Bauantrag; Energetische Sanierung eines Wohngebäudes mit Vergrößerung des Balkons und unbeheizten Wintergarten; Fl.Nr. 1223/5; Ammerbergweg 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates, 20.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Sitzung des Gemeinderates 20.06.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Auch wenn die Maßgaben des einschlägigen Bebauungsplanes (Kaiser Heinrich Straße III) erfüllt sind, ist hier eine Behandlung nach § 34 BauGB erforderlich, da der Dorfgebietsteil keine Festsetzung zur Grundfläche bzw. Grundflächenzahl enthält und somit nach allgemeiner Mitteilung des LRA als einfacher B-Plan zu sehen ist.
Um 19:54 Uhr bis 19:59 Uhr wird kurzfristig die Nichtöffentlichkeit hergestellt.

Zur Klarstellung im Bauausschuss: 

Betreff: Genehmigungsfreistellungsverfahren - Einstufung Bebauungspläne

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund eines aktuellen Vorgangs möchten wir Ihnen folgenden Hinweis mit auf den Weg geben:
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist nur möglich, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Ein qualifizierter Bebauungsplan muss zwingend folgende Festsetzungen enthalten: Festsetzungen zur Art und dem Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den örtlichen Verkehrsflächen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Fehlt nur eine dieser Festsetzungen, liegt ein einfacher Bebauungsplan vor; eine Genehmigungsfreistellung ist dann nicht möglich.
Es gibt einige Bebauungspläne (vor allem aus den 90er) Jahren, die Höhenbeschränkungen und/oder die Anzahl der Vollgeschosse sowie eine GFZ festsetzen. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Festsetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan nicht ausreichen. Für das Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB sind Höhenangaben (Wand-/Firsthöhe und/oder Anzahl Vollgeschosse) sowie GR und/oder GRZ erforderlich. Die Festsetzung einer GF oder GFZ alleine reicht nicht aus, da sich hieraus kein dreidimensionales Bild der baulichen Anlagen ergibt.
Wir bitten Sie, hierauf zu achten. Werden Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, obwohl der zugrundeliegende Bebauungsplan nach o. g. Ausführungen die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht erfüllt, empfehlen wir Ihnen, Rücksprache mit dem Bauherrn zu halten und darauf hinzuwirken, dass ein regulärer Bauantrag gestellt wird. Alternativ könnten Bebauungsplanänderungen erfolgen, indem Festsetzungen zur GR und/oder GRZ nachgeschoben werden.

Sollte ein Freisteller durchgewunken werden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, wird das Bauvorhaben formell rechtswidrig errichtet; es handelt sich also um einen Schwarzbau.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Stefan Myrtek
Landratsamt Weilheim-Schongau
SB 40.1 - Bauleitplanung


Aus der 10. GRS am 09.06.2024:
Das Bauvorhaben wird zur Vorberatung in den Bauausschuss am 13.06.2024 verwiesen.

Die Empfehlung daraus wird anschließend ergänzt.

Beschluss

Das Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 5

Datenstand vom 10.07.2024 12:45 Uhr