Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vollinhaltlich zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wurde dem Vorhabenträger ebenfalls zeitnah zur Kenntnis gegeben. Ein Abstimmungsgespräch fand vor Ort zusammen mit Herrn Bürgermeister, den Eigentümern und Herrn Neuner von der Unteren Naturschutzbehörde am 03.12.2020 statt.
Untersuchungen zum tatsächlichen Vorkommen geschützter Arten würden längere Zeit in Anspruch nehmen. Daher wird hilfsweise davon ausgegangen, dass der Planungsraum als Lebensraum für geschützte Arten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dient. Das planliche Konzept ist daher zwingend an diese Annahme anzupassen. Vom Vorhabenträger muss daher ein anerkanntes Büro beauftragt werden, eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung mit dem notwendigen - mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmenden - Umfange zu erstellen. Anschließend sind die Untersuchungsergebnisse geeignet planlich in die Unterlage einzuarbeiten. Die Zeitschiene ist zu dokumentieren und ausreichend - entsprechend den naturschutzfachlichen Vorgaben - zu begründen.
Der Marktgemeinderat nimmt weiterhin folgende ergänzende Informationen des Vorhabenträgers zur Kenntnis:
Das Umweltplanungsbüro Alexander Scholz, Wurmsham hat die Fläche am 16.12.2020 in Augenschein genommen. Im Bereich der Waldrodung kann nach Einschätzung des Büros ein Habitat der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden.
Nach der Arbeitshilfe Zauneidechse (LfU 2020) ist 2021 eine Bestandserfassung, im Folgenden Jahr 2022 die Vergrämung bzw. Umsiedelung der Population möglich. Es sind nach Kap. 1 SAP-Arbeitshilfe Zauneidechse auch Abweichungen von diesen Vorgaben zulässig, wenn für den konkreten Einzelfall eine fachliche Begründung vorliegt. Die aktuelle Zeitschiene des Projektes erlaubt nach Angabe des Vorhabenträgers keine zeitliche Verzögerung. Herr Scholz schlägt deshalb die Neuanlage von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Winter 2020/2021 vor. Damit soll dann im Frühjahr 2021 ein vorsichtiges Vergrämen durchgeführt werden. Es besteht die Absicht anschließend mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Der Vorhabenträger plant nunmehr die Ausgleichsfläche als extensive Wiese und gelenkte Sukzession anzulegen. Damit soll dann das erforderliche Habitat entstehen, bzw. soweit notwendig soll dadurch die bestehende Struktur erhalten bleiben. Eine Inanspruchnahme der 2020 beseitigten Fläche der Fichtenmonokultur wäre zusätzlich möglich.
Die bisherige planliche Darstellung zeigt nach Auskunft des Planungsbüros keine Ausgleichsfläche auf Wegen oder im Bereich von Wechselrichterhäuschen. Die Hinweise werden daher beachtet.
Der Marktgemeinderat ist mit der vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Vorgehensweise grundsätzlich einverstanden. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchung sind zeitnah und geeignet mit dem Markt Reisbach und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und geeignet in die Planungsunterlagen als Festsetzungen einzuarbeiten. Die sich aus der Untersuchung ergebenen Verpflichtungen sind in den noch erforderlichen Durchführungsvertrag zu übernehmen und die Umsetzung in der Vertragsausgestaltung ausreichend zu sichern.
Dem Marktgemeinderat ist die überarbeitete Planung im notwendigen Umfange (vorhabenbezogener Bebauungsplan, Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) zur endgültigen Freigabe und Beschlussfassung vorzulegen.