Datum: 12.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Beantwortung der Frage aus der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 25.07.2023 bezüglich des Interesses zur Aufstockung auf dem Grundstück Hauptstraße 3
1.2 Regionales Bikesharing im Landkreis Ebersberg
1.3 Europäische Mobilitätswoche 2023
2 Bebauungspläne
2.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27.2.1 "für einen Lebensmittelmarkt an der Gruber Straße" Neubau LIDL-Markt Gruber Straße 59 c; Vorstellung des Planentwurfs sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
2.2 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße"; Vorstellung des geänderten Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
2.3 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 für Poing "Am Bergfeld - W 5, MI, Gemeinbedarf" im Bereich der Bauquartiere WA 6, WA 7 und WA 8; Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens
3 Bauanträge
3.1 Tektur zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage; Dorfstraße 21c, Fl.-Nr. 932/5, Gemarkung Poing
4 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Wesentliche Änderung der Batteriezellenproduktion Prototypen der BMW AG, Petuelring 130, 80788 München, durch die geplante Umstrukturierung (Reduzierung auf eine Produktionslinie) der Fertigung von Lithium-Ionen-Zellen und die Erweiterung um die Produktion von Festkörper-Batteriezellen am Standort Gewerbepark 1, 85599 Parsdorf, Gemeinde Vaterstetten, Fl.-Nr. 131/11 der Gemarkung Parsdorf; Grundstückseigentümerin: VGP Park München GmbH, Karl-Arnold-Platz 1, 40474 Düsseldorf; Anträge auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 6 und 10 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8a BImSchG; Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV
5 Änderungssatzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Poing; Entwässerungssatzung (EWS)
6 Durchführung der 4. Runde der zentralen Lärmaktionsplanung Bayern; Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraße außerhalb von Ballungsräumen und von Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö informativ 1
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1.1. Beantwortung der Frage aus der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 25.07.2023 bezüglich des Interesses zur Aufstockung auf dem Grundstück Hauptstraße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Grundsätzlich besteht von Seiten des Eigentümers Hauptstraße 3 ein Interesse an der Aufstockung. Dies scheitert derzeit an dem Nachweis der dafür erforderlichen Stellplätze. 

Der Eigentümer Hauptstraße 3a würde hierfür auf seinem Grundstück Doppelparker an den Eigentümer Hauptstraße 3 vermieten. Dieser möchte jedoch die Fläche nicht anmieten, sondern erwerben. Ein Flächenverkauf kommt jedoch für den Eigentümer der Hauptstraße 3a nicht in Frage, so dass nach jetzigem Sachstand eine Aufstockung für das Wohngebäude Hauptstraße 3 nicht im Raum steht. 

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1.2. Regionales Bikesharing im Landkreis Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö informativ 1.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö informativ 1.2

Sachverhalt

In der Sitzung des Bayerischen Gemeindetags, Kreisverband Ebersberg, am 6. Juli 2023 in Grafing wurde vom MVV ein Regionales Bike-Sharing-Konzept für den Landkreis Ebersberg vorgestellt.

Um einen nahtlosen Übergang vom heutigen MVG-Rad-System zum neuen landkreisweiten Bike-Sharing-Konzept zu erhalten, ist eine Interessensbekundung bis Ende September 2023 an den MVV erforderlich.

Die Investitionen in Höhe von rd. 200.000 Euro (inkl. Tiefbau- und Elektroarbeiten) in die bisherige, bereits vorhandene Infrastruktur, waren dann umsonst, da diese nicht weiterverwendet werden kann.

Es wird seitens der Gemeinde Poing ein grundsätzliches Interesse bekundet, welches aber auch von den Konditionen (u.a. Kosten usw.) abhängig sein wird.

Die bisherige Anzahl bzw. der Bestand (3 Stationen, 2 mittlere á 10, 1 kleine mit 5 Rädern) soll beibehalten werden.

Zweiter Bürgermeister Reinhard Tonollo erläutert ergänzend, dass das MVV-System im Gegensatz zum MVG-System ein neues, lokales System sei.

Auf Nachfrage aus dem Gremium soll zum Zwecke der Nachhaltigkeit geprüft werden, ob die bestehenden MVG-Stationen auch für das neue System verwendet werden können.

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1.3. Europäische Mobilitätswoche 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing nimmt dieses Jahr an der Europäischen Mobilitätswoche teil. Der Aktionstag findet am Samstag, den 16. September von 13 Uhr bis 17 Uhr am Marktplatz statt.

Folgende Stände nehmen an der EMW 2023 teil: 
       
  •        Herr Schlecht mit einem Info-Stand zum Thema E-Mobilität
  • Bund Naturschutz
  • ADFC mit einer Fahrradkodierung  
  • PI Poing 
  • Verkehrswacht Ebersberg stellt einen Verkehrssimulator auf
  • Bike & Tools
  • PATi / Carsharing
  • E-motions stellt Lastenräder & Seniorenräder vor 
  • Gemeinde Poing mit Lastenradverleih 

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2. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö 2
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2.1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27.2.1 "für einen Lebensmittelmarkt an der Gruber Straße" Neubau LIDL-Markt Gruber Straße 59 c; Vorstellung des Planentwurfs sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 informativ 1.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 informativ 4
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 beschließend 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.02.2023 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 16.02.2023 wurde der von der Fa. LIDL vorgestellte Planung als Grundlage für die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.2 zur Kenntnis genommen.

Zwischenzeitlich wurde die erforderliche Auswirkungsanalyse inkl. landesplanerischer Prüfung zur geplanten Erweiterung der Verkaufsflächen durch die CIMA mit Datum vom 21.08.2023 vorgelegt.

Ergebnis:
Durch die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche im Rahmen des (Ersatz-)Neubaus sind keine nachteiligen städtebaulichen oder versorgungsstrukturellen Auswirkungen in Poing und dem Umland zu erwarten. Das Vorhaben entspricht den Zielen und Vorgaben der Landesplanung.

In der heutigen Sitzung erfolgt die Vorstellung des VEP-Entwurfs durch Herrn Krimbacher vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Nach § 13 Abs. 2 wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Beschlussvorschlag

  1. Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
    Nr. 27.2.1 für einen Lebensmittelmarkt an der Gruber Straße (Neubau LIDL-Markt in der Gruber Straße 59 c) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

  2. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.2.1 für einen Lebensmittelmarkt an der Gruber Straße in der Fassung vom 12.09.2023 wird zugestimmt.

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen, sobald die Vorhabenpläne vorliegen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
X        ja, negativ
       nein

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       Ja, Bestandsgebäude bleibt unverändert bestehen.

Begründung:
In der Begrünung zum VEP wird auf die bessere Ökobilanz mit dem Neubau (auf 25 Jahre gesehen) im Gegensatz zur kaum möglichen/eingeschränkten Nachrüstung des Bestandsgebäudes eingegangen.
Eine Ökobilanz wurde im Rahmen der Entscheidung zur Zustimmung zur Änderung dem Gremium bereits vorgelegt.

Beschluss

  1. Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
    Nr. 27.2.1 für einen Lebensmittelmarkt an der Gruber Straße (Neubau LIDL-Markt in der Gruber Straße 59 c) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

  2. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.2.1 für einen Lebensmittelmarkt an der Gruber Straße in der Fassung vom 12.09.2023 wird zugestimmt.

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen, sobald die Vorhabenpläne vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.2. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße"; Vorstellung des geänderten Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.03.2022 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 ö beschließend 3.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö beschließend 2.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 2.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.04.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

08.03.2022                BUA (TOP 2.3)
                       Aufstellungsbeschluss
26.07.2022                BUA (TOP 3.2)
                       Vorstellung Bebauungsplanentwurf
08.09.2022 mit
14.10.2022                Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-                                        /Trägerbeteiligung
29.11.2022                BUA (TOP 2.3)
                       Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen
                       Billigungs- und Auslegungsbeschluss
24.01.2023                BUA nö (TOP 2)
                       Bauvoranfrage Fl.-Nr. 409
25.04.2023                BUA (TOP 2.2)
                       Änderung Geltungsbereich

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Südlich der Wittelsbacherstraße“ wurde hinsichtlich der beschlossenen Änderungen sowie der Erweiterung des Geltungsbereiches um die Fl.-Nr. 409 durch den Planfertiger geändert. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden eingearbeitet. Die schalltechnische Untersuchung (Bericht Nr. M173593/01) wird Bestandteil des Bebauungsplanes.

Beschlussvorschlag

1.
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der geänderten Planung in der Fassung vom 12.09.2023 zu.

2. Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ in der Fassung vom 12.09.2023.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der geänderten Planung in der Fassung vom 12.09.2023 zu.

2. Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ in der Fassung vom 12.09.2023.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3. 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 für Poing "Am Bergfeld - W 5, MI, Gemeinbedarf" im Bereich der Bauquartiere WA 6, WA 7 und WA 8; Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 ö beschließend 3.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 4.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 2.3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.04.2024 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 26.07.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 für Poing „Am Bergfeld – W 5, MI, Gemeinbedarf im Bereich der Bauquartiere WA 6, WA 7 und WA 8 gefasst.

Mit der Erstellung des Bebauungsplanentwurfes wurde Frau Siedenburg beauftragt.

Die Bebauungsplanänderung wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Der Umgriff der Bebauungsplanänderung wird im Bauquartier WA 6 um die Fl.-Nr. 3285 ergänzt. In diesem Bereich wurde von den 2 zulässigen Aufbauten ein Aufbau auf der Fl.-Nr. 3285 durch den Bauherrn umgesetzt. Die Flurnummer wird daher in dem Umgriff aufgenommen, um die bestehende Bebauung rechtlich abzusichern.

Beschlussvorschlag

Dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 12.09.2023 wird als Grundlage für die Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Behördenbeteiligung bzw. Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren durchzuführen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
X        nein

Beschluss

Dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 12.09.2023 wird als Grundlage für die Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Behördenbeteiligung bzw. Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö 3
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3.1. Tektur zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage; Dorfstraße 21c, Fl.-Nr. 932/5, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Am 19.07.2023 wurde der Gemeinde Poing der o.g. Bauantrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.

Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31.2 (rechtsverbindlich seit 28.09.2022).

Für die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten wurde die Genehmigungsfreistellung beantragt. Mit Schreiben vom 02.01.2023 der Gemeinde Poing wurde die Genehmigungsfreistellung zugestimmt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr die Errichtung von Dachaufbauten (westseitig ein Zwerggiebel/ostseitig eine breitere Dachgaube) sowie eine Abweichung hinsichtlich der Neigung der Tiefgaragenrampe, für das nunmehr ein Genehmigungsverfahren erforderlich wird. Weiter wird durch die Errichtung einer Außentreppe und Balkone die Baugrenze überschritten.

Es ist somit eine Entscheidung über die Abweichung für eine breitere Dachgaube sowie die Überschreitung der Baugrenzen durch Außentreppe und Balkone herbeizuführen.

Abweichung für eine breitere Dachgaube auf der Ostseite/Errichtung Zwerchgiebel auf der Westseite
Der Bebauungsplan Nr. 31.2 verweist in seinen Hinweisen zu Dachgauben auf die jeweils gültige Dachgaubensatzung.
Gemäß der Dachgaubensatzung sind Dachgauben mit einer Breite von 2 m zulässig. Die geplante Dachgaube soll mit einer Breite von 4 m errichtet werden. Ein Antrag auf Abweichung für die Gaube liegt der Gemeinde vor.

Zur Begründung geht der Antragsteller auf beide Dachaufbauten ein:
„Im Bereich des Bebauungsplans ist jedoch bereits ein Gebäude mit solch einem Zwerggiebel errichtet worden. Eine nicht Genehmigung des Zwerggiebels würde zu einer unangemessenen Härte der Bauherrn gegenüber führen. Eine Beeinträchtigung Dritter durch die Errichtung des Zwerggiebels ist nicht zu erwarten. Die Dachaufbauten lockern das Gesamtbild des Hauses auf wodurch es untergliedert wird.“

Stellungnahme der Verwaltung
Die Dachgaube soll im östlichen Bereich zur straßenabgewandten Seite errichtet werden.
Im unmittelbaren Bereich des geplanten Wohnhauses sind nur Dachgauben mit weniger als 4 m vorhanden. Im übrigen Bereich ist in der Dorfstraße 4a im Jahr 2021 eine Abweichung von der Dachgaubensatzung für eine Gaube mit 4 m erteilt worden.

Der Bebauungsplan Nr. 31.2, der in Abstimmung mit dem Antragsteller aufgestellt wurde, ist erst in Kraft getreten. Der Bebauungsplan verweist hinsichtlich der Errichtung von Dachgauben auf die Regelungen der gemeindlichen Dachgaubensatzung, die eine Breite von 2 m vorsieht. Eine Abweichung von der Breite auf 4 m wird daher von Seiten der Verwaltung als nicht gegeben gesehen.
Die Abweichung wird nicht erteilt.

Bezüglich der Errichtung des Zwerggiebels enthält der Bebauungsplan Nr. 31.2 keine Festsetzung. Die Errichtung des Zwerggiebels unterliegt auch nicht der gemeindlichen Dachgaubensatzung. Hiernach sind nur Dachgauben geregelt. Die Zulässigkeit des Zwerchgiebels ist gegeben.


Überschreitung der Baugrenzen durch Außentreppe, Vordächer und Balkone
Gemäß Nr. 4.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 31.2 dürfen Baugrenzen auf einer Länge von max. 5 m durch Außentreppen, Vordächer und Balkone ausnahmsweise um bis zu 1,5 m überschritten werden.
Die Balkone im nördlichen und südlichen Bereich werden mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m errichtet und können nach o.g. Festsetzung ausnahmeweise zugelassen werden.

Im westlichen Bereich sind 2 Balkone und ein Treppenabgang mit einer Länge von insgesamt 8,52 m geplant. Es liegt somit eine Überschreitung von 3,52 m von der zulässigen Ausnahme vor.

Zur Begründung wird vom Antragsteller angeben:
„Am Gebäude sind westseitig 2 Balkone und ein Treppenabgang geplant. Es soll auch für eine Wohnung im Obergeschoss ein direkter Gartenzugang geschaffen werden, um den Garten besser aufteilen zu können und große attraktiver zu machen.
Grundsätzlich sind Außentreppen zulässig. Die geplante Überschreitung würde sich insgesamt nur auf 1/3 der Gebäudelänge belaufen. Eine zusätzliche Versiegelung entsteht nicht auf Grund der Ausführung in offener Stahlbauweise der Treppe. Aus diesem Grund bitten wir der Befreiung zuzustimmen.“

Stellungnahme der Verwaltung
Die Überschreitung der Baugrenze im nördlichen und südlichen Bereich durch Balkone mit einer Breite von 5 m kann ausnahmsweise zugelassen werden.

Der Überschreitung der Baugrenze mit 3,52 m über die ausnahmsweise zulässige Länge von 5 m im westlichen Bereich durch Balkone und Außentreppe kann zugestimmt werden.

Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 14 Stellplätze nachzuweisen davon 5 oberirdische Besucherstellplätze. In der Tiefgarage werden 12 Stellplätze sowie 7 oberirdische Stellplätze errichtet.

Gemäß der gemeindlichen Fahrradstellplatzsatzung sind 18 Stellplätze nachzuweisen davon 6 oberirdische Fahrradstellplätze.
In der Tiefgarage werden 10 Stellplätze sowie 8 oberirdische Fahrradstellplätze errichtet.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage wird erteilt.

Der Abweichung von der Dachgaubensatzung zur Errichtung einer Dachgaube mit einer Breite von 4 m wird nicht zugestimmt.

Die Überschreitung der Baugrenzen im nördlichen und südlichen Bereich durch Balkone mit einer Breite von 5 m wird entsprechend Nr. 4.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 31.2 ausnahmsweise zugelassen.

Der Überschreitung der Baugrenze mit 3,52 m über die ausnahmsweise zulässige Länge von 5 m im westlichen Bereich durch Balkone und Außentreppe wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage wird erteilt.

Der Abweichung von der Dachgaubensatzung zur Errichtung einer Dachgaube mit einer Breite von 4 m wird nicht zugestimmt.

Die Überschreitung der Baugrenzen im nördlichen und südlichen Bereich durch Balkone mit einer Breite von 5 m wird entsprechend Nr. 4.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 31.2 ausnahmsweise zugelassen.

Der Überschreitung der Baugrenze mit 3,52 m über die ausnahmsweise zulässige Länge von 5 m im westlichen Bereich durch Balkone und Außentreppe wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Wesentliche Änderung der Batteriezellenproduktion Prototypen der BMW AG, Petuelring 130, 80788 München, durch die geplante Umstrukturierung (Reduzierung auf eine Produktionslinie) der Fertigung von Lithium-Ionen-Zellen und die Erweiterung um die Produktion von Festkörper-Batteriezellen am Standort Gewerbepark 1, 85599 Parsdorf, Gemeinde Vaterstetten, Fl.-Nr. 131/11 der Gemarkung Parsdorf; Grundstückseigentümerin: VGP Park München GmbH, Karl-Arnold-Platz 1, 40474 Düsseldorf; Anträge auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 6 und 10 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8a BImSchG; Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Am 17. August 2023 gingen die Antragsunterlagen mit beiliegendem Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 17.08.2023 ein.

Von der BMW-AG wird die wesentliche Änderung der Batteriezellenproduktion Prototypen durch die geplante Umstrukturierung (Reduzierung auf eine Produktionslinie) der Fertigung von Lithium-Ionen-Zellen (LIB) und die Erweiterung um die Produktion von Festkörper-Batteriezellen (ASSB) mit Nebeneinrichtungen am o.g. Betriebsstandort beantragt.

Die zum Teil schon bestehende Fertigung von Lithium-Ionen-Zellen wurde mit Bescheid vom 16.05.2022, Az. 44/824-7 Vaterstetten / BMW Bd. II, immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Errichtungsmaßnahmen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Die Inbetriebnahme der LIB erfolgt sukzessive seit Februar 2023.

Gemäß der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG werden von diesem Verfahren auch andere Genehmigungserfordernisse, wie z.B. das der Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1, 68 BayBO für die Errichtung der baulichen Anlagen erfasst.

Mit dem beiliegenden Änderungsgenehmigungsantrag wurde weiterhin die Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns gemäß § 8 BImSchG für die Errichtung der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen baulichen Anlagen beantragt.

Die Anlage soll weiterhin werktags, d. h. montags bis samstags, von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr betrieben werden. Für die Formierung LIB (BE 4) wird zukünftig ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen beantragt. Der Betrieb erfolgt zukünftig in 52 Wochen pro Jahr, so dass eine Produktion an max. 366 Tagen pro Jahr erfolgen kann. Wie bisher erfolgt der Nutzfahrzeugverkehr ausschließlich werktags von 6:00 Uhr - 22:00 Uhr, es soll kein Nutzfahrzeugverkehr im Außenbereich an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Die konkret vorgesehenen baulichen und technischen Änderungsmaßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Reduzierung der Rückkühlwerke von 8 auf 7 Stück inklusive Größenreduzierung der Rückkühlbühne auch dem Dach auf der Hallennordseite
  • Änderung der Außenanlagenplanung einschließlich der Aufstellfläche und Entladetasse entlang der Südfassade
  • Umstrukturierung der Produktionslinie für Lithium-Ionen-Batteriezellen in den Hallenteilen 4 und 5
  • Erweiterung um eine Produktionslinie für Festkörper-Batteriezellen im Hallenteil 5
  • Neuverortung der Kamine über Dach für den Betrieb der Produktionsanlagen und Reduzierung der Anzahl der Kamine auf 4
  • Änderung der Maschinenaufstellung der Nordspange sowie Anpassung der Fassadenöffnungen
  • Umstrukturierung der TGA-Räume, Büro-, Sanitär- und Umkleideräume mit entsprechender Anpassung der Südfassade im Kopfbau
  • Änderung der Südspange einschließlich der Fassadenöffnungen
  • Zusätzliche Begehhilfe für Notfälle auf der Medientrasse
  • Umstrukturierung in der Mittelspange

Zusätzlich wurde ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für das Änderungsvorhaben gemäß § 8a BImSchG gestellt.
Der Beginn der Errichtung der baulichen Anlagen für das Änderungsvorhaben ist für Ende 2023 und die Inbetriebnahme des Änderungsvorhabens ist für das 4. Quartal 2024 geplant.

Hinweis der Bauverwaltung:
Frist für die Abgabe der Stellungnahme zum vorzeitigen Baubeginn: 29.09.2023
Frist für die Abgabe der Stellungnahme im Änderungsgenehmigungsverfahren: 13.10.2023

Die vollständigen Verfahrensunterlagen (Papierform) können bis zum 06.10.2023 jederzeit im Bauamt eingesehen werden.

Feststellung der Bauverwaltung:
Seitens der Gemeinde Poing erfolgen keine Auflagenvorschläge.

Die relevanten Behörden für die Belange Wasser/Abwasser, Brandschutz, Immissionsschutz und Wasserrecht werden am Verfahren beteiligt.

Beschlussvorschlag

Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV werden zu den Anträgen auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 6 und 10 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Batteriezellenproduktion Prototypen der BMW AG durch die geplante Umstrukturierung (Reduzierung auf eine Produktionslinie) der Fertigung von Lithium-Ionen-Zellen und die Erweiterung um die Produktion von Festkörper-Batteriezellen am Standort Gewerbepark 1, Gemeinde Vaterstetten, Fl.-Nr. 131/11 der Gemarkung Parsdorf keine Einwände bzw. Auflagenvorschläge vorgebracht.

Beschluss

Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV werden zu den Anträgen auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 6 und 10 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Batteriezellenproduktion Prototypen der BMW AG durch die geplante Umstrukturierung (Reduzierung auf eine Produktionslinie) der Fertigung von Lithium-Ionen-Zellen und die Erweiterung um die Produktion von Festkörper-Batteriezellen am Standort Gewerbepark 1, Gemeinde Vaterstetten, Fl.-Nr. 131/11 der Gemarkung Parsdorf keine Einwände bzw. Auflagenvorschläge vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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5. Änderungssatzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Poing; Entwässerungssatzung (EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beratend 5
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.09.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Entwässerungssatzung wurde zuletzt im März 2015 geändert.

Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung zum Thema Satzungsrecht wurde u.a. die Entwässerungssatzung geprüft, mit folgendem Ergebnis:

Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für Niederschlagswasser auf Grundlage der Entwässerungssatzung (EWS) vom 02.04.2015.

§ 12 Abs. 1 EWS regelt die Betretungsrechte der Gemeinde: „Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren…“. § 17 Abs. 3 EWS enthält weitere Betretungsrechte im Zusammenhang mit der Durchführung von Abwasseruntersuchungen: „Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist“.

Nach BayVGH-Urteil vom 03.11.2014, Az. 4 N 12.2074 (vgl. FSt 147/2015) sind satzungsrechtliche Regelungen zum Betretungsrecht, die sich nicht im Rahmen des Art. 24 Abs. 3 GO bewegen, unwirksam. Demnach ist z.B. das Betreten von Grundstücken nur zu angemessener Tageszeit und nur im erforderlichen Umfang zulässig. An das Betreten von Wohnungen sind weitere Voraussetzungen geknüpft.

Wir empfehlen, §§ 12 Abs. 1 und 17 Abs. 3 EWS an den Wortlaut des Art. 24 Abs. 3 GO anzupassen (vgl. Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Erl. 10.20/4 und 5) und verweisen ergänzend auf die 2012 umfassend überarbeitete amtliche Muster-EWS (vgl. IMBek vom 06.03.2012, AllMBl S. 182 ff).


Hinweis:
Art. 24 Abs. 3 GO lautet wie folgt:

(3) In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, dass die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.

Die §§ 12 Abs. 1 und 17 Abs. 3 der EWS werden an den Wortlaut des Art. 24 Abs. 3 GO angepasst (vgl. „Roteintragungen“ in der Anlage).

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

§§ 12 Abs. 1 und 17 Abs. 3 der EWS werden an den Wortlaut des Art. 24 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) angepasst.

Die Änderungssatzung für die öffentliche Entwässerungssatzung wird in der Fassung vom 21.09.2023 neu bekanntgemacht.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
X        nein

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

§§ 12 Abs. 1 und 17 Abs. 3 der EWS werden an den Wortlaut des Art. 24 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) angepasst.

Die Änderungssatzung für die öffentliche Entwässerungssatzung wird in der Fassung vom 21.09.2023 neu bekanntgemacht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Durchführung der 4. Runde der zentralen Lärmaktionsplanung Bayern; Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraße außerhalb von Ballungsräumen und von Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Am 10.08.2023 wurde die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 10.08.2023 über die 4. Runde der zentralen Lärmaktionsplanung Bayern – Öffentlichkeitsbeteiligung informiert.

Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines bayernweiten, zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. Ziel dieser Pläne ist es, vorhandene Lärmprobleme zu analysieren und gegebenenfalls zu beheben, sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. 
 
Die frühzeitige und effektive Beteiligung und Einbindung der Öffentlichkeit ist ein zentrales Element für die Erstellung des zentralen bayerischen Lärmaktionsplanes. Zunächst geht es in der jetzt beginnenden ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung um die Abfrage der subjektiven Bewertung der Lärmbelastung.

Diese Öffentlichkeitsbeteiligung der Phase 1 hat zwei Zielgruppen:

  • Zum einen ist die Expertise der Gemeinden vor Ort ein zentraler Bestandteil, um die Ergebnisse der Lärmkartierung effektiv einordnen zu können. Um dieses Wissen abzufragen, erhalten die Gemeinden einen auf sie angepassten Fragebogen (siehe beigefügtes Dokument). Bitte beachten Sie, dass pro Gemeinde nur ein Fragebogen abgegeben werden kann. 
    Wir bitten Sie, den Fragebogen auszufüllen und uns bis zum 30.09.2023 an umgebungslaerm@reg-ofr.bayern.de zurückzusenden. 

  • Zum anderen wird allen Bürgerinnen und Bürgern in Bayern die Möglichkeit gegeben, sich online unter www.umgebungslaerm.bayern.de einzubringen. Um möglichst viele Menschen zu erreichen, bitten wir Sie, beigefügte Pressemitteilung in Ihrem kommunalen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

Die Ergebnisse der Beteiligungen von Bürgern und Gemeinden werden von uns gesammelt, ausgewertet und der Lärmkartierung des Landesamt für Umwelt gegenübergestellt. Die Daten zur Lärmkartierung sind über die Internetseite des Landesamts für Umwelt Lärmkartierung (bayern.de) verfügbar.
Vorrausichtlich im 4. Quartal 2023 wird dann hierzu in einer zweiten Phase wiederum die Öffentlichkeit beteiligt. Wir werden Sie hierüber rechtzeitig informieren.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der ausgefüllte Fragebogen ist als Anhang zur Information beigefügt (Versand erfolgt nach der Sitzung).

Die Pressemitteilung (Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger) wurde im Ortsnachrichtenblatt Nr. 35/2023 am 30.08.2023 veröffentlicht, zeitgleich auf der Homepage der Gemeinde.


Insbesondere im Hinblick auf die Lärmentwicklung aus der Bundesautobahn BAB A 94 existieren derzeit schon Initiativen von Angelbrechtinger Bürgern.

Sowohl im heutigen Bestand als auch mit dem geplanten künftigen 6-spurigen Ausbau sollte ein aktiver Lärmschutz, z.B. Lärmschutzwand-/wall, errichtet werden.

Ein passiver Lärmschutz, z.B. in Form von Lärmschutzfenstern (Entfernung BAB A 94 – Ortsteil Angelbrechting beträgt rd. 200 m) wäre ebenfalls erforderlich.

Bereits am 07.04.2016 wurde zum Ausbau der A 94 im Gemeinderat folgender Beschluss gefasst:
„Die A 94 soll zwischen Markt Schwaben und München sechsspurig ausgebaut werden. Ein Teil des Ausbauabschnitts verläuft in unmittelbarer Nachbarschaft zum Ortsteil Angelbrechting. Die Bewohner sind bereits bisher massiv von der Lärmbelästigung durch die Autobahn betroffen. Die Belastung wird mit dem sechsspurigen Ausbau deutlich zunehmen. Daher muss ein wirksamer Lärmschutz für die Bürger im gleichen Zuge realisiert werden.“

Beschlussvorschlag

Der Fragebogen „Öffentlichkeitsbeteiligung TÖB Phase I“ wird mit folgender zusätzlicher Forderung an die Regierung von Oberfranken übermittelt:

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wird im Streckenabschnitt zwischen den AS Anzing und AS Parsdorf der BAB A 94 auf die besondere Bedeutung des Lärmschutzes hingewiesen und ein aktiver Lärmschutz gefordert.

Beschluss

Der Fragebogen „Öffentlichkeitsbeteiligung TÖB Phase I“ wird mit folgender zusätzlicher Forderung an die Regierung von Oberfranken übermittelt:

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wird im Streckenabschnitt zwischen den AS Anzing und AS Parsdorf der BAB A 94 wird auf die besondere Bedeutung des Lärmschutzes hingewiesen und ein aktiver Lärmschutz gefordert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2023 11:01 Uhr