Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von den Ausführungen zum Ensemble - und Objektdenkmalschutz. Die Vorhabensträgerin hat diese Hinweise ebenfalls bereits erhalten. Der Schwerpunkt der baulichen Entwicklung findet grundsätzlich in die dem Marktplatz abgewandte Richtung statt. Die im Ensembleschutz befindlichen dem Markplatz nahen Gebäudeteile werden im Wesentlichen erhalten und einer sinnvollen neuen Nutzung zugeführt. Es sollen auch die bisher dort ausgeübten Funktionen Wohnen und Arbeiten bewahrt und gleichzeitig heutigen Ansprüchen genügend weiterentwickelt und wiederbelebt werden. Um die Auswirkung der Planung auf den Ensembleschutz zu prüfen wurde zusätzlich eine maßstabsgetreue 3D Visualisierung erstellt. Aus Sicht des Marktes führen die geplanten baulichen Anlagen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung. Die Vorhabensträgerin befindet sich in Bezug auf den Bau- bzw. Kunstdenkmalschutz und den Ensembleschutz des rückwärtigen Teils des ehemaligen Wirtshauses in Abstimmung mit Frau Eiserbeck. Möglicherweise wird das rückwärtige Gebäude aus dem Ensembleschutz genommen.
Weitere Abstimmungen haben bisher nur in Bezug auf das ehemalige Sudhaus stattgefunden, hier wurde die Maßnahmenbeschreibung seitens Landesamt für Denkmalschutz geprüft. Nach Rücksprache mit Herrn Höbler gibt es keinen Einwand.
Die Vorhabensträgerin steht bisher allgemein in engem Kontakt mit dem Landesamt für Denkmalpflege und wird auch im Rahmen der fortschreitenden Maßnahmen das Landesamt geeignet einbinden. Sollten sich im Rahmen der Abbrucharbeiten Anhaltspunkte finden, dass das genannte Bodendenkmal betroffen ist, wird die Vorhabensträgerin in enger Abstimmung mit den Fachbehörden (Kreisarchäologie und Landesamt) geeignete Maßnahmen treffen.
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodendenkmalsubstanz zu reduzieren wurden die geplanten Neubauten mit Tiefgarage überwiegend im Bereich außerhalb des Bodendenkmales geplant bzw. an Stellen an denen bereits Gebäude vorhanden waren.
Der Hofbereich welcher im verzeichneten Denkmalbereich liegt wird auch künftig wieder als solcher genutzt und nicht wesentlich geändert, daher sind zusätzliche Bodeneingriffe im Vorfeld bereits auf ein Minimum reduziert worden. Eine Verlegung des geplanten Vorhabens an einen anderen Standort wird von Seiten des Marktes nicht für zielführend erachtet. Es besteht öffentliches Interesse die derzeit leerstehende, innerörtliche, Fläche einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung zuzuführen. Diese Nachnutzung soll insbesondere dem schonenden Umgang mit Grund und Boden Rechnung tragen, da eine Neuausweisung an anderer Stelle zu einem neuen Flächenverbrauch führt, welcher vermeidbar ist.
Entsprechende Hinweise bzw. Verweise auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzes wurden bereits in die Planung aufgenommen. In der Begründung ist das Bodendenkmal bereits genannt. Die Lage des Bodendenkmals wird in der Planzeichnung aufgenommen.
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag wird eine diesbezügliche Verpflichtung aufgenommen.
Der Hinweis durch Text 5.1 wird wie folgt geändert:
Archäologische Bodenfunde sind gem. Art. 8 BayDSchG meldepflichtig. Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der enthaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).