Datum: 25.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:53 Uhr bis 20:21 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Errichtung von zwei einseitigen, freistehenden, unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln, Plieninger Straße 3, Fl.-Nr. 684/14, Gemarkung Poing
1.2 Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die Änderung des Geothermie-Heizwerkes Poing der Bayernwerk Natur GmbH am Standort Gruber Straße 61a, Fl.-Nr. 511/13, Gemarkung Poing; Errichtung und Betrieb von drei elektrisch betriebenen Wärmepumpen-Maschinen und eines Warmwasser-Pufferspeichers
2 Bebauungspläne
2.1 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit; Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
2.2 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße"; Änderung des Geltungsbereichs
3 Bauanträge
3.1 Antrag auf Baugenehmigung für Umbaumaßnahmen an der bestehenden Biogasanlage und Neubau von Fermenter mit Doppelmembran-Gasspeicher, Gülleabtankfläche mit Auffangbehälter, Pumpkeller, Fahrsilo mit Vorplatz und Havarie-Rückhaltebecken sowie Leistungserhöhung auf 385 kWel. für die flexible Fahrweise, Fl.-Nr. 107, Gemarkung Poing

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö informativ 1
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1.1. Errichtung von zwei einseitigen, freistehenden, unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln, Plieninger Straße 3, Fl.-Nr. 684/14, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 22.03.2023 ging der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Ebersberg für die Errichtung von zwei einseitigen, freistehenden, unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln an der Plieninger Straße 3 ein.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt und durch das Landratsamt Ebersberg ersetzt.

Die Anbringung erfolgt parallel zur EBE 2 an der Plieninger Straße.

Das Landratsamt vertritt die Auffassung, dass die beantragte Genehmigung zu erteilen war. Es liegt keine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor. Die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Ebersberg und das Straßenbauamt Rosenheim wurden am Verfahren beteiligt.

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1.2. Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die Änderung des Geothermie-Heizwerkes Poing der Bayernwerk Natur GmbH am Standort Gruber Straße 61a, Fl.-Nr. 511/13, Gemarkung Poing; Errichtung und Betrieb von drei elektrisch betriebenen Wärmepumpen-Maschinen und eines Warmwasser-Pufferspeichers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Die Gemeinde hat das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung und den Betrieb von drei elektrisch betriebenen Wärmepumpen-Maschinen und eines Warmwasser-Pufferspeichers erteilt.

Den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet südlich der Bahn I“ hinsichtlich Überschreitung der Baugrenze und der zulässigen Traufhöhe von 11 m auf 17 m wird zugestimmt.

Der Antragsteller plant die Erweiterung der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage durch die Aufstellung und den Betrieb von drei elektrischen Wärmepumpen innerhalb des vorhandenen Maschinenraums. Im Außenbereich ist die Aufstellung eines Warmwasser-Pufferspeichers mit 100 m³ (ca. 3,5 m Durchmesser, ca. 17 m Höhe) vorgesehen.

Das bestehende Eigenbedarfs-BHKW wird stillgelegt und rückgebaut.

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2. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö informativ 2
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2.1. 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit; Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2021 ö beschließend 10
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.10.2021 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beratend 3.3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.07.2022 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.07.2023 ö beschließend 5.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.03.2024 ö beschließend 4.4

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

28.10.2021
BUA (TOP 2.1)
Änderungsbeschluss
03.05.2022
BUA (TOP 3.3)
Westring – Planungsvarianten
03.06.2022
Umgestaltung / Ausbau des Westrings – Anliegerversammlung
30.06.2022
GR (TOP 3)
Ergebnis der Anliegerversammlung; Weitere Prüfaufträge
21.07.2022
GR (TOP 3)
Entscheidung zum Ausbau Westring
29.11.2022
BUA (TOP 2.1)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
08.12.2022 mit
13.01.2023

Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44, Immissionsschutz, Schreiben vom 18.01.2023
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44, Bodenschutz, Schreiben vom 11.01.2023
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 19.12.2022
4. SWM Services GmbH, Schreiben vom 15.12.2022
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.12.2022
6. Vodafone GmbH, Schreiben vom 11.01.2023
7. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 09.01.2023
8. gKu VE München-Ost


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 06.12.2022
2. Landratsamt Ebersberg, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 06.12.2022
3. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 07.12.2022
4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 07.12.2022
5. bayernets GmbH, Schreiben vom 08.12.2022
6. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 16.12.2022
7. Landratsamt Ebersberg, Kreishochbau und Liegenschaften, Schreiben vom 19.12.2022
8. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 19.12.2022
9. Markt Schwaben, Schreiben vom 16.12.2022
10. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 03.01.2023
11. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, Bauleitplanung, Schreiben vom 05.01.2023
12. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 10.01.2023
13. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 11.01.2023
14. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 12.01.2023
15. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 16.01.2023


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Bayernwerk AG
Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
EBERwerk GmbH & Co.KG
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz, Altlasten
Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
ARGE Am Bergfeld



1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44, Immissionsschutz, Schreiben vom 18.01.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung: 
Sachverhalt 
  • Anlass der Teiländerung ist das Fortschreiten der Straßenplanung im Bereich des Westrings und der Einmündung in die Plieninger Straße. Im Kreuzungsbereich soll nun eine Kreisverkehrsanlage gebaut werden, die im ursprünglichen B-Plan noch nicht vorgesehen war. Zudem wurde durch die Konkretisierung der Planungen zum Baugebiet W7 auch die Lage und Dimensionierung der Wertstoffsammelstelle an der Bergfeldstraße angepasst. Um diese Entwicklungen auch baurechtlich abzusichern, wird der Bebauungsplan im entsprechenden Bereich zwischen Plieninger Straße und Lerchenstraße geändert. Immissionsschutzfachlich relevant sind vor allem die Entleerungen der Glascontainer auf der geplanten Wertstoffinsel.
  • 1.Teiländerung für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring + Aufnahme der Sickeranlage in den Geltungsbereich 
  • Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 62.1 Teiländerung ist ein Teilbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. 62. Im Süden grenzen die rechtskräftigen B-Pläne Nr. 42, 55 und 56 an. Jeder dieser B-Pläne setzt WAs und einen Teil des übergeordneten Grünzugs fest, sowie Straßenverkehrsflächen zur Erschließung 
  • Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Gemeinde Poing. Nördlich der Bergfeldstraße befindet sich derzeit das Wohngebiet W7 „Lerchenwinkel“ im Bau. Derzeit befindet sich wie oben erwähnt eine Wertstoffsammelstelle südlich der Bergfeldstraße im Bereich der Gebäude Bergfeldstraße 7a und 7b, die durch die neue Wertstoffsammelstelle nördlich der Bergfeldstraße ersetzt wird
  • Schalltechnische Untersuchung zur Wertstoffinsel (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/02 vom 26.08.2021) liegt vor 

  • Immissionsorte laut schalltechnischer Untersuchung:

Bezeichnung 
Adresse 
Flurnummer 
Schutzbedürftigkeit 




IO1 
Bergfeldstraße 1 
3251 
WA 
IO2 
Bergfeldstraße 5a 
3221 
WA 
IO3 
KiTa (W7) 
3962 
WA 

Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 
-keine.

Die Lärmeinwirkung der geplanten Wertstoffsammelstelle/Wertstoffinsel wurde zu drei Immissionsorten (IOs) bewertet und im vorgelegten Gutachten Nr. M164860/02 vom 26.08.2021 betrachtet. An den maßgeblichen IOs wird in der Tageszeit ein Beurteilungspegel von maximal 49 dB(A) prognostiziert. Alle drei IOs liegen damit mind. 6 dB unter dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete nach TA Lärm. Die Anforderungen der TA-Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen an allen maßgeblichen IOs werden durch die Leerung der Glascontainer um 1 dB überschritten. Die geringe Überschreitung kann, da auf der sicheren Seite gerechnet wurde, toleriert werden, zumal die von Altglas-Containern ausgehenden Geräuschemissionen als „sozialadäquat“ betrachtet werden können.

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
-keine. 

Weitere Anregungen oder Empfehlungen werden nicht vorgetragen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44, Bodenschutz, Schreiben vom 11.01.2023
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Fl.Nrn. 517/2, 1529, 1533, 1713, 1722/1, 1727/1, 1753/1, 1511/1, 1552, 1552/3, 1730/1, 3273 der Gemarkung Poing sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Nördlich des Geltungsbereiches auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 219, Gemarkung Pliening, Gemeinde Pliening befindet sich angrenzend die Altablagerung: ehem. Kiesgrube der Gemeinde Gelting – ABuDIS-Nr. 17500025

Als Hinweis sollte daher folgendes aufgenommen werden:
Nördlich des Geltungsbereiches gibt es eine Altablagerung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 219, Gemarkung Pliening („Ehem. Kiesgrube der Gemeinde Gelting“ ABuDIS-Nr. 17500025). Diese befinden sich angrenzend an das Bebauungsplangebiet. Es sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine weiteren Altlastverdachtsflächen vorhanden. Sollten bei Aushubarbeiten in angrenzenden Flächen optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, so ist dies lt. Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG dem Landratsamt Ebersberg mitzuteilen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Der vorgenannte Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben v. 19.12.2022
Im Folgenden die Stellungnahmen der Bereiche Landwirtschaft und Forsten: 
Bereich Landwirtschaft
Wir weisen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes mehrere landwirtschaftlich genutzte Flächen verloren gehen. Es handelt sich bei den in Anspruch genommenen Flächen um Böden mit hoher Qualität.
Die Ackerzahl der überplanten Flächen liegen mit 52 Bodenpunkten über den Durchschnittswerten der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker – und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). 
Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen.

Durch den begrenzenden Faktor der landwirtschaftlichen Fläche sollten solche Vorhaben möglichst keine landwirtschaftlichen Böden beanspruchen, da diese die Existenzgrundlage der Landwirte bilden. Durch das Wegfallen von landwirtschaftlichen Böden in der näheren Umgebung werden Landwirte weiter in die Bedrängnis gebracht. Es sollte jedoch auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen geachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nach - wachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Bereich Forsten
Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs.1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist durch den Satzungsbereich des o.g. Bebauungsplans nicht betroffen. Forstliche Belange sind nicht berührt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Poing nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Auch der Gemeinde ist bewusst, dass landwirtschaftliche Flächen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und erhalten bleiben sollen.
In diesem Fall dient das geplante Vorhaben (Bau einer Kreisverkehrsanlage) der Herstellung einer wichtigen Infrastrukturmaßnahme.
Der Oberboden wird abgetragen und auf ertragsärmeren Standorten verteilt.
Dies wird den planenden Büros weitergegeben.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

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4. SWM Services GmbH, Schreiben vom 15.12.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie folgende Dokumente zum Auskunftsfall 0282752, Poing, Bergfeldstraße 2, Poing/1533/0:

  - AF 0282752 alle SWM Sparten 1-1000.pdf
Unsere bestehenden Erdgasversorgungsanlagen sind aus dem Eintrag (grün eingezeichnet) im beiliegenden Bestandplanauszug zu ersehen. Die vorhandene Überdeckung unserer Erdgasversorgungsanlagen darf sich durch bauliche Maßnahmen sowie Geländemodellierungen nicht verändern.
Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der Stadtwerke München Tel.-Nr. 089/2361-2139 begonnen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter Angabe des Auskunftsfalles an den unten aufgeführten Bearbeiter.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wurde an die planenden Büros zur Beachtung weitergegeben.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.12.2022
Sehr geehrte Damen und Herren, 
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im oben genannten Planungsgebiet liegt das Bodendenkmal: 
D-1-7836-0087 „Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters“.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Ein Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG und der Verweis auf die bereits erfolgten Ausgrabungen ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend und sollte gestrichen werden. In den bisher nicht untersuchten Bereichen (Flstnr. 1533, 3273, 1727/1, 1722/1, 1713, 1517/2, 1753/1, 1730/1, 1705/1, 1552, 1552/3, 1713/1, 1511/1, 1725, 1753, 1511, 1512, 1513, 1514, 1529) sind aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und ausgehend von der Ergebnissen im Umfeld weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Flstnr. Flstnr. 1533, 3273, 1727/1, 1722/1, 1713, 1517/2, 1753/1, 1730/1, 1705/1, 1552, 1552/3, 1713/1, 1511/1, 1725, 1753, 1511, 1512, 1513, 1514, 1529) ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor-und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konserv atorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung:
Dem vorgenannten Vorschlag zur Übernahme in die textlichen Hinweise wird gefolgt.
Ein Umweltbericht ist im § 13a-Verfahren nicht vorhanden.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die o.g. Formulierung in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan zu übernehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

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6. Vodafone GmbH, Schreiben vom 11.01.2023
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 06.12.2022.
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wurde an die planenden Büros zur Beachtung weitergegeben.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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7. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 09.01.2023
Für den zukünftig notwendigen Umbau des Knotenpunktes Westring / EBE 2 (Plieninger Straße) zu einem Kreisverkehr ist der Abschluss einer entsprechenden Bau- und Unterhaltsvereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich.

Die bestehende Straßenentwässerung der Kreisstraße EBE 2 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden bzw. ist entsprechend anzupassen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bau- und Unterhaltsvereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim wird rechtzeitig abgeschlossen.
Der Hinweis zur Straßenentwässerung der Kreisstraße EBE 2 wird mit in den Bebauungsplan aufgenommen sowie den planenden Büros zur Beachtung übermittelt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Hinweis zur Straßenentwässerung noch im Bebauungsplan mit aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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8. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 05.01.2023
Hinsichtlich der geplanten Baumpflanzungen ist das Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, zu beachten.
Kontrollschächte müssen stets zugänglich sein und dürfen weder überbaut noch überpflanzt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des gKu VE München Ost werden den planenden Büros zur Beachtung weitergeleitet.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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Hinweis der Verwaltung vom 23.03.2023:
Die schalltechnische Untersuchung von Müller-BBM mit Berücksichtigung des beschlossenen Umbaus des Westrings sowie des geplanten Kreisverkehrs am Westring / Plieninger Straße liegen nunmehr vor (Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) und werden im Bebauungsplan berücksichtigt.

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.

Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.04.2023.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

x        ja, negativ

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       nein

Begründung:
Wenn Bauland sowie die für die Erschließung nötige Infrastruktur geschaffen wird, ist das immer erst mal ein negativer Eingriff in Natur und Landschaft.
Bei der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes erfolgte die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie die Festsetzung der erforderlichen Ausgleichsflächen, Maßnahmen zur Klimaanpassung usw..

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.04.2023.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.2. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße"; Änderung des Geltungsbereichs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.03.2022 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 ö beschließend 3.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö beschließend 2.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 2.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.04.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

08.03.2022                BUA (TOP 2.3)
                       Aufstellungsbeschluss
26.07.2022                BUA (TOP 3.2)
                       Vorstellung Bebauungsplanentwurf
08.09.2022 mit
14.10.2022                Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-                                        /Trägerbeteiligung
29.11.2022                BUA (TOP 2.3)
                       Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen
                       Billigungs- und Auslegungsbeschluss
24.01.2023                Bauvoranfrage Fl.-Nr. 409


Der Gemeinde Poing liegt eine Bauvoranfrage für die Fl.-Nr. 409 vor.

Diese wurde in nichtöffentlicher Sitzung am 24.01.2023 vorgestellt und beraten. Der Umsetzung des Bauvorhabens wurde im Rahmen einer Bebauungsplanänderung zugestimmt.

Das Vorhaben liegt im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“, so dass ein gemeinsames Verfahren (Änderung/Erweiterung des bisherigen Geltungsbereiches) von Seiten der Verwaltung für beide Grundstücke eingeleitet wurde.

Die Antragsteller wurden hierüber informiert und sind mit der Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden.

Sobald der Bebauungsplanentwurf der Verwaltung vorliegt, wird dieser gemeinsam mit dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung dem Bau- und Umweltausschuss vorgelegt. 

Beschlussvorschlag

Der Erweiterung des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ um Fl.-Nr. 409 wird zugestimmt.

Beschluss

Der Erweiterung des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ um Fl.-Nr. 409 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 3
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3.1. Antrag auf Baugenehmigung für Umbaumaßnahmen an der bestehenden Biogasanlage und Neubau von Fermenter mit Doppelmembran-Gasspeicher, Gülleabtankfläche mit Auffangbehälter, Pumpkeller, Fahrsilo mit Vorplatz und Havarie-Rückhaltebecken sowie Leistungserhöhung auf 385 kWel. für die flexible Fahrweise, Fl.-Nr. 107, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Am 15.03.2023 wurde der Verwaltung der o.g. Antrag zur Erteilung des Einvernehmens vorgelegt.

Im Jahr 2006 wurde die Baugenehmigung für den Neubau der Biogasanlage auf dem o.g. Grundstück erteilt. Nunmehr soll die Anlage erweitert werden. Die Energieleistung steigt von 185 kW auf bis zu 385 kW.

Zur Verwendung als Einsatzstoffe für die Vergärung in der Biogasanlage sollen Maissilage, Ganzpflanzengetreide, Grassilage, Mais, Rindermist und Schafsmist kommen.

Zu den Umbau- und Neubaumaßnahmen wird auf den beiliegenden Lageplan verwiesen.

Das geplante Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Die Anlage erfüllt die Privilegierungstatbestände gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Privilegierung wurde im Rahmen des ursprünglichen Baugenehmigungsverfahrens als gegeben erachtet.

Die erzeugte Wärme dient bisher zur Deckung des Eigenbedarfs. Die zusätzliche erzeugte Wärme soll dem zu erweiternden Wärmenetz zugeführt werden und für die Versorgung der anliegenden Wohngebäude zur Verfügung stehen.

Im Genehmigungsverfahren werden als Fachstellen die Untere Immissionsschutz- und die Naturschutzbehörde beteiligt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Umbaumaßnahmen an der bestehenden Biogasanlage und Neubau von Fermenter mit Doppelmembran-Gasspeicher, Gülleabtankfläche mit Auffangbehälter, Pumpkeller, Fahrsilo mit Vorplatz und Havarie-Rückhaltebecken sowie Leistungserhöhung auf 385 kW für die flexible Fahrweise, Fl.-Nr. 107, Gemarkung Poing wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Umbaumaßnahmen an der bestehenden Biogasanlage und Neubau von Fermenter mit Doppelmembran-Gasspeicher, Gülleabtankfläche mit Auffangbehälter, Pumpkeller, Fahrsilo mit Vorplatz und Havarie-Rückhaltebecken sowie Leistungserhöhung auf 385 kW für die flexible Fahrweise, Fl.-Nr. 107, Gemarkung Poing wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.06.2023 09:38 Uhr