Verordnung der Stadt Riedenburg über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2022
Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung vom 04.06.2021 (BayMBI. Nr. 382) folgende Verordnung:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen in der Stadt Riedenburg die Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen an den angegebenen Tagen und Zeiten geöffnet sein:
Tag der Offenhaltung Offenhaltung ist veranlasst durch
03.04.2022
von 09.00 – 16.00 Uhr Ostermarkt
26.05.2022
von 12.00 – 17.00 Uhr Christi-Himmelfahrts-Markt
31.07.2022
von 12.00 – 17.00 Uhr Sankt-Anna-Markt
23.10.2022
von 12.00 – 17.00 Uhr Spitzelmarkt
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.