Bisheriges Verfahren:
10.11.2022
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GR (TOP 2)
Vorstellung des geänderten Standortkonzeptes
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24.01.2023
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BUA (TOP 2.1)
Änderungsbeschluss, Vorstellungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
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13.06.2023
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BUA (TOP 2)
Vorstellung des geänderten Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
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13.07.2023 mit 16.08.2023
09.11.2023
14.12.2023 mit
05.01.2024
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Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
BUA (TOP 2.1)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Erneute verkürzte Auslegung
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Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen, die in Teil 2 behandelt werden:7. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 12.12.20238. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 19.12.2023
7. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 12.12.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Die ursprünglichen Bebauungsplanfestsetzungen hätten bei Ausschöpfung der Baukörpergestaltung eine Kaminhöhenanpassung des im Westen befindlichen Heizwerkes bedurft. Um dies zu vermeiden, wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans modifiziert, um dadurch eine Kaminerhöhung des benachbarten Heizwerkes zu vermeiden.
Beurteilung
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Der nunmehrige Entwurf sieht eine Reduzierung der Gebäudehöhe und eine Vergrößerung des Abstandes zum westlich gelegenen Heizwerk vor. Damit könnte eine Konfliktvermeidung mit dem Kamin des Heizwerks erreicht worden sein. Ein rechnerischer Nachweis darüber ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Der Gemeinde wird empfohlen, den Nachweis, dass das geplante Bauvorhaben außerhalb des Einwirkungsbereiches der Abgase des benachbarten Heizwerkes liegt, noch erstellen zu lassen.
Zur Info: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht auf den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB (Inhalt des Bebauungsplans) beschränkt.
Stellungnahme der Verwaltung / Planfertiger:
Mittlerweile wurde ein Gutachten zur Luftreinhaltung durchgeführt (Müller BBM Industry Solutions GmbH, Bericht Nr. M179081/01, 18.06.2024). Darin wurde geprüft, welche Schornsteinhöhen nach TA Luft bei Umsetzung eines Vorhabens im Geltungsbereichs des Bebauungsplans bei maximaler Ausnutzung der zulässigen Wandhöhen erforderlich wären. Die Prüfung ergab erforderliche Bauhöhen von jeweils 28,5 m über Grund für alle drei Kamine.
Eine solche Erhöhung der Kamine wurde als technisch problematisch und kostenintensiv eingestuft. Es wurde daher geprüft, ob alternativ eine Einhaltung der Richtwerte durch den Einsatz von schwefelarmen / schwefellosen Heizöl sichergestellt werden kann. Gemäß dem Gutachten der Müller BBM Industry Solutions GmbH (M183460/02, 09.04.2025) sind in diesem Fall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder außerhalb davon zu erwarten. Das Landratsamt Ebersberg, Abteilung Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz, hat mit Schreiben vom 14.04.2025 mitgeteilt, dass auf Grundlage des Gutachtens aus immissionsschutzfachlicher Sicht schädliche Umwelteinwirkungen durch das westlich gelegene Heizwerk verhindert werden können, wenn rechtlich und tatsächlich sichergestellt werden kann, dass ausschließlich schwefelarmes leichtes Heizöl eingesetzt wird
Mit den Bayernwerken wurde eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeschlossen. Die Vermeidung eines Konflikts der Planung mit dem Kamin des Heizwerks ist damit sichergestellt.
Der Planfertiger wird beauftragt, das neue Gutachten der Müller BBM Industry Solutions GmbH (M183460/02, 09.04.2025) sowie die Verpflichtungserklärung zur Verwendung ausschließlich schwefelarmen leichten Heizöls durch das Heizwerk in der textlichen Begründung zu ergänzen.
8. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 19.12.2023
Nachdem der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 27.3.1 „Standort Palfinger Deutschland, südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf“ veröffentlicht wurde, möchten wir unseren Einspruch vom 07.08.2023 wiederholen bzw. aufrechterhalten, bis wir die gutachterliche Stellungnahme zur Untersuchung der Rezirkulationszone der Abgasbelastung erhalten haben. Die von ihnen angesprochene Änderung der Wandhöhe lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob die freie Ableitung der Abgase aus den bestehenden Kaminen sichergestellt ist.
Wie aus dem entsprechenden Sitzungsauszug hervorgeht, weist auch das Landratsamt Ebersberg im Schreiben vom 04.08.2023 auf den von uns dargelegten Sacherhalt hin und empfiehlt die Untersuchung der Rezirkulationszone der Kaminanlage unseres Heizwerkes. Anhand dieser Ergebnisse soll das weitere Vorgehen besprochen werden.
Die Untersuchung zur Rezirkulationszone, deren Ergebnis möglicherweise eine Änderung der Höhe des Bauvorhabens oder eine Erhöhung des Kamins verlangt, liegt laut unserem Kenntnisstand der Fa. Hobiger Architektur ZT GmbH vor. Auf Nachfrage unsererseits wurde uns die Einsicht in die Untersuchungsergebnisse seitens Herrn Hobiger verwehrt.
Wir können und werden von unserem Einspruch nicht abrücken, solange der uneingeschränkte Betrieb unseres Heizwerks nicht auch nach Vollendung des Bauvorhabens rechtssicher bestehen bleibt. Auch unser Einwand bezüglich der zu prüfenden Schallemissionen bleibt bestehen.
Es bleibt dabei, dass wir an einer guten Nachbarschaft interessiert sind. Wir bitten jedoch weiterhin um Verständnis darum, dass wir auf eine Berücksichtigung unserer gesetzlich geschützten Interessen bestehen müssen. Wir weisen in Anbetracht der vorgetragenen Punkte erneut darauf hin, dass wir juristische Mittel in Erwägung ziehen werden, sollte der rechtssichere und uneingeschränkte Betrieb unserer Anlage gefährdet werden.
Eine Kopie dieses Schreibens geht auch and die Regierung von Oberbayern.
Stellungnahme der Verwaltung / Planfertiger:
Mittlerweile wurde ein Gutachten zur Luftreinhaltung durchgeführt (Müller BBM Industry Solutions GmbH, Bericht Nr. M179081/01, 18.06.2024). Darin wurde geprüft, welche Schornsteinhöhen nach TA Luft bei Umsetzung eines Vorhabens im Geltungsbereichs des Bebauungsplans bei maximaler Ausnutzung der zulässigen Wandhöhen erforderlich wären. Die Prüfung ergab erforderliche Bauhöhen von jeweils 28,5 m über Grund für alle drei Kamine.
Eine solche Erhöhung der Kamine wurde als technisch problematisch und kostenintensiv eingestuft. Es wurde daher geprüft, ob alternativ eine Einhaltung der Richtwerte durch den Einsatz von schwefelarmen / schwefellosen Heizöl sichergestellt werden kann. Gemäß dem Gutachten der Müller BBM Industry Solutions GmbH (M183460/02, 09.04.2025) sind in diesem Fall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder außerhalb davon zu erwarten. Das Landratsamt Ebersberg, Abteilung Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz, hat mit Schreiben vom 14.04.2025 mitgeteilt, dass auf Grundlage des Gutachtens aus immissionsschutzfachlicher Sicht schädliche Umwelteinwirkungen durch das westlich gelegene Heizwerk verhindert werden können, wenn rechtlich und tatsächlich sichergestellt werden kann, dass ausschließlich schwefelarmes leichtes Heizöl eingesetzt wird
Mit den Bayernwerken wurde eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeschlossen. Die Vermeidung eines Konflikts der Planung mit dem Kamin des Heizwerks ist damit sichergestellt.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, das neue Gutachten der Müller BBM Industry Solutions GmbH (M183460/02, 09.04.2025) sowie die Verpflichtungserklärung zur Verwendung ausschließlich schwefelarmen leichten Heizöls durch das Heizwerk in der textlichen Begründung zu ergänzen.