Datum: 24.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:03 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:08 Uhr bis 20:43 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Kreisverkehr Kirchheimer Allee; Geänderte Ausführung / Entfall von Grüninseln
2 Bebauungspläne
2.1 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 "Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf"; Änderungsbeschluss, Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
3 Bauanträge
3.1 Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden zwei Wohneinheiten im Erdgeschoß in zwei Arbeiterwohnungen, Markomannenstraße 10, Fl.-Nr. 458/31, Gemarkung Poing
3.2 Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzneubau eines Jungviehstalles, Prof.-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing
3.3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Milchviehstalls, Gutshof 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4, Kirchheimer Straße 1, Flurstück 1377, Gemarkung Poing
3.4 Antrag auf Baugenehmigung zum Dachausbau und Errichtung einer straßenabgewandten Gaube bei einem bestehenden Einfamilienhaus, Prielmayrstraße 12, Fl.-Nr. 273/7, Gemarkung Poing
3.5 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Terrassenüberdachung, Schwanenstraße 41, Fl.-Nr. 3602, Gemarkung Poing
4 Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg; Maßnahmen für das Gemeindegebiet Poing Beratung über die vorgeschlagenen Maßnahmen

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö informativ 1
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1.1. Kreisverkehr Kirchheimer Allee; Geänderte Ausführung / Entfall von Grüninseln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Hinsichtlich der Nichtausführung der Grüninseln im Bereich der Querungsstellen wurde von der ARGE folgende Stellungnahme abgegeben:


„Das Büro Niedenzu ist von uns als Planer für den Kreisverkehr beauftragt worden.

Nach dem Entwurf, der in der Gemeinderatssitzung vorgestellt worden ist und auch als Grundlage für die weitere Planung frei gegeben wurde, wird die Ausführungsplanung erstellt.
In diesem werden die Details (z.B. endgültige Wegeführungen, Inseln, Standpunkte der Beleuchtung, Verkehrszeichen, etc.) erarbeitet.
Dies geschieht immer im direkten Austausch mit der technischen Projektsteuerung (Büro Staudinger & Krüger GbR).

Im beschriebenen Fall der Querungsstellen/Inseln, ist aus Gründen der Standfestigkeit und auch aus Platz- und Pflegegründen auf eine Grünfläche verzichtet worden.
Es hätte nichts gebracht, ca. 15 cm Humus auf eine Betonfläche (max. 3 m²) auf zu bringen, in der auch noch die Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen einbetoniert werden müssen.
Diese Fläche wäre einfach jedes Jahr verödet.

Darum haben wir uns zu Gunsten der Pflege und Wartung für das Kleinstein entschieden.
Es ist einfach eine technische Entscheidung gewesen.“


Eine Rückmeldung an die Gemeinde ist leider unterblieben.

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2. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö informativ 2
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2.1. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 "Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf"; Änderungsbeschluss, Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 informativ 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 informativ 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.10.2022 beschließend 2.1
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.11.2022 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.03.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

10.11.2022
GR (TOP 2)
Vorstellung des geänderten Standortkonzeptes


In der Gemeinderatssitzung am 10.11.2022 wurde durch die Fa. Palfinger das geplante Standortkonzept vorgestellt. Diesem Konzept wurde als Grundlage für die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugestimmt.

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Fläche als Gewerbegebiet für den Vertriebs- und Servicestandort festgesetzt.

Mit der Erstellung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

Der Entwurf wird in der heutigen Sitzung durch Herrn Krimbacher (PVÄWM) vorgestellt.

Nachdem sich das Baurecht gegenüber der ursprünglichen Planung (rd. 6.000 qm Geschoßfläche / bisher rd. 22.000 qm Geschoßfläche) reduziert, wird folgendes festgelegt:

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren, von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Beschlussvorschlag

  1. Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

  2. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 in der Fassung vom 24.01.2023 wird zugestimmt.

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

X        ja, negativ

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       Nein, das Grundstück wird einer baulichen Nutzung zugeführt.

Begründung:
Die Bebauung erfolgt unter Berücksichtigung der Aspekte Klimaanpassung usw.

Beschluss

  1. Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

  2. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 in der Fassung vom 24.01.2023 wird mit den redaktionellen Änderungen zugestimmt.

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö informativ 3
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3.1. Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden zwei Wohneinheiten im Erdgeschoß in zwei Arbeiterwohnungen, Markomannenstraße 10, Fl.-Nr. 458/31, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Der Gemeinde wurde der o.g. Antrag auf Nutzungsänderung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde vorab mit Stellungnahme vom 01.12.2022 aufgrund Fristwahrung abgelehnt und gleichzeitig dem Landratsamt Ebersberg mitgeteilt, dass das Vorhaben in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 24.01.2023 behandelt wird.

Der Antragsteller beantragt die Änderung der Nutzung im Erdgeschoss des Wohnhauses Markomannenstraße 10 von Wohnen in gewerbliches Wohnen. Die 2 Wohnungen im Oberschoss sind derzeit Wohnnutzung und nicht Gegenstand der Nutzungsänderung.

Beantragt werden 2 Arbeiterwohnungen mit einer Aufteilung von einer Wohnung mit 3 Schlafräumen, Bad und Küche und einer weiteren Wohnung mit 2 Schlafräumen, Bad und Küche. Insgesamt werden 12 Schlafplätze zur Vermietung angeboten.

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3, der nur hinsichtlich seiner Baulinien und Baugrenzen rechtsgültig ist. Ansonsten richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Für diesen Bereich setzt der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ein Allgemeines Wohngebiet fest.

In Allgemeinen Wohngebieten sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig.

Der Antragsteller hat hierzu einen Antrag gestellt, den er jedoch nicht begründet hat.

Für das gesamte Wohnhaus im Erdgeschoss und Obergeschoss werden 9 Stellplätze nachgewiesen. Die erforderlichen 3 Stellplätze für die Wohnnutzung im Oberschoss sind als Garage mit 3 Stellplatzflächen vorhanden. Die erforderlichen 6 Stellplätze für die gewerbliche Nutzung der 2 Arbeiterwohnungen werden als offene Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.

Von Seiten der Verwaltung bestehen Bedenken gegen das Vorhaben. Zum einen wurde von Seiten der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg in einer Stellungnahme die Einhausung der 6 Arbeiterstellplätze gefordert, da ansonsten die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet nicht eingehalten werden können. Dies würde zu einer massiven Versiegelung und Bebauung des Grundstückes führen und abstandsrechtliche sowie nachbarschutzrechtliche Belange berühren.

Zum anderen wird vorhandener Wohnraum verringert und steht einer privaten Nutzung bzw. Vermietung nicht mehr zur Verfügung. Des Weiteren muss eventuell davon ausgegangen werden, dass die gewerbliche Nutzung sich auf das Obergeschoss ausdehnen könnte, nachdem der Antragsteller Eigentümer des gesamten Wohnhauses ist.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden 2 Wohneinheiten im Erdgeschoss in 2 Arbeiterwohnungen, Markomannenstraße 10, Fl.-Nr. 458/13, Gemarkung Poing, wird nicht erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden 2 Wohneinheiten im Erdgeschoss in 2 Arbeiterwohnungen, Markomannenstraße 10, Fl.-Nr. 458/13, Gemarkung Poing, wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.2. Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzneubau eines Jungviehstalles, Prof.-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Am 21.12.2022 wurde der Verwaltung der o.g. Antrag auf Erteilung des Einvernehmens vorgelegt.

Der an dieser Stelle geplante und 2018 genehmigte Bau des Technikums Rinderhaltung wird nicht weiterverfolgt. Stattdessen beantragt der Antragsteller die Errichtung von drei Ställen auf einer Fläche von 55,20 m x 36,66 m für die Haltung von 113 Stück Jungvieh. 

Für die Errichtung ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwellen unterschritten werden.

Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.
Für diesen Bereich setzt der Flächennutzungsplan der Gemeinde ein Dorfgebiet fest. Die Errichtung eines Jungviehstalles ist planungsrechtlich zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.

Ein Stellplatzbedarf ist nach Aussage des Landratsamtes nicht nachzuweisen, da kein zusätzliches Personal erforderlich ist.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Ersatzneubau eines Jungviehstalles, Prof.-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Ersatzneubau eines Jungviehstalles, Prof.-Zorn-Straße 19, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Milchviehstalls, Gutshof 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4, Kirchheimer Straße 1, Flurstück 1377, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Am 29.12.2022 wurde der Verwaltung der o.g. Antrag auf Erteilung des Einvernehmens vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt den Neubau eines Milchviehstalls zu Forschungszwecken.

Der geplante Milchviehstall ist für eine Nutzung mit ca. 100 Milchkühen vorgesehen. Die
aktuelle Belegung des bestehenden Milchviehstalls liegt bei 74 Kühen.

Der Milchviehstall wird auf einer Grundfläche von 76,16 m x 43,58 m errichtet.

Das Gebäude wird im Wesentlichen in Holzbauweise errichtet. Der Stall ist eingeschossig und bekommt im Tierbereich eine massive Grube, welche für eine neue Tierhalteform mit Kompostierung untersucht werden soll. 
Der in der Hallenmitte verlaufende Technikgang wird vollständig in Massivbau (Stahlbeton)
hergestellt und ist nur zu Wartungszwecken als begehbarer Gang zugänglich. Im durch eine
Brandwand abgetrennten Besucherbereich wird eine Decke eingezogen, wobei ein Dachraum
entsteht, welcher aber keinen Aufenthaltsraum aufweist. In diesem Dachraum werden
Technikleitungen geführt. 
Der Besucherbereich mit Besuchergruppen für ca. 50 Personen, welche in der Regel in Busgruppen auf die Anlage gebracht werden, liegt im südöstlichen Bereich.

Die Dächer werden mit einer Dachbegrünung ausgeführt.

Für die Errichtung ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwellen unterschritten werden.

Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.
Für diesen Bereich setzt der Flächennutzungsplan der Gemeinde ein Dorfgebiet fest. Der Neubau eines Milchviehstalls ist planungsrechtlich zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.

Es werden 4 Stellplätze und 1 Busstellplatz auf nahegelegenen bestehenden und bereits befestigten Flächen des Staatsgutes nachgewiesen.

Im Genehmigungsverfahren werden als Fachstellen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Brandschutzdienststelle Ebersberg, die Untere Immissionsschutz- und Naturschutzbehörde beteiligt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Milchviehstalles, Gutshof 1, 1a, 1b, 2, 3, 4, Kirchheimer Straße 1, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Milchviehstalles, Gutshof 1, 1a, 1b, 2, 3, 4, Kirchheimer Straße 1, Fl.-Nr. 1377, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.4. Antrag auf Baugenehmigung zum Dachausbau und Errichtung einer straßenabgewandten Gaube bei einem bestehenden Einfamilienhaus, Prielmayrstraße 12, Fl.-Nr. 273/7, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Am 30.12.2022 wurde der Verwaltung der o.g. Antrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt im Rahmen eines Dachausbaus eine Dachgaube komplett über das Dachgeschoß zu errichten. Durch die Errichtung der Gaube entsteht im bestehenden auch räumlich genutzten Dachgeschoß ein Vollgeschoß.
Zusätzliche Stellplätze sind nicht erforderlich

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 „Süd-Ost“, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Grundstückes zwingend eine eingeschossige Bebauung fest, so dass die Errichtung eines weiteren Geschosses grundsätzlich nicht zulässig ist. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl bei einer Bebauung mit einem Geschoß von 0,5 und bei zwei Geschoßen 0,8 fest.

Mit der Errichtung der Dachgaube wird die max. zulässige Geschoßfläche um 76 m² überschritten. Mit der Befreiung für ein 2. Vollgeschoss wäre die Geschoßfläche bei einer Geschoßflächenzahl von 0,8 eingehalten.

Für die Errichtung der Dachgaube und der damit verbundenen Überschreitung des zulässigen Vollgeschosses stellt der Antragsteller folgende Befreiung nach dem Baulandmobilisierungsgesetz:

„Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Süd-Ost“ zum Maß der baulichen Nutzung „zulässiges Vollgeschoß als Höchstgrenze.
Die Befreiung wird wie folgt begründet:
Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit einem nach § 201 a BauGB definierten, angespannten Wohnungsmarkt. Somit kann im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugunsten des Wohnungsbaus und der Vergrößerung von Wohnflächen von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden. Dies ist möglich, da weder öffentliche noch nachbarliche Interessen durch die Schaffung eines zusätzlichen Vollgeschosses berührt werden. Die beantragte Gaube liegt abgewandt zur Straße entsprechend trägt sie nicht zur wahrnehmbaren optischen Veränderung des Ortsbildes bei. Die Giebelseiten zu den Nachbarn bleiben von der Baumaßnahme unberührt. Zudem haben die Nachbarn dem Bauvorhaben bereits zugestimmt.“

Mit dem am 23.06.2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetz wurde für Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt ein weiterer Befreiungstatbestand geschaffen, der eine qualifizierte Mitwirkung der Gemeinde, nämlich deren Zustimmung voraussetzt. Die Neuregelung findet sich im neu geschaffenen § 31 Abs. 3 BauGB.

Im Unterschied zum bisherigen Befreiungstatbestand nach § 31 Abs. 2 BauGB gilt der § 3 Abs. 3 BauGB nur zugunsten des Wohnungsbaus.
Unerheblich ist es ob ein komplettes Wohngebäude neu erstellt wird oder ob nur ein bestehendes Gebäude für Wohnnutzung erweitert werden soll.
Das Landratsamt Ebersberg kann die Befreiung nur mit Zustimmung der Gemeinde erteilen.
Damit ein Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB befreit werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Rechtsverordnung
Das Vorhaben muss in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201 a BauGB liegen. Hiernach wurden die Landesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. Diese Verordnung ist in Bayern am 16.09.2022 in Kraft getreten. Damit können in den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Städten und Gemeinden die Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes (wie auch § 31 Abs. 3 BauGB) zur Anwendung bringen.
Die Gemeinde Poing ist in dieser Anlage enthalten.

2. Einzelfall
Eine Befreiung ist nur im Einzelfall möglich.
Der Antragsteller beantragt die Befreiung für ein bestehendes bereits räumlich genutztes Dachgeschoß. Es erfolgt keine Aufstockung um ein zusätzliches komplettes Geschoß. 

3. Würdigung nachbarlicher Interessen und öffentliche Belange
Inhaltlich identisch mit § 31 Abs. 2 BauGB hat auch § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Voraussetzung, dass die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.
Öffentliche Belange sind durch die Gaube nicht berührt. Die Errichtung der Dachgaube erfolgt zur straßenabgewandten Seite und fügt sich in die Umgebung ein. 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung entfalten keine drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbars, da sie ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen sollen. 
Des Weiteren haben die Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt.

4. Grundzüge der Planung dürfen verletzt sein
Im Unterschied zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann bei der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplan auch dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt sind, das Vorhaben also dem planerischen Grundkonzept der Gemeinde zuwiderläuft.
Der Antragsteller beantragt die Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung. Durch die Errichtung der Gaube entsteht ein Vollgeschoss. Das Maß der baulichen Nutzung ist ein Grundzug der Planung.

Stellungnahme der Verwaltung
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB sind erfüllt. Der Befreiung kann zugestimmt werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Dachausbau und Errichtung einer straßenabgewandten Gaube bei einem bestehenden Einfamilienhaus, Prielmayrstraße 12, Fl.-Nr. 273/7, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB von der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung und Schaffung eines Vollgeschosses und der damit einhergehenden Überschreitung der Geschossfläche auf 0,6 wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Dachausbau und Errichtung einer straßenabgewandten Gaube bei einem bestehenden Einfamilienhaus, Prielmayrstraße 12, Fl.-Nr. 273/7, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB von der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung und Schaffung eines Vollgeschosses und der damit einhergehenden Überschreitung der Geschossfläche auf 0,6 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.5. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Terrassenüberdachung, Schwanenstraße 41, Fl.-Nr. 3602, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Am 10.01.2023 wurde der Verwaltung der o.g. Antrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt den Anbau einer Terrassenüberdachung mit einer Tiefe von 3,85 m und einer Breite von 6,47 m.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 56 Wohngebiet W 6, der Festsetzungen zu Terrassenüberdachungen enthält.

Nach Nr. 2.4 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind offene erdgeschossige Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig und dürfen Baugrenzen bis zu 2 m überschreiten, solange insgesamt die zulässige Grundflächenzahl eingehalten wird.

Der Antragsteller hat eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze gestellt, die er wie folgt begründet:
„Meine Nachbarn werden durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht negativ eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Da das Gebäude in keiner Linie zu den Nachbarn steht, ist ein optisches Linienbild nicht zu erkennen.“

Die Überschreitung der Baugrenze ist im Rahmen einer isolierten Befreiung möglich, wie mit Grundsatzbeschluss vom 16.05.2017 beschlossen. Von der max. zulässigen Tiefe wurde hier jedoch nicht abgewichen.

Gemäß den Planunterlagen überschreitet die geplante Terrassenüberdachung die max. Tiefe um 0,85 m.

Mit Grundsatzbeschlüssen aus den Jahren 2003 und 2011 wurde eine einheitliche Tiefe von 3 m für Terrassenüberdachungen festgelegt um eine einheitliche Linie in den einzelnen Baugebieten zu erreichen, so dass auch in den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet die max. zulässige Tiefe von 3 m eingearbeitet wurde.

Eine Befreiung zur Überschreitung der max. zulässigen Tiefe von  3 m wurde bisher nicht erteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem im Bereich des Grundstücks des Antragstellers weitere Einfamilienhäuser stehen und dort zum Teil bereits Terrassenüberdachungen errichtet wurden, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen aufgrund von Gleichbehandlung einer Befreiung von der max. zulässigen Tiefe von 3 m nicht zuzustimmen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Anbau einer Terrassenüberdachung, Schwanenstraße 41 Fl.-Nr. 3602, Gemarkung Poing, wird nicht erteilt.

Die Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze ist im Rahmen einer isolierten Befreiung, wie mit Grundsatzbeschluss vom 16.05.2017 beschlossen, möglich.

Einer Befreiung zur Überschreitung der max. zulässigen Tiefe von 3 m wird nicht zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Anbau einer Terrassenüberdachung, Schwanenstraße 41 Fl.-Nr. 3602, Gemarkung Poing, wird nicht erteilt.

Die Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze ist im Rahmen einer isolierten Befreiung, wie mit Grundsatzbeschluss vom 16.05.2017 beschlossen, möglich.

Einer Befreiung zur Überschreitung der max. zulässigen Tiefe von 3 m wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg; Maßnahmen für das Gemeindegebiet Poing Beratung über die vorgeschlagenen Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 15.12.2022 ö beschließend 7
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beratend 4

Sachverhalt

Wie in der Gemeinderatssitzung am 15.12.2022 beschlossen, soll in der heutigen BUA-Sitzung erstmals über den Maßnahmenkatalog beraten werden.

Der Katalog beinhaltet folgende Maßnahmen für die Gemeinde Poing:

1. Prüfung und Entwicklung von Windkraftstandorten
Anpassung des Flächennutzungsplans für Windenergie mit perspektivischer Umsetzung von Windkraftstandorten

Durch die anstehende Privilegierung von Windkraftanlagen im Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung („5 H-Regelung“*) und den Restriktionskriterien zum Drehfunkfeuer Ottersberg 
(3 km Radius) verbleiben in Poing nur im südwestlichen Bereich Flächen, die für die Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung stehen.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, auf eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung zu verzichten.

Die Flächen für Windkraftpotenzial in Poing (aus dem digitalen Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg) wurden dem Regionalen Planungsverband München zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen im Regionalplan mit Schreiben vom 25.11.2022 gemeldet.

*ausgehend von WEA mit 200 m Höhe

Nächste Schritte:
Es sollen alle Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu einer Infoveranstaltung eingeladen werden.

Priorität: 1


2. Bauleitplanung PV-Freifläche
Geeignete Gebiete sollen für die Errichtung von PV-Freiflächen festgelegt und weitergehende Schritte zur Bauleitplanung angestoßen werden

Es wird hier als Maßnahme ein Fokusgebiet im 500 m-Korridor der A 94 vorgeschlagen.

Vor Änderung des Flächennutzungsplanes / Aufstellung eines Bebauungsplanes sollten Gespräche mit den Grundstückseigentümern geführt werden, ob überhaupt Interesse an Ausweisung / Umsetzung besteht.

Anfragen von Investoren lagen der Gemeinde schon vor, waren aber nicht mit den Grundstückseigentümern abgestimmt.

Nächste Schritte:
Es sollen alle Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu einer Infoveranstaltung eingeladen werden.

Aktuell erfolgte durch eine Änderung des BauGB rückwirkend zum 01.01.2023 eine Teil-Privilegierung für Photovoltaik-Anlagen im Außenbereich (200 m-Korridor entlang Autobahn und Schiene).

Priorität: 3


3. Parkplatz-PV
Identifizierung und Aktivierung von Eigentümern geeigneter Flächen für Parkplatz-PV im Gemeindegebiet

Hier gab es mit einzelnen Grundstückseigentümern, die über geeignete Parkplatzflächen verfügen, bereits Gespräche.
Auf die anderen Grundstückseigentümer wird die Gemeinde noch gesondert (schriftlich) zugehen.

Priorität: 1


4. Nutzung der Dachflächen im Gemeindegebiet für erneuerbare Energien
Aktivierung von Gebäudeeigentümern zur Ergänzung ihrer Dachflächen mit PV-Modulen und Solarthermieanlagen

Hier werden bereits in Abstimmung mit EBERWERK Gespräche geführt.

Durch den Krieg in der Ukraine und die steigenden Stromkosten geht der Trend dazu, dass viele Hauseigentümer wollen, aber es derzeit an Verfügbarkeiten (Material, geeignete Firmen, Bayernwerk) scheitert.

Eine Bündelaktion über die Energieagentur ist erst in 2 – 3 Jahren wieder möglich.


Priorität: 1


5. Entwicklung von Wärmestrategien im Gemeindegebiet
Definition und Prüfung von Ausbaugebieten. Entwicklung von Wärmestrategien im Rahmen von Energiekonzepten

Wohngebiete W 3 und W 4:
Hierzu findet am 31.01.2023 eine Veranstaltung mit der Bayernwerk Natur GmbH zum Thema Anschlussmöglichkeiten an Fernwärme statt

Osterfeld:
Seitens des Betreibers der Biogasanlage gibt es Überlegungen, diese zu erweitern und ggfs. auch mehr Gebäude zu versorgen.

Diese Maßnahme kann weiterverfolgt werden. Gespräche mit den für die Versorgung in Frage kommenden Hauseigentümern werden geführt.


Angelbrechting:
Hier werden 2 Varianten vorgeschlagen

Für die Variante A könnte in einem 1. Schritt ein Gespräch mit dem Eigentümer der Sommerholz-Ranch geführt werden, ob der Aufbau eines Heiz(kraft)werks überhaupt vorstellbar wäre.

Hier ist die Frage zu stellen, wer den Betrieb übernimmt.

Zu Variante B müsste auch mit dem Betreiber gesprochen werden, ob Kapazitäten / Bereitschaft usw. vorhanden sind.

Auch zu Variante B müssten Gespräche geführt werden.

Die Eigentümer werden zu einem Gespräch eingeladen.

Priorität: 3


6. Klimagerechte Bauleitplanung
Schrittweise sollen Instrumente zur Berücksichtigung klimaschutzrelevanter Belange in die Bauleitplanung integriert werden

Soweit es rechtlich möglich war, wurden klimaschutzrelevante Belange schon immer in der Bauleitplanung berücksichtigt.

Der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ist abschließend.
Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen.

Seit 2022 gab es mehrere Gesetzesänderungen, u.a. Wind-an-Land-Gesetz.

Die Gemeinde legt hier großen Wert darauf, die Klimafolgen im Rahmen des Konfliktbewältigungsgebots zu minimieren.

Priorität: 3


7. Teilnahme am European Energy Award
Einführung des European Energy Award zur Verstetigung des Klimaschutzes in der Gemeinde und Etablierung eines Energieteams

Solche Projekte sind nur mit entsprechenden Personalressourcen umzusetzen.

Beschlussvorschlag

Den im Sachvortrag angeführten Aussagen zum weiteren Vorgehen und der Priorisierung wird zugestimmt.

Der Bau- und Umweltausschuss wird regelmäßig über die Ergebnisse informiert.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

X        ja, positiv

Beschluss

Den im Sachvortrag angeführten Aussagen zum weiteren Vorgehen und der Priorisierung wird zugestimmt.

Der Bau- und Umweltausschuss wird regelmäßig über die Ergebnisse informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2023 11:29 Uhr