Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern Entwurf (LEP-E); Stellungnahme der Gemeinde Röslau


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Gemeinderatssitzung, 06.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 25. Gemeinderatssitzung 06.09.2022 ö 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Röslau hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 15. März 2022 mit dem Entwurf zur Teilfortschreibung des LEP befasst. Er hat sich inhaltlich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages vom 22.02.2022 angeschlossen.
Vom Gemeinderat wurde zudem besonderer Wert daraufgelegt, dass
  1. die Planungshoheit der Gemeinden zur Ausweisung neuer Baugebiete durch die Änderungen im Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“ und hier insbesondere das Ziel 3.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ nicht ausgehebelt werden darf,

  1. die Kommunalisierung staatlicher und privater Aufgaben im Bereich der Telekommunikation im LEP keinen Niederschlag finden darf (zu 1.4.2) und

  1. die Verwendung von Tiefengrundwasser für die gemeindliche Wasserversorgung weiterhin im erforderlichen Umfang möglich bleiben muss (zu 7.2.2).

Diese Punkte wurden gegenüber dem zuständigen Ministerium mit Schreiben vom 22.03.2022 vorgebracht.

Mit Schreiben vom 02.08.2022 wurde nun der überarbeitete Entwurf für ein ergänzendes Beteiligungsverfahren übersandt, dem bereits vom Ministerrat zugestimmt wurde. Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind folgende Festlegungen:

1.2.2, Abs. 3 (G) (Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebotes für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen),

2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 (Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung),

5.4.1, Abs. 3 (Z) (Verstärken der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft),

6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G) (Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und 

7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) (Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement)
Daneben wurden in weiteren Bereichen des Entwurfes Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen vorgenommen, um Missverständnisse zu vermeiden. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der Beteiligung.

Aus Sicht der Verwaltung wird zu den einzelnen Punkten, die Gegenstand der ergänzenden Beteiligung sind, folgendes angemerkt:

Zu 1.2.2 Abwanderung vermindern und Verdrängung vermeiden
Dieser Punkt wurde in der Überschrift um den Zusatz „und Verdrängung vermeiden“ ergänzt. Zudem wurde folgender neuer Grundsatz eingefügt.
„(G) In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des § 556d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden.“

Diese Ergänzung wird von der Verwaltung begrüßt, sodass hierzu keine Stellungnahme nötig erscheint.

Zu 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2
Dieser Punkt des LEP enthält den Grundsatz, dass den sich aus der Raum- und Siedlungsstruktur ergebenden unterschiedlichen raumordnerischen Erfordernissen der Teilräume Rechnung getragen werden soll.
Dafür werden im LEP folgende Gebietskategorien festgelegt:
  • ländlicher Raum, untergliedert in
  1. allgemeiner ländlicher Raum und
  2. ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen

  • Verdichtungsraum

Die sogenannte „Beharrensregelung“ ist nur für Gemeinden relevant, die im LEP einem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zugeordnet waren und diese Voraussetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllen oder vollständig von Gemeinden eines ländlichen Raums mit Verdichtungsansätzen umschlossen sind.
Diese Änderung ist für die Gemeinde Röslau nicht relevant.

Zu 5.4.1, Abs. 3 (Z)
Dieser Punkt, bisher als Grundsatz enthalten, wird zum Ziel umgewidmet und wird von einer „Kann“ zu einer „Ist“-Regelung.
Danach sind in den Regionalplänen Vorrang – und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen. Dadurch soll den vielfältigen Aufgaben der Landwirtschaft (z. B. Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, erneuerbare Energien, Sicherung attraktiver Kulturlandschaften) Rechnung getragen werden, da die landwirtschaftlichen Nutzflächen zunehmend Ansprüchen aus konkurrierenden Nutzungen ausgesetzt sind. Daher sind in den Regionalplänen besonders geeignete Flächen als Vorbehalts- und Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu sichern.
Aus Sicht der Verwaltung ist hierzu keine Stellungnahme erforderlich, da die Änderung grundsätzlich begrüßt wird und bei künftigen Regionalplanänderungen noch Stellungnahmen zu konkreten Festlegungen abgegeben werden können.

Zu 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G)
In Punkt 6.1.1 wird die sichere und effiziente Energieversorgung vom Grundsatz zum Ziel und von einer Soll- zur Ist-Regelung.

Hierzu erscheint aus Sicht der Verwaltung keine Stellungnahme erforderlich.

Punkt 6.2.2 betrifft die Windenergie.
War hier bisher geregelt, dass in den Regionalplänen Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen sind, müssen nach neuer Fassung in jedem Regionalplan Vorranggebiete in erforderlichem Umfang festgelegt werden.
Als weiteres Teilflächenziel wurde zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt.
Die Verwaltung begrüßt, dass durch diese Regelung alle Regionen Bayerns ihren Beitrag zur Erreichung des vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Flächenanteils für Windenergieanlagen leisten müssen.
Eine Stellungnahme zu diesem Punkt ist daher aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

In Punkt 6.2.3 wird als neuer Grundsatz ergänzt, dass auf einen verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen und anderweitig bereits überbauten Flächen hingewirkt werden soll. Dies ist aus Sicht der Verwaltung ebenfalls zu begrüßen, da damit evtl. die zur Erreichung der Ziele der Energiewende erforderlichen Flächen für Freiflächenphotovoltaik verringert werden können.
Eine Stellungnahme der Verwaltung erscheint hier ebenfalls nicht erforderlich.

Der Punkt 7.1.3 Abs. 3 legte im ersten Entwurf als Grundsatz fest, dass Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollen. 
Dieser Grundsatz wurde im nun vorliegenden Entwurf komplett gestrichen.
Aus Sicht der Verwaltung erscheint dies vertretbar, wenn durch andere planerische Instrumente wie die Regionalpläne mit entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommunen oder durch örtliche Bauleitpläne sichergestellt werden kann, dass dem gestrichenen Handlungsansatz weiterhin Rechnung getragen werden kann und nicht durch bundes- oder landesgesetzliche Festlegungen dieser Grundsatz dann überhaupt nicht mehr bei Planungen berücksichtigt werden muss.
Dies sollte in einer Stellungnahme gegenüber dem Ministerium auch zum Ausdruck gebracht werden.

Zu 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G)
In 7.2.5 Abs. 1 wurde zum Hochwasserschutz konkretisiert, das bestehende oder potentielle Rückhalteräume an Gewässern von mit dem Hochwasserschutz nicht zu vereinbarenden Nutzungen freigehalten und wiederhergestellt werden sollen.
In Abs. 2 wurde ergänzt, dass nicht nur raumbedeutsame Standorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, sondern auch Überschwemmungsgebiete als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen festgelegt werden können.
Der Abs. 5 wurde als zusätzlicher Grundsatz eingefügt. Zur Kappung von Hochwasserspitzen aus kleinen Einzugsgebieten und zum Boden- und Ressourcenschutz im Freiraum sollen zusätzliche rückhaltende und abflussbremsende Strukturelemente eingebaut werden.
Dies erscheint erforderlich, da die Bewahrung des Status Quo bei künftig häufiger auftretenden Starkregenereignissen nicht ausreichend ist.

Zum Thema Niedrigwassermanagement und Landschaftswasserhaushalt wurde der Grundsatz in Punkt 7.2.6 Abs. 1 dahingehend ergänzt, dass der Wasserverbrauch an das Wasserdargebot angepasst werden soll. Wie dies geschehen soll ist der Begründung nicht zu entnehmen.
In der Stellungnahme an das Ministerium sollte daher darauf hingewiesen werden, dass die kommunale Trinkwasserversorgung als Daseinsvorsorge für die örtliche Bevölkerung nicht unzumutbar durch lenkende Maßnahmen in ihrer Versorgungsaufgabe beeinträchtigt werden darf.

In Punkt 7.2.6 Abs. 2 wird der Grundsatz dahingehend ergänzt, dass der Wasserrückhalt in der Fläche, insbesondere für Zwecke der Bewässerung, auch durch technische Anlagen gesichert werden soll. Eine gesonderte Stellungnahme hierzu erscheint nicht notwendig.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Thorsten Strahberger fragt nach, auf welches Gebiet sich die 1,1 % in Punkt 6.2.2 beziehen bzw. ob dieser Wert für Röslau schon erreicht ist. Die Gebiete, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt sind in Regionalplänen festgehalten. Röslau gehört zum Regionalplan Ost. Vor Aufstellung der Regionalpläne kann daher noch keine Aussage getroffen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat hat vom geänderten Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms mit Stand 02.08.2022 Kenntnis genommen.
Gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie soll in einer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht werden, dass
  1. die Streichung von Punkt 7.1.3 Abs. 3 vertretbar erscheint, wenn durch andere planerische Instrumente wie die Regionalpläne mit entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommunen oder durch örtliche Bauleitpläne sichergestellt werden kann, dass dem gestrichenen Handlungsansatz weiterhin Rechnung getragen werden kann und nicht durch bundes- oder landesgesetzliche Festlegungen dieser Grundsatz dann überhaupt nicht mehr bei Planungen berücksichtigt werden muss und
  2. bei der in Punkt 7.2.6 Abs. 1 vorgenommene Ergänzung, dass der Wasserverbrauch an das Wasserdargebot angepasst werden soll, die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser durch die kommunale Trinkwasserversorgung Vorrang gegenüber anderen Verwendungszwecken haben muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2023 15:36 Uhr