Datum: 25.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:31 Uhr bis 19:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:24 Uhr bis 20:31 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Errichtung eines Pumptracks (Bike Parcours für Jugendliche), Raum für Jugendliche und Vorbereitung Errichtung Tennisplatz; Vorstellung der Vorplanung
3 Bauanträge
3.1 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Tiefgarage, Anzinger Straße 3a, Fl.-Nr. 32, Gemarkung Poing; Geänderte Planung
4 Wohngebiet W 7 "Lerchenwinkel"; Anfragen zur festgesetzten Grundfläche bei Gartenhäusern

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.10.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Es werden keine Bekanntgaben verlesen.

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2. Errichtung eines Pumptracks (Bike Parcours für Jugendliche), Raum für Jugendliche und Vorbereitung Errichtung Tennisplatz; Vorstellung der Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.01.2022 ö informativ 1.4
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.03.2022 ö informativ 1.1
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2022 ö informativ 1.6
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.10.2022 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.05.2023 beschließend 7
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.05.2023 beschließend 8

Sachverhalt

Im Rahmen der Haushaltsplanung 2022 ff wurden auf der Haushaltsstelle 46050.950000 Mittel für die Errichtung eines Pumptracks in Höhe von pauschal 160.000 € bereitgestellt. Mit Vertragsunterzeichnung für die Anmietung des Grundstücks im Januar 2022 wurde zudem dem Tennisclub Rot-Weiß-Poing e.V. eine Teilgrundstücksfläche von ca. 40 x 18 m im Untermietverhältnis zur Errichtung eines Tennisplatzes zum Zwecke der Kinder- und Jugendsportförderung in Aussicht gestellt.

Im Februar 2022 wurde dem Tennisclub für die Errichtung des Tennisplatzes zudem ein gemeindlicher Zuschuss i.H.v. 60.000 € auf Basis eines vom Tennisclub vorgelegten Angebots gewährt. Eine Baureife des Teilgrundstücks lag zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vor; sowohl Mittel zur Schaffung dieser, als auch für die Planung bis zur Baugenehmigung waren im Haushalt 2022 nicht veranschlagt.

Weiterhin wurde mit Freiwerden des Bauleitungscontainers am Bergfeld entschieden, diesen als selbstverwalteten Raum für Jugendliche zur Verfügung zu stellen. Auch für diese Maßnahme waren in 2022 keine Mittel für die Vorbereitung des Grundstücks, die Versorgungsanschlüsse etc. veranschlagt.

Nach Beauftragung eines Architekturbüros für alle 3 Maßnahmen erfolgte die Festlegung der Rahmenbedingungen und Grundlagenermittlung. 
Im Juli 2022 wurden zur Vorbereitung der Vorplanung des Pumptracks seitens des SG 4.2 Jugendliche aufgerufen, sich mit Ideen und Wünschen zur Gestaltung der Strecke einzubringen. Auf Basis der eingegangenen Vorschläge wurde seitens des Architekturbüros X3 Architekten aus Markt Schwaben die Vorplanung mit Kostenschätzung erarbeitet.

Die Gesamtkosten für Tennisplatz, Pumptrack, Zuwegung etc. werden auf ca. 460.000 € geschätzt:


Die prognostizierten Herstellkosten i.H.v. ca. 53.693,28 € netto bzw. 63.895 € brutto übernimmt der Tennisverein selbst. Der gemeindliche Anteil für die vorbereitenden Maßnahmen beträgt demnach ca. 34.086,36 € brutto.

Die Kosten zur Aufstellung und Herrichtung der Container als Raum für Jugendliche werden mit ca. 34.500 € brutto beziffert.
In Summe belaufen sich die von der Gemeinde zu tragenden Kosten demnach auf ca. 427.318 € brutto.

Die Vorplanung des Pumptracks wurde bereits am Donnerstag, den 13.10.2022 in einer Infoveranstaltung im Jugendzentrum den beteiligten und interessierten Jugendlichen erläutert.

Dem Bau- und Umweltausschuss wird heute die gesamte Planung inkl. Kostenschätzung vorgestellt.

Beschlussvorschlag

Die vorgestellte Vorplanung inkl. Kostenschätzung wird genehmigt. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf Basis der Vorplanung die weitere Planung und Ausführung voranzutreiben. 

Finanzielle Auswirkungen

Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen auf der Haushaltsstelle 46050.950000 (Einrichtung der Jugendarbeit – Tiefbaumaßnahmen) in 2022 nicht vollständig zur Verfügung. Aus dem Haushalt 2022 sind noch Mittel in Höhe von ca. 120.000 Euro für den Pump-Track verfügbar, weiterhin Mittel i.H.v. 100.000 Euro für die Konzeption des Aktivitätenbands W7. Im Rahmen der Haushaltsplanung wurden deshalb auf der Haushaltsstelle für das Haushaltsjahr 2023 weitere 235.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen angesetzt. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       nein, positiv
x        ja, negativ
       nein

Begründung: zusätzlicher Ressourcenverbrauch.

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       Ja, Verzicht auf die Ausführung der Maßnahmen

Beschluss

Die vorgestellte Vorplanung inkl. Kostenschätzung wird genehmigt. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf Basis der Vorplanung die weitere Planung und Ausführung voranzutreiben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.10.2022 ö 3
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3.1. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Tiefgarage, Anzinger Straße 3a, Fl.-Nr. 32, Gemarkung Poing; Geänderte Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.10.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 28.06.2022 wurde der o.g. Antrag auf Vorbescheid bereits behandelt. 

Zusammenfassend wurde in dieser Sitzung festgestellt, dass sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Höhenentwicklung grundsätzlich in die Umgebungsbebauung einfügt. Zur Größe der Grundfläche hatte die Verwaltung erhebliche Bedenken gerade auch hinsichtlich der zukünftigen Bebauung in der Kampenwandstraße 2-8. Eine Umplanung wurde gefordert.

Die Umplanung ging beim Landratsamt ein und mit Schreiben vom 06.09.2022 wurde die Gemeinde zum gemeindlichen Einvernehmen durch das Landratsamt Ebersberg aufgefordert.

Geplant ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses, jetzt III + D (vorher III) mit einer Tiefgarage.
Es soll für das Mehrfamilienhaus eine neue Tiefgarage auf dem Grundstück errichtet werden. Das Gebäude ist entlang der Bürgermeister-Germeier-Straße angeordnet.
Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über die geplante Einfahrt von der Bürgermeister-Germeier-Straße aus erfolgen.

Mit der Umplanung müssen anstatt der 26 Bäume nun 9 Bäume gefällt werden.

Folgende Fragen zum Vorbescheid werden gestellt:


1. Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB
1.1. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Mehrfamilienhaus gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Flächennutzungsplan setzt im Bereich der geplanten Fläche des Bauvorhabens der Fl.-Nr. 32 ein allgemeines Wohngebiet fest. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 sind Wohngebäude zulässig, so dass hinsichtlich der Art der Nutzung das Mehrfamilienhaus planungsrechtlich zulässig ist.


2. Maß der baulichen Nutzung
Als Referenzgebäude im Geviert wird der Hauptbaukörper (III+D) der Anzinger Straße 1 / Hauptstraße 28 gewählt. Wir haben als Referenz lediglich die Baumasse des Hauptbaukörpers herangezogen (rot umrandet). Dieser weist bei vergleichbarer Grundfläche deutlich höhere Wand- und Firsthöhen als unser geplanter Baukörper auf.
Bei der Betrachtung der Referenz wird der eingeschossige Anbau zur Anzinger Straße und der II+D-Baukörperteil zur Hauptstraße außer Betracht gelassen. Somit kann hier u.E. keine maßstabsverzerrende „Rosinen-Pickerei“ zugrunde liegen.
Es wurde bereits ein Vorbescheid für o.g. Bauvorhaben am 11.04.2022 eingereicht. Im Antwortschreiben des LRA Ebersberg vom 29.06.2022 wurde auf die Grundflächenreferenz der Kampenwandstraße 12-12b verwiesen, welche 541 m² aufweist.
Auf diese Grundfläche wurde mit dem geplanten Baukörper Bezug genommen.


2.1. Ist das Vorhaben gemäß Plandarstellungen zulässig.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bauherr zieht als Referenzbaukörper im Geviert das im nordwestlichen Bereich liegende Gebäude Anzinger Straße 1, 1a / Hauptstraße 28 heran. Dieses steht als Eckgebäude mit der Wirkung zu den Kreisstraßen Anzinger und Hauptstraße. Anders als der geplante Baukörper, der inmitten des Geviertes seine Wirkung zur Bürgermeister-Germeier-Straße richtet und somit auf das angrenzende Wohngebäude Kampenwandstraße 12-12b abgestellt wird.

Nach der Umplanung fügt sich das geplante Wohngebäude mit einer Breite von 43,30 m und einer Tiefe von 12,50 m hinsichtlich der Grundfläche ein. Im Vergleich hierzu weist die Kampenwandstraße 12-12b eine Breite von 44 m und einer Tiefe von 12 m auf.

Die Höhenentwicklung hat sich jedoch verändert. Das geplante Wohngebäude weist nach Umplanung anstatt der 3 Geschoße nunmehr III+D sowie eine Firsthöhe von 13,45 m und eine Wandhöhe von 9,84 m auf. Im südlichen Bereich werden Balkone und Zwerchgiebel errichtet. Im nördlichen Bereich Dachgauben. Die Dachneigung erhöht sich von 17° auf 30°.
Der Baukörper des angrenzenden Wohngebäudes Kampenwandstraße 12-12b weist mit 3 Geschossen eine Firsthöhe von 11,64 m und eine Wandhöhe von 8,59 m auf.
Der herangezogene Referenzbaukörper an der Anzinger Straße1, 1 a weist mit III+ D eine Firsthöhe von 14,29 m und eine Wandhöhe von 11,10 m auf.

Nach Einschätzung des Landratsamtes Ebersberg wird das Einfügen als gegeben gesehen.
Die Anzahl der Dachaufbauten und Balkone ist nur in einem verträglichen Maße möglich um eine viergeschossige Wirkung zu vermeiden.

Das Bauvorhaben wird als planungsrechtlich zulässig beurteilt.


2.2 Das Bauvorhaben weist ein Satteldach mit 30° auf und Dachaufbauten entsprechend der Gestaltungssatzung für Dachgauben der Gemeinde Poing aus. Kann diese Dachform, sowie die dargestellten Dachaufbauten in Aussicht gestellt werden?

Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Prüfung hinsichtlich des Einfügens im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB sind ausschließlich Art und Maß der baulichen, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksfläche heranzuziehen. Die Frage der Dachform oder –neigung sind hingegen für die Prüfung des Einfügens nicht relevant.
Die o.g. Dachform kann somit in Aussicht gestellt werden.


2.3 Kann die Tiefgarage wie in den Plänen dargestellt in Aussicht gestellt werden?

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Tiefgarage, wie in den Plänen dargestellt, kann in Aussicht gestellt werden.


2.4 Ist die Abweichung von der GaStellV für eine Rampenkonstruktion mit Hauptrampenneigung mit 20 % und 10% in den Verschneidungspunkten für dieses Bauvorhaben zulässig? Die geplanten 20 % sind mit handelsüblichen PKW aufgrund der eingefügten Verschneidungsbereiche (10%) ohne Probleme zu befahren.
Die Entscheidung hierzu obliegt dem Landratsamt Ebersberg in eigener Zuständigkeit.

Beschlussvorschlag

Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Tiefgarage, Anzinger Straße 3a, Fl.-Nr. 32 Gemarkung Poing werden, wie im Sachvortrag vorgetragen beschlossen.

Beschluss

Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Tiefgarage, Anzinger Straße 3a, Fl.-Nr. 32 Gemarkung Poing werden, wie im Sachvortrag vorgetragen beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Wohngebiet W 7 "Lerchenwinkel"; Anfragen zur festgesetzten Grundfläche bei Gartenhäusern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

In den allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 5, WA 6, WA 8 und WA 9 ist nach § 9 Abs. 1 der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 62 Wohngebiet W 7 je Wohngebäude ein Gartengerätehaus von bis zu 6 m² Grundfläche und einer Firsthöhe von max. 2,5 m zulässig.

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass Gartenhäuser in verträglichen Umfang zugelassen werden, um den Ansprüchen der Nutzer an die Unterbringung von Gartengeräten gerecht zu werden und ein ruhiges Erscheinungsbild der Anlagen zu erreichen.

Die Gemeinde erhielt Anfragen von Eigentümern der Häuser inwieweit zur maximalen Grundfläche auch eine Überdachung zählt. In einem sehr geringen Umfang wurde bisher eine Überdachung zugelassen. 
Die zuletzt eingegangenen Anfragen betreffen jedoch Überdachungen mit Stützen bis zu 5,9 m². Als Begründung wurde angegeben, die Überdachung zum Unterstellen der Fahrräder, Fahrradanhänger, Lastenfahrräder und diverser Fahrgeräte der Kinder zu nutzen.

Der Bebauungsplan setzt eine Gesamt-GRZ fest, die der Bauträger zum Teil nicht ausgenutzt hat, die verbleibende GRZ kann hierfür Verwendung finden. Überschreitungen von der Gesamt-GRZ sind nicht zulässig. Die Verwaltung wird zu Anfragen für Versiegelungen auf den Grundstücken aus klimaschutzrechtlichen Gründen zurückhaltend umgehen bzw. auf einen funktional notwenigen Umfang beschränken.

Im Hinblick auf die zunehmende Anzahl an Fahrrädern - auch Lastenfahrräder - wird von Seiten der Gemeinde vorgeschlagen, die Überdachung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:

  • Die Überdachung darf eine max. Grundfläche von 6 m² nicht überschreiten,
  • eine Schließung der Überdachung ist ausgeschlossen,
  • eine Überschreitung der zulässigen Gesamt-GRZ mit der Fläche der Überdachung ist nicht zulässig.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt, der Errichtung von Überdachungen an die Gartenhäuser im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 62 Wohngebiet W 7 unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

  • Die Überdachung darf eine max. Grundfläche von 6 m² nicht überschreiten,
  • eine Schließung der Überdachung ist ausgeschlossen,
  • eine Überschreitung der zulässigen Gesamt-GRZ mit der Fläche der Überdachung ist nicht zulässig.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, weitere Versiegelung durch Überdachung.

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt, der Errichtung von Überdachungen an die Gartenhäuser im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 62 Wohngebiet W 7 unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

  • Die Überdachung darf eine max. Grundfläche von 6 m² nicht überschreiten,
  • eine Schließung der Überdachung ist ausgeschlossen,
  • eine Überschreitung der zulässigen Gesamt-GRZ mit der Fläche der Überdachung ist nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 15:36 Uhr