Datum: 18.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Drei-Burgen-Halle
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:30 Uhr bis 23:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung
2 Jahresrechnung 2019 - Feststellung und Beschluss über die Entlastung
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan Nr. 43 "An der Schleuse Haidhof" DB Nr. 4 - weiteres Vorgehen bezüglich Kleingartenanlage und Spielplatz
3.2 Bebauungsplan Nr. 61 "Aicholding - Erweiterung Prunner Straße" - Prüfung fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen erneute förmliche Beteiligung und Satzungsbeschluss
3.3 Bebauungsplan Nr. 62 "Neuenkehrsdorf - ehemalige Pappenfabrik" - Vorstellung des überarbeiteten Planentwurfs
4 Bauanträge
4.1 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Riedenburg, Am Oberen Hang 26 (Flur-Nr. 708/16, Gemarkung Riedenburg)
4.2 Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Gleislhof, Fichtenweg 45 (Flur-Nr. 1154/69, Gemarkung Riedenburg)
4.3 Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle in Altmühlmünster 23 (Flur-Nrn. 72 und 82/2 Tfl., Gemarkung Altmühlmünster)
4.4 Errichtung einer Überdachung für eine Photovoltaikanlage in Riedenburg, Schambacher Weg 20 (Flur-Nr. 74, Gemarkung Riedenburg)
4.5 Neubau eines Güllebehälters für Rindergülle in Flügelsberg, Nähe Jurahöhe 24 (Flur-Nr. 219/7, Gemarkung Meihern)
5 Bericht über die öffentliche Bauausschusssitzung am 12.05.2021
5.1 Dorferneuerung Prunn - Vorstellung Ideen und Vorschläge Dorfrat
5.2 Ersatzneubau der Geh- und Radwegbrücke über den Prunner Mühlbach
6 Wasserversorgung
6.1 Bestellung eines neuen Stellvertreters für die in den Zweckverband zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe entsandten Verbandsräte
6.2 Mögliche Verbundleitung mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe
6.3 Neubau der Wasserleitung mit Löschwasserzisterne in Laubhof
7 Ortsrecht
7.1 Neuerlass der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung)
7.2 Absage Sonnwendfeier 2021
7.3 Absage Riedenburger Volksfest 2021
8 Anträge
8.1 Antrag der BGR-Fraktion auf Aktualisierung und Umstellung der Stellplatzgebühr in der Stellplatzsatzung
8.2 Antrag der BGR-Fraktion auf Prüfung der Baumaßnahmen am alten Landratsamt durch den BKPV
8.3 Antrag der CSU-Fraktion auf Auskunft über die gesamten Wiederherstellungskosten der GVS Keilsdorf-Felsenhäusl
9 Auflösung der Teichkläranlagen Deising, Untereggersberg, Oberhofen und Gundlfing mit Überleitung ins bestehende Kanalnetz - Sachstandsbericht
10 Glasfaseranschluss für die Grund- und Mittelschule - Information über den Eingang des Zuwendungsbetrages
11 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung am 20.04.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Jahresrechnung 2019 - Feststellung und Beschluss über die Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 2

Beschluss 1

SM Lösch ist als ehemaliger Erster Bürgermeister der Stadt Riedenburg bei der Beratung und Abstimmung über die Entlastung der Jahresrechnung 2019 persönlich beteiligt. Er kann an der Beratung und Abstimmung über die Entlastung der Jahresrechnung 2019 nicht teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Jahresrechnung 2019 wird festgestellt. Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf wird zur Jahresrechnung 2019 der Stadt Riedenburg.

Der Rechenschaftsbericht 2019 und die Niederschrift des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2019 werden Bestandteil des Protokolls.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die außer- und überpanmäßigen Ausgaben der Jahresrechnung 2019 gemäß Seite 16 und 17, des Rechenschaftsberichtes in Höhe von insgesamt 542.989,86 € werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Beschluss 4

Der Stadtrat ist mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im Haushaltsjahr 2019 einverstanden. Er billigt die Ergebnisse, auf haushaltsrechtliche Einwendungen wird verzichtet. Der Stadtrat erteilt hiermit die Entlastung der Jahresrechnung 2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Die Entlastung wurde von zweitem Bürgermeister Dr. Schwarzmeier, SM Meyer und SM Schiefer nicht erteilt. Als Grund gaben sie die aus ihrer Sicht total verschachtelte Jahresrechnung 2019 an, in der im Rahmen der örtlichen Rechnungsprüfung stichprobenartig mehrere Klein- und auch Großverstöße (z. B. bei den Baumaßnahmen im alten Landratsamt) zu finden waren.

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö 3
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3.1. Bebauungsplan Nr. 43 "An der Schleuse Haidhof" DB Nr. 4 - weiteres Vorgehen bezüglich Kleingartenanlage und Spielplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 3.1

Beschluss

Die Bauträger der Mehrfamilienhäuser sollen aufgefordert werden, sich finanziell an der Errichtung des Spielplatzes zu beteiligen.

Der Bereich Kleingartenanlage soll parzelliert und zur weiteren Nutzung als Schrebergärten verkauft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3.2. Bebauungsplan Nr. 61 "Aicholding - Erweiterung Prunner Straße" - Prüfung fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen erneute förmliche Beteiligung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 3.2

Beschluss

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 61 „Aicholding – Erweiterung Prunner Straße“ in der Fassung vom 16.02.2021 wird unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse als Satzung beschlossen.

Bestandteile der Satzung sind:
-        Teil A: Bebauungsplan mit planlichen und zeichnerischen Festsetzungen und Verfah-
            rensübersicht
-        Teil B: Textliche Festsetzungen und Hinweise

Weitere Bestandteile des Bebauungsplanes sind:
-        Teil C: Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
-        Anlagen:        1: Regelquerschnitte Hauptgebäude und Garagen
               2: Liste heimischer Gehölzarten für die Stadt Riedenburg
               3: Schalltechnische Beurteilung KEH 13, GEO.VER.S.UM vom 04.06.2018
4: Immissionsschutztechnisches Gutachten Kläranlage, hoock farny Ingenieure vom 24.05.2018

Der räumliche Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans ist in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt.

Gegenstand und wesentlicher Inhalt der Planung ist, in einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dringend benötigte, in das Landschaftsbild passende und durchgrünte Wohnbauparzellen zu schaffen.

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung gem. Art. 26 Abs. 2 GO und der Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 61 „Aicholding – Erweiterung Prunner Straße“ beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3.3. Bebauungsplan Nr. 62 "Neuenkehrsdorf - ehemalige Pappenfabrik" - Vorstellung des überarbeiteten Planentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 3.3

Beschluss

Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis. Sie kann als Grundlage für das weitere Verfahren verwendet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö 4
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4.1. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Riedenburg, Am Oberen Hang 26 (Flur-Nr. 708/16, Gemarkung Riedenburg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 4.1

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wird erteilt.

Den o. g. erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4.2. Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Gleislhof, Fichtenweg 45 (Flur-Nr. 1154/69, Gemarkung Riedenburg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 4.2

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wird erteilt.

Den o. g. erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4.3. Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle in Altmühlmünster 23 (Flur-Nrn. 72 und 82/2 Tfl., Gemarkung Altmühlmünster)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 4.3

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die beiden Einfamilienhäuser wird erteilt.

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle wird erteilt, sofern

  1. eine Privilegierung besteht und
  2. eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Hinblick auf den Hochwasserschutz nicht gegeben ist.

Die erforderlichen Fachstellen sind am Verfahren zu beteiligen und mögliche abflussverbessernde Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4.4. Errichtung einer Überdachung für eine Photovoltaikanlage in Riedenburg, Schambacher Weg 20 (Flur-Nr. 74, Gemarkung Riedenburg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 4.4

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wird erteilt.

Den o. g. erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4.5. Neubau eines Güllebehälters für Rindergülle in Flügelsberg, Nähe Jurahöhe 24 (Flur-Nr. 219/7, Gemarkung Meihern)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö 4.5

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wird mit Bestehen einer Privilegierung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Bericht über die öffentliche Bauausschusssitzung am 12.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 5

Beschluss

Das Protokoll der öffentlichen Bauausschusssitzung am 12.05.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5.1. Dorferneuerung Prunn - Vorstellung Ideen und Vorschläge Dorfrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beratend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 5.1

Beschluss

Mit dem Dorfrat ist eine Priorisierungsliste der geplanten Maßnahmen zu erarbeiten. Mit dem ALE sind Abstimmungsgespräche zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5.2. Ersatzneubau der Geh- und Radwegbrücke über den Prunner Mühlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beratend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 5.2

Beschluss 1

Die Geh- und Radwegbrücke wird in einer Kombination aus Holz und Stahl (Träger + ggf. Anschlussteile in Stahl und Belag in Holz) ausgeführt.

Die Fördermöglichkeiten sind zu klären. Die Verwaltung wird ermächtigt, ggf. einen Förderantrag zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 11

Beschluss 2

Die Geh- und Radwegbrücke wird komplett in Holz ausgeführt.

Die Fördermöglichkeiten sind zu klären. Die Verwaltung wird ermächtigt, ggf. einen Förderantrag zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 10

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6. Wasserversorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö 6
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6.1. Bestellung eines neuen Stellvertreters für die in den Zweckverband zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe entsandten Verbandsräte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 6.1

Beschluss

Als neuer dritter Stellvertreter für die in den Zweckverband zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe entsandten Verbandsräte wird Herr Konrad Halbig bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6.2. Mögliche Verbundleitung mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 6.2

Beschluss

Das Projekt wird befürwortet und ist weiter zu verfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6.3. Neubau der Wasserleitung mit Löschwasserzisterne in Laubhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 6.3

Beschluss 1

Der Neubau der Wasserleitung ist voranzutreiben.

Die Planung ist zu vergeben. Sobald eine detailliertere Kostenschätzung vorliegt, ist der Stadtrat hierüber zu informieren.

Bezüglich der Löschwasserzisterne sind weitere Gespräche zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zur Klärung, ob in dem geplanten Bereich eine Löschwasserzisterne überhaupt möglich ist, ist ein Bodengutachten in Auftrag zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Ortsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö 7
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7.1. Neuerlass der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 7.1

Beschluss

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Riedenburg

(Sondernutzungssatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) und der Art. 18 Abs. 2a, Art. 22a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) folgende Satzung:


§ 1 Geltungsbereich

(1)        1Die Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie der im Eigentum der Stadt Riedenburg stehenden sonstigen öffentlichen Flächen (im Folgenden allgemein „Straßen“ genannt). 2Zu den Straßen gehören insbesondere
  1. Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und Parkplätzen
  2. Gemeindestraßen (Art. 46 BayStrWG)
  3. sonstige öffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG, die in der Baulast der Stadt Riedenburg stehen
mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 BayStrWG, ausgenommen Nebenanlagen.

(2)        1Als Marktplatzbereich wird der Bereich innerhalb und folgender Straßen festgelegt:
  1. Marktplatz
  2. Bruckstraße
  3. Leodegarigasse
2Der genaue Bereich ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan (Anlage 2), der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3)        Diese Satzung gilt nicht, soweit Sonderregelungen bestehen (z. B. örtliche Marktveranstaltungen).


§ 2 erlaubnisfreie Sondernutzungen

  1. Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:
  1. baurechtlich genehmigte Gebäudeteile außerhalb des Lichtraumprofils, insbesondere Sockel, Eingangsstufen, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Wandschutzstangen, Wandschutzsteine, Radabweiser, Markisen und Vordächer
  2. Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum (Gehweg) hineinragen
  3. baurechtlich genehmigte Licht- und Luftschächte bis zu 1,00 m²
  4. Altäre, Fahnenmasten und sonstige baurechtlich nicht genehmigungs- und anzeigepflichtige Anlagen aus Anlass von religiösen, mildtätigen oder politischen Veranstaltungen
  5. Taxistandplätze
  6. baurechtlich genehmigte Schaufenster, Schaukästen und Warenautomaten, soweit sie nicht mehr als 15,00 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen
  7. baurechtlich genehmigte parallel zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen, die nicht mehr als 15,00 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen
  8. Umzüge und Veranstaltungen, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen
  9. das Anbringen von Veranstaltungsplakaten und -werbetafeln durch Vereine mit Sitz im Gemeindegebiet und durch politische Parteien, ausgenommen im Marktplatzbereich nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung
  10. das Verteilen von Handzetteln durch politische Parteien/Wählergruppen und Glaubensgemeinschaften (Die Parteien/Wählergruppen und Glaubensgemeinschaften haben dafür zu sorgen, dass weggeworfene Handzettel beseitigt werden. Sie sind verpflichtet, die öffentlichen Wege, Plätze und Straßen nach Durchführung der Veranstaltungen zu reinigen und weggeworfene Handzettel zu entfernen.)
  11. Reklameausleger, die den notwendigen Kontakt nach außen vermitteln, demzufolge zum grundrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehören und den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, insbesondere Firmennamen und Firmenzeichen, Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe, sofern am Gehweg eine Mindestdurchgangsbreite von 1,00 m verbleibt
  12. Sondernutzungen zur Wahl oder Stimmenwerbung politischer Parteien oder zugelassener Wählergemeinschaften im Zeitraum von 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden oder während der Eintragungsfrist
  13. Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand
  14. Sondernutzungen die ausschließlich zu kulturellen, sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden
  15. Sondernutzungen für nicht gewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen

  1. Die unter Abs. 1 aufgeführten erlaubnisfreien Benutzungen sind gegenüber der Stadt Riedenburg frühzeitig anzuzeigen.

  1. Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten der § 3 Abs. 3, sowie die §§ 6, 10 – 15 und 17 dieser Satzung entsprechend.


§ 3 verbotene Sondernutzungen

  1. 1Verbotene Sondernutzungen stellen insbesondere dar
  1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel außerhalb zugelassener Freischankflächen sowie
  2. das Betteln
soweit dies in einer nicht mehr gemeinverträglichen Weise erfolgt und dadurch die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums für andere Benutzer erheblich behindert wird. 2Dies in insbesondere der Fall, wenn
  1. der öffentliche Straßenraum in räumlich ausufernder Weise benutzt wird,
z. B. auch durch Aufstellen von Sitzgelegenheiten und dgl. oder
  1. andere Verkehrsteilnehmer durch Lärmen oder Anpöbeln gestört oder durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern gefährdet werden
oder
  1. der öffentliche Straßenraum verunreinigt oder dort befindliche Gegenstände beschädigt werden oder
  2. Betteln in Form von unmittelbarem Einwirken auf Passanten erfolgt, z. B. durch Aufhalten, Verfolgen und Anfassen.
3Eine verbotene Sondernutzung stellt auch das Nächtigen und Lagern im öffentlichen Straßenraum dar.

  1. Für Sondernutzungen nach Abs. 1 wird eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt.

  1. Das Anbringen von Plakaten und Werbetafeln an Bäumen, Fassaden öffentlicher Gebäude oder Einrichtungen, Verkehrszeichen und im Marktplatzbereich nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung ist verboten.


§ 4 erlaubnispflichtige Sondernutzungen

  1. 1Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, stellt die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, die nicht vorwiegend dem Verkehr dient, sondern über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Stadt Riedenburg bedarf. 2Dies gilt auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch an der Straße nicht beeinträchtigt werden kann. 3Art. 22 Abs. 2 BayStrWG bleibt unberührt.

  1. Erlaubnispflichtig ist auch die Erweiterung, Änderung oder Überlassung der Sondernutzungserlaubnis an Dritte.

  1. Bestehende bürgerlich-rechtliche Verträge über die Einräumung von Rechten zur Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen gelten von dem Zeitpunkt an als öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnisse, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieser Satzung kündbar sind.

  1. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.


§ 5 sonstige Benutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen, Wege, Plätze richtet sich auch nach öffentlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.


§ 6 Einschränkung von Sondernutzungen

1Erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder dauernd erfordern. 2Im Einzelfall kann die Sondernutzungsfläche ohne nähere Begründung vorübergehend eingeschränkt werden, ohne dass der Erlaubnisnehmer hieraus einen Ersatzanspruch gegen die Stadt Riedenburg ableiten kann.


§ 7 Erlaubnis

  1. 1Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. 2Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich ist. 3Auflagen können auch nachträglich festgesetzt werden.

  1. Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

  1. Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen.

  1. Ist für das Benutzen öffentlichen Verkehrsgrundes eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis durch die Stadt erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis mehr nach dieser Satzung.

  1. 1Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Stadt Riedenburg unverzüglich anzuzeigen. 2Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.

  1. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Stadt Riedenburg Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.


§ 8 Erlaubnisantrag

  1. 1Erlaubnisanträge sind schriftlich bei der Stadt Riedenburg mit Angaben über Art, Anzahl, Standort, Größe und Dauer der Sondernutzung frühzeitig zu stellen. 2Die Stadt Riedenburg kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. 3Auf den Werbemitteln sind die Drucker und Verleger bzw. Verfasser oder Herausgeber mit Namen oder Firma und Anschrift zu vermerken.

  1. 1Wird ein Antrag nicht gestellt, jedoch mit der Sondernutzung begonnen, so kann die Stadt von Amts wegen nachträglich zur Antragstellung auffordern. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 9 Erlaubnisversagung

  1. Die Erlaubnis ist zu versagen,
  1. wenn durch die beabsichtigte Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann;
  2. wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt oder die Beseitigung der Sondernutzung aufgrund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden kann;
  3. wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung oder durch die Gestaltung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird oder das Ortsbild leidet;

  1. 1Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls den Interessen des Gemeingebrauchs – vor allem der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutze des öffentlichen Verkehrsgrunds oder anderen rechtlich geschützten Interessen – der Vorrang gegenüber der beabsichtigen Art der Sondernutzung gebührt. 2Dies ist vor allem der Fall, wenn
  1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso gut durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
  2. die Sondernutzung ebenso gut auch an anderer Stelle erfolgen kann und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird;
  3. Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können so, dass sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über dem öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen;
  4. der öffentliche Verkehrsgrund durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller keine Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
  5. zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können.


§ 10 Auflagen

Für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten insbesondere folgende Auflagen:
  1. Der Straßenverkehr und der Verkehr auf den Gehwegen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  2. Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30,00 cm einzuhalten.
  3. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 120,00 cm freigehalten werden.
  4. Die Sicht auf Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10,00 m – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkante – einzuhalten.
  5. An Grundstückseinfahrten ist ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten.
  6. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren ist nicht zulässig.
  7. Andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  8. Plakatständer und Werbetafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden können und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen. Das Anbringen von Plakaten und Schildern an Lichtmasten darf nur mittels Kabelbindern erfolgen. Draht oder Klebebänder sind wegen der Gefahr der Beschädigung des Schutzanstriches verboten.
  9. Beschädigte oder unansehnlich gewordene Plakate und Werbetafeln sind von den Verantwortlichen umgehend zu erneuern bzw. zu entfernen.
  10. Im Falle eines Widerrufs der Erlaubnis besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Riedenburg.


§ 11 Verpflichteter

  1. 1Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt. 2Für ihn gelten die Regelungen, die für den Erlaubnisnehmer getroffen wurden, entsprechend.

  1. Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem, der die Sondernutzung ausübt, auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks.

  1. Bei Baumaßnahmen aller Art ist der Stadt Riedenburg gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.


§ 12 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

  1. Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt, einzustellen oder die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen und die Sondernutzungsfläche soweit erforderlich zu reinigen.

  1. 1Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. 2Die Stadt Riedenburg kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat. 3Dies kann auch so erfolgen, dass sich die Stadt Riedenburg vorbehält, die Instandsetzung in den ursprünglichen Zustand auch auf Kosten des Erlaubnisinhabers selbst zu veranlassen.

  1. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.

  1. Die Beseitigung der Sondernutzungsanlage ist der Stadt Riedenburg anzuzeigen.


§ 13 Freihalten von Versorgungsleitungen

  1. Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in der Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen nicht beschädigt oder gestört werden.

  1. 1Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. 2Eine erforderliche Platzreserve für die Verlegung solcher Leitungen und Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt ist freizuhalten.


§ 14 Wahlen / Abstimmungen

  1. 1Plakate und Werbetafeln politscher Parteien, Wählergruppen dürfen nur im Zeitraum von 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden oder während der Eintragungsfrist aufgestellt werden. 2Auf die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. 3Aus Gründen der Ästhetik und des Altstadtbildes ist das Plakatieren und Aufstellen von Werbetafeln im Marktplatzbereich nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung nicht zulässig.

  1. 1Für Großflächenplakate werden zwingende Standorte festgelegt. 2Die Standorte ergeben sich aus dem anliegenden Lageplan (Anlage 3), der Bestandteil dieser Satzung ist. 3Die politischen Parteien und zugelassenen Wählergruppen erhalten soweit möglich jeweils einen der Standorte fest zugewiesen. Sollten von mehreren politischen Parteien und zugelassenen Wählergruppen entsprechende Anträge eingehen als Standorte zur Verfügung stehen, so richtet sich die Zuweisung der Standorte nach Größe und Bedeutung der politischen Parteien und zugelassenen Wählergruppen.

  1. Die Entfernung der Plakate und Werbetafeln hat innerhalb einer Woche nach dem jeweiligen Wahl-/Abstimmungstermin oder der Eintragungsfrist zu erfolgen.

  1. Für Antragsteller von Volks-/Bürgerbegehren bzw. Volks-/Bürgerentscheiden gelten die Abs. 1 bis 3 und der § 2 Abs. 1 Nr. 12 dieser Satzung entsprechend.


§ 15 Pflichten des Erlaubnisnehmers

  1. 1Der Erlaubnisnehmer hat die Sondernutzungsanlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. 2Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. 3Der ungehinderte Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr und zu allen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen sowie Straßenrinnen, Straßenabläufe und Kanalschächte ist freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts anderes ergibt. 4Aufgrabungen sind der Stadt Riedenburg vor dem Beginn anzuzeigen.

  1. 1Dem Erlaubnisnehmer obliegt die Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, soweit sie durch die Benutzung veranlasst sind und der von ihm errichteten Anlagen. 2Die Stadt Riedenburg kann die Unterhaltung und Reinigung auf Kosten des Verpflichteten übernehmen.

  1. Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straßen, so sind die errichteten Anlagen auf Kosten des Verpflichteten dem veränderten Zustand anzupassen.

  1. Der Erlaubnisnehmer hat nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Straße unverzüglich wieder herzustellen.


§ 16 Zuwiderhandlungen

  1. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3, 4, 7, 10 und 12 - 15 dieser Satzung haben das kostenpflichtige Entfernen der Werbeanlagen zur Folge.

  1. Je zu entfernende Werbeanlage wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.


§ 17 Haftung

  1. 1Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Riedenburg für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. 2Er hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben.

  1. 1Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. 2Die Stadt Riedenburg kann den Abschluss einer ausreichenden Versicherung verlangen.

  1. 1Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher abzusichern und wiederherzustellen. 2Er hat der Stadt Riedenburg schriftlich anzuzeigen, wann die Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. 3Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung.

  1. Die Stadt Riedenburg haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, dass den zuständigen Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

  1. Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundfläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt Riedenburg.

  1. 1Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die der Stadt Riedenburg aus der Sondernutzung entstehen. 2Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


§ 18 Sondernutzungsgebühr

  1. 1Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses (Anlage Nr. 1), das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. 2Soweit der Gebührentarif einen Rahmen festlegt, setzt die Stadt die Gebühren grundsätzlich nach dem Maß der dem Erlaubnisnehmer zuwachsenden Vorteile und dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Verkehrs fest.

  1. Für Sondernutzungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tatbestände des Gebührentarifs unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Benutzung sowie der Vorteile des Erlaubnisnehmers festgesetzt.

  1. Bei der Flächenermittlung wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

  1. Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid ist neben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayerischen Kostengesetz in Verbindung mit der Kostensatzung der Stadt Riedenburg zu entrichten.

  1. Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt Riedenburg als Trägerin der Straßenbaulast zusätzlich entstehen.


§ 19 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid, bzw. im Erlaubnisbescheid festgesetzt und erhoben. 2Der Gebührenbescheid gilt so lange, wie er nicht aufgehoben oder geändert wird.

  1. Für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

(3)        Die Gebühren werden jeweils fällig
  1. bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis;
  2. bei auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr bzw. Monat bei Monatsgebühr;
  3. für nachfolgende Jahre jeweils zum 31.01. im Voraus;
  4. für nachfolgende Monate bei Monatsgebühren jeweils bis zum 5. des Monats im Voraus.

(4)        Für bereits genehmigte Sondernutzungen wird die Gebühr erstmals fällig einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides.


§ 20 Gebührenerstattung

  1. Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben oder eine auf Widerruf genehmigte Sondernutzung widerrufen oder freiwillig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

  1. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilsmäßig erstattet, wenn die Gemein-de eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.


§ 21 Gebührenschuldner

(1)        Gebührenschuldner ist:
  1. der Antragsteller
  2. der Erlaubnisnehmer
  3. wer die Sondernutzung unerlaubt ausübt

(2)        Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so sind sie Gesamtschuldner.


§ 22 Übergangsregelung

  1. Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

  1. Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zudem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.

  1. 1Die aufgrund der bisherigen Bestimmungen bereits angeforderten Sondernutzungsgebühren werden auf die nach gegenwärtiger Satzung zu zahlenden Gebühren angerechnet. 2Eine Nacherhebung findet nicht statt.


§ 23 Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung der Stadt Riedenburg vom 17.01.1994, zuletzt geändert am 08.11.2005, außer Kraft.


Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Riedenburg
Anlage Nr. 1 Gebührenverzeichnis

Nr.
Art der Sondernutzung
Maßeinheit
Zeiteinheit
Gebühr
1
Auslagekästen, Schaukästen und ähnliche Einrichtungen mit einer Auskragung von über
15 cm
jährlich
15,00 €
2
Automaten mit einer Auskragung von über 15 cm
jährlich
15,00 €
3
Baugerüste, Bauhütten, Bau-material oder mit Bauzäunen
abgegrenzte Flächen
-
-
gebührenfrei
4
Masten, Pfosten und Säulen
Stück
jährlich
10,00 €
5
Benzin und Öltanks
a) bis zu 1.000 l Fassungsvermögen
b) jede weiteren angefangenen 10000 l Fassungsvermögen
Stück
jährlich

  1. 10,00 €

  1.   8,00 €

6
Container
-
-
gebührenfrei
7
Fahrradständer
-
-
gebührenfrei
8
Leuchtschilder
(beleuchtete Nasenschilder)
jährlich
10,00 €
9
Nasenschilder (unbeleuchtet)
-
-
gebührenfrei
10
Reklametafeln (bei
vorübergehender Aufstellung)
monatlich
8,00 €
11
Reklametafeln (z. B. Peitschenmasten an Tankstellen)
a) mit Beleuchtungsvorrichtung
b) ohne Beleuchtungsvorrichtung

Stück

jährlich


  1. 25,00 €
  2. 13,00 €
12
Schaufenstereinfassungen und Verkleidungen, die über den Mauerleib vorgebaut sind
-
-
gebührenfrei
13
Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen
Schanksaison
10,00 €
14
Lager- oder Abstellfläche
-
-
gebührenfrei
15
Ausstellungsflächen von gewerblichen Betrieben, Warenkörbe und -ständer
jährlich
5,00 €
16
Imbissstände und sonstige Verkaufsstände
jährlich
50,00 €
17
Zirkusunternehmen
Unternehmen
Tag
15,00 €
18
Schutzdächer, Sonnendächer (Markisen) wenn sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen
-
-
gebührenfrei
19
Stufenanlagen ab 2 Stufen, die in den Verkehrsraum hineinragen
Anlage
jährlich
8,00 €
20
Blumenkübel, Topfpflanzen und Blumentröge
-
-
gebührenfrei
21
Infostände
-
-
gebührenfrei
22
Überspannungen (Werbebanner, Lichterketten etc.)
-
-
gebührenfrei
23
Aufstellung von Großtafeln und Bauzäunen auf öffentlichen Grünflächen
-
-
gebührenfrei
24
Aushängekästen von Vereinen
-
-
gebührenfrei


Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Riedenburg
Anlage Nr. 2 Lageplan Marktplatzbereich

rotgepunkteter Bereich = Marktplatzbereich gemäß § 1 Abs. 2


Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Riedenburg
Anlage Nr. 3 Lageplan Standorte Großflächenplakate

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7.2. Absage Sonnwendfeier 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 7.2

Beschluss

Die Sonnwendfeier am 19. Juni 2021 wird abgesagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7.3. Absage Riedenburger Volksfest 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 7.3

Beschluss

Das Riedenburger Volksfest vom 20. bis 24. August 2021 wird abgesagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö 8
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8.1. Antrag der BGR-Fraktion auf Aktualisierung und Umstellung der Stellplatzgebühr in der Stellplatzsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 8.1
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 01.07.2021 ö beratend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 20.07.2021 ö beschließend 9.1

Beschluss

Die Stellplatzablösegebühr wird moderat angepasst.

Die genaue Höhe und ggf. Abstufung auf verschiedene Bereiche werden in der kommenden Bauausschusssitzung am 01.07.2021 erarbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 5

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8.2. Antrag der BGR-Fraktion auf Prüfung der Baumaßnahmen am alten Landratsamt durch den BKPV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 20.04.2021 ö beschließend 2.3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 8.2

Beschluss 1

Über die Auftragsvergabe der Sonderprüfung erfolgt eine namentliche Abstimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Sollten im Rahmen der Sonderprüfung keine Beanstandungen erfolgen, müssen die SM, die für die Durchführung der Sonderprüfung gestimmt haben, die Kosten hierfür übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 16

Beschluss 3

Die Beratung wird beendet und es folgt die Abstimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Rechtmäßigkeit einer zusätzlichen Prüfung soll mit der Rechtsaufsichtsbehörde geklärt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 12

Beschluss 5

Dem Sachantrag der BGR-Fraktion wird entsprochen. Der gesamte Vorgang der Baumaßnahme „Sanierung des Alten Landratsamtes“ ist dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zur Sonderprüfung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Ja-Stimmen: Erster Bürgermeister Zehetbauer, Zweiter Bürgermeister Dr. Schwarzmeier, Dritter Bürgermeister Wirth, SM Eichenseer, Freihart, Graf, Hock, Kolbinger, Meyer, Peter, Schels, Schiefer, Vasall und Wollschläger Nein-Stimmen: SM Dachs, Fuchs, Halbig, Lösch, Schmid, Schweiger und Sedlmeier

Beschluss 6

Es erfolgt keine Begrenzung oder Festlegung der Aufwandstage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8.3. Antrag der CSU-Fraktion auf Auskunft über die gesamten Wiederherstellungskosten der GVS Keilsdorf-Felsenhäusl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö informativ 8.3
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9. Auflösung der Teichkläranlagen Deising, Untereggersberg, Oberhofen und Gundlfing mit Überleitung ins bestehende Kanalnetz - Sachstandsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö informativ 9
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10. Glasfaseranschluss für die Grund- und Mittelschule - Information über den Eingang des Zuwendungsbetrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö informativ 10
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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Der geschilderten Beschaffung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.06.2021 15:25 Uhr