Datum: 09.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:05 Uhr bis 20:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg; Maßnahmen für das Gemeindegebiet Poing Dachflächen-PV
2 Bebauungspläne
2.1 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 "Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf"; Erfolgte öffentliche Auslegung in der Zeit von 13.07.2023 mit 16.08.2023 Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss
2.2 Bebauungsplan Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe) - Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Vorstellung des Vorentwurfs im Bereich "Aktivitätenband"
3 Antrag der FDP-Fraktion vom 08.05.2023 auf Prüfung des Zustands der Aussegnungshalle auf dem Poinger Friedhof, die Möglichkeit eines Umbaus/Anbaus darzustellen und Vorschläge zu machen, in welcher Weise die Halle den heutigen Anforderungen angepasst werden kann; Ergebnis der Überprüfung
4 Staubfreimachung einzelner Straßenabschnitte im Gemeindebereich

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö informativ 1
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1.1. Digitaler Energienutzungsplan des Landkreises Ebersberg; Maßnahmen für das Gemeindegebiet Poing Dachflächen-PV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Auf den Dächern des Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. in Grub wird eine Dachflächen-PV installiert. Die Montage hat bereits begonnen.

Es handelt sich um eine Anlage mit 99 kWp auf ca. 450 m2 Fläche, verteilt auf verschiedenen Dächern. 
Der Tiergesundheitsdienst will den Strom für den Eigenverbrauch verwenden und somit einen Beitrag zur klimafreundlichen Stromerzeugung leisten.

Eine Parkplatz-PV wird eventuell später noch installiert. 

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2. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö 2
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2.1. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 "Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf"; Erfolgte öffentliche Auslegung in der Zeit von 13.07.2023 mit 16.08.2023 Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2022 informativ 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 informativ 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.10.2022 beschließend 2.1
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.11.2022 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.03.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

10.11.2022
GR (TOP 2)
Vorstellung des geänderten Standortkonzeptes
24.01.2023
BUA (TOP 2.1)
Änderungsbeschluss, Vorstellungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
13.06.2023
BUA (TOP 2)
Vorstellung des geänderten Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
13.07.2023 mit 16.08.2023

Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
  1. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 18.07.2023
  2. Landratsamt Ebersberg, Abfall und Bodenschutz, Schreiben vom 07.07.2023
  3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.07.2023
  4. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 12.07.2023
  5. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 07.08.2023
  6. Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 17.07.2023
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 18.07.2023
  8. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 02.08.2023
  9. gkU VE München-Ost, Schreiben vom 02.08.2023
  10. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 04.08.2023
  11. Brandschutzdienststelle Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 04.08.2023
  12. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 09.08.2023
  13. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 10.08.2023
  14. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 11.08.2023
  15. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 11.08.2023
  16. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 16.08.2023



Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
  1. Tennet TSO GmbH, Schreiben vom 05.07.2023
  2. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 06.07.2023
  3. Bayernets GmbH, Schreiben vom 13.07.2023
  4. Landratsamt Ebersberg, untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 01.08.2023
  5. SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, Schreiben vom 31.07.2023
  6. PI Poing, Sachbereich Verkehr, Schreiben vom 27.07.2023
  7. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 04.08.2023
  8. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 11.08.2023
  9. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 14.08.2023


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
EBERWerk GmbH & Co. KG
Gemeinde Anzing
Landkreis Ebersberg
Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
Markt Markt Schwaben
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Landesbund für Vogelschutz


1. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 18.07.2023
Zu dem Bauleitplanverfahren „Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland“, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf“ in der Fassung vom 13.06.2023 nehmen wir wie folgt Stellung:

In den Ansichten ist von einer „Bebauungszone Step 2“ die Rede. Diese werden nicht durch den vorliegenden Bebauungsplan abgedeckt. Falls dies gewünscht ist, wird um Anpassung gebeten.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:

Die in der Planung als 2. Bauabschnitt bezeichneten Erweiterungen des Büro- und Sozialtrakts im Osten sowie des Servicegebäudes sind im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Die Aufstockung wurde in Absprache mit dem Vorhabenträger nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


2. Landratsamt Ebersberg, Abfall und Bodenschutz, Schreiben vom 07.07.2023
zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Flurnummer 511 der Gemarkung Poing ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Allerdings wurden im Rahmen von Probebohrungen (Grundbaulabor München GmbH) lokal mit Mineralölkohlenwasserstoffen beaufschlagte Böden festgestellt. 

Die unter Nr. 2.3 des Entwurfes der Hobiger Architektur ZT GmbH vom 13.06.2023 gemachten Feststellungen sind daher zu berücksichtigen. 

Es soll geprüft werden, welche bodenschutz- und abfallrechtliche Anforderungen für den VEP Nr. 27.03.1 zu stellen sind.

  • Auflagen:

Mit dem VEP besteht aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis und es sind Auflagen aus boden- und abfallrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

  • Hinweise:
Allerdings sind die Feststellungen der Hobiger Architektur ZT GmbH als Hinweise wie folgt aufzunehmen:
  • Aufgrund der bekannten Verunreinigungen sind alle Aushubmaßnahmen auf dem Grundstück mit den Fl-Nr. 511 der Gemarkung Poing von einem fachlich geeigneten Ing-Büro bzw. einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu begleiten und zu überwachen. Der Bericht hierzu ist spätestens drei Wochen nach Beendigung der Aushubmaßnahme dem LRA EBE/Hrn. Hartl zu übermitteln.
  • Aushubmaterial ist entsprechend der abfallrechtlichen Vorgaben zu deklarieren und in Rücksprache mit dem LRA EBE/Hrn. Hartl ordnungsgemäß und schadlos gegen Nachweis einer Entsorgung zuzuführen.
  • Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen, deren Ausmaß auf eine Grundwassergefährdung deuten, sind das Landratsamt Ebersberg sowie das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim unverzüglich zu benachrichtigen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vom Landratsamt vorgeschlagenen Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0



3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.07.2023
Es geht um das Flurstück 511 der Gemarkung Poing.

Hierzu haben wir bereits mehrmals Stellung genommen. Wir verweisen auf unsere bisherigen Stellungnahmen vom 12.12.2018, 22.01.2021 und 01.07.2021.
Eine weitere Stellungnahme ist derzeit von uns nicht veranlasst.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:

Die bisherigen Stellungnahmen sowie Beschlüsse hierzu lauten wie folgt:
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.12.2018
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,17 ha und befindet sich in einem Gewerbegebiet im westlichen Teil der Gemeinde Poing zwischen der Gruber Straße und der Bahnlinie München-Mühldorf. Es umfasst lediglich das Flurstück Nr. 511, welches laut Begründung bis vor ca. 10 Jahren als Kfz-Stellplatz genutzt wurde. Seitdem liegt es brach. Im Rahmen der vorhabenbezogenen Bauleitplanung soll in diesem Bereich ein Gewerbegebiet für Büro und Verwaltung sowie ein Boardinghouse entstehen.

Laut Begründung befinden sich auf dem Flurstück ein Schluckbrunnen sowie zwei Grundwassermessstellen. Gemäß unseren Unterlagen gibt es zusätzlich zu dem oben genannten Schluckbrunnen, der von der Firma Océ zur Einleitung von erwärmten Kühlwasser mit Bescheid bis 2025 betrieben werden darf, einen Sickerschacht für Kühlwassereinleitung, für den die Erlaubnis im Jahr 2027 ausläuft. Wir bitten die Gemeinde, diese Anlagen im Plan kenntlich zu machen und bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Das nahezu ebene Gebiet liegt im Bereich der würmeiszeitlichen Niederterrassenschotterflächen. Angaben über die Grundwasserverhältnisse und den Baugrund wurden nicht gemacht. Nach unseren Erkenntnissen liegt der mittlere Grundwasserstand hier ca. 5 m unter Gelände und kann Schwankungen von bis zu 3 m aufweisen. Rd. 1 km südöstlich des Plangebiets liegt an der Wittelsbacherstraße die staatliche Grundwassermessstelle Poing D 83. Diese Messstelle wird seit 1988 beobachtet. Die Messdaten können unter folgendem Link eingesehen werden:

https:/www.gkd.bayern.de/de/grundwasser/oberesstockwerk/inn/poing-d-83-16268/gesamtzeitraum

Der höchste hier seitdem gemessene Grundwasserstand lag rd. 2,60 m unter Gelände. Im Extremfall sind aber noch höhere Grundwasserstände möglich (schätzungsweise bis zu 2 m unter GOK). Dies gilt auch für das Plangebiet. Die Grundwasserfließrichtung verläuft von Süd nach Nord bei einem Grundwassergefälle von rd. 0,3 %.

Über die Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung macht der Bebauungsplanentwurf bisher keine Aussagen. Das Schmutzwasser der Gemeinde Poing wird in der Kläranlage Neufinsing behandelt. Betreiber ist das gKu VE München-Ost. Nach unserem Kenntnisstand ist die Kläranlage Neufinsing vollständig ausgelastet bzw. sogar schon überlastet. Eine Erweiterung ist geplant, aber es wird sicher noch eine Weile dauern, bis diese wirksam ist. Eine positive wasserwirtschaftliche Stellungnahme hängt auch entscheidend von der Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung ab. Sie steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Schmutzwasserbeseitigung rechtzeitig durch das gKu VE München-Ost sichergestellt werden kann.

Auf dem östlich angrenzenden Gebiet, welches im Rahmen des Bebauungsplans 27.2 beplant wurde, wurden Verfüllungen mit teilweise PAK-belastetem Material gefunden. Zum Ergebnis der Altlastenuntersuchung wurde mit Schreiben vom 28.06.2005 vom Wasserwirtschaftsamt München gegenüber dem Landratsamt Ebersberg Stellung genommen. Aufgrund der räumlichen Nähe besteht auch auf dem aktuellen Plangebiet 27.3 das Risiko von Bodenkontaminationen. Wir empfehlen der Gemeinde daher dringend eine Baugrunduntersuchung durchzuführen. Werden tatsächlich Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt Ebersberg ist in diesem Fall zu benachrichtigen.
Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über belastete Bodenpartien ist nicht zulässig. Es ist aus dem belasteten Gebiet abzuleiten und zu versickern.
Die Erschließung der Baugrundstücke beinhaltet auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers. Hierzu trifft der Bebauungsplan keine Aussagen. Wir empfehlen der Gemeinde, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ein entsprechendes Konzept zu erstellen. Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben. Bei der Versickerung in das Grundwasser sind die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) einzuhalten. Soll von den TRENGW abgewichen werden, ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist für die Niederschlagswassereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim LRA Ebersberg zu beantragen. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 ist zu beachten. Auch die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers ist unter Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 zu prüfen.

Die Planzeichnung lässt auf einen sehr hohen Versiegelungsgrad schließen. Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Der Satzungsentwurf enthält mit Ausnahme der Festsetzung, dass oberirdische Stellplätze wasserdurchlässig auszuführen sind, keinerlei wasserwirtschaftlich relevante Aspekte. Die Planzeichnung lässt auf die Errichtung einer Tiefgarage schließen. Der Umfang der Anlage ist im Plan nicht erkennbar und sollte in Fläche und Tiefe dargestellt werden. Es ist denkbar, dass die Tiefgarage die natürliche Grundwasserströmung beeinflusst und als Barriere wirkt. Im Sinne einer zu bevorzugenden breitflächigen Versickerung raten wir dringend, Flächen für die Versickerung vorzusehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, nach § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser im Bebauungsplan festzusetzen. Zusätzlich können gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 16 BauGB auch die Flächen festgesetzt werden, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden (einschließlich Schäden durch Starkregen) vorzubeugen.

Wir bitten die Gemeinde zusätzlich um Aufnahme folgender Punkte in die Satzung:

Festsetzungen:
  • Das Niederschlagswasser ist oberflächig und möglichst breitflächig in den dafür vorgesehenen Flächen zu versickern.
  • Die Ausführung von Tiefgarage und Unterkellerungen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen, da hoch anstehendes Grundwasser eine starke Beanspruchung darstellt. Das schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein.
  • Im Hinblick auf die jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, möchten wir die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes betonen. Wir raten diesbezüglich der Gemeinde, den Höhenunterschied zwischen der Rohfußboden-Oberkante und dem höchsten umliegenden Geländepunkt des betreffenden Gebäudes auf 25 cm festzusetzen.
  • Die Gebäude sind als besondere Sicherungsmaßnahme mindestens bis zu diesem Maß (25 cm über GOK) wasserdicht zu errichten im Hinblick auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse. Dies gilt auch für die Tiefgaragenzufahrt, Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, etc..

Hinweise:
  • Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Etwaige Behinderungen der natürlichen Grundwasserströmung durch Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserrechtlich zu behandeln und durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen, soweit nicht nur unerhebliche Veränderungen gegenüber dem natürlichen Zustand zu erwarten sind. Die Unerheblichkeit ist vom Bauwerber nachzuweisen.
  • Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straßen und Privatgrundstücken führen. Wir empfehlen diesbezüglich den Abschluss einer Elementarschadensversicherung (http://www.elementar-versichern.bayern.de/). 
  • Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK "Empfehlungen bei Sturzfluten" weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die vom WWA vorgeschlagenen Festsetzungen und Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen.

Ein Baugrundgutachten / orientierende Altlastenuntersuchung wurde erstellt (Grundbaulabor München vom 04.06.2019) und wird Bestandteil der Verfahrensunterlagen.

Eine Versickerung ist im Gleisbereich gemäß Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien (Schreiben vom 30.11.2018) nicht möglich. Dies wird bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.

Eine Versickerung zwischen den geplanten Bauvorhaben und der Gruber Straße wird durch die Leitungsführung (Oce) und dem Versickerungsbrunnen erschwert.

Im Bebauungsplan werden linienförmige Rigolen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) festgesetzt. Der Kapazitätsnachweis wurde vom Ing.Büro Geib erbracht.

Im Plan „Dachaufsicht“ sind Kompensationsmaßnahmen wie z.B. Regenwasser-Rigolen und Regenwasser-Zisternen vorgesehen.

Der Fertigfußboden im Erdgeschoss wird planerisch um 25 cm angehoben

Beschluss (GR 17.09.2020):
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.


3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben 22.01.2021
Bereits mit Schreiben vom 12.12.2018 haben wir zu o.g. Bebauungsplan Stellung genommen. Über unsere Stellungnahme wurde in der Gemeinderatssitzung am 17.09.2020 beschlossen. Die von uns vorgeschlagenen Punkte zur Ergänzung der Satzung wurden berücksichtigt und in die Satzung aufgenommen. Dies begrüßen wir.

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Baugrundgutachten vom 04.06.2019 möchten wir ergänzend auf Folgendes hinweisen:
In den Kleinbohrungen des Grundbaulabors München wurden unter einer ca. 10 cm mächtigen Schicht Ausbauasphalt (ohne Verunreinigungen) bzw. 15 cm starken Schicht Rollsplitt sandig, schluffige Kiese der Münchner Schotterebene erschlossen. Die nach den Anforderungen des LfW-Merkblattes 3.8/1 genommenen Bodenproben zeigten mit einer Ausnahme (KB 5) keine Verunreinigungen. Demnach hat sich der Anfangsverdacht durch das östlich angrenzende Gebiet nicht bestätigt. Die geringfügige Überschreitung des HW 1 befindet sich aktuell unter einer Asphaltdecke und wird im Zuge der Baumaßnahme zudem voraussichtlich vollständig entfernt. Es ist demnach weder aktuell noch zukünftig von einer Gefährdung für den Pfad Boden-Grundwasser auszugehen.

Sollten im Zuge der Baumaßnahme Erkenntnisse gewonnen werden, die eine schädliche Bodenveränderung doch besorgen lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Ebersberg und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu informieren.
Die Aushubmaßnahmen sind durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über belastete Bodenpartien ist nicht zulässig. Es ist aus dem belasteten Gebiet abzuleiten und zu versickern.

Anlagen auf dem Grundstück im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundwassers:
Wir haben bereits in unserem Schreiben vom 12.12.2018 darum gebeten, die auf dem Flurstück vorhandenen Anlagen (Grundwassermessstellen, Schluckbrunnen, Sickerschacht) zu eruieren und nachrichtlich im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung vermissen wir in der gegenständlichen Planfassung vom 17.09.2020. Lt. Begründung handelt es sich um Anlagen der Fa. Océ.
In der Anlage übersenden wir Ihnen dazu zu Ihrer Information einen Lageplanausschnitt, auf dem zwei Grundwassermessstellen eingetragen sind. Nach unserem Kenntnisstand dienen sie der Überwachung der Funktionsfähigkeit eines Grundwasser-Dükers, der zur Kompensation eines möglichen Grundwasseraufstaus errichtet wurde. 
Wir bitten nochmals um deutliche Kennzeichnung aller vorhandenen Anlagen im Plan und bitten um eine Aussage zum weiteren Betrieb dieser Anlagen. 

Niederschlagswasserbeseitigung:
Wir bitten um Übersendung des Kapazitätsnachweises des Ingenieurbüros Geib zu den geplanten Rigolen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Kennzeichnung der Grundwassermessstellen, Schluckbrunnen Sickerschacht:
Die Brunnenanlage, sowie die zuführenden Leitungen wurden bereits im B-Plan als eine mit Leitungsrecht belastete Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gekennzeichnet. 
Das bereits eingetragene Brunnenbauwerk des früheren Grundstückseigentümers wurde im B-Plan textlich als solches gekennzeichnet. 
Die Grundwasser-Messstellen (3 Stück) wurden in den B-Plan übernommen. (Siehe B-Plan) 
Die Anlagen befinden sich unter Aufsicht des früheren Grundstückseigentümers und sollen unserer Kenntnis nach in Zukunft weiter betrieben werden.

Niederschlagswasserbeseitigung:
Der Kapazitätsnachweis des Ingenieurbüros Rosenheim ist als Anlage beigefügt. 

Beschluss (GR 22.04.2021):
Die vorhandenen Anlagen (Grundwassermessstellen, Schluckbrunnen, Sickerschacht) wurden im Bebauungsplan gekennzeichnet und festgesetzt.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 01.07.2021
Zunächst verweisen wir auf unsere bisherigen Stellungnahmen vom 12.12.2018 und 22.01.2021.

Zum Entwurf vom 22.04.2021 möchten wir folgendes anmerken:

Die im Plan eingetragenen Grundwassermessstellen dienen der Beweissicherung und werden von der Fa. Canon (vormals Océ) noch betrieben. Auch das im Plan eingetragene Brunnenbauwerk wird von der Fa. Canon noch benutzt und dient als Schluckbrunnen. Bitte nehmen Sie zur Sicherung des Brunnens und der Messstellen rechtzeitig vor Baubeginn mit der Fa. Canon Kontakt auf.

Die auf der Nordseite angeordneten Kunststoff-Rigolen sind vermutlich  ausreichend dimensioniert. Das Vorhaben liegt auf einer Höhe von ca. 514 müNN, das Grundwasser liegt bei ca. 510 müNN. Die geplante Tiefe der Rigolen beträgt 0,66 m, der Mindestabstand zum MHGW sollte daher eingehalten sein. Zur qualitativen Behandlung des Niederschlagswassers weisen wir auf folgendes hin:

Laut Punkt 6.2.2 DWA-M 153 ist eine Versickerung in Schächten, Rohren oder Rigolen ohne vorherige Reinigung durch Passage von bewachsenem Oberboden oder Filteranlagen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, auch wenn in der Kombination mit einer vorgeschalteten Sedimentationsanlage ein ausreichend niedriger Durchgangswert errechnet werden kann.

Die Versickerung von Niederschlagswasser aus den Dachflächen über Rigolen mit vorgeschalteten Absetzschächten ist prüfbar.

Niederschlagswasser aus Verkehrsflächen und Parkplätzen muss dagegen über den bewachsenen Oberboden (oder gleichwertige baufachliche zugelassenen Filteranlagen) gereinigt und versickert werden, um gelöste organische und anorganische Schadstoffe aus dem Straßenverkehr entfernen zu können.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Soweit eine planungsrechtliche Sicherung möglich ist, wurden die Vorgaben in den VEP eingearbeitet.

Die Stellungnahme wird an den Investor und Architekten zur Berücksichtigung bei der Eingabeplanung weitergegeben.

Beschluss (GR 23.09.2021):
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

Stellungnahme des Planfertigers:
Die festgesetzte Höhenkote des Erdgeschoss-Fertigfußbodens berücksichtigt (wie im GR am 17.09.2020 beschlossen) im Entwurf des Bebauungsplanes einen Sockel zum Gelände.

Aufgrund des Grundwasserstandes wird gemäß der Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim die Festsetzung einer wasserdichten und auftriebssicheren Ausgestaltung der Tiefgarage und Unterkellerung ergänzt.

Das Konzept zur Beseitigung des Oberflächenwassers wurde durch das Ingenieurbüro Schmidsberger GmbH (01.05.2023) erstellt und in der Begründung aufgeführt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


4. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 12.07.2023
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum o.g. Bebauungsplan Nr. 27.3.1:

Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Fernwärmeversorgung der Gebäude. Bitte beachten Sie die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH.

Falls bei unserem Heizwerk aufgrund der neuen Bebauung bauliche Veränderungen notwendig werden, z.B. die Erhöhung der Kaminanlage, sind die hierfür anfallenden Kosten vom Bauherrn bzw. neuen Erschließungsträger zu tragen. Außerdem sind die notwendigen Abstandsflächen einzuhalten.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Stellungnahme wird an den Investor zur Beachtung weitergegeben

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


5. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 07.08.2023
Vielen Dank für die Zusendung des o.g. Schreibens (E-Mail), mit dem Sie u.a. die Bayernwerk Natur GmbH (BAGN) bzgl. einer Stellungnahme zu der Aufstellung des im Betreff genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbinden.

Die Beteiligung der BAGN als Nachbar der Fa. Palfinger ist in diesem Fall u.E. auch zwingend geboten. Da die geplante Baumaßnahme der Fa. Palfinger eine heranrückende Bebauung für das benachbarte Heizwerk Poing der BAGN darstellt, muss sichergestellt werden, dass der uneingeschränkte Betrieb dieses öffentlich bedeutsamen Heizwerkes gewahrt bleibt.

Der Betrieb des Heizwerkes Poing erfolgt schon seit vielen Jahren auf Basis einer bestandskräftigen, unbefristeten Genehmigung der Regierung von Oberbayern.

Der Einsatz des Heizwerkes Poing erfolgt im öffentlichen Interesse. Als Betreiber ist die BAGN also verpflichtet, rund um die Uhr die uneingeschränkte Betriebsfähigkeit des Heizwerkes zur Versorgung unserer Kunden mit Wärme sicherzustellen.

Beim Betrieb des Heizwerkes Poing wird der Brennstoff Erdgas eingesetzt. Es kommt zur Abgasfreisetzung über die beiden, 18 m hohen, Kamine des Heizwerkes uns zu Schallimmissionen in der Umgebung des Heizkraftwerkes.

Gemäß der geplanten Satzung der Gemeinde Poing (13.06.2023 – Entwurf) zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll im Rahmen der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet ein Maß der baulichen Nutzung mit einer Wandhöhe von 20,5 m zulässig sein.

Eine Zulässige Wandhöhe von 20,5 behindert die freie Ableitung der Abgase aus den beiden bestehenden 18 m hohen Kaminen des Heizwerkes. Wir erheben daher gegen die geplante Wandhöhe von 20,5 m Einspruch und bitten zwecks Sicherstellung der in der TA-Luft geforderten freien Ableitung der Abgase um Prüfung durch Sachverständige bzgl. der zulässigen Gebäudehöhen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (auf Kosten der Fa. Palfinger).

Hohe Gebäude in der Nachbarschaft unseres Kamines haben u.E. neben der Umweltgefährdung durch Störung der freien Ableitung u.U. auch Konsequenzen für die Arbeitsplätze in den Arbeitsräumen der Fa. Palfinger durch Belästigung bzw. ggf. gesundheitliche Beeinträchtigung. Auch dieser Aspekt bedarf einer Prüfung durch Sachverständige. Die Problematik betrifft auch Fenster und Türen, die dem Heizwerk zugewandt liegen und sich öffnen lassen.

Des Weiteren gehen wir auch davon aus, dass die Festlegung der zulässigen Schallemissionen und Schallimmissionen für die Fa. Palfinger dahingehend geprüft wird, dass der uneingeschränkte Betrieb des Heizkraftwerkes nicht beeinträchtigt wird.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir an einer guten Nachbarschaft sehr interessiert sind. Dennoch bitten wir um Verständnis darum, dass wir auf einer Berücksichtigung unserer gesetzlich geschützten Interessen bestehen müssen. Wir weisen in Anbetracht der vorgetragenen Punkte auch darauf hin, dass wir im Falle der unveränderten Beschlussfassung über den Bebauungsplan und bei einer eventuellen Erteilung einer Baugenehmigung zur Wahrung unserer Rechte juristische Mittel in Erwägung ziehen werden.

Eine Kopie dieses Schreibens geht auch an die Regierung von Oberbayern und das Landratsamt Ebersberg.

Für Rückfragen und/oder eine Erörterung der Problematiken stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Planung wird durch das Architekturbüro Hobiger hinsichtlich der Wandhöhen geändert. Diese beträgt max. 18,30 m. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert.

Im Übrigen weisen wir daraufhin, dass das geplante Gebäude im Vergleich zur vorherigen Planung ca. 20 m weiter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

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6. Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 17.07.2023
Für die im Bebauungsplan ersichtlichen Rodungen vor allem im nördlichen Teil des Grundstückes (s. Anhang Satellitenaufnahme) aber auch im östlichen Teil und die damit verbundene Flächenversiegelung fordern wir den Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen gemäß https://www.lfu.de/umweltkommunal/ausgleichsflächen_oekokonto/index.htm

In Punkt 5.4 Grünordnung heißt es:
Entlang der angrenzenden Straßen wird per Planzeichen die Pflanzung von insgesamt 12 Bäumen festgesetzt, um zum öffentlichen Raum hin ein grünes und attraktives Ortsbild zu schaffen. Zur zusätzlichen Durchgrünung sind die Flächen unterhalb der Bäume entlang der Straßen mit Stauden, Bodendeckern und Sträuchern zu bepflanzen.
Im Vergleich zum bestehenden Baurecht wird die Anzahl der straßenseitigen Baumpflanzungen somit um 2 erhöht. Innerhalb des Baugebiets sind drei weitere Baumpflanzungen angeordnet.
Durch eine Bepflanzung der bestehenden Schallschutzwand mit Kletterpflanzen sollen insbesondere Habitate und Futterquellen für Insekten geschaffen werden.

Bewertung:
Faktisch geht aber durch die Rodung eine wichtige, ökologisch wertvolle Grünfläche verloren, die aus unserer Sicht größer ist, als die durch die geplanten Nachpflanzungen abgedeckte Fläche.

Wir bitten deshalb um Einsicht in den Bepflanzungsplan – welche Sträucher und Bäume nachgepflanzt werden – und welche Möglichkeiten wir haben, den vollen Ausgleich der verlorenen Pflanzungen – ggfs. auch an anderer Stelle in der Gemeinde – zu erhalten, gerade auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Stadtbegrünung mit kühlender Wirkung, die im Rahmen der Klimaerwärmung eine zunehmende Bedeutung erhalten.

Wir bedanken uns schon heute für Ihren Einsatz im Namen der Natur.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Es besteht bereits Baurecht gemäß dem rechtsgültigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27.3. Gegenüber diesem bestehenden Baurecht mit 24 zu erhaltenden Bäumen werden mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Nr. 27.3.1) 9 nach der Baumschutzverordnung geschützte, bestehende Bäume erhalten sowie 25 nicht geschützte, bestehende Bäume erhalten. Zusätzlich werden 19 Bäume neu gepflanzt. Dennoch werden bei Umsetzung der Planung nicht alle bestehenden Bäume erhalten bleiben können. Die Planung wird als Maßnahme der Innenentwicklung befürwortet. Die Entwicklung eines Grundstücks inmitten eines bestehenden Gewerbegebiets wird als sinnvoll erachtet, da somit dem Flächenbedarf an einem vorbelasteten Standort begegnet und der Neuausweisung von Flächen im Außenbereich vorgebeugt wird.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Bereich einer Innenentwicklung kein Nachweis für Ausgleichsflächen erforderlich ist.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Der Freiflächengestaltungsplan wird Bestandteil des Vorhaben – und Erschließungsplans.

Die Satzungsbegründung soll zu Punkt 5.4 um das Wort „insektenfreundlich“ redaktionell geändert bzw. ergänzt werden.

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7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 18.07.2023
Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbands München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben grundsätzlich keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Das Plangebiet liegt unmittelbar angrenzend an der Bahnstrecke München – Mühldorf. Gemäß Ziel B III 2.2.1 des RP 14 muss die Magistrale Paris, München, Salzburg, Wien, Budapest leistungsfähig ausgebaut werden, insbesondere im Abschnitt München – Mühldorf – Freilassing. Um sicherzustellen, dass durch die o.g. Bauleitplanung diese regionalplanerische Zielsetzung nicht beeinträchtigt wird, ist eine fachbehördliche Abstimmung geboten.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Am Verfahren wurden sowohl das Eisenbahn-Bundesamt als auch die DB Services Immobilien GmbH beteiligt.
Für dieses Grundstück liegt seit September 2021 bereits ein rechtskräftiger, mit den Belangen der Bahn abgestimmter VEP vor, so dass diese bereits in der jetzigen Änderung berücksichtigt werden konnten.
Weitere Einwände gingen seitens der DB nicht ein.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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8. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 02.08.2023
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 04.07.2023.

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access (NGA)- Netzen.
In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchten wir hiermit unser Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötigen wir Informationen hinsichtlich Potenzials und Kosten. 
Deshalb bitten wir Sie uns Ihre Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und uns mitzuteilen, ob hierfür von Ihrer Seite Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, bitten wir um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc.).
In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung können wir somit die Telekommunikations-Infrastruktur in Ihrer Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft.
Wir freuen uns darüber, wenn Sie uns zudem einen Ansprechpartner mitteilen würden, bei dem wir uns im Anschluss melden können.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Stellungnahme wird an den Investor zur Kenntnisnahme und Beachtung weitergegeben.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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9. gkU VE München Ost, Schreiben vom 02.08.2023
Im Grundstück, Flurnummer 511, Gemarkung Poing befindet sich bereits ein Kanalanschluss.
Das Grundstück ist schmutzwassertechnisch erschlossen.
Trinkwassertechnisch ist das Grundstück nicht erschlossen. Eine Erschließung ist möglich, wenn durch die Gruber Straße, von der Transportleitung DN 400 abzweigend, eine Versorgungleitung DN 100 verlegt wird.
Sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VElMO abzuschließen (8 WAS).

Für die weitere Erschließung bitten wir folgendes zu beachten:

Bei Einleitung von mineralölhaltigen Abwässern ist eine Abscheideanlage einzubauen (nach § 16 EWS). Antragsunterlagen sind, zusammen mit den Bauantrag, bei VEMO, Blumenstr. 1, 85586
Poing, einzureichen.
Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

Eine Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich der Tiefgaragen ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie die Beschränkung bei der weiteren Planung.
Ein Trinkwasseranschluss in einer Tiefgarage ist nur möglich, wenn ein, zu einer öffentlichen Straße hin situierter, abschließbarer Anschlussraum vorhanden ist. Sonst erfolgt der Trinkwasseranschluss durch einen Schacht.

Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen dürfen weder überpflanzt noch überbaut werden. Auf das Merkblatt DWA-M 162 ”Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, wird verwiesen.
Kontrollschächte müssen stets zugänglich sein.

Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. 1 EWS).
Wenn noch Fragen bestehen, Anruf oder Mail genügt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise des gkU VElMO werden in den Bebauungsplan übernommen.

Die Stellungnahme des gkU wird vorab auch dem Vorhabenträger zur Kenntnisnahme und Beachtung bei den weiteren Planungen übersandt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die o.g. Hinweise in den VEP einzuarbeiten.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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10.Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 04.08.2023
die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:

Sachverhalt

  • Qualifizierter Bebauungsplan im Bereich der Fl.-Nr. 511, Gemeinde Poing zur Errichtung eines Vertriebs- und Servicebetriebes.
  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
  • Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 27.3.1 wird umgrenzt: 
    Im Norden: Gruber Straße, im weiteren Verlauf Gewerbegebiet 
    Im Osten: Einzelhandelsgeschäft
    Im Süden: Bahnlinie München-Mühldorf, im weiteren Verlauf landwirtschaftliche Nutzfläche
    Im Westen: Heizwerk Bayernwerk Natur (BImSchG-Anlage, zuständig ROB) 
  • Das westlich gelegene Heizwerk auf Fl.-Nr. 511/13 befindet sich im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet südlich der Bahn I“ aus dem Jahr 1988. 
  • Die geplante Maßnahme (Errichtung eines Betriebsstandortes für Büro und Service der Firma Palfinger) befindet sich im Einwirkungsbereich des westlich gelegenen Heizwerks, woraus sich ein Konflikt in Bezug auf die gegebene Kaminhöhe ergeben kann.
  • Ein Schallschutzgutachten liegt vor
  • Eine Sachstandsermittlung mit gegebenenfalls Konfliktlösung von bestehender Kaminhöhe und Höhenentwicklung/Lage Betriebsstandort Palfinger Deutschland ist herbeizuführen.

Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

  • Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen auf Grund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

I.        Luftreinhaltung
In der unmittelbaren Nachbarschaft zum geplanten Betriebsstandort befindet sich das nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Heizwerk der Bayernwerk Natur GmbH (Genehmigungsbehörde ROB). Aktuell weist der Kamin eine Höhe von 18 m (Aussage Herr Hamlescher von Bayernwerk Natur) auf. Der Bebauungsplan sieht für den Kamin eine max. Höhe von 30 m vor. 
Mit dem Inkrafttreten der TA Luft 2021 ist die VDI 3781 Blatt 4 in die TA Luft verbindlich als Berechnungsgrundlage für die Kaminhöhenberechnung aufgenommen worden. Somit könnte sich ein Konflikt hinsichtlich der erforderlichen Kaminhöhe des Heizwerkes in Bezug auf das geplante (vorgelagerte) Gebäude ergeben. Da das Heizwerk vorhanden ist, müsste sich das Bauvorhaben an die bestehende Kaminhöhe anpassen bzw. der Kamin müsste um die fehlende Höhe ergänzt werden. 

Empfehlung an die Gemeinde:
Um Klarheit über die erforderlichen Maßnahmen zu erhalten ist vorab zu klären, ob sich das Bauvorhaben innerhalb der Rezirkulationszone (Betrachtung vorgelagerter Gebäude nach VDI 3781 Bl. 4) der Kaminanlage des Heizwerks befindet. Wenn ja, wäre zu ermitteln, wie hoch das Bauvorhaben anhand der vorhandenen Kaminhöhe sein dürfte bzw. wäre eine geringfügige Verschiebung nach Osten möglich oder aber wie hoch der Kamin sein müsste, um dem Vorhaben nach der VDI 3781 Bl. 4 zu entsprechen. Anhand der gefundenen Ergebnisse wäre das weitere Vorgehen zu besprechen. Für Fragen/Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung

In unserer obigen Empfehlung wird auf die VDI 3781 Bl. 4 verwiesen. Nach einschlägiger Rechtsprechung (BayVGH, Urteil vom 22.06.2023, Az. 9 N 21.2234) sind nicht öffentlich zugängliche technische Regelungen (z.B. DIN 4109, VDI 3781 Bl. 4 usw.), die in den textlichen Festsetzungen aufgeführt sind, in den Gemeinden bereitzuhalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder alternativ in der ortsüblichen Bekanntmachung hinsichtlich Ortes und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. Bei Bezugnahmen auf nicht öffentlich zugängliche technische Regelungen in den Festsetzungen durch Text sollte daher grundsätzlich auf die mögliche Einsichtnahme sowie den erforderlichen Hinweis geachtet werden. 

II.        Gewerbelärm
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 6358/B1/hu vom 15.05.2023 zu Grunde. Demnach werden an den maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Immissionsrichtwerte um mind. 6 dB unterschritten. Eine Betrachtung der Vorbelastung konnte daher unterbleiben.

Empfehlung an die Gemeinde:
Damit der beurteilte Betrieb, der Grundlage für die Lärmberechnung war, auch dem späteren Betriebsverhalten gleicht, sollten die Emissionsansätze in Abschnitt 3.1 der Betriebsbeschreibung aus dem Lärmschutzgutachten im Bebauungsplan als Festsetzung durch Text vorgegeben werden. 


Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
  • keine

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Planung wird durch das Architekturbüro Hobiger geändert und umfasst Wandhöhen von max. 18,30 m.

Zu II. Gewerbelärm:
Eine Festsetzung der Emissionsansätze im Bebauungsplan ist nicht durch den Festsetzungskatalog gemäß § 9 BauGB gedeckt. Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil der Antragsunterlagen, eine Einhaltung der angesetzten Werte ist dadurch sichergestellt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

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11. Brandschutzdienststelle Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 04.08.2023
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis/ Auflagen beachtet und umgesetzt werden.

1 Bauplanungsrechtlich – Flächen für die Feuerwehr 
Öffentliche Verkehrsflächen

Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen den Anforderungen (in Anlehnung) der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr hinsichtlich Linienführung und Tragfähigkeit entsprechen.

Privater Grund 
HINWEIS 
BayBO Art. 5 i. V. m. der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (BayTB) sind zu beachten.

Soweit es sich um einen Sonderbau nach BayBO Art. 2 Abs. 4 handelt, sind im Hinblick auf BayBO Art. 31 Abs. 3 Satz 2 bauliche Rettungswege vorzusehen.

2 Bauplanungsrechtlich – Löschwasserversorgung/ -bedarf 
Gemäß BayFwG Art. 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde zur Bereitstellung und Unterhaltung not-wendiger Löschwasserversorgungsanlagen verpflichtet.

1. Der Löschwasserbedarf (Grundschutz) nach DVGW Arbeitsblatt W405 muss hier mindestens 96m³/h (1.600l/min) über zwei Stunden betragen.

2. Der Abstand der Hydranten (untereinander) soll im öffentlichen Verkehrsraum 150m nicht überschreiten, so dass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75m fußläufig ein Hydrant erreichbar ist.

3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Überflurhydranten nach DIN EN 14384 vorzusehen. 

– HINWEIS – 
Vorstehende Abstände nach Ziffer 2 für geeignete Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind auch auf privatem Grund zu beachten, um wirksame Löscharbeiten im Sinne BayBO Art. 12 sicherstellen zu können. 
Wird nach Fertigstellung/ Abschluss Leistungsphase 8 (HAOI) vorstehenden Anforderungen nicht entsprochen, so sind aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine „erfolgreichen“ Löschmaßnahmen möglich. Unter ungünstigen Umständen sind wirksame Löscharbeiten im Sinne BayBO Art. 12 sogar gefährdet.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Seitens des Investors wird ein Brandschutzkonzept vorgelegt.

Die Löschwasserversorgung ist gewährleistet.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

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12. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 09.08.2023
Die Gemeinde Vaterstetten stimmt dem Bebauungsplan Nr. 27.3.1 der Gemeinde Poing aus verkehrlicher Sicht nicht zu. Der zu erwartende Neuverkehr durch die Palfinger GmbH fällt laut dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Ing. Kurzak vom 07.09.2022 zwar geringer aus, als durch den vorherigen Bebauungsplan. Demnach spricht aus gutachterlicher Sicht nichts gegen die Ansiedlung der Fa. Palfinger. In der gutachterlichen Stellungnahme zum vorherigen Bebauungsplan Nr. 27.3 (Stellungnahme vom 07.05.2019) hat Prof. Kurzak jedoch die Aussage getroffen, dass „Ausbaumaßnahmen“ an der Anschlussstelle Parsdorf wegen den „größeren Bauvorhaben in Poing und in der Gemeinde Vaterstetten, „vorgesehen“ sind. Er geht daher „vor diesem Hintergrund“ davon aus, dass „die zusätzlichen Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 27.3 der Gemeinde Poing, als relativ gering einzuschätzen sind.“

Auch wenn durch die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27.3.1 nun weniger Neuverkehr entstehen soll, wird dennoch Verkehr auf den Knotenpunkt A94/EBE 17/Nordspange entfallen. Gerade bei dem geplanten Lkw Verkehr (ins. 20 An- und Abfahrten p. Tag) ist davon auszugehen, dass dieser überwiegend über die Autobahnanbindung verläuft. Daher wird auch bei dem neuen Bebauungsplan eine verkehrliche Auswirkung auf die Anschlussstelle Parsdorf gesehen.

Die von Herrn Prof. Kurzak unterstellten Ausbaumaßnahmen an der Autobahnanschlussstelle Parsdorf sind noch nicht erfolgt. Eine Sonderbaulastvereinbarung zwischen den Beteiligten Landratsamt Ebersberg – staatliches Bauamt Rosenheim, Gemeinde Poing, Gemeinde Vaterstetten, Autobahndirektion – ist hierfür notwendig, konnte bis dato nicht abgeschlossen werden. Die anfallenden Mehrverkehr (Kausalität) aus dieser Planung müssen im Schlüssel zur Kostenverteilung der „Ausbaumaßnahmen“ Berücksichtigung finden. Bis dato hat sich die Gemeinde Poing geweigert, die Kosten nach dem Kausalitätsprinzip ihrer städtebaulichen Entwicklung nach tatsächlichem Aufwand mit zu übernehmen. Wir empfehlen der Gemeinde Poing daher, die Kostenbeteiligung an Ausbaumaßnahmen im städtebaulichen Vertrag zu regeln. Zudem verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27.3 vom 19.01.2021.

Solange die o.g. Sonderbaulastvereinbarung nicht geschlossen ist, sehen wir einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot § 2 Abs. 2 BauGB als gegeben an, da die Ausbaumaßnahmen an der Anschlussstelle, die mit Blick auf die Bewältigung des zusätzlichen Verkehrs aus dem Bebauungsplan Nr. 27.3.1 vom Verkehrsgutachter unterstellt wurden, noch nicht geregelt/durchgeführt sind.

Zudem weisen wir die Gemeinde Poing auf die Leitziele des Vereins Verein Stadt und Land München Ost e.V. hin. Ziel ist u.a. bei der Entwicklung der Leistungsfähigkeit und des Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur im Münchner Osten zusammenzuwirken, um längerfristig ein Bewusstsein für gemeinde- und landkreisübergreifende verkehrliche Ursachen- und Wirkungszusammenhänge zu schaffen.
Im Rahmen der einzelnen Siedlungsentwicklungen – Bauleitplanverfahren – können und müssen durch die beteiligten Kommunen die Weichen gestellt werden, ernsthaft an einer gemeinsamen Optimierung der Verkehrssituation im Münchner Osten zu arbeiten. Dies beinhaltet auch die aus den Wohn- und Gewerbegebietsausweisungen resultierenden Verkehrszunahmen an Knotenpunkten, welche auch die Nachbarkommunen tangieren, offen darzulegen und bei etwa erforderlichen Ausbaumaßnahmen mitzuwirken bzw. entsprechende Regelungen zur Kostenübernahme in städtebaulichen Verträgen mit den Planungsbegünstigten zu treffen.


Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:

Zu Abstimmungsgebot:
Zunächst wird festgestellt, dass mit diesem VEP keine Neuausweisung eines Gewerbegebietes erfolgt, sondern die Bebauung eines einzelnen Grundstücks (Größe 11.700 qm) in einem bestehenden Gewerbegebiet erfolgt.

Das jetzt vorgesehene Baurecht liegt unter dem des überplanten/überholten VEP Nr. 27.3.

Die Gemeinde Poing hat in dem Verfahren der Gemeinde Vaterstetten zum VGP-Park von Anfang an das Anbindegebot (Ausnahmeregelung nach dem damals geltendem LEP) angezweifelt, aber keine rechtlichen Schritte gegen diese Ausweisung vorgenommen.

Mittlerweile wurde diese Ausnahmemöglichkeit im Rahmen der letzten Fortschreibung wieder aus dem LEP genommen. Dennoch entstand ein riesiger Gewerbepark auf der „grünen Wiese“ mit erheblichem Verkehrsaufkommen und den weiteren Infrastrukturproblemen.

Der VGP-Park mit BMW und KraussMaffei stellt aufgrund seiner Lage an der nördlichsten Gemeindegrenze von Vaterstetten (ohne einen räumlichen Zusammenhang zur Gemeinde Vaterstetten) und mit doch deutlicher Entfernung zum S-Bahn-Haltepunkt Grub, ein Problem dar (Bahnsteige zu klein/überfüllt, keine Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Müllprobleme usw. ; ständige Beschwerden der vorgenannten Firmen bei uns, dass die Anbindung des S-Bahn-Haltepunktes nicht ausreichend ausgestaltet ist / Entfernung zur S-Bahn zu weit / Buskapazitäten nicht ausreichend).

Die Gemeinde Poing hat mit der Erweiterung des Gewerbegebietes Parsdorf (OBI, Kugler usw.) auf Wunsch der Gemeinde Vaterstetten die Buswendeschleife an der Südseite des S-Bahn-Haltepunktes-Grub erweitert (ohne Kostenbeteiligung der Gemeinde Vaterstetten), damit mehr bzw. größere Busse untergebracht werden können.

Zu „Sonderbaulastvereinbarung“:
Hier wurde das Jahr 2025 als Zeitpunkt genannt, in dem eine erneute Verkehrsuntersuchung (mit Verkehrslenkerbefragung) durchgeführt werden soll, um die Ziel-/Quellverkehre am Knoten 
A 94/EBE 17 zu erfassen.
Erst dann erfolgt eine weitere Abstimmung/Prüfung hinsichtlich einer Sonderbaulastvereinbarung.

Unabhängig hiervon wird auf das Schreiben der Gemeinde Vaterstetten vom 26.05.2020 zum Thema SBV/Kostenbeteiligung der Gemeinde Poing verwiesen, insbesondere die letzten 2 Sätze:
„Außerdem gab es an dem Knoten EBE17/Rampe Nord A 94/Nordspange auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. Kurzak keine Verkehrsbelastungen, die einen sofortigen Umbau erfordern würden. Aktuell sehen wir in der Sache deshalb keinen Handlungsbedarf.“

Die Gemeinde Vaterstetten hat mittlerweile auch die geplante Umfahrung Parsdorf verworfen.

Eine Kostenbeteiligung an einem evtl. erforderlichen Umbau der AS Parsdorf wird in den Durchführungsvertrag (wie auch schon beim vorherigen Investor) mit aufgenommen.


Zu „Ost-Allianz“:
Hierzu wird festgestellt, dass die heutige Ost-Allianz ursprünglich von den Gemeinden Poing und Pliening initiiert wurde.

Die Zieldefinition wurde – unter Mitwirkung der Gemeinde Poing - über Jahre in mehreren Workshops erarbeitet und letztlich auch im Gemeinderat beschlossen.

Die Neuplanung eines einzelnen Grundstücks (mit rd. 11.000) in einem rechtskräftigen Bebauungsplan für ein bestehendes Gewerbegebiet stellt keine Maßnahme dar, für die nach Auffassung der Gemeinde Poing ein übermäßiger Abstimmungsbedarf erforderlich wäre.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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13. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg-Erding
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Herrn Lukas Scharfe - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.

Die einbezogene Bebauungsfläche liegt südöstlich in unmittelbarer Nähe zu einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (< 50 m). 
Die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Vorzugsweise auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.

Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Es muss auch gewährleistet werden, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert werden.

Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.

Ansonsten werden für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland“ unsererseits keine Einwände erhoben.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unsere Poststelle < poststelle@aelf-ee.bayern.de >, da ansonsten eine Bearbeitung in meiner Abwesenheit nicht gewährleistet ist bzw. die formale und erforderliche Beteiligung aller hiesigen Ressorts nicht zeitgerecht erfolgen kann.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Geltungsbereich des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27.3.1 umfasst ein Grundstück in einem bestehenden Gewerbegebiet mit bestehendem Baurecht.
Die Erschließung erfolgt über bestehende und ausgebaute Verkehrsflächen. Eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen oder der weiteren betrieblichen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe steht durch die Planung nicht zu befürchten.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
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14. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 10.08.2023
Mit E-Mail vom 04.07.2023 beteiligen Sie die Gemeinde Kirchheim b. München im Aufstellungsverfahren zu vorgenanntem Bebauungsplan, wofür wir uns recht herzlich bedanken.

Bereits im Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27.3 „für ein Büro-/Verwaltungsgebäude sowie ein Boardinghouse südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf / westlich der Siemensallee“ hat die Gemeinde Kirchheim b. München folgende Einwendungen erhoben:

Aufgrund der geplanten Arten der baulichen Nutzung (Büro- bzw. Verwaltungsnutzung) sowie der großen Dimensionierung des Planentwurfs fordert die Gemeinde Kirchheim b. München die Gemeinde Poing auf dazulegen, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27.3 keine zusätzlichen Verkehrsbelastungen zum Nachteil der Gemeinde Kirchheim b. München verursacht. Daher ist es notwendig, zusätzliche, belastbare Kennzahlen im vorliegenden Planentwurf zu ergänzen (u.a. Anzahl der zu erwartenden, zukünftigen Mitarbeiter sowie Anzahl der An- und Abfahrten).

In dem vorliegenden Verkehrsgutachten Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 07.09.2022 wird die verkehrliche Auswirkung dieser Planung lediglich in Bezug auf die bisherige planerische Lösung, nicht jedoch auf den vorherrschenden Ist-Zustand bewertet.

Die Gemeinde Kirchheim erhebt daher und bestätigt nochmal die bereits getätigten Einwendungen vom 14.12.2018 und fordert die Gemeinde Poing auf, konkret dazulegen, dass durch den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 keine zusätzlichen Verkehrsbelastungen zum Nachteil der Gemeinde Kirchheim b. München gegenüber der derzeitigen Nutzung verursacht werden. Der blose Vergleich der Annahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit dem künftigen Bebauungsplan erachten wir als unzureichend.

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Neuplanung eines einzelnen Grundstücks (mit rd. 11.000) in einem rechtskräftigen Bebauungsplan für ein bestehendes Gewerbegebiet stellt keine Maßnahme dar, für die nach Auffassung der Gemeinde Poing ein übermäßiger Abstimmungsbedarf erforderlich wäre.

Die voraussichtlichen Verkehrsmengen liegen deutlich unter dem vormals geplanten Vorhaben.

Die Aussagen von Prof. Kurzak in den Gutachten bauen immer auf den bereits vorliegenden Gutachten, insbesondere dem Gewerbepark Vaterstetten, VGP-Park, und dem Baugebiet „Poing Am Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8, auf.

Damit bleibt es bei der Kernaussage, dass der durch diesen VEP ausgelöste Verkehr verträglich abgewickelt werden kann.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme der Gemeinde Kirchheim zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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15. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 11.08.2023
Ihr Schreiben ist am 04.07.2023 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 26.07.2021, GZ: 65110-651pt/009-2021#452 werden die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes von der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf“ ausreichend berücksichtigt. Insofern bestehen keine Bedenken.

Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Deutsche Bahn, Kompetenzteam Baurecht, wurde ebenfalls am Verfahren beteiligt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


16. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 16.08.2023
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Standort Palfinger Deutschland“ bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim Bedenken. Der Bauleitplanung kann in der Form nicht zugestimmt werden. 

Die EBE 1 soll demnächst ausgebaut werden, der Ausbau befindet sich derzeit in der Planungsphase. Sollte(n) eine oder mehrere Zufahrten zur EBE 1 geplant und anschließend durch uns zugesagt werden, so bedürfte es hier einer entsprechenden Abstimmung der bei den Planungen. 

Derzeit soll das Flurstück über 2 neue Zufahrten an die Kreisstraße EBE 1 erschlossen werden. 

- Prinzipiell steht jedem bebaubaren Flurstück aber erst einmal nur eine Erschließung zu. Hier ist darzulegen, warum es 2 Zufahrten bzw. eine Zufahrt und eine Abfahrt benötigt. 

- Sollten 2 Zufahrten bzw. eine Zufahrt und eine Abfahrt notwendig sein, so kann die Linke nicht an der derzeitigen Stelle (Abs.110 / St.0,570) geplant werden, da sich dort derzeit die Linksabbiegespur für das Flurstück 529/1, auf der gegenüberliegenden Straßenseite, befindet. Die Rechte der beiden Zufahrten müsste ebenfalls angepasst werden, da sich in dem Bereich (Abs. 110 / St. 0,615) derzeit eine Verkehrsinsel befindet. 

- Das zu beplanende Flurstück wird derzeit über eine seitliche Zufahrt (Abs.110 / St.0,533) samt einer kurzen Linksabbiegespur erschlossen. 

- Hier ist darzulegen, warum diese zukünftig nicht mehr genutzt werden kann. 

- Bevor diese Dinge nicht abschließend geklärt sind, kann einer oder mehrerer neuer Zu-fahrten zur Kreisstraße nicht zugestimmt werden. 

Zwischenzeitlich erfolgte die Abstimmung des Investors/Planers mit dem Staatlichen Bauamt und es ging eine neue Stellungnahme ein:

Zu Erschließung mit 2 Ein-/Ausfahrten:
Hierzu erfolgte zwischenzeitlich die Abstimmung zwischen Staatlichem Bauamt und dem Architekten des Investors mit folgendem Ergebnis:

„wie gestern telefonisch besprochen können wir Ihnen zu Ihrem Anliegen bzw. geänderter Planung Folgendes mitteilen:

  • Vielen Dank für die Abstimmung und Änderung der Planungen der beiden Zufahrten zur EBE 01 (Gruber Straße) in den letzten Tagen. Mit der geänderten Zufahrtssituation können a.u.S. zukünftig die Defizite in der Verkehrsqualität (Rückstau bei Linksabbiegern zur zukünftigen Palfinger Niederlassung) auf ein erträgliches Maß reduziert werden und die Verkehrssicherheit gewährleistet werden.

  • Bei der geplanten Sanierung/Ausbau der EBE 01 (Bei Vorlage der Vorentwürfe wird unserseits demnächst ein Vorstellungstermin mit der Gde. Poing abgestimmt) wird auch zukünftig die Querungshilfe auf Höhe Palfinger Gelände bestehen bleiben. Diese könnte bei Bedarf minimal verschoben werden. 

  • Der jetzigen Zufahrtslage der Zufahrt 1 (West) können wir mit folgenden Auflagen zustimmen. Die Schleppkurven /Linksabbiegespur für die gegenüberliegende Zufahrt (Linksabbieger nach Norden) sind im Zuge der weiteren Detailplanung so anzupassen, dass diese nicht über den Geh - und Radweg/Fußgängerbereich Firmengelände gehen (siehe Ansichtsbild Google, grüne Linie; Schleppkurve gem. aktuellem Plan ist etwa mit roter Linie dargestellt, bzw. Anmerkung im PDF.) Warum der ostwärtige Teil dieser Zufahrt im Bestand keine Ausrundung hat entzieht sich unserer Kenntnis. Uns ist bewusst, dass aufgrund der Lage der Querungshilfe und insbesondere aufgrund der bereits vorhandenen Linksabbiegespur für die gegenüberliegende Zufahrt ein Einhalten der Richtlinien nicht möglich ist. Die Situation in Bezug auf die derzeit bereits vorhandenen Zufahrtsmöglichkeit an der westlichen Grundstücksgrenze ist mit dem sehr kurzen Linksabbieger jedoch auch nicht optimal. Sollte im Zuge Detailplanung eine weitere Verschiebung der Zufahrt 1 nach Westen doch noch möglich sein oder ein Verzicht auf die Zufahrt 1, so würden wir es begrüßen.

  • Der jetzigen Zufahrtslage der Zufahrt 2 (Ost) können wir ohne Auflagen zustimmen. Durch die Sperrfläche ostwärts der Querungshilfe kann eine ausreichende Linksabbiegespur abmarkiert werden. Bei Bedarf kann die Zufahrt 2 sogar etwas nach Osten verschoben werden. Die Linksabbiegespur zur Zufahrt 2 empfehlen wir, da ausreichend Fläche vorhanden, noch weiter nach Osten zu verlängern.

Im Zuge der weiteren Planung der Sanierung der EBE 01 (Gruber Straße) werden wir uns nochmals im Spätherbst mit Ihnen abstimmen wollen, um Ihre Planung/Zufahrten soweit bei bei der Sanierung möglich (z.B. Markierung Linksabbiegespur, Umbau Geh - und Radweg auf Höhe der zukünftigen Zufahrten 1 und 2) berücksichtigen zu können.“

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Vorgaben des Staatlichen Bauamtes wurden in den Erdgeschoß-/Lageplan sowie in den Freiflächengestaltungsplan übernommen.
Der Entwurf des Bebauungsplans wird dementsprechend geändert.

Beschluss:
Die Auflagen zur Zufahrt 1 (West) werden vom Planer des Investors berücksichtigt.

Die Planzeichnung des Bebauungsplans wird entsprechend der aktuellen Entwurfsplanung angepasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.11.2023.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB (verkürzt auf 3 Wochen) einzuleiten.

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.11.2023.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB (verkürzt auf 3 Wochen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.2. Bebauungsplan Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe) - Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Vorstellung des Vorentwurfs im Bereich "Aktivitätenband"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss fasste in seiner öffentlichen Sitzung am 28.06.2022 einstimmig folgenden Beschluss:

Die Ergebnisse des Planspiels werden in der Planung für das Aktivitätenband berücksichtigt.

Kurz zusammengefasst wurden folgende Wünsche geäußert:
  • sichere Überquerungsmöglichkeit der angrenzenden Straße
  • Basketballplatz (eingezäunt, Foto eines runden Basketballplatzes wurde beigelegt)
  • Sitzgelegenheiten mit Tisch und Bänken aus nachwachsenden Rohstoffen mit (begrünter) Überdachung als Rückzugsort /Treffpunkt für Jugendliche
(2 Fotos mit selbst gebauten Modellen wurden beigelegt, neben der Überdachung wurden immer Sitzgruppen mit Tisch und Bänken gebaut)
  • Genügend Abfalleimer
  • Insektenwiese

Das beauftragte Landschaftsarchitekturbüro Bauer hat diese Wünsche aufgegriffen und unter Verwendung weiterer Elemente 3 Vorentwürfe als Varianten für alle Altersgruppen entwickelt.

Die drei Vorentwurfsvarianten werden in der heutigen Sitzung vorgestellt.

Die Kosten, die sich bei allen 3 Varianten einschließlich Auffüllung und Geländemodellierung grob geschätzt voraussichtlich bei 800.000, - € bis 1,0 Mio. € bewegen, werden von der ARGE getragen.

Von Seiten der ARGE wird Variante 3 zur Umsetzung favorisiert. Es werden jedoch folgende Ergänzungs- bzw. Änderungswünsche formuliert:
  • Ergänzung Nutzungsbereich Calisthenics in Variante 3
  • Einzäunung Basketballfeld
  • Prüfung Verringerung Versiegelungsgrad, z.B. durch Entfall Wegeverbindung nördl. Insektenwiese und/ oder Verschmälerung der Wegebreiten
  • Prüfung Lärmentwicklung im Hinblick auf angrenzendes Wohngebiet

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung favorisiert ebenfalls Variante 3 zur Umsetzung. Die Anzahl der Sitzbänke und überdachten Sitzmöglichkeiten sollte jedoch erhöht werden (z.B. im Bereich Tischtennis).
Ob (neben dem Marktplatz) der Bedarf einer weiteren Fläche für Bodenschach tatsächlich vorhanden ist, sollte geprüft werden. Ggf. ist die Fläche einer anderen Nutzung zuzuordnen.

Beschlussvorschlag

Der vorgestellten Vorplanung gemäß Variante 1/2/3 wird zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die Auswirkungen sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 62 beschrieben.

Beschluss

Der vorgestellten Vorplanung gemäß Variante 3 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag der FDP-Fraktion vom 08.05.2023 auf Prüfung des Zustands der Aussegnungshalle auf dem Poinger Friedhof, die Möglichkeit eines Umbaus/Anbaus darzustellen und Vorschläge zu machen, in welcher Weise die Halle den heutigen Anforderungen angepasst werden kann; Ergebnis der Überprüfung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.05.2023 ö beschließend 4
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö beratend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.05.2023 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: 

Dem Antrag wird zugestimmt.

Zwischenzeitlich haben Gespräche mit dem katholischen Pfarrer Herrn Werner, dem evangelischen Pfarrer Herrn Simonsen sowie dem Bestattungsdienst Pietas und Bestattungen Imhoff stattgefunden. 

Folgende Bedarfe wurde übereinstimmend genannt:
  • Eine bessere Beleuchtung wäre wünschenswert, vor allem im vorderen Bereich.
  • Einige Sitzplätze mehr wären schön, in der Regel reichen die Plätze jedoch aus. Viele Trauergäste bleiben gerne im Hintergrund stehen, daher ist eine sehr enge Bestuhlung nicht gewünscht.
  • Die Raumgröße reicht meist aus, eine sehr große Anzahl von Trauergästen ist die Ausnahme. Daher wird eine Vergrößerung der Halle nicht gewünscht. 
  • Bei ca. 2/3 der konfessionellen Beisetzungen finden nach Wunsch der Angehörigen Trauerfeiern bzw. Gottesdienste in den Kirchen statt, d. h. die Aussegnungshalle wird nur bei etwa einem Drittel der Beisetzungen genutzt. 
  • Bei konfessionslosen Beisetzungen wird die Aussegnungshalle größtenteils genutzt.
  • Der Erhalt des Vorplatzes ist ausdrücklich gewünscht, er wird besonders nach den Trauerfeiern in den Kirchen genutzt. Einige Sitzbänke um den Vorplatz wären wünschenswert.
  • Die Verweildauer in der Aussegnungshalle ist kurz, daher wird der Einbau einer Heizung als nicht erforderlich erachtet.

Seitens der Verwaltung werden folgende kurzfristige Maßnahmen vorgeschlagen:
Erhöhung der Sitzplätze sowie eine Verbesserung der elektrischen Beleuchtungssituation.
  • Ergänzung von 3 Sitzbänken, Sitzplätze je Bank 5 bis max.6 Personen. Insgesamt sind dann 10 Bänke, also ca. 50 Plätze, vorhanden.
  • Streichen des Raums
  • Streichen der Wandverkleidung, Holz, zwischen den Zugängen mit weißer Farbe sowie Anbringen einer Wandleuchte
  • Ergänzen einer Wandleuchte neben dem Rednerpult
  • Erneuerung der rückwärtigen Wandleuchten 
  • Erneuerung der Hinterleuchtung des Kreuzes 

Mittelfristige Maßnahmen:
  • Erneuerung der Türanlage zum Vorplatz mit Lichtausschnitten zur natürlichen Belichtung

Aufgrund der Aussagen der Pfarrer und Bestatter wird vorgeschlagen, einen möglichen Anbau oder die Herstellung eines Vordaches nicht zu verfolgen. 
Ein Vordach wäre aufgrund der Statik der Aussegnungshalle nur mir unverhältnismäßigen Aufwand umzusetzen. 

Eine Vergrößerung der vorhandenen Fensterflächen wird nicht empfohlen. Die vorhandenen bunten Glasfenster sollten als Gestaltungsmerkmal der Errichtungszeit erhalten bleiben. 

Für den Einbau einer Heizung wäre eine energetische Komplettsanierung erforderlich. 
Bisher ist keine Heizung, also auch kein Versorgungsanschluss, vorhanden. 
Eine Beheizung erscheint deshalb nicht wirtschaftlich.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, die o. g. kurzfristigen Maßnahmen umzusetzen und die mittelfristigen Maßnahmen zu prüfen und das Ergebnis dem BUA vorzustellen.

Mittel in Höhe von 25.000 Euro werden im Haushalt 2024 für die kurzfristigen Maßnahmen auf der Haushaltsstelle 75000.500000 angesetzt.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten der o. g. Maßnahmen belaufen sich nach interner Schätzung auf 25.000 Euro brutto ohne Erneuerung der Außentüren.
Für das Haushaltsjahr 2024 sollen 25.000 Euro angesetzt werden. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

x        ja, positiv, die Leuchten werden durch LEDs ersetzt
       ja, negativ
       nein

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die o. g. kurzfristigen Maßnahmen umzusetzen und die mittelfristigen Maßnahmen zu prüfen und das Ergebnis dem BUA vorzustellen.

Mittel in Höhe von 25.000 Euro werden im Haushalt 2024 für die kurzfristigen Maßnahmen auf der Haushaltsstelle 75000.500000 angesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Staubfreimachung einzelner Straßenabschnitte im Gemeindebereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Staubentwicklung im Bereich einzelner Gemeindestraßenabschnitte (Kieswege) hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Neben den niederschlagsfreien Perioden, in denen die Kiesdecken intensiv austrocknen, werden durch den zunehmenden Verkehr verstärkt Feinteile freigesetzt, was durch die anhaltenden Wind- und Luftströmungen (auch durch den Verkehr erzeugt) zu einer verstärkten Staubbelastung der Anlieger führt. 

Das höhere Verkehrsaufkommen ergibt sich u. a. durch die allgemeine Verkehrszunahme (steigende Fahrzeugzahlen) und durch zunehmenden Anlieger- und Durchgangsverkehr, auch hervorgerufen durch Nutzungsänderungen von landwirtschaftlichen Anwesen in gewerblich genutzte Flächen o. ä..
Nicht zuletzt verzeichnen auch bestehende und expandierende Betriebe zunehmenden Kunden- aber auch Lieferverkehr. Die Kieswege müssen aufgrund des zunehmenden Verkehrsaufkommens regelmäßiger und in immer kürzeren Abständen unterhalten und instandgesetzt werden.

Eine besonders hohe Staubentwicklung bzw. -belastung der Bürger könnte derzeit bei folgenden Straßenabschnitten durch das Aufbringen einer Tränkdecke vermieden werden:

  • Lindacher Straße vom Ortsende bis zum Anwesen Maurer         Länge ca. 235 lfm

  • Angelbrechting – 
„Mittlerer Weg“ ab Dorfstraße bis zur Gärtnerei Böck                  Länge ca. 275 lfm

  • Angelbrechting – 
„Mittlerer Weg“ ab Dorfstraße bis Zufahrt Kiesgrube                  Länge ca. 150 lfm

Bei der „Lindacher Straße“ handelt es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße, bei der die Straßenbaulast bei der Gemeinde Poing liegt.

Der „Mittlere Weg“ ist in den beiden geplanten Abschnitten als „öffentlicher Feld- und Waldweg“ gewidmet, bei dem die Straßenbaulast und der Straßenunterhalt bei den Anliegern bzw. den Beteiligten liegt (siehe hierzu Beschlussauszug der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 29.04.2008).

Im Bayerischem Straßen- und Wegegesetz sind die Anforderungen gemäß „Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege“ an einen Vollausbau geregelt. Die geplante „Staubfreimachung“ mittels einer sog. Tränkdecke auf ungebundenem Unterbau stellt daher keinen Vollausbau dar, da der Weg nicht den geforderten Merkmalen entspricht.

Eine sog. Tränkdecke setzt sich zusammen aus zwei Lagen Splitt, verbunden mit Bitumenemulsion. Diese Lagen werden auf einen vorhandenen, ausreichend tragfähigen und profilierten Kiesunterbau in einzelnen Arbeitsgängen aufgebracht. Die Herstellung des Kiesunterbaues mit Planie erfolgt im Vorfeld über den Baubetriebshof der Gemeinde Poing. 

Die Entwässerung erfolgt in die vorhandenen Bankett- bzw. Randbereiche (wie vorher). Die Haltbarkeit dieser vergleichsweise kostengünstigen Tränkdecke liegt bei ca. 8 bis 10 Jahren – kann aber jederzeit wieder mit Splitt und Bitumen beispielsweise als „einlagige Ausführung“ relativ einfach „verstärkt“ oder nachgebessert werden. Arbeiten am Kiesunterbau fallen hier in der Regel nicht mehr an. Aufgrund der hohen „Elastizität“ einer Tränkdecke lässt diese größeren Bewegungen im Unterbau zu. Kleinere Reparaturen könnten ggf. auch durch den Baubetriebshof ausgeführt werden. 

Da die Straßenbaulast bei öffentlichen Feld- und Waldwegen grundsätzlich bei den Anliegern bzw. Beteiligten liegt, sollen die Kosten für den weiteren Unterhalt von den Anliegern bzw. den Beteiligten getragen werden. Die einmalige Herstellung der Tränkdecke wird von der Gemeinde Poing übernommen.
Entsprechende Zustimmungserklärungen sind von der Verwaltung vor Ausführung von den Beteiligten einzuholen. 

Beschlussvorschlag

Dem Einbau von Tränkdecken wird unter den im Vortrag genannten Bedingungen zugestimmt:

       Lindacher Straße – von Ortsende bis Anwesen Maurer                        ja        nein

       Angelbrechting – Mittlerer Weg von Dorfstraße bis Gärtnerei Böck        ja         nein

       Angelbrechting – Mittlerer Weg von Dorfstraße bis Zuf. Kiesgrube                ja        nein

Die Verwaltung wird beauftragt, vor der Auftragserteilung Zustimmungserklärungen der Anlieger des Mittleren Weges einzuholen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich insgesamt auf rund 61.000 € zuzüglich anfallender Nebenkosten und ggf. Bitumenpreisanpassungen. Auf der Haushaltsstelle 63000.510000 sind für 2024 insgesamt 70.000 € eingestellt und beantragt. Die Auftragsvergabe kann daher in Zuständigkeit der Verwaltung und des Ersten Bürgermeisters erfolgen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        neutral

Begründung:
Bei den zur Verwendung vorgesehenen Materialien handelt es sich um Kies, Splitte und Bitumen. Alles unbedenkliche Materialien. Auch eine Tränkdecke kann bei später erforderlichen Straßenaufbrüchen unbedenklich entsorgt werden. Am Straßenkörper werden keine grundsätzlichen Veränderungen vorgenommen. Ein Entwässerungssystem wird nicht vorgesehen. Das Niederschlagswasser wird nicht abgeleitet, sondern versickert am Randbereich im Bankett.

Beschluss

Dem Einbau von Tränkdecken wird unter den im Vortrag genannten Bedingungen zugestimmt:

       Lindacher Straße – von Ortsende bis Anwesen Maurer                        ja        

       Angelbrechting – Mittlerer Weg von Dorfstraße bis Gärtnerei Böck        ja         

       Angelbrechting – Mittlerer Weg von Dorfstraße bis Zuf. Kiesgrube                ja        

Die Verwaltung wird beauftragt, vor der Auftragserteilung Zustimmungserklärungen der Anlieger des Mittleren Weges einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2024 09:13 Uhr