Datum: 19.11.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 17:34 Uhr bis 18:51 Uhr
Öffentliche Sitzung, 18:54 Uhr bis 20:33 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.11.2015
|
ö
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informativ
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. Anhebung des Radverkehrsanteiles im Modal - Split im Zuge der angestrebten Mitgliedschaft bei der AGFK Bayern e.V. (Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen in Bayern)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.11.2015
|
ö
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|
1.1 |
Sachverhalt
Basierend auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 16.04.2015 wurde der Antrag auf Mitgliedschaft bei der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen e.V. am 29.07.2015 eingereicht und am 30.07.2015 seitens der AGFK durch Herrn Thomas Neubauer bestätigt.
Die Vorbereisung wird derzeit durch die Verwaltung vorbereitet und wird
voraussichtlich im Frühjahr 2016 stattfinden.
Finanzielle Auswirkungen
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1.2. Ankündigung zur 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung des Pilot-Lärmaktionsplanes Teil A durch das Eisenbahn-Bundesamt.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.11.2015
|
ö
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|
1.2 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16.10.2015 der Regierung von Oberbayern wurde die Gemeinde Poing informiert, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Ergebnisse der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen seiner Pilot-Lärmaktionsplanung ausgewertet und veröffentlicht hat.
Die 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, die
am 15. November begonnen ist, bietet die Gelegenheit, dem Eisenbahn-Bundesamt eine Rückmeldung zum bisherigen Ablauf der Lärmaktionsplanung zu geben.
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1.3. Seit Ende Oktober 2015 treten in der Gemeinde Poing gehäuft Vandalismus-
Schäden auf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.11.2015
|
ö
|
informativ
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1.3 |
Sachverhalt
Am Wochenende vom 23.10. bis 25.10.2015 wurden in der Freisportanlage ein Kleinfeldtor und ein Hinweisschild „Fuß- u. Radweg“ beschädigt. Der Schaden beträgt hier etwa
850,00 €.
Im Endbachweg wurden in der Nacht zum 30.10.2015 Verkehrszeichen durch Aufkleber beschädigt, deren Reparatur etwa 200,00 € kosten wird.
Graffiti-Schmierereien an den Betonwänden der Plieninger Straße entstanden am 30.10.2015 und verursachten einen Schaden von etwa 4.000 €.
Am Allerheiligen-Wochenende und in der Nacht vom 02.11. zum 03.11.2015 wurden insgesamt 4 Fensterscheiben der Dreifachturnhalle zerstört, deren Reparatur etwa 950,00 € kostet.
Im Parkhaus wurden am 06.11.2015 ein Hakenkreuz und andere Schriftzüge an Türen und Wände geschmiert. Die Beseitigungskosten belaufen sich hier auf 250,00 €.
Am 06.11.2015 wurden Graffiti und ein beschädigtes Hinweisschild in der Skateranlage am Endbachweg entdeckt. Das Beseitigen der Schmierereien bzw. das Wiederherstellen des Schildes kosten etwa 500,00 €.
Die Brücke über die Plieninger Straße und ein Hinweisschild in der Freisportanlage wurden während des Wochenendes von 13.11.-15.11.2015 mit Graffiti verunstaltet. Hier werden für die Beseitigung der Schäden etwa 200,00 € nötig.
Immer häufiger tritt in der Gemeinde Poing die Unsitte auf, Verkehrszeichen
und Ampeln mit Aufklebern zu „verzieren“. Abgesehen davon, dass es sich hier um den Tatbestand der Sachbeschädigung handelt, ist dies auch ein Eingriff in den Straßenverkehr – vor allem dann, wenn das Verkehrszeichen oder das Ampel-Licht nicht mehr erkennbar sind.
Aus dem Gremium wird angemerkt, dass auch im Reuterpark die Beschilderung des Baumlehrpfades beschädigt worden ist.
Die Gesamtkosten für alle Schäden betragen etwa 7.000,00 €. Sämtliche Vorfälle wurden bei der PI Poing angezeigt. Im ONBL wurden Belohnungen für Hinweise auf die Täter ausgelobt.
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1.4. Brandschutzsanierung der Dreifachhalle und des Restaurantgebäudes;
Kegelbahn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.11.2015
|
ö
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informativ
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1.4 |
Sachverhalt
Auf Grund der aktuellen Presseberichterstattung hinsichtlich des Zustandes / der Sauberkeit der Kegelbahnen wird folgendes festgestellt:
Die Gemeinde betreibt die notwendige Brandschutzsanierung der Dreifachhalle und des Restaurantgebäudes. Diese Sanierung erfolgt im laufenden Betrieb, deshalb ist es unumgänglich, dass es teilweise zu Einschränkungen bzw. Verschmutzungen durch die Arbeiten kommt.
Bei einem gemeinsamen Gespräch zwischen Gemeinde und Vorstand des Kegelvereins am
17.11.2015 wurde festgelegt, dass bis Freitag, 20.11.2015, die Arbeiten im Bereich der Kegelbahn abgeschlossen sind und eine Reinigung erfolgt.
Auch wenn die Kritik einzelner Nutzer durchaus nachvollziehbar erscheint, war sich die Gemeinde bewusst, dass es während der Bauphase zu Beeinträchtigungen kommen kann. Für die Zukunft ist deshalb genau zu überlegen und durch den Gemeinderat zu entscheiden, ob bei großen Umbaumaßnahmen oder Sanierungen die betreffenden Einrichtungen ganz oder teilweise gesperrt werden.
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1.5. Sachstand zum Thema Asylsuchende in Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.11.2015
|
ö
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|
1.5 |
Sachverhalt
In Poing sind zum Stand 19.11.2015 71 Asylbewerber im Melderegister verzeichnet. Diese Zahl kann sich jedoch täglich ändern. Die Unterbringung erfolgt derzeit in Wohnungen und in der Turnhalle der Schule an der Seerosenstraße.
Das Landratsamt Ebersberg beabsichtigt darüber hinaus in Grub (Senator-Gerauer-Straße) eine Traglufthalle für ca. 300 Asylsuchende auf den staatlichen Flächen der Landesanstalt für Landwirtschaft zeitnah zu errichten. In naher Zukunft wird hierzu eine öffentliche Informationsveranstaltung in Grub stattfinden. Diese Veranstaltung wird vom Landratsamt Ebersberg organisiert und vorbereitet.
Die Einladung wird im Ortsnachrichtenblatt bekannt gegeben.
Die Gemeinde Poing erarbeitet in diesem Zusammenhang derzeit ein sog. Integrationskonzept. Dieses wird am 30.11.2015 in einer Veranstaltung mit dem Helferkreis, den Parteien, den Kirchen, den Schulen, der Polizei, der Feuerwehr, dem BRK, den größeren Sozial- und Sportvereinen, dem Gewerbeverband u.a. intern abgestimmt. Nach Fertigstellung ist die Vorstellung im Gemeinderat vorgesehen.
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2. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Erlass der Nachtragshaushaltssatzung und Aufstellung des Nachtragshaushaltsplans mit An- und Beilagen für das Haushaltsjahr 2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt
|
10.11.2015
|
ö
|
beratend
|
2 |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
|
19.11.2015
|
ö
|
|
2 |
Sachverhalt
Satzung und Planunterlagen mit Anlagen und Vorbericht wurden mit der Ladung zugestellt. Der Inhalt wird in der Sitzung durch die Verwaltung dargestellt.
Der folgende Beschlussvorschlag entspricht dem Ergebnis der Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 10.11.2015 und der dort abgegebenen Empfehlung.
Beschlussvorschlag
Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan für 2015 mit An- und Beilagen werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.
Ferner wird festgesetzt, dass bezüglich der betroffenen Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel keine Haushaltsreste gebildet und nach 2016 übertragen werden, wenn sich der Mittelfluss verzögert, da der Haushaltsplanentwurf für 2016 entsprechende Ansätze bereits enthält.
Beschluss
Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan für 2015 mit An- und Beilagen werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.
Ferner wird festgesetzt, dass bezüglich der betroffenen Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel keine Haushaltsreste gebildet und nach 2016 übertragen werden, wenn sich der Mittelfluss verzögert, da der Haushaltsplanentwurf für 2016 entsprechende Ansätze bereits enthält.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 einen Nachtragshaushalt 2015 beschlossen. Dieser wurde dem Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt.
Nach erfolgter Genehmigung veröffentlichen wir die Nachtragshaushaltssatzung und einen Bericht über den Inhalt des Nachtragshaushaltsplanes.
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3. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Erlass der Haushaltssatzung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan)
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt
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10.11.2015
|
ö
|
beratend
|
3 |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.11.2015
|
ö
|
beratend
|
3 |
Sachverhalt
Satzung und Planunterlagen mit Anlagen und Vorbericht werden mit der Ladung zugestellt. Der Inhalt wird in der Sitzung durch die Verwaltung dargestellt.
Der folgende Beschlussvorschlag entspricht dem Ergebnis der öffentlichen und nichtöffentlichen Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 10.11.2015 und der dort abgegebenen Empfehlung.
Die Empfehlung schloss den Finanzplan ein, über diesen ist aus rechtlichen Gründen aber getrennt zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B wird mit 385 v. H. festgesetzt.
JA-Stimmen 19
NEIN-Stimmen 2
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für 2016 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan) werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.
Die Personalkosten der Hauptgruppe 4 werden auf 6.200.000 € einschließlich der Rückstellungen für nicht ausbezahltes Leistungsentgelt in Höhe von ca. 40.000 € gedeckelt. Auf die Ausweisung einer Personalkostenreserve wird verzichtet.
Ferner wird festgesetzt, dass die mit dem Nachtragshaushalt 2015 festgesetzten Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel in der dort festgesetzten Höhe im Haushalt 2016 für den Fall gesperrt werden, dass die Zahlungsströme tatsächlich bereits im Haushaltsjahr 2015 erfolgen.
Beschluss
Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B wird mit 385 v. H. festgesetzt.
JA-Stimmen 19
NEIN-Stimmen 2
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für 2016 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan) werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.
Die Personalkosten der Hauptgruppe 4 werden auf 6.200.000 € einschließlich der Rückstellungen für nicht ausbezahltes Leistungsentgelt in Höhe von ca. 40.000 € gedeckelt. Auf die Ausweisung einer Personalkostenreserve wird verzichtet.
Ferner wird festgesetzt, dass die mit dem Nachtragshaushalt 2015 festgesetzten Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel in der dort festgesetzten Höhe im Haushalt 2016 für den Fall gesperrt werden, dass die Zahlungsströme tatsächlich bereits im Haushaltsjahr 2015 erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 den Haushalt 2016 beschlossen. Dieser wurde dem Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt.
Nach erfolgter Genehmigung veröffentlichen wir die Haushaltssatzung und einen Bericht über den Inhalt des Haushaltsplanes.
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4. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Beschluss über den Finanzplan für die Planjahre 2015 bis 2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.11.2015
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Auf den TOP 3 wird verwiesen.
Beschlussvorschlag
Der Finanzplan für die Planjahre 2015 bis 2019 mit Anlagen wird in der vorliegenden Fassung aufgestellt.
Für die Finanzplanungsjahre 2017 – 2019 werden die geschätzten Personalkosten des Jahres 2016 angesetzt und bei Bedarf mit den nächsten Haushaltsberatungen angepasst.
Beschluss
Der Finanzplan für die Planjahre 2015 bis 2019 mit Anlagen wird in der vorliegenden Fassung aufgestellt.
Für die Finanzplanungsjahre 2017 – 2019 werden die geschätzten Personalkosten des Jahres 2016 angesetzt und bei Bedarf mit den nächsten Haushaltsberatungen angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 den Finanzplan 2015-2019 beschlossen. Dieser wurde dem Landratsamt Ebersberg mit dem Haushaltsplan 2016 vorgelegt.
Nach erfolgter Genehmigung des Haushalts 2016 veröffentlichen wir Bericht über den Inhalt des Finanzplanes.
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5. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Erlass einer Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftsgebührensatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt
|
10.11.2015
|
ö
|
beratend
|
4 |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.11.2015
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Der Kalkulationszeitraum der aktuellen Abfallwirtschaftsgebührensatzung endete 2015. Insofern waren eine Nachkalkulation und eine neue Kalkulation vorzunehmen.
Die beiliegende Nachkalkulation ergab einen Stand zum 31.12.2014 von 590.789,27 €. Dieser Betrag fließt in die Neukalkulation einnahmeseitig und damit gebührenbedarfsmindernd ein.
Der Neukalkulation liegt zudem der Beschluss des Gemeinderates vom 08.10.2015 hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen zu Grunde.
Der Gebührenbedarf pro Jahr wurde mit knapp 850 T€ ermittelt (siehe beiliegende Tabelle).
Das Ergebnis der Neukalkulation liegt ebenfalls bei. Daraus ergeben sich folgende Gebührensätze für die Hausmüllabfuhr.
Liter Tonnenvolumen
|
pro Monat
|
pro Kvj.
|
pro Jahr
|
bisher
|
Gebühren Eigenkomp.
|
|
|
|
|
80
|
10,00 €
|
30,00 €
|
120,00 €
|
162,60 €
|
120
|
14,00 €
|
42,00 €
|
168,00 €
|
243,96 €
|
240
|
28,00 €
|
84,00 €
|
336,00 €
|
487,80 €
|
1100
|
129,00 €
|
387,00 €
|
1.548,00 €
|
2.235,60 €
|
Gebühren mit BMT
|
|
|
|
|
80
|
13,00 €
|
39,00 €
|
156,00 €
|
185,76 €
|
120
|
19,00 €
|
57,00 €
|
228,00 €
|
278,64 €
|
240
|
38,00 €
|
114,00 €
|
456,00 €
|
557,16 €
|
1100
|
175,00 €
|
525,00 €
|
2.100,00 €
|
2.553,72 €
|
Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Gemeinderat am 10.11.2015 empfohlen, eine entsprechende Änderungssatzung für die den Zeitraum 01.01.2016 - 31.12.2019 zu erlassen.
Die nächste Kalkulation würde geplant 2019 erfolgen. Bei Verzögerungen sollten die festgesetzten Gebühren wie bisher fortgelten. Zur Klarstellung erfolgte eine entsprechende Ergänzung des § 7.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Poing.
§ 1 Änderungen
(1) In § 4 Abs. 1 wird die Gebührentabelle wie folgt ersetzt:
Tonnengröße Restmüll
|
monatlich
|
vierteljährlich
|
jährlich
|
80
|
13,00 €
|
39,00 €
|
156,00 €
|
120
|
19,00 €
|
57,00 €
|
228,00 €
|
240
|
38,00 €
|
114,00 €
|
456,00 €
|
1100
|
175,00 €
|
525,00 €
|
2.100,00 €
|
(2) In § 4 Abs. 2 wird der Satzteil "um 12,46% (auf dieser Basis errechnen sich die Vierteljahres- und die Jahresgebühr)" gestrichen und die Gebührentabelle wie folgt ersetzt:
Tonnengröße Restmüll
|
monatlich
|
vierteljährlich
|
jährlich
|
80
|
10,00 €
|
30,00 €
|
120,00 €
|
120
|
14,00 €
|
42,00 €
|
168,00 €
|
240
|
28,00 €
|
84,00 €
|
336,00 €
|
1100
|
129,00 €
|
387,00 €
|
1.548,00 €
|
(3) Ansonsten bleiben die Gebührensätze bis auf Weiteres unverändert.
(4) In § 7 wird die Überschrift um die Worte "und Geltung" ergänzt. Es wird folgender Abs. 3 angefügt: "Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort."
§ 2 Inkrafttreten und Geltung
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Beschluss
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Poing.
§ 1 Änderungen
(1) In § 4 Abs. 1 wird die Gebührentabelle wie folgt ersetzt:
Tonnengröße Restmüll
|
monatlich
|
vierteljährlich
|
jährlich
|
80
|
13,00 €
|
39,00 €
|
156,00 €
|
120
|
19,00 €
|
57,00 €
|
228,00 €
|
240
|
38,00 €
|
114,00 €
|
456,00 €
|
1100
|
175,00 €
|
525,00 €
|
2.100,00 €
|
(2) In § 4 Abs. 2 wird der Satzteil "um 12,46% (auf dieser Basis errechnen sich die Vierteljahres- und die Jahresgebühr)" gestrichen und die Gebührentabelle wie folgt ersetzt:
Tonnengröße Restmüll
|
monatlich
|
vierteljährlich
|
jährlich
|
80
|
10,00 €
|
30,00 €
|
120,00 €
|
120
|
14,00 €
|
42,00 €
|
168,00 €
|
240
|
28,00 €
|
84,00 €
|
336,00 €
|
1100
|
129,00 €
|
387,00 €
|
1.548,00 €
|
(3) Ansonsten bleiben die Gebührensätze bis auf Weiteres unverändert.
(4) In § 7 wird die Überschrift um die Worte "und Geltung" ergänzt. Es wird folgender Abs. 3 angefügt: "Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort."
§ 2 Inkrafttreten und Geltung
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 die Senkung der Hausmüllgebühren ab 01.01.2016 beschlossen.
Näheres ist der Bekanntmachung der Änderungssatzung zu entnehmen, die voraussichtlich mit der nächsten Ausgabe des Nachrichtenblattes erfolgt.
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6. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt
|
10.11.2015
|
ö
|
beratend
|
5 |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.11.2015
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Kalkulationszeitraum der aktuellen Friedhofsgebührensatzung endete. Insofern war eine neue Kalkulation vorzunehmen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen wurde bereits ein Gemeinderatsbeschluss am 08.10.2015 gefasst.
Daneben waren in der Friedhofsgebührensatzung auch einige weitere Änderungen veranlasst.
Bei der Neukalkulation wurde eine Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zur Methodik, wie aus den Anlagen ersichtlich, berücksichtigt.
Die Neukalkulation ist den Dateianhängen zu entnehmen. Hieraus ergibt sich auch, wie wir die BKPV-Empfehlungen umgesetzt haben.
Aus der Kalkulation ergeben sich folgende neuen Gebühren:
§ 3 (1) + § 5 (1) Nr. 3 + § 7 (1)+(3)
bisher
|
künftig nur § 3 (1) kostendeckend
|
teilkosten-deckend z.B.
|
1. Einzelerdgrab
|
280 + 170 + 110 = 560,- €
|
1.972,88 €
|
670,00 €
|
2. Doppelerdgrab
|
510 + 170 + 170 = 850,- €
|
2.275,86 €
|
1.020,00 €
|
3. Urnenerdgrab
|
300 + 170 + 110 = 580,- €
|
1.874,24 €
|
700,00 €
|
4. Urnennische Süd
|
230 + 170 + 79 = 479,- €
|
1.805,61 €
|
575,00 €
|
5. Urnennische Nord
|
230 + 170 + 79 = 479,- €
|
1.771,22 €
|
700,00 €
|
Die Änderungen und die Kalkulation wurden im Haupt- und Finanzausschuss am 10.11.2015 vorberaten.
Die Empfehlung findet sich in den Beschlussvorschlägen 1 bis 4 und bei Nr. 5 in den §§ 1, 2 Abs. 2 bis 6 und 3 Abs. 1 der vorgeschlagenen Änderungssatzung wieder.
Bezüglich § 3 Abs. 2 der Änderungssatzung empfahl der Ausschuss teilkostendeckende Gebühren, wobei vor deren Festsetzung noch ein Vergleich mit Gebühren der Nachbargemeinden erfolgen sollte.
Jede Gemeinde kann ihre Satzung relativ eigenständig gestalten.
Wir haben für Poing drei bisherige Gebührentatbestände in einen zusammengefasst.
Wo andere Gemeinde entsprechende Tatbestände hatten, haben wir für den Vergleich ebenfalls die Summen gebildet. Teilweise waren weniger, teilweise mehr Tatbestände zu summieren (z.B. haben wir keine Verwaltungsgebühr pro Bestattung, andere aber schon).
Wo wir unterschiedliche Belegungsrechte und Nutzungszeiträume erkennen konnten, haben wir versucht, die entsprechenden Gebührensätze durch Umrechnen vergleichbarer zu machen.
Nicht berücksichtigen konnten wir, wenn z.B. eine Gemeinde für Gebäudenutzungen höhere Gebühren verlangte oder wenn die Struktur anders war, z.B. neben Einzel-/Doppel- auch Dreifachgräber.
Insofern kann der Vergleich nur eine grobe Orientierung geben.
|
P
|
Schnitt
|
Einzelerdgrab
|
525,00 €
|
625,44 €
|
Doppelerdgrab
|
915,00 €
|
1.043,97 €
|
Urnenerdgrab
|
375,00 €
|
579,20 €
|
Urnennische
|
625,00 €
|
680,50 €
|
Die nächste Kalkulation würde geplant 2019 erfolgen. Bei Verzögerungen sollten die festgesetzten Gebühren wie bisher fortgelten. Zur Klarstellung erfolgte eine entsprechende Ergänzung des § 8.
Beschlussvorschlag
1. Auf eine Nachkalkulation für Zeiträume bis 31.12.2015 wird verzichtet, da die Kostenunterdeckung offenkundig und ein Ausgleich über Gebühren ab 01.01.2016 unbillig ist.
2. Die Gebühren für Tatbestände, bei denen sich die Höhe 1:1 aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ergibt, bleiben unverändert, da hier Kostendeckung vorliegt.
3. In Konkretisierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.10.2015 wird der Abschlag für den Parkcharakter auf 100% der den Baum- und Buschflächen zurechenbaren Kosten festgesetzt bzw. 50% bei Rasenflächen.
4. Der Empfehlung des BKPV zur Einführung von Stundengebühren für die Gebäudenutzungen wird nicht gefolgt.
5. Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabengesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Poing:
§ 1 redaktionelle Änderungen
(1) In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Gebührenrechnung" durch das Wort "Gebührenbescheid" ersetzt.
(3) In § 3 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 9 Abs. 6" durch "§ 8 Abs. 1" ersetzt.
(4) In § 5 wird das Wort "Leichenträger" durch "Sargträger" ersetzt.
(5) In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Text durch das Wort "entfällt" ersetzt. Die Gebühr wird ohne Altersdifferenzierung in die Grabgebühren integriert.
(6) In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Exhumierung" durch die Formulierung "Umbettung oder Ausgrabung" ersetzt.
(7) In § 6 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 16" durch "§ 19" ersetzt und die Formulierung "der Grabmäler" durch "eines Grabmals".
(8) In § 6 Abs. 3 werden die Nrn. 1 bis 3 mit dem jeweils gleichen Gebührensatz für unterschiedliche Grabmalarten gestrichen. Die Formulierung "beträgt für:" wird in "beträgt xxx €." geändert. Anstelle des "xxx", wird der in dieser Änderungssatzung a.a.O. festgesetzte Gebührenbetrag eingesetzt.
(9) In § 7 Abs. 1 Bchst. a werden die Worte "für Einzelgräber" ersetzt durch "für Einzelerdgräber und Urnenerdgräber in Abteilung O". In Bchst. b) wird das Wort "Doppelgräber" durch "Doppelerdgrab" ersetzt.
(10) In § 7 Abs. 2 werden die Worte "für die Tieferlegung bzw. Umbettung Verstorbener" gestrichen, da diese Kosten nicht durch Privatrechnung, sondern durch Gebühr zu erheben sind.
§ 2 weitere Änderungen
(1) Auf Grund einer Anregung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird in § 3 Abs. 3 "Jahr 1/12" durch "Monat 1/144" ersetzt und die Formulierung "da die ersten Jahre" um "bzw. Monate" ergänzt.
(2) An § 6 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für einjährige Dauerberechtigungsscheine wird eine Gebühr von 70,- € erhoben."
(3) Als Folge des § 1 Abs. 10 wird in § 5 folgender Abs. 4 angefügt: "Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Urne aus Grab 110,00 €,
b) Urne aus Nische 50,00 €,
c) Sarg innerhalb der Ruhezeit 295,00 €,
d) Sarg nach Ablauf Ruhezeit 250,00 €."
(4) In § 7 Abs. 1 wird zwischen den Worten "sind" und "folgende" die Formulierung "soweit sie neu anzulegen sind" eingefügt, da die Kosten der bis zu diesem Satzungserlass existenten Grabsteinfundamente durch die Grabgebühren abgedeckt sind.
(5) In § 7 Abs. 3 wird zwischen den Worten "Urnennischenabdeckplatte" und "ist", die Formulierung "soweit sie nicht im Zuge des Ersterwerbs der Nische zugeteilt wurde" eingefügt, da die erste Abdeckplatte künftig bereits mit der Grabgebühr nach § 3 abgedeckt ist.
(6) In § 5 Abs. 1 wird folgende Nr. 8 angefügt:
"Schließdienst außerhalb der Dienststunden 30,00 € 30,00 €."
Eine unterschiedliche Gebühr für Erwachsene und Kinder ist nicht vorgesehen.
(7) In § 8 wird die Überschrift um die Worte "und Geltung" ergänzt. Es wird folgender Abs. 3 angefügt: "Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort."
§ 3 Gebührenerhöhungen
(1) Folgende Gebührensätze werden ersetzt:
in § 6 Abs. 1 für Umbettung/Ausgrabung "30,- €" durch "50,- €"
in § 6 Abs. 3 für Grabmalgenehmigung "50,- €" durch "70,- €"
in § 6 Abs. 2 für Eintragung Rechtsnachfolge "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 5 für Ausstellung Graburkunde "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für Einzelgenehmigung gew. Arbeiten "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für 5-Jahres-Genehmigung "250,- €" durch "300,- €"
in § 7 Abs. 3 für Urnennischenabdeckplatte "79,- €" durch "80,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Erwachsene "110,- €" durch "150,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Kinder "30,- €" durch "40,- €"
(2) In § 3 Abs. 1 werden nach dem Einleitungssatz die bisherigen Ziffern 1 bis 4 durch folgende Gebührentabelle ersetzt:
1. für ein Einzelerdgrab
|
670,00 €
|
2. für ein Doppelerdgrab
|
1.020,00 €
|
3. für ein Urnenerdgrab
|
700,00 €
|
4. für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand
|
575,00 €
|
5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand
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700,00 €
|
Hinweis: Beträge ggf. entsprechend Diskussionsverlauf anpassen !!!
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Beschluss
1. Auf eine Nachkalkulation für Zeiträume bis 31.12.2015 wird verzichtet, da die Kostenunterdeckung offenkundig und ein Ausgleich über Gebühren ab 01.01.2016 unbillig ist.
2. Die Gebühren für Tatbestände, bei denen sich die Höhe 1:1 aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ergibt, bleiben unverändert, da hier Kostendeckung vorliegt.
3. In Konkretisierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.10.2015 wird der Abschlag für den Parkcharakter auf 100% der den Baum- und Buschflächen zurechenbaren Kosten festgesetzt bzw. 50% bei Rasenflächen.
4. Der Empfehlung des BKPV zur Einführung von Stundengebühren für die Gebäudenutzungen wird nicht gefolgt.
5. Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabengesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Poing:
§ 1 redaktionelle Änderungen
(1) In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Gebührenrechnung" durch das Wort "Gebührenbescheid" ersetzt.
(3) In § 3 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 9 Abs. 6" durch "§ 8 Abs. 1" ersetzt.
(4) In § 5 wird das Wort "Leichenträger" durch "Sargträger" ersetzt.
(5) In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Text durch das Wort "entfällt" ersetzt. Die Gebühr wird ohne Altersdifferenzierung in die Grabgebühren integriert.
(6) In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Exhumierung" durch die Formulierung "Umbettung oder Ausgrabung" ersetzt.
(7) In § 6 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 16" durch "§ 19" ersetzt und die Formulierung "der Grabmäler" durch "eines Grabmals".
(8) In § 6 Abs. 3 werden die Nrn. 1 bis 3 mit dem jeweils gleichen Gebührensatz für unterschiedliche Grabmalarten gestrichen. Die Formulierung "beträgt für:" wird in "beträgt xxx €." geändert. Anstelle des "xxx", wird der in dieser Änderungssatzung a.a.O. festgesetzte Gebührenbetrag eingesetzt.
(9) In § 7 Abs. 1 Bchst. a werden die Worte "für Einzelgräber" ersetzt durch "für Einzelerdgräber und Urnenerdgräber in Abteilung O". In Bchst. b) wird das Wort "Doppelgräber" durch "Doppelerdgrab" ersetzt.
(10) In § 7 Abs. 2 werden die Worte "für die Tieferlegung bzw. Umbettung Verstorbener" gestrichen, da diese Kosten nicht durch Privatrechnung, sondern durch Gebühr zu erheben sind.
§ 2 weitere Änderungen
(1) Auf Grund einer Anregung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird in § 3 Abs. 3 "Jahr 1/12" durch "Monat 1/144" ersetzt und die Formulierung "da die ersten Jahre" um "bzw. Monate" ergänzt.
(2) An § 6 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für einjährige Dauerberechtigungsscheine wird eine Gebühr von 70,- € erhoben."
(3) Als Folge des § 1 Abs. 10 wird in § 5 folgender Abs. 4 angefügt: "Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Urne aus Grab 110,00 €,
b) Urne aus Nische 50,00 €,
c) Sarg innerhalb der Ruhezeit 295,00 €,
d) Sarg nach Ablauf Ruhezeit 250,00 €."
(4) In § 7 Abs. 1 wird zwischen den Worten "sind" und "folgende" die Formulierung "soweit sie neu anzulegen sind" eingefügt, da die Kosten der bis zu diesem Satzungserlass existenten Grabsteinfundamente durch die Grabgebühren abgedeckt sind.
(5) In § 7 Abs. 3 wird zwischen den Worten "Urnennischenabdeckplatte" und "ist", die Formulierung "soweit sie nicht im Zuge des Ersterwerbs der Nische zugeteilt wurde" eingefügt, da die erste Abdeckplatte künftig bereits mit der Grabgebühr nach § 3 abgedeckt ist.
(6) In § 5 Abs. 1 wird folgende Nr. 8 angefügt:
"Schließdienst außerhalb der Dienststunden 30,00 € 30,00 €."
Eine unterschiedliche Gebühr für Erwachsene und Kinder ist nicht vorgesehen.
(7) In § 8 wird die Überschrift um die Worte "und Geltung" ergänzt. Es wird folgender Abs. 3 angefügt: "Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort."
§ 3 Gebührenerhöhungen
(1) Folgende Gebührensätze werden ersetzt:
in § 6 Abs. 1 für Umbettung/Ausgrabung "30,- €" durch "50,- €"
in § 6 Abs. 3 für Grabmalgenehmigung "50,- €" durch "70,- €"
in § 6 Abs. 2 für Eintragung Rechtsnachfolge "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 5 für Ausstellung Graburkunde "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für Einzelgenehmigung gew. Arbeiten "10,- €" durch "15,- €"
in § 6 Abs. 4 für 5-Jahres-Genehmigung "250,- €" durch "300,- €"
in § 7 Abs. 3 für Urnennischenabdeckplatte "79,- €" durch "80,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Erwachsene "110,- €" durch "150,- €"
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 für Hallennutzung Kinder "30,- €" durch "40,- €"
(2) In § 3 Abs. 1 werden nach dem Einleitungssatz die bisherigen Ziffern 1 bis 4 durch folgende Gebührentabelle ersetzt:
1. für ein Einzelerdgrab
|
670,00 €
|
2. für ein Doppelerdgrab
|
1.020,00 €
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3. für ein Urnenerdgrab
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700,00 €
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4. für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand
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575,00 €
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5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand
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700,00 €
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§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 die Erhöhung verschiedener Friedhofsgebühren ab 01.01.2016 beschlossen. Gleichzeitig wurden einige Einzelgebühren zu einheitlichen Gebühren zusammengefasst und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Näheres ist der Bekanntmachung der Änderungssatzung zu entnehmen, die voraussichtlich mit der nächsten Ausgabe des Nachrichtenblattes erfolgt.
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7. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Jahresrechnungen 2011 - 2014 - Behandlung des Berichts über die örtliche Prüfung, Feststellung der Jahresrechnungen sowie Entlastung der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.11.2015
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
1. Behandlung des örtlichen Rechnungsprüfungsberichts
Die örtliche Vorprüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2014 wurde durch eine Sachverständige vorgenommen. Für den Rechenschaftsbericht der Verwaltung wird auch auf den Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2016 verwiesen, der die entsprechenden Zahlen seit 1998 enthält.
Am 10.11.2015 hat der Rechnungsprüfungsausschuss für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils folgenden, gleich lautenden Prüfungsbericht abgeben:
1. Das Ergebnis der örtlichen Vorprüfung wird zur Kenntnis genommen.
2. Weiterer Bedarf zur Vorprüfung besteht nicht.
3. Die örtliche Rechnungsprüfung konnte auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
4. Auf Grund der Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden dem Gemeinderat keine neuen Regelungen empfohlen.
5. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Jahresrechnung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
6. Dem Gemeinderat wird die Entlastung der Verwaltung empfohlen.
Diese Berichte sind nun vom Gemeinderat zu behandeln.
2. Feststellung der Jahresrechnungen
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Jahresrechnungen (Inhalt siehe beiliegende Ergebnisblätter) gemäß Art. 102 Abs. 3 GO sind gegeben. 1)
3. Entlastung der Verwaltung
Der Gemeinderat hat die Verwaltung, sofern keine Unstimmigkeiten in der Jahresrechnung vorliegen - solche sind gegenwärtig nicht ersichtlich - nach Art. 102 Abs. 3 GO für das jeweilige Jahr zu entlasten. 1)
1) Aus formalen Gründen erfolgt die Feststellung einzeln je Haushaltsjahr (mündlicher Hinweis im Zuge der überörtlichen Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Rechtsgrundlage nicht ersichtlich).
Beschlussvorschlag
Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2011 - 2014 wird zur Kenntnis genommen.
Für die Jahre 2011 / 2012 / 2013 / 2014 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
Weiterer Prüfungsbedarf besteht für die Jahre 2011 / 2012 / 2013 / 2014 wie folgt: …… 21/0
2. Feststellung
Die Unterlagen nach § 77 KommHV (Jahresrechnung mit An- und Beilagen) lagen vor und werden in die nachfolgende Feststellung mit einbezogen.
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2011. 21/0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2012. 21/0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2013.21/0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2014. 21/0
3. Entlastung
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2011. 20/0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2012. 20/0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2013. 20/0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2014. 20/0
Beschluss
Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2011 - 2014 wird zur Kenntnis genommen.
Für das Jahr 2011 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Für das Jahr 2012 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Für das Jahr 2013 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Für das Jahr 2014 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
2. Feststellung
Die Unterlagen nach § 77 KommHV (Jahresrechnung mit An- und Beilagen) lagen vor und werden in die nachfolgende Feststellung mit einbezogen.
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2011.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2012.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2013.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2014.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
3. Entlastung
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2011.
JA-Stimmen 20
NEIN-Stimmen 0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2012.
JA-Stimmen 20
NEIN-Stimmen 0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2013.
JA-Stimmen 20
NEIN-Stimmen 0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2014.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 die Jahresrechnungen 2011-2014 festgestellt. Auf die a.a.O. dieses Nachrichtenblattes abgedruckten Ergebnisblätter wird verwiesen. Ferner hat er die Verwaltung für die entsprechenden Jahre entlastet, nachdem er zuvor die beanstandungslosen Prüfungsberichte des Ausschusses zur Kenntnis genommen hatte.
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8. Bestellung von Frau Janine Rettig zur Standesbeamtin und Ernennung zur stellvertretenden Leiterin des Standesamts;
Bestellung von Frau Christina Schmitt zur Standesbeamtin;
Widerruf der Bestellung von Herrn Michael Schmidt zum Standesbeamten und der Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.11.2015
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) ist für jedes Standesamt einer der Standesbeamten zum Leiter und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.
Nach dem Ausscheiden von Herrn Chiba am 31.05.2015 aus dem Dienstverhältnis wurde daher Herr Michael Schmidt mit Wirkung vom 01.06.2015 zum stellvertretenden Leiter des Standesamts ernannt.
Leiterin des Standesamts ist Frau Karisch.
Frau Janine Rettig hat zum 01.08.2015 die Stelle von Herrn Chiba erhalten. Sie ist seit 01.01.2012 bei der Gemeinde Poing beschäftigt und war bislang im Bürgerbüro tätig.
Da Frau Rettig zwar die Fachprüfung I erfolgreich abgelegt hat, jedoch damit die Regelqualifikation gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG nicht erfüllt, bedurfte es einer Ausnahmegenehmigung der unteren Verwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 AVPStG. Diese wurde durch das Landratsamt zwischenzeitlich erteilt. Frau Rettig hat außerdem einen 2-wöchigen Lehrgang bei der Akademie für Personenstandswesen am 16.10.2015 mit Erfolg abgeschlossen.
Sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Bestellung zur Standesbeamtin.
Frau Rettig soll künftig die Aufgaben von Herrn Chiba in vollem Umfang übernehmen. Dies macht erforderlich, dass sie zusätzlich zur stellvertretenden Leiterin des Standesamts ernannt wird.
Herr Michael Schmidt ist seit 03.12.2001 zum Standesbeamten bestellt und seit 01.06.2015 stellvertretender Leiter des Standesamts.
Seine Bestellung war erforderlich, um im Vertretungsfalle den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können.
Herr Schmidt war und ist ausschließlich mit personenstandsfremden Aufgaben, wie z.B. Märkte und Veranstaltungen betraut. Aus organisatorischen Gründen und bedingt durch geplante Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der Verwaltung soll die Wahrnehmung der personenstandsrechtlichen Aufgaben im Vertretungsfalle künftig Frau Christina Schmitt übertragen werden.
Die Bestellung von Herrn Michael Schmidt ist daher zu widerrufen, ebenso seine Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts.
Stattdessen soll Frau Christina Schmitt als weitere Standesbeamtin bestellt werden. Sie ist seit 01.07.2015 bei der Gemeinde Poing beschäftigt und überwiegend im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tätig. Frau Schmitt wurde zwischenzeitlich im Standesamt eingewiesen und hat ebenfalls den Lehrgang bei der Akademie für Personenstandswesen erfolgreich abgeschlossen. Einer Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt bedurfte es nicht, da Frau Schmitt die Fachprüfung II erfolgreich abgelegt hat.
Sie erfüllt somit ebenfalls sie Voraussetzungen für die Bestellung zur Standesbeamtin.
Ihre Bestellung ist für einen geordneten Dienstbetrieb, vor Allem im Vertretungsfalle, erforderlich.
Beschlussvorschlag
Die Bestellung des Verwaltungsangestellten Michael Schmidt zum Standesbeamten und die Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts werden mit Wirkung vom 20. November 2015 widerrufen.
Die Verwaltungsangestellte Janine Rettig wird mit Wirkung vom 20. November 2015 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Poing bestellt, gleichzeitig wird sie zur stellvertretenden Leiterin des Standesamts ernannt.
Die Verwaltungsangestellte Christina Schmitt wird mit Wirkung vom 20. November 2015 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Poing bestellt.
Beschluss
Die Bestellung des Verwaltungsangestellten Michael Schmidt zum Standesbeamten und die Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts werden mit Wirkung vom 20. November 2015 widerrufen.
Die Verwaltungsangestellte Janine Rettig wird mit Wirkung vom 20. November 2015 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Poing bestellt, gleichzeitig wird sie zur stellvertretenden Leiterin des Standesamts ernannt.
Die Verwaltungsangestellte Christina Schmitt wird mit Wirkung vom 20. November 2015 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Poing bestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(ka) Frau Karisch ist seit 30. Januar 1995 Leiterin des Standesamts.
Durch das Ausscheiden von Herrn Daniel Chiba aus dem Dienstverhältnis am 31.05.2015 wurde die Bestellung von Standesbeamten erforderlich.
Frau Janine Rettig und Frau Christina Schmitt wurden daher mit Wirkung vom 20. November 2015 zu Standesbeamtinnen bestellt.
Gleichzeitig wurde Frau Rettig zur stellvertretenden Leiterin des Standesamts ernannt.
Aus organisatorischen Gründen wurden die Bestellung von Herrn Michael Schmidt zum Standesbeamten und seine Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts mit Wirkung vom 20. November 2015 widerrufen.
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9. Erhöhung der laufenden Zuschüsse an den Tierschutzverein Landkreis Ebersberg e.V. ab 01.01.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.11.2015
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Die Städte und Gemeinden haben die gesetzliche Aufgabe, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fundbehörden auch um aufgefundene, herrenlose Tiere auf ihre Kosten zu kümmern (§§ 982, 983 BGB, Art. 61 Ausführungsgesetz zum BGB - AGBGB, § 2 Fundtierverordnung - FundV). Diese Aufgabe schließt für Fundtiere die Annahme, die Aufbewahrung und die Ermittlung des Verlierers ein. Bei Fundtieren ist wegen der besonderen gesetzlichen Stellung nach § 90a BGB gerade auch zu berücksichtigen, dass die Tiere nicht nur verwahrt, sondern artgerecht untergebracht, verpflegt und oft tierärztlich behandelt werden müssen. Neben diesen, unmittelbar das gefundene Tier betreffende Kosten, entsteht ein nicht zu unterschätzender Verwaltungsaufwand bei der zuständigen Gebietskörperschaft.
Schon logistisch ergibt sich hieraus, dass die Wahrnehmung dieser Verpflichtung besonders die organisatorische Leistungsfähigkeit kleinerer Gemeinden überfordern kann. Besonders schwer fällt hier ins Gewicht, dass es nicht planbar ist, wie viele Fundtiere im Jahr wie lang entsprechend zu betreuen sind, bis sie dem Verlierer zurückgegeben oder anders vermittelt werden können. Aus diesem Grund arbeiten die meisten Kommunen mit örtlichen Tierschutzvereinen zusammen und nutzen dabei das dort vorhandene Know-how.
Im Bereich des Landkreises Ebersberg gibt es bereits seit 1991 eine Zweckvereinbarung aller Landkreisgemeinden bezüglich der Unterhaltung einer Tierauffangstation in Ebersberg. Die Landkreisgemeinden leisten dabei an den Tierschutzverein Ebersberg e.V. einen jährlichen Beitrag in Höhe von 0,40 €/Einwohner, welcher über die Stadt Ebersberg als Sitz dieser Tierstation abgewickelt wird.
Zusätzlich zu diesem laufenden Betrag beteiligten sich die Landkreisgemeinden an dem Bau der neuen Tierauffangstation in Ebersberg. Mit dem Neubau im Gewerbegebiet Ebersberg konnten die seit beinahe Jahrzehnten bekannten Kapazitätsprobleme des Tierschutzvereines bei der Tierunterbringung gelöst werden.
Bei der Diskussion um die Bezuschussung des Neubaus wurde aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Tierauffangstation auch unterhalten werden muss und zusätzlich bei dann mehr aufgenommenen Tieren auch der übrige laufende Aufwand steigt.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hat nunmehr die Vorsitzende des Tierschutzvereins die Kommunen des Landkreises um eine deutliche Erhöhung des laufenden Zuschusses gebeten.
Mit einer ausführlichen Berechnung wurde ein Finanzbedarf von 1,00 Euro/Einwohner ermittelt. Das Schreiben und die Bedarfsberechnung wurden bei einer Bürgermeisterversammlung in Pliening ausführlich diskutiert. Dabei wurde die grundsätzliche Notwendigkeit eines höheren Zuschusses anerkannt. Allerdings wurde der Bedarf von 1,00 Euro/Einwohner als extrem hoch bezeichnet und vor allem die in der Berechnung enthaltenen Abschreibungen kritisiert. Anstelle dessen wäre davon auszugehen, dass bei einem späteren Investitionsbedarf die Kommunen auch wieder einen Zuschuss leisten sollen.
Im Ergebnis hielten die Bürgermeister eine Erhöhung des laufenden Zuschusses auf 0,80 Euro/Einwohner für vertretbar und ausreichend. Dieser Sachverhalt wurde mit der Vorsitzenden des Tierschutzvereins besprochen, die letztlich erklärte, dass ein Zuschuss in genannter Höhe ausreichen müsse. Von großer Bedeutung ist es hierbei, dass an der neuen Regelung alle Landkreiskommunen teilnehmen. Nur so kann eine einheitliche Berechnung erfolgen.
Die (Markt-)Gemeinderäte in Aßling, Baiern, Egmating, Emmering, Forstinning, Frauenneuharting, Glonn, Hohenlinden, Kirchseeon, Moosach, Oberpframmern, Zorneding haben bereits zugestimmt. Der Gemeinderat von Bruck hat die Erhöhung mit Stimmengleichheit abgelehnt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die entsprechende Zweckverbandspauschale entsprechend zu erhöhen.
Beschlussvorschlag
Die Zweckverbandspauschale für den Tierschutzverein Landkreis Ebersberg e. V. wird mit Wirkung vom 01.01.2016 von bisher 0,40 Euro/Einwohner auf 0,80 Euro/Einwohner erhöht.
Finanzielle Auswirkungen
Die Pauschale beträgt bei 15.000 Einwohnern 12.000 Euro/Jahr. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 11000.705000 (Zuschuss an Tierschutzverein Ebersberg) veranschlagt.
Beschluss
Die Zweckverbandspauschale für den Tierschutzverein Landkreis Ebersberg e. V. wird mit Wirkung vom 01.01.2016 von bisher 0,40 Euro/Einwohner auf 0,80 Euro/Einwohner erhöht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(rap) Die Städte und Gemeinden haben die gesetzliche Aufgabe, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fundbehörden auch um aufgefundene, herrenlose Tiere auf ihre Kosten zu kümmern (§§ 982, 983 BGB, Art. 61 Ausführungsgesetz zum BGB - AGBGB, § 2 Fundtierverordnung - FundV). Diese Aufgabe schließt für Fundtiere die Annahme, die Aufbewahrung und die Ermittlung des Verlierers ein. Bei Fundtieren ist wegen der besonderen gesetzlichen Stellung nach § 90a BGB gerade auch zu berücksichtigen, dass die Tiere nicht nur verwahrt, sondern artgerecht untergebracht, verpflegt und oft tierärztlich behandelt werden müssen. Neben diesen, unmittelbar das gefundene Tier betreffende Kosten, entsteht ein nicht zu unterschätzender Verwaltungsaufwand bei der zuständigen Gebietskörperschaft.
Im Bereich des Landkreises Ebersberg gibt es daher bereits seit 1991 eine Zweckvereinbarung aller Landkreisgemeinden bezüglich der Unterhaltung einer Tierauffangstation in Ebersberg.
Die Landkreisgemeinden leisten dabei an den Tierschutzverein Ebersberg e.V. einen jährlichen Beitrag. Dieser Beitrag wird - so der einstimmige Gemeinderatsbeschluss - ab 01.01.2016 auf 0,80 €/Einwohner erhöht.
Datenstand vom 22.03.2016 16:23 Uhr