Bauantrag des Herrn Jakob Rietzler, Kopernikusplatz 24, 90459 Nürnberg, zum Teilrückbau einer Bestandsscheune und Errichtung einer PV-Anlage in 95195 Röslau, Sonnenweg 1, FlurNr. 124, Gemarkung Oberröslau


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Gemeinderatssitzung, 06.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 25. Gemeinderatssitzung 06.09.2022 ö 4.2

Sachverhalt

Der durch die Gemeindeverwaltung Röslau geprüfte Bauantrag des Herrn Jakob Rietzler, lag dem Gemeinderat zur Behandlung vor. Es bestehen bei dem Vorhaben aus Sicht der Gemeindeverwaltung keine Bedenken.

Das Satteldach der bestehenden Scheune wird abgetragen und neu errichtet. In diesem Zuge wird die Firsthöhe verringert. Die Erneuerung des Dachstuhls wird zimmermannsgerecht als Pfettendachstuhl von einer Fachfirma ausgeführt. Die Dachhaut wird mit Trapezblech in dunkler Ausführung der Umgebungsgebäude angepasst. Zur Energiegewinnung werden auf der südlichen Dachfläche Photovoltaikelemente montiert, welche nach GEG- Gesetz berechnet werden. Der Teilrückbau der Scheune in Richtung Westen (Gasse/Nachbargebäude Fl.Nr. 126) erfolgt aufgrund wirtschaftlicher Aspekte. Zudem wird hierbei die Abstandsfläche vergrößert, was dem Brandüberschlag auf Nachbargebäude zu Gute kommt. In diesem Zuge wird die Außenverschalung ebenfalls erneuert. Angedacht ist die gleiche Optik zu erhalten, Massivholzbretter in Kriecher/Deckel Ausführung, ebenfalls senkrecht um das Gesamtbild zu waren.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Bau, welcher nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BayBO als ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 klassifiziert ist. Ein Sonderbau liegt somit nicht vor.

Für das Vorhaben des Bauherren gelten die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich demnach baurechtlich einfügt. Da sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierenden Bebauungsplanes oder einfachen Bebauungsplanes befindet vgl. §30 Abs. 1 und 3 BauGB, ist das Vorhaben nach §34 BauGB oder §35 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück ist von allen Seiten von Bebauung umschlossen. Die Umgebungsbebauung gestaltet sich mit Wohnhäusern, einer Kirche, Gehöfte, Ställe, Gaststätten und nicht störenden Gewerbebetrieben, was einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO ähnelt. Bei dem Vorhaben handelt es sich somit um ein Innenbereichsvorhaben (vgl. § 34 BauGB). Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Durch den Teilabbruch der Scheune werden keine Gegebenheiten geschaffen, welche dem entgegensprechen würden (vgl. auch Art. 57 Abs. 5 BayBO). Für den Aufbau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ist nach Art. 57 Abs. 1 BayBO keine Genehmigung erforderlich. Der Aufbau ist auf Grund dessen auch zulässig. 

Dies dient dem Gemeinderat zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB ist zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag des Bauherren Jakob Rietzler zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2023 15:36 Uhr