Bauantrag des Herrn Florian Hegner, Schillerstraße 2, 95195 Röslau, zur Errichtung einer Maschinen- und Lagerhalle und Umnutzung von Garagen zu einer KfZ-Werkstatt, FlNr. 3177/1 und 3178 der Gemarkung Grün


Daten angezeigt aus Sitzung:  38. Gemeinderatssitzung, 12.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 38. Gemeinderatssitzung 12.09.2023 ö 5.1

Sachverhalt

Der bereits durch das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge vorgeprüfte und durch die Gemeindeverwaltung Röslau geprüfte Bauantrag des Herrn Florian Hegner, lag dem Gemeinderat zur Behandlung vor. Es bestehen bei dem Vorhaben aus Sicht der Gemeindeverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.

Der Bauherr plant auf den Grundstücken die Errichtung einer Maschinen- und Lagerhallte und beantragt gleichzeitig die Umnutzung der bestehenden Garagen zu einer KfZ-Werkstatt. Der bereits bestehende Gewerbebetrieb wird dadurch nicht in seiner Struktur verändert. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Bau, welcher nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO als ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 klassifiziert ist. Ein Sonderbau liegt somit nicht vor. Die gewerbliche Nutzfläche der Gebäude liegt bei 846,04m². Der Brutto Rauminhalt beträgt 101,41m³.

Für das Vorhaben des Bauherrn gelten die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich demnach baurechtlich einfügt. Da sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierenden Bebauungsplanes oder einfachen Bebauungsplanes befindet vgl. §30 Abs. 1 und 3 BauGB, ist das Vorhaben nach §34 BauGB oder §35 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück ist von allen Seiten von Bebauung umschlossen. Die Umgebungsbebauung gestaltet sich ausschließlich mit Wohnhäusern und nicht störenden Gewerbebetrieben, was einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ähnelt. Bei dem Vorhaben handelt es sich somit um ein Innenbereichsvorhaben (vgl. § 34 BauGB). Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Bei der Errichtung der Maschinen- und Lagerhalle kann dies als gegeben erachtet werden. Die Umnutzung der Garagen zu einer KfZ-Werkstatt ist nach §4 Abs. 3 BauNVO nur in Ausnahmefällen zulässig. Dabei muss gewährleistet sein, dass es sich auch weiterhin um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung kann dies so angesehen werden, wenn alle Auflagen aus den bereits genehmigten Verfahren weiterhin eingehalten werden.

Unter diesen Aspekten kann das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB erteilt werden.

Diskussionsverlauf

In seinen Ausführungen zum Tagesordnungspunkt verweist der erste Bürgermeister Torsten Gebhardt auf ein Schreiben von Anwohnern in dem diese fordern, auf strikte Einhaltung der für das allgemeine Wohngebiet geltenden Vorschriften zu achten.

Auf Nachfrage von Gemeinderat Thorsten Strahberger, ob alle Nachbarn und Anwohner beteiligt wurden antwortet Torsten Gebhardt, dass die baurechtliche Beteiligung nur für die direkten Grundstücksnachbarn vorgesehen ist. Die Anwohner auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind nicht zu beteiligende Anwohner im Sinne des BauGB.

Gemeinderat Horst Wildenauer weist darauf hin, dass der Bauherr über die Bestimmungen des BauGB informiert werden sollte. Die Umsetzung des jetzt zu beschließenden Vorhabens ist leider schon geschehen und Anträge sollten vor Baubeginn gestellt werden.

Dies wurde mit dem Bauherrn bereits kommuniziert, so erster Bürgermeister Torsten Gebhardt.

Gemeinderat Rainer Hager berichtet, dass die Angabe von Fl.Nr. und Gemarkung im Text der Überschrift zu den Tagesordnungspunkten oft durch die Bevölkerung missverstanden wird und für Verwirrung sorgt. In Zukunft werden die Tagesordnungspunkte ohne diese Angaben verfasst, die Verwaltung ist bereits angewiesen dies umzusetzen, so erster Bürgermeister Torsten Gebhardt.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag des Florian Hegner zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.10.2023 08:25 Uhr