Datum: 28.04.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Drei-Burgen-Halle
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:55 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung
2 Bericht über die öffentliche Hauptverwaltungsausschusssitzung am 25.04.2022
2.1 Erlass der Haushaltssatzung 2022 mit Finanzplan 2023 bis 2025
2.2 Trägerwechsel Kindertagesstätten Riedenburg - Festlegung und Beschluss über die Kriterien der Ausschreibung
3 Sonnwendfeier 2022 - Beratung und Beschluss über die Durchführung
4 Ortsrecht
4.1 Erlass einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührensatzung - MGS)
4.2 Neuerlass der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung - FWS)
4.3 Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung - FWGS)
5 Errichtung von zwei elektronischen Sirenen - Auftragsvergabe
6 Errichtung einer Lagerhalle für das Wasserwerk
6.1 Auftragsvergabe für das Gewerk Baumeisterarbeiten
6.2 Auftragsvergabe für das Gewerk Zimmererarbeiten
7 Neubau der Wasserleitung in Laufhof und in Thann - Auftragsvergabe
8 Verschiedenes
8.1 Umbau und Sanierung der Rettungsstation St. Agatha – Freigabe Nachtragsangebot Bodenbelagsarbeiten im Außenbereich
8.2 Erlass einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Riedenburg (Marktsatzung - MS)

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung am 31.03.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Bericht über die öffentliche Hauptverwaltungsausschusssitzung am 25.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Hauptverwaltungsausschusssitzung am 25.04.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2.1. Erlass der Haushaltssatzung 2022 mit Finanzplan 2023 bis 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 25.04.2022 ö beratend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 2.1

Beschluss

Der vorgelegte Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit einem Gesamtvolumen von 21.705.250,00 €, den gleichbleibenden Hebesätzen für die Realsteuern, ohne Kreditaufnahme und ohne Verpflichtungsermächtigungen, sowie der Aufnahme eines Kassenkredites von bis zu 1.500.000,00 € wird als Haushaltssatzung 2022 der Stadt Riedenburg beschlossen.

Ebenso wird der Haushaltsplan 2022 mit Stellenplan, Finanzplan und dem Investitionsprogramm 2021 bis 2025, sowie den sonstigen Anlagen beschlossen.

Haushaltssatzung
der Stadt Riedenburg
(Landkreis Kelheim)
für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Riedenburg folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt.

Er schließt 

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen



und Ausgaben mit

14.255.300
EUR




und 

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen



und Ausgaben mit

7.449.950
EUR

somit im Gesamthaushalt mit


21.705.250

EUR




ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.  Grundsteuer

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                          330   v. H.

b)  für die Grundstücke (B)                                                          310   v. H.

2.  Gewerbesteuer                                                                  345   v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (so z. B. zu §§ 25 bis 27 und § 36 KommHV) und den Stellenplan (§ 6 KommHV) beziehen, werden nicht aufgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2.2. Trägerwechsel Kindertagesstätten Riedenburg - Festlegung und Beschluss über die Kriterien der Ausschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 25.04.2022 beratend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 2.2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 10.05.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Der TOP wird in der nichtöffentlichen Stadtratssitzung behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Sonnwendfeier 2022 - Beratung und Beschluss über die Durchführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Das Stadtfest zur Sonnenwende am 18.06.2022 wird mit einem geschätzten Defizit von 6.940,00 € von der Stadt Riedenburg als Veranstalterin durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö 4
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4.1. Erlass einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührensatzung - MGS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 4.1

Beschluss

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührensatzung - MGS)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) folgende Satzung:


§ 1 Änderung

In § 3 wird der Abs. 3 gestrichen und durch den folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: 

1Die Marktgebühren betragen beim Stadtfest zur Sonnenwende abweichend von Abs. 2 je Markttag
  1.  40,00 € je Warenverkaufsstand bis einschließlich 6,00 m Frontlänge
  2.  60,00 € je Warenverkaufsstand über 6,00 m Frontlänge
  3. 100,00 € pauschal für jeden Verkaufsstand mit Essen und/oder Getränken
  4.  20,00 € pauschal je Auto für Autoaussteller
2Alle Gebühren verstehen sich inkl. Wasser und Strom.


§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4.2. Neuerlass der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung - FWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 4.2

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg für die Freiwilligen Feuerwehren
(Feuerwehrsatzung - FWS)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:

§ 1 Organisation, Rechtsgrundlagen

(1)        1Die Freiwilligen Feuerwehren Riedenburg, Baiersdorf, Buch, Eggersberg, Jachenhausen, Meihern, Otterzhofen, Perletzhofen, Prunn, Schaitdorf und Thann sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. 2Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung der Vereine „Freiwillige Feuerwehr Riedenburg e. V.“, Freiwillige Feuerwehr Baiersdorf e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Buch e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Eggersberg e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Jachenhausen e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Meihern e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Otterzhofen e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Perletzhofen e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Prunn e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Schaitdorf e. V.“ und „Freiwillige Feuerwehr Thann e. V.“.

(2)        Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2 Freiwillige Leistungen

(1)        Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

2.        Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.        Leistungen der Schlauchwerkstatt/Schlauchwaschanlage (nur FFW Riedenburg).

(2)        1Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3)        1Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. 2Im Übrigen entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Stadtrat.

§ 3 Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten

(1)        1Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. 2Die Stadt lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2)        1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). 2Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. 3Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. 4Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. 5Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. 6Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3)        1Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4)        Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin oder des Kommandanten dar.

1.        Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. 

2.        Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem die wahlberechtigte Person den Namen der Person, welche er wählt, auf den Stimmzettel schreibt. Es darf nur ein Name auf den Stimmzettel geschrieben werden. 

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet (z. B. Ja oder Nein) oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.

Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Stadt hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

3.        Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere oder nicht eindeutig gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

4.        Wahlannahme

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

(5)        Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

(6)        Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4 Verpflichtung

1Die Kommandantin oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren überreicht werden.

§ 5 Übertragung besonderer Aufgaben

1Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). 2Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.

§ 6 Persönliche Ausstattung

1Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. 2Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Stadt Ersatz verlangen.

§ 7 Anzeigepflichten bei Schäden

1Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandanten unverzüglich zu melden

       im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,

       Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

2Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt infrage kommen, hat die Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an die Stadt weiterzuleiten. 3Hat die Stadt nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

§ 8 Dienstverhinderung

1Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. 2Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. 3Der Wegzug aus der Stadt ist in jedem Fall zu melden.

§ 9 Pflichtverletzungen

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

       mündlicher oder schriftlicher Verweis,

       Androhung des Ausschlusses,

       Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

       § 10 Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären.

  1. 1Die Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

2Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

       unehrenhaftem Verhalten im Dienst,

       grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,

       fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,

       Trunkenheit im Dienst,

       Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,

       dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

3Die Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

§ 11 Dienst- und Ausbildungsplan

(1)        1Die Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. 3Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2)        Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Stadt vorzulegen.

§ 12 Dienstreisen

1Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Stadt eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). 2Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Stadt einzuholen.

§ 13 Jahresbericht

(1)        1Die Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet die Stadt zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. 2Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. 3In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). 4Soweit die Stadt nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2)        Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 14 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

(2)        Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Feuerwehrsatzung vom 04.12.1984 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4.3. Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung - FWGS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 4.3

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren
(Feuerwehrgebührensatzung - FWGS)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) folgende Satzung:

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)        1Die Stadt Riedenburg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1.        Einsätze,

2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

2Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

3Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.

(2)        1Die Stadt Riedenburg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.        Leistungen der Schlauchwerkstatt/Schlauchwaschanlage.

2Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        1Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. 2Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. 3Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

(2)        Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom 05.11.2007 außer Kraft.

Anlage Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1.        Streckenkosten


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
pro km
a)
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
3,30 €
b)
einen Kommandowagen KdoW
1,57 €
c)
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
3,07 €
d)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8
8,28 €
e)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
4,58 €
f)
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
7,32 €
g)
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000
14,58 €
h)
eine Drehleiter DLK 23/12
10,72 €
i)
einen Gerätewagen Logistik GW-L2
3,58 €
j)
einen Anhänger für das Mehrzweckboot
1,31 €
k)
ein Mittleres Löschfahrzeug MLF
9,10 €

2.        Ausrückestundenkosten

1Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. 2Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - für
je Stunde
a)
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
35,95 €
b)
einen Kommandowagen KdoW
39,73 €
c)
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
305,19 €
d)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8
337,83 €
e)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
187,45 €
f)
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 
254,92 €
g)
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 
251,78 €
h)
eine Drehleiter DLK 23/12
803,02 €
i)
einen Gerätewagen Logistik GW-L2
289,00 €
j)
ein Mehrzweckboot MZB
199,42 €
k)
ein Mittleres Löschfahrzeug MLF
311,58 €

3.        Personalkosten


1Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. 2Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 21,04 € berechnet.

3.2 Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende je Stunde der jeweils gültige Stundensatz gem. § 11 Abs. 5 AVBayFwG erhoben.

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für jede An- und Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Errichtung von zwei elektronischen Sirenen - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 5

Beschluss

Der Auftrag für die Errichtung der elektronischen Sirenen auf Mastanlagen an den Standorten Ried und Flügelsberg/Sankt Gregor wird an die Firma Hörmann Warnsysteme GmbH aus Kirchseeon zum Angebotspreis von 36.816,81 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Errichtung einer Lagerhalle für das Wasserwerk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö 6
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6.1. Auftragsvergabe für das Gewerk Baumeisterarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 6.1

Beschluss 1

Eine persönliche Beteiligung von Erstem Bürgermeister Zehetbauer liegt vor. Er kann an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Auftrag für das Gewerk Baumeisterarbeiten zum Neubau einer Lagerhalle für das Wasserwerk wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Goppold Bau GmbH aus Riedenburg Ortsteil Baiersdorf zum Angebotspreis von 87.074,88 € vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6.2. Auftragsvergabe für das Gewerk Zimmererarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 6.2

Beschluss 1

Eine persönliche Beteiligung von SM Schiefer liegt vor. Er kann an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Auftrag für das Gewerk Zimmererarbeiten zum Neubau einer Lagerhalle für das Wasserwerk wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Baubüro Schiefer Holzbau GmbH aus Riedenburg zum Angebotspreis von 84.265,96 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Neubau der Wasserleitung in Laufhof und in Thann - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Der Auftrag zum Neubau der Wasserleitung in Laubhof und in Thann wird an die wirtschaftlichst bietende Firma Seidl und Scherübl Tiefbau GmbH aus Hemau zum Angebotspreis von 250.135,62 € brutto vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 8
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8.1. Umbau und Sanierung der Rettungsstation St. Agatha – Freigabe Nachtragsangebot Bodenbelagsarbeiten im Außenbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 8.1

Beschluss 1

Eine persönliche Beteiligung von SM Schiefer liegt vor. Er kann an der Beratung und Abstimmung zum 1. Teil des TOPs nicht teilnehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Nachtrag in Höhe von 9.196,97 € brutto die Erneuerung der Holzkonstruktion wird freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8.2. Erlass einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Riedenburg (Marktsatzung - MS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 8.2

Beschluss

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Riedenburg (Marktsatzung - MS)


Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Änderung

  1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Nr. 3 gestrichen und durch die folgende neue Nr. 3
ersetzt: 

Stadtfest zur Sonnenwende am dritten Samstag im Juni

  1. In § 2 wird der Abs. 2 gestrichen und durch den folgenden neuen Abs. 2 ersetzt:

1Der Wochenmarkt beginnt im Februar, März, November und Dezember um 13.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr. 2Von April bis Oktober beginnt der Wochenmarkt um 14.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr. 3Der Aufbau der Marktstände erfolgt jeweils eine Stunde vor Marktbeginn.

  1. In § 2 wird der Abs. 3 gestrichen und durch den folgenden neuen Abs. 3 ersetzt:

1Die Märkte unter Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4, und 6 beginnen um 10.00 Uhr und enden um 17.00 Uhr. 2Der Aufbau der Marktstände erfolgt ab 08.00 Uhr.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.05.2022 12:09 Uhr