Datum: 16.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Drei-Burgen-Halle
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung
2 Verkehrssicherungspflicht im Stadtwald Riedenburg - Information und Beschluss über weitere Vorgehensweise
3 Bauleitplanung
3.1 Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 60 "Prunn West 2" und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60a "Prunn West 2 neu" - Einleitung des Verfahrens
3.2 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 66 "Solarpark Baiersdorf" mit paralleler 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3.3 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70 "Solarpark Frauenberghausen" mit paralleler 61. Flächennutzungs- und 42. Landschaftsplanänderung - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Ortsrecht
4.1 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Neuerlass
4.2 Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg
5 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung am 19.10.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Verkehrssicherungspflicht im Stadtwald Riedenburg - Information und Beschluss über weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 2

Beschluss

Für die Durchführung der Verkehrssicherungspflicht im Stadtwald sollen 3 – 4 Wanderwarte zur Unterstützung des Forstreviers Riedenburg als Minijobler beschäftigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö 3
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3.1. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 60 "Prunn West 2" und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60a "Prunn West 2 neu" - Einleitung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 3.1

Beschluss

Der Bebauungsplan Nr. 60 „Prunn West 2“ wird aufgehoben. Gleichzeitig erfolgt für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60a „Prunn West 2 neu“ mit einem Lärmschutzwall entlang der Staatsstraße 2230.

Das Bebauungsplangebiet umfasst die Grundstücke Flurnummern 116 Tfl., 118, 119, 127, 128, 128/2 Tfl., 130, 130/2, 130/3, 131, 132, 133, 134/2 Tfl. und 139/20 Tfl. der Gemarkung Prunn.

Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und es wird keine Umweltprüfung durchgeführt. Hinsichtlich des Grünordnungsplans wird von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz Gebrauch gemacht und der Grünordnungsplan auf die wesentlichsten Teile des Bebauungsplans beschränkt.

Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, in einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dringend benötigtes Bauland zu schaffen. Des Weiteren ist es erforderlich, die Abflusssituation bei Niederschlagswasserereignissen zu verbessern und Kosten bei der Erschließung einzusparen.

Die Öffentlichkeit ist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Alternativ ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Der Aufstellungsbeschluss für das Deckblatt Nr. 1 „Lärmschutzwall/Sickerbecken“ zum Bebauungsplan Nr. 60 „Prunn West 2“ wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.2. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 66 "Solarpark Baiersdorf" mit paralleler 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 3.2

Beschluss 1

Eine persönliche Beteiligung von SM Eichenseer liegt vor. Sie kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66 „Solarpark Baiersdorf“ und der parallelen 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung nimmt der Stadtrat Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden).

Der Billigungs- und Auslegungsbeschuss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66 „Solarpark Baiersdorf“ und der parallelen 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung wird auf Grundlage des vorliegenden Vorentwurfes in der Fassung vom 16.11.2021 unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse gefasst.

Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.3. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70 "Solarpark Frauenberghausen" mit paralleler 61. Flächennutzungs- und 42. Landschaftsplanänderung - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 3.3

Beschluss

Nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70 „Solarpark Frauenberghausen“ und der parallelen 61. Flächennutzungs- und 42. Landschaftsplanänderung nimmt der Stadtrat Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden).

Der Billigungs- und Auslegungsbeschuss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70 „Solarpark Frauenberghausen“ und der parallelen 61. Flächennutzungs- und 42. Landschaftsplanänderung wird auf Grundlage des vorliegenden Vorentwurfes in der Fassung vom 16.11.2021 unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse gefasst.

Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö 4
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4.1. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 4.1

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von
Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) folgende Satzung:


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart

(1)        Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, den Friedhof Riedenburg und die Leichenhäuser in Riedenburg, Thann und Hattenhausen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (Friedhofsgebühren).

(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),

  1. Benutzungsgebühren (§ 5),

  1. sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Entstehen und Fälligkeit

(1)        Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

  1. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)        Die Benutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)        Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, bei jährlichen Gebühren wird die Gebühr zum 30.11. eines jeden Jahres fällig.

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1)        Gebührenpflichtiger ist,

a)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

  1. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat und sich zur Zahlung verpflichtet hat,

  1. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.

(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Familiengrabstätte bis 4,00 m²                                60,00 €

b) eine Familiengrabstätte über 4,00 m²                                70,00 €

c) eine Reihengrabstätte                                                30,00 €

d) eine Kindergrabstätte                                                20,00 €

e) eine Urnenerdgrabstätte                                                30,00 €

f)  eine Urnenwandgrabstätte                                                55,00 €

(2)        Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr sowie die jeweiligen Gebühren nach § 6 Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 2 Abs. 1 c) entsprechend.

(3)        Die Grabnutzungsgebühr für die Sammelurnengrabstätte beträgt einmalig
206,00 €.

§ 5 Benutzungsgebühr

(1)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Erdbestattung einschließlich Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 190,00 €.

(2)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Erdbestattung ohne Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 140,00 €.

(3)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Urnenbeisetzung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 70,00 €.

§ 6 sonstige Gebühren

(1)        Die Gebühren für Müllabfuhr und Wasserverbrauch betragen pro Jahr

a) eine Familiengrabstätte                                                10,00 €

b) eine Reihengrabstätte                                                10,00 €

c) eine Kindergrabstätte                                                  4,00 €

d) eine Urnenerdgrabstätte                                                  4,00 €

c) eine Urnenwandgrabstätte                                                  3,00 €

(2)        Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 15 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr 25,00 € von erhoben.

(3)        Für die Ausstellung einer Graburkunde nach § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 9,00 € erhoben.

(4)        Die Gebühren für die Beschriftung der Gedenktafel für die Sammelurnengrabstätte sind der Stadt Riedenburg in Höhe der dafür entstanden Auslagen zu erstatten.

§ 7 Unkostenersatz für Aufwendungen

1Die Stadt Riedenburg kann über den allgemeinen Gebührensatz hinaus für alle auf Veranlassung des Grabnutzungsberechtigten oder sonstigen Gebührenpflichtigen gem. § 3 die entstandenen sonstigen Aufwendungen (z. B. für die Entfernung von Grabdenkmälern, Errichtung von Fundamenten usw.) Unkostenersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen. 2Es werden dabei die im Entstehungszeitraum maßgeblichen Material- und Verrechnungslohnsätze angesetzt.

§ 8 Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den Friedhof in Riedenburg und die Leichenhäuser der Stadt Riedenburg vom 10.12.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.2. Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 4.2

Beschluss

Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg
(Kita-Gebührensatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) folgende Satzung:

§ 1 Änderung

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Das Essensgeld beträgt 3,60 € / Tag im Kindergarten, in der Kinderkrippe 2,80 € / Tag.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung am 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö 5
Datenstand vom 16.12.2021 11:36 Uhr