Der Antragsteller hat bereits für das Bauvorhaben „Errichtung eines Wohngebäudes mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück Flur-Nr. 202/3, Gemarkung Pommersfelden, Schönbornstraße 12 a, 96178 Pommersfelden Planunterlagen mit Eingang vom 26. Oktober 2022 eingereicht.
Der Bauantrag wurde in der Sitzung vom 10.11.2022 und vom 19.01.2023 bereits behandelt und zustimmend zur Kenntnis genommen. Den Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze im Norden und dem versetzten Pultdach, sowie der Dachneigung des Pultdaches und der Dachform und Dachneigung der Garage wurden zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.
Das Bauvorhaben ist ein Vorhaben der Gebäudeklasse 1. Es befindet sich im Gebiet des qualifizierten Bebauungsplans „Schönbornstraße“ in Pommersfelden.
Das Landratsamt Bamberg teilte durch Schreiben vom 30. Januar 2023 mit, dass zum weiteren Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens zwei weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schönbornstraße“ erforderlich seien. Seitens der Gemeinde Pommersfelden wäre die Erteilung der Befreiung von folgenden Festsetzungen erforderlich:
- eine Befreiung hinsichtlich des liegenden Fensterformates
und
- eine Befreiung hinsichtlich der Abmessungen der Grenzgarage
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können zugelassen werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Fenster müssen laut Punkt 6.1 des B-Plans stehend rechteckig angeordnet sein, dies ist allerdings hier nicht der Fall, da die Fenster im liegenden Format geplant sind, somit bedarf es einer Befreiung dieser Festsetzung.
Die Grenzgarage hat eine Tiefe von 9 m, dies entsprach zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht der gesetzlichen Regelung der Bayerischen Bauordnung aus 1997 in Art. 7 Abs. 4 (damals 8 m max. zulässig), in der aktuellen Fassung der BayBO 2021 ist die max. zulässige Tiefe von 9 m eingehalten. Das Festhalten an der Fassung der Bayerischen Bauordnung 1997 würde somit eine nachteilige Härte für den Bauherren bedeuten. Auf Grund dessen kann einer Befreiung hinsichtlich der Tiefe der Grenzgarage von 9 m zugestimmt werden.