Datum: 18.06.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 17:34 Uhr bis 18:53 Uhr
Öffentliche Sitzung, 18:58 Uhr bis 21:17 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Einheimischenmodell Wohngebiet W 6;
Vorlage des Ergebnisses aus dem Bewerberverfahren und Entscheidung über Härtefälle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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beschließend
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Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2014 und 15.01.2015 die Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell Wohngebiet W 6 beschlossen. Auf der Grundlage dieser Vergaberichtlinien wurde das Bewerberverfahren durchgeführt. Mit der Herausgabe der Bewerbungsunterlagen begann am 11.02.2015 das Bewerberverfahren. Mit Ende der Bewerbungsfrist am 27.03.2015 lagen der Gemeinde 126 Bewerbungen vor. Nach Prüfung und Auswertungen der eingegangen Bewerbungen auf der Grundlage der beschlossenen Vergaberichtlinien sind:
- 81 Bewerber berechtigt
- 40 Bewerber nicht berechtigt
- 5 Bewerber zogen ihre Bewerbung zurück.
Berechtigte Bewerber:
81 berechtigte Bewerber erfüllten die Voraussetzungen der Vergaberichtlinien.
Nichtberechtigte Bewerber:
Die Situation der nicht berechtigten Bewerber stellt sich wie folgt dar:
- 8 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie ihren Hauptwohnsitz noch nicht 5 Jahre in Poing hatten,
- 1 Bewerber konnte nicht berücksichtigt werden, da er diesen länger als 10 Jahre aufgeben hat,
- 6 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie die Einkommensobergrenze überschritten,
- 11 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie die Vermögensobergrenze überschritten,
- 4 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie die Vermögens- und Einkommensobergrenze überschritten haben,
- 2 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie ihren Hauptwohnsitz noch nicht 5 Jahre in Poing hatten und die Vermögensobergrenze überschritten haben,
- 1 Bewerber konnte nicht berücksichtigt werden, da er seinen Wohnsitz noch nicht 5 Jahre in Poing hatte und die Einkommens- und Vermögensobergrenze überschritten hat,
- 7 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da deren Eltern mehr Immobilien im Eigentum hatten als Anzahl Kinder.
Vorgehensweise bei der Auswertung und Punktevergabe
Bei der Auswertung und insbesondere bei der Punktevergabe wurde folgendes berücksichtigt:
Bei der Anrechnung der Punkte für den Hauptwohnsitz wurden auch die Jahre gewertet, die nach einer Unterbrechung vollendet wurden aber weniger als 5 Jahre waren (analog der Regelung 1.d) der Vergaberichtlinien).
Eine Antragsberechtigung nach 1.c) der Vergaberichtlinien war auch dann gegeben, wenn die Hauptwohnsitzdauer mit Unterbrechungen vollendet wurde (analog der Regelung 1.d) der Vergaberichtlinien.
Eine Bepunktung bei Bewerbern, die Hauptwohnsitz und Arbeitsplatz in Poing haben, erfolgte in der Weise, dass nur für ein Zugangskriterium (das mit der höheren Punktezahl) Punkte vergeben wurden.
Es gab 26 Bewerber mit Hauptwohnsitz und Arbeitsplatz in Poing, davon hatten 18 Bewerber 5 und mehr Jahre ihren Arbeitsplatz in Poing.
1 Bewerber hatte nur einen Arbeitsplatz in Poing.
Eine Schwangerschaft, die erst nach dem Stichtag 27.11.2014 bestanden hat, wurde nicht berücksichtigt.
Kreditbelastungen für Immobilien wurden gemäß 4.g) der Vergaberichtlinien in Abzug beim Gesamtvermögen gebracht, unabhängig davon, ob diese vom Bewerber oder einem Dritten beglichen werden. Anderweitige finanzielle Verbindlichkeiten des Bewerbers wurden beim Gesamtvermögen nicht in Abzug gebracht.
Vermögen, das für einen Dritten verwaltet wird, aber nachweislich auf einem Konto des Bewerbers geführt wird, wurde nicht in Abzug beim Gesamtvermögen gebracht. Dies führte zur Nichtberechtigung, da die Vermögensobergrenze überstiegen wurde.
Bei der Einkommensermittlung fanden die Aufwendungen eines Dienstwagens keinen Abzug bei den Gesamteinkünften des Einkommens. Dies führte zur Nichtberechtigung, da die Einkommensobergrenze überstiegen wurde.
1 Bewerber überstieg die Einkommens- und Vermögensobergrenze und stellte den Antrag gemäß 4.h) der Vergaberichtlinien mit der Begründung im Rahmen eines Innovationsprojektes den Neubau eines Effizienzhauses Plus-Standard durchführen zu wollen. Von Seiten der Verwaltung stellt dies keinen begründeten Ausnahmefall hinsichtlich 4.h) der Vergaberichtlinien dar und fand keine Berücksichtigung.
1 Bewerber überstieg die Einkommensobergrenze und stellte den Antrag auf Berücksichtigung im Einheimischenmodell mit der Begründung ihn mit einem geeigneten Grundstück für die Ansiedelung seines gutgehenden Gewerbes im Wohnhaus zu unterstützen. Von Seiten der Verwaltung stellt dies keinen begründeten Ausnahmefall hinsichtlich 4.h) der Vergaberichtlinien dar und fand keine Berücksichtigung.
Bei Punktegleichstand wird nach Ziffer 4.b) der Vergaberichtlinien verfahren.
Entscheidung über Auslegung der Vergaberichtlinien bzw. Härtefälle
Unter den 40 nicht berechtigten Bewerbern haben 33 Bewerber die Voraussetzungen entsprechend den Vergaberichtlinien nicht eingehalten und sind somit abzulehnen. Im Einzelnen werden die Kriterien der Vergaberichtlinien, die zum Ausschluss dieser Bewerber führen, durch Beschluss bestätigt (siehe auch Beschlussvorschlag Absatz 1).
Bei 7 Bewerbern ergäbe sich eine Berechtigung erst auf der Grundlage der Entscheidung des Gemeinderates über einen Härtefall. Die Entscheidungen hierüber haben auch Einfluss hinsichtlich der Bepunktung bei berechtigten Bewerbern.
Die Sachverhalte stellen sich im Einzelnen der nicht berechtigten Bewerber und z.T. auch bei berechtigten Bewerbern wie folgt dar:
1. Anteile von vorhandenem Vermögen gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien
4 Bewerber haben nur einen Anteil einer Immobilie im Eigentum. Gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien ist vorhandenes Vermögen einzusetzen, damit eine Vergabe möglich wird.
Herr Rechtsanwalt Hoffmann vertritt die Auffassung, dass die Regelung „vorhandenes Immobilienvermögen“ sich selbstverständlich auch auf „Anteile von Immobilien“ bezieht. In diesem Fall müsste der Bewerber auch einen Anteil an einer Wohnung einsetzen. Der Wortlaut der Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien ist eindeutig und bietet insoweit keinen Interpretationsspielraum.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, der Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann zu folgen und auch den Anteil an einer Immobilie als vorhandenes Immobilienvermögen zu werten. Hier anders zu entscheiden, würde der Vorgehensweise widersprechen, dass auch bei der Vermögensermittlung die Anteile berücksichtigt worden sind.
2. Vorhandenes Vermögen gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien mit Nießbrauch/Wohnrecht
Bei 5 Bewerbern ist das vorhandene Immobilienvermögen mit Nießbrauch bzw. Wohnrecht belegt. Gemäß unserer Vergaberichtlinie Ziffer 1.i) ist dieses Vermögen einzusetzen und wird bei der Ermittlung des Gesamtvermögens berücksichtigt. Die Wohnungen und Wohnhäuser sind mit einem lebenslangen Nießbrauch belegt und somit nicht zu veräußern.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann gehört grundsätzlich gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien auch eine mit einem Nießbrauchsrecht/Wohnrecht belastete Immobilie zum „vorhandenen Immobilienvermögen“. Gemäß Ziffer 4.g) der Vergaberichtlinien zählen zum Immobilienvermögen „bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen und Erbpachtrechte“.
Die Wertermittlung dieser Immobilie ist indessen bei einem Nießbrauchsrecht sehr schwierig, da es beim Nießbrauchsrecht aufgrund der Höchstpersönlichkeit keinen Markt gibt. In der Regel ist der Nießbraucher zu entschädigen, damit er sein Recht aufgibt (Anmerkung der Verwaltung: Dies geht aber nur mit Einverständnis des Nießbrauchers). Der hierfür angemessene Ablösebeitrag orientiert sich an dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Recht dem Nießbraucher gewährt. Ein Pauschalabschlag ist daher grundsätzlich nicht möglich. Der Bewerber müsste gemäß Ziffer 4.g) der Vergaberichtlinien durch Wertgutachten nachweisen, dass der Wert der Immobilie erheblich gemindert und nicht standardmäßig entsprechend dem Einheitswert mit dem Faktor 12 zu multiplizieren ist.
In der Vergangenheit hatte der Gemeinderat beim Wohngebiet W 5 entschieden, eine Wohnimmobilie bei Belegung eines nachgewiesenen lebenslangen Nießbrauchs nicht zu berücksichtigen. Der Bewerber hatte die „Wertlosigkeit“ nachzuweisen, indem ein Grundbuchauszug oder Notarvertrag vorgelegt wurde, aus dem die Verfügungsbeschränkung über die Immobilie geprüft werden konnte, und eine eidesstattliche Erklärung abzugeben über die tatsächliche Inanspruchnahme des Nießbrauchs.
Vorliegend sollte der Gemeinderat – aus Gleichbehandlungsgründen in Bezug auf das Wohngebiet W 5 – ähnlich verfahren und im Hinblick auf die Nachweisverpflichtung des Bewerbers gemäß Ziffer 4.g) ebenso entscheiden und die mit einem Nießbrauchsrecht belastete Immobilie bei entsprechendem Nachweis nicht werten.
Von Seiten der Verwaltung wird unter Berücksichtigung der Ausführungen des Rechtsanwaltes Hoffmann vorgeschlagen, der Vorgehensweise wie oben beschrieben zu folgen.
3. Im Haushalt lebende Kinder gemäß Ziffer 1.g), 1.h), 1.i) und 2.e) der Vergaberichtlinien
Bei 3 Bewerbern ist die Frage zu klären inwieweit bei Ziffern 1.g), 1.h), 1.i) und 2.e) der Vergaberichtlinien der Wortlaut „im Haushalt des Bewerbers lebende kindergeldberechtigte Kind“ auszulegen ist. Die Kinder dieser Bewerber sind nicht im Haushalt gemeldet, jedoch im Haushalt lebend.
1 Bewerber wäre nicht berechtigt, da er ohne die Anrechnung seines im Haushalt lebenden (nicht gemeldeten) Kindes die Einkommensobergrenze übersteigt.
Bei 2 Bewerbern würde dies nur Auswirkung auf die Gesamtpunktzahl haben.
Alle 3 Bewerber geben an, dass die Kinder zu 50 % im Haushalt der Väter leben.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann ist für die Antragsberechtigung und die Privilegierung von Kindern darauf abzustellen, dass die Kinder mit Hauptwohnsitz im Haushalt des Bewerbers gemeldet sein müssen. Dies ergibt sich aus der Gesamtsystematik der Bewerberbedingungen. Er verweist hier auf die Ziffern 1.c) und 1.d) der Vergaberichtlinien, die auf den Hauptwohnsitz abstellen.
Die Formulierung in Ziffer 1.g) der Vergaberichtlinien, wonach sich die Einkommensobergrenze für jedes zum Stichtag 27.11.2014 im Haushalt des Bewerbers „lebende kindergeldberechtigte Kind“ um jeweils € 7.000 erhöht, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ziffern 1.c) und 1.d) der Vergaberichtlinien entsprechend auszulegen. Entscheidend ist die Anmeldung mit Hauptwohnsitz.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen der Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann zu folgen und bei einer Antragsberechtigung sowie bei der Bepunktung bei kindergeldberechtigten Kindern auf den Hauptwohnsitz abzustellen.
2 Bewerber würden sich die Punkte für ihr gemeinsames Kind teilen. Die Bewerber sind getrennt lebend und haben sich mit einem jeweils neuen Partner beworben.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann können Punkte für kindergeldberechtigte Kinder bei getrennt lebenden Eltern, die sich beide im Einheimischenmodell bewerben, selbstverständlich geteilt werden. Maßgebend ist insoweit ebenfalls, dass die betreffenden Kinder mit Hauptwohnsitz bei einem Bewerber gemeldet sind.
Die Verwaltung schlägt vor, dass keine Teilung der Punkte für kindergeldberechtigte Kinder erfolgen kann, da analog der vorhergehenden Entscheidung generell auf den Hauptwohnsitz des Kindes abgestellt wird. Nachdem das Kind melderechtlich nur einen Hauptwohnsitz haben kann, wird somit der Bewerber die Punkte für ein kindergeldberechtigtes Kind erhalten, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
4. Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien
Gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien werden Bewerber, deren Eltern oder Kinder mehr Baugrundstücke, Wohnhäuser oder Wohnungen als Anzahl der Kinder im Eigentum haben, nicht berücksichtigt. Hierzu ist zu entscheiden, ob dem Inhalt dieser Regelung nach strikt getrennt nach Elternpaaren vorgegangen wird oder die Kinder und Immobilien beider Eltern zusammengerechnet werden.
3 Bewerber wären bei strikter Trennung der Elternpaare nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann ist bei der Auslegung dieser Regelung auf den Wortlaut der Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien abzustellen. Maßgebend sind danach die Eltern oder Kinder des jeweiligen Bewerbers und nicht die Eltern oder Kinder des Ehepartners/Lebenspartner/Lebensgefährten. Dies ergibt sich im Umkehrausschluss aus den Regelungen in Ziffern 1.e), 1.g), 1.h) und 1.i) der Vergaberichtlinien. Letztere stellen ausdrücklich auf den Ehepartner/Lebenspartner/Lebensgefährten ab.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Rechtsanwaltes strikt getrennt nach Elternpaaren der Bewerber zu bewerten.
Bei 3 Bewerbern ist darüber zu entscheiden inwieweit Anteile einer Immobilie als 1 Immobilie gewertet werden.
2 Bewerber haben Eltern, die im Eigentum von einer Immobilie mit ¾ Anteil bzw. ½ Anteil sind. Bei 1 Bewerber hat die Mutter 11 Wohnungen als Miteigentümerin mit 2 weiteren Eigentümern in einer GbR.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann weicht die Regelung in Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien zwar von der Formulierung bzgl. des Immobilienvermögens (vgl. Ziffer 1.i) – „bebaute oder bebaubare Grundstücke, Wohnungen“) ab. Im Gesamtzusammenhang ist indessen auf die Auslegung der Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien abzustellen. Dies bedeutet, dass systematisch auch Anteile an Baugrundstücken, Wohnhäusern oder Wohnungen zu berücksichtigen sind und dementsprechend ein Bewerberausschluss erfolgen könnte. Hier gelten die Ausführungen zum Einsetzen von Anteilen einer Immobilie gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien.
Von Seiten der Gemeinde Poing wird vorgeschlagen der Auffassung des Rechtsanwaltes zu folgen und Anteile an einer Immobilie als 1 Immobilie anzusehen und zu werten, d.h. dass in o.g. Fällen die 2 Eltern der 2 Bewerber im Eigentum von rechnerisch jeweils 1 Immobilie sind und im anderen Fall die Mutter des Bewerbers 11 Immobilien besitzt.
Beschlussvorschlag
Bewerber, die die in den Vergaberichtlinien festgelegten Kriterien bezüglich des Hauptwohnsitzes bzw. Arbeitsplatzes (Ziffern 1.c), 1.d) und 1.f), der Einkommensobergrenze (Ziffer 1.g), der Vermögensobergrenze (Ziffer 1.h) und des Kriteriums gemäß Ziffer 1.k) (Eltern oder Kinder dürfen nicht mehr Baugrundstücke, Wohnhäuser oder Wohnungen als Anzahl der Kinder im Eigentum haben) nicht erfüllen, werden nicht als Härtefall eingestuft – auch nicht auf Antrag des Bewerbers und unabhängig von deren Begründung. In diesen Fällen wird keine Ausnahme gemäß Ziffer 4.h) der Vergaberichtlinien gewährt, diese Bewerber werden abgelehnt.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Anteile an Immobilien sind vorhandenes Immobilienvermögen gemäß Ziffer 1i) der Vergaberichtlinien und müssen zur Finanzierung für das von der Gemeinde Poing zu erwerbende Baugrundstück veräußert werden.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Vorhandenes Immobilienvermögen wird auch bei Belegung eines nachgewiesenen Nießbrauchs bzw. Wohnrechts berücksichtigt. Die Bewerber haben die Wertminderung der Immobilie durch den Nießbrauch bzw. das Wohnrecht nachzuweisen.
Dieses Immobilienvermögen ist gemäß Ziffer 1 i) der Vergaberichtlinien einzusetzen.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Das in den Ziffern1.g), 1.h), 1.i) und 2.e) der Vergaberichtlinien genannte “im Haushalt des Bewerbers lebende kindergeldberechtigte Kind“ muss mit Hauptwohnsitz beim Bewerber gemeldet sein.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Punkte für ein gemeinsames Kind können nicht auf getrenntlebende Bewerber zu gleichen Teilen vergeben werden.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien bezüglich des vorhandenen Immobilienvermögens erfolgt eine strikte Trennung der Elternpaare der Bewerber.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Anteile einer Immobilie sind gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien als 1 Immobilie anzusehen.
Nach Einarbeitung dieser Entscheidungen wird die Verwaltung beauftragt, die Rangfolge der Bewerber zu ermitteln.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die Bewerber durch einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung über eine Berechtigung mit Rangfolge bzw. Nichtberechtigung zu informieren.
Nach Ende der Rechtsmittelfrist soll mit dem Vergabeverfahren begonnen werden.
Der Gemeinderat ist über die Rangfolge der berechtigten Bewerber zu informieren.
Beschluss
Bewerber, die die in den Vergaberichtlinien festgelegten Kriterien bezüglich des Hauptwohnsitzes bzw. Arbeitsplatzes (Ziffern 1.c), 1.d) und 1.f), der Einkommensobergrenze (Ziffer 1.g), der Vermögensobergrenze (Ziffer 1.h) und des Kriteriums gemäß Ziffer 1.k) (Eltern oder Kinder dürfen nicht mehr Baugrundstücke, Wohnhäuser oder Wohnungen als Anzahl der Kinder im Eigentum haben) nicht erfüllen, werden nicht als Härtefall eingestuft – auch nicht auf Antrag des Bewerbers und unabhängig von deren Begründung. In diesen Fällen wird keine Ausnahme gemäß Ziffer 4.h) der Vergaberichtlinien gewährt, diese Bewerber werden abgelehnt.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Anteile an Immobilien sind vorhandenes Immobilienvermögen gemäß Ziffer 1i) der Vergaberichtlinien und müssen zur Finanzierung für das von der Gemeinde Poing zu erwerbende Baugrundstück veräußert werden.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Vorhandenes Immobilienvermögen wird auch bei Belegung eines nachgewiesenen Nießbrauchs bzw. Wohnrechts berücksichtigt. Die Bewerber haben die Wertminderung der Immobilie durch den Nießbrauch bzw. das Wohnrecht nachzuweisen.
Dieses Immobilienvermögen ist gemäß Ziffer 1 i) der Vergaberichtlinien einzusetzen.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Das in den Ziffern1.g), 1.h), 1.i) und 2.e) der Vergaberichtlinien genannte “im Haushalt des Bewerbers lebende kindergeldberechtigte Kind“ muss mit Hauptwohnsitz beim Bewerber gemeldet sein.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Punkte für ein gemeinsames Kind können nicht auf getrenntlebende Bewerber zu gleichen Teilen vergeben werden.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien bezüglich des vorhandenen Immobilienvermögens erfolgt eine strikte Trennung der Elternpaare der Bewerber.
JA-Stimmen 22
NEIN-Stimmen 0
Anteile einer Immobilie sind gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien als 1 Immobilie anzusehen.
Nach Einarbeitung dieser Entscheidungen wird die Verwaltung beauftragt, die Rangfolge der Bewerber zu ermitteln.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die Bewerber durch einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung über eine Berechtigung mit Rangfolge bzw. Nichtberechtigung zu informieren.
Nach Ende der Rechtsmittelfrist soll mit dem Vergabeverfahren begonnen werden.
Der Gemeinderat ist über die Rangfolge der berechtigten Bewerber zu informieren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
Der Gemeinderat hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 18.06.2015 mit dem Ergebnis des Bewerberverfahrens befasst und über Härtefälle entschieden.
Mit Abschluss des Bewerberverfahrens am 27.03.2015 gingen 126 Bewerbungen ein. Davon sind 81 Bewerber berechtigt und 40 Bewerber nicht berechtigt. 5 Bewerber haben zwischenzeitlich ihre Bewerbung zurückgezogen.
Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen:
? Bewerber, die die in den Vergaberichtlinien festgelegten Kriterien bezüglich des Hauptwohnsitzes bzw. Arbeitsplatzes (Ziffern 1.c), 1.d) und 1.f)), der Einkommensobergrenze (Ziffer 1.g)), der Vermögensobergrenze (Ziffer 1.h)) und des Kriteriums gemäß Ziffer 1.k) (Eltern oder Kinder dürfen nicht mehr Baugrundstücke, Wohnhäuser oder Wohnungen als Anzahl der Kinder im Eigentum haben) nicht erfüllen, werden nicht als Härtefall eingestuft – auch nicht auf Antrag des Bewerbers und unabhängig von deren Begründung. In diesen Fällen wird keine Ausnahme gemäß Ziffer 4.h) der Vergaberichtlinien gewährt, diese Bewerber werden abgelehnt.
? Anteile an Immobilien sind vorhandenes Immobilienvermögen gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien und müssen zur Finanzierung für das von der Gemeinde Poing zu erwerbende Baugrundstück veräußert werden.
? Vorhandenes Immobilienvermögen wird auch bei Belegung eines nachgewiesenen Nießbrauchs bzw. Wohnrechts berücksichtigt. Die Bewerber haben die Wertminderung der Immobilie durch den Nießbrauch bzw. das Wohnrecht nachzuweisen.
Dieses Immobilienvermögen ist gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien einzusetzen
? Das in den Ziffern 1.g), 1.h), 1.i) und 2.e) der Vergaberichtlinien genannte „im Haushalt des Bewerbers lebende kindergeldberechtigte Kind“ muss mit Hauptwohnsitz beim Bewerber gemeldet sein.
? Punkte für ein gemeinsames Kind können nicht auf getrenntlebende Bewerber zu gleichen Teilen vergeben werden.
? Gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien bezüglich des vorhandenen Immobilienvermögens erfolgt eine strikte Trennung der Elternpaare der Bewerber.
? Anteile einer Immobilie gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien sind als 1 Immobilie anzusehen.
Nach Einarbeitung dieser Entscheidungen wird die Verwaltung beauftragt, die Rangfolge der Bewerber zu ermitteln.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die Bewerber durch einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung über eine Berechtigung mit Rangfolge bzw. Nichtberechtigung zu informieren.
Nach Ende der Rechtsmittelfrist soll mit dem Vergabeverfahren begonnen werden.
Der Gemeinderat ist über die Rangfolge der berechtigten Bewerber zu informieren.
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2. Gemeindliche Liegenschaften: Rathausstraße 3;
Umbau Fenster und Dichtungsmaßnahmen an der Fassade 3. OG West im Zuge Umnutzung einer Wohnung zu Büroräumen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Bereits seit einigen Jahren bestehen im Bereich des Gebäudeanschlusses Anbau zu Hochhaus in der Rathausstr. 3 Undichtigkeiten.
Die Folgen:
Wassereintritte an der Decke und entlang der Gebäudefugen im Büro 2. OG sowie im Treppenhaus mit daraus resultierenden Schäden an der Ausstattung, dem Mobiliar und ggf. den Ausbauten.
Es wurde mehrfach versucht, das Problem zu beheben, jedoch wurde dabei die Ursache nicht beseitigt. Das nachträglich erstellte aufwändige, geneigte Blechdach auf dem Anbau machte es in der Vergangenheit unmöglich, an die schadhafte Gebäudetrennfuge zu gelangen.
Nun bietet sich die Möglichkeit, im Zuge der aufgrund Personalaufstockung notwendig gewordenen Umnutzung der Wohnung im 3. OG West in Büroräume auch die Fensterfront inkl. Gebäudetrennfuge zu ertüchtigen. Hierzu würden nach Rückbau der Heizkörper die Fenster mit den Brüstungen ausgebaut, um von dort unter die Dachkonstruktion des Anbaus zu gelangen. Nach fachtechnischer Ertüchtigung der Gebäudetrennfuge wird die Fassade inkl. Fenster neu hergestellt.
Zusätzlich werden für die Umnutzung der Wohnung in Büroräume Bodenbelags-, Trockenbau-, Maler-, Sanitär- und Elektroarbeiten notwendig. Auch die Ausstattung muss neu beschafft werden.
Die Verwaltung geht derzeit (ohne eine konkrete Planung und dementsprechende Massen und Einheitspreise vorliegen zu haben) von Kosten von ca. 90.000 € inkl. Planungskosten aus.
Beschlussvorschlag
Die Maßnahme wird im Zuge der Umnutzung der Wohnung im 3. OG West in Büroräume ausgeführt.
Die ggf. über den Haushaltsansatz hinausgehenden Finanzmittel i.H.v. ca. 20.000 € werden auf derselben Haushaltsstelle aus dem Ansatz 20.000 € für den Umbau der Schließanlage gedeckt.
Finanzielle Auswirkungen
Im Haushalt 2015 wurden auf der Haushaltsstelle 06000.500000 (Einrichtungen für die gesamte Verwaltung – Rathaus) 10.000 € für die Instandsetzung des Daches Anbau (bzw. Ertüchtigung Gebäudetrennfuge), 10.000 € für die Instandsetzung der Fenster im 3. OG West sowie 50.000 € für den Umbau der Wohnung im 3. OG West zu Büroräumen veranschlagt.
Die ggf. darüberhinausgehenden Finanzmittel i.H.v. ca. 20.000 € können auf derselben Haushaltsstelle aus dem Ansatz 20.000 € für den Umbau der Schließanlage gedeckt werden. Der Umbau ist zwar notwendig, wird aus Kapazitätsgründen in 2015 jedoch nicht mehr ausgeführt. Die Maßnahme ist im Haushalt 2016 erneut zu veranschlagen.
Beschluss
Die Maßnahme wird im Zuge der Umnutzung der Wohnung im 3. OG West in Büroräume ausgeführt.
Die ggf. über den Haushaltsansatz hinausgehenden Finanzmittel i.H.v. ca. 20.000 € werden auf derselben Haushaltsstelle aus dem Ansatz 20.000 € für den Umbau der Schließanlage gedeckt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Kurzbericht
Bereits seit einigen Jahren bestehen im Bereich des Gebäudeanschlusses Anbau zu Hochhaus in der Rathausstr. 3 Undichtigkeiten.
Im Zuge der Umnutzung der Wohnung im 3. OG West in Büroräume soll nun die Fensterfront dieser Räume inkl. Gebäudetrennfuge ertüchtigt werden. Zusätzlich werden für die Umnutzung der Wohnung in Büroräume Bodenbelags-, Trockenbau-, Maler-, Sanitär-, Elektroarbeiten notwendig. Auch die Ausstattung muss neu beschafft werden.
Die Bauverwaltung geht derzeit (ohne eine konkrete Planung und dementsprechende Massen und Einheitspreise vorliegen zu haben) von Kosten um die 90.000 € inkl. Planungskosten aus.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 folgenden Beschluss gefasst:
Die Maßnahme wird im Zuge der Umnutzung der Wohnung im 3. OG West in Büroräume ausgeführt.
Die ggf. über den Haushaltsansatz hinausgehenden Finanzmittel i.H.v. ca. 20.000 € werden auf derselben Haushaltsstelle aus dem Ansatz 20.000 € für den Umbau der Schließanlage gedeckt.
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3. Umgestaltung der Parsdorfer Straße - Anbindung Fuß- und Radweg an die Gruber Brücke
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Am 19.05.2015 Uhr fand hierzu eine Ortsbesichtigung des Gemeinderates statt, in der insbesondere der Zustand der Anbindungsrampen an die Brücke in Augenschein genommen worden ist.
Es wurde ein mangelhafter Zustand der vorhandenen Verkehrsanlage festgestellt, es sind Längs- und Netzrisse, Ausmagerungen, Kornausbrüche und Spurrinnen vorhanden. Die bestehenden Rampen erfüllen derzeit die Anforderungen bezüglich der Verkehrssicherheit nicht.
Um eine verkehrssichere Nutzung der Rampen vor allem durch Radfahrer zu gewährleisten, sind die Einmündungen des Fuß- und Radwegs rückzubauen und die Verkehrsführung neu zu ordnen.
Die Kostenschätzung für die Baumaßnahme inkl. Planung liegt bei ca. 145.000 € brutto.
Die Verwaltung empfiehlt aus fachlicher Sicht, die Umgestaltung der Anbindungsrampen im Jahr 2015 umzusetzen.
In der Ortsbesichtigung zeichnete sich insbesondere aufgrund der Baukosten kein einheitliches Meinungsbild über die Umsetzung der Maßnahme ab.
Alternativ wäre es deshalb auch möglich, zunächst nur die für die Verkehrssicherheit unabdingbaren Maßnahmen (Oberflächenbefestigung, Anbringung von Absperrpfosten, Beseitigung von Schadstellen) durchzuführen und den kompletten Umbau der Rampen zunächst zurückzustellen.
Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 80.000 Euro.
Beschlussvorschlag
Der Umgestaltung der Anschlussrampen wird in Form des Rückbaus der Einmündungen des Fuß- und Radweges sowie der Neuordnung der Verkehrsführung zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen
Für die Baumaßnahme (Planung und Bauarbeiten) wurden im Haushalt 2015 auf der Haushaltsstelle 63080.951000 – Brückenbau, Sanierung Brücke Grub - die notwendigen Finanzmittel eingestellt.
Beschluss
Der Umgestaltung der Anschlussrampen wird in Form des Rückbaus der Einmündungen des Fuß- und Radweges sowie der Neuordnung der Verkehrsführung zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5
Kurzbericht
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Juni 2015 folgenden Beschluss gefasst: Der Umgestaltung der Anschlussrampen wird in Form des Rückbaus der Einmündungen des Fuß- und Radweges sowie der Neuordnung der Verkehrsführung zugestimmt. Die Kostenschätzung für die Baumaßnahme inkl. Planung liegt bei ca. 145.000 € brutto.
Um eine verkehrssichere Nutzung der Anschlussrampen zu gewährleisten, werden die Einmündungen des Fuß- und Radwegs umgebaut und die Verkehrsführung wird neu geordnet, damit wird eine verkehrssichere Nutzung der Rampen gewährleistet ist.
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4. Neubau Eisenbahnüberführung Verlängerung Anzinger Straße;
Festlegung des Rückbaubereiches Schwabener Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Am 27.05.2015 ging vom planenden Büro Lahmeyer München ein Schreiben ein, mit folgendem Anliegen:
„Im Rahmen der Planungen zur EÜ km 17,040 Anzinger Straße, welche auch den Rückbau der EÜ km 17,126 Schwabener Straße umfassen, ist einvernehmlich der Rückbaubereich der Schwabener Straße im Querungsbereich mit der Bahn zu definieren.“
Feststellung der Verwaltung:
Im wirksamen Bebauungsplan Nr. 32-Ost ist nur die Südseite mit Festsetzung eines Geh- und Radweges belegt.
Nach Auffassung der Verwaltung erscheint die Aufrechterhaltung einer Fuß- und Radwegeverbindung – im Abstand von 80 m zu einer neu errichteten – finanziell nicht tragbar.
Es wäre hier auch wieder eine EÜ erforderlich. Sinnvoll wäre es, die Schwabener Straße komplett zu schließen und an dieser Stelle keine Fuß- und Radwegeverbindung mehr aufrecht zu erhalten (Rückbaubereich: „rot markiert“ im beiliegendem Luftbild).
Hintergrund ist, dass sich der Neubau der EÜ Verlängerung Anzinger Straße im Zusammenhang mit der dringenden Sanierung der EÜ Schwabener Straße ergeben hat (Schließung EÜ Schwabener Straße; hierfür Anrechnung der fiktiven Sanierungskosten auf den Neubau EÜ Verlängerung Anzinger Straße).
Wenn nun eine Fuß- und Radwegeverbindung aufrechterhalten werden müsste, würde diese Entscheidung ad absurdum geführt werden (neues EÜ-Bauwerk, Kosten wären von der Gemeinde alleine zu tragen).
Beschlussvorschlag
Der Rückbau im Bereich der Schwabener Straße erfolgt entsprechend der „rot markierten“ Darstellung im beiliegendem Luftbild.
Beschluss
Der Rückbau im Bereich der Schwabener Straße erfolgt entsprechend der „rot markierten“ Darstellung im beiliegendem Luftbild.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Juni 2015 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Im Rahmen der Neubau der Eisenbahnüberführung Verlängerung Anzinger Straße der dringenden Sanierung der Eisenbahn
überführung Schwabener Straße ist nicht mehr Notwendig und wird rückgebaut.
Am 27.05.2015 ging vom planenden Büro Lahmeyer München ein Schreiben ein, mit folgendem Anliegen:
„Im Rahmen der Planungen zur EÜ km 17,040 Anzinger Straße, welche auch den Rückbau der EÜ km 17,126 Schwabener Straße umfassen, ist einvernehmlich der Rückbaubereich der Schwabener Straße im Querungsbereich mit der Bahn zu definieren.“
Feststellung der Verwaltung:
Im wirksamen Bebauungsplan Nr. 32-Ost ist nur die Südseite mit Festsetzung eines Geh- und Radweges belegt.
Nach Auffassung der Verwaltung erscheint die Aufrechterhaltung einer Fuß- und Radwegeverbindung – im Abstand von 80 m zu einer neu errichteten – finanziell nicht tragbar.
Es wäre hier auch wieder eine EÜ erforderlich. Sinnvoll wäre es, die Schwabener Straße komplett zu schließen und an dieser Stelle keine Fuß- und Radwegeverbindung mehr aufrecht zu erhalten .
Hintergrund ist, dass sich der Neubau der EÜ Verlängerung Anzinger Straße im Zusammenhang mit der dringenden Sanierung der EÜ Schwabener Straße ergeben hat (Schließung EÜ Schwabener Straße; hierfür Anrechnung der fiktiven Sanierungskosten auf den Neubau EÜ Verlängerung Anzinger Straße).
Wenn nun eine Fuß- und Radwegeverbindung aufrechterhalten werden müsste, würde diese Entscheidung ad absurdum geführt werden (neues EÜ-Bauwerk, Kosten wären von der Gemeinde alleine zu tragen).
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5. Empfehlung der Bürgerversammlung zur Erstellung eines Entwicklungskonzeptes
für den Bereich zwischen Bahnhof und Gruber Straße mit dem Ziel, ein lebendiges
Ortszentrum zu erhalten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde folgende Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen:
Die Bürgerversammlung möge dem Gemeinderat empfehlen, ein städtebauliches Entwicklungskonzept für den Bereich zwischen Bahnhof und Gruber Straße aufzustellen und darin auch provisorische Zwischenlösungen festzulegen mit dem Ziel, ein lebendiges Ortszentrum zu erhalten.
Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
Feststellung der Verwaltung:
Verwaltungsintern wurden hierzu in den letzten 2 - 3 Jahren auch schon verschiedene Szenarien überlegt.
Letztendlich ist hier jedoch immer zu beachten, dass sich die betroffenen Grundstücke derzeit nicht im Eigentum der Gemeinde befinden, was die Gestaltungs-/Baumöglichkeiten einschränkt.
Am Freitag, 26.07.2013 fand unter dem Motto „Mittendrin. Leben in der Ortsmitte!“ eine Veranstaltung der Gemeinde Poing und der ARGE Poing „Am Bergfeld“ statt. Hier konnten die Bürger ihre Wünsche für mehr Aufenthaltsqualität vorbringen.
Die Umfrageergebnisse vom Juli 2013 sowie die Auswertung durch Allmender liegen dieser Beschlussvorlage bei.
Bereits seit 2 Jahren sind im Haushalt der Gemeinde Mittel für eine Umgestaltung des Marktplatzes eingestellt.
Im Rahmen des Wettbewerbs „Neubau eines Bürgerhauses“ wurden bereits im Jahr 2006 Überlegungen zur „Gliederung des Baufeldes in eine abwechslungsreiche Platzfolge“ vom Büro Bez + Kock erstellt.
Weitere städtebauliche Planungen zur Verbesserung der Situation für ein „lebendiges Ortszentrum“ erscheinen seitens der Verwaltung auch aufgrund des damit verbundenen finanziellen Aufwandes nicht zielführend, da diese – solange das Grundstück nicht der Gemeinde gehört – nicht umgesetzt werden können.
Stattdessen wird vorgeschlagen, die Aktivitäten zur Belebung des Marktplatzes (z. B. Neuordnung Wochenmarkt, mobile Bühne und Zelt für Veranstaltungen) in Zusammenarbeit mit der ARGE, der Marktgilde und der Öffentlichkeit mit dem Ziel weiterzuführen, mit vertretbarem Aufwand Interimslösungen für eine bessere Attraktivität baldmöglichst umzusetzen.
Unabhängig davon wird auf die bereits angelegte Blühfläche und die noch zu schaffende temporäre Freifläche für die Hortnutzung in der ehem. Filiale der Kreissparkasse verwiesen.
Beschlussvorschlag
Der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Bereich zwischen Bahnhof und Gruber Straße wird nicht zugestimmt.
Die Verwaltung wird stattdessen beauftragt, die im Vortrag genannten Aktivitäten zur Belebung des Marktplatzes durch Interimslösungen weiterzuführen.
Beschluss
Der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Bereich zwischen Bahnhof und Gruber Straße wird nicht zugestimmt.
Die Verwaltung wird stattdessen beauftragt, die im Vortrag genannten Aktivitäten zur Belebung des Marktplatzes durch Interimslösungen weiterzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde folgende Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen:
Die Bürgerversammlung möge dem Gemeinderat empfehlen, ein städtebauliches Entwicklungskonzept für den Bereich zwischen Bahnhof und Gruber Straße aufzustellen und darin auch provisorische Zwischenlösungen festzulegen mit dem Ziel, ein lebendiges Ortszentrum zu erhalten.
Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
Feststellung der Verwaltung:
Verwaltungsintern wurden hierzu in den letzten 2 - 3 Jahren auch schon verschiedene Szenarien überlegt.
Letztendlich ist hier jedoch immer zu beachten, dass sich die betroffenen Grundstücke derzeit nicht im Eigentum der Gemeinde befinden, was die Gestaltungs-/Baumöglichkeiten einschränkt.
Am Freitag. 26.07.2013 fand unter dem Motto „Mittendrin. Leben in der Ortsmitte!“ eine Veranstaltung der Gemeinde Poing und der ARGE Poing „Am Bergfeld“ statt. Hier konnten die Bürger ihre Wünsche für mehr Aufenthaltsqualität vorbringen.
Die Umfrageergebnisse vom Juli 2013 sowie die Auswertung durch Allmender lagen der Beschlussvorlage bei.
Bereits seit 2 Jahren sind im Haushalt der Gemeinde Mittel für eine Umgestaltung des Marktplatzes eingestellt.
Im Rahmen des Wettbewerbs „Neubau eines Bürgerhauses“ wurden bereits im Jahr 2006 Überlegungen zur „Gliederung des Baufeldes in eine abwechslungsreiche Platzfolge“ vom Büro Bez + Kock erstellt.
Weitere städtebauliche Planungen zur Verbesserung der Situation für ein „lebendiges Ortszentrum“ erscheinen seitens der Verwaltung auch aufgrund des damit verbundenen finanziellen Aufwandes nicht zielführend, da diese – solange das Grundstück nicht der Gemeinde gehört – nicht umgesetzt werden können.
Stattdessen wird vorgeschlagen, die Aktivitäten zur Belebung des Marktplatzes (z. B. Neuordnung Wochenmarkt, mobile Bühne und Zelt für Veranstaltungen) in Zusammenarbeit mit der ARGE, der Marktgilde und der Öffentlichkeit mit dem Ziel weiterzuführen, mit vertretbarem Aufwand Interimslösungen für eine bessere Attraktivität baldmöglichst umzusetzen.
Unabhängig davon wird auf die bereits angelegte Blühfläche und die noch zu schaffende temporäre Freifläche für die Hortnutzung in der ehem. Filiale der Kreissparkasse verwiesen.
Es wurde vom Gemeinderat einstimmig folgender Beschluss hierzu gefasst:
Der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Bereich zwischen Bahnhof und Gruber Straße wird nicht zugestimmt.
Die Verwaltung wird stattdessen beauftragt, die im Vortrag genannten Aktivitäten zur Belebung des Marktplatzes durch Interimslösungen weiterzuführen.
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6. Empfehlung der Bürgerversammlung zur Anmietung von Räumen durch die Gemeinde in der Nachfolgenutzung des Gasthofes Liebhart
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde folgende Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen:
Die Bürgerversammlung möge dem Gemeinderat empfehlen, soweit ein Erwerb und eine Bebauung des Liebhartgrundstückes durch die Gemeinde nicht möglich sind, eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde zu unterstützen und Überlegungen für kommunale Nutzungen anzustellen.
Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
Feststellung der Verwaltung:
Dieser Wunsch wurde bereits auch in der Bürgerveranstaltung / Workshop zur Nachfolgenutzung Gasthof Liebhart am 11. April 2015 geäußert.
Interesse seitens diverser Vereine für Probenräume / Lagerräume sind vorhanden. Hier sollten evtl. nochmal vertiefende Gespräche mit den Vereinen, die Interesse haben, geführt werden (Flächenbedarf, Kostenbeteiligung – Miete o.ä.).
Kosten der Anmietung für die Gemeinde können derzeit nicht benannt werden.
Beschlussvorschlag
Eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde wird geprüft.
Beschluss
Eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde wird geprüft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde folgende Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen:
Die Bürgerversammlung möge dem Gemeinderat empfehlen, soweit ein Erwerb und eine Bebauung des Liebhartgrundstückes durch die Gemeinde nicht möglich sind, eine Anmietung von Räumen durch die Gemeind
e zu unterstützen und Überlegungen für kommunale Nutzungen anzustellen.
Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
Feststellung der Verwaltung:
Dieser Wunsch wurde bereits auch in der Bürgerveranstaltung / Workshop zur Nachfolgenutzung Gasthof Liebhart am 11. April 2015 geäußert.
Interesse seitens diverser Vereine für Probenräume / Lagerräume sind vorhanden. Hier sollten evtl. nochmal vertiefende Gespräche mit den Vereinen, die Interesse haben, geführt werden (Flächenbedarf, Kostenbeteiligung – Miete o.ä.).
Kosten der Anmietung für die Gemeinde können derzeit nicht benannt werden.
Der Gemeinderat hat hierzu einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde wird geprüft.
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7. Empfehlung der Bürgerversammlung auf redaktionelle Überarbeitung des Ortsnachrichtenblattes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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beratend
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7 |
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde dem Gemeinderat empfohlen, das Ortsnachrichtenblatt redaktionell zu überarbeiten. Insbesondere sollen in Bezeichnungen beispielsweise Flurnummern anders und verständlicher formuliert werden, damit das Nachrichtenblatt auch für den Bürger lesbar ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Ortsnachrichtenblatt wird auf der Grundlage der vom Gemeinderat am 16.10.1997 beschlossenen, durch Beschluss vom 26.06.2003 geänderten Richtlinien herausgegeben.
Das Nachrichtenblatt ist auch Amtsblatt der Gemeinde Poing im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO).
Der Erste Bürgermeister ist verantwortlich für den amtlichen Teil sowie Veröffentlichungen der Gemeinde im nichtamtlichen Teil.
Für sonstige Beiträge im nichtamtlichen Teil ist der jeweilige Verfasser auch redaktionell verantwortlich, das heißt die Gemeinde hat darauf keinen Einfluss.
Die Empfehlung der Bürgerversammlung wird von der Verwaltung deshalb nur auf den amtlichen Teil des Nachrichtenblattes bezogen.
Das Nachrichtenblatt dient in erster Linie der Information der Bevölkerung über gemeindliche Vorgänge und das gesellschaftliche Leben. Generell ist die Verwaltung bemüht, das Ortsnachrichtenblatt lebendig und leserlich zu gestalten. Eine redaktionelle Überarbeitung sämtlicher Beiträge im amtlichen Teil in Form einer Schlussredaktion findet jedoch nicht statt. Dies wäre mit den vorhandenen Personalressourcen auch nicht möglich.
Bei amtlichen Bekanntmachungen insbesondere in Bauleitplanverfahren oder bei der Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen lässt es sich nicht vermeiden, dass diese im „Amtsdeutsch“ veröffentlicht werden.
Dies gilt auch für Berichte aus den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse. Hier werden die Bezeichnungen der Tagesordnungspunkte und die Beschlussfassung aus den Sitzungsvorlagen übernommen, um diese auch als Kurzberichte in das Ratsinformationssystem mit Recherchefunktion einpflegen zu können.
Die vom Antragsteller in der Bürgerversammlung monierte Bezeichnung Flurnummer ist zur konkreten Lagebezeichnung eines Grundstückes bei Bekanntmachungen und Veröffentlichungen insbesondere in Bauangelegenheiten rechtlich zwingend erforderlich. Diese kann nicht geändert werden.
Die Verwaltung nimmt die Empfehlung jedoch gerne zum Anlass, künftig verstärkt auf die Verständlichkeit und Leserlichkeit der Beiträge im amtlichen Teil zu achten.
Bei der Redaktion des Nachrichtenblattes handelt es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung nach Art. 37 Abs. 1 GO, die ausschließlich in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fällt. Deshalb ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich.
Kurzbericht
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde dem Gemeinderat empfohlen, dass Ortsnachrichtenblatt redaktionell zu überarbeiten. Insbesondere sollen in Bezeichnungen beispielsweise Flurnummern anders und verständlicher formuliert werden, damit das Nachrichtenblatt auch für den Bürger lesbar ist.
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Ortsnachrichtenblatt auf der Grundlage der vom Gemeinderat am 16.10.1997, durch Beschluss vom 26.06.2003 geänderten Richtlinien herausgegeben wird.
Das Nachrichtenblatt ist auch Amtsblatt der Gemeinde Poing im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO).
Der Erste Bürgermeister ist verantwortlich für den amtlichen Teil sowie Veröffentlichungen der Gemeinde im nichtamtlichen Teil.
Für sonstige Beiträge im nichtamtlichen Teil ist der jeweilige Verfasser auch redaktionell verantwortlich, das heißt die Gemeinde hat darauf keinen Einfluss.
Die Empfehlung der Bürgerversammlung wird von der Verwaltung deshalb nur auf den amtlichen Teil des Nachrichtenblattes bezogen.
Das Nachrichtenblatt dient in erster Linie der Information der Bevölkerung über gemeindliche Vorgänge und das gesellschaftliche Leben. Generell ist die Verwaltung bemüht, das Ortsnachrichtenblatt lebendig und leserlich zu gestalten. Eine redaktionelle Überarbeitung sämtlicher Beiträge im amtlichen Teil in Form einer Schlussredaktion findet jedoch nicht statt. Dies wäre mit den vorhandenen Personalressourcen auch nicht möglich.
Bei amtlichen Bekanntmachungen insbesondere in Bauleitplanverfahren oder bei der Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen lässt es sich nicht vermeiden, dass diese im „Amtsdeutsch“ veröffentlicht werden.
Dies gilt auch für Berichte aus den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse. Hier werden die Bezeichnungen der Tagesordnungspunkte und die Beschlussfassung aus den Sitzungsvorlagen übernommen, um diese auch als Kurzberichte in das Ratsinformationssystem mit Recherchefunktion einpflegen zu können.
Die vom Antragsteller in der Bürgerversammlung monierte Bezeichnung Flurnummer ist zur konkreten Lagebezeichnung eines Grundstückes bei Bekanntmachungen und Veröffentlichungen insbesondere in Bauangelegenheiten rechtlich zwingend erforderlich. Diese kann nicht geändert werden.
Die Verwaltung nimmt die Empfehlung jedoch gerne zum Anlass, künftig verstärkt auf die Verständlichkeit und Leserlichkeit der Beiträge im amtlichen Teil zu achten.
Bei der Redaktion des Nachrichtenblattes handelt es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung nach Art. 37 Abs. 1 GO, die ausschließlich in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fällt. Deshalb ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich.
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8. Antrag der Gemeinderatsfraktion CSU Aktive Bürger Poing vom 27.04.2015 auf Änderung der Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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beratend
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8 |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsfraktion CSU Aktive Bürger Poing hat mit Schreiben vom 27.04.2015 folgenden Antrag gestellt:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffnungszeiten des Bürgerbüros zu ändern. Neben den bisherigen Öffnungszeiten am Donnerstag von 14:00 – 18:00 Uhr soll das Bürgerbüro einen weiteren Nachmittag (z. B. Dienstag geöffnet werden.“
Wegen der Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zuständigkeit:
Der Bürgermeister ist im Rahmen seiner Organisationsbefugnis zuständig für die Festlegung der personellen, räumlichen und apparativen Bedingungen für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben. Dies ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 GO und indirekt aus Art. 37 Abs. 4 GO (Dienstaufsicht) und 43 Abs. 3 GO (Funktion als Dienstvorgesetzter). Diese Befugnis des Bürgermeisters zur Leitung und Verteilung der Geschäfte wird als Organisationsrecht bezeichnet. Nach herrschender Rechtsauffassung steht die Festlegung der zeitlichen Bedingungen, auch die Öffnungszeiten der Dienststellen der Gemeindeverwaltung, in einem sehr engen Zusammenhang mit diesen anderen Bedingungen und gehört damit zum Organisationsrecht des Bürgermeisters.
Die Entscheidung über die Öffnungszeiten des Rathauses hat somit der Bürgermeister zu treffen. Eine Entscheidungsbefugnis des Gemeinderates ist insoweit nicht gegeben.
Fachliche und organisatorische Beurteilung des Antrags:
Es ist unbestritten, dass eine Verlängerung der Öffnungszeiten der Bürgerfreundlichkeit dienlich ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass dies andererseits keine negativen Auswirkungen auf die bisherigen Öffnungszeiten, die Qualität der Arbeitsabwicklung und der Mitarbeitermotivation hat.
Bereits 2004 wurde als Ergebnis einer Bürgerbefragung die Öffnungszeit des Rathauses von 12:00 auf 12:30 und probeweise am Donnerstag für mehrere Monate auf 19:00 Uhr verlängert. Nachdem die Nachfrage am Donnerstagabend die wirtschaftlichen und die personalwirtschaftlichen Mehraufwendungen nicht rechtfertigte, wurde auf eine dauerhafte Verlängerung der Öffnungszeit auf 19:00 Uhr verzichtet.
Insbesondere wurde während der Probephase festgestellt, dass keine wesentliche Entlastung oder Entzerrung des Publikumsverkehrs – auch nicht am Donnerstagnachmittag - im Rathaus feststellbar war.
Wie sich in den letzten drei Monaten aufgrund des fehlenden Personals herausgestellt hat, ist es auch in Zeiten mit schwachem Besucherandrang zwingend erforderlich, dass im Bürgerbüro mindestens 2, am Donnerstagnachmittag und sogen. Brückentagen mindestens 3 Beschäftigte anwesend sind. Dies konnte in den letzten Monaten nicht gewährleistet werden, sodass es trotz der Möglichkeit zur Terminvereinbarung aufgrund der fehlenden Personalressourcen zu erheblichen Wartezeiten nicht nur am Donnerstagnachmittag gekommen ist. Z. B. verließ am 30.04.2015 der letzte Bürger erst um ca. 19:20 Uhr das Rathaus. Das bedeutet, dass an diesem Tag zeitweise eine Wartezeit von mindestens 1 Stunde hinzunehmen war. Zu diesem Zeitpunkt hatten die anwesenden Mitarbeiter allerdings die zulässige Gesamtarbeitsdauer deutlich überschritten. An den Freitagen, 15.05. und 05.06.2015 (Brückentage) lagen die Wartezeiten teilweise bei knapp 40 Minuten.
Mit einem zusätzlich offenen Nachmittag kann nicht gewährleistet werden, dass es auch an diesem Tag zu erheblichen Wartezeiten kommt, wenn nicht die personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Nachdem der Publikumsandrang nicht kalkulierbar und auch nicht abschätzbar ist, muss immer mit der erforderlichen Anzahl von anwesenden Mitarbeitern geplant werden.
Bereits durch die jetzt bestehende Möglichkeit der Terminvereinbarung am Montag- bis Mittwochnachmittag außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, die von den Bürgerinnen und Bürgern vermehrt wahrgenommen werden, reduziert sich die dringend benötigte Zeit für die Aufarbeitung der im Zusammenhang mit dem Publikumsverkehr stehenden Vor- und Nacharbeiten. Dabei handelt es sich insbesondere um Arbeiten, die während des Publikumsverkehrs nicht erledigt werden können. Dies würde durch einen zusätzlichen offenen Nachmittag noch deutlich verstärkt werden.
Die Personalverwaltung ist der Auffassung, dass derzeit mit den vorhandenen personellen Ressourcen ein weiterer offener Nachmittag im Bereich des Bürgerbüros ohne erhebliche Einschnitte bei den jetzt schon geltenden Öffnungszeiten und unter Beachtung der Arbeitszeitbestimmungen nicht möglich ist.
Bei der sachlichen Beurteilung des Antrags muss außerdem berücksichtigt werden, dass dem Bürger wohl nicht zu vermitteln ist, wieso das Bürgerbüro an einem weiteren Nachmittag geöffnet ist, die anderen Bereiche (z. B. Standesamt, Bauamt, Öffentliche Sicherheit und Ordnung) aber an diesem Nachmittag ohne Terminvereinbarungen keinen Publikumsverkehr abwickeln.
Sollen die zusätzlichen Öffnungszeiten auch für die anderen Bereiche gelten, sind die dadurch entstehenden zusätzlichen Mehrbelastungen personalwirtschaftlich aufgrund der vorhandenen Ressourcen überhaupt nicht darstellbar.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, auf einen zusätzlich offenen Nachmittag zu verzichten und dafür die Möglichkeit der Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten verstärkt zu bewerben.
Kurzbericht
Die Gemeinderatsfraktion CSU Aktive Bürger Poing hat mit Schreiben vom 27.04.2015 den Antrag gestellt, die Verwaltung zu beauftragen, die Öffnungszeiten des Bürgerbüros zu ändern. Neben den bisherigen Öffnungszeiten am Donnerstag von 14:00 – 18:00 Uhr soll das Bürgerbüro einen weiteren Nachmittag (z. B. Dienstag geöffnet werden.
Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass mit einem weiteren Nachmittag der Bürgerservice erhöht wird und vor allem Bürgerinnen und Bürger, die selbst in Behörden arbeiten, von der neuen Regelung profitieren würden.
Eine Beschlussfassung fand zu diesem Antrag nicht statt, nachdem es Aufgabe des Bürgermeisters ist, im Rahmen seiner Organisationsbefugnis die personellen, räumlichen und apperativen Bedingungen, zu denen auch die Festlegung der Öffnungszeiten gehört, vorzunehmen.
Die Verwaltung hatte ausführlich zu dem Antrag Stellung genommen und u. a. darauf hingewiesen, dass ein weiterer offener Nachmittag im Bürgerbüro aufgrund der sehr angespannten Personallage derzeit nicht umgesetzt werden kann. Ferner hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass bei der Bevölkerung eine zusätzliche Öffnung nur des Bürgerbüros und nicht auch weiterer Teile der Verwaltung, die im gleichen Haus untergebracht sind, wohl nicht akzeptieren würde.
In diesem Zusammenhang verwies die Personalverwaltung auf die Möglichkeit, individuelle Termine auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten zu vereinbaren.
Erster Bürgermeister A. Hingerl sagte zu, eine Verlängerung der Öffnungszeit zu prüfen, sobald die personellen Voraussetzungen hierfür gegen sind.
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9. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
|
ö
|
informativ
|
9 |
zum Seitenanfang
9.1. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Rechtsaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung 2015
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
18.06.2015
|
ö
|
informativ
|
9.1 |
Sachverhalt
Am 05.03.2015 hat der Gemeinderat die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 samt An- und Beilagen beschlossen.
Die Haushaltssatzung enthält Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten von Jahren, in denen der Finanzplan Kreditaufnahmen vorsieht. Daher lag Genehmigungspflicht vor.
Mit Schreiben vom 18.05.2015 erteilte das Landratsamt Ebersberg die entsprechende Genehmigung.
Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Weiterhin kostendeckende Müllgebühren.
2. Höherer Kostendeckungsgrad bei den Friedhofgebühren.
3. Neukalkulationen in gesetzlicher Regelmäßigkeit vornehmen.
4. Bei neuen Investitionen deren Finanzierung inkl. Folgekosten genau analysieren.
zu 1.) Die Abfallgebühren werden im 2.Hj. neu und kostendeckend kalkuliert. Es wird davon ausgegangen, dass der Gemeinderat hier - wie in der Vergangenheit - Kostendeckung beschließt.
zu 2.) Die Friedhofgebühren werden im 2. Hj. (nach Abschluss der Vermessung) neu und kostendeckend kalkuliert. Der Gemeinderat kann dann einen höheren Kostendeckungsgrad beschließen.
zu 3.) Nach dem Kommunalabgabengesetz beträgt der Kalkulationszeitraum bis zu 4 Jahren. Für den Kalkulationszeitraum wird 2016-2019 vorgesehen.
zu 4.) Dies sollte regelmäßig Teil der Planungsleistung werden.
Unter Nr. 3.3 "Beurteilung der Haushaltslage" empfiehlt das Landratsamt dringend, die 2015 geplanten Investitionen, insb. die freiwilligen, erst zu beginnen, wenn die gut 3,7 Mio. EUR veranschlagten Grundstücksveräußerungserlöse realisiert wurden.
Im Übrigen stellt das Landratsamt die dem Gremium bekannten Planungsrisiken fest und geht auf formale Anforderungen künftiger Pläne ein.
Auf Seite 5 unten Nr. 3.6 SpStr. 1 werden die Stellungnahmen zu den Auflagen der Würdigung 2014 positiv gewertet.
Das Schreiben wird in das Ratsinformationssystem eingestellt.
Kurzbericht
Am 05.03.2015 hat der Gemeinderat die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 samt An- und Beilagen beschlossen.
Die Haushaltssatzung enthält Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten von Jahren, in denen der Finanzplan Kreditaufnahmen vorsieht. Daher lag Genehmigungspflicht vor.
Mit Schreiben vom 18.05.2015 erteilte das Landratsamt Ebersberg die entsprechende Genehmigung.
Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Weiterhin kostendeckende Müllgebühren.
2. Höherer Kostendeckungsgrad bei den Friedhofgebühren.
3. Neukalkulationen in gesetzlicher Regelmäßigkeit vornehmen.
4. Bei neuen Investitionen deren Finanzierung inkl. Folgekosten genau analysieren.
zu 1.) Die Abfallgebühren werden im 2.Hj. neu und kostendeckend kalkuliert. Es wird davon ausgegangen, dass der Gemeinderat hier - wie in der Vergangenheit - Kostendeckung beschließt.
zu 2.) Die Friedhofgebühren werden im 2. Hj. (nach Abschluss der Vermessung) neu und kostendeckend kal
kuliert. Der Gemeinderat kann dann einen höheren Kostendeckungsgrad beschließen.
zu 3.) Nach dem Kommunalabgabengesetz beträgt der Kalkulationszeitraum bis zu 4 Jahren. Für den Kalkulationszeitraum wird 2016-2019 vorgesehen.
zu 4.) Dies sollte regelmäßig Teil der Planungsleistung werden.
Unter Nr. 3.3 "Beurteilung der Haushaltslage" empfiehlt das Landratsamt dringend, die 2015 geplanten Investitionen, insb. die freiwilligen, erst zu beginnen, wenn die gut 3,7 Mio. EUR veranschlagten Grundstücksveräußerungserlöse realisiert wurden.
Im Übrigen stellt das Landratsamt die dem Gremium bekannten Planungsrisiken fest und geht auf formale Anforderungen künftiger Pläne ein.
Auf Seite 5 unten Nr. 3.6 SpStr. 1 werden die Stellungnahmen zu den Auflagen der Würdigung 2014 positiv gewertet.
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9.2. Gehweg zwischen Citycenter und Bahnsteig
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
|
ö
|
|
9.2 |
Sachverhalt
Gehweg zwischen Citycenter und Bahnsteig Nord:
Aufgrund der Problematik des unzureichend ausgebauten Gehwegs zwischen dem Citycenter und den Bahnsteig, ging am 18.März 2015 wiederholt eine Beschwerde bei der Gemeinde Poing ein.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass in Poing Wege verschönert und instandgesetzt werden, nur der am meist frequentierte Weg, in einem sehr schlechten Zustand ist. Vor allem im Winter ist dieser Weg sehr problematisch. Die Bürger wünschen sich eine neue gehsichere Asphaltdecke.
Die Verwaltung hat daraufhin nochmals mit der Deutschen Bahn, die Eigentümer des Weges ist, Kontakt aufgenommen.
Die DB Station & Service AG hat in einem Schreiben am 3.Juni 2015 mitgeteilt:
Sie werden den Weg nicht komplett neu asphaltieren, da für 2018 der Weg im Rahmen der Umbaumaßnahme des Bahnhofes neu gestaltet wird. Sie hätten 2013 Ausbesserungsarbeiten an diesem Weg durchgeführt, um die Verkehrssicherheit des Weges wieder zu gewährleisten. Derzeit können sie keine Verkehrsunsicherheiten feststellen und die Unebenheiten befinden sich im zulässigen Bereich.
2013 wurde im Rahmen einer Ortsbegehung auch festgelegt, dass die Fahrräder an diesem Weg reduziert werden sollen. Sie hätten anschließend Schilder angebracht, dass das Abstellen von Rädern in diesen Bereich untersagt, aber leider besteht das Radproblem nach wie vor.
Kurzbericht
Gehweg zwischen Citycenter und Bahnsteig Nord:
Aufgrund der Problematik des unzureichend ausgebauten Gehwegs zwischen dem Citycenter und den Bahnsteig, ging am 18.März 2015 wiederholt eine Beschwerde bei der Gemeinde Poing ein.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass in Poing Wege verschönert und instandgesetzt werden, nur der am meist frequentierte Weg, in einem sehr schlechten Zustand ist. Vor allem im Winter ist dieser Weg sehr problematisch. Die Bürger wünschen sich eine neue gehsichere Asphaltdecke.
Die Verwaltung hat daraufhin nochmals mit der Deutschen Bahn, die Eigentümer des Weges ist, Kontakt aufgenommen.
Die DB Station & Service AG hat in einem Schreiben am 3.Juni 2015 mitgeteilt:
Sie werden den Weg nicht komplett neu asphaltieren, da für 2018 der Weg im Rahmen der Umbaumaßnahme des Bahnhofes neu gestaltet wird. Sie hätten 2013 Ausbesserungsarbeiten an diesem Weg durchgeführt, um die Verkehrssicherheit des Weges wieder zu gewährleisten. Derzeit können sie keine Verkehrsunsicherheiten feststellen und die Unebenheiten befinden sich im zulässigen Bereich.
2013 wurde im Rahmen einer Ortsbegehung auch festgelegt, dass die Fahrräder an diesem Weg reduziert werden sollen. Sie hätten anschließend Schilder angebracht, dass das Abstellen von Rädern in diesen Bereich untersagt, aber leider besteht das Radproblem nach wie vor.
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9.3. Unterbringung von Asylbewerbern in der Sultenstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
|
ö
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informativ
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9.3 |
Sachverhalt
Das Landratsamt Ebersberg hat in Poing inzwischen ein privates Wohnhaus in der Sultenstraße 21 für die Unterbringung von momentan 5 Asylbewerbern angemietet. Somit sind in Poing insgesamt 50 Asylbewerber untergebracht.
Kurzbericht
Das Landratsamt Ebersberg hat in Poing inzwischen ein privates Wohnhaus in der Sultenstraße 21 für die Unterbringung von momentan 5 Asylbewerbern angemietet. Somit sind in Poing insgesamt 50 Asylbewerber untergebracht.
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9.4. Kein Gymnasium in Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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informativ
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9.4 |
Sachverhalt
Wie Presseberichten entnommen werden konnte, hat der Landkreis derzeit die Errichtung eines Gymnasiums in Poing angelehnt, weil die hierfür maßgeblichen Kriterien nicht in der Gänze erfüllt sein sollen
. Der Landrat will hierzu noch eine Informationsveranstaltung in Poing durchführen. Auch der Poinger Gemeinderat wird sich mit dieser Angelegenheit befassen.
Kurzbericht
Wie Presseberichten entnommen werden konnte, hat der Landkreis derzeit die Errichtung eines Gymnasiums in Poing angelehnt, weil die hierfür maßgeblichen Kriterien nicht in der Gänze erfüllt sind. Der Landrat will hierzu noch eine Informationsveranstaltung in Poing durchführen. Auch der Poinger Gemeinderat wird sich mit dieser Angelegenheit befassen.
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9.5. Volkshochschule Vaterstetten e.V.
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
|
ö
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informativ
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9.5 |
Sachverhalt
Wegen der Probleme der Volkshochschule, insbesondere des Umzugs der Musikschule, gab es mehrere Sitzungen des Verwaltungsrats der VHS Vaterstetten e.V., in denen zuletzt vereinbart wurde, dass die Volkshochschule Vorschläge für Verbesserungen unterbreiten soll. Ohne vorherige Information der an
deren Trägergemeinden wurde im Gemeinderat Vaterstetten beschlossen, die bestehende Zuschussvereinbarung mit der VHS Vaterstetten vorsorglich und zur Fristwahrung mit Wirkung zum 31.12.2015 zu kündigen. Die Gemeinde Vaterstetten hat den Nachbargemeinden Anzing, Grasbrunn, Pliening, Poing und Zorneding mit Schreiben vom 17.06.2015 die Gründe hierfür erläutert. Bedauert wird in dieser Angelegenheit die mangelnde Kommunikation im Vorfeld dieser Beschlussfassung.
Kurzbericht
Wegen der Probleme der Volkshochschule, insbesondere des Umzugs der Musikschule, gab es mehrere Sitzungen des Verwaltungsrats der VHS Vaterstetten e.V., in denen zuletzt vereinbart wurde, dass die Volkshochschule Vorschläge für Verbesserungen unterbreiten soll. Ohne vorherige Information der anderen Trägergemeinden wurde im Gemeinderat Vaterstetten beschlossen, die bestehende Zuschussvereinbarung mit der VHS Vaterstetten vorsorglich und zur Fristwahrung mit Wirkung zum 31.12.2015 zu kündigen. Die Gemeinde Vaterstetten hat den Nachbargemeinden Anzing, Grasbrunn, Pliening, Poing und Zorneding mit Schreiben vom 17.06.2015 die Gründe hierfür erläutert. Bedauert wird in dieser Angelegenheit die mangelnde Kommunikation im Vorfeld dieser Beschlussfassung.
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9.6. Richtigstellung des Presseberichts über Parkplätze im Baugebiet Zauberwinkel
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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informativ
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9.6 |
Sachverhalt
Zu einem Pressebericht in der Ebersberger Zeitung vom 10.06.2015 wird aufgrund von Nachfragen klargestellt, dass im Baugebiet Zauberwinkel kein öffentlicher Parkplatz in einen Privatparkplatz umgewa
ndelt wurde. Der betreffende Parkplatz war bereits bei der Planung Privatgrund und einem privaten Baugrundstück zugeordnet.
Kurzbericht
Zu einem Pressebericht in der Ebersberger Zeitung vom 10.06.2015 wird aufgrund von Nachfragen klargestellt, dass im Baugebiet Zauberwinkel kein öffentlicher Parkplatz in einen Privatparkplatz umgewandelt wurde. Der betreffende Parkplatz war bereits bei der Planung Privatgrund und einem privaten Baugrundstück zugeordnet.
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9.7. Evangelischer Diakonieverein Poing e.V.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.06.2015
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ö
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informativ
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9.7 |
Sachverhalt
Klageverfahren Gemeinde Poing ./. Freistaat Bayern
Rückforderung der staatlichen Zuschüsse für die Einrichtung Kirchheimer Allee 19 vom ehemaligen Träger Ev. Diakonieverein Poing e.V.
Der Gerichtstermin findet am 25.06.2015 beim VG München statt.
Kurzbericht
Klageverfahren Gemeinde Poing ./. Freistaat Bayern
Rückforderung der staatlichen Zuschüsse für die Einrichtung Kirchheimer Allee 19 vom ehemaligen Träger Ev. Diakonieverein Poing e.V.
Der Gerichtstermin findet am 25.06.2015 beim VG München statt.
Datenstand vom 08.07.2015 10:09 Uhr