Erlass einer Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 20.03.2025
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Verordnung der Stadt Riedenburg über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2025
Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 03.12.2024 (GVBl. S. 643), folgende Verordnung:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen in der Stadt Riedenburg die Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen an den angegebenen Tagen und Zeiten geöffnet sein:
Tag der Offenhaltung Offenhaltung ist veranlasst durch
27.04.2025
12.00 – 17.00 Uhr Weißer-Sonntag-Markt
29.05.2025
12.00 – 17.00 Uhr Christi-Himmelfahrts-Markt
27.07.2025
12.00 - 17.00 Uhr Sankt-Anna-Markt
26.10.2025
12.00 – 17.00 Uhr Spitzel-Markt
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.04.2025 13:38 Uhr