Datum: 28.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:34 Uhr bis 20:22 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Bau von Solaranlagen im Wohngebiet W 7 Lerchenwinkel
1.2 Geplante Förderung von Lastenrädern und Balkonkraftwerken
2 Antrag zur Gestaltung des Grünstreifens am Lerchenwinkel der Klasse 10 c der Dominik-Brunner-Realschule; Ergebnisse des Planspiels vom 01.04.2022
3 Bebauungspläne
3.1 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46.3 "Schulareal, Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
4 Bauanträge
4.1 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Erweiterung einer bestehenden Tiefgarage, Anzinger Straße 3a, Fl.-Nr. 32, Gemarkung Poing
4.2 Antrag auf Vorbescheid zum Aufstellen eines Tipis als zusätzlicher Schutzraum für den Waldkindergarten und als Ersatz für das bestehende Tipi, Lindacher Straße, Fl.-Nr. 918, Gemarkung Poing
4.3 Aufstockung Wohngebäude, Wilhelm-Hauff-Straße 47e, Fl.-Nr. 3464, Gemarkung Poing
4.4 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) durch die REMA TIP TOP AG am Betriebsstandort Werk Poing in 85586 Poing, Gruber Straße 63, Fl.-Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing; Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 19 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 a BImSchG; Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö informativ 1
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1.1. Bau von Solaranlagen im Wohngebiet W 7 Lerchenwinkel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Zur Anfrage hinsichtlich der Errichtung von PV-Anlagen im Wohngebiet W 7 wird Folgendes bekanntgegeben.

Von Seiten der Verwaltung wurde eine Stellungnahme des Planfertigers eingeholt, ob die Anordnung von technischen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie auf 1/3 der Dachfläche beschränkt ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 62 für das Wohngebiet W 7 waren hier nicht eindeutig nachvollziehbar.

Der Planfertiger nimmt wie folgt Stellung:

„In der Begründung unter 5.19 Dächer heißt es im letzten Absatz: 
Eine Anordnung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie auf den Dächern ist möglich und gewünscht. Auf einschränkende Regelungen wird zugunsten individueller Handlungsmöglich-keiten der Hauseigentümer verzichtet.
Zudem wird im Absatz davor eindeutig auf die „Nutzung von Teilen der Dachflächen als private sowie gemeinschaftlich nutzbare Freibereiche“ Bezug genommen und hier die 1/3 Regelung erläutert.

Die Satzung ist also so zu verstehen: 
  • Nutzung der Dächer als Freibereiche maximal 1/3 der Dachfläche und nur in Kombination mit einer intensiven Begrünung

  • Anordnung von technischen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ohne Flächenbeschränkung jedoch auch nur in Kombination mit Begrünung (ohne weitere Konkretisierung, ob diese intensiv oder extensiv sein muss, demnach ist beides möglich).

Dies natürlich immer unter Beachtung von § 17 Abs. 3 (Höhenbeschränkung und Zurück-versetzen der Anlagen).“

Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenergie ist somit möglich,
  • unter Beachtung der Höhenbeschränkung und Zurücksetzen der Anlagen gemäß § 17 Abs. 3 der Festsetzungen
  • nur in Kombination mit Begrünung intensiv oder auch extensiv
  • unter Beachtung der Brandabstände nach Art. 30 Abs. 5 BayBO

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1.2. Geplante Förderung von Lastenrädern und Balkonkraftwerken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing erreichen seit einiger Zeit sehr viele Anfragen, ob wir – wie in anderen Gemeinden bereits erfolgt - den Kauf von Lastenrädern, Lastenpedelecs und Balkonkraftwerken fördern (bezuschussen).

Die Verwaltung hält dies für sinnvoll und wird hierzu einen Vorschlag erarbeiten.

Es werden entsprechende Mittel für die Haushaltsplanung 2023 eingestellt (erst ab dann kann eine Förderung / Bezuschussung erfolgen).

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2. Antrag zur Gestaltung des Grünstreifens am Lerchenwinkel der Klasse 10 c der Dominik-Brunner-Realschule; Ergebnisse des Planspiels vom 01.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Partizipation Jugendlicher wurde als eines der Kernelemente der Jugendarbeit im Jugendkonzept der Gemeinde Poing verankert.

Die Beteiligung Jugendlicher an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, das Ermöglichen von Mitsprache und die Umsetzung von jugendlichen Ideen im Gemeinwesen, schaffen Verbundenheit mit der Gemeinde, stärken das Wir-Gefühl und führen zu höherer Wertschätzung des öffentlichen Raums. Als ein Kennzeichen moderner Pädagogik ist die Teilhabe an politischen Prozessen durch die Jugend gewünscht. 

Im Zuge eines Austausches mit Herrn Dr. Ertel von der Volkshochschule Vaterstetten e.V. entstand die Idee einer Kooperation mit dem externen Anbieter „intrestik“. Das von Herrn Eric Treske geführte Unternehmen führt kommunalpolitische Planspiele durch, die am Bedarf der Gemeinde orientiert sind.

In mehreren Vorbereitungstreffen arbeitete das Sachgebiet 4.2 mit Herrn Treske die Idee der Beteiligung Jugendlicher bei der Gestaltung des „Aktivitätenbandes“ im Wohngebiet „Lerchenwinkel“ aus.

Als Kooperationspartner für das Planspiel konnte eine Abschlussklasse der Dominik-Brunner-Realschule in Poing unter der Leitung von Frau Stoll gewonnen werden. Nach Corona-bedingter Verschiebung konnte das Planspiel am 01.04.2022 im Jugendzentrum Poing unter Teilnahme von Erstem Bürgermeister Herrn Thomas Stark und fünf Gemeinderatsmitgliedern aller Fraktionen erfolgreich durchgeführt werden.

Die im Antrag festgehaltenen Ideen sind durch die Jugendlichen selbst ausgearbeitet und formuliert worden und stellen das Ergebnis des Planspiels dar.

Der Klasse 10 c wird jetzt Gelegenheit gegeben, sich nochmal zu dem Antrag bzw. Planspiel zu äußern.

Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Ergebnisse des Planspiels im Bereich des Aktivitätenbandes nördlich der Bergfeldstraße umzusetzen, der Bebauungsplan steht dem im Wesentlichen nicht dagegen.

Die Wünsche können in der Planung berücksichtigt werden.

Ein offener Jugendtreff entsteht derzeit am Volksfestplatz.

Beschlussvorschlag

Die Ergebnisse des Planspiels werden in der Planung für das Aktivitätenband berücksichtigt.

Beschluss

Die Ergebnisse des Planspiels werden in der Planung für das Aktivitätenband berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö 3
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3.1. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46.3 "Schulareal, Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.03.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

27.04.2021        BUA (TOP 7.2)
               Änderungsbeschluss
27.07.2021        BUA (TOP 3.1)
               Vorstellung Bebauungsplanentwurf
12.08.2021 mit
13.09.2021        Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-/Trägerbeteiligung
08.03.2022        BUA (TOP 2.1)
               Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen;
               Billigungs- und Auslegungsbeschluss
07.04.2022 mit
12.05.2022        Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger
               Träger öffentlicher Belange

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 28.04.2022
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 05.05.2022
3. SWM Services GmbH, Schreiben vom 01.04.2022
4. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.05.2022
5. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.03.2022
6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 11.05.2022
7. Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 26.04.2022


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 – Bauleitplanung, Schreiben vom 29.04.2022
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 – untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 19.04.2022
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Immissionsschutz, Schreiben vom 11.05.2022
4. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Schreiben vom 19.04.2022
5. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung, Schreiben vom 29.03.2022
6. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 29.03.2022
7. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 07.04.2022
8. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 20.04.2022
9. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 25.04.2022
10. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 27.04.2022

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im LRA EBE
Deutsche Telekom
EBERWERK GmbH & Co.KG
Gemeinde Pliening
Landkreis Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund


1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 28.04.2022
Unsere Stellungnahme vom 09.09.2021 wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 08.03.22 behandelt. Änderungen in der Satzung aufgrund unserer Stellungnahme wurden in der Sitzung nicht beschlossen. 

Ergänzend zu unserer bisherigen Stellungnahme weisen wir auf die Möglichkeit hin, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen (z.B. Mulden) im Bebauungsplan festzusetzen (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB). 

Darüber hinaus verweisen wir auf folgende Arbeitshilfen:

Vor dem Hintergrund einer klimaangepassten Planung raten wir der Kommune, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die Leitfäden zu berücksichtigen (z.B. durch Festsetzung von Gründächern oder von Regenrückhaltemöglichkeiten (wie z.B. Zisternen) für die Grünflächenbewässerung).

Stellungnahme der Verwaltung:
In der Begründung zum Bebauungsplan werden unter Ziffer 4.8 die Maßnahmen zum Klimaschutz / Klimaanpassung, auch im Hinblick aus extreme Niederschläge, erläutert.

Der Gemeinderat Poing hat sich mit Beschluss vom 24.02.2022 entschieden, auf ein Gründach zu verzichten, um den Effizienzgebäude-Standard EG-40 EE erreichen zu können.

Es stehen im Umfeld des (Ersatz-)Neubaus ausreichend sickerfähige Flächen zur Verfügung.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.


JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 05.05.2022
  • Jede Zufahrt außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt, nach Art. 19 Abs. 1 BayStrWG, gilt als Sondernutzung nach Öffentlichem Recht. Eine Erlaubnis der Sondernutzung nach Öffentlichem Recht kann nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG). Das Staatliche Bauamt Rosenheim behält sich das Recht, nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG, aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Erlaubnis zu widerrufen.

  • Erschlossen werden soll über die bestehende Zufahrt (Abschnitt: 110 Station: 1,455) zur EBE 01. Es ist ein Verkehrsgutachten durch die Gemeinde Poing zu erstellen, ob durch den Neubau der Verkehrsfluss negativ beeinträchtigt wird und ob ggf. eine Linksabbiegespur oder ähnliches notwendig wird. Die Zufahrt ist am westlichsten Punkt der Flurnummer 671 zu planen, da der Knotenpunkt EBE 02 / EBE 01 / Am Hanselbrunn bereits zwei Mal hintereinander Unfallhäufungspunkt war / ist. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens angelegt werden.

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70) der Zufahrt zur EBE 01 und im Bereich der Sichtfelder des Radweges (3 m x 30 m) (falls vorhanden) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. Art. 29 BayStrWG und i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
    Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.

  • Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 01 und EBE 02 und Radweg darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen, befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers (BUA 08.03.2022):
Es ist nicht vorgesehen, für den Neubau des Schwimmbads / der Mensa eine zusätzliche Einfahrt zu erstellen.
Die Erschließung erfolgt über die bestehende Buswendeschleife / Rondell Lehrerparkplätze an der Gruber Straße.

Es handelt sich hier um ein Schulschwimmbad, die Schüler kommen aus dem Schulzentrum zu Fuß bzw. von anderen Schulen mit dem Bus. Eine negative Beeinträchtigung des Verkehrs auf der EBE 1 ist nicht zu erwarten, die Zahl der Parkplätze nicht erhöht wird.

Die Mensa wird von den Schülern aus dem Schulzentrum (zu Fuß) genutzt. Es existiert bereits heute eine Mensa, die jetzt nur größer errichtet wird, d.h. es erfolgt keine Erhöhung des Lieferverkehrs.

Eine zusätzliche Verkehrsbelastung des Knotenpunktes EBE 02 / EBE 01 / Am Hanselbrunn erfolgt durch diese Maßnahme nicht.

Eine Beeinträchtigung der Sichtdreiecke durch die geplante Baumaßnahme erfolgt nicht.

Der geforderte 15 m-Abstand des Neubaus zum äußeren Rand der Fahrbahndecke kann nicht eingehalten werden, ist allerdings entlang der EBE 01 (Gruber Straße) nahezu bei keinem Gebäude eingehalten.

Die Anregungen in den letzten 3 Spiegelpunkten werden in die Bebauungsplanhinweise übernommen.

Beschluss (BUA 08.03.2022):
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Im Übrigen ist keine Änderung der Planung veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme entspricht der bisherigen vom 04.08.2021, die mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses am 08.03.2022 abgewogen und beschlossen wurde. Der Bebauungsplan wurde hinsichtlich der beschlossenen Änderungen bereits ergänzt.

Weitere Abwägungen bzw. Änderungen sind nicht veranlasst.


JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


3. SWM Services GmbH, Schreiben vom 01.04.2022
Im Planungsgebiet befinden sich stillgelegte Erdgasversorgungsanlagen der SWM, die nur im Beisein unserer Aufgrabungskontrolle entfernt werden dürfen (sie sind im beigefügten Bestandsplanauszug gelb dargestellt).

Beschluss:
Die Gemeinde Poing ist Bauherr dieser Baumaßnahme und wird das entsprechende rechtzeitig veranlassen.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.


JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


4. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.05.2022
Bei der Planung und beim Bau eines Schwimmbades sind frühzeitig die DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ zu beachten und einzubinden.

Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 lfSG erfüllt sind. Bei den Bädern, die normgerecht gebaut und betrieben werden, in denen die Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht und bei insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen (DIN 19643), kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Wasserbeschaffenheit erzielt wird. Diese Anforderungen sind im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht (Zitat Empfehlung Umweltbundesamt 04.12.2013).
Insbesondere zu beachten ist Punkt 4 „Anforderungen an die Schwimm- und Badebeckenanlage bei Neu- und Umbau“ von der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 04.12.2013.

Für die Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung und den Betrieb von Trinkwasser-Installationen in Schwimmbädern gelten die Anforderungen der TrinkwV 2001 in Verbindung mit den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.

Beschluss:
Die Planung und der Bau des Schulschwimmbades erfolgt in enger Abstimmung mit dem Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt.

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.


JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


5. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.03.2022
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH beachten.

Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die bestehenden Leitungen werden beachtet.

Das Gebäude (Schwimmbad und Mensa) wird an die Fernwärme angeschlossen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 11.05.2022
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen und Schmutzwasserkanäle erschlossen.

Folgende Punkte sind für die weitere Erschließung:

Das Schwimmbeckenwasser muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

VE|MO ist rechtzeitig vorher darüber zu informieren. Die Einleitmenge muss durch eine Messeinrichtung erfasst werden.

Bei Essenzubereitung ist zu beachten, dass das Schmutzwasser fetthaltig ist und ein Fettabscheider eingebaut werden muss.

Für den durch das Plangebiet verlaufenden Schmutzwasserkanal ist ein Schutzstreifen von 6 m (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse) von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten.
Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigung dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.
Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Vereinbarung mit VE|MO abzuschließen.

Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten
Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Gemeinde Poing ist bei dieser Maßnahme Grundstückseigentümer und verantwortlicher Bauherr.
Es werden die Vorgaben des gkU beim Planung und Bau berücksichtigt.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


7. Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 26.04.2022
Der LBV hat keine Einwände, bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unsere Information „Bauherrenratgeber“ zu berücksichtigen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing wird dies als Bauherr – soweit umsetzbar – berücksichtigen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.

Abschließender Beschluss:
1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 46.3 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, negativ

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       nein

Begründung: Verzicht auf Bau ist keine Option (Neubau der Mensa wegen Rechtsanspruch)

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 46.3 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö informativ 4
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4.1. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Erweiterung einer bestehenden Tiefgarage, Anzinger Straße 3a, Fl.-Nr. 32, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Am 16.5.2021 wurde der Gemeinde Poing der o.g. Vorbescheid zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt.

Das Grundstück Anzinger Straße 3a, Fl.Nr. 32 weist eine Gesamtgröße von 9.081 m² auf.
Das gesamte Grundstück ist aktuell mit einem Wohnhaus mit vier Wohneinheiten, sowie einem Stallgebäude, landwirtschaftlichem Lager sowie einer Garage mit Wellnessbereich bebaut. Im Bereich des neu geplanten Gebäudes befindet sich derzeit ein eingeschossiges Einfamilienhaus, das abgebrochen werden soll. Ebenfalls befindet sich eine Tiefgarage auf dem Grundstück. Diese wird von der Bürgermeister-Germeier-Straße ebenerdig erschlossen und ist aufgrund der Hanglage mit Erdreich überdeckt.

Geplant ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Grundfläche von 54,10 m x 16 m mit ca. 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage im Bereich des eingeschossigen Einfamilienhauses. Die bestehende Tiefgarage auf dem Grundstück soll dafür erweitert werden. Das Gebäude ist entlang der Bürgermeister-Germeier-Straße angeordnet.
Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über die bestehende Einfahrt der Bestandsgarage von der Bürgermeister-Germeier-Straße aus erfolgen.
In der Tiefgarage sollen 38 Stellplätze und oberirdisch 12 Stellplätze errichtet werden.

Auf dem Grundstück stehen gemäß Baumbestandsplan 76 Bäume. Gemäß dem Baumbestandsplan müssen für das Bauvorhaben 26 Bäume gefällt werden.
Durch die Erweiterung der TG wird eine Ersatzpflanzung in diesem Bereich mit tiefwurzelnden Bäumen eingeschränkt sein.

Folgende Fragen zum Vorbescheid werden gestellt:

1. Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB

1.1 Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Mehrfamilienhaus gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Flächennutzungsplan setzt im Bereich der geplanten Fläche des Bauvorhabens der Fl.Nr. 32 ein allgemeines Wohngebiet fest. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 sind Wohngebäude zulässig, so dass hinsichtlich der Art der Nutzung das Mehrfamilienhaus planungsrechtlich zulässig ist.

2. Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB

Als Referenzbaukörper im Geviert wird das Gebäude Anzinger Straße 1 / Hauptstraße 28 gewählt. Da es sich bei unserer Referenz um ein stark gegliedertes Gebäude mit unterschiedlichen Wandhöhen und Geschossigkeiten handelt, haben wir zusätzlich zu den üblichen § 34 Kriterien auch die Baumassen miteinander verglichen. Die Gegenüberstellung der Baumassen soll zeigen, dass der geplante Baukörper insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dachformen ein kleineres Volumen aufweist, als der Referenzbaukörper. Damit soll der Beweis erbracht werden, dass der Planung keine maßstabsverzerrende „Rosinen-Pickerei“ zugrunde liegt. Wir verweisen Sie auf die beiliegende tabellarische Gegenüberstellung von Referenz zu geplanten Neubau.

2.1 Ist das Vorhaben gemäß der Plandarstellungen planungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung
Der Bauherr zieht als Referenzbaukörper im Geviert das im nordwestlichen Bereich liegende Gebäude Anzinger Straße 1, 1a/Hauptstraße 28 heran. Diese Gebäude wirken auf dem Eckgrundstück zu den Kreisstraßen Anzinger Straße und Haupstraße. Das geplante Gebäude soll inmitten des Geviertes mit Wirkung zur Bürgermeister-Germeier-Straße errichtet werden. Unmittelbar angrenzend an das geplante Wohnhaus befindet sich ein Mehrfamilienhaus (Kampenwandstraße 12–12b) mit einer Tiefe von 11,86 m und einer Breite von 45 m. Das geplante Mehrfamilienhaus soll mit einer Tiefe von 16 m und einer Breite von 54,10 m errichtet werden.
Von Seiten der Verwaltung wird der geplante Neubau hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlage als planungsrechtlich zulässig beurteilt. Hinsichtlich der Größe der Grundflächen und Geschoßfläche wird das Vorhaben als planungsrechtlich nicht zulässig beurteilt. Als Maßstab wird das östlich angrenzende Mehrfamilienhaus Kampenwandstraße 12-12b angesehen. Die Größe der Grundflächen für das Mehrfamilienhaus ist auf die Größe von max. 11,86 m Tiefe und 45 m Breite zu reduzieren.

2.2 Das Bauvorhaben weist ein flaches Walmdach mit 17° auf. Kann diese Dachform in Aussicht gestellt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Prüfung hinsichtlich des Einfügens im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 sind ausschließlich Art- und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksfläche heranzuziehen. Die Frage der Dachform oder –neigung sind hingegen für die Prüfung des Einfügens nicht relevant.
Die o.g. Dachform kann somit in Aussicht gestellt werden.

2.3 Kann die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage wie in den Plänen dargestellt, in Aussicht gestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage wie in den Plänen dargestellt, kann in Aussicht gestellt werden.

2.4. Kann die Erschließung des Gebäudes von der Bürgermeister-Germeier-Straße aus in Aussicht gestellt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erschließung des geplanten Gebäudes von der Bürgermeister-Germeier-Straße kann in Aussicht gestellt werden.

Zusammenfassende Feststellung der Verwaltung:
Hinsichtlich der Höhenentwicklung fügt sich das geplante Vorhaben grundsätzlich in die Umgebungsbebauung ein. Zur Größe der Grundflächen hat die Verwaltung erhebliche Bedenken, gerade auch hinsichtlich der zukünftigen Bebauung in der Kampenwandstraße 2-8. Eine Umplanung ist erforderlich.

Beschlussvorschlag

Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Erweiterung einer bestehenden Tiefgarage in der Anzinger Straße 6 Fl.-Nr. 388/1 der Gemarkung Poing werden, wie im Sachvortrag vorgetragen inkl. der zusammenfassenden Feststellung, beschlossen.

Beschluss

Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Erweiterung einer bestehenden Tiefgarage in der Anzinger Straße 6 Fl.-Nr. 388/1 der Gemarkung Poing werden, wie im Sachvortrag vorgetragen inkl. der zusammenfassenden Feststellung, beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.2. Antrag auf Vorbescheid zum Aufstellen eines Tipis als zusätzlicher Schutzraum für den Waldkindergarten und als Ersatz für das bestehende Tipi, Lindacher Straße, Fl.-Nr. 918, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Am 30.05.2022 ging beim Landratsamt o.g. Antrag auf Vorbescheid ein.

Der im Jahr 2005 errichtete Waldkindergarten beantragt die Aufstellung eines Tipis als Ersatz für das bestehende Tipi. Neben dem Bauwagen dient das Tipi als Rückzugsort für 20-22 Waldkinder.  Derzeit stehen zwei Bänke und einige Holzhocker im Tipi. Es besitzt keine Feuerstelle.

Das geplante Tipi hat einen Durchmesser von ca 7 m und bietet einen Platz für ca. 28 Sitzplätze. Es wird mit Heringen im Boden befestigt und regelmäßig auf Standsicherheit geprüft.

Das Grundstück für den Waldkindergarten befindet sich im Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 BauGB.
Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Diese sind dann zulässig, wenn durch das Vorhaben keine öffentlicher Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben des Waldkindergartens wurde mit Bauanträgen aus den Jahren 2005 und 2017 bereits festgestellt, so dass das o.g. Vorhaben zulässig ist.

Die Erschließung ist gesichert.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Aufstellen eines Tipis als zusätzlicher Schutzraum für den Waldkindergarten und als Ersatz für das bestehende Tipi, Lindacher Straße, Fl.-Nr. 918 Gemarkung Poing, wird erteilt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Aufstellen eines Tipis als zusätzlicher Schutzraum für den Waldkindergarten und als Ersatz für das bestehende Tipi, Lindacher Straße, Fl.-Nr. 918 Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3. Aufstockung Wohngebäude, Wilhelm-Hauff-Straße 47e, Fl.-Nr. 3464, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 ö beschließend 3.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 4.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.04.2024 ö beschließend 2.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2024 ö beschließend 3.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.02.2025 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Bauantrag zur Aufstockung eines Wohngebäudes in der Wilhelm-Hauff-Straße 47e vor.

Der Antragsteller plant die Errichtung eines 3. Geschosses (Aufbau) gemäß der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 55 mit 40 m².

Für den Bereich der Reihenhäuser Wilhelm-Hauff-Straße 47a - 47f setzt der Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zwei mögliche Aufbauten für ein 3. Geschoss mit einer GF von 40 m² fest.

Von Seiten der Nachbarn des geplanten Bauvorhabens Wilhelm-Hauff-Straße 47d und 47f werden Zweifel vorgebracht, ob die Festsetzung der Nr. 3.3 des Bebauungsplanes Nr. 55 Wohngebiet W 5 (Verschiebung dieser Aufbauten um 10 m) für sie anwendbar ist und somit der Aufbau auch durch sie in Anspruch genommen werden kann.

Des Weiteren bestehen Bedenken bezüglich der bestehenden Photovoltaikanlage und einer geplanten Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Dächern der Häuser, die bei Errichtung des Aufbaus beeinträchtigt werden.

Zur Klärung der Festsetzungen Nr. 3.3 des Bebauungsplanes Nr. 5 wurde die Stellungnahme der Planfertigerin eingeholt:
„Wir waren davon ausgegangen, dass die Bauträger das Baurecht ausnutzen. 
Wenn es das aber nicht bei Errichtung der Zeile realisiert wurde, kann es sicher auch nachträglich ausgenutzt werden, am Ort der Im B-Plan eingetragenen Position. 

Damit der Aufbau auf die Hausbreite (Aufteilung ja nicht vorgegeben) und Statik des Gebäudes angepasst werden kann, wurde die Festsetzung 3.3 formuliert. 
3.3 Die im Plan dargestellten zusätzlich zulässigen Geschoßflächen über dem 1. OG in WA 6 - WA 9, über dem 2. OG im WA 1 und WA 2 können bei Einhaltung der maximalen Abmessungen auf dem jeweiligen Gebäude um bis zu 10m verschoben werden.

Da die Hausbreiten auf Wunsch der Bauträger nicht vorgegeben wurden, kann es auch passieren, dass der dargestellte Aufbau auf 2 Häuser trifft. Da müsste dann der dargestellte Ausbau dem Haus zugeschlagen werden, auf den der überwiegende Anteil fällt oder sich die Nachbarn einigen. 

Eine Verteilung auf alle Häuser einer Reihe ist damit nicht möglich. Als Ausgleich wurde deshalb die Festsetzung 3.4 formuliert.

Die Ausbauten wurden bewußt unregelmäßig verteilt, um eine lebendigeres Ortsbild damit zu unterstützen.“

Weiter enthält der Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet in seiner Planzeichnung einen Fehler. Im festgesetzten Bereich des geplanten Aufbaus ist die Geschossigkeit mit II angegeben. Die zusätzlichen 40 m² Geschossfläche sind zwar im Bereich des Aufbaus festgesetzt, jedoch nicht mit III Geschossen sondern mit II Geschossen, so dass hier nur eine zweigeschossige Bebauung zulässig ist. Das 3. Geschoss ist im Bereich der Wilhelm-Hauff-Straße 47 b-d festgesetzt.

Von Seiten der Planfertigerin wurde hierzu Folgendes erklärt:
„Leider handelt es sich hier tatsächlich um einen Zeichenfehler, der die ganze Zeit unentdeckt geblieben ist, und weder von uns noch vom ursprünglichen Eigentümer entdeckt wurde. 

Jetzt steht in einem Bauraumabschnitt II und III, der Aufbau mit "GF +40“ macht im Zusammenhang mit der Angabe „II“ keinen Sinn und der Rest des Baufensters hat dann keine Angabe. Damit liegt ein klarer Fehler vor.

Der Fehler rührt daher, dass wir aus Versehen die Zahl der zulässigen Vollgeschosse verschoben in den Plan eingetragen haben. Die III müsste in den Aufbau, die II dahinter in dem Rest der Zeile verschoben werden. 

Wenn Sie die Zahlen verschieben, entspricht die Darstellung genau allen anderen entsprechenden Situationen. Der Fehler ist in einem Arbeitsschritt entstanden.  Bei der Verteilung der Aufbauten haben wir keine gleichen Positionen auf den Gebäuden angestrebt.

Folgt man der Interpretation des verschobenen Strichs, so müsste auch die Angabe „GF +40“ verschoben werden. 
Vom Arbeitsablauf ist das aber sehr unwahrscheinlich, dass der Fehler so entstanden ist und wäre uns dann doch aufgefallen.“

Der Bauantrag liegt derzeit zur Genehmigung im Landratsamt Ebersberg. Von Seiten der Gemeinde ist eine Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen abzugeben.
Das Einvernehmen kann aufgrund der derzeitigen textlichen Festsetzung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit 2 Geschossen sowie aufgrund der Festsetzungen Nr. 3.3 des Bebauungsplanes Nr. 55 nicht erteilt werden.

Auch ist zu entscheiden wie bei künftigen Anfrage zu Aufbauten hinsichtlich der Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplanes verfahren werden soll. Diese Regelung gilt im gesamten Wohngebiet W 5. Die möglichen Aufbauten sind durch die Bauträger zum Teil nicht umgesetzt worden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Bauantrag wird nicht erteilt.

Der Bebauungsplan wird hinsichtlich der Festsetzung Nr. 3.3 und der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan im Bereich der Wilhelm-Hauff-Straße 47a - f überarbeitet. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Bauantrag wird nicht erteilt.

Der Bebauungsplan wird hinsichtlich der Festsetzung Nr. 3.3 und der textlichen Festsetzung in der Planzeichnung überarbeitet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.4. Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) durch die REMA TIP TOP AG am Betriebsstandort Werk Poing in 85586 Poing, Gruber Straße 63, Fl.-Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing; Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 19 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 a BImSchG; Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 4.4

Sachverhalt

Am 23.05.2022 gingen die Antragsunterlagen mit beiliegendem Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 17.05.2021 bei der Gemeinde Poing ein.

Die Fa. REMA TIP TOP AG hat am 17.05.2022 mit den beiliegenden Antragsunterlagen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der bestehenden und genehmigten Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) am o.g. Betriebsstandort beantragt.

Das geplante Änderungsvorhaben in der bestehenden Halle 1 unterliegt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und der Nr. 10.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

Gemäß der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG werden von diesem Verfahren auch andere Genehmigungserfordernisse, wie z.B. eine mögliche Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, für die Errichtung und den Betrieb des Änderungsvorhabens erfasst.
Das Vorhaben unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des UVPG, da die Herstellung von Klebemitteln nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist (§ 1 Abs. 1 UVPG).

Hinsichtlich der konkret vorgesehenen Maßnahmen / detaillierten Unterlagen wird auf die Antragsunterlagen verwiesen (diese können im Bauamt jederzeit eingesehen werden).

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Klebstoffen durch das o.g. Verfahren bitten wir gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV um Stellungnahme aus Sicht der Gemeinde sowie um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB

bis spätestens zum 30. Juni 2022.

Mit dem beiliegenden Genehmigungsantrag wurde aufgrund der hohen Eilbedürftigkeit weiterhin die Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns gemäß § 8 a BImSchG für die Stahlbühne mit 2 Etagen im Bereich der Produktion, für die Stahlbau-Bühne im Bereich der Rohstoffaufgabe, für die Erneuerung der technischen Gebäudeausstattung und für die Pilotanlage der Produktionseinheit 1 in der bestehenden Halle 1 beantragt.

Diesem soll stets widerruflich unter Auflagen entsprochen werden, wenn eine prognostizierende Beurteilung der Genehmigungsbehörde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine stattgebende Hauptsacheentscheidung ergibt.
Im Rahmen dieses (gesonderten) Verwaltungsverfahrens bitten wir um kurzfristige Stellungnahme (schriftlich oder per E-Mail), ob aus Ihrer Sicht mit einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung gerechnet werden kann und ggf. um Formulierung entsprechender Auflagenvorschläge

bis spätestens zum 10. Juni 2022. *

*Es wurde für beide Stellungnahmen Fristverlängerung bis zum 30.06.2022 gewährt.

Hinweise:
  1. Die beigefügten Antragsunterlagen enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 10 Abs. 2 BImSchG, die mit „(BG)“ entsprechend gekennzeichnet wurden.

  2. Eine digitale Version der Antragsunterlagen ist in den Antragsunterlagen auf DVD gebrannt enthalten. Sofern für die Beurteilung weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, bitten wir die Anforderungen vorab mit uns zu kommunizieren.

  3. Sofern bis zum Ablauf der genannten Fristen die erbetenen Stellungnahmen nicht eingehen, müssen wir davon ausgehen, dass eine Äußerung nicht gewollt ist (§ 11 Satz 3 der 9. BImSchV).

  4. Sofern Vorschläge für Nebenbestimmungen unterbreitet werden, wird gebeten, deren Ermächtigungsgrundlage in der Stellungnahme anzugeben.

  5. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren beteiligt:
    Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt Ebersberg; Technischer Immissionsschutz beim Landratsamt Ebersberg; Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ebersberg; Staatliches Abfallrecht beim Landratsamt Ebersberg; Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern; Brandschutzdienststelle beim Landratsamt Ebersberg; Gemeinde Poing

Antragsgegenstand:
Angaben über Art und Umfang der beantragten Anlage
Die bestehende Klebstoffanlage, für die eine Genehmigung vorliegt, ist eine Anlage nach Anhang 1 Nr. 10.6 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV; Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – zur Herstellung von Klebmitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag.

In der Klebstoffanlage werden Lösungen für Klebstoff- und Lösungssysteme in Verbindung mit Gummiartikeln im Bereich Korrosions-, Verschleißschutz und Förderbandreparatur sowie als Reparaturmaterial von Gummiartikeln verschiedenster Art hergestellt.

Gegenstand der Änderung:
Dieser Änderungsantrag beinhaltet die Neuerrichtung der Produktionstechnik sowie die Erneuerung der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen am Standort Poing der REMA TIP TOP AG.

Dabei sollen in insgesamt vier Projektschritten nach und nach Anlagen und Nebeneinrichtungen in der bestehenden Halle 1 (Nutzungsänderung) neu aufgebaut werden, wobei je nach Umsetzung der einzelnen Projektphasen die bestehenden Anlagen in den Hallen 13, 38 und 13/7 (zwischen den Hallen 13 und 7) entsprechend außer Betrieb genommen werden. Eine Erhöhung der Produktionskapazität ist nicht geplant.

Im Wesentlichen wird die gesamt bestehende, veraltete Anlagentechnik und die technische Gebäudeausstattung der bestehenden Halle 1 durch moderne, dem Stand der Technik entsprechende neue Anlagentechnik ersetzt.

Durch das Änderungsvorhaben wird des Weiteren sowohl das Produktionsverfahren für einen Großteil des Produktionsvolumens auf die Direktlösung von Klebstoffen als auch das Abgasreinigungsverfahren auf die Regenerative Thermische Oxidation (RTO) geändert.

Ziel ist es nach Umsetzung dieser Änderungsmaßnahmen eine deutlich reduzierte energieeffizientere Produktion mit reduzierten Emissionen zu betreiben, um die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens aus ökologischer und ökonomischer Sicht sicherzustellen.

Energieeffizienz
Gemäß der Beurteilung in Kapitel 9 des Gutachtens zu den Belangen der Luftreinhaltung werden die Betreiberpflichten zur effizienten Energienutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG aufgrund der geplanten Maßnahmen als erfüllt angesehen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Insgesamt wirkt sich die Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion positiv auf alle Belange aus.

Die Änderungen (Einbau von 2 Stahlbühnen) finden in den bestehenden Hallen statt.

Es werden keine neuen Mitarbeiter erforderlich, somit sind keine neuen Stellplätze erforderlich (der Stellplatznachweis erfolgte bisher nach Anzahl der Beschäftigten).

Gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestehen keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) durch die REMA TIP TOP AG am Betriebsstandort Werk Poing in 85586 Poing, Gruber Straße 63, Fl.-Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing wird folgende Stellungnahme abgegeben:


Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Beschluss

Zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) durch die REMA TIP TOP AG am Betriebsstandort Werk Poing in 85586 Poing, Gruber Straße 63, Fl.-Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing wird folgende Stellungnahme abgegeben:


Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 10:19 Uhr