Beschluss Satzung Jugendbeirat


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Gemeinderatssitzung, 11.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Gemeinderatssitzung 11.10.2023 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2022 beschlossen, einen Jugendbeirat für die Gemeinde Röslau zu bilden. Der Kulturausschuss hat sich in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 mit dem von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf zur Bildung eines Seniorenbeirats befasst und über diesen beraten.
Dieser Entwurf wurde danach auch der Kreisjugendpflege des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Frau Svenja Faßbinder, zur Stellungnahme zugeleitet. Von dort wurden keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht.

Dem Gemeinderat wird daher der Entwurf in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.

Satzung für den Jugendbeirat der Gemeinde Röslau
vom XXX

Die Gemeinde Röslau erlässt auf Grund des Art. 23 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
 
§ 1
Zweck und Aufgabe

(1) Die Gemeinde Röslau bildet zur Wahrnehmung der besonderen Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Gemeinde Röslau eine Jugendvertretung, welche die Bezeichnung „Jugendbeirat der Gemeinde Röslau“ erhält. 
(2) Der Jugendbeitrag arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. 
(3) 1Der Jugendbeirat soll das allgemeine Verständnis für die Kinder- und Jugendarbeit innerhalb der Röslauer Bevölkerung fördern. 2Er übt beratende Tätigkeiten aus. 3Der Jugendbeirat kann dazu auf eigene Initiative an den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu kinder- und jugendrelevanten Fragen abgeben oder sich auf Aufforderung des Gemeinderates, eines Ausschusses oder des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin äußern. 4Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

§ 2
Zusammensetzung des Beirates

(1) Der Jugendbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gewählten Mitgliedern im Alter von 14 bis 21 Jahren mit Hauptwohnsitz in Röslau.

(2) Nicht wählbar sind Mitglieder des Gemeinderates und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.

(3) Auf ausdrückliche Einladung nehmen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und der/die Jugendbeauftragte des Gemeinderats an der Sitzung des Jugendbeirats teil. Sie besitzen jedoch nur beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.

§ 3
Dauer der Amtszeit

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. 
(2) Die Amtszeit endet: 
  • mit der Wahl eines neuen Jugendbeirates 
  • bei Rücktritt des Mitgliedes 
  • bei Auflösung des Beirates 
  • mit Wegzug / durch Ableben. 
  • bei der Wahl eines Mitglieds in den Gemeinderat mit Beginn von dessen Wahlzeit. 
(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste Listennachfolger/die nächste Listennachfolgerin nach (§ 5 Abs. 4 Satz 4), um die Mindestanzahl der Mitglieder wiederherzustellen. Gibt es keinen Listennachfolger/keine Listennachfolgerin und wären mit dem Ausscheiden des Beiratsmitglieds weniger als drei Mitglieder im Beirat vertreten, ist ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu wählen. Die §§ 4 und 5 gelten für die Nachwahl entsprechend.

§ 4
Wahlversammlung

(1) 1Die zu wählenden Mitglieder des Jugendbeirates werden in einer allgemeinen Versammlung gewählt, zu der der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde Röslau mit öffentlicher Bekanntmachung an der Amtstafel und in der örtlichen Presse einlädt. 2Zusätzlich kann er/sie im Benehmen mit dem Gemeinderat und mit dem Jugendbeirat noch weitere Bekanntmachungen veranlassen und schriftliche Einladungen versenden. 3Im Einladungsschreiben bzw. in den Bekanntmachungen ist auf den Tagesordnungspunkt „Wahl eines Jugendbeirates“ hinzuweisen.
(2) Die Gemeinde Röslau ist durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin und den Jugendbeauftragten/die Jugendbeauftragte des Gemeinderats vertreten.
(3) Aktiv wahlberechtigt sind alle anwesenden Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Röslau vom vollendeten 10. bis zum einschließlich 21. Lebensjahr.
(4) 1Passives Wahlrecht besitzen alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 14 bis 21 Jahren, die am Wahltag ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Röslau haben. 2Sie müssen am Wahltag nicht anwesend sein, jedoch ihre Bereitschaft zur Wahlannahme, so sie erfolgt, vor der Wahl schriftlich erklären.

§ 5
Wahlverfahren

(1) 1Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin leitet die Wahlversammlung. 2Er/sie erläutert den Zweck der Wahlversammlung und das Wahlverfahren.
(2) Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Schriftführer/einer Schriftführerin und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, zu bilden, der von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen in offener Abstimmung zu berufen ist. 
(3) Die anwesenden Teilnehmer/Teilnehmerinnen schlagen mindestens drei Beiratsmitglieder aus dem unter § 4 Abs. 4 genannten Personenkreis zur Wahl vor. Der Schriftführer/die Schriftführerin notiert die Bewerber/Bewerberinnen in der Reihenfolge ihrer Nennung. Wenn keine weiteren Vorschläge mehr zu erwarten sind, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin diesen Teil des Wahlverfahrens für beendet. Er gibt anschließend den vorgeschlagenen Bewerbern/Bewerberinnen die Möglichkeit, sich und ggf. ihr Wahlprogramm der Versammlung kurz vorzustellen. Sodann eröffnet er die Abstimmung.
(4) Über die Bewerber wird einzeln in der Reihenfolge ihrer Nennung durch den Schriftführer/die Schriftführerin mittels Handaufheben abgestimmt. Die Beisitzer/Beisitzerinnen zählen dabei die Anzahl der Stimmen, die jeder Bewerber/jede Bewerberin erhält. Gewählt sind die sechs Bewerber/Bewerberinnen, die jeweils eine relative Mehrheit der Stimmen der Anwesenden und die sechs höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die weiteren Bewerber/Bewerberinnen, die mindestens eine relative Mehrheit der Stimmen der erhalten haben, werden Listennachfolger. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(5) Erhalten weniger als sechs, jedoch mehr als zwei Bewerber/Bewerberinnen eine relative Mehrheit, so sind diese in den Beirat gewählt.



§ 6
Vorsitz

(1) Der Jugendbeirat wählt, in je einem Wahlgang, aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl 
  • einen Sprecher /eine Sprecherin
  • einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin
  • einen Schriftführer/eine Schriftführerin
  • einen stellvertretenden Schriftführer/eine stellvertretende Schriftführerin.

(2) 1Der Sprecher/die Sprecherin eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2Er/sie ruft die Tagesordnungspunkte auf, trägt den Sachverhalt vor und erteilt, entsprechend den Meldungen, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen das Wort. 3Der Sprecher/die Sprecherin vertritt den Jugendbeirat nach außen. 4Er/sie wird bei Abwesenheit in allen Rechten und Pflichten von dem stellvertretenden Sprecher/der stellvertretenden Sprecherin vertreten. 
(3) 1Der Sprecher/die Sprecherin erhält die Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde Röslau und der Ausschüsse, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen betroffen sind. 2Er/sie berichtet regelmäßig (mindestens einmal jährlich) im Gemeinderat über die eigene Arbeit.
(4) 1Der Jugendbeirat kann von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen oder Gutachten abgeben und Anregungen an den Gemeinderat stellen. 2Sie sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorzulegen, der/die sie nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates behandelt. 

§ 7
Teilnahme an Sitzungen
 
(1) 1Jedes Mitglied soll an den Sitzungen des Jugendbeirates teilnehmen, soweit es nicht aus wichtigen Gründen verhindert ist. 2Im Verhinderungsfalle benachrichtigt das Beiratsmitglied den Sprecher/die Sprecherin. 
(2) Zu besonderen Themen können an den Sitzungen des Jugendbeirates einzelne Fachberater/Fachberaterinnen oder Bedienstete der Gemeinde Röslau beratend (ohne Stimmrecht) teilnehmen. 
§ 8
Sitzungstermine

Der Jugendbeirat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr.




§ 9
Einladungen

1Die Einladungen sollen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der nächsten Sitzung vorliegen. 2Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. 3Die Einladung erfolgt durch den Sprecher/die Sprecherin. 4Die Zustellung der Einladung erfolgt über die Gemeinde Röslau.

§ 10
Beschlussfähigkeit

1Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. 2Der Sprecher/die Sprecherin stellt die Beschlussfähigkeit fest.

§ 11
Abstimmung

(1) 1Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3Es wird in der Regel offen entschieden. 
(2) 1Die Beschlüsse des Jugendbeirates werden dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde Röslau zugeleitet. 2Die Gemeinde Röslau ist gehalten, die Beschlüsse zügig zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. 

§ 12
Niederschrift

(1) 1Über die Ergebnisse der Sitzung wird vom Schriftführer/der Schriftführerin eine Niederschrift gefertigt. 2Die Niederschrift muss enthalten: 

1. die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder, 
2. die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, 
3. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und Ende der Sitzung, 
4. die behandelten Beratungsgegenstände (Tagesordnung), 
5. die gestellten Anträge, 
6. die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis, 
7. die Ergebnisse der Wahlen. 
(2) Die Niederschrift wird vom Sprecher/von der Sprecherin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet. 

§ 13
Vergütung

Für die Teilnahme an Sitzungen oder Besprechungen wird an die Beiratsmitglieder kein Sitzungsgeld bezahlt. 

§ 14
Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner genommen werden muss.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


Gemeinde Röslau 
Röslau, den xxx 
gez. 
Gebhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

1. Bürgermeister Torsten Gebhardt erklärt, dass für den Jugendbeirat, wie bei dem Seniorenbeirat auch, ein Betrag im künftigen Haushalt aufgenommen wird. Informationen zur bevorstehenden Gründung des Jugendbeirates sollen in der Zeitung und den sozialen Medien veröffentlicht werden, um möglichst viele Jugendliche darauf aufmerksam zu machen. Außerdem sollen die Vereine angeschrieben werden, damit sie bei ihren Jugendlichen dafür werben, sich im Jugendbeirat zu engagieren. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Satzung über die Bildung eines Jugendbeirats der Gemeinde Röslau.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.01.2024 11:50 Uhr