Datum: 27.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vereidigung des neuen Ortssprechers für die ehemalige Gemeinde Eggersberg Herrn Michael Staudigl
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung
3 Kindertageseinrichtungen
3.1 Vereinbarung über den Betrieb der Kindertageseinrichtung Maria Schutz - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung
3.2 Vereinbarung über den Betrieb der Kindertageseinrichtung St. Johannes - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung
3.3 Vereinbarung über den Betrieb der Kindertageseinrichtung St. Franziskus - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung
3.4 Vereinbarung über den Betrieb des Waldkindergartens - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung
4 Ortsrecht
4.1 Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Kita-Satzung)
4.2 Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Kita-Gebührensatzung)
4.3 Erlass einer Richtlinie für die Vergabe der Wohnbaugrundstücke im Baugebiet "Aicholding - Erweiterung Prunner Straße"
5 Bebauungsplan Nr. 63 "Heutal 2 - Austraße" - Aufstellungsbeschluss
6 Neubau Feuerwehrhaus Baiersdorf
6.1 Freigabe des Nachtragsangebots Spenglerarbeiten
6.2 Freigabe des Nachtragsangebots Blitzschutzarbeiten
6.3 nachträgliche Vergabe Gewerk PV-Anlage
7 Umbau und Sanierung Rettungsstation St. Agatha - Freigabe des Nachtragsangebots Schlosserarbeiten am Geländer
8 Sanierung altes Rathaus - Freigabe der Rechnung Anstricharbeiten
9 Freiwillige Feuerwehr Perletzhofen - Bestätigung des Feuerwehrkommandanten und des stellv. Feuerwehrkommandanten
10 Verschiedenes

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1. Vereidigung des neuen Ortssprechers für die ehemalige Gemeinde Eggersberg Herrn Michael Staudigl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Stadtratssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Stadtratssitzung am 26.07.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Kindertageseinrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö 3
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3.1. Vereinbarung über den Betrieb der Kindertageseinrichtung Maria Schutz - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 3.1

Beschluss

Der Abschluss der Vereinbarung zur Übernahme des Betriebs der Kindertageseinrichtung Maria Schutz wird genehmigt. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einholung der Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.2. Vereinbarung über den Betrieb der Kindertageseinrichtung St. Johannes - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 3.2

Beschluss

Der Abschluss der Vereinbarung zur Übernahme des Betriebs der Kindertageseinrichtung St. Johannes wird genehmigt. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einholung der Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.3. Vereinbarung über den Betrieb der Kindertageseinrichtung St. Franziskus - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 3.3

Beschluss

Der Abschluss der Vereinbarung zur Übernahme des Betriebs der Kindertageseinrichtung St. Franziskus wird genehmigt. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einholung der Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.4. Vereinbarung über den Betrieb des Waldkindergartens - Beschluss zum Abschluss und zur Einholung der Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 3.4

Beschluss

Der Abschluss der Vereinbarung zur Übernahme des Betriebs des Waldkindergartens wird genehmigt. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einholung der Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö 4
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4.1. Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Kita-Satzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 4.1

Beschluss

Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Nutzung der
Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Kita-Satzung) 

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) folgende Satzung:

§ 1 Aufhebung

Die Satzung zur Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Kita-Satzung) vom 22.06.2018, rechtskräftig seit 01.09.2018, wird rückwirkend zum 01.09.2022 aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4.2. Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Kita-Gebührensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 4.2

Beschluss

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
der Stadt Riedenburg (Kita-Gebührensatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) folgende Satzung:

§ 1 Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Riedenburg (Kita-Gebührensatzung) vom 01.09.2018 zuletzt geändert am 18.11.2021, gültig in dieser Fassung seit 01.01.2022, wird rückwirkend zum 01.09.2022 aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4.3. Erlass einer Richtlinie für die Vergabe der Wohnbaugrundstücke im Baugebiet "Aicholding - Erweiterung Prunner Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 4.3

Beschluss 1

Die 12 städtischen Bauparzellen im Baugebiet Aicholding – Erweiterung Prunner Straße werden zum festgestellten Verkehrswert in Höhe von 257,00 €/m² im erschließungsbeitragsfreien Zustand nach BauGB mit Beiträgen nach KAG und Bauverpflichtung veräußert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Unter I. Nr. 4 der Richtlinie für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Baugebiet „Aicholding – Erweiterung Prunner Straße“ ist im 1. Absatz die Lage des (Mit-)Eigentums bzw. der (Mit-)Erbbauberechtigung zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Unter I. Nr. 6 der Richtlinie für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Baugebiet „Aicholding – Erweiterung Prunner Straße“ ist die Forderung der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

Als II. Nr. 2.5 der Richtlinie für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Baugebiet „Aicholding – Erweiterung Prunner Straße“ ist die ehrenamtliche Tätigkeit in folgender Form aufzunehmen:

Maßgeblich ist

  1. eine seit mindestens zwei vollen Jahr aktiv ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet 
  • in der freiwilligen Feuerwehr, beim Roten Kreuz, beim THW oder in einer anderen vergleichbaren Hilfsorganisation,
  • in einem gemeinnützigen Verein,
  • in einer kirchlichen Organisation oder
  • im Bereich der Jugend- oder Sozialarbeit

b)        eine seit mindestens zwei vollen Jahren aktiv ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet, die mit den unter Buchstabe a) aufgelisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten vergleichbar ist (z. B. Organisation von Stadtfesten).

In Abhängigkeit von der Dauer der aktiven Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von Buchstabe a) oder Buchstabe b) werden Punkte wie folgt vergeben: 

zwei volle, nicht unterbrochene Jahre:        4 Punkte
drei volle, nicht unterbrochene Jahre:        6 Punkte
vier volle, nicht unterbrochene Jahre:        8 Punkte
fünf oder mehr volle, nicht unterbrochene Jahre:        10 Punkte

Sämtliche der aufgeführten Voraussetzungen für die Punktevergabe sind seitens des zuständigen Organs (in der Regel ist dies der Vorstand) der jeweiligen Organisation schriftlich zu bestätigen.

Bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten eines Antragstellers werden die Punkte addiert, allerdings werden maximal 10 Punkte in Ansatz gebracht. Bei Ehe-gatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

Unter I. Nr. 6 der Richtlinie für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Baugebiet „Aicholding – Erweiterung Prunner Straße“ werden die Fristen wie folgt angepasst:

  • Nr. 1.2: 36 statt 24 Monate
  • Nr. 1.3: 12 statt 18 Monate
  • Nr. 1.4: 24 statt 36 Monate
  • Nr. 1.5: 24 statt 36 Monate

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 6

Für die Bauplatzvergabe wird unter Beachtung der vorhergehenden Beschlüsse folgende Richtlinie erlassen:

Richtlinie der Stadt Riedenburg für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken
im Baugebiet „Aicholding - Erweiterung Prunner Straße“

Präambel

Die Stadt Riedenburg ist im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestrebt, den Wohnbedarf der örtlichen Bevölkerung mittels der Veräußerung von Wohnbaugrundstücken zu decken, wobei durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen ist, dass die Grundstücke tatsächlich zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs verwendet werden und keine Grundstücksspekulation erfolgt. Vorrangig sollen Familien mit jüngeren Kindern berücksichtigt werden, wobei eine Ortsbezogenheit in Form eines Hauptwohnsitzes oder einer hauptberuflichen Tätigkeit im Stadtgebiet sowie erschwerende individuelle Lebensumstände in Form einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit besondere Berücksichtigung finden. Mit dem Wohnbaulandmodell soll auch ein Wegzug der örtlichen Bevölkerung verhindert und damit eine sozial ausgewogene, stabile und nachhaltige Bevölkerungsstruktur gesichert werden.

Zur Sicherstellung einer transparenten und rechtskonformen Wohnbaugrundstücksvergabe stellt die Stadt Riedenburg die nachfolgenden Vergaberichtlinien auf. Die Vergabe erfolgt gemäß dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, wobei jeder Antragsteller nur ein Wohnbaugrundstück erhalten kann. Anspruchsbegründend sind diese Vergaberichtlinien nicht.

I.        Antragsberechtigter Personenkreis:

Antragsberechtigt sind nur Personen, die die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

1.        Es können sich nur volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen bewerben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt.

2.        Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft werden nachfolgend zusammen als „Lebenspartner“ bezeichnet) haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen. Es genügt, wenn einer der beiden Antragsteller die unter Ziffer 1. angeführten Antragsvoraussetzungen erfüllt.

3.        Zur Meidung einer gleichheitswidrigen Mehrfachbevorzugung einzelner Bewerber sind ferner die Personen nicht antragsberechtigt, die bereits in der Vergangenheit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Stadt Riedenburg erworben haben. Dies gilt auch dann, sollte ein Ehegatte oder Lebenspartner des Antragstellers in der Vergangenheit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Stadt Riedenburg erworben haben.

4.        Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Erbbauberechtige eines Wohnhauses oder eines zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstücks sind. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist die Antragsberechtigung bereits dann grundsätzlich ausgeschlossen, wenn einer der beiden Ehegatten oder Lebenspartner (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Erbbauberechtigter eines Wohnhauses oder eines zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstücks ist.

Ausnahmen werden zugelassen, sollte das Wohnhaus oder das zu Wohnzwecken bebaubare Grundstück keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen gewährleisten. Angemessene Wohnverhältnisse sind regelmäßig dann gewährleitet, wenn
-        die Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt mindestens 50 m² beträgt;
-        die Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt mindestens 65 m² beträgt;
-        die Wohnfläche für einen Drei-Personen-Haushalt mindestens 80 m² beträgt.
Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert und/oder pflegebedürftig (ab Pflegegrad 2), kann die Wohnfläche zusätzlich 15 m² mehr betragen. Mit dieser Mehrfläche ist der zusätzliche Flächenbedarf auch dann gedeckt, wenn dem Haushalt mehrere schwer behinderte und/oder pflegebedürftige Personen angehören.

Baulich getrennte Wohneinheiten werden als eine Wohneinheit gewertet, sofern eine Zusammenlegung der baulich getrennten Wohneinheiten technisch machbar und aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar ist.

5.        Die Antragsberechtigung fehlt auch dann, wenn
-        die Eltern/ein Elternteil des Antragstellers neben der den eigenen Wohnbedarf sicherstellenden Wohnimmobilie (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Erbbauberechtigte(r) von mindestens zwei weiteren zu Wohnzwecken bebauten oder bebaubaren Grundstücken sind/ist,
-        diese bebauten oder bebaubaren Grundstücke im Stadtgebiet liegen oder nicht mehr als 30 km (= kürzeste mit dem Pkw befahrbare Straßenverbindung) vom Stadtgebiet entfernt sind,
-        diese bebauten oder bebaubaren Grundstücke von den Eltern/dem Elternteil des Antragstellers nicht im Zuge ihrer/seiner aktiven Tätigkeit als Landwirt(e) als Teil des Betriebsvermögens landwirtschaftlich genutzt werden/wird und
-        mindestens eine dieser elterlichen Immobilien (Haus, Grundstück) geeignet ist, dem Antragsteller und seinen Haushaltsangehörigen angemessene Wohnverhältnisse zu gewährleisten.

Nicht berücksichtigt werden elterliche Immobilien (Haus, Grundstück), die nachweislich zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der weiteren Kinder der Eltern/eines Elternteils des Antragstellers benötigt werden.

Hinsichtlich der Angemessenheit des Wohnbedarfs bzw. der Angemessenheit der Wohnverhältnisse gelten die Regelungen unter vorstehender Ziffer 4. entsprechend.

Die Antragsberechtigung fehlt auch dann, wenn die Eltern/ein Elternteil des Ehegatten oder des Lebenspartners des Antragstellers über Immobilien im vorstehenden Sinne verfügen/verfügt.

6.        Schließlich fehlt es an der Antragsberechtigung auch dann, wenn die für die Vergabe maßgeblichen Umstände nicht offengelegt und nachgewiesen werden, oder der Antragsteller auf entsprechende Anforderung der Stadt Riedenburg eine Finanzierbarkeit des Grundstückerwerbs in geeigneter Form (z. B. vorläufige Finanzierungsbestätigung einer Bank oder Bausparkasse) nicht nachweisen kann.

II.        Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises:

1.        Die Grundstücke werden an die antragsberechtigen Bewerber vergeben, die gemäß den nachstehenden Vergabekriterien die höchste Punktezahl erreichen, wobei die Punktereihenfolge die Reihenfolge der Grundstücksauswahl vorgibt. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grundstücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine Ersatzbewerberliste aufgenommen. Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der Bewerber mit der höchsten Punktezahl für das freigewordene Grundstück nach.

2.        Folgende Vergabekriterien sind maßgeblich:

2.1        Kind(er):

Je kindergeldberechtigtem Kind, das im Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:

bis einschließlich vollendetes   6. Lebensjahr:        30 Punkte
bis einschließlich vollendetes 10. Lebensjahr:        24 Punkte
bis einschließlich vollendetes 14. Lebensjahr:        18 Punkte
bis einschließlich vollendetes 18. Lebensjahr:        9 Punkte
bis einschließlich vollendetes 25. Lebensjahr:        4 Punkte
               insgesamt jedoch maximal 90 Punkte

Noch nicht geborene Kinder werden mit 30 Punkten berücksichtigt, wenn die Schwangerschaft ärztlich nachgewiesen ist.

Bei Alleinerziehenden werden Punkte wie folgt vergeben:

bis einschließlich vollendetes 6.   Lebensjahr:        32 Punkte
bis einschließlich vollendetes 10. Lebensjahr:        26 Punkte
bis einschließlich vollendetes 14. Lebensjahr:        20 Punkte
bis einschließlich vollendetes 18. Lebensjahr:        11 Punkte
bis einschließlich vollendetes 25. Lebensjahr:        6 Punkte
               insgesamt jedoch maximal 90 Punkte

2.2        Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit:

Nachgewiesene Behinderung des Antragstellers oder nachgewiesene Behinderung des Ehegatten der Antragstellers, des Lebenspartners des Antragstellers oder eines sonstigen Haushaltsangehörigen (§ 18 Wohnraumförderungsgesetz) des Antragstellers, sofern diese Personen nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben werden:

       GdB ab 50:        10 Punkte
       GdB ab 60:        12 Punkte
       GdB ab 70:        14 Punkte
       GdB ab 80:        16 Punkte
       GdB ab 90:        18 Punkte
       GdB von 100:        20 Punkte
               je behinderter Person,
               insgesamt jedoch maximal 20 Punkte

       Nachgewiesene Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder nachgewiesene Pflegebedürftigkeit des Ehegatten des Antragstellers, des Lebenspartners des Antragstellers oder eines sonstigen Haushaltangehörigen (§ 18 Wohnraumförderungsgesetz) des Antragstellers, sofern diese Personen nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben werden:

       Pflegegrad 1:        12 Punkte
       Pflegegrad 2:        14 Punkte
       Pflegegrad 3:        16 Punkte
       Pflegegrad 4:        18 Punkte
       Pflegegrad 5:        20 Punkte
               je pflegebedürftiger Person,
               insgesamt jedoch maximal 20 Punkte

Ist eine der vorgenannten Personen behindert und pflegebedürftig, werden entweder die Punkte für die Behinderung oder die Punkte für die Pflegebedürftigkeit in Ansatz gebracht. Bei unterschiedlich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maßgeblich.

Insgesamt werden nach Ziffer 2.2 maximal 20 Punkte in Ansatz gebracht.

2.3        Hauptwohnsitz:

Dauer des gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitzes des Antragstellers in der Stadt Riedenburg innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Bewertungszeitpunkt im Sinne der nachstehenden Ziffer III. (bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt):

ein volles, nicht unterbrochenes Jahr:        7 Punkte
zwei volle, nicht unterbrochene Jahre:        14 Punkte
drei volle, nicht unterbrochene Jahre:        28 Punkte
vier volle, nicht unterbrochene Jahre:        56 Punkte
fünf oder mehr volle, nicht unterbrochene Jahre:        100 Punkte

Mehrere Zeiträume werden addiert. Hat also z. B. der Antragsteller innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Bewertungszeitpunkt im Sinne der nachstehenden Ziffer III. zunächst zwei volle, nicht unterbrochene Jahre und nach einer Unterbrechung drei volle, nicht unterbrochene Jahre seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz in der Stadt Riedenburg gehabt, erhält er 100 Punkte.

    1. Hauptberufliche Tätigkeit:

Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit des Antragstellers mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden in der Stadt Riedenburg zum Bewertungszeitpunkt im Sinne der nachstehenden Ziffer III. (bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt):

ein volles, nicht unterbrochenes Jahr:        2 Punkte
zwei volle, nicht unterbrochene Jahre:        4 Punkte
drei volle, nicht unterbrochene Jahre:        7 Punkte
vier volle, nicht unterbrochene Jahre:        11 Punkte
fünf oder mehr volle, nicht unterbrochene Jahre:        16 Punkte

Wohnt(e) und arbeitet ein Antragsteller in der Stadt Riedenburg, werden entweder die Punkte für das Wohnen oder die Punkte für das Arbeiten in Ansatz gebracht. Bei unterschiedlich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maßgeblich.

    1. Ehrenamtliche Tätigkeit

Maßgeblich ist

  1. eine seit mindestens zwei vollen Jahr aktiv ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet 
  • in der freiwilligen Feuerwehr, beim Roten Kreuz, beim THW oder in einer anderen vergleichbaren Hilfsorganisation,
  • in einem gemeinnützigen Verein,
  • in einer kirchlichen Organisation oder
  • im Bereich der Jugend- oder Sozialarbeit

b)        eine seit mindestens zwei vollen Jahren aktiv ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet, die mit den unter Buchstabe a) aufgelisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten vergleichbar ist (z. B. Organisation von Stadtfesten).

In Abhängigkeit von der Dauer der aktiven Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von Buchstabe a) oder Buchstabe b) werden Punkte wie folgt vergeben: 

zwei volle, nicht unterbrochene Jahre:        4 Punkte
drei volle, nicht unterbrochene Jahre:        6 Punkte
vier volle, nicht unterbrochene Jahre:        8 Punkte
fünf oder mehr volle, nicht unterbrochene Jahre:        10 Punkte

Sämtliche der aufgeführten Voraussetzungen für die Punktevergabe sind seitens des zuständigen Organs (in der Regel ist dies der Vorstand) der jeweiligen Organisation schriftlich zu bestätigen.

Bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten eines Antragstellers werden die Punkte addiert, allerdings werden maximal 10 Punkte in Ansatz gebracht. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird nur der Ehegatte oder Lebenspartner mit der höheren Punktezahl berücksichtigt.

3.        Punktegleichstand:

       Kommen mehrere Bewerber aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung eines Grundstücks in Betracht, ist die größere Kinderzahl im Sinne von Ziffer 2.1 und hilfsweise die größere Anzahl der behinderten und/oder pflegebedürftigen Personen im Sinne von Ziffer 2.2 für den Zuschlag maßgeblich. Sollte auch die Zahl der behinderten und/oder pflegebedürftigen Personen im Sinne von Ziffer 2.2 bei zwei oder mehr Antragstellern gleich hoch sein, entscheidet das Los.

III.        Bewertungszeitpunkt:

       Sofern sich aus den vorstehenden Ziffern I. und II. nichts anderes ergibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der für die Vergabe maßgeblichen Verhältnisse der von der Stadt Riedenburg für die jeweils ausgeschriebenen Wohnbaugrundstücke festgelegte Stichtag.

IV.        Antragstellung:

  1. Der Antrag auf Zuteilung eines Grundstücks ist schriftlich bei der Stadt Riedenburg einzureichen. Berücksichtigt werden nur Anträge, die unter Verwendung des von der Stadt Riedenburg zur Verfügung gestellten Bewerbungsbogens form- und fristgerecht sowie vollständig eingereicht werden. Die Stadt Riedenburg behält sich vor, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine angemessene Nachfrist zur Vorlage fehlender oder unvollständiger Angaben oder Bewerbungsunterlagen zu gewähren.

2.        Jeder Antragsteller kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des Vergabeverfahrens zurückziehen.

V.        Grundstücksvergabe:

  1. Der Stadtrat der Stadt Riedenburg entscheidet über die Vergabe der Grundstücke an die Antragsteller in nichtöffentlicher Sitzung unter Beachtung der für die Grundstücksvergabe jeweils geltenden Richtlinie. Die für die Grundstücksvergabe jeweils geltende Richtlinie wird bei der öffentlichen Ausschreibung der Grundstücke bezeichnet und kann auf der Homepage der Stadt Riedenburg eingesehen oder bei der Stadt Riedenburg als Ausdruck abgeholt werden.

  1. Die Vergabeentscheidung wird den Begünstigten schriftlich unter Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die nichtberücksichtigten Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert; auch dieser Mitteilung wird eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

  1. Ein Anspruch gegen die Stadt Riedenburg auf Beschaffung, Bereitstellung, Vergabe oder Veräußerung von Wohnbaugrundstücken besteht nicht.

VI.        Inhalt des Grundstückskaufvertrages:

Die Grundstücke werden zu den nachfolgenden Bedingungen an die Begünstigten verkauft, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem notariellen Grundstückskaufvertrag vorbehalten bleibt:

1.        Die Stadt Riedenburg erhält ein mit einer Auflassungsvormerkung abzusicherndes Wiederkaufsrecht in folgenden Fällen:

1.1        Der Käufer hat in dem Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht, die mitentscheidend für den Kaufvertragsabschluss waren, oder Tatsachen verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die Stadt Riedenburg das Grundstück nicht an ihn verkauft hätte; oder

1.2        der Käufer hat nicht innerhalb von längstens 36 Monaten ab Kaufvertragsabschluss vollständige und genehmigungsfähige Genehmigungsunterlagen für sein Bauvorhaben bei der Stadt Riedenburg eingereicht; oder

1.3        der Käufer hat nicht innerhalb von längstens 12 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. nach Ausstellung einer Erklärung, dass auf das Genehmigungsverfahren verzichtet wird, mit dem Bauvorhaben begonnen. Der Baubeginn gilt als erfolgt, wenn innerhalb der genannten Frist bei einem nicht unterkellerten Wohngebäude die Fundamente mit Bodenplatte vollständig hergestellt sind bzw. bei einem unterkellerten Wohngebäude der Keller einschließlich der Kellerdecke vollständig errichtet ist; oder

1.4        der Käufer hat nicht innerhalb von längstens 24 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. nach Ausstellung einer Erklärung, dass auf das Genehmigungsverfahren verzichtet wird, das Wohngebäude fertiggestellt, wobei innerhalb dieser Frist das komplette Wohngebäude samt Außenfassaden vollständig hergestellt, die Baustelle aufgeräumt und die Außenanlagen angelegt sein müssen; oder

1.5        der Käufer hat nicht spätestens 24 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. nach Ausstellung einer Erklärung, dass auf das Genehmigungsverfahren verzichtet wird, das Wohngebäude mit gemeldetem und tatsächlichem Hauptwohnsitz bezogen; oder

1.6        der Käufer hat seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren ab gemeldeter und tatsächlicher Hauptwohnsitznahme in dem auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude; oder

1.7        der Käufer hat das bebaute oder unbebaute Grundstück vor Ablauf der sich aus vorstehender Ziffer 1.6 ergebenden Frist ganz oder teilweise an Dritte veräußert. Veräußerung in diesem Sinne ist bereits der Abschluss eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, welches auf den Eigentumswechsel gerichtet ist (z. B. Kauf-, Tausch-, Schenkungs- oder Übergabevertrag). Als Veräußerung im vorstehenden Sinne sind ferner zu verstehen:
-        die Übertragung des Miteigentumsanteils an einen Dritten oder den anderen Miteigentümer;
-        die Abgabe eines Angebots, der Abschluss eines solchen Vertrages oder die Einräumung einer wirtschaftlich ähnlichen Rechtsstellung, insbesondere einer Treuhänderstellung, oder eines Ankaufs- oder Vorkaufsrechts;
-        die Einräumung eines Nießbrauchs, eines Erbbaurechts, einer Benutzungsdienstbarkeit oder eines Dauerwohnrechts bzw. die Begründung entsprechender Ansprüche;
-        der Abschluss von Gestattungsverträgen sonstiger Art, soweit ein Dritter dadurch oder in Verbindung mit weiteren Vereinbarungen eine eigentümerähnliche Rechtsstellung erlangt;
-        die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zur Errichtung eines Bauwerks auf fremden Grund und Boden;
-        die Bestellung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz bzw. die Begründung entsprechender Ansprüche;
-        der Eigentumswechsel infolge einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme;
oder

1.8        der Käufer hat das unbebaute oder bebaute Grundstück vor Ablauf der sich aus vorstehender Ziffer 1.6 ergebenden Frist ganz oder teilweise an Dritte vermietet oder es ganz oder teilweise Dritten aus anderem Rechtsgrund zur Nutzung überlassen. Eine Vermietung oder Nutzungsüberlassung aus anderem Rechtsgrund an den Ehegatten, den Lebenspartner, die Abkömmlinge oder die Eltern ist zulässig, sofern das Grundstück von dem Begünstigten bzw. den Begünstigten ausschließlich als gemeldeter und tatsächlicher Hauptwohnsitz genutzt wird; oder

1.9        der Käufer stirbt nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages und vor Ablauf der sich aus vorstehender Ziffer 1.6 ergebenden Frist, es sei denn, dieser hat das Grundstück an seinen Ehegatten, an seinen Lebenspartner, an seine Abkömmlinge oder an seine Eltern von Todes wegen übertragen und der Begünstigte übernimmt bzw. die Begünstigten übernehmen vollumfänglich die dem Käufer in dem Grundstückskaufvertrag auferlegten Verpflichtungen; oder

1.10        über das Grundstück wird vor Ablauf der sich aus vorstehender Ziffer 1.6 ergebenden Frist die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung angeordnet oder es werden Maßnahmen der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingeleitet und nicht innerhalb von acht Wochen wieder aufgehoben; oder

1.11        über das Vermögen des Käufers wird vor Ablauf der sich aus vorstehender Ziffer 1.6 ergebenden Frist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung wird mangels Masse abgelehnt oder es ist ein dem vergleichbarer Insolvenzsachverhalt gegeben.

2.        Der Wiederkauf erfolgt zu dem Preis, zu dem der Käufer das Grundstück erworben hat. Vom Käufer für das Grundstück aufgewendete Erschließungs-, Herstellungs- und Anschlusskosten sind zu erstatten. Sollte das Grundstück bereits bebaut sein, ist für die ganz oder teilweise hergestellten baulichen Anlagen deren aktueller Verkehrswert zu bezahlen, es sei denn, die baulichen Anlagen wirken sich nicht grundstückswerterhöhend aus. Können sich die Parteien nicht über die Höhe des Wiederkaufspreises und/oder den Wert der baulichen Anlagen verständigen, so erfolgt auf Antrag einer Partei und auf Kosten des Käufers die Preis- bzw. Wertermittlung durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Kelheim oder einen von diesem zu bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen als Schiedsgutachter.

3.        Anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrecht kann die Stadt Riedenburg nach ihrer freien Wahl vom Käufer verlangen, dass dieser das unbebaute oder bebaute Grundstück anstatt an sie selbst an einen von der Stadt Riedenburg zu benennenden oder zu bestätigenden Kaufinteressenten veräußert, der antragsberechtigt gemäß vorstehender Ziffer I. ist. Bei mehreren antragsberechtigten Kaufinteressenten ist das Grundstück an den Kaufinteressenten mit der höchsten Punktezahl gemäß vorstehender Ziffer II. zu veräußern. Der Kaufinteressent hat den sich nach vorstehender Ziffer 2. ergebenden Kaufpreis zu bezahlen und muss die dem Erstkäufer auferlegten und von diesem noch nicht erfüllten Verpflichtungen vollumfänglich übernehmen.

4.        Die Stadt Riedenburg kann nach ihrer freien Wahl anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechts oder anstelle der Ausübung ihres Benennungs- oder Bestätigungsrechts nach vorstehender Ziffer 3. die Zahlung eines einmaligen Geldbetrages verlangen. Dieser Ablösungsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem im Kaufvertrag vereinbarten Grundstückskaufpreis, wobei im Kaufpreis enthaltene Erschließungskosten abzuziehen sind, und dem reinen Bodenwert des Grundstücks (ohne Erschließungskosten) zum Zeitpunkt der Möglichkeit zur Ausübung des Wiederkaufsrechts. Können sich die Parteien nicht über die Höhe des Ablösungsbetrages verständigen, so erfolgt auf Antrag einer Partei und auf Kosten des Käufer die Betragsermittlung durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Kelheim oder einen von diesem zu bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen als Schiedsgutachter.

5.        Die Stadt Riedenburg behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes den Inhalt des Grundstückskaufvertrages abweichend von den vorgenannten Bedingungen zu gestalten.

VII.        Sonstiges:

  1. Mit Unterzeichnung des Bewerbungsbogens erkennt/erkennen der/die Antragsteller diese Richtlinien für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken inhaltlich an.

  1. Der/Die Antragsteller erklärt/erklären mit Unterzeichnung des Bewerbungsbogens, sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben und keine vergaberelevanten Tatsachen verschwiegen zu haben. Falsche oder unvollständige Angaben oder verschwiegene Tatsachen können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren oder - nach der Vergabeentscheidung - zu einer Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes führen.

VIII.        Inkrafttreten:

Diese Vergaberichtlinie der Stadt Riedenburg wurde im Stadtrat am 27.09.2022 beschlossen und tritt am 10.10.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 7

Die Bewerbungsfrist läuft von 10.10. bis einschließlich 30.11.2022. Als Stichtag für den Bewertungszeitpunkt wird der 01.10.2022 festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan Nr. 63 "Heutal 2 - Austraße" - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 5

Beschluss

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63 „Heutal 2 - Austraße“ wird eingeleitet.

Das Bebauungsplangebiet umfasst das Grundstück Flurnummer 420, Gemarkung Riedenburg mit einer Teilfläche von ca. 15.500 m². Als Nutzungsart wird ein Mischgebiet festgelegt.

Hinsichtlich des Grünordnungsplans soll von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 2 Bayerischen Naturschutzgesetzes Gebrauch gemacht und der Grünordnungsplan auf die wesentlichsten Teile des Bebauungsplans beschränkt werden.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, das bestehende Mischgebiet sinnvoll zu erweitern und dringend benötigte Bauparzellen zu schaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Neubau Feuerwehrhaus Baiersdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö 6
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6.1. Freigabe des Nachtragsangebots Spenglerarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 6.1

Beschluss

Der Nachtrag der Spenglerarbeiten am Feuerwehrhaus in Baiersdorf in Höhe von 8.985,54 € brutto wird freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6.2. Freigabe des Nachtragsangebots Blitzschutzarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 6.2

Beschluss

Der Nachtrag für das Gewerk Blitzschutzarbeiten am Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf in Höhe von 524,79 € brutto wird freigegeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6.3. nachträgliche Vergabe Gewerk PV-Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 6.3

Beschluss

Der Auftragsvergabe des Gewerk Photvoltaikanlage am Neubau des Feuerwehrhauses in Baiersdorf an die Firma CJS Elektrotechnik wird nachträglich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Umbau und Sanierung Rettungsstation St. Agatha - Freigabe des Nachtragsangebots Schlosserarbeiten am Geländer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Der Nachtrag für die Erweiterung des Geländers an der Rettungsstation St. Agatha in Höhe von 3.774,68 € brutto wird freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Sanierung altes Rathaus - Freigabe der Rechnung Anstricharbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Die Schlussrechnung der Anstricharbeiten des alten Rathauses in Höhe von 8.989,82 € wird freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Freiwillige Feuerwehr Perletzhofen - Bestätigung des Feuerwehrkommandanten und des stellv. Feuerwehrkommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird Herr Manfred Schels als Feuerwehrkommandant und Herr Sebastian Wibmer als stellvertretender Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr Perletzhofen bestätigt.

Die Amtszeit läuft vom 18.10.2022 bis 17.10.2028.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö 10
Datenstand vom 26.10.2022 16:17 Uhr