Anpassung und Beschluss der Hebesätze für 2025 im Hinblick auf die Grundsteuerreform 2025, Beschluss der zu ändernden Hebesatzsatzung der Gemeinde Röslau


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Gemeinderatssitzung, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 54. Gemeinderatssitzung 12.11.2024 ö 7

Sachverhalt

Auf Grund der Grundsteuerreform 2025 sollen die Hebesätze für die Grundsteuern A und B der Gemeinde hinsichtlich der Höhe überdacht werden. Dies soll die Bürger der Gemeinde Röslau vor zu hohen Steuerzahlungen bewahren, aber auch die bisherigen Einnahmen der Gemeinde Röslau nicht schmälern.
 
Im Hinblick auf die Stabilisierungshilfen des Freistaates sollen die Einnahmen 2025 nicht unter den Werten des Jahres 2024 liegen. Da die Gemeinde Röslau als Stabilisierungsgemeinde dazu verpflichtet ist alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.

Die Gemeindeverwaltung hat anhand der Werte (Stand 23.10.2024) für das Jahr 2024 und für die bereits vorliegenden Bescheide 2025 eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Hierbei sollten die Einnahmen des Jahres 2024 für das Jahr 2025 leicht übersteigend dargestellt werden und ein Verlust aus nicht eingegangenen Bescheiden oder auch der Widersprüche mit einem Aufschlag von 10% aufgefangen werden.
 
Hierbei kam die Verwaltung, nachdem der Sachverhalt im Hauptverwltungs- und Finanzausschuss am 05.11.2024 vorberaten wurde, zu dem Ergebnis, den Hebesatz für die Grundsteuer A vom 370 auf 280 Prozent und für die Grundsteuer B von 360 auf 250 Prozent zu senken.
 
Dies soll nun anhand der Vorstellung durch den Kämmerer durch den Gemeinderat beschlossen werden. Auf die Empfehlung (Beschluss) des Hauptverwaltungs- und Finanzausschusses vom 05.11.2024 wird verwiesen. 
.
Eine Anpassung dieser Hebesätze nach Feststellung der tatsächlichen Einnahmen der Folgejahre sollte dabei immer im Focus bleiben. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen allen Kommunen noch keine endgültigen Zahlen vor, die Festsetzung der Hebesätze muss allerdings noch vor 01.2025 beschlossen werden und die Hebesatzsatzung dazu erlassen werden.

Diskussionsverlauf

Kämmerer Jörg Zimmermann informiert, dass die geplanten Steuereinnahmen 2025 zum Stand 23.10.2024 errechnet wurden. Aktuell fehlen noch viele Bescheide. Da bis jetzt nur rund 70 % der neuen Veranlagungen in der Gemeinde eingegangen sind muss im nächsten Jahr der Realwert ermittelt werden. Dadurch kann eine Nachverhandlung notwendig werden. Herr Zimmermann erklärt, dass die Gemeinde mit den Steuereinnahmen im Sinne einer Aufkommensneutralität nicht unter die bisherigen Einnahmen kommen darf, da sonst die Stabilisierungshilfe gefährdet wäre. Es wurde mit einem Polster von 10 % kalkuliert. 

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt, die Hebesatzsatzung für die Realsteuern der Gemeinde Röslau im Hinblick auf die geänderten Werte der Hebesätze für die Grundsteuern A und B wie folgt festzusetzen.

Satzung 
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze1 
der Gemeinde Röslau
(Hebesatzsatzung) 
Vom 13. November 2024 

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und i.V.m § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Röslau folgende neue Hebesatzsatzung: 

§ 1 Hebesätze 


Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.) Grundsteuer 
a.) Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 280 v. H. 
b.) Grundsteuer B (für Grundstücke) 250 v. H.

2.) Gewerbesteuer
a.) Gewerbesteuer 360 v. H.



§ 2 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. 


Röslau, den 13 November 2024
Gemeinde Röslau


T r ö g e r
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2024 07:35 Uhr