Datum: 15.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pommersfelden
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.05.2023
2 Informationen
3 Vorstellung des Projekts zur Ansiedlung eines Einkaufsmarktes in der Gemeinde Pommersfelden
4 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 mit Finanzplanung
5 Interkommunale Kooperation im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE)
6 Ausbau Geh- und Radwegenetz in der Gemeinde Pommersfelden; Geh- und Radwegeverbindung zwischen Pommersfelden und Höchstadt a.d. Aisch; Vergabebeschluss für den Bauabschnitt zwischen Pommersfelden Limbach
7 Teilnahme der Gemeinde Pommersfelden am Programm BayernWLAN in Straßenlaternen
8 Anbau eines Treppenhauses an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 1, Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 1, 96178 Pommersfelden
9 Terrassenüberdachung mit aufschiebbaren verglasten Wänden auf dem Grundstück FlurNr. 756/4, Gemarkung Sambach, Schweinbach 8b, 96178 Pommersfelden
10 Vorhabenbezogenenes Bebauungsplanverfahren für die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen für den Bereich "Solarpark Pommersfelden Süd" mit gleichzeitiger 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Parallelverfahren; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem § 4 Abs. 1 BauGB
11 Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren "Solarpark Pommersfelden Süd" der Gemeinde Pommersfelden; Billigung des Entwurfes mit Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
12 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Pommersfelden im Bereich "Solarpark Pommersfelden Süd"; Billigung des Entwurfes mit Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.05.2023 wurde den Gremiumsmitgliedern im Ratsinformationssystem bereitgestellt. 

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 11.05.2023 wird ohne Einwände genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö 2

Sachverhalt

Bürgermeister Dallner informiert über die bereits erfolgte Verkehrsfreigabe der BA24 zwischen den Ortsteilen Sambach und Wind am 26.05.2023 und die anstehende offizielle Einweihung am 20.06.2023.

Bürgermeister Dallner informiert über den Abschluss der Asphaltierungsarbeiten im Baugebiet Hofleite II im Ortsteil Sambach.

Bürgermeister Dallner informiert über den Stand der Erschließungsarbeiten im Baugebiet Steppach Nord III.

Bürgermeister Dallner informiert über die Aufnahme der Tätigkeit der neuen Jugendpflegerin. Dies verbunden mit dem Projekt zur Einrichtung eines Jugendtreffs im Anwesen Schönbornstraße 3 in Pommersfelden.

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3. Vorstellung des Projekts zur Ansiedlung eines Einkaufsmarktes in der Gemeinde Pommersfelden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö informativ 3
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4. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 mit Finanzplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Haushalt der Gemeinde Pommersfelden für das Jahr 2023 schließt im Gesamtvolumen mit 17.416.420,00 EUR ab. Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.968.600,00 EUR. Der Vermögenshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 11.447.820,00 EUR.
Der Gemeinde Pommersfelden kommt im Haushaltsjahr 2023 immer noch das in den Vorjahren aus solider Haushaltsführung bei guten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und aus verschiedenen Grundstücksveräußerungen - insbesondere im Rahmen von Gewerbeansiedlungen - erwirtschaftete Rücklangenpolster zu gute. Die im Haushalt befindlichen Rücklagen belaufen sich auf 4.387.100 €. Zu Beginn des Haushaltsjahres 2023 wurde dieser Betrag bilanziell entnommen wurden. 
Zudem ist erfreulich, wenn man in den aktuellen Zeiten schwer kalkulierbarer Zins- und Aus-gabenentwicklungen kaum noch Schuldendienst bedienen muss und dadurch über einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum verfügt. Da die Gemeinde Pommersfelden vor zwei Jahren in der Zeit der „Negativzinsen“ vorausschauend gehandelt hat, ihre bestehenden Kredite nahezu vollständig außerordentlich zu tilgen, lag der Gesamtschuldenstand zu Beginn des Haushaltsjahres lediglich bei 101.250,- Euro, was einem Schuldenstand von 33,26 Euro pro Einwohner entspricht (bezogen auf 3.044 Einwohner gemäß dem hierzu letzten aktuellen Stand des bayerischen Landesamt für Statistik vom 31.12.2021). Die Gemeinde Pommersfelden liegt damit deutlich unter dem stichtagsbezogenen Landesdurchschnitt von 639 Euro pro Einwohner. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rücklagensituation ist die Gemeinde Pommersfelden damit de facto schuldenfrei. 
Die Gemeinde Pommersfelden hat nach der aktuellsten Erhebung des Bayerischen Landesamtes für Statistik vom 10.11.2022 eine Steuerkraft von 1.030,83 Euro pro Einwohner und liegt damit auf dem 14. Platz von 36 Gemeinden des Landkreises Bamberg und auf Rang 66 von 210 Gemeinden in Oberfranken.
Der Vermögenshaushalt 2023 sieht im Wesentlichen folgende Investitionen vor:
  • Für Haus- und Wohnungsbau werden in den Jahren 2022/23 die Baugebiete in Sambach (Hofleite II) und in Steppach (Steppach-Nord III) erschlossen. Die Finanzierung erfolgt vollständig über Eigenmittel und gleichzeitig haushaltsneutral über einen Erschließungsvertrag mit der KFB, Reuth. Die Neuansiedlung von jungen Familien verhilft der Gemeinde Pommersfelden maßvoll zu wachsen und damit den demografisch bedingten nachteiligen Entwicklungen entgegenzutreten. Gleichzeitig soll mit Bauparzellen speziell für den Wohnungsbau die latent hohe Nachfrage nach (altersgerechten) Wohnungen befriedigt werden.

  • Die Erweiterung des Evangelischen Kindergartens in Steppach ist zwischenzeitlich bis auf einige Restarbeiten abgeschlossen. Für die Folgejahre müssen aber Sanierungskosten am Altbestand einkalkuliert werden.  

  • Für den Umbau der „Alten Raiffeisenbank“ im Ortsteil Steppach im Rahmen der Ansiedlung einer neuen Hausarztpraxis sind entsprechende Kosten in den Haushalt eingestellt.

  • Für Ersatzfahrzeugbeschaffungen im Bauhof sind entsprechende Kosten im Haushalt eingestellt.

  • Der Ersatzneubau der Kreisstraße zwischen Sambach und Wind einschließlich der Ortsdurchfahrt Wind wird als Gemeinschaftsmaßnahme des Landkreises Bamberg mit der Gemeinde Pommersfelden durchgeführt. Vorgesehen sind im Jahr 2023 der Ersatzneubau der Straße samt Brückenbauwerk nebst Neubau eines Geh- und Radweges. Die Gemeinde Pommersfelden ist mit 50% an den Kosten für den Geh- und Radweg beteiligt.

  • In diesem Jahr soll der, seit langem geplante, erste Bauabschnitt für die Errichtung eines Geh- und Radweges zwischen Pommersfelden und Höchstadt/Aisch angegangen und nach dem geplanten Bauzeitenplan bis Ende des Jahres fertig gestellt werden. Dies ist die Geh/Radwegverbindung zwischen den Ortsteilen Pommersfelden und Limbach. Für diese Maßnahme werden im Haushaltsjahr 2023 Gesamtkosten in Höhe von 825.000,00 € bereitgestellt. 

  • Im Rahmen des Programms der sog. „Zweitflurbereinigung“ hat die Gemeinde bei vergleichswiese hoher Förderquote von 75% in den nächsten Jahren die Möglichkeit zur Sanierung von Wirtschaftswegen für die heimische Landwirtschaft unter gleichzeitiger Stärkung und Ausbau des Wegenetzes für die Allgemeinheit. Die ersten wegebaulichen Maßnahmen sind vom Amt für Ländliche Entwicklung für dieses Jahr mit dem Ausbau des Wirtschaftsweges Pommersfelden – Sambach - Wind in Aussicht gestellt. Daher sind im Haushaltsplan sind hierfür entsprechende Mittel veranschlagt. 

  • Im Bereich des Brand- und Bevölkerungsschutzes sollen zur Verbesserung der Bevölkerungswarnung in Schweinbach und Weiher neue Sirenenstandorte errichtet werden. Aufgrund des außergewöhnlich hohen Stromverbrauches für das Feuerwehrhaus in Pommersfelden, der allein einer veralteten Heiztechnik geschuldet ist (Elektronachtspeicheröfen), soll in diesem Jahr eine neue Heizungsanlage eingebaut werden. Des Weiteren wird im Rahmen der Umsetzung des Feuerwehrbedarfsplans die Abgasabsauganlage im Feuerwehrhaus Steppach ertüchtigt. Zudem sind im Rahmen des Bevölkerungs/Katastrophenschutzes die Anschaffungskosten für Notstromaggregate und begleitende Maßnahmen im Haushalt vorgesehen.

  • Die kommunale Verkehrssicherungspflicht erfordert stets intakte Spielgeräte auf den Kinderspielplätzen, die von den Kindern gefahrlos benutzt werden können. Zum anderen sollen Spielgeräte auch eine gewisse Attraktivität haben. So sollen im Jahr 2023 wieder Ersatz- bzw. Neuanschaffungen erfolgen. 

  • Schnelles Internet bleibt weiterhin eine konstante Baustelle bei kommunalen Investitionen. In diesem Jahr wurde für das Rathaus Pommersfelden eine Glasfaseranbindung bis ins Haus erstellt. Für diese Maßnahme ist im Haushaltsplan ein Ansatz von 35.000,00 € vorgesehen. Staatlich bezuschusst wird diese Maßnahme mit 20.000,00 €, so dass der Gemeinde Pommersfelden für die Finanzierung Eigenmittel in Höhe von 15.000,00 € bereitstellen muss. Daneben befinden wir uns bereits im Verfahren für das Förderprogramm der Bayerischen Gigabitrichtlinie. Der Kooperationsvertrag mit der Deutschen Telekom wurde Anfang des Jahres bereits geschlossen. Der Zeitplan für den Ausbau wird seitens der Deutschen Telekom mit ca. 48 Monaten angegeben. Gleichwohl können mit Abschluss des Kooperationsvertrages aufgrund der darin geregelten Zahlungsbedingungen bereits dieses Jahr eine erste Abschlagszahlung i.H.v. 50 % der Wirtschaftlichkeitslücke, mithin 2.450.000,00 € zur Zahlung angefordert werden, für die im Haushaltsplan für das Jahr 2023 entsprechende Finanzmittel angesetzt werden müssen. Die Gemeinde Pommersfelden hat jedoch die Möglichkeit, zeitnah entsprechende Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Gesamtzuschuss (90 % der Wirtschaftlichkeitslücke, somit 4.410.00,00 €) zu beantragen. 

  • Zur Sicherung der kommunalen Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung steht für die Folgejahre die Prüfung und ggf. Sanierung des gemeindeeigenen Kanalnetzes an. Zur Vorbereitung hierauf soll dieses Jahr ein elektronisches Kanalkataster erstellt werden. 

  • Nach langen vorbereitenden Planungen sollen im Rahmen der Städtebauförderung erste „Leuchtturmprojekte“ begonnen und bis Ende des Jahres fertig gestellt werden. Bereits in der Sitzung am 14.10.2021 hatte der Gemeinderat erste Umsetzungsmaßnahmen zur Städtebauförderung beschlossen, die eigentlich schon im Haushalt für das Jahr 2022 und für die Folgejahre im Finanzplan vorgesehen waren. Dies sind folgende Einzelmaßnahmen (Baukosten jeweils in Euro brutto ohne Baunebenkosten):

  • Für das Sanierungsgebiet: „Altort Pommersfelden“ die Neugestaltung des Wasserschlossareals mit der Schaffung von Verweil- und Aufenthaltsflächen sowie der temporären Nutzungsmöglichkeit für Veranstaltungen und Feste mit einem Gesamtvolumen von 250.000 € sowie die Errichtung eines Gehweges zum Sportplatz nebst Freizeitfläche mit 150.000 € (Zeitrahmen jeweils 2022 bis 2024).

  • Für das Sanierungsgebiet „Altort Sambach“ die Entwicklung der Sport- und Freizeitfläche „Am Ziegelberg“ (Aufwertung als sozialer Treff- und Aufenthaltsort) mit einem Gesamtvolumen von 100.000 € sowie die Errichtung eines Fußweges „Am Ziegelberg“ Richtung Sportplatz mit 150.000 € (Zeitrahmen jeweils 2022 bis 2024).

  • Für das Sanierungsgebiet „Altort Steppach“ die Entwicklung der Freizeit- und Aufenthaltsfläche im Bereich des sog. „Fröschweihers/Feuerwehrhaus“ mit einem Gesamtvolumen von 250.000 € (Zeitrahmen: 2022 bis 2025).

Für diese Projekte wurden für das Jahr 2023 Ende letzten Jahres Förderanträge gestellt. 
Mittlerweile wurde für 2023 für zwei Projekte seitens der Regierung von Oberfranken die technische Baufreigabe erteilt, und zwar für die „Neugestaltung des Wasserschlossareals“ in Pommersfelden und für die Neugestaltung des Bereichs „Fröschweiher/Kärwaswiesn“ in Steppach. Da die Gemeinde Pommersfelden diese Projekte möglichst zeitnah umsetzen möchte, wurden in der letzten Gemeinderatssitzung am 11.05.2023 die entsprechenden Bauaufträge vergeben. Die Ausschreibungsergebnisse zeigten, wie sehr sich die aktuelle Marktlage und die gestiegenen Materialkosten auf die Baukosten niederschlagen. Für das Projekt Wasserschlossareal“ mussten 16 % und für das Projekt „Fröschweiher/Kärwaswiesn“ mussten 31,6 % Mehrkosten einkalkuliert werden. Entsprechende Haushaltsmittel wurden im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehen. 
Für die beiden weiteren Projekte „Gehweg Ziegelberg und Freizeitareal“ in Sambach und „Gehweg Richtung Sportplatz mit Freizeitareal“ in Pommersfelden gehen wir von einer technischen Freigabe im Laufe des Jahres aus, so dass zum Jahresende 2023 die Ausschreibung und die Umsetzung im Jahr 2024 erfolgen kann. Auch bei diesen beiden Projekten wird im Vergleich zur Beschlussfassung aus dem Jahre 2021 mit Kostenmehrungen zu rechnen sein.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 samt ihren Anlagen (Haushaltsplan, Vorbericht, Stellenplan, Stand der Schulden, Stand der Rücklagen). Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Haushaltssatzung
der Gemeinde Pommersfelden (Lkrs. Bamberg)
für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Pommersfelden 
folgende Haushaltssatzung: 
§ 1

Der als Anlage beigefügt Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; 
er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.968.600 € 
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 11.447.820 € ab. 

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 

1.
Grundsteuer


a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                                  
370 v.H.

b) für die Grundstücke (B)                                                                            
370 v.H.
2.
Gewerbesteuer
340 v.H

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 900.000,00 € festgesetzt. 

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.


Pommersfelden, den ……………………                           Gemeinde Pommersfelden
                                                                                           
                                                                                          Gerd Dallner
                                                                                          Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Finanzplan gemäß § 24 Abs. 1 KommHV für die Jahre 2022 – 2026 sowie das diesem zugrunde liegende Investitionsprogramm wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Interkommunale Kooperation im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Gemeinderat über die Möglichkeiten einer interkommunalen Kooperation im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE). Insbesondere wird hierzu auf die im RIS zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien verwiesen.
Durch die Zusammenarbeit in einer ILE kann die strategische, zukunftsfähige Entwicklung der Kommune bzw. der Region auch interkommunal angegangen, Synergien genutzt, Herausforderungen gemeinsam bewältigt und Lasten auf mehrere Schultern verteilt werden. In Bayern gibt es aktuell schon rund 120 ILE-Regionen, die durch die Ländliche Entwicklung unterstützt und von den sieben bayerischen Ämtern für Ländliche Entwicklung betreut werden, sodass knapp jede zweite bayerische Kommune bereits in einer ILE organisiert ist.
Die Bürgermeister der Gemeinden Pettstadt, Frensdorf, Pommersfelden, Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald, Wachenroth und Mühlhausen haben bereits in mehreren persönlichen Terminen erste Gespräche geführt und können sich eine Kooperation grundsätzlich vorstellen. 
Die Aktivitäten im Rahmen der ILE werden durch das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Oberfranken begleitet und finanziell gefördert. Nach der Erstellung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) kann eine Personalstelle zur Umsetzung von Projekten gefördert werden. Außerdem stehen einer ILE weitere Fördermittel für konkrete Projekte sowie das Regionalbudget (aktuell noch befristet bis 2025) zur Verfügung. 
Die Vorbereitungsphase für die angestrebte ILE startet zur Findung gemeinsamer Themen und als Auftakt für die Konzepterstellung mit einem Workshop an der Schule für Dorf- und Flurentwicklung in Klosterlangheim. Nach erfolgreicher Konzepterstellung – das von einem Planungsbüro begleitet und vom ALE Oberfranken zu 75% gefördert wird – kann die eigentliche Gründung einer ILE per Gemeinderatsbeschluss erfolgen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Idee einer ILE-Gründung mit den Gemeinden Pettstadt, Frensdorf, Pommersfelden, Burgebrach, Schönbrunn, Wachenroth und Mühlhausen zustimmend zur Kenntnis. Er beauftragt den Ersten Bürgermeister, die Gespräche mit den Partnergemeinden und dem ALE Oberfranken weiterzuführen und zu vertiefen sowie die gemeinsame Vorbereitungsphase zur vorgesehenen Gründung einer ILE zu starten. Der Auftrag zur Erstellung des ILE-Konzeptes an ein Planungsbüro soll nach einer Angebotseinholung in Abstimmung mit den anderen Kommunen erteilt werden. Die anteiligen Kosten (ca. 2.000 € bis 3.000 €) werden übernommen. Der Erste Bürgermeister informiert den Gemeinderat regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zum Thema ILE.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Ausbau Geh- und Radwegenetz in der Gemeinde Pommersfelden; Geh- und Radwegeverbindung zwischen Pommersfelden und Höchstadt a.d. Aisch; Vergabebeschluss für den Bauabschnitt zwischen Pommersfelden Limbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 beschlossen, den ersten Bauabschnitt für den Geh- und Radweg entlang der St 2263 von Pommersfelden in Richtung Höchstadt/Aisch zu bauen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, einen Zuwendungsantrag bei der Regierung von Oberfranken zu stellen und den vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen, damit in diesem Jahr der erste Bauabschnitt von Pommersfelden nach Limbach fertig gestellt werden kann. 
Mit dem neuen Geh- und Radweg wird eine wichtige Lücke im Radwegenetz südlich von Pommersfelden geschlossen. Dadurch kann eine deutliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Folge der Trennung der Verkehrsarten Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr auf der stark frequentierten Staatsstraße 2263 erreicht werden.  
Mit Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 20.04.2023 wurde der Gemeinde Pommersfelden die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt. Nach Erteilung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durfte die Maßnahme öffentlich ausgeschrieben werden. 
Die veranschlagten Kosten nach Kostenberechnung der Valentin Maier Bauingenieure AG vom 4. April 2023 betragen abzüglich Grunderwerb 713.000 € brutto. Zwei Bieter haben sich am Wettbe-werb beteiligt.
Das Ausschreibungsergebnis  nach erfolgter Submission am 05.06.2023 liegt zwischenzeitlich vor und wurde von den Valentin Maier Bauingenieuren AG, Höchstadt/Aisch, rechnerisch und fachtechnisch geprüft.  
Wenigstnehmende Firma ist danach die Fa. Richard Schulz Tiefbau GmbH, Buttenheim, mit einem Angebotspreis von 728.165,69 € brutto.  
Das Mindestgebot liegt 2,1 % über der Kostenberechnung der VMB AG. Die Mehrkosten liegen im Toleranzbereich der Kalkulation und sind unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als sehr gering anzusehen. Die angebotenen Preise liegen im derzeitigen Kostenniveau und sind als wirtschaftlich anzusehen. Es konnten keine Minder- oder Spekulationspreise festgestellt werden. Die Firma Richard Schulz Tiefbau ist unter PQ-Nummer 010.046660 präqualifiziert und kann entsprechende Referenzprojekte in dem Bereich vorweisen. Beide Firmen sind der VMB AG bekannt und lassen eine termin- und fachgerechte Arbeit erwarten. 
Seitens der Valentin Maier Bauingenieure AG, Höchstadt/Aisch, wird der Gemeinde Pommersfelden daher empfohlen, den Auftrag zu einem Angebotspreis von 728.165,69 € inkl. 19 % Mehrwertsteuer an die Firma Richard Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG, Im Gewerbepark 10, 96155 Buttenheim, zu vergeben. 
Die Durchführung der Maßnahme ist für den Zeitraum Juli bis November 2023 vorgesehen. Die Bindefrist des Angebotes endet entsprechend am 04.08.2023.

Seitens der Regierung von Oberfranken ist die Baumaßnahme für das Förderprogramm 2023 vorgemerkt und soll als Anteilsfinanzierung aus dem Programm „Kommunales Sonderbaulastprogramm“ des Art. F BayFAG behandelt werden. Dem noch zu erteilenden Bewilligungsbescheid werden die zuwendungsfähigen Kosten nach dem vorliegenden Ausschreibungsergebnis zugrunde gelegt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat vom Ausschreibungsergebnis für die Errichtung eines selbständigen Geh- und Radweges zwischen Pommersfelden und Höchstadt/Aisch, BA 1, Pommersfelden-Limbach, Kenntnis genommen. Der Gemeinderat beschließt, die Baumaßnahme an die wenigstnehmende Fa. Richard Schulz, Tiefbau GmbH, 96155 Buttenheim, zum Angebotspreis von 728.165,69 € brutto zu vergeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die Auftragsvergabe in die Wege zu leiten und sich vor Zuschlagserteilung die gegenüber der Kostenberechnung ergebenden Mehrkosten von der Regierung von Oberfranken genehmigen zu lassen, weil auf Grundlage des vorliegenden Ausschreibungsergebnisses die Förderung erfolgen soll. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Teilnahme der Gemeinde Pommersfelden am Programm BayernWLAN in Straßenlaternen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das „BayernWLAN“ ist eine Initiative des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Der Freistaat unterstützt die Kommunen bei der Einrichtung von BayernWLAN für örtliche und regionale Projekte mit jeweils bis zu 10.000 Euro brutto.
Technische Grundlage dieser smarten WLAN-Lösung ist ein Set aus Router, Antenne und Batteriespeicher. Es steckt im Kopf einer zentral stehenden LED-Straßenleuchte der Bayernwerk Netz GmbH (Bayernwerk) und ermöglicht als WLAN-Hotspot den Zugang zum freien BayernWLAN.
Kommunen, die sich für einen WLAN-Hotspot in einer Straßenleuchte interessieren, können sich mit Fragen rund um das neue Angebot oder mit bereits konkreten Installationsanfragen an ihre Kommunalbetreuer, in unserem Fall die Bayernwerk Netz GmbH wenden. Entsprechend hat die Gemeinde Pommersfelden dorthin Interesse bekundet. 
Durch die regional breit aufgestellte Flächenstruktur und die bereits bestehenden Straßenbeleuchtungsanlagen unterstützt das Bayernwerk dann effektiv bei der Standortauswahl. Das Unternehmen führt anschließend die technische Montage durch und wird auch im Falle einer Störung die Behebung übernehmen. Jedes WLAN-Kit besteht dabei aus Router, Batteriespeicher und Antennen. Die Netzanbindung erfolgt über LTE und ermöglicht die drahtlose Internetverbindung in einem Radius von circa 50 Metern um die Brennstelle.
Die Hotspots schaffen einen einfachen Internetzugang ohne Datenbegrenzung. Sie sind nicht nur Zugangsportale für das Internet, sondern bieten auch den positiven Nebeneffekt, die Attraktivität touristischer Ziele in den Kommunen zu erhöhen. 
Der Ablauf besteht aus folgenden Schritten: 
  • Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Bayernwerk Netz GmbH (Budget bis max. 10.000,- € brutto)
  • Beauftragung einer Ortsbegehung mit dem Kooperationspartner Bayernwerk, um den gewünschten Standort auf seine Tauglichkeit hin zu untersuchen.
  • Nach erfolgter Ortsbegehung erhält die Kommune ein Protokoll, woraufhin im Fall des Einverständnisses der Auftrag erteilt wird. 
  • Der von Bayernwerk beauftragte Dienstleister kümmert sich um einen Montagetermin zur Inbetriebnahme.


Folgende (einmalige) Kosten sind im Projekt BayernWLAN (BayKom 2017) für die Kommune (bis max. 10.000,- € brutto) enthalten: 
  • Ortsbegehung: pauschal 299,- € netto
  • WLAN Versorgung Straßenlaterne pro Standort:  2.900,- € netto
Die laufenden Betriebskosten für Überwachung, Entstörung Ersatzteiltausch sowie monatliches Grundentgelt für die SIM-Karte gehen zu Lasten der Kommune mit insgesamt 38,80  netto (46,17 € brutto) monatlich, d.h.Gesamtkosten i.H.v. 554,06 € brutto jährlich.
Falls seitens der Gemeinde Pommersfelden Interesse an öffentlichen WLAN in Straßenlaternen bestehen sollte, ist eine Bestellung im Rahmen dieses Projektes nur noch bis einschließlich 30.06.2023 möglich.
Die Verwaltung schlägt vor, dass sich die Teilnahme an „BayernWLAN“ in Straßenlaternen für die aktuellen Städtebauförderungsprojekte der neu aufzuwertenden öffentlichen Plätze „Wasserschlossareal“ in Pommersfelden sowie Areal „Fröschweiher/Kärwaswiesn“ in Steppach anbieten würde. Für diese zwei öffentlichen Plätze könnte auch das Budget von max. 10.000,- € sinnvoll ausgeschöpft werden. 
Für die weiteren Städtebauförderungsprojekte in Sambach (Ziegelberg mit Freizeitareal) und Pommersfelden (Gehweg von Friedhof zum Sportplatz und Freizeitareal) könnte im Rahmen der Realisierung die Teilnahme an einem etwaigen Folgeförderprogramm bzw. einer Verlängerung des „Bayern WLAN“ (Baykom 2024) versucht werden.

Beschluss

Der Gemeinderat hat von der Initiative des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zum „BayernWLAN“ Kenntnis genommen. Der Gemeinderat beschließt, mit der Bayernwerk Netz  GmbH  einen Kooperationsvertrag für die neu aufzuwertenden Plätze in Pommersfelden „Wasserschlossareal“ und „Fröschweiher/Kärwaswiesn“ in Steppach abzuschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, den erforderlichen Vertragsabschluss in die Wege zu leiten.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

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8. Anbau eines Treppenhauses an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 1, Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 1, 96178 Pommersfelden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller hat für das Bauvorhaben „Anbau eines Treppenhauses an ein bestehendes Wohnhaus“ auf der Flur-Nr. 1, Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 1, 96178 Pommersfelden Planunterlagen eingereicht. 

Das Bauvorhaben ist ein Vorhaben der Gebäudeklasse 1. Es befindet sich im Zusammenhang bebauter Ortsteile ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht vorhanden.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Pommersfelden hat von dem Bauvorhaben „Anbau eines Treppenhauses an ein bestehendes Wohnhaus“ auf der Fl.-Nr. 1, Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 1, 96178 Pommersfelden Kenntnis genommen. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Terrassenüberdachung mit aufschiebbaren verglasten Wänden auf dem Grundstück FlurNr. 756/4, Gemarkung Sambach, Schweinbach 8b, 96178 Pommersfelden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller hat für das Bauvorhaben „Terrassenüberdachung mit aufschiebbaren verglasten Wänden“ auf dem Grundstück FlurNr. 756/4, Gemarkung Sambach, Schweinbach 8b, 96178 Pommersfelden Planunterlagen eingereicht. 

Das Bauvorhaben ist ein Vorhaben der Gebäudeklasse 2. Es befindet sich im Zusammenhang bebauter Ortsteile ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht vorhanden.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Pommersfelden hat von dem Bauvorhaben „Terrassenüberdachung mit aufschiebbaren verglasten Wänden“ auf dem Grundstück FlurNr. 756/4, Gemarkung Sambach, Schweinbach 8b, 96178 Pommersfelden Kenntnis genommen. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Vorhabenbezogenenes Bebauungsplanverfahren für die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen für den Bereich "Solarpark Pommersfelden Süd" mit gleichzeitiger 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Parallelverfahren; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Gemeinde Pommersfelden hat am 09.02.2023 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ aufzustellen und parallel hierzu den Flächennutzungsplan in diesem Bereich zu ändern. 
In der Sitzung vom 09.02.2023 wurden auch die Vorentwürfe jeweils in der Fassung vom 30.01.2023 beschlossen:
  • des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ und
  • der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ 
Durch das Büro TEAM 4 wurde der Versand der Unterlagen zur Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange übernommen, gleichzeitig erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Bürger. Die Unterlagen waren auf der Homepage der Gemeinde ab dem 08.03.2023  bis zum 11.04.2023 einsehbar (unter der Rubrik Wirtschaft und Bauen / Bauleitplanung, https://www.pommersfelden.de/unsere-gemeinde/bauen-wohnen/bebauungsplaene )
Die Träger öffentlicher Belange wurden gebeten der Gemeinde Pommersfelden nach § 4 Abs. 1 BauGB Aufschluss über die von Ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen zu geben, soweit diese für die städtebauliche Entwicklung des überplanten Gebietes bedeutsam werden. 
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gesichtet und soweit sie Einwendungen oder Anregungen zur Planung enthielten in die Abwägung eingestellt.
Basierend auf den Anregungen und Einwendungen wurde der Entwurf jeweils in den Fassungen vom 11.05.2023 erarbeitet für: 
  • den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ und
  • die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ 
Da sich die eingegangenen Stellungnahmen thematisch überschneiden und daher weitgehend identisch sind schlägt die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen vor, die eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur gleichzeitig erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemeinsam zu behandeln. Soweit mit den vorgeschlagenen Abwägungs- bzw. Behandlungsempfehlungen Einverständnis besteht, schlägt die Verwaltung vor, die entsprechenden Beschlussempfehlungen nur vorzutragen und anschließend über diese en bloc in einem Sammelbeschluss zu entscheiden. 
Der Gemeinderat war mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden und fasste hierzu folgenden
Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt, die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. a BauGB gemeinsam vorzunehmen. Hierzu werden den Gemeinderat jeweils die Beschlussvorschläge zu den empfohlenen Abwägungsentscheidungen vorgetragen anschließend en bloc beschlossen.

Abstimmungsergebnis:  16 : 0

Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Süd Pommersfelden“ sowie zur gleichzeitig in diesem Bereich erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans  der Gemeinde Pommersfelden im Bereich „Solarpark Pommersfelden Süd“
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Im Rahmen der Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
  • Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth
  • Abwasserzweckverband Pommersfelden / Frensdorf Süd, Pommersfelden
  • Bayerischer Bauernverband, Bamberg 
  • Markt Burgebrach
  • Markt Mühlhausen
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen: 
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Bamberg – keine weitere Beteiligung erforderlich  
  • IHK Oberfranken, Bayreuth
  • Gewerbeaufsichtsamt Coburg
  • Stadt Höchstadt a.d. Aisch – keine weitere Beteiligung erforderlich  
  • Gemeinde Frensdorf
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht: 
  • Regierung von Oberfranken, Bayreuth
  • Landratsamt Bamberg
  • Landratsamt Bamberg, Kreisbrandrat Thomas Renner, Hallstadt
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 
  • Wasserwirtschaftsamt Kronach 
  • Staatliches Bauamt Bamberg
  • Bayernwerk Netz GmbH, Bamberg
  • PLEdoc GmbH, Essen
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Bayreuth
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe, Stegaurach – keine weitere Beteiligung erforderlich*  
Nach Prüfung der Anregungen werden vom Planungsbüro „Team 4 – Bauernschmitt – Wehner“, Landschaftsarchitekten + Stadtplaner PartGmbH, Nürnberg, folgende Beschlussvorschläge unterbreitet

  1. Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 12.04.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans 

Gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Pommersfelden werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.
Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitpläne mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs "Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB" an folgende EMail-Adresse: 
poststelle@reg-ofr.bayern.de.

Abwägung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise der Regierung von Oberfranken werden dankend zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich, die Regierung erhält nach Abschluss des Verfahrens eine digitale Fassung des Bebauungsplanes.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg – 05.04.2023

  1. zum Flächennutzungsplan:

Wasserrecht:
Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belange ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Pommersfelden beabsichtigt die 4. Flächennutzungsplan-/Landschafts-planänderung der Gemeinde Pommersfelden im Bereich "Solarpark Pommersfelden Süd".
Die Flächen des Vorhabensbereiches liegen auf den Flurnummern 559, 558, 557, 556 und 555 sowie 551, 550 jeweils Gemarkung Pommersfelden.

Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht betroffen.
Abwasserentsorgung/Trinkwasserversorgung:
Angaben zur Abwasserentsorgung/Trinkwasserversorgung sind nicht enthalten.
Niederschlagswasser:
Für die Ableitung bzw. Versickerung von Oberflächenwasser sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) bzw. in Oberflächengewässer (TRENOG) zu beachten.
Sollten befestigte Flächen über 1.000 m2 entwässert werden, ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens unter Vorlage entsprechender Planunterlagen (4-fach) beim Landrats­amt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht zu beantragen.
Wassergefährdende Stoffe:
Für Bau, Betrieb und Überwachung der Anlagen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen.
Bauleitplanung:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung. ln den Unterlagen fehlt allerdings die Nummerierung der Flächennutzungsplanänderung; um entsprechende Ergänzung wird gebeten.
Verkehrswesen:
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegen die 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes keine Bedenken.
Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Aus Sicht der Fachbereiche Naturschutz, Immissionsschutz und Bodenschutz bestehen keine Bedenken.
Abwägung und Beschlussvorschlag zur Flächennutzungsplanänderung:
Zu Wasserrecht
Die Hinweise des Sachgebiets Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen. Diese sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan in den Festsetzungen (B 4.5) bereits berücksichtigt. Die Sammlung und Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter ist nicht beabsichtigt. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird im Bebauungsplanberücksichtigt.
Zu Bauleitplanung
Die Hinweise des Landratsamtes, Sachgebiet Bauleitplanung, wird berücksichtigt und die Nummerierung der Flächennutzungsplanänderung ergänzt.
Zu Verkehrswesen
Dass keine Hinweise des Sachgebiets Verkehrswesen bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Pommersfelden hält an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung der Nummerierung. 

  1. Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 05.04.2023

  1. zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:

Naturschutz:
Eine Abstimmung der erforderlichen Ausgleichsflächen für feldbrütende Vogelarten hat im Vorfeld stattgefunden.
Den größten Eingriff in die Natur und Landschaft stellt in aller Regel der Leitungsbau dar. Entsprechende Angaben fehlen in den Planunterlagen.
Eine abschließende Stellungnahme ist erst nach Vorlage des Leitungsbaus möglich.
Bodenschutz:
Die von der Planung betroffenen Grundstücke FI.-Nrn. 550, 551, 555, 556, 557, 558 und 559 der Gemarkung
Pommersfelden sind im Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
Mit dem textlichen Hinweis Nr. 3 zu Bodenschutz besteht Einverständnis.
Insgesamt bestehen aus der Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.
Wasserrecht
Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belange ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Pommersfelden hat beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Ausweisung eines Sondergebietes (gem. § 11 Abs. 2 BauNVO) mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage" und randlichen Ausgleichsflächen einzuleiten und parallel den Flächennutzungsplan zu ändern.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst 2 Teilflächen mit den Flurnummern 559, 558, 557, 556 und 555 sowie 551, 550 jeweils Gemarkung Pommersfelden, Gemeinde Pommersfelden, Landkreis Bamberg.
Der Geltungsbereich der beiden Teilflächen umfasst insgesamt 20,54 ha.
Die Bürgersonnenenergie Pommersfelden GmbH & Co. KG hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (im Folgenden FF-PVA bezeichnet) südlich des Ortsteils Pommersfelden innerhalb eines im Sinne des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) 2021 "landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes" beantragt.
Der Vorhabenträger ist finanziell in der Lage, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.
Geplant ist eine Anlage mit einer Gesamtleistung von ca. 20 MWp, mit der eine jährliche Strommenge von ca. 20 Millionen kWh erzeugt werden kann.
Standort:
Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht betroffen.
Bauwasserhaltung:
Sollte eine Bauwasserhaltung erforderlich sein, ist die vorübergehende Absenkung bzw. Entnahme von Grundwasser während der Baumaßnahmen (Bauwasserhaltung) erforderlich.
Diese stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG dar; hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG i.V. m Art. 70 BayWG beantragt werden.
Der Antrag zur Genehmigung von Bauwasserhaltungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren ist an das Landratsamt Bamberg mit allen erforderlichen Unterlagen zu richten.
Eine permanente Grundwasserabsenkung, also ein dauerhafter Eingriff ins Grundwasser, ist grundsätzlich wasserwirtschaftlich unzulässig.
Abwasserentsorgung / Trinkwasserversorgung:
Angaben zur Abwasserentsorgung I Trinkwasserversorgung sind nicht enthalten.
Sofern kein Abwasser anfällt, Trinkwasser nicht benötigt wird und das anfallende Niederschlagswasser breitflächig auf dem Boden versickern kann, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Niederschlagswasser:
Für die Ableitung bzw. Versickerung von Oberflächenwasser sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) bzw. in Oberflächengewässer (TRENOG) zu beachten.
Sollten befestigte Flächen über 1.000 m2 entwässert werden, ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens unter Vorlage entsprechender Planunterlagen (4-fach) beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht zu beantragen.
Mit den Festsetzungen zum Umgang mit dem Niederschlagswasser und den Regelungen für Zufahrten und befestigte Flächen wird den Belangen der Grundwasserneubildung Rechnung getragen.
Dacheindeckung:
Die Dacheindeckungen und die Außenwände dürfen an der Oberfläche kein Kupfer, Zink, Blei größer 50 m2 oder Asbest enthalten. Diese Materialien werden durch die Niederschläge sowie infolge von Rückspülprozessen freigesetzt und abgespült, was zu einer Umweltbeeinträchtigung über Einträge in das Grundwasser führen kann.
Wassergefährdende Stoffe:
Angaben zu Transformatoren sind in den Unterlagen nicht enthalten. Diese können unter den Geltungsbereich der Bundes-Anlagenverordnung AwSV fallen, die in diesem Fall zu beachten ist.
Die Reinigung der PV Elemente darf nur mit für diesen Einsatzzweck geeignete, nicht grundwasserschädigenden Reinigungsmittel ausgeführt werden.
Für Bau, Betrieb und Überwachung der Anlagen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen. Andere Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts bleiben.
Bauleitplanung:
Unter der Voraussetzung, dass Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufeinander abgestimmt sind, sich nicht widersprechen und die rechtlichen Vorgaben des § 12 BauGB eingehalten werden, gibt es keine grundsätzlichen Bedenken.
Verkehrswesen:
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Eine Blendwirkung auf die Verkehrsteilnehmer der B 505 ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
Die Bauverbotszone von 20m zur B 505 ist nach § 9 Abs. 1 FStrG einzuhalten. Ferner ist die Baubeschränkungszone von 40 m zur B 505 nach § 9 Abs. 2 FStrG zu beachten.
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Bereich der Bauverbotszone und der Baubeschränkungszone ist die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes Bamberg erforderlich.
Aus Sicht des Fachbereichs Immissionsschutz bestehen keine Bedenken.

Abwägung und Beschlussvorschlag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:

Zu Naturschutz
Die abgestimmte CEF Fläche für Feld brütende Vogelarten wurden im Vorfeld mit der Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Leitungstrasse ist nicht Gegenstand des Bauleitplanungsverfahrens. Der Anschlusspunkt für die geplante Freiflächen - Photovoltaikanlage ist noch nicht abschließend geklärt. Sobald dieser vorliegt, wird die Leitungstrasse mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, um Eingriffe durch den Trassenbau zu minimieren. 
Zu Bodenschutz
Die Hinweise des Sachgebiets Bodenschutz werden dankend zur Kenntnis genommen.
Zu Wasserrecht
Die Hinweise des Sachgebietes Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen. Diese sind in den Festsetzungen (D 4.5 Umgang mit Niederschlagswasser, Dacheindeckung) bereits berücksichtigt. Eine Bauwasserhaltung ist nicht erforderlich. Die Sammlung und Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter ist nicht beabsichtigt, sondern die flächenhafte Versickerung von Niederschlagswasser.
Der Hinweis zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird berücksichtigt und unter Hinweise im Bebauungsplan ergänzt.
Zu Bauleitplanung
Die Hinweise des Sachgebiets Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen der vorliegende Bebauungsplan mit Grünordnungsplan ist gleichzeitig auch der Vorhabens- und Erschließungsplan (siehe Festsetzungen unter D und Begründung Kap. 3).

Zu Verkehrswesen
Die Hinweise des Sachgebiets Verkehrswesen werden zur Kenntnis genommen. Diese sind in vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Plandarstellung (Bauverbotszone mit 20 m) bereits berücksichtigt. Für die Umsetzung der Anlage in der Baubeschränkungszone (40 m zur B 505) wird die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes Bamberg eingeholt.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan fest, mit der Ergänzung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unter den Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 

3. Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg, Kreisbrandrat vom 14.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
I.        Löschwasserversorgung
  1. Die Löschwasserversorgung wird durch wasserführende Fahrzeuge sichergestellt. Dies gilt aber nur für eine Erstbrandbekämpfung und die PV-Anlage. Sofern auf dem Gelände eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder ein Batteriegroßspeichersystem errichtet wird, sind die Anforderungen an die Löschwasserversorgung neu zu bewerten.
II.        Zufahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen
  1. Die Erreichbarkeit des Bebauungsplangebietes erfolgt über befestigte Feldwege und ist als gesichert anzusehen.
  2. Diese Zufahrtswege müssen für Löschfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 16t und einer Achslast von 10t ausgelegt sein.
  3. Die Teilflächen müssen über Tore zugänglich gemacht werden.
  4. Die Tore müssen mit einer Doppelschließung ausgestattet werden, damit die Feuerwehr jederzeit mit der vorhandenen Feuerwehrschließung N1 auf das Gelände gelangen kann.
  5. Die hierfür benötigten Schließzylinder sind von der Brandschutzdienststelle freizugeben.
  6. Die Tore sind nach DIN 4066 zu beschildern.
III.        Brandabschnitte
  1. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind aufgrund der Größe der PV-Anlage Brandabschnitte mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten.
IV.        Feuerwehrplan
  1. Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist zu erstellen. Dieser ist von der Brandschutzdienststelle freizugeben.
  2. Im Feuerwehrplan sind sämtliche Gefahren durch Elektrizität, wie Spannungsart, Spannungshöhe, Schaltstellen, etc. anzugeben.
  3. Die Anzahl der notwendigen Ausfertigungen wird von der Brandschutzdienststelle festgelegt.
V.        Sonstiges
  1. Sofern auf dem Gelände eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder ein Batteriegroßspeicher errichtet wird, können weitere Anforderungen an den Abwehrenden und baulichen Brandschutz entstehen.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Brandrisiko bei PV - Freiflächenanlagen ist gering, da die überwiegend verbauten Elemente aus Metall bestehen. Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 405 ist daher nach Auffassung des  LANDESFEUERWEHR-VERBAND BAYERN e.V. entbehrlich. 

Bis zum Zufahrtstor besteht durch die ausgebauten landwirtschaftlichen Flurwege eine tragfähige Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr.
Die Hinweise zu den Eingangstoren werden bei der Ausführung berücksichtigt.
Durch die beiden Teilflächen sind im Bebauungsplan die Aufteilung in Brandabschnitte bereits berücksichtigt.

Zu einem möglichen Feuereinsatz wird ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 erstellt mit den Hinweisen zu sämtlichen Gefahren durch die geplanten FF-PVA. 
Der Zugang in das Objekt wird im Schadensfall durch einen Schlüsseltresor am Eingang sichergestellt. Vor der Inbetriebnahme erfolgt eine Einweisung der örtlichen Feuerwehr und der Kreisbrandinspektion.

Die Hinweise werden zu den bereits bestehenden Hinweisen unter E 7 im Bebauungsplan noch ergänzt.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung der Hinweise im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Verhalten im Brandfall. 

  1. Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 20.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: 
Schloss Pommersfelden ist als besonders landschaftsprägendes Baudenkmal in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen. Ein solches hat einen großen Wirkraum. Dies ist in den Bericht aufzunehmen. Über Visualisierengen ist nachzuweisen, inwiefern die Anlage von Schloss Pommersfelden aus zu sehen ist. 
Eine wichtige moderne Sicht ist bei der Trassierung der B505 südlich des Planungsgebietes entstanden. Für einige Sekunden entsteht für die Vorbeifahrenden ein schöner und noch recht ungestörter Blick auf Schloss Weißenstein in seiner landschaftlichen Lage im welligen Gelände des Steigerwalds. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine bewusst gebaute Blickbeziehung handelt. Das Vorhaben ist auch für dieses Sichtfenster zu visualisieren und sollte es hier zu Beeinträchtigungen kommen, ist, ggf. durch die Umgruppierung von PV-Flächen und Ausgleichsflächen, das Sichtfenster freizuhalten.
Die geforderten Visualisierungen sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Beurteilung vorzulegen. Für Fragen zu Visualisierung steht Herr Prof. Gunzelmann als Ansprechpartner zur Verfügung. 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im oben genannten Planungsgebiet liegen - wie unter TOP 8 Denkmalschutz der Planung bereits erwähnt - folgende Bodendenkmäler: 
  • D-4-6231-0001 Vorgeschichtliche Siedlung 
Die unzureichenden Ausführungen und auch die fehlende Darstellung des Denkmalumgriffs mit Erläuterungen auf fast allen Kartengrundlagen machen es erforderlich an dieser Stelle noch näher auf die bodendenkmalpflegerischen Belange eingehen zu müssen. 
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. 
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi  
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert. 
Es ist erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3). 
Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden. 
Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise: 
Unter Umständen kann die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen aus denkmalfachlicher Sicht zu einer besseren Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz beitragen (vgl. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_rundschreib en_freiflaechen-photovoltaik.pdf). Für die fachliche Beurteilung können im Einzelfall weiterführende Prospektionsaufnahmen erforderlich werden (z.B. geophysikalische Untersuchung). Abhängig von den Ergebnissen beraten die Denkmalbehörden bei der Erarbeitung alternativer Planungen unter denkmalrechtlichen bzw. -fachlichen Gesichtspunkten sowie bei der Erfüllung der in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen. 
Der Erteilung der Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird. 
Soll die vorliegende Planung weiterverfolgt werden, hat der Nachweis im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen. 
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages oder der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Wir bitten um Zustellung des Nachweises per E-Mail (Beteiligung@blfd.bayern.de). 
Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich. In diesem Fall formuliert das BLfD Vorschläge für die fachlich erforderlichen Auflagen und Hinweise in einer gesonderten Stellungnahme. 
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Das Baudenkmal Schloss Pommersfelden liegt gut 1,5 km Kilometer vom Vorhaben getrennt. Ferner ist aufgrund der Topographie die Blickbeziehung zum Schloss durch das, von der B 505 aus gesehen, nach Norden ansteigende Gelände eingeschränkt (das ganze Schloss ist nicht sichtbar).Hinzu kommen Einzelbäume entlang der Flurwege Fl.Nr. 552 und 560, welche für Vorbeifahrende das Schloss verdecken. Für Fahrzeugführer der B 505, die nicht auf die Straße, sondern aktiv zum Schloss schauen, ergibt sich daher nur sehr kurzzeitig eine Blickbeziehungen, welche sich theoretisch auf etwa eine Länge von 100 m – 120 m entlang der B 505 beschränkt. Bei einer Fahrgeschwindigkeit der erlaubten 100 km/h entsteht eine Dauer von ca. 4 Sekunden für diese Blickbeziehung, diese Dauer der Blickbeziehung wird durch die o.g. Einzelbäume entlang der Flurwege noch reduziert. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Blickbeziehung bereits jetzt durch den Mobilfunkmast gestört. 
In dem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die B 505 nicht errichtet wurde, um eine bewusste Blickbeziehung zum Schloss herzustellen, sonst hätte der Verlauf der Trasse weiter nördlich geführt werden müssen, um einen vollständigen Blick auf das Schloss zu erreichen.
In der umgekehrten Blickbeziehung vom Schloss zur Bundesstraße B 505 sind umfangreiche Pflanzmaßnahmen vorgesehen, welche die bestehende Horizontlinie entlang des Flurwegs Fl.Nr. 560 und damit das Vorhaben abschirmen. Bereits jetzt schon ist durch Bäume die Blickbeziehung abgeschirmt.
Zusammengefasst ergeben sich daher keine wesentliche Einschränkungen durch das geplante Vorhaben der FF-PVA auf das Schloss Pommersfelden.
In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Pommersfelden ein Konzept erstellt hat, dass Standorte mit geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild für die Anlage von FF-PVA Standorte identifiziert hat. Der Vorhabenbereich liegt innerhalb dieses geeigneten Bereiches (auf die Begründung wird verwiesen).
Die Hinweise zum Bodendenkmal werden zur Kenntnis genommen. Das Bodendenkmal wurden nach den vorliegenden zugänglichen Daten des Bayerische Denkmal-Atlas abgegrenzt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Der Hinweis auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ebenfalls bereits berücksichtigt (siehe Hinweis E 2).
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung in der Begründung hinsichtlich der Blickbeziehung zum Schloss Pommersfelden.

  1. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 20.04.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung 
Das vorgesehene Gebiet liegt nicht in einem geplanten oder festgesetzten Wasserschutzgebiet, so dass diesbezüglich keine Einwendungen bestehen. 
Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Kreisbrandrat abzustimmen. 
Die gegebenenfalls erforderliche Oberflächenreinigung der Photovoltaikelemente darf nicht mit grundwasserschädigenden Chemikalien erfolgen. 
2. Vorsorgender Bodenschutz 
2.1 Allgemeine Vorgaben 
Mit Schreiben 52b-U4521-2020/1-67 vom 09.02.2022 wurde das gemeinsame Rundschreiben des StMB in Abstimmung mit dem StMUV zum Thema „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ bekanntgegeben und um Beachtung gebeten. In den Hinweisen (Anlage) des Schreibens wird auf folgendes hingewiesen: 
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Ein Standort ohne Vorbelastung ist daher mit dem Grundsatz regelmäßig nur dann vereinbar, wenn 
(a)        geeignete vorbelastete Standorte nicht vorhanden sind, und 
(b)        der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange z.B. Bodenschutz nicht beeinträchtigt. 
Grundsätzlich nicht geeignete Standorte sind in Nr. 1 der Anlage (Ausschlussflächen) genannt. Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und / oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet. In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen öffentliche Belange grundsätzlich entgegenstehen. Dazu gehören 
  • Wasserschutzgebiete (§ 51 ff. WHG) und Heilquellenschutzgebiete (§ 53 WHG), sofern für die betreffende Schutzzone entgegenstehende Anordnungen gelten, und nicht eine Befreiungslage herbeigeführt werden kann 
       Diese liegen hier nicht vor 
  • Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG. 
Diese liegen hier nicht vor. 
  • Landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Bonität 
Diese liegen hier zum sehr großen Teil vor. 

Daten LDBV; Ausschnitt BSK, hohe regionale Ackerzahlen 
Der Landkreis Bamberg hat nach der Anlage der Vollzugshinweise zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gem. § 9 Abs. 2 der BayKompV einen Durchschnittswert bei der Ackerzahl von 40 (hier anzuwenden, da fast ausschließlich Ackerflächen betroffen sind) und eine Grünlandzahl von 44. Fast im gesamten Plangebiet liegen Böden mit regional überdurchschnittlich hohen Ackerzahlen vor, die im Regelfall nach Nr. 1 der Anlage zum Schreiben 52b-U4521-2020/1-67 Ausschlussflächen für PV-Anlagen darstellen. 
Durch den Bau und Betrieb der Photovoltaikanlage dürfen öffentliche Belange, z.B. der Bodenschutz, nicht beeinträchtigt werden oder entgegenstehen. Die zulässige Zusatzbelastung eines Bodens ist in § 11 BBodSchV geregelt. Bei der Verwendung von herkömmlich verzinkten Rammpfählen mit entsprechend hohen Bodenberührflächen pro Flächeneinheit ist mit Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers zu rechnen. Dies kann standörtlich variieren und wäre Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung. In der „Musterempfehlung für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (s. Anhang) sind fachliche und rechtliche Hintergründe aufgeführt. Für die hier vorliegenden Standorte ist insbesondere eine mögliche Grundwasserbelastung von Bedeutung. 
2.2 Empfehlungen und Vorgaben für den vorliegenden Standort 
Geologisch liegt der Standort laut dGK25 im Bereich des Oberen Burgsandsteins, des Basisletten und des Mittleren Burgsandstein. 
Bodenkundlich ist laut UEBK25 mit einem Mosaik unterschiedlichster Böden zu rechnen. Es können Sand- und Tonböden, sowie Stauwasserböden vorkommen. Teilweise ist eine lehmige Deckschicht vorhanden. 
Hinsichtlich der Hintergrundwerte ist der Standort der BAG 61c (Vollzugshilfe Hintergrund-werte) zuzuordnen. Bei landwirtschaftlichen Böden ist hier mit einer Überschreitung der Vor-sorgewerte für Nickel und Zink zu rechnen. 
Die beplanten Flächen sind überwiegend flach geneigt, besitzen aber konkave und rinnenartige Strukturen, in denen sich erhöhter Oberflächenabfluss und evtl. Erosion bilden kann. 

DGM1 mit möglicher Abflussakkumulation (Oberflächenabfluss bei Starkregen) 
In den markierten Bereichen (Kreuzschraffur) sind Maßnahmen zur Abflussverzögerung bzw. zur besseren Versickerung von Niederschlägen bei Starkregenereignissen zu treffen. 
Bei der Planung und Durchführung der Maßnahme sind folgende Anforderungen einzuhalten:
 DIN 19731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial), 
  • DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), 
  • DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben). 
  • Bei Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben des § 12 BBodSchV zu beachten. 
  • Eine Bodenkundliche Baubegleitung gemäß DIN 19639 ist grundsätzlich bei Eingriffen 
    > 0,5 ha zu beteiligen. 
Wegen der standörtlichen Gegebenheiten sind folgende Vorgaben einzuhalten: 
  • Für die Montage und Befestigung (Rammpfähle) der Module ist eine korrosionsfeste Oberflächenbeschichtung (Zink-Aluminium-Magnesium-Legierung, z.B. Magnelis© o.ä.) zu verwenden. Auch für die oberirdischen Bauteile wird eine korrosionsfeste Oberflächenbeschichtung dringend empfohlen. 
  • In den skelettreichen Bereichen ist ein Vorbohren bzw. Vorrammen erforderlich, da ansonsten mit erhöhtem Abrieb der Beschichtung zu rechnen ist. Die Tiefe der Verankerung ist auf das statisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken (möglichst nicht tiefer als 1,5 m). 
  • In den angegebenen Bereichen sind Maßnahmen zur Abflussverzögerung bzw. zur besseren Versickerung von Niederschlägen bei Starkregenereignissen zu treffen. 
  • Der Bau und Rückbau der Anlage ist durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu betreuen und zu dokumentieren. 
  • Werden die oben angeführten Punkte nicht durchgeführt, müssen alle Verfahrensschritte und Maßnahmen der Einzelfallprüfung (siehe Anlage Musterempfehlung, Punkte III. bis VI.) durchgeführt werden. 
Eine bodenkundliche Baubegleitung hat die Einhaltung der DIN-Vorschriften sicherzustellen. Einer Vermeidung von Verdichtung und damit einhergehender verringerter Infiltrationsfähigkeit und erhöhtem Oberflächenabfluss ist besondere Beachtung zu schenken. Die bodenkundliche Baubegleitung soll auch die Maßnahmen zur Verringerung des Oberflächenabflusses planen und durchführen. Dabei sollen möglichst schonende Bodeneingriffe erfolgen. 
Ziel muss es sein, die zusätzlichen Belastungen mit Zink zu minimieren und die Vorgaben der BBodSchV einzuhalten. Daneben ist bei Starkregen einem erhöhten Oberflächenabfluss zu begegnen. 
Der/die Grundstückseigentümer ist/sind über die zu erwartende zusätzliche Zinkbelastung zu informieren. 
3. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung 
Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete sowie wassersensiblen Bereiche betroffen. 
4. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz 
Bei der geplanten Freiflächen- Photovoltaikanlage ist kein Schmutzwasseranfall zu erwarten. 
Die Oberflächenentwässerung sollte möglichst ohne Sammlung über die Fläche erfolgen. Durch den schnelleren Niederschlagswasserabfluss von den Solarmodulen darf es zu keiner nachteiligen Beeinflussung benachbarter Grundstücke kommen. Um die vollständige Versickerung/ Rück­­­haltung im Vorhabenbereich zu gewährleisten, können kleine Rückhaltemulden vorgesehen werden. Bei Versickerung hat dies stets über den bewachsenen Oberboden zu erfolgen. 
Werden verzinkte Bauteile (auch Titanzink) verwendet und dem Regen ausgesetzt, können hohe Metallkonzentrationen im ersten Regenabfluss entstehen. Eine Verunreinigung von Boden und Grundwasser kann durch eine dauerhafte Beschichtung verhindert werden, alternativ ist bei einer Versickerung eine Niederschlagswasserbehandlung über 30 cm bewachsener Oberbodenpassage sicherzustellen. Ebenso kann Zink verstärkt in Lösung gehen, wenn z.B. für die Gründung vorgesehene verzinkte Stahlprofile bis ins Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht werden oder ungünstige Bodeneigenschaften vorliegen. In solchen Fällen sollten andere Materialien/dauerhafte Beschichtungen oder Gründungsverfahren verwendet werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zum vorsorgenden Bodenschutz wird verwiesen. 
5. Altlasten 
Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinforma-tionssystem (ABuDIS) erbrachte auf den beplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen. 
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen. 
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungs-bereich des Bebauungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen. 
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt. 
6. Zusammenfassung 
Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.

Abwägung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. 
Die Bodenbonität liegt etwas über dem Landkreisdurchschnitt. Würden nur Flächen für FF-PVA, die hinsichtlich ihrer Bodenqualität unter dem Landkreisdurchschnitt liegen, verwendet werden, ergäbe dies eine Zersplitterung kleinräumiger FF-PVA verteilt im gesamten Gemeindegebiet, da Böden mit geringer Bodenqualität nicht einheitlich zusammenhängend im Gemeindegebiet vorkommen. Hinzu kommt, dass Flächen mit geringer Bodenqualität meist an Waldrändern liegen, zu denen Abstände eingeräumt werden müssen, oder im Bereich von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen, die ebenfalls als Standort für FF-PVA ausscheiden.
Böden mit überdurchschnittliche Bodenqualität sind daher im Sinne des Schreibens StMB vom 10.12.2021 keine Flächen, die etwas über dem Landkreisquerschnitt liegen, sondern die aufgrund ihrer hohen Bodenzahlen (Lössböden im Ochsenfurther Gau oder bei Straubing) hochwertig (Bodenzahlen > 75 Bodenpunkte) sind.
Neben den Belangen des Bodenschutzes sind auch weitere Belange (Landschaftsbild, Blickbeziehung zum Schloss Pommersfelden etc.) zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen liegen am vorgesehen Standort mit der B 505 und dem Funkmast vor, diese Aspekte und Belange des Landschafts- und Ortsbildes haben dazu geführt, dass der Standort als geeignet im Standortkonzept der Gemeinde für die Errichtung von FF-PVA – Standorte eingestuft wurde (auf die Begründung wird verwiesen). 
Im Übrigen gehen die Bodeneigenschaften durch das Vorhaben nicht verloren, da keine Versiegelungen vorgenommen werden, nach Rückbau der Anlage ist der Standort wieder ackerbaulich nutzbar.
Im Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der derzeitigen Situation mit der ackerbaulichen Nutzung infolge der Grünlandnutzung im Sondergebiet Erosionen vermieden werden. Da Niederschlagswasser flächig (wie bisher auch) im Sondergebiet versickert (die Niederschläge werden nicht nur an der Tischunterkante, sondern auch zwischen den einzelnen Modulpanelen abgeführt), sind Maßnahmen für Rückhaltungen nicht erforderlich. 
Die Belange des Bodenschutzes hinsichtlich möglicher Einträge durch Zink wird mit der Verwendung von Magnesiumlegierungen bei den Metallprofilen berücksichtigt.
Hinsichtlich der Altlasten wurde das LRA beteiligt, Hinweise zu Altlasten liegen nicht vor.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung in der Festsetzung B 4.5, dass bei den Metallprofilen von Magnesiumlegierungen zu verwenden sind.

  1. Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Bamberg vom 13.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:

Gegen den Bebauungsplan sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht seitens des Staatlichen Bauamt Bamberg - als Baulastträger für die Bundesstraße 505 - keine Einwände, soweit folgende Auflagen/Bedingungen eingehalten werden:
  1. Die im Plan eingetragene Bauverbotszone von 20,0 m (§ 9 Abs. 1 FStrG) sowie die Baubeschränkungszone von 40,0 m (§ 9 Abs. 2 FStrG) sind noch entsprechend zu vermaßen und unter Angabe der Rechtsquelle in den Festsetzungen zu erläutern.
Zu den baulichen Anlagen, die nicht in der Bauverbotszone errichtet werden dürfen, gehören auch alle befestigten und baulich angelegten Flächen, wie z. B. Betriebsumfahrungen, Stellplätze, Lagerflächen sowie Einfriedungen und Werbeanlagen.
  1. Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. dichte Bepflanzung, ist sicherzustellen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße insbesondere durch die geplanten Sonderbauflächen (Solarpark) nicht geblendet werden. Eine Blendwirkung ist durch den Nachweis eines sachverständigen Gutachtens auszuschließen.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, auf die Vermassung im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird verwiesen, ferner sind in der Bauverbotszone keine Anlagen vorgesehen. Die Baubeschränkungszone wird in der Legende noch ergänzt. 
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest, mit der Ergänzung der Bauverbotszone in der Legende.

  1. Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 04.04.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
ln dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:2.500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berücksichtigen und weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt "Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Erdkabel erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Leitungen liegen im Bereich der Flurwege Fl.Nr. 560 (hier nördlich des Flurweges und Fl.Nr. 552 (hier westlich des Flurweges).
Eingrünungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen, oder liegen weit genug von den Leitungen entfernt (eine Eingrünung ist südlich des Flurweges Fl.Nr. 560 geplantt). 
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Stellungnahme der PLEdoc GmbH vom 15.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
  • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
  • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
  • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
  • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
  • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
  • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
  • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
  • Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Dass keine Leitungen betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 30.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG, die aus dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich sind.
Der Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Diese Telekommunikationsanlagen sind sowohl in deren Bestand als auch in deren ungestörten Nutzung zu schützen.
Wir bitten Sie deshalb, Ihre Planungen im Detail so auszurichten und abzustimmen, dass keine Umlegungen, Änderungen bzw. Schutzmaßnahmen an unseren Anlagen erforderlich werden.
Sollten Änderungen oder Schutzmaßnahmen an den Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, so sind der Deutschen Telekom AG die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip zu erstatten.
Bei Verlegung von Starkstromkabeln sind die gesetzlichen Normen und die Regelungen (Abstände zu Telekommunikationsanlagen) zu beachten.
Eine Überbauung unserer unterirdischen Anlagen ist unzulässig, da dadurch eine spätere ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen erheblich erschwert bzw. verhindert wird.
Über die genaue Tiefenlage unserer Telekommunikationsanlagen kann keine präzise Aussage getroffen werden.
In der Regel haben unsere Anlagen eine Mindestverlegetiefe von ca. 0,6 m (innerhalb von Ortschaften, befestigte Oberfläche) bis ca.1,0 m (außerhalb von Ortschaften, unbefestigte Oberfläche).
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die schwer lesbare und unklare Karte der Deutsche Telekom Technik lassen vermuten, dass die Leitungen der Telekom im Bereich des Flurweges Fl.Nr. 560 (hier nördlich des Flurweges) liegen. Bei der Ausführung wird die Lage der Telekomleitung genauer festgestellt. 
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe vom 24.03.2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Das Plangebiet ist nicht durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung erschlossen, ein evtl. erforderlicher Löschwasserbedarf kann daher nicht gewährleistet werden. Darüber hinaus besteht nach der Art der geplanten Nutzung als Solarpark kein Anschlussbedarf. Im Bereich des Plangebietes verlaufen keine Leitungen der Auracher Gruppe.
Gegen die vorliegenden Planungen werden keine Einwendungen vorgetragen.
Planbeeinflussende Planungen sind weder beabsichtigt noch bereits eingeleitet. Eine Beteiligung am weiteren Verfahren ist nicht erforderlich.
Abwägung und Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Brandrisiko bei PV - Freiflächenanlagen ist gering, da die überwiegend verbauten Elemente aus Metall bestehen. Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 405 ist daher nach Auffassung des  LANDESFEUERWEHR-VERBAND BAYERN e.V. entbehrlich. 
Dass keine Leitungen der Aurachgruppe betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den vorgetragenen Beschlussvorschlägen für die empfohlenen Abwägungsentscheidungen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage sowie zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden-Süd“ zu. Der Wortlaut der im Sachverhalt vorgetragenen Beschlussempfehlungen zur Abwägungsentscheidung über die einzelnen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden hiermit Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren "Solarpark Pommersfelden Süd" der Gemeinde Pommersfelden; Billigung des Entwurfes mit Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Nach erfolgter Behandlung der Stellungnahmen der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wäre der unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überarbeitete Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Pommersfelden Süd“ in der Fassung vom 11.05.2023 zu billigen und der Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu fassen.  

Beschluss

Unter Berücksichtigung der unter dem vorstehenden TOP 10 getroffenen Abwägungsentscheidungen billigt der Gemeinderat den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd" in der Fassung vom 11.05.2023 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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12. 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Pommersfelden im Bereich "Solarpark Pommersfelden Süd"; Billigung des Entwurfes mit Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Nach erfolgter Behandlung der Stellungnahmen der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wäre der unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überarbeitete Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Pommersfelden im Bereich „Solarpark Pommersfelden Süd“ in der Fassung vom 11.05.2023 zu billigen und der Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu fassen.  

Beschluss

Unter Berücksichtigung der unter dem vorstehenden TOP 10 getroffenen Abwägungsentscheidungen billigt der Gemeinderat den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich „Solarpark Pommersfelden Süd" in der Fassung vom 11.05.2023 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Datenstand vom 03.11.2023 08:59 Uhr