- Der Gemeinderat stellte in seiner letzten Sitzung am 12.12.2024 fest, dass der bisherige Zweite Bürgermeister Michael Beck aufgrund der in seinem Antrag vom 06.12.2024 vorgetragenen triftigen beruflichen Gründe mit Wirkung zum 31.12.2024 aus seinem Amt als Zweiter Bürgermeister entlassen wird. Das Beamtenverhältnis des bisherigen Zweiten Bürgermeisters endete damit mit Feststellung der Entlassung durch Beschluss des Gemeinderates mit Wirkung zum 31.12.2024.
- Die Neuwahl des Zweiten Bürgermeisters hat innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses des bisherigen Zweiten Bürgermeisters stattzufinden (Art. 35 Abs. 3 GO). Ein Zweiter Bürgermeister muss auch dann nachgewählt werden, wenn ein Dritter Bürgermeister vorhanden ist.
Zum Nachfolger des ausgeschiedenen Zweiten Bürgermeisters kann auch der bisherige Dritte Bürgermeister gewählt werden. Sollte dieser Fall eintreten wäre in einem gesonderten weiteren Wahlgang auch ein Dritter Bürgermeister neu zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach Art. 51 Absätze 3 und 4 der Gemeindeordnung.
- Es wird festgestellt, dass sämtliche Gemeinderäte unter Angabe des Gegenstandes geladen wurden und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist, so dass die Wahl durchgeführt werden kann.
- Wahlausschuss:
Mit der Wahldurchführung ist der Vorsitzende kraft Gesetzes beauftragt. Es können jedoch weitere Wahlausschussmitglieder unterstützen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass Herr Geschäftsleiter Fedor Glinka und ein Mitglied des Gemeinderats den Vorsitzenden als weitere Wahlausschussmitglieder unterstützen.
- Wahlvorschläge:
Der Vorsitzende fragt die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, ob es Vorschläge für die Wahl des Zweiten Bürgermeisters gibt. Wählbar ist nach Art. 35 Abs. 2 GO jedes Gemeinderatsmitglied, welches gem. Art. 39 GLKrWG die Voraussetzungen für die Wahl zum Ersten Bürgermeister erfüllen (Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, Vollendung des 18. Lebensjahres).
Vorschläge: Markus Vogel
Der Sitzungsleiter weist darauf hin, dass es keine Bindung an Wahlvorschläge gibt, sondern dass jedes Gemeinderatsmitglied - auch in Abwesenheit - wählbar ist (Ausnahme: Erster Bürgermeister). Der vorbereitete Stimmzettel enthält daher die Namen aller Gemeinderatsmitglieder.
- Wahlverfahren
Vor der Durchführung der Wahl weist der Vorsitzende auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Wahlverfahren nach Art. 51 Abs. 3 GO hin. Nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Wahl in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig.
Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
- Durchführung der Wahl
Der Sitzungsleiter lässt die Stimmzettel austeilen und fordert dazu auf, den Stimmzettel auszufüllen und ihn zweifach gefaltet in die Wahlurne zu werfen. Die Stimmabgabe wird in einem Verzeichnis vermerkt.
Von den anwesenden 16 Mitgliedern des Gemeinderats geben 16 Mitglieder den Stimmzettel ab.
Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel stimmt mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein.
Die Stimmzettel werden geöffnet und auf ihre Gültigkeit überprüft. Es wird festgestellt, dass ein Stimmzettel ungültig ist.
Die gültigen Stimmzettel werden nun verlesen. Es entfallen auf
Nr.
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Familienname, Vorname
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Stimmen
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1.
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Vogel, Markus
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14
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2.
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Seubert, Roland
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1
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Der Sitzungsleiter verkündet nun das Wahlergebnis und stellt fest, dass das GRM Herr Markus Vogel die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum Zweiten Bürgermeister gewählt ist.
Er fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte erklärt, dass er die Wahl annimmt.
Das Beamtenverhältnis beginnt mit der wirksamen Annahme der Wahl für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderates.
- Diensteid
Erster Bürgermeister Dallner gratulierte dem soeben gewählten Zweiten Bürgermeister zu seiner Wahl im Namen der Gesamtgemeinde und im eigenen Namen sehr herzlich.
Daraufhin bat er Herrn Markus Vogel nach vorne zu kommen, um feierlich den Dienstseid abzunehmen. Bei der Ableistung des Eides bat er alle Anwesenden, sich von ihren Plätzen zu erheben. Sodann leisteten der neu gewählte Bürgermeister den vorgeschriebenen Diensteid mit folgendem Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
- Der Vorsitzende stellte fest, dass die Person des aktuellen Dritten Bürgermeisters zum Zweiten Bürgermeister gewählt wurde und das Amt des Zweiten Bürgermeisters angenommen hat. Damit ist auch das Amt des Dritten Bürgermeisters vakant und neu zu besetzen. Somit schließt sich ein weiterer Wahlgang zur Wiederbesetzung des Amts des Dritten Bürgermeisters an.
- Wahlvorschläge:
Der Vorsitzende fragt die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, ob es Vorschläge für die Wahl des Dritten Bürgermeisters gibt. Wählbar ist nach Art. 35 Abs. 2 GO jedes Gemeinderatsmitglied, welches gem. Art. 39 GLKrWG die Voraussetzungen für die Wahl zum Ersten Bürgermeister erfüllen (Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, Vollendung des 18. Lebensjahres).
Vorschläge: Thomas Hahn
Der Sitzungsleiter weist darauf hin, dass es keine Bindung an Wahlvorschläge gibt, sondern dass jedes Gemeinderatsmitglied - auch in Abwesenheit - wählbar ist (Ausnahme: Erster Bürgermeister). Der vorbereitete Stimmzettel enthält daher die Namen aller Gemeinderatsmitglieder.
- Wahlverfahren
Vor der Durchführung der Wahl weist der Vorsitzende auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Wahlverfahren nach Art. 51 Abs. 3 GO hin. Nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Wahl in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig.
Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
- Durchführung der Wahl
Der Sitzungsleiter lässt die Stimmzettel austeilen und fordert dazu auf, den Stimmzettel auszufüllen und ihn zweifach gefaltet in die Wahlurne zu werfen. Die Stimmabgabe wird in einem Verzeichnis vermerkt.
Von den anwesenden 16 Mitgliedern des Gemeinderats geben 16 Mitglieder den Stimmzettel ab.
Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel stimmt mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein.
Die Stimmzettel werden geöffnet und auf ihre Gültigkeit überprüft. Es wird festgestellt, dass kein Stimmzettel ungültig ist.
Die gültigen Stimmzettel werden nun verlesen. Es entfallen auf
Nr.
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Familienname, Vorname
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Stimmen
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1.
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Hahn, Thomas
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15
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2.
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Uri, Karin
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1
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Der Sitzungsleiter verkündet nun das Wahlergebnis und stellt fest, dass das GRM Herr Thomas Hahn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum Dritten Bürgermeister gewählt ist.
Er fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte erklärt, dass er die Wahl annimmt.
Das Beamtenverhältnis beginnt mit der wirksamen Annahme der Wahl für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderates.
- Diensteid
Erster Bürgermeister Dallner gratulierte dem soeben gewählten Dritten Bürgermeister zu seiner Wahl im Namen der Gesamtgemeinde und im eigenen Namen sehr herzlich.
Daraufhin bat er Herrn Thomas Hahn nach vorne zu kommen, um feierlich den Dienstseid abzunehmen. Bei der Ableistung des Eides bat er alle Anwesenden, sich von ihren Plätzen zu erheben. Sodann leisteten der neu gewählte Bürgermeister den vorgeschriebenen Diensteid mit folgendem Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“