Datum: 29.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:32 Uhr bis 18:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:50 Uhr bis 19:11 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Tektur zum Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage, Neufarner Straße 14 und 16, Fl.-Nrn. 383 und 383/19, Gemarkung Poing; Bescheid vom 05.07.2019, Genehmigungsbescheid sowie Beseitigungsanordnung für WE 27 und 28 (Rückbau in genehmigten Zustand - Freisitz)
2 Bebauungspläne
2.1 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring;" Vorstellung Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
2.2 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49.1 "Erweiterung des Friedhofes nach Norden" (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.-Nrn. 700/2 und 702/1); Erfolgte öffentliche Auslegung Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
2.3 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö informativ 1
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1.1. Tektur zum Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage, Neufarner Straße 14 und 16, Fl.-Nrn. 383 und 383/19, Gemarkung Poing; Bescheid vom 05.07.2019, Genehmigungsbescheid sowie Beseitigungsanordnung für WE 27 und 28 (Rückbau in genehmigten Zustand - Freisitz)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö informativ 1.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 18.07.2019 (nichtöffentlich) wurde über den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 05.07.2019 wie folgt informiert:

Die beantragten Tekturen wurden genehmigt, bis auf die 2 zusätzlich erstellten Wohnungen (Nr. 27 und 28) im genehmigten Freisitz. Diese sind zu beseitigen und der genehmigte Zustand wiederherzustellen.

Dagegen hat der Bauherr Klage vor dem Bayer. Verwaltungsgericht erhoben. Der Augenschein und die mündliche Verhandlung fanden am 28.09.2022 statt.

Ergebnis:
Der streitgegenständliche Bescheid vom 05.07.2019 wird in seinen Nrn. II, III und IV aufgehoben.
Die 2 Wohneinheiten sind genehmigungsfähig.

(II. Einbau der 2 Wohneinheiten wird abgelehnt; III. Rückbau der 2 WE bis 31.12.2019; IV. Zwangsgeldandrohung für nicht fristgerechten Rückbau).

Mit Stellungnahme der Gemeinde Poing vom 31.10.2022 wurde zwischenzeitlich das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

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2. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö 2
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2.1. 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring;" Vorstellung Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2021 ö beschließend 10
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.10.2021 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beratend 3.3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.07.2022 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 5.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.03.2024 ö beschließend 4.4

Sachverhalt

Nachdem nunmehr alle Grundlagen für die Änderung des Bebauungsplanes, insbesondere vorab der geplante Um-/Ausbau des Westrings, erarbeitet wurden, konnte der Bebauungsplanentwurf fertiggestellt werden.

Es soll zusätzlich in den Änderungsbereich noch die Fläche westlich der Sickeranlage / nördlich der Bergfeldstraße aufgenommen werden. 
Hier wurde im Bau- und Umweltausschuss am 08.03.2022 im Rahmen der Grünzugplanung beschlossen, die O/W-Gehwege entfallen zu lassen, da diese aufgrund der vorhandenen Höhenentwicklung nicht umsetzbar sind.
Ebenso soll der Pflegeweg entlang der Sickeranlage nachrichtlich mit aufgenommen werden.

In der heutigen Sitzung wird der Bebauungsplanentwurf durch Frau Weber von bgsm vorgestellt.

Beschlussvorschlag

Dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 29.11.2022 wird als Grundlage für die Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Behördenbeteiligung bzw. Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, weil zusätzliche Flächen versiegelt werden.

Diese dienen aber dem Bau eines Radweges (Förderung des Radverkehrs), Vergrößerung der Wertstoffsammelstelle sowie dem Bau einer Kreisverkehrsanlage und insgesamt einer besseren Erschließung der Baugebiete.

Beschluss

Dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 29.11.2022 wird als Grundlage für die Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Behördenbeteiligung bzw. Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49.1 "Erweiterung des Friedhofes nach Norden" (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.-Nrn. 700/2 und 702/1); Erfolgte öffentliche Auslegung Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.09.2019 ö beschließend 5
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.06.2021 ö beschließend 3.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.02.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 3.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

12.09.2019
GR (TOP 5)
Aufstellungsbeschluss
08.06.2021
BUA (TOP 3.1)
Vorstellung Planung, Beauftragung Entwurfsplanung
02.02.2022
BUA (TOP 2.1)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes, Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB
24.02.2022 mit
25.03.2022
Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der TÖB und sonstiger Behörden
08.09.2022 mit
14.10.2022
Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der TÖB und sonstiger Behörden (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB)


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 12.09.2022
2. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 15.09.2022
3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 22.09.2022
4. Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI21 Bauleitplanung, Schreiben vom 10.10.2022


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 30.08.2022
2. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 08.09.2022
3. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 12.09.2022
4. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 19.09.2022
5. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 20.09.2022
6. Landratsamt Ebersberg, Natur- und Artenschutz, Schreiben vom 30.09.2022
7. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 04.10.2022
8. Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Immissionsschutz, Schreiben vom 29.09.2022
9. Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz – Altlasten, Schreiben vom 28.09.2022
10. gkU VEMO, Schreiben vom 04.10.2022
11. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.10.2022


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Kreisheimatpflege, Landratsamt Ebersberg
SWM Services GmbH
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Bayernets GmbH
Landesbund für Vogelschutz
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landratsamt Ebersberg, untere Straßenverkehrsbehörde


1. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 12.09.2022
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH beachten.

Beschluss:
Die bestehende Fernwärmeleitung der Bayernwerk Natur GmbH wird beachtet.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


2. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 15.09.2022
Hinweis der Verwaltung:
Es wurde die gleichlautende Stellungnahme wie mit Schreiben vom 25.02.2022 (beschlussmäßig behandelt im BUA am 03.05.2022) abgegeben.

8. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 25.02.2022
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren.

Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe, z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahme sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die von der DB AG vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und haben keine Auswirkungen auf die Planung.

Beschluss (03.05.2022, TOP 3.2):
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

Beschluss:
Nachdem sich keine Änderungen an der Planung ergeben haben, erfolgt keine erneute Abwägung. Es verbleibt beim Beschluss vom 03.05.2022.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 22.09.2022
Es wurde die gleichlautende Stellungnahme wie mit Schreiben vom 11.03.2022 (beschlussmäßig behandelt im BUA 03.05.2022) abgegeben.

4. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.03.2022
Es ist keine neue Erschließung an die EBE 02 geplant. Es handelt sich hierbei nur um eine Erweiterung des Friedhofes, eine Erschließung erfolgt über die bereits bestehende Erschließung. Es dürfen keine neuen Erschließungen hergestellt werden.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
  • Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 02 und ggf. Radweg (falls vorhanden) darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Versickerungsfähigkeit auf dem Grundstück ist gut, die bestehende Abwasserleitung im Friedhof kann bei Bedarf verlängert werden.

Es erfolgt keine Beeinträchtigung der EBE 02.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


Beschluss:
Nachdem sich keine Änderungen an der Planung ergeben haben, erfolgt keine erneute Abwägung. Es verbleibt beim Beschluss vom 03.05.2022.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


4. Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI21 Bauleitplanung, Schreiben vom 10.10.2022
Vielen Dank für die Information. Das Schreiben ist am 29.08.2022 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Sollte doch eine Verlegung notwendig werden, bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 4 Monate) vor Baubeginn mit unserem Team Betrieb (E-Mail: PTI21_BTR@telekom.de) abzustimmen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u.a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Erweiterung der Telekommunikationslinie nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei einer Umsetzung der Planung (Bauherr: Gemeinde Poing) werden die bestehenden Sparten abgefragt und berücksichtigt.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme der Telekom zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.

Abschließender Beschluss:
1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.-Nrn. 700/2 und 702/1)“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 29.11.2022 als Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Nein, auf dem Grundstück stand früher ein Gebäude mit Nebenanlagen – dieses Gebäude wurde abgebrochen, das noch bestehende wird auch irgendwann beseitigt.
Es handelt sich hier um eine Grünfläche mit Zweckbestimmung „Friedhof“; zur Bindung von CO2 wurde auf gute Durchgrünungsmaßnahmen mit standortgerechten Laubgehölzen geachtet.

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.-Nrn. 700/2 und 702/1)“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 29.11.2022 als Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.03.2022 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 ö beschließend 3.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö beschließend 2.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

08.03.2022                BUA (TOP 2.3)
                       Aufstellungsbeschluss
26.07.2022                BUA (TOP 3.2)
                       Vorstellung Bebauungsplanentwurf
08.09.2022 mit
14.10.2022                Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-                                        /Trägerbeteiligung

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 04.10.2022
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 22.09.2022
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 08.09.2022
4. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.09.2022
5. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 06.10.2022
6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 10.10.2022


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 26.08.2022
2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 25.08.2022
3. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 10.10.2022
4. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 26.08.2022
5. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 30.09.202
6. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 19.09.2022
7. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 19.09.2022
8. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 23.09.2022
9. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 10.10.2022
10. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 26.08.2022
11. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 19.09.2022
12. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 12.09.2022
13. Deutsche Flugsicherung, Schreiben vom 21.09.2022
14. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 30.08.2022
15. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 01.09.2022
16. Vodafone GmbH, Schreiben vom 14.10.2022
17. bayernets GmbH, Schreiben vom 25.08.2022

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayerischer Bauernverband
Bayernwerk Natur GmbH
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
EBERwerk GmbH & Co.KG
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
SWM Services GmbH
Bund Naturschutz Bayern e.V.
MVV München
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
HBE Handelsverband e.V.


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 05.10.2022

Aus baufachlicher Sicht
Der Text „I FD“ im östlichen Bereich hat keinen Bezug zu einem Bauraum und sollte korrigiert werden.
Aus baufachlicher sowie aus baurechtlicher Sicht ergeben sich keine weiteren Anregungen oder Ergänzungen 

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Der Bauraum ist durch das Planzeichen A 1.3 „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen: Dachform, Anzahl der Vollgeschosse“ unterteilt. Die Festsetzung „I FD“ gilt für den Teilbereich des Bauraums östlich des Planzeichens, da sich der Text östlich des Planzeichens befindet. 
Da es sich nur um einen sehr kleinen Teilbereich des Bauraums handelt, würde eine Situierung des Textes „I FD“ über den Bauraum die Lesbarkeit des Planes stark erschweren, insbesondere da sich an dieser Stelle auch die Vermaßung des Bauraums befindet. Durch das Planzeichen A 1.3 ist die zulässige Anzahl der Vollgeschosse sowie die Dachform dennoch eindeutig bestimmt.
Die bisherige schwarz-weiße Darstellung des Planzeichens A 1.3 wird in eine farbliche Darstellung der Kreise geändert, um die Teilung optisch deutlicher erkennbar zu gestalten.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Darstellung des Planzeichens A 1.3 von schwarz-weiß in eine farbige Darstellung zu ändern.

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


Aus Immissionsschutzfachlicher Sicht
Sachverhalt
  • Festlegung von Baugrenzen für Wohnbebauung im Plangebiet, geplant ist der Abriss des bestehenden Geschäftsgebäudes und ein Neubau mit Wohnungen
  • Art der baulichen Nutzung soll Wohngebiet (WA) sein
  • Es wurden keine Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen (Planzeichen, Satzungstext oder Begründung)
  • Das Plangebiet liegt direkt an der Kreisstraße EBE 2 mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke DTV von 4.774 Kfz/Tag
  • Im rechtskräftigen B-Plan Nr. 26 wurden im vorliegenden Teilbereich keine Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen. Jedoch rücken die eingezeichneten Baugrenzen im Vergleich zum Bestand weiter nach Osten und damit näher an die Kreisstraße heran
  • Ansonsten befindet sich in der näheren Umgebung hauptsächlich Wohnbebauung

Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:

  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
  • Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
  • keine

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

Verkehrslärm
Direkt östlich des Plangebiets verläuft die Kreisstraße EBE 2 mit durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke DTV von 4.774 Kfz/Tag. Dadurch sind im Plangebiet an den eingezeichneten Baugrenzen Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts zu erwarten. Eine Auseinandersetzung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm hat laut den vorliegenden Unterlagen nicht stattgefunden. Ab welchen Beurteilungspegeln (Orientierungswerte 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Gemeinde Poing. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht daher ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen bzw. welche Fassaden mit einer Kennzeichnung für Lärmschutz darzustellen sind.

  • Die Gemeinde Poing muss sich mit dem Thema Verkehrslärm auseinandersetzen und eine entsprechende Abwägung dazu vornehmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

  • WHO-Dokument: Night Noise Guidelines for Europe 2009

> 55 dB(A):         „Die Situation muss zunehmend als gefährlich für die Gesundheit der                         Bevölkerung angesehen werden. ... ein großer Teil der Bevölkerung ist                         erheblich belästigt ... und im Schlaf gestört. Es besteht Evidenz, dass das                 Risiko für HerzKreislauf-Krankheiten ansteigt.“

> 40 dB(A)         Night noise Guideline für L Nacht, außen

  • UBA „Die körperlichen und psychischen Wirkungen von Lärm“ 2016

       Die meisten Forschungsergebnisse sprechen dafür, „dass chronischer Lärm den         Blutdruck beeinflusst und das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht ... Neuere         Studien legen nahe, dass dies bereits bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für die         Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert ab 60 dB(A) und einem äquivalenten Dauerschallpegel         für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert ab 50 dB(A) eintreten könnte.“

       60 dB(A)         äquivalenter Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert
       50 dB(A)         äquivalenter Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert

  • WHO Regionalbüro für Europa: Leitlinien für Umgebungslärm 2018

Straßenverkehrslärm
       < 45 dB Lnight   „weil nächtlicher Straßenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit                                 Beeinträchtigungen des Schlafes verbunden ist.“

Luft-Wärmepumpen

Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:

Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei LuftWärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Es wird eine schalltechnische Beurteilung erstellt, in der die erforderlichen Maßnahmen zum Schallschutz ermittelt werden. 

Der Hinweis zu Luft-Wärmepumpen wird in die Satzung mit aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den vorgeschlagenen Hinweis zu Luft-Wärmepumpen in der Satzung mit auszunehmen.

Die schalltechnische Beurteilung wird beauftragt. Der Planfertiger wird beauftragt, die Ergebnisse in die Festsetzungen einzuarbeiten. 

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Aus bodenschutzfachlicher Sicht:
Die Fl.-Nr. 408/6 der Gemarkung Poing ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 22.09.2022
  • Erschlossen wird, wie geplant, ausschließlich über die bereits bestehende Gemeindestraße (Wittelsbacher Straße) zur EBE 2. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden. Eine neue direkte Erschließung zur EBE 2 ist nicht gestattet.

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i. V. m. Art. 29 BayStrWG und I. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstücken zugeführt werden.

  • Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 2 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß - 3 - der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Sichtfelder sind in die Planzeichnung des Bebauungsplans bereits übernommen und unter C 5 textlich konkretisiert.
Es wird eine textliche Festsetzung ergänzt, dass Zufahrten zu dem Grundstück nur über die Wittelsbacher Straße zulässig sind. 

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, eine textliche Festsetzung zu ergänzen, dass Zufahrten zu dem Grundstück nur über die Wittelsbacher Straße zulässig sind.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

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3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 08.09.2022
Das Plangebiet an der Wittelsbacherstraße hat eine Größe von rd. 1150 m². Geomorphologisch liegt das Gebiet im Bereich von Schmelzwasserschottern der Niederterrasse. Der Untergrund ist dementsprechend versickerungsoffen. Wir verweisen auf die Anwendung der NWFreiV.

Geplant ist der Abriss der bestehenden eingeschossigen Bebauung im östlichen Grundstücksbereich von Fl.Nr. 408/6 der Gemarkung Poing. Hier soll mehr Wohnraum durch ein neues zweigeschossiges Gebäude geschaffen werden. Es geht also um eine Ersatzbebauung, und es werden keine oder so gut wie keine zusätzlichen Flächen versiegelt.

Das quartäre Grundwasser steht im Plangebiet bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 5 m unter Gelände. Es fließt in nördliche Richtung.
Rund 100 m südwestlich ist die vom WWA Rosenheim betriebene Grundwassermessstelle Poing D 83 gelegen:
Oberes Grundwasser-Stockwerk: Aktuelle Daten POING D 83 (bayern.de)

Von dieser Messstelle können die Wasserspiegeldaten abgeleitet werden. Das Grundwasser steht bei mittleren Grundwasserverhältnissen an der Messstelle etwa 30 cm höher als im Bereich des Plangebiets.

Sollte bei den Baumaßnahmen Grundwasser erschlossen werden, ist dies wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Bebauungsplanänderung zu.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
In der Planung ist die Errichtung einer Tiefgarage nicht vorgesehen. Des Weiteren ist aufgrund der vom Wasserwirtschaftsamt dargelegten Grundwasserverhältnisse nicht mit einer Erschließung von Grundwasser zu rechnen. Das Wasserhaushaltsgesetz ist unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin maßgebend.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

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4. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.09.2022
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-1-7836-0530 „Siedlung der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und Siedlung mit Hofgrablegen des frühen Mittelalters“

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Ein Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend und sollte gestrichen werden.

Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flstnr. 408/6 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 /Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg
e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Hinweise des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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5. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 06.10.2022
Stellungnahme Schmutzwasser und Trinkwasser:
Das Plangebiet durch Trinkwasserleitungen und Schmutzwasserkanäle erschlossen.
Für die weitere Erschließung sind folgende Punkte zu beachten:
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verläuft eine Hauptwasserleitung DN 400 Az. Ein Schutzstreifen von 6 m Breite (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse) Ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung freizuhalten.

Hinsichtlich der geplanten Baumbepflanzungen ist das Merkblatt DWA-M 162 ”Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, zu beachten.

Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigung dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.

Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEIMO abzuschließen (§ 8 WAS, § 7 EWS).
Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. 1 EWS).

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Hinweise des gkU werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise des gkU in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
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6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 10.10.2022
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Gemeinde Poing möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines Wohnhauses vorgesehen.

Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass sich angrenzend an das Plangebiet bereits Gewerbebetriebe befinden, die im Zuge der weiteren Planungen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Durch die Planung rückt Wohnnutzung nicht näher an bestehende Gewerbebetriebe heran als dies im Bestand bereits der Fall ist. Emissionsintensives Gewerbe, das durch Wohnnutzung eingeschränkt würde, befindet sich im näheren Umfeld der Planung nicht. 

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
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Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26.1 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26.1 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 29.11.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, negativ (Energieverbrauch)

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

Nein; Ressourcen schonende Innenentwicklung durch Nachverdichtung, dadurch Verhinderung einer Flächeninanspruchnahme im Außenbereich mit dem Erfordernis neuer Erschließungsmaßnahmen. Teilweise Entsiegelung von derzeit versiegelten Flächen.
Die festgesetzte Dachbegrünung und Versickerungsfähigkeit der Beläge im Bereich von Stellplätzen, Zufahrten und Abstellflächen tragen zur Verbesserung des Mikroklimas sowie zur Verringerung des Wasserabflusses im Fall von Starkregenereignisse bei.

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26.1 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26.1 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 29.11.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 15:38 Uhr