Antrag der Landjugend Burching e.V. auf Durchführung einer Freiluftdisco (Reggae Night) auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 483/1 Gemarkung Prittriching am 11.07.2019, 12.07.2019 und 13.07.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  01. Gemeinderatssitzung, 10.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Prittriching (Gemeinde Prittriching) 01. Gemeinderatssitzung 10.01.2019 ö Beschließend 5

Beschluss

a)        Die Durchführung der Veranstaltung am 11.07.2019 von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr (einmalig wegen dem 30-jährigen Jubiläum) und die Durchführung der Veranstaltungen am 12.07.2019 und 13.07.2019 jeweils von 20.00 Uhr bis 3.00 Uhr auf dem gemeindlichen Grundstück Fl. Nr. 483/1 Gemarkung Prittriching, Lechstraße, nach § 19 Abs. 3 LStVG mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen sowie die Vollsperrung des Stauwehrweges in dem beantragten Umfang wird genehmigt.
b)        Dem Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 GastG auf dem betreffenden Grundstück wird zugestimmt.
c)        Der Landjugend Burching e.V. wird im Rahmen ihres 30-jährigen Reggae Night Jubiläums eine Ausnahmebewilligung zum Abbrennen eines Feuerwerks durch einen fachlich geeigneten Pyrotechniker unter folgenden Auflagen erteilt:
1)        Das Feuerwerk muss spätestens um 23 Uhr beendet sein.
2)        Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) zugelassen sind, erworben und verwendet werden.
3)        Es ist verboten, die fertig erworbenen pyrotechnischen Gegenstände zu verändern.
4)        An der Abbrennstelle sind in ausreichender Anzahl geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen.
5)        Unbeteiligte Personen müssen in einem Umkreis von 20 m von der Abbrennstelle ferngehalten werden.
6)        Versager (Brennkörper) dürfen nicht wiederverwendet werden.
Bei Verstoß gegen eine der vorgenannten Auflagen behält sich die Gemeinde vor, eine entsprechende Geldbuße zu erheben.
Im Fall einer erhöhten Brand- bzw. Waldbrandgefahr behält sich die Gemeinde den Widerruf der Ausnahmebewilligung vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Datenstand vom 22.01.2019 10:34 Uhr