Datum: 08.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:57 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:59 Uhr bis 20:33 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Finanzangelegenheiten der Gemeinde; Grundsteuerreform - Festlegung des Hebesatzes ab 2025 Vorberatung
3 Finanzangelegenheiten der Gemeinde; Quartalsbericht III/2024
4 Kindertagestätten in Poing; Betriebskostenabrechnungen Poinger Träger für die Jahre 2021, 2022 und 2023
5 Baubetriebshof der Gemeinde Poing; Erlass einer neuen Satzung über Gebühren für Einsätze und andere Leistungen des gemeindlichen Baubetriebshofes (BBH-Gebührensatzung) Vorberatung

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 08.10.2024 ö informativ 1

Sachverhalt

Es werden keine Bekanntgaben verlesen.

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2. Finanzangelegenheiten der Gemeinde; Grundsteuerreform - Festlegung des Hebesatzes ab 2025 Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2024 ö beschließend 2
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 08.10.2024 ö beratend 2
Nicht sichtbar

Sachverhalt

Hintergrund:
Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 unter hohem Zeitdruck ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen. Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Auf Basis der Grundsteuererklärungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern werden die neuen Berechnungsgrundlagen seit dem 1. Juli 2022 von den Finanzämtern ermittelt und den Städten und Gemeinden mittels elektronischem Datenabruf zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage bestimmen die Städte und Gemeinden die jeweiligen Grundsteuerhebesätze. Jede bayerische Stadt oder Gemeinde muss ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen. Die Grundsteuer mit den neuen Berechnungsgrundlagen wird bei den Grundsteuerpflichtigen erstmalig ab 2025 zahlungswirksam.

Datenlage und Berechnung für Poing:
Die Gemeinde Poing hat insgesamt 6.252 veranlagte Objekte in der Grundsteuer B. Aktuell liegen für 5.657 der Steuerobjekte die Messbetragsdaten des Finanzamts vor. Dies entspricht einer Eingangsquote von 90,48 Prozent. Für die Grundsteuer A kann keine valide Eingangsquote ermittelt werden, da bei landwirtschaftlichen Anwesen die Hofstellen, welche bisher der Grundsteuer A zugerechnet wurden, zukünftig der Grundsteuer B zugerechnet werden.

Zudem sind bei einigen Fällen, bei denen ein Messbetrag übermittelt wurde, Hinweise an das Finanzamt gegeben worden, da bei diesen Datensätzen Fehler vorliegen. 

Bisheriger Stand mit alten Messbeträgen und altem Hebesatz:

Hebesatz
MB Aufkommen
Anzahl Objekte
Grundsteueraufkommen
Grundsteuer A
385
7.079,92 €
112
27.257,69 €
Grundsteuer B
385
695.189,08 €
6252
2.676.477,96 €
Summe
 
702.269,00 €
6364
2.703.735,65 €


Neue Messbeträge inklusive Hochrechnung mit neuem Hebesatz:
ab 2025
mit Prognose
Hebesatz
MB Aufkommen
Anzahl Objekte
Grundsteueraufkommen
Grundsteuer A
542
3.394,30 €
112
18.409,46 €
Grundsteuer B
542
495.114,73 €
6252
2.685.326,19 €
Summe
 
498.509,03 €
6364
2.703.735,65 €


Anhand der vorhandenen Messbetragsdaten ergibt sich eine prozentuale Reduzierung von rund 45,44 Prozent (Vergleich 702.269 Euro und 383.165,48 Euro). Unterstellt man für den noch ausstehenden Teil (212.314,20 Euro) die gleiche Entwicklung, errechnet sich für den noch ausstehenden Messbetragsanteil ein Betrag von 115.343,55 Euro. Dies führt insgesamt zu einem (geschätzten) Gesamtmessbetrag von 498.509,03 Euro und zu einem rechnerischen Hebesatz von 542 Prozent. Dieser pauschale Ansatz berücksichtigt aber keine spezifischen Besonderheiten. Wenn sich beispielsweise unter den noch ausstehenden Messbetragsdaten ein oder mehrere große Grundsteuerzahler befinden, wäre dies mit einem höheren Aufschlag zu berücksichtigen.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind systembedingte Belastungsverschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen unvermeidbar. Jede grundlegende Neuausrichtung der Grundsteuer führt zu Veränderungen im Vergleich zur aktuellen Grundsteuerbelastung. Das Bayerische Grundsteuergesetz weicht vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz (Bund) im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) weitreichend ab. Statt des Verkehrswerts ist Kern des bayerischen Grundsteuermodells die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer nach den Flächengrößen (sog. Flächenmodell). Prägendes Element der Lastenverteilung ist der Äquivalenzgedanke. Auch nach dem Flächenmodell sind Belastungsverschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen nicht vermeidbar und können nicht von den Gemeinden mit einem einheitlichen Grundsteuerhebesatz vermieden werden.


Im Gemeindegebiet Poing haben sich die Steuermessbeträge der Grundsteuer A wie folgt entwickelt.
Ein Anstieg der Steuermessbeträge:
  • bei 6 Fällen von 89 (Anzahl der vorliegenden Fälle mit neuen Messbescheiden) beträgt die Steigerung mehr als 100 Prozent
  • bei 4 Fällen beträgt der Anstieg mehr als 1.000 Prozent
Ein Rückgang der Steuermessbeträge:
  • bei 9 Fällen Rückgang um mehr als 50 Prozent
  • bei 4 Fällen Rückgang um mehr als 75 Prozent

Im Gemeindegebiet Poing haben sich die Steuermessbeträge der Grundsteuer B wie folgt entwickelt.
Ein Anstieg der Steuermessbeträge:
  • bei 234 Fällen von 5.657 (Anzahl der vorliegenden Fälle mit neuen Messbescheiden) beträgt die Steigerung mehr als 100 Prozent
  • bei 14 Fällen beträgt der Anstieg mehr als 1.000 Prozent
Ein Rückgang der Steuermessbeträge:
  • bei 388 Fällen Rückgang um mehr als 50 Prozent
  • bei 246 Fällen Rückgang um mehr als 75 Prozent


Die Gemeinde Poing vertraut bei der Neufestsetzung darauf, dass sich im kommunalen Finanzausgleichssystem keine Nachteile ergeben. Im Falle einer Verschlechterung müsste der Hebesatz entsprechend angepasst werden.

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Poing (Hebesatzsatzung) in der beiliegenden Fassung gemäß des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes zu erlassen.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Grundsteuer A und B hat die Gemeinde Poing im Haushaltsjahr 2023 Einnahmen in Höhe von 2.650.907,02 Euro verbucht. Die Festlegung des Hebesatzes hat direkte Auswirkungen auf die zu erwartenden Einnahmen. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Beschluss

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Poing (Hebesatzsatzung) in der beiliegenden Fassung gemäß des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Finanzangelegenheiten der Gemeinde; Quartalsbericht III/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 08.10.2024 ö 3

Sachverhalt

Der Quartalsbericht wird seit 2013 regelmäßig erstellt und ins RIS hochgeladen.

Der Quartalsbericht III/2024 wird auf Wunsch einzelner Fraktionen dem Haupt- und Finanzausschuss als Vorbereitung der Haushaltsberatungen erläutert. Die künftigen Berichte werden dann wieder wie gewohnt ins RIS hochgeladen.

Der Quartalsbericht gibt einen Überblick über die finanzielle Situation und die Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde Poing.

Es werden die aktuellen Haushaltszahlen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt dargestellt. Den ursprünglichen Planzahlen des Haushaltes wird der aktuelle Stand der zu Soll gestellten und beauftragten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Im Ergebnis lassen sich die noch einzunehmenden (Einnahmen) oder noch verfügbaren (Ausgaben) Mittel als Abweichung ablesen.

Der Bericht informiert über die tatsächlichen Zahlungsströme, den Rücklagenstand, die liquiden Mittel, sowie den aktuellen Schuldenstand der Gemeinde und gibt so einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation.

Neben dem Fokus auf das aktuelle Haushaltsjahr ist in dem Bericht auch die Historie der letzten zehn Jahre abzulesen, wie sich die Plan - und Ist – Zahlen, sowie Rücklage, liquide Mittel und der Schuldenstand entwickelt haben.

Der Aufbau und Inhalt des Quartalsberichts werden durch die Verwaltung dargestellt.

Der Bericht dient zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

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4. Kindertagestätten in Poing; Betriebskostenabrechnungen Poinger Träger für die Jahre 2021, 2022 und 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 08.02.2022 ö 4
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 08.10.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die kommunale und staatliche (kindbezogene) Förderung gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) erfolgt kalenderjahrbezogen. Die Förderung wird in vier Abschlagszahlungen (96 %) im laufenden Jahr und mit der Endabrechnung (4 %) im Folgejahr an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger ausgereicht. 

Nach Art. 22 Absatz 2 BayKiBiG ist die Gemeinde berechtigt, sonstige kommunale Geld- und Sachleistungen auf ihren kommunalen Förderanteil anzurechnen.

Die Gemeinde Poing vergab für zwölf eigene Einrichtungen die Trägerschaft an Dritte und schloss in diesem Zusammenhang einen sogenannten Trägerschaftsvertrag ab. In diesem Vertrag wird u.a. geregelt, dass die Träger erwirtschaftete Überschüsse bis zu einer festgelegten Obergrenze als Budgetrücklage bilden dürfen.
Mit Neubau des Kath. Kindergarten Am Endbachweg wurde für diese Einrichtung ein angepasster Trägerschaftsvertrag mit der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Michael und der Erzdiözese München abgeschlossen. Zusätzlich erfolgte eine Zuwendungsvereinbarung für festgelegte Baumaßnahmen, da das Gebäude nicht der Gemeinde gehört. Der Trägerschaftsvertrag für den Kath. Kindergarten ist mit Inbetriebnahme des Neubaus in Kraft getreten.

Seitens der Verwaltung wurden die eingereichten Betriebskostenabrechnungen für 2021, 2022 und 2023 geprüft. Das Ergebnis wurde mit den betroffenen Trägern am 02.10.2024 abgestimmt.
Die Betriebskostenabrechnungen der Träger werden von der Verwaltung in der heutigen Sitzung erläutert.

Anmerkung: 
Die bei den Trägern bisher gebildeten Rücklagen bzw. Defizite werden mit den Überschüssen bzw. entstandenen Defiziten seit dem Kitajahr 2006/2007 vertragsgemäß in die Folgejahre übertragen, verrechnet und fortgeschrieben, in den bestehenden Trägerschaftsverträgen sind etwaige Defizitübernahmen seitens der Gemeinde nicht geregelt.

In den Trägerschaftsverträgen wurde eine Obergrenze für die Rücklagenbildung der Träger festgesetzt. Diese Obergrenze beträgt drei Monatsgehälter. Rücklagen, die diese Obergrenze überschreiten, werden einer zweckgebundenen Trägerrücklage im Haushalt der Gemeinde zugeführt. 

Somit müsste die AWO 202.752 EUR an die Gemeinde abführen, wobei die Gelder grundsätzlich nur an den gleichen Träger ausbezahlt werden dürfen. Da dies verwaltungstechnisch sehr aufwendig und auf Grundlage der Transparenz in den Abrechnungen nicht zwingend notwendig ist, wird dem Gremium vorgeschlagen, dass eine Abführung der zweckgebundenen Rücklage ab dieser Abrechnung nicht mehr notwendig ist und die Rücklagen beim Träger verbleiben. 

Beschlussvorschlag

Die Abrechnungen dienen zur Kenntnis.

Aus verwaltungstechnischen Gründen soll auf das Abführen der zweckgebundenen Rücklage zukünftig verzichtet werden.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
X        nein

Beschluss

Die Abrechnungen dienen zur Kenntnis.

Aus verwaltungstechnischen Gründen soll auf das Abführen der zweckgebundenen Rücklage zukünftig verzichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Baubetriebshof der Gemeinde Poing; Erlass einer neuen Satzung über Gebühren für Einsätze und andere Leistungen des gemeindlichen Baubetriebshofes (BBH-Gebührensatzung) Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 08.10.2024 ö beratend 5
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 29.10.2009 wurde die aktuell gültige Gebührensatzung für Einsätze und andere Leistungen des gemeindlichen Baubetriebshofes beschlossen.

Aufgrund des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Änderungen soll eine neue Satzung erlassen werden. Die Gebührensatzung wird überwiegend bei Abrechnungen von verursachten Schäden an gemeindlichen Einrichtungen angewandt, wenn ein Verursacher bekannt ist.
Auch erfolgen Abrechnungen an Träger von Kindereinrichtungen, wenn der Träger lt. Miet- und Nutzungsvertrag zu einer Leistung verpflichtet ist, aber diese von Facharbeitern des Baubetriebshofes ausgeführt werden sollen.
Die Gebührensatzung findet zudem Anwendung für innere Verrechnungen und zur Kalkulation von Angeboten.

Darüber hinaus wurden für die neue Satzung nun auch Gebühren für die Ausleihe kalkuliert, welche das Ausleihen von festgelegten Sachgegenständen für Veranstaltungen an ortsansässige Vereine oder örtliche Gewerbetreibende regelt. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die durch die Gemeinde Poing beschafft wurden und verwaltet werden.

Die durch die Gebührensatzung festgelegten Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die prozentuale Anpassung der Gebühren orientiert sich am Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes. 

Der Verleih von Verkehrszeichen, Sicherheitsbaken und Absperrschranken mit Fußplatten an Bürger und Gewerbetreibende der Gemeinde Poing ist zukünftig aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich und daher auch nicht mehr im Satzungsentwurf enthalten. Grund hierfür ist die, in der Regel, fehlende Sachkunde zu den Richtlinien für die Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen. 

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt die Gemeinde Poing die Satzung über Gebühren für Einsätze und andere Leistungen des gemeindlichen Baubetriebshofes (BBH-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung zum 01.01.2025.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Beschluss

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt die Gemeinde Poing die Satzung über Gebühren für Einsätze und andere Leistungen des gemeindlichen Baubetriebshofes (BBH-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung zum 01.01.2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2024 22:45 Uhr