Datum: 30.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:49 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Zuwendungen für sechs Sirenen aus dem Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur in Bayern
1.2 Zuweisungsrate im Haushaltsjahr 2023 für den Ersatzneubau eines Schulschwimmbades und Neubau einer Mensa in Poing
1.3 Expressbuslinie X234; Stellungnahme zum Zeitungsartikel vom 30.11.2023
2 Erlass der Haushaltssatzung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan)
3 Beschluss über den Finanzplan für die Planjahre 2023 bis 2027
4 Betrauung des Landratsamts Ebersberg mit den Aufgaben einer internen Meldestelle (HinSchG)

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö informativ 1
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1.1. Zuwendungen für sechs Sirenen aus dem Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur in Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat für sechs zu errichtende Sirenen im Gemeindegebiet, sowie in Grub und in Angelbrechting Ende 2021 Förderanträge aus dem Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur gestellt. 

Es wurde eine Beschallungsprognose und eine Standortprüfung vorgenommen. Im Sommer 2023 konnten die sechs Sirenen an folgenden Standorten errichtet werden:

  1. Bergstraße 4 in Angelbrechting, freistehend
  2. Bergfeldstraße bei der Bergfeldschule, freistehend
  3. Friedenstraße 1 am Feuerwehrgebäude
  4. Professor-Dürrwächter-Platz 2 in Grub am Gebäude der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
  5. Kirchheimer Allee freistehend südöstlich des Kreisverkehres und
  6. Rathausstraße 3 am Rathaus, befestigt.

Für die Errichtung der Sirenen sind Gesamtkosten in Höhe von 129.421,48 € entstanden. 

Am 21.11.2023 erhielt die Gemeinde die vollständig beantragte Förderung in Höhe von 78.100 €, somit betrug der Eigenanteil der Gemeinde an den Sirenen 51.321,48 €.

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1.2. Zuweisungsrate im Haushaltsjahr 2023 für den Ersatzneubau eines Schulschwimmbades und Neubau einer Mensa in Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Für den Ersatzneubau eines Schulschwimmbades und den Neubau einer Mensa in Poing hat die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 12.06.2023 eine erste vorläufige Zuweisungsrate als Abschlagsrate in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2023 bewilligt.

Für die Baumaßnahme wurde eine Gesamtförderung über 3.298.000 € (fürs Schwimmbad: 2.210.000 € und die Mensa 1.088.000 €) bewilligt. Davon wurden aufgrund der Kostenlage am 16.11.2023 an die Gemeinde 765.000 € ausgezahlt.

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1.3. Expressbuslinie X234; Stellungnahme zum Zeitungsartikel vom 30.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö informativ 1.3

Sachverhalt

In der Presse wurde erneut über den Mobilitätsausschuss des Landkreises München und die Expressbuslinie X234 berichtet. Diese war vom Olympia Einkaufszentrum bis Poing (S) Nord geplant. Dabei entsteht der Eindruck, dass das Projekt an der Gemeinde Poing gescheitert sei, die eine S-Bahn-Anbindung nicht zugelassen hätte.

Dies entspricht nicht den Tatsachen. 
Die Anbindung an die S-Bahn durch den S-Bahn-Halt Grub war stets gegeben, ferner als Rundschleife die Anbindung an Poing-Nord (insbesondere Römerviertel). Diese Route wurde auch durch MVV und Landkreis Ebersberg final erarbeitet.

Richtig ist, dass aus verschiedenen Gründen keine direkte Anbindung an Poing-Mitte gewünscht ist. Es ist Teil der gemeindlichen (mittelfristigen) Mobilitätsstrategie, den S-Bahn-Halt Grub künftig zu stärken. Gerade vor dem Hintergrund der neuen Baugebiete W 7 und 8 wäre es verkehrlich nicht sinnvoll, zusätzlichen Verkehr in die Ortsmitte zu lenken. Grub ist daneben bereits durch die S-Bahn und den Regionalbus PPA an Poing-Mitte angeschlossen. Für Express-Nutzer aus dem Landkreis Ebersberg, die z. B. in Markt Schwaben in die S-Bahn einsteigen, spielt es ferner überhaupt keine Rolle, ob diese in Poing-Mitte oder in Grub in den Bus umsteigen. Darüber hinaus ist auch die Kapazität des Busbahnhofes in Poing-Mitte baulich tatsächlich endlich.

Dem Projekt eines weiteren Expressbusses steht die Gemeinde Poing unverändert positiv gegenüber. Dieser muss jedoch auch den berechtigten Mobilitätsbedürfnissen der Gemeinde Poing und denen des Landkreises Ebersberg Rechnung tragen.

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2. Erlass der Haushaltssatzung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses - Haushalt 07.11.2023 ö beratend 2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Satzung und Planunterlagen mit Anlagen und Vorbericht in der vom Haupt- und Finanzausschuss am 07.11.2023 empfohlenen Fassung wurde zwischenzeitlich geringfügig abgeändert und mit der Ladung zur heutigen Sitzung im Rats- und Informationssystem hochgeladen. Der Inhalt wird in der Sitzung durch die Verwaltung dargestellt.

Die vorgenommenen Änderungen betreffen die folgenden Haushaltsstellen:

Glied.

Grupp.

Bezeichnung

2024

2025

2026

2027

90000

010000

Einkommensteueranteil

16.415.000

17.691.777

18.664.824

19.839.006

90000

012000

Umsatzsteueranteil

1.640.796

1.600.799

1.653.619

1.707.483

90000

061002

sonst. allg. Zuweisungen vom Land

1.313.200

1.127.637

1.127.637

1.148.060

91600

280000

Zuführung vom Vermögenshaushalt

1.466.957

0

0

0

91600
300000
Zuführung vom Verwaltungshaushalt
0
1.501.062
2.867.643
5.041.372

91000

310000

Entnahmen aus den allgemeinen Rücklagen

13.708.739

5.471.677

0

0

33300

705001

Barzuschuss Musikschule

135.000

135.000

135.000

135.000

35000

705001


Barzuschuss VHS

205.000

205.000

205.000

205.000

47000

709100

Zuschüsse für Seniorenarbeit

43.800

9.700

27.500

28.000

90000

832000

Kreisumlage

16.199.322

18.057.048

18.024.804

18.598.192

91600
860000
Zuführung zum Vermögenshaushalt
0
1.501.062
2.867.643
5.061.372
91600
900000
Zuführung zum Verwaltungshaushalt
1.466.957
0
0
0
91000
910000
Zuführung an allgemeine Rücklagen
0
0
492.743
3.832.272

21200

940000

Hochbaumaßnahmen (Mensa)

2.020.665

883.165

55.000

0

57000

940000

Hochbaumaßnahmen (Badeanstalten)

5.761.993

3.220.450

165.000

0


Beschlussvorschlag

  1. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für 2024 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan) werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.

  1. Der Stellenplan wird in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.

  1. Der Erste Bürgermeister Thomas Stark wird ermächtigt, alte Haushaltsreste in Abgang zu stellen oder diese weiter zu übertragen, bzw. neue Haushaltsreste für das Haushaltsjahr 2024 zu bilden.

  1. Die Nutzung des Schuldendienstbudgets 20 im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt zur Ansammlung von Mitteln zur Darlehensrückzahlung im laufenden und in späteren Jahren und deren entsprechende Verwendung wird zugelassen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ggf. durch einzelne Maßnahmen.

Beschluss

  1. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für 2024 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan) werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.

  1. Der Stellenplan wird in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.

  1. Der Erste Bürgermeister Thomas Stark wird ermächtigt, alte Haushaltsreste in Abgang zu stellen oder diese weiter zu übertragen, bzw. neue Haushaltsreste für das Haushaltsjahr 2024 zu bilden.

  1. Die Nutzung des Schuldendienstbudgets 20 im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt zur Ansammlung von Mitteln zur Darlehensrückzahlung im laufenden und in späteren Jahren und deren entsprechende Verwendung wird zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Beschluss über den Finanzplan für die Planjahre 2023 bis 2027

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Planunterlagen mit Anlagen wurden mit der Ladung zur Sitzung des Haupt- und Finanzschusses am 07.11.2023 im Rats- und Informationssystem hochgeladen; diese wurden zwischenzeitlich abgeändert und daher erneut hochgeladen.

Der Finanzplan sowie Inhalt und Ergebnis der Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss werden in der Sitzung im Zuge der Ausführungen zum vorhergehenden TOP Nr. 2 durch die Verwaltung dargestellt.

Beschlussvorschlag

Der Finanzplan für die Planjahre 2023 bis 2027 mit Anlagen wird in der vorliegenden Fassung aufgestellt.

Finanzielle Auswirkungen

indirekt über künftige planerische Mittelbindungen

Beschluss

Der Finanzplan für die Planjahre 2023 bis 2027 mit Anlagen wird in der vorliegenden Fassung aufgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Betrauung des Landratsamts Ebersberg mit den Aufgaben einer internen Meldestelle (HinSchG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö 4

Sachverhalt

Am 2. Juli 2023 ist auf Bundesebene das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. „Whistleblower-Richtlinie“). 

Im Zentrum des neuen Hinweisgeberschutzrechts steht die Verpflichtung von Beschäftigungsgebern zur Einrichtung einer internen Meldestelle, an die sich die Beschäftigten wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden.

Die interne Meldestelle ist nur für „Beschäftigte“ i.S.d. §3 Abs. 8 HinSchG zugänglich zu machen, insb.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (auch geringfügig Beschäftigten)
  • Leiharbeiternehmerinnen und -Arbeitnehmern
  • Beamtinnen und Beamten
  • Auszubildenden.

Ausgenommen sind demnach
  • ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder,
  • sonstige Personen (bspw. Beschwerdeführer und Petenten aus dem Kreise der Gemeindeeinwohner).

Diese Verpflichtung gilt für Gemeinden nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG). Der Bayerische Landtag hat deshalb am 19. Juli 2023 das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (sog. Kommunalrechtsnovelle) verabschiedet, welches zur Umsetzung der Vorgaben des HinSchG für den kommunalen Bereich Ergänzungen der Kommunalgesetze (GO, LKrO, BezO) vorsieht, die am 1. August 2023 in Kraft getreten sind.


Für kommunale Beschäftigungsgeber in Bayern gilt demnach:

  1. Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Die landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des HinSchG bzw. der „Whistleblower-Richtlinie“ wird in den Kommunalgesetzen (GO, LKrO, BezO) verankert. Über Verweise auf die insoweit maßgeblichen Vorschriften des HinSchG (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie §§ 13 bis 18 HinSchG) werden auch die kommunalen Beschäftigungsgeber ab dem 1. August 2023 zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen verpflichtet (vgl. Art. 56 Abs. 4 und Art. 97 GO, Art. 50 Abs. 2 und Art. 85 LKrO sowie Art. 47 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 BezO).

Im ISM vom 28. Juli 2023 wird darauf verwiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer als Beschäftigungsgeber entgegen seiner Verpflichtung nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben wird. Die Ordnungswidrigkeit kann ab dem 1. Dezember 2023 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

  1. Organisationsform der internen Meldestelle

Nach der gesetzlichen Konzeption des HinSchG kann eine interne Meldestelle eingerichtet werden, indem 
  • eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber beschäftigte Person, 
  • eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit 
  • oder ein Dritter 
mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird (§ 14 Abs. 1 HinSchG). 

Die Möglichkeit der Betrauung eines externen Dritten wird im Rahmen der landesgesetzlichen Umsetzung in Bayern dahingehend konkretisiert, dass die Kommunen auch eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als „Dritten“ unentgeltlich mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen können (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO). Als geeignete staatliche Meldestellen in diesem Sinne kommen dabei für die kreisangehörigen Gemeinden primär die Landratsämter und für die kreisfreien Gemeinden die Regierungen in Betracht.

Zu den Aufgaben einer internen Meldestelle nach HinSchG gehört insbesondere:

Einrichtung und Betrieb der Meldekanäle
Für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gilt der gesetzlich geregelte Schutz der Vertraulichkeit der Identität und der Schutz vor Repressalien. Bei der Einrichtung der Meldekanäle ist sicherzustellen, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden
Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Bei einer Meldung werden
die Kontaktdaten bzw. Informationen zur Identität der/des Hinweisgebenden vertraulich an die interne Meldestelle weitergegeben. So kann eine direkte Kommunikation zwischen den Hinweisgebenden und der internen Meldestelle erfolgen (siehe dazu auch § 17 Abs. 1 Nr. 5 HinSchG). Der Meldekanal kann sonstigen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit den Behörden in Kontakt stehen, zur Verfügung gestellt werden. Eine Verpflichtung hierzu bzw. eine Verpflichtung die Meldekanäle so zu gestalten, dass dort die Abgabe anonymer
Meldungen ermöglicht wird, besteht nicht. Anonym eingehende Meldungen sollen
jedoch bearbeitet werden.

Führen der Verfahren mit Rückmeldung an die hinweisgebenden Personen: 
Die Meldestelle hat den Eingang einer Meldung zu bestätigen, den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG (vgl. hierzu § 2 HinSchG) und die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen sowie ggf. weitere Informationen einzuholen. Sie hat der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung zu geben. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Die Veranlassung gegebenenfalls notwendiger Folgemaßnahmen: 
Als Folgemaßnahme kann die interne Meldestelle insbesondere interne Untersuchungen
durchführen, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber für interne Ermittlungen zuständige Einheit oder eine zuständige Behörde abgeben.

Umsetzung in der Gemeinde Poing:

Bei der Umsetzung der Organisationsform der internen Meldestelle hat die Gemeinde Poing gemäß obenstehender Ausführung die Wahl. Bei Beauftragung eines externen Dritten würde die interne Meldestelle im Landratsamt Ebersberg angesiedelt. Hierzu erfolgte bereits frühzeitig eine Interessensbekundung durch die Gemeinde sowie am 21. September 2023 die Bitte, das Thema in einer der nächsten Bürgermeisterdienstbesprechungen vorzustellen. 

Das Landratsamt Ebersberg informierte die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 21. November 2023 nun über den aktuellen Projektstand der Einrichtung ihrer internen Meldestelle für die Kommunen. Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist derzeit für sechs Gemeinden des Landkreises Ebersberg verpflichtend, nämlich für diejenigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern. Diese Gemeinden haben die Möglichkeit, die Kreisverwaltungsbehörde mit den Aufgaben der internen Meldestelle per Gemeinderatsbeschluss zu beauftragen. Bislang haben zwei Gemeinden von der Beauftragung Gebrauch gemacht (Vaterstetten und Markt Schwaben).

Umsetzungsempfehlung der Verwaltung:

Die Gemeindeverwaltung empfiehlt die Einrichtung einer internen Meldestelle über die Betrauung eines externen Dritten, hier dem Landratsamt Ebersberg.

Nach erfolgter Beauftragung durch den Gemeinderat würde das Landratsamt mit weiteren Informationen, insb. zu den nächsten Schritten und zu den Meldekanälen (Post, E-Mail, Telefonnummer, persönlicher Kontakt), über die das Landratsamt für die Beschäftigten erreichbar wäre auf die Gemeinden zukommen. Derzeit arbeite das Landratsamt noch final an einem Onlinetool. Deshalb habe selbst Vaterstetten und Markt Schwaben trotz bereits erfolgter Beauftragung noch keine abschließenden Informationen dazu erhalten. Das Landratsamt gibt an, dazu in Kürze mehr sagen zu können. 

Gleichwohl entbindet auch eine Beauftragung des Landratsamtes nicht von der Pflicht,
selbstständig Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverstößen vorzubeugen bzw. diese abzustellen.

Beschlussvorschlag

Von der nach Art. 56 Abs. 4 GO eingeräumten Möglichkeit das für die Gemeinde zuständige Landratsamt unentgeltlich mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 HinSchG zu betrauen wird Gebrauch gemacht. Das Landratsamt soll beauftragt werden eine den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende interne Meldestelle für die Gemeinde Poing einzurichten und zu betreiben.

Beschluss

Von der nach Art. 56 Abs. 4 GO eingeräumten Möglichkeit das für die Gemeinde zuständige Landratsamt unentgeltlich mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 HinSchG zu betrauen wird Gebrauch gemacht. Das Landratsamt soll beauftragt werden eine den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende interne Meldestelle für die Gemeinde Poing einzurichten und zu betreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.02.2024 11:54 Uhr