Festsetzung des Erfrischungsgeldes für Wahlvorstände und Wahlhelfer


Daten angezeigt aus Sitzung:  38. Gemeinderatssitzung, 12.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 38. Gemeinderatssitzung 12.09.2023 ö 9

Sachverhalt

Gemäß der Wahlanweisung 3 Nr. 4.2 zur Landtagswahl 2023 wird im Rahmen der pauschalen Wahlkostenerstattung nach Art. 17 LWG das Erfrischungsgeld (§ 9 Abs. 2 LWO) in Höhe von einheitlich 50 € je Mitglied des Wahlvorstandes berücksichtigt. In Zeiten in denen sich immer weniger Bürger zur Ausübung eines Ehrenamtes berufen fühlen, soll dieser erstattungsfähige Betrag in vollem Umfang an die teilnehmenden Wahlvorstände und Wahlhelfer ausgezahlt werden.
Bei vergleichbaren Wahlen der Vorjahre wurde das Erfrischungsgeld lediglich in Höhe von 25 € ausbezahlt, was sich aber nicht mit der aktuellen Fassung des Art. 17 LWG deckt. Die anstehende Bürgermeisterwahl wird in dem Gesamtbetrag von 50 € inkludiert.
Bei dieser Leistung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde welche zwar erstattungsfähig ist, aber dennoch einen Beschluss des Gemeinderates erforderlich macht. (Kommentar zu Art. 17 LWG)

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt, die Höhe des Erfrischungsgeldes für die Landtags- und Bezirkswahlen, sowie für die anstehende Bürgermeisterwahl auf insgesamt 50 € festzusetzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.10.2023 08:25 Uhr