Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Friedhofssatzung - FS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), erlässt die Stadt Riedenburg folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- den Friedhof Riedenburg
- die Leichenhäuser Riedenburg, Hattenhausen und Thann
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
- Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in Riedenburg und Haidhof ihren Wohnsitz hatten,
- die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
- die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
- Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
1Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. 2Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
- 1Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
- 1Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, Gräber durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. 2Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
- Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
- Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
- Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet (April bis September von 7.00 bis 21.00 Uhr, Oktober bis März von 8.00 bis 19.00 Uhr).
- Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
- Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
- Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
- Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- 1Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. 2Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
- 1Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. 2Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. 3Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
- Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 1Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
- 1Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt bzw. der Pfarrkirchenstiftung Riedenburg. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
- Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- Einzelgrabstätten
- Doppelgrabstätten
- Kindergrabstätten
- Urnenerdgrabstätten
- Urnenwandgrabstätten
- Sammelurnengrabstätte
- anonyme Urnengrabstätte
- Sternenkindergrabstätte
- 1Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. 2Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. 3Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. 4Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
- 1In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. 2Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. 3Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. 4In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei übereinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. 5Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. 6Neben den Erdbestattungen können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. 7Die Anzahl der Urnen legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Bestatter fest. 8Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
- In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten können in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
- Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
- 1Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenwandgrabstätten, der Sammelurnengrabstätte oder der anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden. 2Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 3Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
- 1In der Urnenwand können je Fach zwei Aschekapseln mit Überurne oder drei Aschekapseln ohne Überurne bestattet werden. 2Die Belegung der Nischen legt die Friedhofsverwaltung fest.
- 1Für die Beschriftung der Urnenwandplatten sind nur Eingravierungen zulässig. 2Aufsetz- oder Klebebuchstaben dürfen nicht verwendet werden. 3Es sind nur Vornamen, Namen, akademische Grade, Geburtstag/-jahr, Todestag/-jahr sowie christliche Symbole zulässig. 4Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche oder figürliche Darstellungen.
- 1Die anonyme Urnengrabstätte ist eine Grabstätte für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt wird. 2Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 3Die Abräumung der anonymen Urnen wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Stadt durchgeführt.
- Am städtischen Friedhof gibt es eine Sternenkindergrabstätte für frühgeborene Kinder, die hier zur Ruhe gebettet werden können.
- 1Die Graboberflächen der Sternenkindergrabstätte und der anonymen Urnengrabstätte werden durch die Stadt gestaltet und gepflegt. 2Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor der anonymen Urnengrabstätte nicht angebracht werden.
- In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
- Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
- Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (Stele) die Aschenreste in würdiger Weise zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
1Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. 2Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. 3Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- Kindergrabstätten Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
- Einzelgrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,00 m
- Doppelgrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,80 bis 3,00 m
- Urnengrabstätten Länge 0,80 m, Breite 0,60 m
§ 13 Rechte an Grabstätten
- 1An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. 2Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. 3Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
- Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
- Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
- 1Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. 2Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
- In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Sarges oder der Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
- 1Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. 2Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
- Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
- Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- 1Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde.2Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. 3Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. 4Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. 5Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. 6Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
- Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
- 1Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. 2In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
- 1Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte. 2Die Erstanlage erfolgt durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. 3Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
- Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
- Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
- 1Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 2Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
- 1Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 2Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. 2Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 1Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. 2In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- 1Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. 2Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. 3Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
- Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- An der Urnenwand, an der Sammelurnengrabstätte und an der Sternenkindergrabstätte abgelegte Blumen, Gestecke und andere Gegenstände dürfen von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, wenn sie verdorrt sind bzw. dem Erscheinungsbild der Anlage schaden.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
- 1Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. 2Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
- 1Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. 2Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
- der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
- eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
- Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
- 1Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. 2Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 3Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
- Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
- Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
- Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
- 1Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. 2Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. 3Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 4Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. 5Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 6Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
- 1Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten.
2Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. 3Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). 4Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
- Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
- Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
- 1Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. 2Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 3Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). 4Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 5Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. 6Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
- 1Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. 2Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
- 1Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. 2Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofsverwaltung oder des Bestatters betreten werden.
- 1Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. 2Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 3Die Bestattungspflichtigen (§15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 4Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 5Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. 6Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. 7Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
- Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
- Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
- Dies gilt nicht, wenn
- der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
- die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
1Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. 2Die Beförderung der Leichen hat durch geeignete Bestatter zu erfolgen. 3Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenversorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 1Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. 2Dies gilt insbesondere für
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
3Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten einen geeigneten Bestatter als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
- Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
§ 26 Bestattung
1Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. 2Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
- Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestatter und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
1Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. 2Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. 3Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
- Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
- Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie in den Monaten Oktober bis März und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
- Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
- Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
- 1Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- 1Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. 2Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. 3Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. 5Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden wer:
- den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
- die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 10.12.2012, zuletzt geändert am 01.12.2017, außer Kraft.