Daten angezeigt aus Sitzung:
39. Gemeinderatssitzung, 11.10.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Benutzung des Areals der alten Pappenfabrik und der Wohnmobilstellplätze soll durch eine Satzung geregelt werden.
Dem Gemeinderat wird daher der Entwurf der Benutzungssatzung in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
BENUTZUNGSSATZUNG
Über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes und des Freizeitareals „Alte Pappenfabrik“,
Oskar-Böttcher-Straße 24, der Gemeinde Röslau
Vom 22. Juni 2023
Die Gemeinde Röslau erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-1), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1
Art und Zweck der Einrichtung
Die Gemeinde Röslau betreibt auf dem Areal der ehemaligen Pappenfabrik, Oskar-Böttcher-Straße 24, 95195 Röslau, ein Freizeitgelände welches der Erholung dienen soll. Auf einer Teilfläche wird ein Wohnmobilstellplatz als öffentliche Einrichtung zum vorübergehenden Abstellen von Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch zu vorübergehenden Aufenthalt der damit reisenden Personen betrieben.
§ 2
Benutzung der Einrichtung
- Das der Erholung dienende Freizeitgelände ist der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Die Teilfläche des Wohnmobilstellplatzes dient ausschließlich Besuchern der Gemeinde Röslau mit Wohnmobilen aller Art zum Abstellen dieser Fahrzeuge und darf somit auch ausschließlich von diesen Personen genutzt werden. Die Stellplätze sind nur für verkehrstüchtige und zugelassene Fahrzeuge freigegeben. Nicht zugelassen sind insbesondere Motorräder, Zelte sowie Verkaufsanhänger. Die maximale Dauer des Aufenthalts wird auf 10 Tage beschränkt. Verkehrstüchtige und zugelassene Wohnmobile können ohne Voranmeldung abgestellt werden, sofern die insgesamt vier Stellplätze nicht schon vollständig belegt sind.
- Auf dem Areal wird eine Toilettenanlage sowie Anlagen zum Bezug von Wasser und Strom vorgehalten. Die Toilettenanlage steht der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung. Die Anlagen zum Bezug von Strom und Wasser stehen Ausschließlich den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes zur Verfügung und sind in der Benutzungsgebühr erfasst. Ferner besteht die Möglichkeit das Grau-Wasser über eine am Platz installierte Einrichtung einzuleiten.
Die Entsorgung der Chemietoiletten ist nicht möglich und verboten. Alle Nutzer des Freizeitgeländes und des Wohnmobilstellplatzes können die für die Entsorgung von Abfällen angebrachten Abfallkörbe zur Entsorgung nutzen. Anderen Personen als den berechtigten Nutzern des Wohnmobilstellplatzes im Sinne von Absatz 1 ist die Nutzung der zum Stellplatz gehörigen Anlagen und Einrichtungen untersagt. In den Wintermonaten behält es sich die Gemeinde Röslau vor, witterungsbedingt die Wasserentnahme einzuschränken, um frostbedingte Schäden an der Anlage zu vermeiden.
- Der Wohnmobilstellplatz und das Freizeitgelände sind ganzjährig geöffnet.
§ 3
Verhalten auf dem Freizeitgelände und auf dem Wohnmobilstellplatz
- Das Abstellen der Fahrzeuge hat auf den dazu ausgewiesenen Flächen zu erfolgen. Ordnung und Sauberkeit sind Pflichten aller Benutzer. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend und sorgsam zu behandeln.
- Das Aufnehmen von campingähnlichen Aktivitäten ist strikt untersagt (offenes Feuer, Spannen von Wäscheleinen, Waschen und Duschen im Freien etc.). Ebenfalls ist jede Art der gewerblichen Tätigkeit auf dem gesamten Areal untersagt. Die Nutzung von Notstromaggregaten ist generell verboten.
- Mit Rücksicht auf die Anwohner und die übrigen Benutzer des Wohnmobilstellplatzes sind Lärmbelästigungen zu vermeiden. In der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr dürfen Geräte nur innerhalb des Wohnmobils und in Zimmerlautstärke betrieben werden. Lautes Musikhören ist auf dem gesamten Gelände verboten.
- Hunde und Haustiere sind außerhalb der Fahrzeuge auf dem gesamten Areal stets an der Leine zu führen. Von den Tieren verursachte Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Dafür bereitgestellte Einrichtungen (Hundekottüten etc.) sind zu nutzen.
- Abfälle sind in begrenzter Tagesmenge in die dafür angebrachten Abfallbehälter zu entsorgen. Die aufgestellten Abfallbehälter stehen allen Nutzern des gesamten Areals zur Verfügung. Die Stellplätze sind nach der Benutzung in einem sauberen Zustand zu verlassen. Nichtbeachtung oder andere Entsorgung von Abfällen werden gemäß § 6 dieser Satzung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
- Versammlungen, Feierlichkeiten, Feste und Menschenansammlungen aller Art auf dem gesamten Gelände bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Röslau.
§ 4
Hausrecht
Die Gemeinde Röslau, bzw. die von ihr beauftragten Personen üben auf dem gesamten Gelände das Hausrecht aus. Sowohl die Benutzer des Wohnmobilstellplatzes als auch die Benutzer des Freizeitgeländes haben den erteilten Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungssatzung kann die Gemeinde Röslau die erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere auch einen Platzverweis erteilen und falls nötig Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen. Die Vollstreckung der getroffenen Anordnungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
§ 5
Haftung
- Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes und des Freizeitgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Der Winterdienst (Räumen und Streuen) auf dem gesamten Gelände wird eingeschränkt betrieben.
- Sowohl die Nutzer des Wohnmobilstellplatzes als auch die Nutzer des Freizeitgeländes haften für sämtliche schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden.
- Ein Anspruch auf Bereitstellung von Frischwasser und Strom besteht für den Nutzer nicht. Die Gemeinde Röslau haftet somit nicht für Schäden, die durch den Ausfall der Strom- und/oder Trinkwasserversorgungseinrichtungen entstehen.
- Im Bedarfsfall kann die Nutzung des Platzes als Wohnmobilstellplatz vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben werden, ohne das hieraus ein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Röslau abgeleitet werden kann.
- Für sonstige Schäden der Nutzer des gesamten Areals haftet die Gemeinde Röslau nur, wenn der Schaden unverzüglich angezeigt wird und der Gemeinde Röslau oder deren Bediensteten Vorsatz und/oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer
- entgegen § 2 Abs. 1 den Wohnmobilstellplatz auf eine andere als die zugelassene Art und Weise oder länger als 10 Tage nutzt
- entgegen § 2 Abs. 2 Anlagen der Wasser- und/oder Stromversorgung gebraucht ohne gleichzeitig berechtigter Nutzer des Wohnmobilstellplatzes zu sein
- entgegen § 3 Abs. 1 die Ordnung und Sauberkeit auf dem gesamten Gelände nicht wahrt oder die Anlagen sowie Einrichtungen nicht schonend behandelt
- entgegen § 3 Abs. 2 campingähnliche oder gewerbliche Tätigkeiten und/oder Aktivitäten auf dem Gelände ausübt
- entgegen § 3 Abs. 3 die Ruhe der Anwohner und der übrigen Benutzer stört
- entgegen § 3 Abs. 4 Hunde oder andere Haustiere auf dem gesamten Gelände nicht an der Leine führt oder deren Verunreinigungen nicht umgehend beseitigt
- entgegen § 3 Abs. 5 Abfälle an anderer Stelle als den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt oder Abfälle in allgemein unüblich großen Mengen entsorgt
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Röslau, den xx.xx.xxxx
Gemeinde Röslau
- Siegel -
Torsten Gebhardt
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
Gemeinderat Horst Wildenauer möchte wissen, ob bei der Entsorgung von Abwasser zwei verschiedene Tanks für Grauwasser und Wasser aus den Chemietoiletten notwendig wären oder ob dieses Wasser auch im vorhanden Gully (hier müsste wahrscheinlich der Fangkorb entfernt werden) entsorgt werden kann? Gemeinderat Rainer Hager erklärt, dass die geringen Mengen an Abwasser in der Kläranlage nichts bewirken. Eine Entsorgung im Gully wäre möglich. Auf Wunsch des Gemeinderates wird daher im § 2 der betreffende Satz entfernt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Benutzungssatzung für das Areal der alten Pappenfabrik und die dort befindlichen Wohnmobilstellplätze der Gemeinde Röslau mit der Änderung in § 2. Hier wurde der betreffende Satz gestrichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.01.2024 11:50 Uhr