Datum: 31.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Drei-Burgen-Halle
Gremium: Stadtrat
Nichtöffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:05 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung
2 Kindertagesstätten Riedenburg - Beratung und Beschlussfassung über einen Trägerwechsel
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan Nr. 64 "Erweiterung Michael-Reng-Straße" mit integriertem Grünordnungsplan - Überleitung des Bauleitplanverfahrens, Aufstellungsbeschluss, Billigung des Planentwurfs und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
3.2 vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 80 "Campingplatz Talblick" mit Vorhaben- und Erschließungsplan - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Ortsrecht
4.1 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Riedenburg (BGS-EWS)
4.2 Erlass einer Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2022
5 Anträge
5.1 CSU-Fraktion - Änderung der Besetzung des Bauausschusses
5.2 BGR-Fraktion - Aufnahme des Ortsteils Altmühlmünster und des dazugehörigen Altmühlmünstertals in das Bayerische Hochwasserrisikogebiet
5.3 BGR-Fraktion - Behandlung der Bauanträge in Stadtratssitzungen
6 Neubau Feuerwehrhaus Baiersdorf
6.1 Auftragsvergabe für das Gewerk Zimmererarbeiten
6.2 Auftragsvergabe für das Gewerk Spenglerarbeiten
6.3 Auftragsvergabe für das Gewerk Putzarbeiten
6.4 Auftragsvergabe für das Gewerk Estricharbeiten
6.5 Auftragsvergabe für das Gewerk Schlosserarbeiten
6.6 Auftragsvergabe für das Gewerk Fensterbauarbeiten
6.7 Auftragsvergabe für das Gewerk Sektionaltor
6.8 Auftragsvergabe für das Gewerk Stahlblechtüren
6.9 Auftragsvergabe für das Gewerk Bodenbelagsarbeiten
6.10 Auftragsvergabe für das Gewerk Blitzschutz- und Erdungsanlage
6.11 Sachstandsbericht zu den Kosten des Gewerks Elektro
6.12 Beschluss zur erneuten Ausschreibung des Gewerks Bodenbeschichtung
7 Freiwilige Feuerwehr Schaitdorf - Beschaffung eines Tragkraftspritzenfahrzeugs
8 Bericht über die öffentliche Hauptverwaltungsausschusssitzung am 15.03.2022
9 Veranstaltungen
9.1 Bildhauersymposium zum 30-jährigen Kanaljubiläum mit Erweiterung des Kanalskulpturenweges - Genehmigung der Durchführung
9.2 Riedenburg Classic 2022 - Genehmigung der Durchführung
10 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung am 22.02.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Kindertagesstätten Riedenburg - Beratung und Beschlussfassung über einen Trägerwechsel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 2

Beschluss 1

Um einen reibungslosen und wirtschaftlich effizienten Kindergartenbetrieb weiterhin gewährleisten zu können, ist ein Trägerwechsel für alle vier Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 2

Die Rechtsanwaltskanzlei Kraus, Sienz & Partner aus München ist zu beauftragen, die EU-weite Ausschreibung im 1-stufigen Verfahren für einen Trägerwechsel der vier Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö 3
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3.1. Bebauungsplan Nr. 64 "Erweiterung Michael-Reng-Straße" mit integriertem Grünordnungsplan - Überleitung des Bauleitplanverfahrens, Aufstellungsbeschluss, Billigung des Planentwurfs und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 3.1

Beschluss

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 „Erweiterung Michael-Reng-Straße“ vom 17.12.2019 wird auf den neuen § 13b BauGB übergeleitet. 

Das Bebauungsplangebiet umfasst die Grundstücke Flurnummern 619, 619/13, 619/14 und 630/6 der Gemarkung Riedenburg mit einer Gesamtfläche von 5.040 m². Als Nutzungsart wird ein Allgemeines Wohngebiet festgelegt.

Hinsichtlich des Grünordnungsplans wird von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes Gebrauch gemacht und der Grünordnungsplan auf die wesentlichsten Teile des Bebauungsplans beschränkt. 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, dringend benötigte Wohnbauflächen zu schaffen. 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 64 „Erweiterung Michael-Reng-Straße“ in der Fassung vom 02.09.2021 (letzte Änderung 08.12.2021) wird gebilligt. 
Der nächste Verfahrensschritt, die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, ist auf Grundlage dieser Planung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3.2. vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 80 "Campingplatz Talblick" mit Vorhaben- und Erschließungsplan - Abwägung fristgemäß eingegangener Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 3.2

Beschluss 1

Nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 80 „Campingplatz Talblick“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan nimmt der Stadtrat Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Billigungs- und Auslegungsbeschuss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 80 „Campingplatz Talblick“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird auf Grundlage des vorliegenden Vorentwurfes in der Fassung vom 31.03.2022 unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse gefasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö 4
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4.1. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Riedenburg (BGS-EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö 4.1

Beschluss

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Riedenburg (BGS-EWS)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

  1. 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

  1. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1)        1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2)        1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

  1. 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

  1. 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

–         im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

–         im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

–         im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

  1. 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1)        Der Beitrag beträgt
a)        pro m² Grundstücksfläche           1,76 €
b)        pro m² Geschossfläche                 13,24 €

(2)        1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

  1. 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

  1. 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

  1. 1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Dauerdurchflüsse der eingebauten Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

  1. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis
  4 m³/h
  25,00 €/Jahr,
bis
10 m³/h
  31,00 €/Jahr,
bis
16 m³/h
  50,00 €/Jahr,
über
16 m³/h
100,00 €/Jahr.

§ 10 Einleitungsgebühr

  1. 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 2,95 € pro Kubikmeter Abwasser.

  1. 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 3Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn

1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.11. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis einer niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

  1. 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4)        Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,

b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5)        1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.11. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

(6)        Für Grundstückseigentümer, die nicht berechtigt sind, Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage einzuleiten und dieses in zulässiger Weise auf dem Grundstück ableiten, beträgt die Einleitungsgebühr 2,65 € pro Kubikmeter Abwasser.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1)         Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

(2)         1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 13 Gebührenschuldner

(1)        Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2)        Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3)        Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4)        Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5)        Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Einleitungsgebühr  werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  1. 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2021 in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.09.2015 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. Erlass einer Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 4.2

Beschluss

Verordnung der Stadt Riedenburg über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2022

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung vom 04.06.2021 (BayMBI. Nr. 382) folgende Verordnung:


§ 1

Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen in der Stadt Riedenburg die Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen an den angegebenen Tagen und Zeiten geöffnet sein:

Tag der Offenhaltung                                Offenhaltung ist veranlasst durch

03.04.2022
von 09.00 – 16.00 Uhr                                Ostermarkt

26.05.2022
von 12.00 – 17.00 Uhr                                Christi-Himmelfahrts-Markt

31.07.2022
von 12.00 – 17.00 Uhr                                Sankt-Anna-Markt

23.10.2022
von 12.00 – 17.00 Uhr                                Spitzelmarkt


§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.


§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö 5
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5.1. CSU-Fraktion - Änderung der Besetzung des Bauausschusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 5.1

Beschluss

Der Bauausschuss wird ab 01.04.2022 wie folgt besetzt:

Vorsitzender: Erster Bürgermeister Zehetbauer
 
 
 
 
Fraktion
Ausschussmitglied
1. Vertreter
2. Vertreter
CSU
Siegfried Lösch
Karin Dachs
Sandra Schmid
CSU
Josef Fuchs
Tobias Schweiger
Maximilian Sedlmeier
CWG
Konrad Halbig
Karl Freihart
Regina Schels
CWG
Annette Eichenseer
Andreas Peter
Konrad Kolbinger
BGR
Kurt Schiefer
Manfred Meyer
Dr. Martin Schwarzmeier
FW
Wolfgang Wirth
Sebastian Graf
-

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.2. BGR-Fraktion - Aufnahme des Ortsteils Altmühlmünster und des dazugehörigen Altmühlmünstertals in das Bayerische Hochwasserrisikogebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö informativ 5.2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Die Entscheidung über den Antrag der BGR-Fraktion auf Aufnahme des Ortsteils Altmühlmünster und des dazugehörigen Altmühlmünstertals in das Bayerische Hochwasserrisikogebiet wird auf eine der nächsten Stadtratssitzungen vertagt.

Von den Fachstellen sind Informationen zum Ablauf des Verfahrens, den Voraussetzungen sowie den Vor- und Nachteilen einer Aufnahme einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5.3. BGR-Fraktion - Behandlung der Bauanträge in Stadtratssitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 5.3

Beschluss

Dem Antrag der BGR-Fraktion auf Behandlung der Bauanträge in Stadtratssitzungen kann nicht entsprochen werden. Die bisherige Verfahrensweise wird beibehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Neubau Feuerwehrhaus Baiersdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö 6
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6.1. Auftragsvergabe für das Gewerk Zimmererarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.1

Beschluss 1

Eine persönliche Beteiligung von SM Schiefer liegt vor. Er kann an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Auftrag für das Gewerk Zimmererarbeiten zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Baubüro Schiefer Holzbau GmbH aus Riedenburg zum Angebotspreis von 35.511,67 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6.2. Auftragsvergabe für das Gewerk Spenglerarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.2

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Spenglerarbeiten zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Scheidl GmbH aus Riedenburg zum Angebotspreis von 5.745,56 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.3. Auftragsvergabe für das Gewerk Putzarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.3

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Putzarbeiten zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma ATI Innenausbau GmbH aus Neustadt a.d.Donau zum Angebotspreis von 33.256,93 € vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.4. Auftragsvergabe für das Gewerk Estricharbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.4

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Estricharbeiten zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Brandl Innenausbau GmbH aus Kelheim zum Angebotspreis von 7.290,18 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.5. Auftragsvergabe für das Gewerk Schlosserarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.5

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Schlosserarbeiten zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Metallbau Gruss & Ilnseher GmbH aus Kelheim zum Angebotspreis von 14.425,89 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.6. Auftragsvergabe für das Gewerk Fensterbauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.6

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Fensterbauarbeiten zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Florian Ferstl Bau- und Möbelschreinerei aus Riedenburg zum Angebotspreis von 13.600,51 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.7. Auftragsvergabe für das Gewerk Sektionaltor

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.7

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Sektionaltor zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Raab Karcher aus Abensberg zum Angebotspreis von 13.392,26 € vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.8. Auftragsvergabe für das Gewerk Stahlblechtüren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.8

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Stahlblechtüren zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Kroiß Bauelemente aus Sandharlanden zum Angebotspreis von 15.399,08 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.9. Auftragsvergabe für das Gewerk Bodenbelagsarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.9

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Bodenbelagsarbeiten zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Brandl Innenausbau GmbH aus Kelheim zum Angebotspreis von 9.383,75 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.10. Auftragsvergabe für das Gewerk Blitzschutz- und Erdungsanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.10

Beschluss

Der Auftrag für das Gewerk Blitzschutz- und Erdungsanlage zum Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf wird an die wirtschaftlichst bietende Firma W+M Blitztechnik aus Brunn/Eglsee zum Angebotspreis von 6.938,95 € vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.11. Sachstandsbericht zu den Kosten des Gewerks Elektro

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö informativ 6.11
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6.12. Beschluss zur erneuten Ausschreibung des Gewerks Bodenbeschichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 6.12

Beschluss

Das Gewerk Bodenbeschichtung für den Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf ist erneut auszuschreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Freiwilige Feuerwehr Schaitdorf - Beschaffung eines Tragkraftspritzenfahrzeugs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö informativ 7
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8. Bericht über die öffentliche Hauptverwaltungsausschusssitzung am 15.03.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Hauptverwaltungsausschusssitzung am 15.03.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Veranstaltungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö 9
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9.1. Bildhauersymposium zum 30-jährigen Kanaljubiläum mit Erweiterung des Kanalskulpturenweges - Genehmigung der Durchführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 9.1

Beschluss

Das Bildhauersymposium 2022 wird zu den geschätzten Gesamtkosten von ca. 6.250,00 € durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9.2. Riedenburg Classic 2022 - Genehmigung der Durchführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö beschließend 9.2

Beschluss

Der Classic Globus GmbH & Co. KG wird die Durchführung der Motorsportveranstaltung Riedenburg Classic 2022 auf der GVS Untereggersberg-Obereggersberg gestattet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.03.2022 ö 10
Datenstand vom 02.05.2022 08:38 Uhr