Datum: 16.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:51 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:54 Uhr bis 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Errichtung einer Windkraftanlage am Standort Gruber Taxet, Fl.-Nr. 1358 Gemarkung Poing
2 Fußgängerbrücke über die Plieninger Straße; Erneuerung des Bohlenbelages und Ergänzung der Beleuchtung; Nachreichung von Unterlagen zur Beschlussfassung
3 Bauanträge
3.1 Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides zur Errichtung von Produktionshallen und Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Siemensallee 2, Fl.-Nrn. 505/1 und 505/12 Gemarkung Poing
3.2 Antrag auf Baugenehmigung zum Aufstellen eines Bauwagens als Schutzhütte und eines Tipi für einen Waldkindergarten, Fl.-Nr. 890 Gemarkung Poing

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2024 ö informativ 1
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1.1. Errichtung einer Windkraftanlage am Standort Gruber Taxet, Fl.-Nr. 1358 Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2024 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Zur Errichtung einer Windkraftanlage am Standort Gruber Taxet fand am 12.12.2023 ein gemeinsamer Termin mit der Energieagentur und dem Landratsamt statt. 

Im Rahmen dieser Besprechung wurde festgestellt, dass aufgrund der vorgesehenen Lage der Windkraftanlage und der vorhandenen Nutzungen im Umfeld sowie aufgrund einer komplexen Vorbelastungssituation eine schalltechnische Untersuchung durch ein geeignetes Sachverständigenbüro vorgenommen werden sollte um eine Realisierbarkeit im Hinblick auf den Lärmschutz ermitteln zu können.
Ein geeignetes Büro wird hierzu zeitnah beauftragt.

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2. Fußgängerbrücke über die Plieninger Straße; Erneuerung des Bohlenbelages und Ergänzung der Beleuchtung; Nachreichung von Unterlagen zur Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2024 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.12.2023 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.07.2024 beschließend 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 05.12.2023 wurde unter TOP 3 die „Erneuerung des Bohlenbelages und Ergänzung der Beleuchtung“ für die Fußgängerbrücke über die Plieninger Straße behandelt. Für die Erneuerung des Bohlenbelages wurde aus technischer und wirtschaftlicher Sicht Bongossi-Hartholz (mit FSC-Zertifizierung) vorgeschlagen (siehe Sachvortrag vom 05.12.2023).  Da es sich dabei um Tropenholz handelt, wurden zusätzliche Unterlagen zur Zertifizierung, Gewinnung, sowie Alternativen zum Bongossi-Hartholz – wie z.B. sog. „Stauseeholz“ oder auch Beläge aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) – gewünscht und die Beschlussfassung vertagt. 

Die Auswertung der beiliegenden Stellungnahmen ergeben im Wesentlichen folgende Bewertung: 
Die Verwendung von Eiche (ca. 120 bis 150 Jahre alt) ist hinsichtlich des Materialpreises mit ca. 1.900 Euro /m³ um ca. 100  Euro /m³ teurer als Bongossi (ca. 100 Jahre alt), aber die Haltbarkeit liegt mit ca. 10 Jahren bei weniger als der Hälfte im Vergleich zu Bongossi-Hartholz – und ist somit in etwa doppelt so teuer.

Walaba „Stauseeholz“ liegt mit ca. 3.000 Euro /m³ um ca. 1.200  Euro /m³ über dem Bongossi-Holzpreis. Wegen der äußerst langen Lieferzeit und der Gefahr von Splitterbildung (geringere Stabilität und Tragfähigkeit) wird diese Holzart für die angedachte Verwendung ebenfalls nicht empfohlen.

Iroko (Kembala) (wurde von einem Gemeindebürger angeregt) bewegt sich preislich bei rund 4.000 Euro/m³ und ist damit um ca. 2.200 Euro teurer als Bongossi (Azobè), welches mit ca. 1.800 Euro/m³ angesetzt ist. 

(Hinweis: Bei der Ermittlung von Mehrkosten bei Hartholzbelägen ist von einem Holzbedarf von ca. 12,00 m³ auszugehen.)

GFK (glasfaserverstärkter Kunststoff) ist auf Grund der Materialeigenschaften und späteren Entsorgung als problematisch und als nicht „nachhaltig“ zu beurteilen. Der gesamte Materialpreis mit Verlegung ist im Vergleich zum Brückenbelag mit Bongossi dazu um ca. 21.000 Euro brutto teurer. Aufgrund der höheren Herstellungskosten eines GFK-Brückenbelags, einer nachteiligen Montage der Planken von oben, der nur von Dritten zu beseitigenden mechanischen und witterungsbedingten Schäden der rutschhemmenden Nutzschicht und der schwierigen Entsorgung von GFK wird empfohlen, eine andere Belagsart zu wählen.

Beleuchtung:
Ferner wurde mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim – als technischem Vertreter des Landkreises Ebersberg (Baulastträger und Eigentümer der Brückenkonstruktion) – die gewünschte Art der Brückenbeleuchtung abgestimmt. Es kam zum Ausdruck, dass zur Vermeidung einer Blendwirkung des Verkehrs auf der EBE 2 (Plieninger Straße) ein Leuchtband am geeignetsten ist.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung schlägt auch auf Grund der ergänzenden Unterlagen vor, den Brückenbelag mit Bongossi-Hartholz zu sanieren. 
Alternativ käme aufgrund der Materialeigenschaften noch Eiche-Hartholz in Betracht, was aber den Ersatz des Belages in kürzeren Abständen erforderlich macht und höhere Erhaltungs- und Sanierungskosten verursacht.

Ferner wird vorgeschlagen, das favorisierte, weiße Leuchtband als Brückenbeleuchtung nachzurüsten.

Begründung der Verwaltung für die Wahl von Bongossi:
Wir stellen fest, dass das Ernten von Bongossi mittlerweile geregelt und FSC-zertifiziert wurde. 
Bongossi gehört nach der aktuellen Liste der in CITES und der VO (EG) 338 / 97, 20.05.2023 (EU) des Bundesamtes für Naturschutz nicht zu den gegenwärtig geschützten Baumarten (Anlage 2) und steht nicht auf der sog. „Roten Liste“ des Bundesamtes für Naturschutz.
Bongossi wird in Deutschland von Händlern mit SKH-FSC-COC-Zertifikat für Brücken, Brückenbeläge und Bauteile für Wasserbauarbeiten geliefert. 
Nach Angabe des NABU-Naturschutzbund Deutschland e.V. setzt für Holz- und Holzprodukte das FSC-Siegel in ökologischer, sozialer und forstlicher Hinsicht internationale Standards. Die Vergabe durch den Forest Stewardship Council (FSC), der 1993 im Anschluss an den Umweltgipfel in Rio gegründet wurde (der WWF gehört zu den Gründungsmitgliedern) erfolgt nach weltweit gültigen Prinzipien für eine nachhaltige Waldwirtschaft, sowie für holzverarbeitende Betriebe. Die Anforderungen sind im Vergleich Förderrichtlinie – FSC Standard – Stand 13.03.2023 festgelegt (Anlage 3). Der FSC ist weltweit einheitlich.
Die Gewinnung der bis ca. 100-jährigen Bongossi-Stämme erfolgt z. B. in Kamerun unter Einhaltung er Vorgaben der heimischen Holzwirtschaft. Die Stämme werden gekennzeichnet, ohne die Schädigung der nächstgelegenen Bäume gefällt, mit leichten Geräten zu den nächstgelegenen bereits vorhandenen Wegen gebracht und dann abtransportiert. Die Herstellung von Schneisen zum Abtransport ist verboten und wird nach Auskunft eines bekannten Holzhändlers, der bei Fällarbeiten zugegen war, streng überwacht.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der Maßnahmen, wie im Sachvortrag erläutert, mit der nachfolgend getroffenen Werkstoff-Auswahl beauftragt.

Das IB Seitz wird mit den erforderlichen Leistungsphasen beauftragt.


Brückenbelag sanieren mit Bongossi-Hartholz (zertifiziert)                        ja                nein

Brückenbelag sanieren mit Eiche-Hartholz                                        ja                nein

Brückenbelag sanieren mit Stauseeholz (Walaba)                                ja                nein

Brückenbelag sanieren mit Iroko (Kembala)                                        ja                nein

Brückenbelag sanieren mit GFK                                                ja                nein

Nachrüsten der Beleuchtung mit Leuchtband weiß                                ja                nein

Finanzielle Auswirkungen

Die Kostenschätzung des IB Seitz für den Austausch des Brückenbelages unter Verwendung von Bongossi-Hartholz für den neuen Belag beläuft sich auf rund 87.000 Euro brutto. Die Kosten für die Ingenieurleistungen betragen – auf Basis der Kostenschätzung ermittelt – rund 17.000 Euro.
Auf der Haushaltsstelle 63000.510001 sind Mittel in Höhe von 120.000 Euro für 2024 eingestellt. 

Das zur Vermeidung von Blendwirkung bevorzugte, einfarbige, weiße Lichtband ist mit Kosten in Höhe von rund 19.000 Euro einschl. der Ingenieurleistungen anzusetzen.

Für das weiße Lichtband sind die nicht verbrauchten Mittel auf der Haushaltsstelle 63000.510001 verfügbar (bei Verwendung von Bongossi-Hartholz lt. Kostenschätzung ca. 16.000 Euro). Die Mehrkosten in Höhe von rund 3.000 Euro (bei Verwendung eines weißen Leuchtbandes) sind über die Haushaltsstelle 67000.960000 „Straßenbeleuchtung“ abgedeckt. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
x        ja, negativ
       nein

Begründung: Verbrauch von Ressourcen

Beschluss

Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der Maßnahmen, wie im Sachvortrag erläutert, mit der nachfolgend getroffenen Werkstoff-Auswahl beauftragt.

Der Brückenbelag soll mit Eiche-Hartholz (mit Herkunftsnachweis Deutschland oder Nachbarländer) saniert werden.

Die Nachrüstung der Brückenbeleuchtung soll mit einem weißen, einseitigen Leuchtband entlang des Brückengeländers erfolgen.

Das IB Seitz wird mit den erforderlichen Leistungsphasen beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2024 ö informativ 3
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3.1. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides zur Errichtung von Produktionshallen und Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Siemensallee 2, Fl.-Nrn. 505/1 und 505/12 Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2024 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.03.2023 wurde die Verlängerung des Vorbescheides vom 21.03.2000 durch den Antragsteller beantragt. Eingegangen ist der Antrag beim Landratsamt, ohne Verschulden des Antragstellers, am 05.12.2023.
.
Die o.g. Grundstücke Fl.Nrn. 505/1 und 505/12 der Gemarkung Poing befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet südlich der Bahn“, rechtsverbindlich seit dem 22.01.1988.

Mit Vorbescheid vom 21.03.2000 wurde eine Überschreitung der max. zulässigen Traufhöhen bei den geplanten Gebäuden um jeweils 10 cm erteilt.

Die geplanten Produktionshalles sollen mit einer Traufhöhe von 10,60 m errichtet werden. Das Verwaltungsgebäude soll mit einer Traufhöhe von 18,60 m errichtet werden.

Die Geltungsdauer des o.g. Vorbescheides wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 27.03.2023.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides um weitere 2 Jahre wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides um weitere 2 Jahre wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.2. Antrag auf Baugenehmigung zum Aufstellen eines Bauwagens als Schutzhütte und eines Tipi für einen Waldkindergarten, Fl.-Nr. 890 Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2024 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Am 14.11.2023 ging beim Landratsamt o.g. Antrag auf Vorbescheid ein. Mit Schreiben vom 28.12.2023 wurde die Gemeinde zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aufgefordert.

Der Antragsteller des im Jahr 2005 errichtete Waldkindergartens beantragt aufgrund des Umzuges vom bisherigen Standort an der Lindacher Straße zum Flurstück Nr. 890 Nähe Schwabener Straße die Aufstellung des bisher genehmigten Bauwagens mit einer Größe von ca. 8 m x 3,5 m und einer Höhe von 3,40 m sowie die Aufstellung des bisher genehmigten Tipis mit einem Durchmesser vom 6,3 m.

Das Grundstück für den Waldkindergarten befindet sich im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing setzt für diesen Bereich eine Waldfläche fest.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 BauGB. Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zulässig ist, wenn durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Von Seiten der Verwaltung können keine öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB festgestellt werden, die durch o.g. Bauvorhaben beeinträchtigt werden.

Die wegemäßige Erschließung ist über die Schwabener Straße gesichert.

Die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserentsorgung ist durch den Ver- und Entsorger VE München Ost nicht gesichert. Die Trinkwasserversorgung (Frischwasser) wird durch den Antragsteller in Behältern vorgehalten.

Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing sind 2 Stellplätze nachzuweisen.
Der Antragsteller errichtet 3 Stellplätze an der Schwabener Straße, so dass der Stellplatznachweis erfüllt ist.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Aufstellen eines Bauwagens als Schutzhütte und eines Tipi für einen Waldkindergarten, Nähe Schwabener Straße, Fl.-Nr. 890 Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Aufstellen eines Bauwagens als Schutzhütte und eines Tipi für einen Waldkindergarten, Nähe Schwabener Straße, Fl.-Nr. 890 Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.03.2024 21:13 Uhr