Datum: 25.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Drei-Burgen-Halle
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:55 Uhr bis 23:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung
2 Grund- und Mittelschule Riedenburg - Nachrüstung von dezentralen Lüftungsanlagen
3 Dorfgemeinschaftshaus Otterzhofen - Beschluss über weiteres Vorgehen
4 Dorferneuerung Prunn - Beschluss über weiteres Vorgehen
5 Dachsanierung Haus des Gastes
5.1 Freigabe der Spenglerrechnung
5.2 Verstoß gegen die Gemeindeordnung und das Vergaberecht bei der Architektenleistung - Information und ggf. Beschluss über weiteres Vorgehen
6 Lehrschwimmhalle Riedenburg - Beteiligung an den Betriebskosten des Landkreises und Abschluss einer Zweckvereinbarung über die Mitbenutzung der Lehrschwimmhallen des Landkreises Kelheim
7 Mountainbiken in Riedenburg - Sachstandsbericht und Beschluss über weiteres Vorgehen
8 Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS)
9 vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 66 "Solarpark Baiersdorf" mit paralleler 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen förmliche Beteiligung und Satzungsbeschluss
10 Erneuerung der Windkraftanlage E53 Nähe Jachenhausen - Beschluss über weiteres Vorgehen
11 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung am 14.12.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Grund- und Mittelschule Riedenburg - Nachrüstung von dezentralen Lüftungsanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö 2

Beschluss

Der TOP wird an den Bauausschuss verwiesen. Dieser soll im Rahmen einer kurzfristig einberufenen Sitzung entsprechende Lüftungsanlagen besichtigen und wird für eine Entscheidung ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Dorfgemeinschaftshaus Otterzhofen - Beschluss über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Aufgrund der aktuellen Haushaltslage und der unklaren Fördermöglichkeiten kann das vorgelegte Konzept vom 04.11.2021 leider nicht umgesetzt werden.

Für die notwendige Erweiterung der Feuerwehr werden entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt und die Planungen sowie die Umsetzung vorangetrieben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Dorferneuerung Prunn - Beschluss über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 4

Beschluss

In Absprache mit dem ALE Niederbayern wird ein fachkundiges Planungsbüro in Sachen Wasser- und Städtebau nach vergaberechtlichen Grundsätzen gesucht, dass die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung) ausarbeitet.

Aufgrund der erforderlichen Erneuerung der Kreisstraße, die durch Prunn führt, sollen die Maßnahmen der Dorferneuerung mit dem Landkreis Kelheim abgestimmt und in Einklang gebracht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Dachsanierung Haus des Gastes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö 5
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5.1. Freigabe der Spenglerrechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 5.1

Beschluss

Die 3. Abschlagsrechnung in Höhe von 2.488,23 € der Firma Zeitler Gerhard GmbH & Co. KG wird freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5.2. Verstoß gegen die Gemeindeordnung und das Vergaberecht bei der Architektenleistung - Information und ggf. Beschluss über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 5.2
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6. Lehrschwimmhalle Riedenburg - Beteiligung an den Betriebskosten des Landkreises und Abschluss einer Zweckvereinbarung über die Mitbenutzung der Lehrschwimmhallen des Landkreises Kelheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Die vom Landkreis Kelheim vorgelegte Zweckvereinbarung über die Mitbenutzung der Lehrschwimmhallen des Landkreises Kelheim in der vorliegenden Fassung vom 11.06.2021 ist abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Mountainbiken in Riedenburg - Sachstandsbericht und Beschluss über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Die Stadt Riedenburg beteiligt sich finanziell an dem LEADER Kooperationsprojekt „Mountainbike Touren Kelheim“ mit den geplanten Kosten in Höhe von 3.034,50 € inkl. 19% MwSt.

Desweitern werden die Burgenbiker gebeten, sich an dem personellen Aufwand zu beteiligen (Beschildern, Regelmäßige Überprüfung).

Die Stadt Riedenburg setzt die noch geforderten Aufgaben des Landkreises um.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen (EBS - Erschließungsbeitragssatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), und den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), folgende Satzung:


§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)        Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

  1.    für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in

bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von

  1. Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten                                7,0 m

  1. Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit                        8,5 m

  1. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Wohn-, Dorf- und Mischgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten

  1. mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                        14,0 m
       bei einseitiger Bebaubarkeit        10,5 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0                                18,0 m
       bei einseitiger Bebaubarkeit        12,5 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6                                20,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                        23,0 m

  1. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten

  1. mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                        20,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6                                23,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0                                25,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                        27,0 m

  1. Industriegebieten

  1. mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                                23,0 m

  1. mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0                                        25,0 m

  1. mit einer Baumassenzahl über 6,0                                                27,0 m

  1. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,

  1. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,

  1. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),

  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

  1. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,

  1. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),

  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

  1. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,

  1. für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).

(2)        Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für

  1. den Erwerb der Grundflächen,

  1. die Freilegung der Grundflächen,

  1. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

  1. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

  1. die Herstellung von Radwegen,

  1. die Herstellung von Gehwegen,

  1. die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,

  1. die Herstellung von Mischflächen,

  1.    die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,

  1.    die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,

  1. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

  1.    die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,

  1. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

  1. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3)        Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Erschließungsanlage.

(4)        Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5)         Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.


§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)         Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)         Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.

(3)         Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.


§ 4 Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.


§ 5 Gemeindeanteil

Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.


§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)        Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2)        Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung
zulässig ist                1,0

    1. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss        0,3

(3)        Als Grundstücksfläche gilt:

    1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.

    1. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

(4)        Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5)        Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-?? Die Wandhöhe wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit der Außenwand, nach oben durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder den oberen Abschluss der Wand bestimmt. oder Firsthöhe?? Die Firsthöhe wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit der Außenwand, nach oben durch die Oberkante des Dachfirstes bestimmt. aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO, geteilt durch 2,6 in allen anderen Baugebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.

(6)         Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7)         Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8)         In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1.        bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. 

2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9)         Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

(10)        Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.


§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

    1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

    1. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.


§ 8 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Grunderwerb,

  1. die Freilegung der Grundflächen,

  1. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,

  1. die Radwege,

  1. die Gehwege zusammen oder einzeln,

  1. die gemeinsamen Geh- und Radwege,

  1. die unselbstständigen Parkplätze,

  1. die Mehrzweckstreifen,

  1. die Mischflächen,

  1. die Sammelstraßen,

  1. die Parkflächen,

  1. die Grünanlagen,

  1. die Beleuchtungseinrichtungen und

  1. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben (Art. 5a Abs. 5 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.


§ 9 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)        Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

  1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,

  1. Straßenentwässerung und Beleuchtung,

  1. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2)        Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3)        Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4)        Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.


       § 10 Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.


§ 11 Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt.


§ 12 Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.


§ 13 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 14 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.


§ 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1)        Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

(2)        Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.


§ 16 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 15.02.2022 in Kraft.

(2)        Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 29.08.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 66 "Solarpark Baiersdorf" mit paralleler 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen förmliche Beteiligung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 9

Beschluss 1

Eine persönliche Beteiligung von SM Eichenseer liegt vor. SM Eichenseer kann an der Beratung und den Abstimmungen zu diesem TOP nicht teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von allen eingegangenen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 66 „Solarpark Baiersdorf“ und der parallelen 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung und beschließt die Abwägung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 66 „Solarpark Baiersdorf“ in der Fassung vom 25.01.2022 wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 66 „Solarpark Baiersdorf“ und die Entwürfe der parallelen 58. Flächennutzungs- und 39. Landschaftsplanänderung werden jeweils in der Fassung vom 25.01.2022 unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Gestattungsvertrag sowie der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 66 „Solarpark Baiersdorf“ werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 6

Die 58. Änderung des Flächennutzungsplans und die 39. Änderung des Landschaftsplans im Bereich „Solarpark Baiersdorf“ werden in der Fassung vom 25.01.2022 unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 7

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 66 „Solarpark Baiersdorf“ wird in der Fassung vom 25.01.2022 unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 8

Die Verwaltung wird mit 
  • der Mitteilung der Abwägungsergebnisse an die Behörden und Bürger,
  • der Einholung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans nach § 6 Abs. 1 BauGB,
  • der Vorbereitung der Ausfertigung der Bauleitpläne nach § 26 Abs. 2 GO,
  • der anschließenden Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans nach § 6 Abs. 5 i. V. m. § 6a Abs. 2 BauGB und
  • der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung gem. § 10 Abs. 3 BauGB
beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Erneuerung der Windkraftanlage E53 Nähe Jachenhausen - Beschluss über weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 10

Beschluss

Eine Investition in die Windkraft ist grundsätzlich begrüßenswert.

Aufgrund der umfangreichen Verwaltungsverfahren, die wegen dem Standort der Windkraftanlage im Naturpark Altmühltal teilweise keine Aussicht auf Erfolg vermuten lassen, kann dem Antrag des Betreibers auf ein Repowering mit einer höheren Gesamthöhe an diesem Standort derzeit leider nicht zugestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.01.2022 ö beschließend 11

Beschluss

Für die Entkeimungsanlage des Wasserwerks Riedenburg ist bei der Firma Evoqua Water Technologies GmbH ein neuer Schaltschrank samt Inhalt zum Angebotspreis von 17.214,80 € zu beschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2022 10:30 Uhr