Beschluss der Gebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Gemeinderatssitzung, 11.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Gemeinderatssitzung 11.10.2023 ö 7.2

Sachverhalt

Die Benutzung des Areals der alten Pappenfabrik und der Wohnmobilstellplätze soll durch eine Satzung geregelt werden.

Zur Bezahlung der Benutzungsgebühren ist eine separate Gebührensatzung zur Benutzungssatzung zu erstellen und zu beschließen. 

Dem Gemeinderat wird daher der Entwurf der Gebührensatzung in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.



GEBÜHRENSATZUNG
Für die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes „Alte Pappenfabrik“,
Oskar-Böttcher-Straße 24, der Gemeinde Röslau

Vom 22. Juni 2023
Die Gemeinde Röslau erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-1), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist in Verbindung mit Art. 3 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S 264, BayRS 2024-1-1), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, folgende

Gebührensatzung:

§ 1
Gebührenpflicht
  1. Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes auf dem Freizeitgelände der „Alten Pappenfabrik“ in Röslau ist gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühr wird pro Fahrzeug und Tag erhoben, unabhängig der Anzahl der mitfahrenden Personen. Die Benutzungsgebühr beträgt 8,00 € incl. Wasser, Grau-Wasser, Strom und Benutzung der öffentlichen Toilette. Auch wenn kein Wasser, Grau-Wasser entsorgt oder Strom abgenommen wird oder die öffentliche Toilette nicht benutzt wird ist die Gebühr bei Einfahrt zu entrichten.
  2. Ein Anspruch auf Bereitstellung von Wasser und Strom besteht gemäß § 5 Abs. 3 der Benutzungssatzung nicht.
  3. Bei Nichtlösen eines Parktickets wird eine erhöhte Gebühr in Höhe von insgesamt 80,- € erhoben. 


§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der jeweilige Wohnmobilfahrer oder dessen Halter. Mehrere Nutzer der Anlage haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebühr entsteht mit dem Abstellen eines Wohnmobils oder Wohnwagens auf dem Wohnmobilstellplatz.


§ 4
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Benutzungsgebühren werden grundsätzlich mit ihrem Entstehen sofort zur Zahlung fällig. Die Gebühren sind am vorhandenen Münzautomaten durch Lösen eines Tickets zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt in Bar mit Münzen oder durch Herunterladen und Bezahlung mit der installierten Parking-App-Mobilet. Das Abstellticket ist von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des jeweiligen Fahrzeuges auszulegen. 

§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Röslau, den xx.xx.xxxx
Gemeinde Röslau


                                                                       - Siegel -
Torsten Gebhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Horst Wildenauer regt an, eine Gebühr in die Satzung aufzunehmen für den Fall, es wird kein Parkticket gelöst. Der Gemeinderat stimmt dem zu.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt eine Gebühr in Höhe von 80,- € für Nichtlösen eines Parktickets auf dem Wohnmobilstellplatz des Areals der alten Pappenfabrik der Gemeinde Röslau.           

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Gebührensatzung inkl. der rot markierten Änderungen für die Wohnmobilstellplätze des Areals der alten Pappenfabrik der Gemeinde Röslau.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.01.2024 11:50 Uhr