VE München Ost, Schreiben vom 24.03.2022
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen und Schmutzwasserkanäle erschlossen.

Für die weitere Erschließung ist folgendes zu beachten:

Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigung dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.

Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen dürfen weder überpflanzt noch überbaut werden.

Auf das Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, wird verwiesen. Kontrollschächte müssen stets zugänglich sein.

VE|MO betreibt ein, nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren, mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die vorgenannten Hinweise werden bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise noch in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


8. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 25.02.2022
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren.

Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe, z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahme sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die von der DB AG vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und haben keine Auswirkungen auf die Planung.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


9. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 23.02.2022
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.02.2022 zudem wir wie folgt Stellung nehmen.

Unsere Erdgasversorgungsanlagen befinden sich an der Plieninger Straße und sind im beigefügten Bestandsplanauszug Erdgas grün (Erdgashochdruckleitung grün gestrichelt) dargestellt.

Unsere Erdgashochdruckleitung (DN 200 DP 40) verläuft in der Plieninger Straße und schwenkt auf dem Flurstück 692/5 Richtung Osten. Sie ist von den Planungen nicht betroffen.
Unsere Erdgashochdruckleitung muss unverändert in der jetzigen Lage verbleiben.
Der Schutzstreifen unserer Hochdruckleitung von insgesamt 5,0 m Breite ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung und Dauerstellplätzen freizuhalten, damit eine turnusmäßige Überprüfung unserer Hochdruckleitung auf Dichtheit sowie ein Aufgraben und Befahren der Leitungstrasse jederzeit und ungehindert durchgeführt werden kann.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der Stadtwerke München Tel.-Nr. 089/2361-2139 begonnen werden.

Bei Fragen wenden sie sich jederzeit unter der Tel. Nr. 089 2361 6132 an uns.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die bestehende Hauptgasleitung in der Plieninger Straße bzw. im östlichen Gehweg sowie die vorgenannten Hinweise aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, bei den Hinweisen zum Bebauungsplan die vorgenannten Hinweise aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs.1, § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Nein, auf dem Grundstück stand früher ein Gebäude mit Nebenanlagen – dieses Gebäude wurde abgebrochen, das noch bestehende wird auch irgendwann beseitigt.
Es handelt sich hier um eine Grünfläche mit Zweckbestimmung „Friedhof“; zur Bindung von CO2 wurde auf gute Durchgrünungsmaßnahmen mit standortgerechten Laubgehölzen geachtet.

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs.1, § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.3. 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring"; Westring - Planungsvarianten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2021 ö beschließend 10
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.10.2021 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beratend 3.3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.07.2022 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 5.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.03.2024 ö beschließend 4.4

Sachverhalt

Aus der Vorberatung in der BUA-Sitzung vom 28.10.2021 (TOP 2.1) ergaben sich für die vorgestellten Varianten 1 und 2 weitere Prüfaufträge.

Diese sind nunmehr abgearbeitet.

Prüfauftrag aus BUA 28.10.2021 / Plan mit Darstellung

  1. Die Führung des Geh- und Radweges im Bereich des begrünten/bepflanzten „Hügels“ im WestenVariante 2 b, Plan 2.1.1 (Lageplan Abschnitt West, Radweg beidseits, Gehweg nur Südseite mit Optimierung bestehender Querungshilfe für Radfahrer

  2. Prüfung, ob die Errichtung einer Querungshilfe im Bereich der geplanten Bushaltestellen möglich ist. – Variante 2 a, Plan 2.3.1 (Lageplan Abschnitt Ost, Radweg beidseits, Gehweg nur im Süden, Querungshilfe, LSW erneuern, Bushaltestellen verlegt und barrierefrei)

  3. Im Bereich Rosenstraße / Plieninger Straße soll hinsichtlich eines zusätzlichen Gehwegs – unter Einbeziehung der Lärmschutzwand im Südbereich des Westring – die Planung nochmal überprüft werden, da die Bushaltestelle an der Rosenstraße ebenfalls um wenige Meter verlegt werden soll. Variante 1 a, Plan 1.3.1 (Lageplan Abschnitt Ost, G+R-Weg beidseits, LSW erneuert und Bushaltestelle verlegt und barrierefrei)

Zu den jetzt vorliegenden Untervarianten gibt es eine Gegenüberstellung der Vor-/Nachteile.

Ebenso einen Übersichtsplan zu den vorhandenen / möglichen Bushaltestellen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, für den von Norden (Pliening/Ottersberg) kommenden Bus die Haltestelle an der Plieninger Straße und nicht am Westring – Parkplatz Kleingartenanlage anzuordnen.

Die Vorstellung erfolgt in der heutigen Sitzung durch Herrn Niedenzu.

Die vorgestellten Pläne werden Grundlage für die Anliegerversammlung.

Sobald eine Entscheidung für eine Variante feststeht, ist die schallschutztechnische Untersuchung entsprechend zu ergänzen bzw. zu überarbeiten.

Beschlussvorschlag

Der Variante 1 / 2 wird als Grundlage für die Anliegerversammlung - mit folgenden Änderungen / Ergänzungen:
…………….
zugestimmt.

Die endgültige Entscheidung zu einer Variante wird nach der Anliegerversammlung durch den Gemeinderat getroffen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, negativ

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       nein

Begründung: Jede bauliche Maßnahme, auch ein Geh- und Radweg, ist zunächst mal negativ.

Beschluss

Der Variante 2 wird als Grundlage für die Anliegerversammlung mit folgenden Änderungen / Ergänzungen zugestimmt:

Plan 2.1.1: Der geplante Geh- und Radweg entlang des Westrings (Südseite) soll etwas südlicher angeordnet werden, damit ein ausreichend breiter Pflanzstreifen für Bäume entsteht. Auf der Nordseite sollen keine Baumpflanzungen erfolgen.
Der „bepflanzte Hügel“ soll im südlichen Bereich (dafür Entsiegelung des vorhandenen Geh- und Radweges, Verlegung der Wasserleitung erforderlich) wieder hergestellt werden.

Plan 2.3.1: Die Querungshilfe und Bushaltestelle (an der Nordseite) soll im Bereich der Kleingärten wie im Plan vorgeschlagen verbleiben.
Für die Querungshilfe sind ausreichend dimensionierte Schleppkurven für Busse zu berücksichtigen.

Die endgültige Entscheidung zu einer Variante wird nach der Anliegerversammlung durch den Gemeinderat getroffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö informativ 4
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4.1. Neubau einer Realschule mit Dreifachturnhalle auf dem Grundstück Seerosenstraße 13a, Fl.-Nr. 2922, Gemarkung Poing; Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides für die Errichtung eines 4. Vollgeschosses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Am 27.07.2011 erteilte das Landratsamt Ebersberg den Vorbescheid für die Errichtung eines 4. Vollgeschosses.

Mit Bescheiden vom 14.07.2014, 12.08.2016, 14.09.2018 und 02.06.2020 wurde der Vorbescheid jeweils verlängert.

Mit Schreiben vom 01.03.2022 ging beim Landratsamt Ebersberg der Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides auf Errichtung eines 4. Vollgeschosses für weitere 2 Jahre ein.

Das o.g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 46.2 „Schulareal Am Bergfeld“.

Folgende Befreiungen wurden erteilt:

  • Festsetzung Nr. 2.6 - Bezugspunkt Seerosenstraße
Als Bezugspunkt für die Wandhöhe soll der Vorplatz bei der VS Gruber Straße mit 513,00 m üNN angenommen werden.

  • Festsetzungen 2.5 – Abstandsflächen und Wandhöhe
Auf Grund der Wandhöhe von 16,20 m (bei einem 4-geschossigem) Ausbau werden die Abstandflächen im Norden um 1,20 m und im Süden von 0,20 m überschritten.
Die Wandhöhe wird um 1,20 m überschritten.

Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken für die Erteilung der Befreiungen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Verlängerung des Vorbescheides vom 27.07.2011 um weitere 2 Jahre wird erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der Abstandsflächenübernahme wird zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine        

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Verlängerung des Vorbescheides vom 27.07.2011 um weitere 2 Jahre wird erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der Abstandsflächenübernahme wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4.2. Nutzungsänderung und Erweiterung beim Verwaltungsgebäude der Bayerischen Staatsgüter, Prof.-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Am 17.03.2022 wurde der Gemeinde Poing der o.g. Antrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.

Das Verwaltungsgebäude besteht aus 5 Geschossen. Derzeit werden das KG, EG, OG und ein Dachgeschoss genutzt. Über dem Dachgeschoss befindet sich ein weiteres Dachgeschoss, das saniert und ausgebaut werden soll.

Der Antragsteller beantragt mit der Nutzungsänderung die bisherige Nutzung im 1. OG als Wohnung in eine Büronutzung.

Mit der Erweiterung beantragt er die Aufstockung des Anbaus im westlichen Bereich um 2 Etagen, ein Treppenhaus zum 2. Dachgeschoss sowie einen Aufzug im westlichen Bereich.

Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sondern innerhalb eines im Zusammengang bebauten Ortsteils. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.

Für diesen Bereich setzt der Flächennutzungsplan der Gemeinde ein Dorfgebiet fest. Die Nutzung als Verwaltungsgebäude ist planungsrechtlich zulässig.

Bedarf KFZ-Stellplätze:
Nach Nr. 2.1 Verwaltungs- und Bürogebäude sind 16 Stellplätze zu errichten.
Gemäß dem Stellplatznachweis werden 15 KFZ-Stellplätze nachgewiesen. Auf den fehlenden Stellplatz wird in der Stellungnahme an das Landratsamt hingewiesen.

Bedarf Fahrradstellplätze:
Nach Nr. 2.1 Verwaltungs- und Bürogebäude sind 10 Fahrradabstellplätze zu errichten.
Die Fahrradabstellplätze werden in der derzeitigen Planung nicht nachgewiesen. Auf den fehlenden Nachweis wird in der Stellungnahme an das Landratsamt hingewiesen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung und Erweiterung beim Verwaltungsgebäude der Bayer. Staatsgüter, Prof-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing, wird unter Berücksichtigung der Stellplatznachweise für Kfz und Fahrräder erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung und Erweiterung beim Verwaltungsgebäude der Bayer. Staatsgüter, Prof-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing, wird unter Berücksichtigung der Stellplatznachweise für Kfz und Fahrräder erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4.3. Errichtung einer Anlage aus fünf temporären Gebäuden in Containerbauweise zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft für insgesamt 150 Personen bis Juni 2022; Antrag auf Verlängerung bis 30.06.2024, Senator-Gerauer-Straße 100, Fl.-Nr. 1400, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 4.3

Sachverhalt

Am 10.03.2022 ging beim Landratsamt Ebersberg der o.g. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung bis zum 30.06.2024 ein.

Die Anlage wird für den beantragten Zeitraum auch weiterhin für die Unterbringung von Asylbewerber genutzt. 

Die Anlage, die aus 5 Einzelcontainer für bis zu max. 150 Personen besteht, wurde am 02.03.2017 bis zum 30.06.2022 genehmigt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung zu o.g. Vorhaben bis zum 30.06.2024 wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung zu o.g. Vorhaben bis zum 30.06.2024 wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Digitaler Energienutzungsplan Landkreis Ebersberg; Windpotenzialbetrachtung Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö informativ 5

Sachverhalt

Am 09.03.2022 erfolgte die Vorstellung der Windpotenzialflächen durch die Energieagentur Ebersberg-München und die ENIANO GmbH.

Die Potenzialkarten stellen die Gebiete dar, die anhand der Prüfung von „harten Ausschluss-Kriterien“ für eine weitere Untersuchung geeignet sind. Eine Liste der berücksichtigten Ausschlussflächen ist im Potenzialsteckbrief dargestellt.

Darüber hinaus gibt es weitere Prüffaktoren, die eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht kategorisch ausschließen, aber im Rahmen eines Standort-Gutachtens individuell untersucht werden müssen (z.B. Richtfunktrassen). Diese Prüfflächen wurden für die jeweiligen Teilräume aufbereitet.

Die Nordgemeinden wollen – vorbehaltlich der Beschlussfassung in den Gremien – einen Abstand von mindestens 4 H zur Wohnbebauung festlegen.

In Poing steht damit folgende Fläche zur Verfügung: Bereich Gruber Taxet.

Die weiteren dargestellten Flächen kommen seitens der Verwaltung nicht in Betracht.

Weiteres Vorgehen: 
In der Bürgermeister-Dienstbesprechung am 09.05.2022 wird das Thema nochmal besprochen, anschließend im „Teilraum-Nord“.

Danach wird die Gemeinde ein Büro suchen / beauftragen, welches die Standorte individuell und detailliert untersuchen wird.

Es ist keine Beschlussfassung vorgesehen.

Datenstand vom 26.04.2023 15:08 Uhr