Die Gemeinde Pommersfelden hat am 09.02.2023 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ aufzustellen und parallel hierzu den Flächennutzungsplan in diesem Bereich zu ändern.
In der Sitzung vom 09.02.2023 wurden auch die Vorentwürfe jeweils in der Fassung vom 30.01.2023 beschlossen:
- des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ und
- der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“
Durch das Büro TEAM 4 wurde der Versand der Unterlagen zur Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange übernommen, gleichzeitig erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Bürger. Die Unterlagen waren auf der Homepage der Gemeinde ab dem 08.03.2023 bis zum 11.04.2023 einsehbar (unter der Rubrik Wirtschaft und Bauen / Bauleitplanung, https://www.pommersfelden.de/unsere-gemeinde/bauen-wohnen/bebauungsplaene )
Die Träger öffentlicher Belange wurden gebeten der Gemeinde Pommersfelden nach § 4 Abs. 1 BauGB Aufschluss über die von Ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen zu geben, soweit diese für die städtebauliche Entwicklung des überplanten Gebietes bedeutsam werden.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gesichtet und soweit sie Einwendungen oder Anregungen zur Planung enthielten in die Abwägung eingestellt.
Basierend auf den Anregungen und Einwendungen wurde der Entwurf jeweils in den Fassungen vom 11.05.2023 erarbeitet für:
- den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ und
- die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“
Da sich die eingegangenen Stellungnahmen thematisch überschneiden und daher weitgehend identisch sind schlägt die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen vor, die eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur gleichzeitig erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemeinsam zu behandeln. Soweit mit den vorgeschlagenen Abwägungs- bzw. Behandlungsempfehlungen Einverständnis besteht, schlägt die Verwaltung vor, die entsprechenden Beschlussempfehlungen nur vorzutragen und anschließend über diese en bloc in einem Sammelbeschluss zu entscheiden.
Der Gemeinderat war mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden und fasste hierzu folgenden
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. a BauGB gemeinsam vorzunehmen. Hierzu werden den Gemeinderat jeweils die Beschlussvorschläge zu den empfohlenen Abwägungsentscheidungen vorgetragen anschließend en bloc beschlossen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Süd Pommersfelden“ sowie zur gleichzeitig in diesem Bereich erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Pommersfelden im Bereich „Solarpark Pommersfelden Süd“
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Im Rahmen der Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
- Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth
- Abwasserzweckverband Pommersfelden / Frensdorf Süd, Pommersfelden
- Bayerischer Bauernverband, Bamberg
- Markt Burgebrach
- Markt Mühlhausen
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen:
- Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Bamberg – keine weitere Beteiligung erforderlich
- IHK Oberfranken, Bayreuth
- Gewerbeaufsichtsamt Coburg
- Stadt Höchstadt a.d. Aisch – keine weitere Beteiligung erforderlich
- Gemeinde Frensdorf
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
- Regierung von Oberfranken, Bayreuth
- Landratsamt Bamberg
- Landratsamt Bamberg, Kreisbrandrat Thomas Renner, Hallstadt
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Wasserwirtschaftsamt Kronach
- Staatliches Bauamt Bamberg
- Bayernwerk Netz GmbH, Bamberg
- PLEdoc GmbH, Essen
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Bayreuth
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe, Stegaurach – keine weitere Beteiligung erforderlich*
Nach Prüfung der Anregungen werden vom Planungsbüro „Team 4 – Bauernschmitt – Wehner“, Landschaftsarchitekten + Stadtplaner PartGmbH, Nürnberg, folgende Beschlussvorschläge unterbreitet.
- Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 12.04.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans
Gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Pommersfelden werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.
Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitpläne mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs "Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB" an folgende EMail-Adresse:
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise der Regierung von Oberfranken werden dankend zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich, die Regierung erhält nach Abschluss des Verfahrens eine digitale Fassung des Bebauungsplanes.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.
- Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg – 05.04.2023
- zum Flächennutzungsplan:
Wasserrecht:
Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belange ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Pommersfelden beabsichtigt die 4. Flächennutzungsplan-/Landschafts-planänderung der Gemeinde Pommersfelden im Bereich "Solarpark Pommersfelden Süd".
Die Flächen des Vorhabensbereiches liegen auf den Flurnummern 559, 558, 557, 556 und 555 sowie 551, 550 jeweils Gemarkung Pommersfelden.
Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht betroffen.
Abwasserentsorgung/Trinkwasserversorgung:
Angaben zur Abwasserentsorgung/Trinkwasserversorgung sind nicht enthalten.
Niederschlagswasser:
Für die Ableitung bzw. Versickerung von Oberflächenwasser sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) bzw. in Oberflächengewässer (TRENOG) zu beachten.
Sollten befestigte Flächen über 1.000 m2 entwässert werden, ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens unter Vorlage entsprechender Planunterlagen (4-fach) beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht zu beantragen.
Wassergefährdende Stoffe:
Für Bau, Betrieb und Überwachung der Anlagen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen.
Bauleitplanung:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung. ln den Unterlagen fehlt allerdings die Nummerierung der Flächennutzungsplanänderung; um entsprechende Ergänzung wird gebeten.
Verkehrswesen:
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegen die 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes keine Bedenken.
Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Aus Sicht der Fachbereiche Naturschutz, Immissionsschutz und Bodenschutz bestehen keine Bedenken.
Abwägung und Beschlussvorschlag zur Flächennutzungsplanänderung:
Zu Wasserrecht
Die Hinweise des Sachgebiets Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen. Diese sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan in den Festsetzungen (B 4.5) bereits berücksichtigt. Die Sammlung und Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter ist nicht beabsichtigt. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird im Bebauungsplanberücksichtigt.
Zu Bauleitplanung
Die Hinweise des Landratsamtes, Sachgebiet Bauleitplanung, wird berücksichtigt und die Nummerierung der Flächennutzungsplanänderung ergänzt.
Zu Verkehrswesen
Dass keine Hinweise des Sachgebiets Verkehrswesen bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Pommersfelden hält an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung der Nummerierung.
- Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 05.04.2023
- zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Naturschutz:
Eine Abstimmung der erforderlichen Ausgleichsflächen für feldbrütende Vogelarten hat im Vorfeld stattgefunden.
Den größten Eingriff in die Natur und Landschaft stellt in aller Regel der Leitungsbau dar. Entsprechende Angaben fehlen in den Planunterlagen.
Eine abschließende Stellungnahme ist erst nach Vorlage des Leitungsbaus möglich.
Bodenschutz:
Die von der Planung betroffenen Grundstücke FI.-Nrn. 550, 551, 555, 556, 557, 558 und 559 der Gemarkung
Pommersfelden sind im Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
Mit dem textlichen Hinweis Nr. 3 zu Bodenschutz besteht Einverständnis.
Insgesamt bestehen aus der Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.
Wasserrecht
Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belange ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Pommersfelden hat beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Ausweisung eines Sondergebietes (gem. § 11 Abs. 2 BauNVO) mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage" und randlichen Ausgleichsflächen einzuleiten und parallel den Flächennutzungsplan zu ändern.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst 2 Teilflächen mit den Flurnummern 559, 558, 557, 556 und 555 sowie 551, 550 jeweils Gemarkung Pommersfelden, Gemeinde Pommersfelden, Landkreis Bamberg.
Der Geltungsbereich der beiden Teilflächen umfasst insgesamt 20,54 ha.
Die Bürgersonnenenergie Pommersfelden GmbH & Co. KG hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (im Folgenden FF-PVA bezeichnet) südlich des Ortsteils Pommersfelden innerhalb eines im Sinne des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) 2021 "landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes" beantragt.
Der Vorhabenträger ist finanziell in der Lage, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.
Geplant ist eine Anlage mit einer Gesamtleistung von ca. 20 MWp, mit der eine jährliche Strommenge von ca. 20 Millionen kWh erzeugt werden kann.
Standort:
Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht betroffen.
Bauwasserhaltung:
Sollte eine Bauwasserhaltung erforderlich sein, ist die vorübergehende Absenkung bzw. Entnahme von Grundwasser während der Baumaßnahmen (Bauwasserhaltung) erforderlich.
Diese stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG dar; hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG i.V. m Art. 70 BayWG beantragt werden.
Der Antrag zur Genehmigung von Bauwasserhaltungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren ist an das Landratsamt Bamberg mit allen erforderlichen Unterlagen zu richten.
Eine permanente Grundwasserabsenkung, also ein dauerhafter Eingriff ins Grundwasser, ist grundsätzlich wasserwirtschaftlich unzulässig.
Abwasserentsorgung / Trinkwasserversorgung:
Angaben zur Abwasserentsorgung I Trinkwasserversorgung sind nicht enthalten.
Sofern kein Abwasser anfällt, Trinkwasser nicht benötigt wird und das anfallende Niederschlagswasser breitflächig auf dem Boden versickern kann, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Niederschlagswasser:
Für die Ableitung bzw. Versickerung von Oberflächenwasser sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) bzw. in Oberflächengewässer (TRENOG) zu beachten.
Sollten befestigte Flächen über 1.000 m2 entwässert werden, ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens unter Vorlage entsprechender Planunterlagen (4-fach) beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht zu beantragen.
Mit den Festsetzungen zum Umgang mit dem Niederschlagswasser und den Regelungen für Zufahrten und befestigte Flächen wird den Belangen der Grundwasserneubildung Rechnung getragen.
Dacheindeckung:
Die Dacheindeckungen und die Außenwände dürfen an der Oberfläche kein Kupfer, Zink, Blei größer 50 m2 oder Asbest enthalten. Diese Materialien werden durch die Niederschläge sowie infolge von Rückspülprozessen freigesetzt und abgespült, was zu einer Umweltbeeinträchtigung über Einträge in das Grundwasser führen kann.
Wassergefährdende Stoffe:
Angaben zu Transformatoren sind in den Unterlagen nicht enthalten. Diese können unter den Geltungsbereich der Bundes-Anlagenverordnung AwSV fallen, die in diesem Fall zu beachten ist.
Die Reinigung der PV Elemente darf nur mit für diesen Einsatzzweck geeignete, nicht grundwasserschädigenden Reinigungsmittel ausgeführt werden.
Für Bau, Betrieb und Überwachung der Anlagen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen. Andere Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts bleiben.
Bauleitplanung:
Unter der Voraussetzung, dass Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufeinander abgestimmt sind, sich nicht widersprechen und die rechtlichen Vorgaben des § 12 BauGB eingehalten werden, gibt es keine grundsätzlichen Bedenken.
Verkehrswesen:
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Eine Blendwirkung auf die Verkehrsteilnehmer der B 505 ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
Die Bauverbotszone von 20m zur B 505 ist nach § 9 Abs. 1 FStrG einzuhalten. Ferner ist die Baubeschränkungszone von 40 m zur B 505 nach § 9 Abs. 2 FStrG zu beachten.
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Bereich der Bauverbotszone und der Baubeschränkungszone ist die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes Bamberg erforderlich.
Aus Sicht des Fachbereichs Immissionsschutz bestehen keine Bedenken.
Abwägung und Beschlussvorschlag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Zu Naturschutz
Die abgestimmte CEF Fläche für Feld brütende Vogelarten wurden im Vorfeld mit der Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Leitungstrasse ist nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfahrens. Der Anschlusspunkt für die geplante Freiflächen - Photovoltaikanlage ist noch nicht abschließend geklärt. Sobald dieser vorliegt, wird die Leitungstrasse mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, um Eingriffe durch den Trassenbau zu minimieren.
Zu Bodenschutz
Die Hinweise des Sachgebiets Bodenschutz werden dankend zur Kenntnis genommen.
Zu Wasserrecht
Die Hinweise des Sachgebietes Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen. Diese sind in den Festsetzungen (D 4.5 Umgang mit Niederschlagswasser, Dacheindeckung) bereits berücksichtigt. Eine Bauwasserhaltung ist nicht erforderlich. Die Sammlung und Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter ist nicht beabsichtigt, sondern die flächenhafte Versickerung von Niederschlagswasser.
Der Hinweis zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird berücksichtigt und unter Hinweise im Bebauungsplan ergänzt.
Zu Bauleitplanung
Die Hinweise des Sachgebiets Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen der vorliegende Bebauungsplan mit Grünordnungsplan ist gleichzeitig auch der Vorhabens- und Erschließungsplan (siehe Festsetzungen unter D und Begründung Kap. 3).
Zu Verkehrswesen
Die Hinweise des Sachgebiets Verkehrswesen werden zur Kenntnis genommen. Diese sind in vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Plandarstellung (Bauverbotszone mit 20 m) bereits berücksichtigt. Für die Umsetzung der Anlage in der Baubeschränkungszone (40 m zur B 505) wird die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes Bamberg eingeholt.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan fest, mit der Ergänzung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unter den Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
3. Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg, Kreisbrandrat vom 14.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
I. Löschwasserversorgung
- Die Löschwasserversorgung wird durch wasserführende Fahrzeuge sichergestellt. Dies gilt aber nur für eine Erstbrandbekämpfung und die PV-Anlage. Sofern auf dem Gelände eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder ein Batteriegroßspeichersystem errichtet wird, sind die Anforderungen an die Löschwasserversorgung neu zu bewerten.
II. Zufahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen
- Die Erreichbarkeit des Bebauungsplangebietes erfolgt über befestigte Feldwege und ist als gesichert anzusehen.
- Diese Zufahrtswege müssen für Löschfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 16t und einer Achslast von 10t ausgelegt sein.
- Die Teilflächen müssen über Tore zugänglich gemacht werden.
- Die Tore müssen mit einer Doppelschließung ausgestattet werden, damit die Feuerwehr jederzeit mit der vorhandenen Feuerwehrschließung N1 auf das Gelände gelangen kann.
- Die hierfür benötigten Schließzylinder sind von der Brandschutzdienststelle freizugeben.
- Die Tore sind nach DIN 4066 zu beschildern.
III. Brandabschnitte
- Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind aufgrund der Größe der PV-Anlage Brandabschnitte mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten.
IV. Feuerwehrplan
- Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist zu erstellen. Dieser ist von der Brandschutzdienststelle freizugeben.
- Im Feuerwehrplan sind sämtliche Gefahren durch Elektrizität, wie Spannungsart, Spannungshöhe, Schaltstellen, etc. anzugeben.
- Die Anzahl der notwendigen Ausfertigungen wird von der Brandschutzdienststelle festgelegt.
V. Sonstiges
- Sofern auf dem Gelände eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder ein Batteriegroßspeicher errichtet wird, können weitere Anforderungen an den Abwehrenden und baulichen Brandschutz entstehen.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Brandrisiko bei PV - Freiflächenanlagen ist gering, da die überwiegend verbauten Elemente aus Metall bestehen. Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 405 ist daher nach Auffassung des LANDESFEUERWEHR-VERBAND BAYERN e.V. entbehrlich.
Bis zum Zufahrtstor besteht durch die ausgebauten landwirtschaftlichen Flurwege eine tragfähige Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr.
Die Hinweise zu den Eingangstoren werden bei der Ausführung berücksichtigt.
Durch die beiden Teilflächen sind im Bebauungsplan die Aufteilung in Brandabschnitte bereits berücksichtigt.
Zu einem möglichen Feuereinsatz wird ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 erstellt mit den Hinweisen zu sämtlichen Gefahren durch die geplanten FF-PVA.
Der Zugang in das Objekt wird im Schadensfall durch einen Schlüsseltresor am Eingang sichergestellt. Vor der Inbetriebnahme erfolgt eine Einweisung der örtlichen Feuerwehr und der Kreisbrandinspektion.
Die Hinweise werden zu den bereits bestehenden Hinweisen unter E 7 im Bebauungsplan noch ergänzt.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung der Hinweise im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Verhalten im Brandfall.
- Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 20.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Schloss Pommersfelden ist als besonders landschaftsprägendes Baudenkmal in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen. Ein solches hat einen großen Wirkraum. Dies ist in den Bericht aufzunehmen. Über Visualisierengen ist nachzuweisen, inwiefern die Anlage von Schloss Pommersfelden aus zu sehen ist.
Eine wichtige moderne Sicht ist bei der Trassierung der B505 südlich des Planungsgebietes entstanden. Für einige Sekunden entsteht für die Vorbeifahrenden ein schöner und noch recht ungestörter Blick auf Schloss Weißenstein in seiner landschaftlichen Lage im welligen Gelände des Steigerwalds. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine bewusst gebaute Blickbeziehung handelt. Das Vorhaben ist auch für dieses Sichtfenster zu visualisieren und sollte es hier zu Beeinträchtigungen kommen, ist, ggf. durch die Umgruppierung von PV-Flächen und Ausgleichsflächen, das Sichtfenster freizuhalten.
Die geforderten Visualisierungen sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Beurteilung vorzulegen. Für Fragen zu Visualisierung steht Herr Prof. Gunzelmann als Ansprechpartner zur Verfügung.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet liegen - wie unter TOP 8 Denkmalschutz der Planung bereits erwähnt - folgende Bodendenkmäler:
- D-4-6231-0001 Vorgeschichtliche Siedlung
Die unzureichenden Ausführungen und auch die fehlende Darstellung des Denkmalumgriffs mit Erläuterungen auf fast allen Kartengrundlagen machen es erforderlich an dieser Stelle noch näher auf die bodendenkmalpflegerischen Belange eingehen zu müssen.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Unter Umständen kann die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen aus denkmalfachlicher Sicht zu einer besseren Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz beitragen (vgl. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_rundschreib en_freiflaechen-photovoltaik.pdf). Für die fachliche Beurteilung können im Einzelfall weiterführende Prospektionsaufnahmen erforderlich werden (z.B. geophysikalische Untersuchung). Abhängig von den Ergebnissen beraten die Denkmalbehörden bei der Erarbeitung alternativer Planungen unter denkmalrechtlichen bzw. -fachlichen Gesichtspunkten sowie bei der Erfüllung der in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen.
Der Erteilung der Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird.
Soll die vorliegende Planung weiterverfolgt werden, hat der Nachweis im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages oder der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Wir bitten um Zustellung des Nachweises per E-Mail (Beteiligung@blfd.bayern.de).
Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich. In diesem Fall formuliert das BLfD Vorschläge für die fachlich erforderlichen Auflagen und Hinweise in einer gesonderten Stellungnahme.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Das Baudenkmal Schloss Pommersfelden liegt gut 1,5 km Kilometer vom Vorhaben getrennt. Ferner ist aufgrund der Topographie die Blickbeziehung zum Schloss durch das, von der B 505 aus gesehen, nach Norden ansteigende Gelände eingeschränkt (das ganze Schloss ist nicht sichtbar).Hinzu kommen Einzelbäume entlang der Flurwege Fl.Nr. 552 und 560, welche für Vorbeifahrende das Schloss verdecken. Für Fahrzeugführer der B 505, die nicht auf die Straße, sondern aktiv zum Schloss schauen, ergibt sich daher nur sehr kurzzeitig eine Blickbeziehungen, welche sich theoretisch auf etwa eine Länge von 100 m – 120 m entlang der B 505 beschränkt. Bei einer Fahrgeschwindigkeit der erlaubten 100 km/h entsteht eine Dauer von ca. 4 Sekunden für diese Blickbeziehung, diese Dauer der Blickbeziehung wird durch die o.g. Einzelbäume entlang der Flurwege noch reduziert. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Blickbeziehung bereits jetzt durch den Mobilfunkmast gestört.
In dem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die B 505 nicht errichtet wurde, um eine bewusste Blickbeziehung zum Schloss herzustellen, sonst hätte der Verlauf der Trasse weiter nördlich geführt werden müssen, um einen vollständigen Blick auf das Schloss zu erreichen.
In der umgekehrten Blickbeziehung vom Schloss zur Bundesstraße B 505 sind umfangreiche Pflanzmaßnahmen vorgesehen, welche die bestehende Horizontlinie entlang des Flurwegs Fl.Nr. 560 und damit das Vorhaben abschirmen. Bereits jetzt schon ist durch Bäume die Blickbeziehung abgeschirmt.
Zusammengefasst ergeben sich daher keine wesentliche Einschränkungen durch das geplante Vorhaben der FF-PVA auf das Schloss Pommersfelden.
In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Pommersfelden ein Konzept erstellt hat, dass Standorte mit geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild für die Anlage von FF-PVA Standorte identifiziert hat. Der Vorhabenbereich liegt innerhalb dieses geeigneten Bereiches (auf die Begründung wird verwiesen).
Die Hinweise zum Bodendenkmal werden zur Kenntnis genommen. Das Bodendenkmal wurden nach den vorliegenden zugänglichen Daten des Bayerische Denkmal-Atlas abgegrenzt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Der Hinweis auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ebenfalls bereits berücksichtigt (siehe Hinweis E 2).
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung in der Begründung hinsichtlich der Blickbeziehung zum Schloss Pommersfelden.
- Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 20.04.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung
Das vorgesehene Gebiet liegt nicht in einem geplanten oder festgesetzten Wasserschutzgebiet, so dass diesbezüglich keine Einwendungen bestehen.
Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Kreisbrandrat abzustimmen.
Die gegebenenfalls erforderliche Oberflächenreinigung der Photovoltaikelemente darf nicht mit grundwasserschädigenden Chemikalien erfolgen.
2. Vorsorgender Bodenschutz
2.1 Allgemeine Vorgaben
Mit Schreiben 52b-U4521-2020/1-67 vom 09.02.2022 wurde das gemeinsame Rundschreiben des StMB in Abstimmung mit dem StMUV zum Thema „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ bekanntgegeben und um Beachtung gebeten. In den Hinweisen (Anlage) des Schreibens wird auf folgendes hingewiesen:
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Ein Standort ohne Vorbelastung ist daher mit dem Grundsatz regelmäßig nur dann vereinbar, wenn
(a) geeignete vorbelastete Standorte nicht vorhanden sind, und
(b) der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange z.B. Bodenschutz nicht beeinträchtigt.
Grundsätzlich nicht geeignete Standorte sind in Nr. 1 der Anlage (Ausschlussflächen) genannt. Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und / oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet. In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen öffentliche Belange grundsätzlich entgegenstehen. Dazu gehören
- Wasserschutzgebiete (§ 51 ff. WHG) und Heilquellenschutzgebiete (§ 53 WHG), sofern für die betreffende Schutzzone entgegenstehende Anordnungen gelten, und nicht eine Befreiungslage herbeigeführt werden kann
⇨ Diese liegen hier nicht vor
- Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG.
⇨ Diese liegen hier nicht vor.
- Landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Bonität
⇨ Diese liegen hier zum sehr großen Teil vor.
Daten LDBV; Ausschnitt BSK, hohe regionale Ackerzahlen
Der Landkreis Bamberg hat nach der Anlage der Vollzugshinweise zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gem. § 9 Abs. 2 der BayKompV einen Durchschnittswert bei der Ackerzahl von 40 (hier anzuwenden, da fast ausschließlich Ackerflächen betroffen sind) und eine Grünlandzahl von 44. Fast im gesamten Plangebiet liegen Böden mit regional überdurchschnittlich hohen Ackerzahlen vor, die im Regelfall nach Nr. 1 der Anlage zum Schreiben 52b-U4521-2020/1-67 Ausschlussflächen für PV-Anlagen darstellen.
Durch den Bau und Betrieb der Photovoltaikanlage dürfen öffentliche Belange, z.B. der Bodenschutz, nicht beeinträchtigt werden oder entgegenstehen. Die zulässige Zusatzbelastung eines Bodens ist in § 11 BBodSchV geregelt. Bei der Verwendung von herkömmlich verzinkten Rammpfählen mit entsprechend hohen Bodenberührflächen pro Flächeneinheit ist mit Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers zu rechnen. Dies kann standörtlich variieren und wäre Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung. In der „Musterempfehlung für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (s. Anhang) sind fachliche und rechtliche Hintergründe aufgeführt. Für die hier vorliegenden Standorte ist insbesondere eine mögliche Grundwasserbelastung von Bedeutung.
2.2 Empfehlungen und Vorgaben für den vorliegenden Standort
Geologisch liegt der Standort laut dGK25 im Bereich des Oberen Burgsandsteins, des Basisletten und des Mittleren Burgsandstein.
Bodenkundlich ist laut UEBK25 mit einem Mosaik unterschiedlichster Böden zu rechnen. Es können Sand- und Tonböden, sowie Stauwasserböden vorkommen. Teilweise ist eine lehmige Deckschicht vorhanden.
Hinsichtlich der Hintergrundwerte ist der Standort der BAG 61c (Vollzugshilfe Hintergrund-werte) zuzuordnen. Bei landwirtschaftlichen Böden ist hier mit einer Überschreitung der Vor-sorgewerte für Nickel und Zink zu rechnen.
Die beplanten Flächen sind überwiegend flach geneigt, besitzen aber konkave und rinnenartige Strukturen, in denen sich erhöhter Oberflächenabfluss und evtl. Erosion bilden kann.
DGM1 mit möglicher Abflussakkumulation (Oberflächenabfluss bei Starkregen)
In den markierten Bereichen (Kreuzschraffur) sind Maßnahmen zur Abflussverzögerung bzw. zur besseren Versickerung von Niederschlägen bei Starkregenereignissen zu treffen.
Bei der Planung und Durchführung der Maßnahme sind folgende Anforderungen einzuhalten:
DIN 19731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial),
- DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau),
- DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben).
- Bei Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben des § 12 BBodSchV zu beachten.
- Eine Bodenkundliche Baubegleitung gemäß DIN 19639 ist grundsätzlich bei Eingriffen
> 0,5 ha zu beteiligen.
Wegen der standörtlichen Gegebenheiten sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- Für die Montage und Befestigung (Rammpfähle) der Module ist eine korrosionsfeste Oberflächenbeschichtung (Zink-Aluminium-Magnesium-Legierung, z.B. Magnelis© o.ä.) zu verwenden. Auch für die oberirdischen Bauteile wird eine korrosionsfeste Oberflächenbeschichtung dringend empfohlen.
- In den skelettreichen Bereichen ist ein Vorbohren bzw. Vorrammen erforderlich, da ansonsten mit erhöhtem Abrieb der Beschichtung zu rechnen ist. Die Tiefe der Verankerung ist auf das statisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken (möglichst nicht tiefer als 1,5 m).
- In den angegebenen Bereichen sind Maßnahmen zur Abflussverzögerung bzw. zur besseren Versickerung von Niederschlägen bei Starkregenereignissen zu treffen.
- Der Bau und Rückbau der Anlage ist durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu betreuen und zu dokumentieren.
- Werden die oben angeführten Punkte nicht durchgeführt, müssen alle Verfahrensschritte und Maßnahmen der Einzelfallprüfung (siehe Anlage Musterempfehlung, Punkte III. bis VI.) durchgeführt werden.
Eine bodenkundliche Baubegleitung hat die Einhaltung der DIN-Vorschriften sicherzustellen. Einer Vermeidung von Verdichtung und damit einhergehender verringerter Infiltrationsfähigkeit und erhöhtem Oberflächenabfluss ist besondere Beachtung zu schenken. Die bodenkundliche Baubegleitung soll auch die Maßnahmen zur Verringerung des Oberflächenabflusses planen und durchführen. Dabei sollen möglichst schonende Bodeneingriffe erfolgen.
Ziel muss es sein, die zusätzlichen Belastungen mit Zink zu minimieren und die Vorgaben der BBodSchV einzuhalten. Daneben ist bei Starkregen einem erhöhten Oberflächenabfluss zu begegnen.
Der/die Grundstückseigentümer ist/sind über die zu erwartende zusätzliche Zinkbelastung zu informieren.
3. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung
Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete sowie wassersensiblen Bereiche betroffen.
4. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz
Bei der geplanten Freiflächen- Photovoltaikanlage ist kein Schmutzwasseranfall zu erwarten.
Die Oberflächenentwässerung sollte möglichst ohne Sammlung über die Fläche erfolgen. Durch den schnelleren Niederschlagswasserabfluss von den Solarmodulen darf es zu keiner nachteiligen Beeinflussung benachbarter Grundstücke kommen. Um die vollständige Versickerung/ Rückhaltung im Vorhabenbereich zu gewährleisten, können kleine Rückhaltemulden vorgesehen werden. Bei Versickerung hat dies stets über den bewachsenen Oberboden zu erfolgen.
Werden verzinkte Bauteile (auch Titanzink) verwendet und dem Regen ausgesetzt, können hohe Metallkonzentrationen im ersten Regenabfluss entstehen. Eine Verunreinigung von Boden und Grundwasser kann durch eine dauerhafte Beschichtung verhindert werden, alternativ ist bei einer Versickerung eine Niederschlagswasserbehandlung über 30 cm bewachsener Oberbodenpassage sicherzustellen. Ebenso kann Zink verstärkt in Lösung gehen, wenn z.B. für die Gründung vorgesehene verzinkte Stahlprofile bis ins Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht werden oder ungünstige Bodeneigenschaften vorliegen. In solchen Fällen sollten andere Materialien/dauerhafte Beschichtungen oder Gründungsverfahren verwendet werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zum vorsorgenden Bodenschutz wird verwiesen.
5. Altlasten
Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinforma-tionssystem (ABuDIS) erbrachte auf den beplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen.
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungs-bereich des Bebauungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.
6. Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen.
Die Bodenbonität liegt etwas über dem Landkreisdurchschnitt. Würden nur Flächen für FF-PVA, die hinsichtlich ihrer Bodenqualität unter dem Landkreisdurchschnitt liegen, verwendet werden, ergäbe dies eine Zersplitterung kleinräumiger FF-PVA verteilt im gesamten Gemeindegebiet, da Böden mit geringer Bodenqualität nicht einheitlich zusammenhängend im Gemeindegebiet vorkommen. Hinzu kommt, dass Flächen mit geringer Bodenqualität meist an Waldrändern liegen, zu denen Abstände eingeräumt werden müssen, oder im Bereich von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen, die ebenfalls als Standort für FF-PVA ausscheiden.
Böden mit überdurchschnittliche Bodenqualität sind daher im Sinne des Schreibens StMB vom 10.12.2021 keine Flächen, die etwas über dem Landkreisquerschnitt liegen, sondern die aufgrund ihrer hohen Bodenzahlen (Lössböden im Ochsenfurther Gau oder bei Straubing) hochwertig (Bodenzahlen > 75 Bodenpunkte) sind.
Neben den Belangen des Bodenschutzes sind auch weitere Belange (Landschaftsbild, Blickbeziehung zum Schloss Pommersfelden etc.) zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen liegen am vorgesehen Standort mit der B 505 und dem Funkmast vor, diese Aspekte und Belange des Landschafts- und Ortsbildes haben dazu geführt, dass der Standort als geeignet im Standortkonzept der Gemeinde für die Errichtung von FF-PVA – Standorte eingestuft wurde (auf die Begründung wird verwiesen).
Im Übrigen gehen die Bodeneigenschaften durch das Vorhaben nicht verloren, da keine Versiegelungen vorgenommen werden, nach Rückbau der Anlage ist der Standort wieder ackerbaulich nutzbar.
Im Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der derzeitigen Situation mit der ackerbaulichen Nutzung infolge der Grünlandnutzung im Sondergebiet Erosionen vermieden werden. Da Niederschlagswasser flächig (wie bisher auch) im Sondergebiet versickert (die Niederschläge werden nicht nur an der Tischunterkante, sondern auch zwischen den einzelnen Modulpanelen abgeführt), sind Maßnahmen für Rückhaltungen nicht erforderlich.
Die Belange des Bodenschutzes hinsichtlich möglicher Einträge durch Zink wird mit der Verwendung von Magnesiumlegierungen bei den Metallprofilen berücksichtigt.
Hinsichtlich der Altlasten wurde das LRA beteiligt, Hinweise zu Altlasten liegen nicht vor.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung in der Festsetzung B 4.5, dass bei den Metallprofilen von Magnesiumlegierungen zu verwenden sind.
- Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Bamberg vom 13.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Gegen den Bebauungsplan sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht seitens des Staatlichen Bauamt Bamberg - als Baulastträger für die Bundesstraße 505 - keine Einwände, soweit folgende Auflagen/Bedingungen eingehalten werden:
- Die im Plan eingetragene Bauverbotszone von 20,0 m (§ 9 Abs. 1 FStrG) sowie die Baubeschränkungszone von 40,0 m (§ 9 Abs. 2 FStrG) sind noch entsprechend zu vermaßen und unter Angabe der Rechtsquelle in den Festsetzungen zu erläutern.
Zu den baulichen Anlagen, die nicht in der Bauverbotszone errichtet werden dürfen, gehören auch alle befestigten und baulich angelegten Flächen, wie z. B. Betriebsumfahrungen, Stellplätze, Lagerflächen sowie Einfriedungen und Werbeanlagen.
- Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. dichte Bepflanzung, ist sicherzustellen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße insbesondere durch die geplanten Sonderbauflächen (Solarpark) nicht geblendet werden. Eine Blendwirkung ist durch den Nachweis eines sachverständigen Gutachtens auszuschließen.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, auf die Vermassung im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird verwiesen, ferner sind in der Bauverbotszone keine Anlagen vorgesehen. Die Baubeschränkungszone wird in der Legende noch ergänzt.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung der Bauverbotszone in der Legende.
- Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 04.04.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
ln dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:2.500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berücksichtigen und weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt "Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Erdkabel erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Leitungen liegen im Bereich der Flurwege Fl.Nr. 560 (hier nördlich des Flurweges und Fl.Nr. 552 (hier westlich des Flurweges).
Eingrünungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen, oder liegen weit genug von den Leitungen entfernt (eine Eingrünung ist südlich des Flurweges Fl.Nr. 560 geplantt).
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.
- Stellungnahme der PLEdoc GmbH vom 15.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
- OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
- Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Dass keine Leitungen betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.
- Deutsche Telekom Technik GmbH vom 30.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG, die aus dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich sind.
Der Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Diese Telekommunikationsanlagen sind sowohl in deren Bestand als auch in deren ungestörten Nutzung zu schützen.
Wir bitten Sie deshalb, Ihre Planungen im Detail so auszurichten und abzustimmen, dass keine Umlegungen, Änderungen bzw. Schutzmaßnahmen an unseren Anlagen erforderlich werden.
Sollten Änderungen oder Schutzmaßnahmen an den Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, so sind der Deutschen Telekom AG die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip zu erstatten.
Bei Verlegung von Starkstromkabeln sind die gesetzlichen Normen und die Regelungen (Abstände zu Telekommunikationsanlagen) zu beachten.
Eine Überbauung unserer unterirdischen Anlagen ist unzulässig, da dadurch eine spätere ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen erheblich erschwert bzw. verhindert wird.
Über die genaue Tiefenlage unserer Telekommunikationsanlagen kann keine präzise Aussage getroffen werden.
In der Regel haben unsere Anlagen eine Mindestverlegetiefe von ca. 0,6 m (innerhalb von Ortschaften, befestigte Oberfläche) bis ca.1,0 m (außerhalb von Ortschaften, unbefestigte Oberfläche).
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die schwer lesbare und unklare Karte der Deutsche Telekom Technik lassen vermuten, dass die Leitungen der Telekom im Bereich des Flurweges Fl.Nr. 560 (hier nördlich des Flurweges) liegen. Bei der Ausführung wird die Lage der Telekomleitung genauer festgestellt.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.
- Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe vom 24.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Das Plangebiet ist nicht durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung erschlossen, ein evtl. erforderlicher Löschwasserbedarf kann daher nicht gewährleistet werden. Darüber hinaus besteht nach der Art der geplanten Nutzung als Solarpark kein Anschlussbedarf. Im Bereich des Plangebietes verlaufen keine Leitungen der Auracher Gruppe.
Gegen die vorliegenden Planungen werden keine Einwendungen vorgetragen.
Planbeeinflussende Planungen sind weder beabsichtigt noch bereits eingeleitet. Eine Beteiligung am weiteren Verfahren ist nicht erforderlich.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Brandrisiko bei PV - Freiflächenanlagen ist gering, da die überwiegend verbauten Elemente aus Metall bestehen. Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 405 ist daher nach Auffassung des LANDESFEUERWEHR-VERBAND BAYERN e.V. entbehrlich.
Dass keine Leitungen der Aurachgruppe betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.