Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderatssitzung, 04.04.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Greimharting wurde die Behörden- und Bürgerbeteiligung durchgeführt.
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind der beiliegenden tabellarischen Aufstellung zu entnehmen.
Beschluss 1
I. Landratsamt Rosenheim
1. Kreisbauamt, Bauabteilung
Die Präambel wird aktualisiert.
Hinsichtlich des Höhenbezugspunktes stellt die Festsetzung 3.5 klar, dass der Höhenbezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe ist. Zur Verdeutlichung wird die Planzeichenerläuterung wie folgt geändert „unterer Höhenbezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe in m ü. NN“.
Bei der Festsetzung 4.3 wurde das Wort „Flächen“ vergessen. Die Festsetzung wird klarstellend wie folgt geändert: „Die Errichtung von Garagen und Carports gem. § 12 BauNVO ist außerhalb der Baufenster nur in den, im zeichnerischen Teil gekennzeichneten FLÄCHEN zulässig. […]“
Der Schreibfehler (Das Wort „Anbauten“ war klein geschrieben) unter 7.1 wird korrigiert.
Grundsätzlich wird dem Landratsamt hinsichtlich der ansprechenderen Gestaltung bei dachparalleler Anbringung der Solarmodule zugestimmt. Im Sinne einer optimalen Energieausnutzung wird diese Einschränkung jedoch nicht festgesetzt – zumal es sich um einen nur wenig einsehbaren Bereich handelt.
Mit der Festsetzung 9.2 wird sichergestellt, dass etwaige Versickerungsanlagen im gesamten Baugebiet (also z. B. auch außerhalb der Baugrenzen) zulässig sind – ohne diese jedoch zu verorten. Dies obliegt dem Bauherren. Richtig ist, dass die Festsetzung 9.1 einer gesetzlichen Regelung entspricht, die nicht festzusetzen ist (s. auch Hinweis Nr. 2). Zur Klarstellung wird die Festsetzung gestrichen.
Die Planunterlagen werden gemäß der Würdigung klarstellend angepasst. Die redaktionellen Änderungen lösen keine erneute Auslegung i. S. v. § 4a BauGB aus.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 2
2. Untere Naturschutzbehörde
Durch die Umsetzung zweier Einzelhäuser können auf beiden Grundstücken Süd(West-)Gärten entwickelt werden. Die „innere Erschließung“ dient der Erschließung des Hinterliegergrundstückes und ist entsprechend im Grundbuch eingetragen. Die Planung wird beibehalten.
Die künftigen Grundstücke liegen über 300 m² und unter 600 m². Die überschlägige Ermittlung ist korrekt. Zur Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 2,0 m einzuhalten. Die Pflanzungen können auf dem Grundstück erfolgen. Eine Festsetzung der Pflanzstandorte innerhalb von Privatgärten ist nicht üblich und auch nicht erforderlich.
Die Festsetzung hinsichtlich der Anzahl wurde dem Urbebauungsplan entnommen. Aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes wird die Festsetzung auch in gegenständliche Änderung übernommen, ohne diese zu reduzieren.
Im Kapitel 2 der Begründung (Lage und Geltungsbereich) werden die betroffenen Grundstücke korrekt benannt. Im Kapitel 1 sind diese fehlerhaft wiedergegeben. Die Begründung wird im Kapitel 1 korrigiert.
Die Planunterlagen werden gemäß der Würdigung klarstellend angepasst. Die redaktionellen Änderungen lösen keine erneute Auslegung i. S. v. § 4a BauGB aus.
3. Wasserrecht
Keine Einwendungen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 3
II.
Seitens der Bürger wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Beschluss 4
Das Planungsbüro wird beauftragt, die Planung auf Grundlage der Abwägung zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen im Rahmen der Behörden- und Bürgerbeteiligung redaktionell anzupassen und zu korrigieren.
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Greimharting für den Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 113/1, Gemarkung Greimharting, wird auf Grundlage der Planung des Planungsbüros hohmann steinert, Übersee in der Fassung vom 12.01.2023, redaktionell ergänzt durch Beschluss vom 04.04.2023 einschließlich Begründung in der Fassung vom 12.01.2023 gemäß ‚§ 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen, jedoch erst, wenn die noch erforderliche Straßengrundabtretung (Flur-Nr. 113/2), Gemarkung Greimharting“ notariell beurkundet ist. Dies ist Voraussetzung, bevor die Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich werden kann.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.05.2023 10:13 Uhr