Bauleitplanung Sondergebiet Erneuerbare Energien/Photovoltaik Wimbach - Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung des Marktgemeinderates, 07.11.2023
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Markt Reisbach nimmt von der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 15.02.2023 Kenntnis.
Die Erhebungen zu Brutvogelvorkommen sind mittlerweile abgeschlossen. Die Erhebungszeiträume wurden in Begründung und Umweltbericht versehentlich falsch angegeben.
Die Kartierung erfolgte gem. üblichen Standards (1. Termin: Ende März/Anfang April, 2. Termin: Ende April, 3. Termin: Mitte Mai; vgl. Südbeck et al. 2005).
Dabei konnte ein Feldlerchen-Brutpaar am Südrand von Geltungsbereich 1 nachgewiesen werden. Gemäß den einschlägigen Vorgaben des BayStMUV (Rundschreiben vom 22.02.2023) soll als CEF-Maßnahme eine Blüh- und Brachfläche mit einer Größe von 0,5 ha ca. 650 m südwestlich des Eingriffsorts angelegt und durch einen entsprechenden Passus im Durchführungsvertrag, der auch eine dingliche Sicherung und die Eintragung einer Reallast fordert, abgesichert werden. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.
Da bislang noch keine detaillierte Ausführungsplanung für die Anlage vorliegt, können vorab die Zufahrten nicht abschließend festgelegt werden. Mit der gewählten textlichen Festsetzung unter T4.3, dass „die Flächen für Pflanzmaßnahmen an jeweils einer Stelle von Geltungsbereich 1 und 2 für Zufahrten mit einer maximalen Breite von 8 m unterbrochen werden können“, ist jedoch eine ausreichend klare Definition der durchgängigen Eingrünung getroffen. Es bestehen keine fachlichen Gründe, die Einfahrten nur bestimmte Stellen einzugrenzen. An den Festsetzungen soll daher festgehalten werden.
Gemäß dem Rundschreiben „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 und den Ausführungen unter Pkt. 5 der Begründung entsteht aufgrund der Festsetzung umfassender Vermeidungsmaßnahmen (Extensivgrünland, Eingrünung etc.) kein Ausgleichsbedarf. Daher können die Eingrünungsmaßnahmen nicht als Ausgleichsflächen festgesetzt werden. An den Festsetzungen soll daher festgehalten werden. Die Verpflichtung zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen soll jedoch zusätzlich im Durchführungsvertrag verankert werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.01.2024 17:08 Uhr