Datum: 21.07.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 18:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:48 Uhr bis 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Umgestaltung des Platzes Ecke Gladiolenstraße / Margeritenstraße
2 Bauanträge
2.1 Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wintergartens sowie die Montierung eines Handlaufs mit Verlängerung des Vordaches auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing
2.2 Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Hauptstraße 14, Fl. Nr. 57/0 der Gemarkung Poing
2.3 Antrag auf Nutzungsänderung zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von wässrigen Pasten und Dispersionen auf Polymerbasis auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing
2.4 Antrag auf Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (16 Wohneinheiten mit Gaststätte und Ladenlokal im Erdgeschoss) und zusätzlichem Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Anzinger Straße, Fl. Nr. 40/0 der Gemarkung Poing
3 Kindertagesstätte Birkenallee 6, Freiflächengestaltung
4 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost" Vorstellung der gewünschten Bebauungsplanänderung durch den Architekten
5 Bürgerhaus Poing 1. BA Nachrüstung Akustik, Mängelbeseitigung
6 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Angelbrechtinger Feld" im Bereich der Römerstraße 28 - 42 a Sachstandsbericht; Weiteres Vorgehen

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö informativ 1
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1.1. Umgestaltung des Platzes Ecke Gladiolenstraße / Margeritenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö 1.1

Sachverhalt

Nach einer Beschwerde einer Bürgerin bei der Gemeinde Poing, über den schlechten Zustand des Platzes, hat sich die Verwaltung im Jahr 2011 mit der Hausverwaltung des Eigentümers des Platzes in Verbindung gesetzt. Dort wurde über die Möglichkeiten der Umgestaltung des öffentlich – rechtlich gewidmeten Eigentümerwegs gesprochen. 

Daraufhin hat die Verwaltung den Landschaftsarchitekt Herrn Max Bauer beauftragt, Vorschläge für die Umgestaltung des Platzes vorzustellen.

Nachdem 5 Vorschläge bei der Verwaltung eingegangen sind, wurde über die Vorschläge in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 31.01.2012 beraten. Das Ergebnis wurde  anschließend an die Hausverwaltung übersendet, mit dem Hinweis, dass der Eigentümer gemäß dem notariell beglaubigten Ausführungsvertrag zum Vollzug der Vereinbarung über die Bodenordnung (Poing-Bergfeld 1. Entwicklungsstufe W1 Rest und W2/Mi1) von 1989, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 01.Dezember 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11.04.2001, nach §7(2)Nr.7 Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStWG (§5 Abs.1 Nr.4, 6 und 7.1) einen Anteil von  80 v.H. aufbringen  muss und die Kostenübernahme bestätigen soll.

Diese Varianten waren dem Eigentümer zu teuer und er wollte selbst eine günstigere Firma
finden, um den Platz umzugestalten.

Nach mehrmaligem Nachfragen bei der Hausverwaltung und weiteren Beschwerden der Bürgerin ging bis zum 12.03.2014 nur die Bestätigung ein, Sie hätten eine Firma. Außerdem wurde gefragt: Auf  welcher  Grundlage wird der Eigentümer aufgefordert den Platz zu gestalten? Wie verhält sich die Kostenaufteilung? Gibt es eine Art Begrünungsplanung der Gemeinde?

Nachdem die Verwaltung die Antworten auf die Fragen an die Hausverwaltung übersendet hat, kam von der Hausverwaltung am 18.05.2015 der Bescheid, dass der Eigentümer keine Umgestaltung des Platzes wünscht.

Mittlerweile wurden vom Baubetriebshof die Holzbänke instand gesetzt.

Kurzbericht

Umgestaltung des Platzes Ecke Gladiolenstraße / Margeritenstraße:

Nach einer Beschwerde einer Bürgerin bei der Gemeinde Poing, über den schlechten Zustand des Platzes, hat sich die Verwaltung im Jahr 2011 mit der Hausverwaltung des Eigentümers des Platzes in Verbindung gesetzt. Dort wurde über die Möglichkeiten der Umgestaltung des öffentlich – rechtlich gewidmeten Eigentümerwegs gesprochen. 

Daraufhin hat die Verwaltung den Landschaftsarchitekt Herrn Max Bauer beauftragt, Vorschläge für die Umgestaltung des Platzes vorzustellen.

Nachdem 5 Vorschläge bei der Verwaltung eingegangen sind, wurde über die Vorschläge in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 31.01.2012 beraten. Das Ergebnis wurde  anschließend an die Hausverwaltung übersendet, mit dem Hinweis, dass der Eigentümer gemäß dem notariell beglaubigten Ausführungsvertrag zum Vollzug der Vereinbarung über die Bodenordnung (Poing-Bergfeld 1. Entwicklungsstufe W1 Rest und W2/Mi1) von 1989, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 01.Dezember 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11.04.2001, nach §7(2)Nr.7 Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStWG (§5 Abs.1 Nr.4, 6 und 7.1)   einen Anteil von  80 v.H. aufbringen  muss und die Kostenübernahme bestätigen soll.

Diese Varianten waren dem Eigentümer zu teuer und er wollte selbst eine günstigere Firma
finden, um den Platz umzugestalten.

Nach mehrmaligem Nachfragen bei der Hausverwaltung und weiteren Beschwerden der Bürgerin ging bis zum 12.03.2014 nur die Bestätigung ein, Sie hätten eine Firma. Außerdem wurde gefragt: Auf  welcher  Grundlage wird der Eigentümer aufgefordert den Platz zu gestalten? Wie verhält sich die Kostenaufteilung?  Gibt es eine Art Begrünungsplanung der Gemeinde?

Nachdem die Verwaltung die Antworten auf die Fragen an die Hausverwaltung übersendet hat, kam von der Hausverwaltung am 18.05.2015 der Bescheid, dass der Eigentümer keine Umgestaltung des Platzes wünscht.

Mittlerweile wurden vom Baubetriebshof die Holzbänke instand gesetzt.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö informativ 2
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2.1. Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wintergartens sowie die Montierung eines Handlaufs mit Verlängerung des Vordaches auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beratend 2.1

Sachverhalt

Das Grundstück in der Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 der Gemeinde Poing, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2015.

Mit Bescheid vom 30.10.2014, Az.: B-2014-2388 wurde bereits eine Baugenehmigung für die Doppelhaushälfte der beiden Antragsteller auf dem o.g. Grundstück durch das Landratsamt Ebersberg erteilt.

Mit der Bauvoranfrage vom 06.05.2015 wurden mehrere Änderungswünsche für das o.g. Objekt an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing herangetragen.

Errichtung eines Wintergartens

Vorrangig wird von den Antragstellern eine Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplanes Nr. 56 für die Errichtung eines Wintergartens mit einer Tiefe von 4,00 m und einer Breite von 7,50 m zur Wohnraumerweiterung beantragt.
Die Wandhöhe des geplanten Vorhabens beträgt ca. 2,45 - 2,30 m, bei einer Dachneigung von 3°- 5°.

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.5 ist die Errichtung eines Wintergartens im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur innerhalb des festgesezten Bauraumes und unter Einhaltung der max. möglichen Geschossfläche für das jeweilige Grundstück zulässig.

Die Prüfung der genehmigten Bauantragsunterlagen vom 30.10.2014 durch die Bauverwaltung der Gemeinde Poing hat ergeben, dass das Vorhaben innerhalb des festgesetzten Baufensters mit einem Abstand von 1,20 m zur südlichen Baugrenze errichtet wurde. Der geplante Wintergarten mit einer Tiefe von 4,00 m würde somit die festgesetzte Baugrenze um ca. 2,80 m überschreiten.

Nach der o.g. textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan darf die Tiefe des Wintergartens lediglich max. 1,20 m betragen, da die Errichtung eines Wintergartens nur innerhalb der Baugrenzen zulässig ist.

Darüber hinaus steht für die Doppelhaushälfte der beiden Antragsteller noch eine Geschossflächenreserve von 32,08 m² zur Verfügung, die vom Bauträger bei der Errichtung des Vorhabens nicht ausgenutzt wurde.

Hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche ist daher keine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig, da diese weiterhin eingehalten wird.

Nachdem der geplante Wintergarten sich über die gesamte Terrassenbreite bis zur  Grundstücksgrenze der anderen Doppelhaushälfte erstrecken soll, muss durch das Vorhaben auch die textliche Festsetzung Nr. 8.4 eingehalten werden. Nach dieser Festsetzung ist die Errichtung eines Terrassentrennelements mit einer Tiefe von max. 3,00 m, bei einer max. Höhe von 2,20 m zulässig. Gemäß der eingereichten Unterlagen überschreitet das geplante Vorhaben jedoch sowohl die max. mögliche Tiefe der Terrassentrennelemente um ca. 1,00 m als auch die max. Höhe dieser Elemente mit einer Höhe von ca. 0,25 - 0,10 m.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB darf eine Gemeinde von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur dann eine Befreiung erteilen, wenn der Antrag mit grundstücksbezogenen Argumenten begründet wird.

In der o.g. Bauvoranfrage werden durch die Antragsteller jedoch nur rein persöhnliche Gründe (Wohnraumerweiterung auf Grund des Gesundheitszustandes der Tochter) für die beantragten Befreiungen angeführt.

Seitens der Verwaltung ist die Überschreitung der Baugrenze mit dem Wintergarten und die abweichende Gestaltung des Terrassenlements jedoch als städtebaulich-relevant anzusehen, da durch die in Aussicht Stellung des gemeindlichen Einvernehmens ein Präzedenzfall für zukünftige Anträge geschaffen wird.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der Baugrenze auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird aufgrund von fehlenden grundstücksbezogenen Argumenten durch den Bau- und Umweltausschuss nicht in Aussicht gestellt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für die abweichende Gestaltung des Terrassentrennelements und der dazu notwendigen Befreiung durch den Bau- und Umweltausschuss ebenfalls nicht in Aussicht gestellt.

Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des Gebäudes

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der geplanten Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des geplanten
Gebäudes handelt es sich gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a BayBO um ein unbedeutendes Bauteil, das ohne Baugenehmigung errichtet werden kann.

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Poing für die Errichtung des geplanten Handlaufes ist daher nicht notwendig.

Erweiterung des Vordaches von der Haustüre bis zum Hausende

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 und den Unterpunkten Nrn. 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 ist eine Überschreitung der Baugrenzen mit Vordächern nur unter unter der Voraussetzung möglich, dass die zulässige Grundflächenzahl von 0,45
(= 198,45 m²) auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing eingehalten wird.

Nach den genehmigten Bauantragsunterlagen vom 30.10.2014 wurde auf dem o.g. Grundstück eine GRZ von 0,44 (= 195,59 m²) durch das Vorhaben bisher versiegelt.

Zusätzlich besteht nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Möglichkeit einer Überschreitung der zulässigen GRZ durch Nebenanlagen i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,675 (= 297,68 m²).

Bei der Errichtung eines Vordaches handelt es sich um eine bauliche Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO.

Die beantragte Überschreitung der Baugrenze durch das geplante Vordach ist daher bis zu einer GRZ von 0,675 zulässig und genehmigungsfähig.

JA-Stimmen        10
NEIN-Stimmen        0


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des Vordaches auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird unter folgender Auflage in Aussicht gestellt:

Durch die Erweiterung des Vordaches darf die nach den Punkten 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan max. zulässige GRZ von 0,675 (= max. 297,68 m²) auf dem Grundstück
Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing nicht überschritten werden.

Vor der Errichtung des Vorhabens ist daher durch die Antragsteller an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing ein Nachweis über die Einhaltung der max zulässigen GRZ auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Germarkung Poing vorzulegen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der Baugrenze auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird aufg rund von fehlenden grundstücksbezogenen Argumenten durch den Bau- und Umweltausschuss nicht in Aussicht gestellt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für die abweichende Gestaltung des Terrassentrennelements und der dazu notwendigen Befreiung durch den Bau- und Umweltausschuss ebenfalls nicht in Aussicht gestellt.

Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des Gebäudes

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der geplanten Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des geplanten
Gebäudes handelt es sich gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a BayBO um ein unbedeutendes Bauteil, das ohne Baugenehmigung errichtet werden kann.

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Poing für die Errichtung des geplanten Handlaufes ist daher nicht notwendig.

Erweiterung des Vordaches von der Haustüre bis zum Hausende

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 und den Unterpunkten Nrn. 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 ist eine Überschreitung der Baugrenzen mit Vordächern nur unter unter der Voraussetzung möglich, dass die zulässige Grundflächenzahl von 0,45
(= 198,45 m²) auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing eingehalten wird.

Nach den genehmigten Bauantragsunterlagen vom 30.10.2014 wurde auf dem o.g. Grundstück eine GRZ von 0,44 (= 195,59 m²) durch das Vorhaben bisher versiegelt.

Zusätzlich besteht nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Möglichkeit einer Überschreitung der zulässigen GRZ durch Nebenanlagen i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,675 (= 297,68 m²).

Bei der Errichtung eines Vordaches handelt es sich um eine bauliche Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO.

Die beantragte Überschreitung der Baugrenze durch das geplante Vordach ist daher bis zu einer GRZ von 0,675 zulässig und genehmigungsfähig.

JA-Stimmen        10
NEIN-Stimmen        0


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des Vordaches auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird unter folgender Auflage in Aussicht gestellt:

Durch die Erweiterung des Vordaches darf die nach den Punkten 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan max. zulässige GRZ von 0,675 (= max. 297,68 m²) auf dem Grundstück
Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing nicht überschritten werden.

Vor der Errichtung des Vorhabens ist daher durch die Antragsteller an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing ein Nachweis über die Einhaltung der max zulässigen GRZ auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Germarkung Poing vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wintergartens sowie die Montierung eines Handlaufs mit Verlängerung des Vordaches auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der Baugrenze auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird auf Grund fehlender grundstücksbezogener Argumente nicht in Aussicht gestellt.
Des Weiteren wird das Einvernehmen für die abweichende Gestaltung des Terrassentrennelements und der dazu notwendigen Befreiung ebenfalls nicht in Aussicht gestellt.
Für die Errichtung des Handlaufs an der Außenwand ist die Erteilung des Einvernehmens nicht notwendig, da es sich um ein unbedeutendes Bauteil gemäß Art. 56 Abs. 1
Nr. 16 BayBO.
Des Weiteren wurde das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des Vordaches auf dem Grundstück unter folgenden Auflagen erteilt.
Durch die Erweiterung des Vordaches darf die nach den Punkten 4.2 und 4.3 zur Begründung zum Bebauungsplan max. zulässige GRZ von 0,675 auf dem Grundstück
Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing nicht überschritten werden. Zusätzlich ist vor der Errichtung des Vorhabens durch die Antragsteller an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing ein Nachweis über die Einhaltung der max. zulässigen GRZ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing vorzulegen.

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2.2. Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Hauptstraße 14, Fl. Nr. 57/0 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurden durch den Antragsteller mehrere Gestaltungsvorschläge für die Neuerrichtung der bereits bestehenden Terrassenverblendung auf dem Grundstück
Fl. Nr. 57/0 der Gemarkung Poing zur Prüfung an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing übersandt.

Das vom Antragsteller beabsichtigte Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde Poing, rechtsverbindlich seit dem 21.05.1971. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 zu diesem Bebauungsplan ist die Errichtung von Einfriedungen jeglicher Art ausgeschlossen.

Mit Bescheid 30.05.2000, Az.: B 2000/41 wurde vom Landratsamt Ebersberg bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrasse mit 12 Sitzplätzen und einem Geländer erteilt.
Bei der durchgeführten Ortseinsicht auf dem Grundstück wurde jedoch festgestellt, dass vor dem genehmigten Gelände zusätzlich eine geschlossene Schilfrohrmatte als Verblendung und Sichtschutz angebracht wurde.

Bei der bereits errichteten Verblendung handelt es sich jedoch um eine geschlossene Einfriedung i.S.d. § 3 Abs. 1 der gemeindlichen Einfriedungssatzung vom 11.04.2014. Des Weiteren wurde durch die Bauverwaltung der Gemeinde Poing festgestellt, dass der errichtete Sichtschutz auch nicht nach der gemeindlichen Satzung vom 18.06.2008 genehmigungsfähig war. Darüber hinaus wurde bereits durch das Landratsamt Ebersberg als Untere Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Verblendung angeordnet.

Im Schreiben vom 04.05.2015 werden durch den Antragsteller daher dem Bau- und Umweltausschuss einige Gestaltungsvorschläge für die Neuerrichtung der bestehenden Verblendung vorgelegt.

Die vom Antragsteller neu geplante Verblendung soll aus einer Lochblechplatte bestehen, die je nach Ausführung, Lochung und Muster der Platte eine Lichtdurchlässigkeit von 25 – 45 % aufweist.

Zusätzlich zur Materialbeschreibung wurden dem Gestaltungsentwurf noch mehrere Beispielfotos von bereits errichteten Umwehrungen aus diesem Material an die Gemeinde Poing übersandt.

Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen durch die Verwaltung ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Die Errichtung der geplanten Verblendung in der vorgelegten Form bestehend aus einer Lochblechplatte ist möglich, da es sich gemäß der §§ 2 und 3 Abs. 1 um keine geschlossene Einfriedung i.S.d. der gemeindlichen Satzung vom 11.04.2014 handelt.

Begründet wird diese Entscheidung vor allem damit, dass die notwendige Mindestlichtdurchlässigkeit der geplanten Einfriedung von 50 % nach der gemeindlichen Satzung durch das verwendete Material und des vorgelegten Muster nahezu erreicht wird.

Als Alternativvorschlag zur Errichtung der Verblendung aus einer Lochblechplatte wurden der Verwaltung noch mehrere Vorschläge von Terrassenverblendungen bestehend aus dem Material Holz vorgelegt.

Nach der Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Vorschläge durch die Bauverwaltung kommt als einziges Modell für die Errichtung der Verblendung aus Holz das Modell: Gastro in Frage.

Die Verwaltung begründet Ihre Entscheidung damit, dass nach den vorgelegten Unterlagen und Ansichten bei diesem Modell die meiste Lichtdurchlässig zu erwarten ist und dadurch der offene Ortsbildcharakter entlang der Hauptstraße nachhaltig gesichert werden kann.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Terrassenverblendung bestehend aus einer Lochblechplatte auf dem Grundstück Hauptstraße 14, Fl. Nr. 57/0 der Gemarkung Poing wird durch den Bau- und Umweltausschuss unter folgender Auflage in Aussicht gestellt.

Vor der Errichtung, der geplanten Verblendung ist der Bauverwaltung die Lichtdurchlässigkeit des Materials von mind. 45 % nach zu weisen.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen durch den Bau- und Umweltausschuss für die Errichtung der Verblendung mit dem Modell: Gastro in Aussicht gestellt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Terrassenverblendung bestehend aus einer Lochblechplatte auf dem Grundstück Hauptstraße 14, Fl. Nr. 57/0 der Gemarkung Poing wird durch den Bau- und Umweltausschuss unter folgender Auflage in Aussicht gestellt.

Vor der Errichtung, der geplanten Verblendung ist der Bauverwaltung die Lichtdurchlässigkeit des Materials von mind. 45 % nach zu weisen.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen durch den Bau- und Umweltausschuss für die Errichtung der Verblendung mit dem Modell: Gastro in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Hauptstraße 14, Fl. Nr. 57/0 der Gemarkung Poing wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:                                         

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Terrassenverblendung bestehend aus einer Lochblechplatte auf dem Grundstück Hauptstraße 14, Fl. Nr. 57/0 der Gemarkung Poing wird durch den Bau- und Umweltausschuss unter folgender Auflage in Aussicht gestellt:                     

Vor der Errichtung, der geplanten Verblendung ist der Bauverwaltung die Lichtdurchlässigkeit des Materials von mind. 45 % nachzuweisen.                                                         

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung der Verblendung mit dem Modell: G astro in Aussicht gestellt.

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2.3. Antrag auf Nutzungsänderung zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von wässrigen Pasten und Dispersionen auf Polymerbasis auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 01.07.2015 (Eingang 03.07.2015) wurde durch den Antragsteller die Nutzungsänderung der Hallen 7 und 9 zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von wässrigen Pasten und Dispersionen auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing beantragt.
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die bauplanungs-rechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das Grundstück wurde im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) als Gewerbegebiet dargestellt.

Antragsgegenstand und Betriebsablauf:

In den Hallen 7 und 9 wird der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von wässrigen Dispersionen und Pasten auf Polymerbasis, die beim Kunden für die Beschichtung von Geweben eingesetzt werden, aus festen und flüssigen Stoffen Rohstoffe in bereits bestehenden Gebäuden hergestellt.

Zur Herstellung von wässrigen Dispersionen und Pasten wird aus festen und flüssigen Polymeren mit Hilfs- und Farbstoffen sowie weiteren Additiven unter Einsatz eines Vakuum-Dissolvers mit einer Leistung von 5 to Fertigprodukt pro Schicht bzw. einer maximalen Tagesleistung von 15 to Dispersionen im 3-Schichtbetrieb erzielt.

Bisheriger Bestand in den Hallen:

In den beiden Hallen befand sich bisher eine PU-Gießanlage zur Herstellung von Polyurethan-Form- und Gießteilen, die nach Ziffer 5.11 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, genehmigungspflichtig war. Der Standort dieser Anlage wurde gemäß den Antragsunterlagen verlegt und die BImschG-Genehmigung formal zurückgegeben.

Nach Rücksprache mit der Immissionsschutzabteilung im Landratsamt Ebersberg fällt der Betrieb der neuen Anlage nicht mehr unter die BImSchV, somit bedarf es im vorliegenden Sachverhalt einer baurechtlichen Genehmigung nach Art. 55 Bayerischer Bauordnung (BayBO).

Des Weiteren werden durch den Antragsteller keine negativen Auswirkungen auf die in
§ 1 BImSchG genannte Schutzgüter befürchtet, da es sich beim beschriebenen Verfahren um eine reine Formulierung ohne Freisetzung von Nebenprodukten handelt. Des Weiteren werden durch die Installation von Filtereinrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik und durch Umsetzung von Maßnahmen des Schall- und Erschütterungsschutzes die aktuellen gültigen Grenzwerte der TA Luft und TA Lärm nach den Angaben des Antragsstellers im Bauantrag eingehalten.

Das Vorhaben ist somit planungsrechtlich auf den Grundstücken Gruber Straße Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing zulässig.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Nutzungsänderung für das o.g. Vorhaben auf dem Grundstück Gruber Straße Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Nutzungsänderung für das o.g. Vorhaben auf dem Grundstück Gruber Straße Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Nutzungsänderung zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von wässrigen Pasten und Dispersionen auf Polymerbasis auf dem Grundstück Gruber Straße,
Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Nutzungsänderung für das o.g. Vorhaben auf den Grundstücken Gruber Straße Fl. Nrn. 514/0 und 514/6 der Gemarkung Poing wird erteilt.

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2.4. Antrag auf Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (16 Wohneinheiten mit Gaststätte und Ladenlokal im Erdgeschoss) und zusätzlichem Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Anzinger Straße, Fl. Nr. 40/0 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde durch den Antragsteller ein Bauantrag für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 16 Wohneinheiten, einer Gaststätte und einem Ladenlokal im Erdgeschoss auf den Grundstücken Anzinger Straße, Fl. Nrn. 40/0 und 43/0 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Zusätzlich wurde vom Antragsteller der Antrag auf Abbruch des bestehenden Gebäudes bei der Gemeinde Poing eingereicht.

Das o.g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-O Hauptstraße – Ost, rechtsverbindlich seit dem 11.01.2006.

Das geplante Wohn- und Geschäftsgebäude soll mit einer Grundfläche von 978,15 m² und einer Geschossfläche von 2641,00 m² errichtet werden. Der Baukörper entlang der Anzinger Straße besteht aus insgesamt 4 Vollgeschossen mit einer Wandhöhe von 11,00 m und einer Firsthöhe von 14,19 m. Der östlich an das Nachbargrundstück angebaute Teil des Baukörpers entlang der Hauptstraße wird mit einer Wandhöhe von 7,13 m und einer Firsthöhe von 9,78 m errichtet werden.
Des Weiteren wird über dem gesamten Hautgebäude ein Satteldach mit mittigem First und einer Dachneigung 28° errichtet werden. Im Erdgeschoss des Gebäudes ist eine gewerbliche Nutzung der entstehenden Einheiten (Gaststätte mit 2 Gewerbeeinheiten) vorgesehen, in den anderen Geschossen sollen zusätzlich insgesamt 16 Wohneinheiten errichtet werden.
Zusätzlich weist die Verwaltung ausdrücklich darauf hin, dass der Eigentümer des Gebäudes weder durch eine öffentlich-rechtliche noch durch eine privatrechtliche Vereinbarung durch die Gemeinde Poing verpflichtet werden kann, dass im Erdgeschoss des Objektes eine Gaststättennutzung erfolgt.

Mit dem Vorbescheid Az.: V-2010-1417 vom 24.02.2011 wurden von der Unteren Bauaufsichtsbehörde dem Landratsamt Ebersberg bereits folgende Befreiungen gemäß
§ 31 Abs.2 BauGB erteilt:

?        Nutzung für Gewerbe (Erdgeschoss) und Wohnen (Obergeschoss und Dachgeschoss) statt der festgesetzten Hotelnutzung

?        Verlegung der Tiefgaragenzufahrt von der Süd- auf die Ostseite

?        Errichtung von Dachgauben im Gebäudeteil „C“ entlang der Hauptstraße

Mit Bescheid Az.: Ve-2014-71 vom 12.03.2014 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheides von der Unteren Bauaufsichtsbehörde bis zum 28.02.2016 verlängert.

Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der geplanten Nutzungen in den einzelnen Geschossen (Gaststätte und Gewerbe im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Ober- und Dachgeschoss), der Verschiebung der Tiefgaragenzufahrt von der Süd auf die Ostseite des Grundstückes, Errichtung der geplanten Dachgauben im Gebäudeteil „C“ entlang Hauptstraße dem derzeitig gültigen Vorbescheid.

Des Weiteren entspricht das geplante Vorhaben hinsichtlich der geplanten Dachform für das Hauptgebäude (Satteldach mit mittigem First) und der geplanten Dachneigung von 28° sowie der Dachform und Neigung für die notwendigen Nebengebäude den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Feststellung der Bauverwaltung:

Mit dem o.g. Antrag wurden für das o.g. Bauvorhaben folgende Befreiungen und Abweichungen beantragt.

Überschreitung der zulässigen Geschossfläche
In der Planzeichnung zum Bebauungsplan ist die Gesamtgeschossfläche für den Baukörper mit 2400,00 m² festgesetzt worden. Das geplante Vorhaben des Antragstellers hat jedoch eine Gesamtgeschossfläche von 2641,00 m² und so ergibt sich eine Geschossflächenüberschreitung von 241 m².

Bei der Größe des Gesamtvorhabens kann jedoch eine Überschreitung der Gesamtgeschossfläche von 241 m² (= ca. 10%) noch als geringfügig angesehen werden

Seitens der Verwaltung bestehen somit keine Bedenken für die Erteilung dieser Befreiung.

Überschreitung der Baugrenze
Gemäß den eingereichten Bauantragsunterlagen überschreitet das geplante Vorhaben die nördliche Baugrenze mit einer Tiefe von 1,86 bis 2,05 m auf einer Länge von 17,00 m. Zusätzlich befindet sich die Tiefgaragenabfahrt komplett außerhalb des dafür festgesetzten Bauraumes. Nach den vorgelegten Unterlagen soll diese direkt an das östlich angrenzende Gebäude angebaut werden.

Die Errichtung des Hauptbaukörpers direkt an der Hauptstraße und der damit verbundenen Überschreitungen der bestehenden Baugrenze werden durch den Antragsteller damit begründet, dass die einheitliche Häuserflucht entlang der Hauptstraße durch den Neubau erhalten bleiben soll.

Seitens der Verwaltung bestehen für die Erteilung der Befreiung deshalb aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken.

Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse
Durch die Errichtung der geplanten Dachgauben entsteht oberhalb des 2. Obergeschosses im Dachgeschoss ein weiteres Vollgeschoss i.S.d. § 20 Abs. 3 BauNVO. Nachdem das geplante Gesamtvorhaben durch die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses, die in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzte Geschossfläche nur geringfügig überschreitet, kann seitens der Verwaltung dieser beantragten Befreiung zugestimmt werden.

Zulassung von Dacheinschnitten und Abweichung von der gemeindlichen Dachgaubensatzung
Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2.1.7 ist die Errichtung von Dachgauben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes nicht zulässig. Im bereits vorliegenden Vorbescheid wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde die Befreiung für die Errichtung von Dachgauben bereits erteilt. Des Weiteren entsteht durch die Errichtung der Gauben ein zusätzliches Vollgeschoss im Gebäude und die max. zulässige Geschossfläche wird ebenfalls geringfügig überschritten. Nach dem die Überschreitungen nur geringfügig sind kann die Befreiung als städtebaulich irrelevant angesehen werden.

Die beantragte Befreiung kann daher erteilt werden.

Erhöhung des Kniestockes im Dachgeschoss
Im Vorbescheid Az.: V-2010-1417 vom 24.02.2011 wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde dem Landratsamt Ebersberg bereits dem damaligen Eigentümer die Befreiung für eine Erhöhung des Kniestockes für den Hauptbaukörper entlang der Anzinger Straße von 0,80 m auf 1,18 m erteilt. Im vorliegen Antrag wird zusätzlich auch für den Baukörper entlang der Hauptstraße die Erhöhung des Kniestockes von 0,80 m auf 0,90 m beantragt. Nach dem es sich im vorliegenden Sachverhalt nur um eine Erhöhung des Kniestockes über dem gesamt Baukörper um 0,10 m handelt kann dies als städtebaulich irrelevant betrachtet werden.

Die Befreiung kann daher erteilt werden.

Rohdeckenoberkante
Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2.1.1 zum Bebauungsplan Nr. 32 - O ist die Rohdeckenoberkante des zu errichtenden Gebäudes höhengleich mit der angrenzenden Verkehrsfläche anzuordnen. Aufgrund der tatsächlich vorliegenden topographischen Verhältnisse auf dem Grundstück kann durch den Antragsteller die Festsetzung nicht eingehalten werden. Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen wird jedoch durch den Antragsteller sichergestellt, dass die Rohdeckenoberkante des Gebäudes mit der mittleren Straßenhöhe angepasst wird.
Die hierfür notwendige Befreiung vom Bebauungsplan kann daher erteilt werden.

Errichtung von Dachflächenfenstern
Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2.7 ist die Errichtung, die Anzahl und die Größe von Dachflächenfenstern im Bebauungsplan Nr. 32 – O genauestens festgesetzt. Um eine ausreichende Belichtung der geplanten Dachwohnungen zu erreichen wird im vorliegenden Bauantrag die max. Größe und Anzahl der Fenster überschritten. Seitens der Verwaltung kann die Befreiung erteilt werden, da die Geschossfläche für das Gesamtvorhaben durch die beiden Wohnungen im Dachgeschoss nur geringfügig überschritten wird.

Seitens der Verwaltung kann die notwendige Befreiung erteilt werden.

Baumpflanzung
Gemäß der Planzeichnung zum Bebauungsplan ist an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der Hauptstraße eine Baumpflanzung vorgesehen. Aufgrund der Anordnung des Gebäudes entlang der Hauptstraße zum Erhalt der einheitlichen Häuserflucht kann die im Bebauungsplan festgesetzte Baumpflanzung  am vorgesehen Standort nicht verwirklicht werden. Die durch den Bebauungsplan festgesetzte Begrünung wird jedoch durch den Bauherrn auf der West- und Ostseite des Grundstückes vorgenommen.
Seitens der Verwaltung sind keine Bedenken gegen die Erteilung des Einvernehmens für diese Befreiung vorhanden.

Abweichung von der gemeindlichen Dachgaubensatzung
Gemäß § 2 Abs. 1 der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013 ist die Errichtung von Dachgauben erst ab einer Dachneigung des Hauptgebäudes von 30 ° zulässig. Im vorliegenden Bauantrag hat das Hauptgebäude jedoch nur eine Dachneigung von 28°. Zusätzlich wurde im vorliegenden Vorbescheid für das Gebäude durch die Untere Bauaufsichtsbehörde bereits die Errichtung von Dachgauben schon ab einer Dachneigung des Hauptgebäudes von 28° zugelassen. Des Weiteren wird die nach der gemeindlichen Satzung notwendigen Mindestdachneigung von 30° für die Errichtung von Dachgauben mit der vorliegenden Dachneigung des Hauptgebäudes von 28° im Bauantrag nur geringfügig unterschritten.

Seitens der Verwaltung bestehen daher keine Bedenken für die Erteilung der zusätzlich beantragten Abweichung.

Überschreitung / Übernahme der Abstandsflächen durch den Grundstücksnachbarn
Es handelt sich hierbei um eine Abweichung von der BayBO, über die das Landratsamt Ebersberg als Untere Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit entscheidet.

Sonstiges
Nach den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes und der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 sind für das geplante Gesamtvorhaben auf dem Grundstück Anzinger Straße Fl. Nr. 40/0 der Gemarkung Poing insgesamt Stellplätze 47 nachzuweisen. Vom Antragsteller werden gemäß den eingereichten Bauantragsunterlagen insgesamt 35 Tiefgaragenstellplätze und 15 offene Stellplätze nachgewiesen. Von den offenen Stellplätzen werden 9 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. 43/0 der Gemarkung Poing errichtet.

Des Weiteren ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den Abbruch des bestehenden Gebäudes durch den Bau-und Umweltausschuss nicht notwendig, da es sich bei dem zu beseitigenden Gebäude um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 handelt.
Die Beseitigung des Gebäudes kann daher nach Art. 57 Abs. 5 BayBO durch den Antragsteller verfahrensfrei und ohne Genehmigung durchgeführt werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für das o.g. Bauvorhaben auf den Grundstücken Anzinger Straße Fl. Nrn. 40/0 und 43/0 der Gemarkung Poing wird durch den Bau- und Umweltausschuss erteilt.

Das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen und Abweichungen wird zusätzlich erteilt:

1.        Überschreitung der Geschossfläche um 241 m²
2.        Überschreitung der Baugrenze
3.        Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse
4.        Zulassung von Dachgauben
5.        Erhöhung des Kniestockes
6.        Anpassung der Rohdeckenoberkante
7.        Errichtung von Dachflächenfenstern
8.        Baumpflanzung

Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für die Erteilung folgender Abweichung von der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013 erteilt:

1.        Errichtung von Dachgauben abweichend von § 2 Abs. 1 bereits ab einer Dachneigung von 28°

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für das o.g. Bauvorhaben auf den Grundstücken Anzinger Straße Fl. Nrn. 40/0 und 43/0 der Gemarkung Poing wird durch den Bau- und Umweltausschuss erteilt.

Das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen und Abweichungen wird zusätzlich erteilt:

1.        Überschreitung der Geschossfläche um 241 m²
2.        Überschreitung der Baugrenze
3.        Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse
4.        Zulassung von Dachgauben
5.        Erhöhung des Kniestockes
6.        Anpassung der Rohdeckenoberkante
7.        Errichtung von Dachflächenfenstern
8.        Baumpflanzung

Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für die Erteilung folgender Abweichung von der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013 erteilt:

1.        Errichtung von Dachgauben abweichend von § 2 Abs. 1 bereits ab einer Dachneigung von 28°

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Antrag auf Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (16 Wohneinheiten mit Gaststätte und Ladenlokal im Erdgeschoss) auf dem Grundstück Fl. Nrn. 40/0 der Gemarkung Poing wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Bauantrag auf dem o.g. Grundstück wird erteilt.
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
Überschreitung der Geschossfläche um 241 m², Überschreitung der Baugrenze, Anzahl der Vollgeschosse, Zulassung von Dachgauben, Erhöhung des Kniestockes, Anpassung der Rohdeckenoberkante, Errichtung von Dachflächenfenstern und von der festgesetzten Baumpflanzung. Des Weiteren wurde das gemeindliche Einvernehmen für die Erteilung folgender Abweichung von § 2 Abs. 1 der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013 einstimmig erteilt:
Errichtung von Dachgauben bereits ab einer Dachneigung von 28°.

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3. Kindertagesstätte Birkenallee 6, Freiflächengestaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 22.08.2014 stellte der Träger (Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Ebersberg e.V.) der Kindertagesstätte Birkenallee 6 einen Antrag zur Gartenneugestaltung. Die Fläche, die der Teich an der südöstlichen Grundstücksecke beansprucht soll demnach der Freifläche der Kita zugeschlagen werden.

Im Antrag beschreibt der Träger die momentane Situation der Freifläche wie folgt:

Durch die hohe Anzahl der alten Bäume wird der darunterliegende Raum wenig belichtet und es wächst dort kein Gras mehr. Der Boden ist außerdem stark verdichtet. Dadurch versickern Regenfälle eher schlecht. Konsequenz sind große matschige Flächen. Der alte Baumbestand wird vom Träger nicht in Frage gestellt, sondern wird als Bereicherung empfunden. Eine Neugestaltung hat die Aufgabe den alten Baumbestand sinnvoll in die Planungen mit einfließen zu lassen. Auch ist die technische Gestaltung so zu verwirklichen, dass Oberflächenwasser abgeführt werden kann, damit keine Matschflächen mehr entstehen können. Die Einbeziehung der Teichfläche ist nötig, um die bestehenden Spielgeräte, die momentan im Sandkasten aufgebaut sind, verlegen zu können. Diese sind dort eher schlecht verortet. Dort wünscht sich der Träger einen großen Sandkasten mit Abdeckmöglichkeit.

Die Verwaltung ließ den Teich artenschutzrechtlich prüfen. Das Fazit ist in einem Gutachten festgeschrieben und lautet wie folgt:

„Im Rahmen der Untersuchungen zu Amphibienarten wurde mit dem Bergmolch eine Amphibienart nachgewiesen. Im Sinne des speziellen Artenschutzes ergeben sich damit keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG im Rahmen einer Veränderung bzw. Verfüllung des Kleinteiches. Aus gutachterlicher Sicht wäre ein Erhalten des Kleinteiches zu empfehlen.“

Der Baubetriebshof hat keine Einwände gegen die Auflösung des Teiches. An der Teichanlage wurde in den letzten Jahren keine Intensivpflege durchgeführt. Die Wasserversorgung zum Nachfüllen des Teiches ist nicht funktionstüchtig und stellt nur ein Provisorium dar. Der Baubetriebshof sieht mehr Nutzen, die Teichfläche zukünftig der Kindertagesstätte als ergänzende Spielfläche zur Verfügung zu stellen.

Am 05.05.2015 trafen im Bauamt die Vertreter der AWO (Frau Bittner, Geschäftsführerin AWO; Frau Lehmer, Kita Leitung) sowie der Planer (Herr Ferres, Landschaftsarchitekt) und der Vertreter der Gemeinde (Herr Fischhaber) zur Beratung eines ersten Vorentwurfes zusammen. Zu diesem Termin konnte man eine Gestaltung festlegen. Der Vorentwurf, der jetzt dem Gremium zur Entscheidung vorliegt, wurde innerhalb der Beteiligten abgestimmt. Das Planungsergebnis bietet den Kindern eine abwechslungsreiche und attraktive Spielfläche.

Die Verwaltung empfiehlt, die Freiflächengestaltung unter Einbeziehung der Teichfläche, entsprechend dem Vorentwurf, an der Kindertagesstätte Birkenallee 6 umzusetzen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Freiflächengestaltung unter Einbeziehung der Teichfläche an der Kindertagesstätte Birkenallee 6, gemäß der Vorentwurfsplanung durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen

Die vorliegende Vorentwurfsplanung und die auf deren Grundlage erstellte Kostenschätzung bedingt eine Bruttobausumme inklusive der Nebenkosten von 84.927,56 €. Auf der Haushaltsstelle 46410.940000 der Kindertagesstätte Birkenallee 6 sind für diese Maßnahme 80.000 € vorgesehen. Der Fehlbetrag von 5.000 € kann von der Haushaltsstelle 56020.940000 (Dreifachturnhalle) entnommen werden. Diese Gelder werden aller Voraussicht dort nicht benötigt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Freiflächengestaltung unter Einbeziehung der Teichfläche an der Kindertagesstätte Birkenallee 6, gemäß der Vorentwurfsplanung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2015 einstimmig beschlossen dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu empfehlen. „Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt die Freiflächengestaltung unter Einbeziehung der Teichfläche an der Kindertagesstätte Birkenallee 6, gemäß der Vorentwurfsplanung durchzuführen“. Diesem Beschluss ging eine Besichtigung vor Ort voraus. Dabei wurde den Ausschussmitgliedern die Vorentwurfsplanung vorgestellt. Diese sieht die Einbeziehung der auf dem Grundstück liegenden Teichfläche mit vor, um die Großspielgeräte aus dem bestehenden Sandkasten dort wieder aufbauen zu können.

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost" Vorstellung der gewünschten Bebauungsplanänderung durch den Architekten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beratend 4

Sachverhalt

Die vorgesehene Bebauungsplanänderung wird durch den Architekten Herrn Steffelbauer vorgestellt.

Kurzbericht

Durch Herrn Architekt Steffelbauer wird die gewünschte Bebauungsplanänderung dem Bau- und Umweltausschuss vorgestellt (ohne Beschlussfassung).
Es geht insbesondere um die Art der Bebauung (weniger Geschoßwohnungsbau, dafür mehr Hausgruppen (Reihenhäuser) sowie Entfall der Gemeinschaftsparkanlagen als Lärmschutzbebauung südlich der S-Bahn-Linie.
Außerdem ist eine Fläche für einen Supermarkt südlich der Bahn vorgesehen.
Der Verlauf bzw. Ausbaustandard der Erschließungsstraßen bleibt unverändert.

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5. Bürgerhaus Poing 1. BA Nachrüstung Akustik, Mängelbeseitigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die raumakustische Beurteilung der Flure ergibt folgendes Ergebnis:
Im derzeitigen Zustand sind in den gemessenen Fluren teils erhebliche Überschreitungen der anzustrebenden Nachhallzeiten zu verzeichnen, was für einen hohen Geräuschpegel während des Betriebes, schlechte Sprachverständlichkeit und ein unbehagliches Raumklima die maßgebliche Ursache ist. Verbesserungspotential besteht durch eine (erhöhte) Bedämpfung der Räume.
Die untersuchten Konzepte für die einzelnen Flurbereiche, die zur Erfüllung der raumakustischen Anforderungen führen, beinhalten jeweils unterschiedliche Produkte, mit Akustik-Wandpaneele für den Cafébereich, zusätzliche Deckensegel im Cafébereich, Einbau einer Akustikdecke im EG Flur hinten sowie einer durchgehend abgehängten Akustikdecke im Obergeschoss. Zu beachten sind dabei die erforderlichen Umbauten der Deckeninstallationen, wie Rauchmelder und Leuchten. Ebenso gehen die Ausstellungsflächen an den Wänden im Cafébereich verloren.
Mit einer ersten überschlägigen Kostenermittlung vom 27.05.2014 werden die baulichen Maßnahmen zur Nachrüstung Akustik auf ca. 120.000,- Euro brutto mit NK geschätzt.

Sonstige Baumängel:

Aufgrund baulicher Mängel im Neubau sind Nachbesserungen der Putzoberflächen und der Attika erforderlich. Kosten und Sanierungskonzepte stehen noch nicht fest und werden derzeit ermittelt. Es wird empfohlen, alle baulichen Maßnahmen gemeinsam in einem Zuge und in enger Abstimmung des laufenden Betriebes durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, in den Fluren und dem Cafébereich des Bürgerhauses 1. Bauabschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Raumakustik zu veranlassen.

Die erforderlichen Mittel zur Ausführung der Gesamtmaßnahme sind im Haushalt 2016 anzusetzen.

Finanzielle Auswirkungen

Mittel im Haushalt:
HHST 76010.500000 Neues Bürgerhaus, Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlage        
Ansatz 2015        Akustikgutachten:        5.000,00 Euro
HHST 76010.940000 Neues Bürgerhaus, Hochbaumaßnahmen
Ansatz 2015        Mängelbeseitigung + SR Planer:        26.900,00 Euro
Finanzplan 2016        Lärmschutz OG:        20.000,00 Euro
Finanzplan 2017        Lärmschutz OG:        100.000,00 Euro                                

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, in den Fluren und dem Café-bereich des Bürgerhauses 1. Bauabschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Raumakustik zu veranlassen.

Die erforderlichen Mittel zur Ausführung der Gesamtmaßnahme sind im Haushalt 2016 anzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2015 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Die Verwaltung wird beauftragt, in den Fluren und dem Café-bereich des Bürgerhauses 1. Bauabschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Raumakustik zu veranlassen. Die erforderlichen Mittel zur Ausführung der Gesamtmaßnahme sind im Haushalt 2016 anzusetzen.
Die raumakustische Beurteilung der Flure ergibt folgendes Ergebnis: Im derzeitigen Zustand sind in den gemessenen Fluren teils erhebliche Überschreitungen der anzustrebenden Nachhallzeiten zu verzeichnen, was für einen hohen Geräuschpegel während des Betriebes, schlechte Sprachverständlichkeit und ein unbehagliches Raumklima die maßgebliche Ursache ist. Verbesserungspotential besteht durch eine (erhöhte) Bedämpfung der Räume.
Die untersuchten Konzepte für die einzelnen Flurbereiche, die zur Erfüllung der raumakustischen Anforderungen führen, beinhalten jeweils unterschiedliche Produkte, mit Akustik-Wandpaneele für den Café-bereich, zusätzliche Deckensegel im Café-bereich, Einbau einer Akustikdecke im EG Flur hinten sowie einer durchgehend abgehängten Akustikdecke im Obergeschoss. Zu beachten sind dabei die erforderlichen Umbauten der Deckeninstallationen, wie Rauchmelder und Leuchten. Ebenso gehen die Ausstellungsflächen an den Wänden im Café-bereich verloren. Mit einer ersten überschlägigen Kostenermittlung vom 27.05.2014 werden die baulichen Maßnahmen zur Nachrüstung Akustik auf ca. 120.000,- Euro brutto mit NK geschätzt.

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6. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Angelbrechtinger Feld" im Bereich der Römerstraße 28 - 42 a Sachstandsbericht; Weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beratend 6

Sachverhalt

Am 21.05.2015 hat ein Gespräch mit den betroffenen Grundstückseigentümern (es waren nicht alle anwesend) stattgefunden. Hier wurden 2 Planungskonzepte von der Verwaltung und dem Planfertiger vorgestellt.

Planungskonzept A: Alle neuen Gebäude max. 2 Vollgeschosse, keine Gauben/Quergiebel, Dachneigung max. 24°, 1 Wohneinheit, 3 Stellplätze; bestehende Gebäude an der Römerstraße: Dachgeschossausbau zulässig

Planungskonzept B: Alle neuen Gebäude max. 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss; Gauben / Quergiebel zulässig; Dachneigung max. 30°, 2 Wohneinheiten mit je 3 Stellplätzen

Die Tendenz der Eigentümer ging hier zum Planungskonzept B.

Seit diesem Gespräch gab es viele Einzelfragen von den Grundstückseigentümern hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Beiträge zur geplanten Straßensanierung.

Die Eigentümer der Römerstraße 42/42a und Römerstraße 38 sind gegen die geplante Bebauungsplanänderung. Vom Eigentümer der Römerstraße 40 gibt es keine Rückmeldung.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Bebauungsplanänderung für alle Grundstücke (Römerstraße 28 – 42 a) durchzuführen.

Die noch offenen Fragen / Wünsche der Eigentümer werden in den nächsten Wochen abgearbeitet, so dass bis zum Bau- und Umweltausschuss im September 2015 ein (abgestimmter) Bebauungsplanentwurf vorgelegt werden kann.

Die Kosten der Bebauungsplanänderung trägt die Gemeinde Poing.

Beschlussvorschlag

Der Planfertiger wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend auszuarbeiten.

Beschluss

Der Planfertiger wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend auszuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Nach dem Aufstellungsbeschluss im Gemeinderat am 05.03.2015 wurde mittlerweile am 21.05.2015 ein Gespräch mit den betroffenen Grundstückseigentümern geführt. Hier wurden von der Verwaltung 2 Planungskonzepte von der Verwaltung und dem Planfertiger vorgestellt.
Planungskonzept A: Alle neuen Gebäude max. 2 Vollgeschosse, keine Gauben/Quergiebel, Dachneigung max. 24°, 1 Wohneinheit, 3 Stellplätze; bestehende Gebäude an der Römerstraße: Dachgeschossausbau zulässig.
Planungskonzept B: Alle neuen Gebäude max. 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss, Gauben/Quergiebel zulässig, Dachneigung max. 30°, 2 Wohneinheiten mit je 3 Stellplätzen.
Die Tendenz der Eigentümer ging hier zum Planungskonzept B.
Seit diesem Gespräch gab es viele Einzelfragen von den Grundstückseigentümern hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Beiträge zur geplanten Straßensanierung.
3 Eigentümer sind gegen die Bebauungsplanänderung bzw. haben sich nicht gemeldet.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Bebauungsplanänderung für die Grundstücke Hs.Nrn. 28 – 42 a durchzuführen.
Die noch offenen Fragen / Wünsche der Eigentümer werden in nächsten Wochen abgearbeitet, so dass bis zum Bau- und Umweltausschuss im September 2015 ein (abgestimmter) Bebauungsplanentwurf vorgelegt werden kann.
Die Kosten der Bebauungsplanänderung trägt die Gemeinde Poing.
Es wurde einstimmig beschlossen, den Planfertiger mit der Ausfertigung eines Bebauungsplanentwurfes (Planungskonzept B) zu beauftragen.

Datenstand vom 24.09.2015 17:43 Uhr