Datum: 25.07.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:08 Uhr bis 20:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Bekanntgaben des Bürgermeisters
|
1.1 |
Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg;
Wärmeversorgung Angelbrechting
Sachstand
|
2 |
Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg;
PV-Bündelaktion für Poing
Vorstellung der Firma power2nature
|
3 |
Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Gemeinde Poing;
Vorstellung der Entwurfsplanung zur Flutlichtanlage am Stadionplatz
|
4 |
Feuerwehrgerätehaus Poing;
Einbau EDV-Übertragungsnetze und Zutrittskontrolle
Ertüchtigung der Elektroinstallationen
|
5 |
Bebauungspläne
|
5.1 |
1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld
(IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen
Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr)
und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring";
Erfolgte öffentliche Auslegung
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
|
6 |
Bauanträge
|
6.1 |
Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Zweifamilienhauses
mit Gewerbeeinheit;
Dachaufstockung und Errichtung einer Wohneinheit
sowie Umbau der Gewerbeeinheit im Erdgeschoß, Hauptstraße 3a,
Fl.-Nr. 687/4, Gemarkung Poing
|
6.2 |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von drei Wohnhäusern mit 6 Stellplätzen,
Kampenwandstraße 2-4, Fl.-Nr. 37, Gemarkung Poing
|
6.3 |
Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 45 zur Errichtung
einer privaten Parkfläche im Vorgartenbereich, Carl-Spitzweg-Straße 10,
Fl.-Nr. 1966, Gemarkung Poing
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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
informativ
|
1 |
zum Seitenanfang
1.1. Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg;
Wärmeversorgung Angelbrechting
Sachstand
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
informativ
|
1.1 |
Sachverhalt
Wie in der BUA-Sitzung am 07.03.2023 (TOP 1.1 nö) im Rahmen des Sachstandsberichts Windkraftstandorte und Freiland-PV-Anlagen bekanntgegeben, soll die Weiterverfolgung der von den betroffenen Grundstückseigentümern vorgeschlagenen alternativen Lösungen erfolgen.
In diesem Rahmen wurde auch ein Vorschlag zur Wärmeversorgung für Angelbrechting vorgebracht.
Zu dem Vorschlag wurde zusammen mit der Energieagentur am 14.06.2023 ein Gespräch mit den möglichen Beteiligten geführt, mit folgendem Ergebnis:
Es soll zunächst eine Abfrage in Angelbrechting erfolgen (alle Haus-/Grundstückseigentümer werden angeschrieben), um den Bedarf bzw. das Interesse zum Anschluss an ein alternatives Wärmenetz zu eruieren.
Diese Abfrage ist für Ende Juli / Anfang August 2023 geplant.
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2. Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg;
PV-Bündelaktion für Poing
Vorstellung der Firma power2nature
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.04.2023
|
nö
|
informativ
|
1.2 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
informativ
|
2 |
Sachverhalt
Wie in der BUA-Sitzung am 25.04.2023 (nö) bereits angekündigt, stellt sich in der heutigen Sitzung die Firma power2nature, Herr Alexandru Steininger, aus Forstinning vor.
Die Firma würde für Poing eine weitere PV-Bündelaktion durchführen.
Es ist keine Beschlussfassung vorgesehen.
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3. Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Gemeinde Poing;
Vorstellung der Entwurfsplanung zur Flutlichtanlage am Stadionplatz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2023
|
ö
|
informativ
|
1.2 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
07.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.12.2023
|
nö
|
beschließend
|
2 |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
22.02.2024
|
ö
|
informativ
|
1.7 |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
25.04.2024
|
ö
|
informativ
|
1.3 |
Sachverhalt
Am 07.03.2023 hat der Bau- und Umweltausschuss mehrheitlich beschlossen, die zweite Stufe der Entwurfs- und Genehmigungsplanung für die Variante 1 der 4 Mastanlage und Erneuerung der NSHV (Niederspannungshauptverteilen) zum Ingenieurvertrag – Technische Ausrüstung - weiter zu führen.
Zwischenzeitlich wurde vom Ingenieurbüro die Entwurfsplanung mit der Kostenberechnung vorgelegt.
Die Kostenberechnung zum Entwurfsbericht vom 08.05.2023 liegt in Höhe von 240.000 Euro brutto ohne Nebenkosten vor. Die Mehrkosten verteilen sich auf alle Kostengruppen zur Kostenberechnung und weichen um ca. 15.000 Euro zur Kostenschätzung ab.
Die geschätzten Gesamtkosten des Projektes erhöhen sich auf brutto ca. 300.000 Euro.
Folgender weiterer Ablauf zur Realisierung der Maßnahme ist vorgesehen:
- Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung im August und September 2023
- Ausführungsbeginn Oktober 2023
- Fertigstellung und Nutzungsbeginn November / Dezember 2023 (je nach Lieferzeit der Flutlichtmasten)
Die Verwaltung empfiehlt die Umsetzung der Maßnahme und das Ingenieurbüro IBM-TGA GmbH aus Moosburg mit den weiteren Planungsstufen zu beauftragen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahme umzusetzen sowie das Ingenieurbüro je nach Leistungsstand mit den weiteren Leistungsstufen zu beauftragen bzw. diese abzurufen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Mittel stehen aus den HH-Resten aus 2022 zur Verfügung:
HH-Stelle 56000.960000 Freisportanlage Plieninger Straße Betriebsanlagen in Höhe von 153.600 Euro sowie HH-Stelle 56000.950000 Freisportanlage Plieninger Straße Tiefbau mit 350.000 Euro.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
x ja, negativ
Es werden Ressourcen zur Herstellung der Anlage benötigt.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahme umzusetzen sowie das Ingenieurbüro je nach Leistungsstand mit den weiteren Leistungsstufen zu beauftragen bzw. diese abzurufen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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4. Feuerwehrgerätehaus Poing;
Einbau EDV-Übertragungsnetze und Zutrittskontrolle
Ertüchtigung der Elektroinstallationen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
22.02.2024
|
nö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.03.2022 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird beauftragt, die im Sachverhalt unter Punkt 1. – 3. genannten Maßnahmen zu realisieren. Die fehlenden Mittel in Höhe von 229.800 Euro brutto werden im Haushalt 2023 auf den Haushaltsstellen 13000.940000 sowie 13000.500000 angesetzt.
Zwischenzeitlich wurde vom Ingenieurbüro IBM eine Vorplanung erstellt, die Grobkostenschätzung aktualisiert und fortgeschrieben sowie die Förderfähigkeit überprüft.
Kostenschätzung:
Die aktuelle Kostenschätzung zeigt folgendes Ergebnis:
Die Gesamtkosten für alle Maßnahmen inklusive Nebenkosten werden auf circa 435.000 Euro brutto geschätzt.
Die Mehrkosten im Vergleich zur Grobkostenschätzung aus dem 1.Quartal 2022 ergeben sich aus:
- der Konkretisierung der Planung,
- zusätzlichen Leistungen (Erneuerung bzw. Erweiterung einer Einbruch- und Brandmeldeanlage enthalten. Die Kosten für die Einbruchmeldeanlage betragen ca. 10.000 Euro brutto, für die Brandmeldeanlage ca. 30.000 Euro brutto) sowie
- allgemeinen Baupreissteigerungen im Vgl. zum Basispreis der Grobkostenschätzung.
Eine zusätzliche Steuerungs- und Regeltechnik für die Innenbeleuchtung, wie für die Förderung über das BMWK erforderlich, ist in der Kostenschätzung bis dato nicht enthalten.
Die Verwaltung empfiehlt, die genannten Maßnahmen umzusetzen.
Förderung Leuchtentausch:
Eine Förderung eines Leuchtentauschs der Innenbeleuchtung ist sowohl über das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) sowie die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) möglich.
Bei der BMWK-Förderung ist eine Steuerungs- und Regeltechnik zwingend erforderlich, diese ist technisch nicht zwangsläufig notwendig.
|
Erforderliche Investitionskosten einschl. Planungskosten, brutto
|
Mögliche Fördersumme
|
Investitionskosten mit Förderung einschl. Planungskosten, brutto
|
Bearbeitungszeitraum Förderantrag
|
Förderung BMWK
|
165.956 €
|
24.422 €
|
141.534 €
|
6-9 Monate
|
Förderung BEG
|
156.194 €
|
13.902 €
|
142.292 €
|
3-6 Monate
|
Bei Inanspruchnahme der Förderung müsste die Baumaßname verschoben oder alternativ der Leuchtentausch als eigene Maßnahme im Nachgang ausgeführt werden, da dieser erst nach Vorliegen einer Förderzusage begonnen werden darf.
Unter Umständen wird einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt.
Die Umsetzung als eigene Maßnahme hat folgenden Auswirkungen:
- Verlängerung der Bauzeit der Gesamtmaßnahme
- Unter Umständen eine Verteuerung der Gesamtmaßnahme, da die Firmen gesondert kalkulieren und einen Mehraufwand bei der Umsetzung geltend machen werden
- falls unterschiedliche Elektrofirmen beauftragt werden müssen: doppelte Baustelleneinrichtung nötig + schwierige Schnittstellendefinition
- Mehrkosten durch Preisklauseln
Die Förderung eines Leuchtentauschs der Außenbeleuchtung ist nicht möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, die genannten Maßnahmen ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln durchzuführen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die genannten Maßnahmen umzusetzen sowie das Planungsbüro je nach Leistungsstand mit den weiteren Leistungsstufen zu beauftragen bzw. diese abzurufen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die genannten Maßnahmen ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen
Auf der Haushaltsstelle 13000.500000, Brandschutz (Unterhalt), sind für das Haushaltsjahr Finanzmittel von 460.000 Euro für die Maßnahme angesetzt.
Fördermittel wurden im Haushalt bisher nicht berücksichtigt.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?
Nein, das grundlegende Ziel ist die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr zu erhalten und die technischen Anforderungen an das Gebäude zu erfüllen.
Die CO2-Einsparung durch den geplanten Leuchtentausch ist jedoch positiv für den Klimaschutz zu bewerten.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die genannten Maßnahmen umzusetzen sowie das Planungsbüro je nach Leistungsstand mit den weiteren Leistungsstufen zu beauftragen bzw. diese abzurufen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die genannten Maßnahmen ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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5. Bebauungspläne
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
|
5 |
zum Seitenanfang
5.1. 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld
(IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen
Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr)
und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring";
Erfolgte öffentliche Auslegung
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
09.03.2021
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
28.10.2021
|
ö
|
beschließend
|
2.1 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
03.05.2022
|
ö
|
beratend
|
3.3 |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
30.06.2022
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
21.07.2022
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.11.2022
|
ö
|
beschließend
|
2.1 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.04.2023
|
ö
|
beschließend
|
2.1 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.1 |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
07.03.2024
|
ö
|
beschließend
|
4.4 |
Sachverhalt
Bisheriges Verfahren:
28.10.2021
|
BUA (TOP 2.1)
Änderungsbeschluss
|
03.05.2022
|
BUA (TOP 3.3)
Westring – Planungsvarianten
|
03.06.2022
|
Umgestaltung / Ausbau des Westrings – Anliegerversammlung
|
30.06.2022
|
GR (TOP 3)
Ergebnis der Anliegerversammlung; Weitere Prüfaufträge
|
21.07.2022
|
GR (TOP 3)
Entscheidung zum Ausbau Westring
|
29.11.2022
|
BUA (TOP 2.1)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
|
08.12.2022 mit
13.01.2023
|
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB
|
25.04.2023
|
BUA (TOP 2.1)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
|
22.05.2023 mit
21.06.2023
|
Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
|
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 12.05.2023
2. SWM Services GmbH, Schreiben vom 22.05.2023
3. Landratsamt Ebersberg, Natur- und Artenschutz, Schreiben vom 01.06.2023
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 02.06.2023
5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.05.2023
6. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 19.06.2023
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
- bayernets GmbH, Schreiben vom 12.05.2023
- Landratsamt Ebersberg, Team Liegenschaften, Kreishochbau und Liegenschaften, Schreiben vom 15.05.2023
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 15.05.2023
- ARGE, v.d. Südhausbau, Schreiben vom 16.05.2023
- Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.05.2023
- Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 01.06.2023
- Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 02.06.2023
- Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2023
- Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz, Schreiben vom 09.06.2023
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.06.2023
- Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 20.06.2023
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege
Bayernwerk AG
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim b. München
Gemeinde Pliening
Gemeinde Vaterstetten
Kreisheimatpflege
Markt Markt Schwaben
gKu VE München-Ost, Ver- und Entsorgung
Bund Naturschutz Bayern e.V., Ortsgruppe Poing
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 12.05.2023
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.
Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.
Es wäre zu überlegen, eine neue Wertstoffinsel zu errichten. Hierbei sind die Abstandsflächen und die Vorgaben der Lärmschutzverordnung einzuhalten.
Im Hinblick auf die im Landkreis Ebersberg angestrebte Containerstandortdichte von 500 Einwohner pro Standplatz wird die Errichtung einer zusätzlichen Wertstoffinsel empfohlen.
Die Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge (3-Achsige Müllfahrzeuge) muss gewährleistet sein.
Die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zur Abfalltrennung sind zu beachten.
Gemäß § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg sind Gewerbebetriebe an die gemeindliche Hausmüllabfuhr anzuschließen, wenn sie nicht mehr als zwei der maximal zugelassenen Behältnisgrößen in der jeweiligen Gemeinde an Restmüll produzieren. Im Ausnahmefall können auch Gewerbebetriebe mit größerem Restmüllanfall, sofern organisatorisch und technisch möglich, an das Holsystem angeschlossen werden.
Das Vorliegen von Altlasten sollte durch entsprechende Überprüfungen ausgeschlossen werden. Bei der Erfassung der Abfälle (Wertstoffe und Restmüll) aus Gewerbebetrieben muss darauf geachtet werden, dass die Container für Dritte nicht zugänglich sind, damit Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Dies kann durch eine geeignete Einzäunung bzw. durch Abschließen der Container bewerkstelligt werden.
Abfälle die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:
- Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
- Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.):
Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
- Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten): Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.
Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich eine Kreisstraße.
Das Planungsgebiet wird über die EBE 2 erschlossen.
Die Leistungsfähigkeit der Zuwege muss vom Straßenbauamt Rosenheim geprüft werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Abfallwirtschaft:
Die vorgebrachten Hinweise zur Abfallwirtschaft wurden alle beachtet (im Bebauungsplan enthalten). Der Neubau einer Wertstoffsammelstelle unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben ist bereits erfolgt und wurde in Betrieb genommen.
Zu Kreisstraßen:
Die Leistungsfähigkeit wurde bereits über entsprechende Untersuchungen bestätigt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
2. SWM Services GmbH, Schreiben vom 22.05.2023
Unsere Erdgasversorgungsanlagen müssen unverändert in ihrer jetzigen Lage verbleiben. Im Übrigen verweisen wir auf unsere bisherigen Stellungnahmen, die auch weiterhin gültig sind.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die bisherigen Stellungnahmen wurden berücksichtigt (Hinweise sind im Bebauungsplan enthalten).
Die bisherigen Stellungnahmen wurden an den Projektträger sowie die planenden Büros zur Beachtung weitergegeben.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
3. Landratsamt Ebersberg, Natur- und Artenschutz, Schreiben vom 01.06.2023
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann der vorgelegten Planung zugestimmt werden.
Redaktionelle Anmerkung:
Vermutlich handelt es sich bei § 3 (3) Grünordnung um einen Schreibfehler, so dass es eigentlich heißen müsste:
„Mindestwurzelraum pro Baum von 24 m3 vorzusehen, bei Pflanzung von mittelgroßen und kleinen Bäumen von 12 m3“
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Festsetzung § (3) beschreibt die Mindestfläche, die durchwurzelbar und spartenfrei sein soll. Dies ist Stand der Technik und auch in den Satzungsbestimmungen zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 62 „Am Bergfeld“ festgelegt. Um keine Widersprüche zwischen den allgemeingültigen Satzungsbestimmungen zu erzeugen, wird eine Änderung nicht empfohlen.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
4. Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben v. 02.06.2023
Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben beteiligen bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Bereich Landwirtschaft
Wir nehmen Ihre Stellungnahme sowie Ihre Maßgabe zur Abtragung des Oberbodens zur Kenntnis. Die Sachverhalte unserer vorangegangenen Stellungnahme vom 19.12.2022 (Az. AELF-EE-L2.2-4612-50-9-2) haben weiterhin Gültigkeit.
Bereich Forsten
Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWalsG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist durch den Satzungsbereich des o.g. Bebauungsplans nicht betroffen. Forstliche Belange sind nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die vorangegangene Stellungnahme zum Bereich „Landwirtschaft“ wurde an den Projektträger und die planenden Büros zur Beachtung weitergegeben. Die Vorgaben werden berücksichtigt.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.05.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien und -anlagen der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren.
Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Der ungestörte Betrieb der Telekommunikationslinien muss weiterhin gewährleistet werden. Die Spartenauskunft erreichen Sie unter: https://trassenauskunftkabel.telekom.de oder Planauskunft.Sued@telekom.de. Sollten aufgrund des Straßenbauvorhabens Verlegungen / Umbauten / Sicherungsmaßnahmen (wichtig: auch bei Änderung der Höhenlage) der TK-Linie erforderlich werden, bitten wir Sie, uns rechtzeitig (mind. 4 Monate) vor dem Baubeginn zu informieren. Um hier Mehrkosten zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die Gelegenheit einzuräumen, unsere TK-Linien mit eigenen Auftragnehmer-Firmen zu sichern. Für diese Arbeiten bitten wir Sie, für uns ein Zeitfenster im Bauzeitenplan vorzusehen. Kabelsicherungsmaßnahmen können nach Rücksprache mit unserem Baubegleiter auch durch die Ihrerseits beauftragte, entsprechend qualifizierte Straßenbaufirma zu marktüblichen Preisen übernommen werden. Dazu benötigen wir bereits im Vorfeld Informationen über die Höhe von evtl. entstehenden Behinderungskosten / Erschwerniszuschlägen, um eine wirtschaftliche Entscheidung treffen zu können.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Im Zuge Ihrer geplanten Baumaßnahme der Straße „Westring“ plant die Telekom im Hinblick auf einen späteren Breitbandausbau Erweiterungs-Arbeiten an ihrem Leitungsnetz vorzunehmen.
Für diese Arbeiten bitten wir Sie, für uns ein Zeitfenster im Bauzeitenplan vorzusehen. Im Bereich des geplanten Kreisverkehrs Plieninger Straße (EBE2) / Westring sind seitens der Telekom umfangreiche Arbeiten an hochwertigen TK-Linien notwendig. Für diese Arbeiten bitten wir Sie, für uns im Bauzeitenplan ein Zeitfenster von mindestens 6 Wochen vorzusehen. Aufgrund der erforderlichen Vorarbeiten bitten wir Sie, uns mindestens 4 Monate vor dem geplanten Beginn der jeweiligen Baumaßnahme unter „PTI21_BTR@telekom.de“ zu informieren.
Wir bitten Sie, uns zu Spartengesprächen oder Erörterungsterminen einzuladen.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der Telekom werden an den Projektträger sowie die planenden Büros weitergegeben bzw. sind dort bereits bekannt.
Die Telekom wird/wurde bei den Spartenabfragen bereits berücksichtigt.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
6. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 19.06.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Sachverhalt
- Anlass der Teiländerung ist das Fortschreiten der Straßenplanung im Bereich des Westrings und der Einmündung in die Plieninger Straße. Im Kreuzungsbereich soll nun eine Kreisverkehrsanlage gebaut werden, die im ursprünglichen B-Plan noch nicht vorgesehen war. Zudem wurde durch die Konkretisierung der Planungen zum Baugebiet W7 auch die Lage und Dimensionierung der Wertstoffsammelstelle an der Bergfeldstraße angepasst. Um diese Entwicklungen auch baurechtlich abzusichern, wird der Bebauungsplan im entsprechenden Bereich zwischen Plieninger Straße und Lerchenstraße geändert. Immissionschutzfachlich relevant sind vor allem die Entleerungen der Glascontainer auf der geplanten Wertstoffinsel.
- 1.Teiländerung für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring + Aufnahme der Sickeranlage in den Geltungsbereich
- Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 62.1 Teiländerung ist ein Teilbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. 62. Im Süden grenzen die rechtskräftigen B-Pläne Nr. 42, 55 und 56 an. Jeder dieser B-Pläne setzt WAs und einen Teil des übergeordneten Grünzugs fest, sowie Straßenverkehrsflächen zur Erschließung
- Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Gemeinde Poing. Nördlich der Bergfeldstraße befindet sich derzeit das Wohngebiet W7 „Lerchenwinkel“ im Bau. Derzeit befindet sich wie oben erwähnt eine Wertstoffsammelstelle südlich der Bergfeldstraße im Bereich der Gebäude Bergfeldstraße 7a und 7b, die durch die neue Wertstoffsammelstelle nördlich der Bergfeldstraße ersetzt wird
- Die Stellungnahme wurde am 25.04.2023 von der Gemeinde im Bau- und Umweltausschuss behandelt und zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung wurde hinsichtlich der Wertstoffinsel nicht veranlasst
- Aufnahme der bestehenden Lärmschutzwand mit Erdwall auf Fl.-Nr. 1730/1 in die Planzeichnung vom 25.04.2023
- Schalltechnische Untersuchung zur Wertstoffinsel (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/02 vom 26.08.2021) liegt vor
- Die Schalltechnische Untersuchung zum Westring (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) liegt vor, zum Zeitpunkt unserer Stellungnahme zum ersten Verfahrungsschritt vom 18.01.2023 lag diese noch nicht vor – deshalb fanden die Erkenntnisse daraus auch keinen Einzug in unsere erste Stellungnahme
Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Wertstoffhof:
Ergebnis Bau- und Umweltausschuss Gemeinde Poing (25.04.2023) zum Immissionsschutz: Aufgrund der geringen Überschreitung von 1 dB(A) der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte für ein WA bzgl. der Wertstoffinsel ist keine Änderung der Planung veranlasst. Es müssen keine Schallschutzmaßnahmen getroffen werden=>die UIB zeigt ihr Einverständnis damit. Geplant sind derzeit 3 Altpapier-container, 8 Glas-Container, 8 Container für Verbundstoffe sowie eine Erweiterungsfläche für Gartenabfälle (siehe Begründung vom 25.04.23).
Lärmschutzwand:
In der aktuellen Planfassung wurde eine Lärmschutzwand auf der Fl.-Nr. 1730/1 eingezeichnet - in der vorherigen Planfassung vom 29.11.2022 war die Lärmschutzwand noch nicht vermerkt. Laut Schalltechnischer Untersuchung zum Westring (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) soll diese bereits bestehende Lärmschutzwand entlang des Westrings im Nahbereich des geplanten Kreis-verkehrs zwischen der Rosenstraße und der Plieninger Straße (aufgrund des Umbaus des Westrings und des Kreisverkehrs) neu gestaltet und z.T. geringfügig erhöht werden – dazu gibt es offenbar einen Planungsentwurf des Planungsbüros Niedenzu vom 30.05.2022, welcher uns nicht vorliegt. Die UIB begrüßt die Anpassung der bestehenden Lärmschutzwand.
Weiterhin empfehlen wir der Gemeinde, in den Festsetzungen unter § 6 Immissionsschutz die Höhe der Lärmschutzwand verständlicher anzugeben z.B. direkt in Meter oder mit einem festen Bezugspunkt z.B. Geländeoberkante. Weiterhin sollte im B-Plan auf die Schalltechnische Untersuchung zum Westring (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) verwiesen werden und dieses auch als Anhang zur Verfügung stehen, da sich die Erhöhung und Umgestaltung der Lärmschutzwand auf das genannte Gutachten stützt.
Verkehrslärm:
In der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) werden die immissionsschutzfachlichen Auswirkungen des erheblichen Eingriffs in den Straßenzug Westring / Plieninger Straße untersucht. Zudem sollen laut diesem Gutachten Parkbuchten im Bereich des Grünstreifens entlang des südlichen Fahrstreifens (Westring) entstehen. Laut Gutachten wurde festgestellt, dass sich mit dem anzusetzenden Kreuzungszuschlag an den Immissionsorten (Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts bereits überschritten) Pegelzunahmen von bis zu 1,6 dB ergeben. Zudem ergibt sich durch das Heranrücken und die Errichtung der Parkbuchten an den Immissionsorten eine Pegelerhöhung von bis zu 1 dB. Diese Pegelzunahmen können im Sinne der Ausführungen der 16. BImSchV von der Gemeinde ohne Schallschutzmaßnahmen abgewogen werden.
Weiterhin wurde im Gutachten festgestellt, dass in der Dahlienstraße 38 erstmals (nach Aufrundung) 60 dB(A) nachts erreicht werden – da dieser kritische Nachtwert erstmals erreicht wird, entsteht hier nach 24. BImSchV ein Anspruch auf bauliche Schallschutzmaßnahmen. Der tatsächliche Anspruch wäre, laut Begründung der Gemeinde, in einem nachgeordneten Verfahren zu prüfen. In der Dahlienstraße 36 werden die 60 dB(A) nachts bereits im Nullfall erreicht, mit einer Erhöhung von 0,4 dB(A) im Prognoseplanfall ergeben sich ebenfalls 60 dB(A) – hier könnte die Gemeinde Schallschutzmaßnahmen abwägen. Wir möchten die Gemeinde auf einen Fehler in der Begründung hinsichtlich des genannten Sachverhalts unter Punkt 2.3.1 hinweisen – hier wurden die Hausnummern „vertauscht“ und deshalb die verpflichteten Schallschutzmaßnahmen der Hausnummer 36 zugeordnet – dies sollte die Gemeinde ändern und anpassen.
Weitere Anregungen oder Empfehlungen werden nicht vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Den Ausführungen wird gefolgt. Die Festsetzung zur Lärmschutzwand wird präzisiert und die absoluten Höhen bezogen auf einen Höhenbezugspunkt festgesetzt.
In der Begründung wird der Verweis zum Gutachten erfolgen. Das Gutachten wird Anlage zur Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes.
Die Prüfung des Anspruchs auf bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 24 BImSchV für das Flurstück Dahlienstraße 38 erfolgt in einem nachgeordneten Verfahren, da hierfür die bauliche Ausstattung des Bestandes berücksichtigt wird. Die Zuordnung der verpflichtenden Schallschutzmaßnahmen wird in der Begründung redaktionell berichtigt.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die o.g. redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
Beschlussvorschlag
Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.
Abschließender Beschluss:
1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.
3.
Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62.1 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsfläche Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in der Fassung vom 25.07.2023 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Es werden keine Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Planung erwartet. Da der Eingriff in unversiegelte Bereiche im Verhältnis zum Bestand nur eine geringfügige Erweiterung darstellt und die Funktionen des Klimaschutzes sowohl im Bereich der Wertstoffinsel als auch im Bereich der Aufweitung des Westenrings erhalten bleiben.
Beschluss
1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.
3.
Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62.1 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsfläche Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in der Fassung vom 25.07.2023 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6. Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
|
6 |
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6.1. Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Zweifamilienhauses
mit Gewerbeeinheit;
Dachaufstockung und Errichtung einer Wohneinheit
sowie Umbau der Gewerbeeinheit im Erdgeschoß, Hauptstraße 3a,
Fl.-Nr. 687/4, Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
6.1 |
Sachverhalt
Am 25.05.2023 wurde der Gemeinde Poing der o.g. Bauantrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt die Aufstockung um ein Dachgeschoß für eine Wohneinheit mit 87,50 m² sowie den Umbau des Erdgeschosses zu Büroräumen mit 87,26 m² und im Kellergeschoß zu Lagerräumen mit 64,62 m².
Derzeit verfügt das Gebäude über 2 Wohnungen und Gewerberäume (ehemals Eisdiele) im Erdgeschoß.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit erfolgt die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch.
Vorhaben sind hier u.a. zulässig, soweit sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.
Nach Flächennutzungsplan ist für das Gebiet ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind das Wohnen und das geplante Gewerbe mit Büroräumen und Lagerräumen zulässig.
Als Referenz hinsichtlich des Einfügens zur Firsthöhe und Dachneigung wird auf das Grundstück Hauptstraße 1 Bezug genommen.
Im Jahr 2014 wurde auf dem Grundstück Hauptstraße 1 die Nutzungsänderung und Aufstockung um ein Geschoß genehmigt.
Kfz-Stellplätze gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung
Für die Wohnung im Dachgeschoß sind 2 Stellplätze gefordert. Somit sind mit den 2 bestehenden Wohnungen 4 Stellplätze nachzuweisen.
Für das Gewerbe sind im Erdgeschoß 3 Stellplätze gemäß Nr. 2.1, für die Nutzung im Kellergeschoß 1 Stellplatz gemäß Nr. 8.2 der Satzung nachzuweisen.
Erforderlich sind somit 8 Stellplätze. Nach der vorgelegten Planung werden auf dem Grundstück 10 Plätze, davon ein Besucherstellplatz (gleichzeitig barrierefreier Stellplatz) nachgewiesen.
Fahrrad-Stellplätze gemäß gemeindlicher Fahrradabstellplatzsatzung
Für die Wohnung im Dachgeschoß sind 3 Stellplätze gefordert.
Für das Gewerbe im Erdgeschoß sind 2 Stellplätze gemäß Nr. 2.1, für die Nutzung im Kellergeschoß ist 1 Stellplatz gemäß Nr. 6.2 der Satzung nachzuweisen.
Erforderlich sind somit 6 Stellplätze. 12 Fahrradabstellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung eines bestehenden Zweifamilienhauses mit Gewerbeeinheit; Dachaufstockung und Errichtung einer Wohneinheit sowie Umbau der Gewerbeeinheit im Erdgeschoß, Hauptstraße 3a, Fl.-Nr. 687/4 wird erteilt. Das geplante Vorhaben darf die Firsthöhe der Hauptstraße 1 nicht überschreiten.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung eines bestehenden Zweifamilienhauses mit Gewerbeeinheit; Dachaufstockung und Errichtung einer Wohneinheit sowie Umbau der Gewerbeeinheit im Erdgeschoß, Hauptstraße 3a, Fl.-Nr. 687/4 wird erteilt. Das geplante Vorhaben darf die Firsthöhe der Hauptstraße 1 nicht überschreiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6.2. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von drei Wohnhäusern mit 6 Stellplätzen,
Kampenwandstraße 2-4, Fl.-Nr. 37, Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
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|
6.2 |
Sachverhalt
Der Gemeinde liegt der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von drei Wohnhäusern mit 6 Stellplätzen auf dem Grundstück Kampenwandstraße 2-4 vor.
Das Grundstück Kampenwandstraße 2-4 hat eine Größe von 2.435 m². Das Grundstück ist bebaut mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten sowie Garagen mit 2 Zufahrten an der Kampenwandstraße.
Der Antragsteller plant 3 Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach. Die drei neuen Wohneinheiten werden mit der geplanten Durchfahrung im Kellergeschoß des Bestandshauses voll erschlossen. Der zweigeschossige Neubau steht auf dem natürlichen Geländeniveau und kann über die flache Rampe erreicht werden.
Das Garagengebäude an der Kampenwandstraße soll entfernt werden. Die erforderlichen Stellplätze werden durch Carports mit Photovoltaik ersetzt (siehe hierzu Lageplan). Im Bereich der geplanten Zufahrten befindet sich die Bushaltestelle.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit erfolgt die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Flächennutzungsplan ist für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Der Vorbescheid enthält folgende Fragen:
Frage 1:
- Ist das Bauvorhaben mit den drei Wohneinheiten hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnhaus gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
- Ist das Bauvorhaben mit den drei Wohneinheiten hinsichtlich der Art der Nutzung als Reihenhaus gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Flächennutzungsplan setzt im Bereich der geplanten Fläche des Bauvorhabens der Fl.-Nr. 37 ein Allgemeines Wohngebiet fest. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung sind Wohngebäude zulässig, so dass hinsichtlich der Art der Nutzung ein Wohnhaus sowie ein Reihenhaus zulässig ist.
Frage 2:
- Ist das Vorhaben gemäß der Plandarstellung planungsrechtlich zulässig?
- Das zweigeschossige Bauvorhaben mit einem Satteldach von 30° entspricht der Gestaltungssatzung der Gemeinde.
Kann ein positiver Bescheid für den Baukörper in Aussicht gestellt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Als Referenzgebäude wird auf das genehmigte Wohngebäude Fl.-Nr. 32, Anzinger Straße 3 a mit einer Grundfläche von 541 m², einer Bebauung mit III+D und einem Satteldach mit 30ˆ Dachneigung verwiesen.
Die Grundfläche des geplanten Bauvorhabens mit kleineren Maßen als das Referenzgebäude sowie die Umgebungsbebauung fügt sich ein. Auch die zweigeschossige Bebauung fügt sich in die Umgebung mit 2- und 3-geschossiger Bebauung ein.
Die Dachform und Dachneigung sind für die Prüfung des Einfügens nicht relevant.
Das Referenzgebäude wurde mit einer Dachneigung von 30ˆ genehmigt. Die Wohngebäude Kampenwandstraße 2-4, 6-8 und Hauptstraße 30 weisen eine Dachneigung von ca. 23ˆauf.
Das geplante Satteldach mit einer Dachneigung von 30ˆ kann in Aussicht gestellt werden.
Die Erschließung wird als gesichert angesehen.
Frage 3:
- Das Garagengebäude an der Kampenwandstraße soll entfernt werden. Die erforderlichen Stellplätze werden platzsparender unter Carports mit Photovoltaik dargestellt. Es wird zum Gehweg eine Begrünung mit Bäumen vorgeschlagen.
Kann der gestalterischen Aufwertung und baulichen Änderung zur Kampenwandstraße
zugestimmt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Voraussetzung, dass die Stellplätze für das Grundstück in ausreichender Anzahl entsprechend der Stellplatzsatzung nachgewiesen werden, kann der baulichen Änderung zugestimmt werden.
- Kann die Erschließung über die Durchfahrt des Bestandsgebäudes von der Kampenwandstraße in Aussicht gestellt werden?
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Erschließung über die Durchfahrt des Bestandsgebäudes kann zugestimmt werden.
Bei der Erschließung muss die Bushaltestelle in der Kampenwandstraße mitberücksichtigt werden.
Frage 4:
Der Nussbaum Nr. 8 ist nicht erhaltenswert. Der Zustand ist schlecht. Kann einer Fällung zugestimmt werden, wenn eine entsprechende Ersatzpflanzung vorgeschlagen wird?
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Nussbaum mit seinem Stammumfang von mehr als 80 cm unterliegt der gemeindlichen Baumschutzverordnung. Bei einer Besichtigung vor Ort konnte festgestellt werden, dass einer Fällung zugestimmt werden kann. Eine Ersatzpflanzung ist erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Baumbestandsplan vorzulegen, woraus die zu erhaltenden, neu zu pflanzenden und umgepflanzten Bäume ersichtlich sind.
Beschlussvorschlag
Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau von drei Wohnhäuser und 6 Stellplätze, Fl.-Nr. 37, Gemarkung Poing wird, wie im Sachvortrag vorgetragen, beschlossen.
Beschluss
Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau von drei Wohnhäuser und 6 Stellplätze, Fl.-Nr. 37, Gemarkung Poing wird, wie im Sachvortrag vorgetragen, beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6.3. Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 45 zur Errichtung
einer privaten Parkfläche im Vorgartenbereich, Carl-Spitzweg-Straße 10,
Fl.-Nr. 1966, Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
6.3 |
Sachverhalt
Der Gemeinde Poing liegt ein Antrag auf isolierte Befreiung des Bebauungsplans Nr. 45 vor.
Der Antragsteller beantragt die Nutzung des aktuell begrünten Vorgartens bzw. Gartenfläche als private Parkfläche durch Umgestaltung von Begrünung (Gebüsche, Obstbau, Wiese) zu einer gepflasterten Fläche.
Die geplante Stellplatzfläche umfasst eine Gesamtfläche von 22 m². Diese ist derzeit mit einem Obstbaum, Gebüsch und Wiese bepflanzt.
Dem Antrag liegt folgende Erklärung des Antragstellers bei:
Das Grundstück grenzt an einer Seite direkt an die Spielstraße der Carl-Spitzweg-Straße. Zwischen Grundstück und Spielstraße sind im vorderen Hausbereich kein Grünstreifen und kein erhöhter Randstein vorhanden. Zum Haus gehören zwei Stellplätze im gemeinschaftlichen Garagenhof mit Nutzungsrecht. Die zum Haus gehörende Garage hat keinen Stromanschluss und es sind keine Leerrohre vorhanden, die eine einfache Nachrüstung erlauben.
Bis auf den Gehweg zum Haus, das Haus selber, die Terrasse und das Gartenhaus ist das komplette Grundstück begrünt (siehe hierzu Bild 1). Die Flächenversiegelung liegt damit aktuell bei unter 24 %. Der Vorgarten ist aktuell mit einem Obstbaum, Hecken und Wiese gestaltet. Um diesen im Sommer aufgrund der Südausrichtung auch als grün zu erhalten, ist stärkere Bewässerung nötig. Im hinteren Bereich des Gartens sind in Summe drei weitere Obstbäume vorhanden. Grundsätzlich liegt eine für Poing sehr geringe Flächenversiegelung vor, da neue (Reihen-)Häuser meist einen kleineren Garten aufweisen. Der aktuelle Zustand des Vorgartens und des Seitenstreifens ist in Bild 2 zu sehen.
Geplantes Vorhaben:
Das geplante Vorhaben umfasst die Umwandlung von Teilen des aktuell begrünten Vorgartens und des Seitenstreifens in eine private Parkfläche (siehe Bild 1). Der Vorgarten und der Seitenstreifen grenzen direkt an die Spielstraße und den gemeinschaftlichen Gehweg. Der Bereich der geplanten Parkfläche ist größer als die Mindestmaße für eine Stellfläche zum längs Einparken (siehe blau eingezeichnete Fläche in Bild 1). Der begrünte Vorgarten wird mit der Breite des Wohnhauses als solcher erhalten bleiben.
Durch die angestrebte Nutzung als private Parkfläche würde es zu keiner Einschränkung der Nutzung der Spielstraße oder öffentlicher Parkplätze kommen, da in der Spielstraße außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen grundsätzlich Parkverbot gilt. Hier ist anzumerken, dass die Carl-Spitzweg-Straße ein generelles Parkproblem hat, was an den dauerhaften Falschparkern außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu erkennen ist. Das Vorhaben würde hier zu einer, wenn auch geringen, Entlastung führen und wäre somit positiv für die anderen Anwohner.
Die Umsetzung der Parkfläche würde bevorzugt durch eine Pflasterung der Fläche erfolgen. Ein detaillierter Plan würde aber erst mit einer Ausarbeitung eines Handwerkers erfolgen. Nicht als bevorzugte, aber als Kompromisslösung wäre für uns auch eine nicht versiegelte Form denkbar, z.B. mit Rasensteinen.
Durch eine Umgestaltung durch Pflastersteine, die die optisch bessere Variante darstellt, würde es zu einer Erhöhung der Flächenversiegelung zu ca. 33 % des insgesamt 248 m² großen Grundstücks kommen. Dier Wert liegt immer noch unter dem vom Bauamt genannten üblichen Vergleichswert von 40 %. Im Bebauungsplan ist generell keine GRZ für das Grundstück definiert.
Das Einverständnis der direkten Nachbarn zu diesem Vorhaben liegt vor. Die geplante Parkplatzfläche ist auch über 4 m vom Nachbargrundstück entfernt.
Begründung:
Das Vorschreiben über den Bebauungsplan, dass z.B. die Fläche des aktuellen Vorgartens nur als begrünte Fläche genutzt werden kann, ist heute nicht mehr zeitgemäß und nicht auf aktuelle Bedürfnisse angepasst. Der Blick in die Bebauungspläne der neueren Wohngebiete in Poing zeigt, dass solche stark einschränkenden Vorgaben seit längerem nicht mehr erfolgen. Parkplätze werden auch direkt an den Häusern geplant und nicht mehr in weit entfernten Garagenhöfen.
Das beantragte Vorhaben würde eine grüne Vorgartenfläche mit der Breite des Hauses erhalten, so wie es auch bei allen anderen Häusern der Reihe der Fall ist. Somit würde ein stimmiges Gesamtbild der Reihenhäuser erhalten bleiben.
Die Umgestaltung ist Teil einer geplanten Modernisierung des Hauses inklusiver sinnvoller Nutzung von Photovoltaik und Elektromobilität. Bei Planung des Hauses und der Parkplätze in der Gemeinschaftsgarage vor über 30 Jahren, war Elektromobilität noch nicht absehbar. Aktuell liegt für uns keine Möglichkeit vor ein Elektro- oder Hybridfahrzeug selber zu laden. Für einen direkten Anschluss an der Garage mit einem Kabel für eine Standard-Wallbox an das Haus, müsste der komplette Hausweg (Gemeinschaftseigentum) geöffnet werden. Da es 30 Jahre versäumt wurde und bis heute nie eine Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum von den (Vor-)Besitzern gegründet wurde, ist ein solches Vorhaben aktuell nicht umsetzbar. Bestrebungen heute eine solche Gemeinschaft zu gründen, scheitern aktuell leider an Individuen.
Das Verlegen eines zweiten Stromanschlusses mit eigenem Stromzähler in die Garage von der nächsten Verteilerstelle aus ist grundsätzlich möglich, aber nicht sinnvoll, da ein eigens erzeugter Strom der geplanten Photovoltaik auf dem Haus nicht genutzt werden könnte. Eine Einspeisung von eigens erzeugtem Strom in das Netz (inklusive Versteuerung) und teureres Wiedereinkaufen gleich daneben ist wirtschaftlich nicht sinnvoll und konterkariert die generelle Sinnhaftigkeit der Installation einer größeren Photovoltaik auf dem Hausdach. Die Planung und Dimensionierung des Vorhabens der Photovoltaik inklusive stationärem Energiespeicher im Keller für unser Haus hängt für uns auch direkt von der Entscheidung des Antrages ab.
Zudem hat die Gemeinde zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass ein, wenn auch nur temporäres, Legen von Stromkabeln über öffentlichen Grund zu Parkflächen nicht erlaubt ist. Ebenso gibt es bei uns im Wohngebiet kein Angebot einer öffentlichen Ladestelle. Somit bleibt den Bürgern nur die private Bereitstellung von eigenen Lademöglichkeiten.
Der vorliegende Plan erfolgt mit Einbindung der direkten Nachbarn und deren Einverständniserklärung liegt vor. Somit handelt es sich hier lediglich um eine bürokratische Hürde, die durch einen Beschluss des Gemeinderats mit Augenmaß überwunden werden kann. Damit wird auch kein Präzedenzfall geschaffen, dass jeder seinen (Vor-)Garten zu einer Parkmöglichkeit umwandeln möchte, da wir das einzige Einfamilienhaus mit direktem Straßenzugang ohne öffentlichen Grünstreifen oder Gehweg zwischen unserem Privatgrund und einer Straße in unmittelbarer Nähe besitzen, das nicht schon eine solche direkte Parkmöglichkeit am Haus aufweist.
Wir bitten somit diesen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 45 in Poing nachzukommen und uns damit dieses Vorhaben wie in Bild 1 dargestellt offiziell zu erlauben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 45. Die geplante Stellplatzfläche ist gemäß der Planzeichnung festgesetzt als „Private, zu begrünende Fläche“ und zum Teil als „Privates Grün im Vorgartenbereich mit Gestaltungsauflagen“. Entsprechend dem Freiflächenplan wurde dies auch so umgesetzt.
Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß der Planzeichnung in einer Gemeinschaftsgaragenanlage unterzubringen.
Eine GRZ ist nicht festgesetzt, diese wird jedoch auch mit der geplanten Stellplatzfläche bei ca. 0,4 liegen.
Den in der Begründung aufgeführten Gründen kann die Gemeinde nicht folgen.
Derzeit ist es wichtig und sinnvoll vorhandene Grünflächen zu erhalten und nicht zu versiegeln. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 45 heißt es, dass in nicht unerheblichem Umfang private Garten- und Grünflächen zur optimalen Durchgrünung eines Baugebietes beitragen. Bewusst wurden hier Gestaltungsauflagen für das private Grün formuliert. Diese Auflagen hinsichtlich Hecken, Hausbaum und Vorgärten helfen das Ortsbild positiv zu prägen sowie die Nachhaltigkeit eines funktionsfähigen Naturhaushaltes zu sichern.
Auch in anderen Wohngebieten („Am Bergfeld“) wurden Garagenhöfe zugunsten von Freiflächen auf dem Grundstück festgesetzt. Aktuell auch im Wohngebiet W 7, wonach hier zugunsten der Frei- und Grünflächen Tiefgaragenplätze errichtet wurden. Derzeit gibt es im Wohngebiet W 7 sogar ein offenes Verfahren zum Rückbau von nicht zulässig errichteten Stellplätzen auf den privaten Grundstücken.
Der Antragsteller verfügt über 2 Stellplätze im gemeinschaftlichen Garagenhof. Ein Stromanschluss ist möglich, wird jedoch von Seiten des Antragstellers aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Erwägung gezogen.
Die nächstgelegenen öffentlichen E-Ladesäulen sind in der Seerosenstraße und Blumenstraße.
Von Seiten der Gemeinde wird die Errichtung der Stellplatzfläche anstatt einer Grünfläche nicht als sinnvoll erachtet. Zum einen hat die Umsetzung als Stellplatzfläche Präzedenzwirkung auf andere Grundstücke im Bebauungsplangebiet, zum anderen gehen die so wichtigen Grünflächen verloren.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 zur Nutzung der Vorgartenfläche und Gartenfläche als private Parkfläche wird nicht zugestimmt.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
ja, positiv
x ja, negativ; Flächenversiegelung
nein
Beschluss
Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 zur Nutzung der Vorgartenfläche und Gartenfläche als private Parkfläche wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.11.2023 10:40 Uhr