Beschluss Benutzungssatzung Bürgerhaus


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Gemeinderatssitzung, 09.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8.1

Sachverhalt

Die Benutzungsverordnung für das Bürgerhaus soll für die Zukunft in eine Benutzungssatzung gewandelt werden um die Benutzung öffentlich-rechtlich klären und abwickeln zu können. Hierzu erlässt die Gemeinde Röslau aufgrund des Art. 23 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau.



Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau
vom 10.11.2022


Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund des Art. 23 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau.



§ 1 Begriffsbestimmung


  1. Das Bürgerhaus Röslau, Wunsiedler Str. 30, 95195 Röslau, bezeichnet die Gesamtheit aller Räume welche nicht aufgrund anderer rechtlichen Regelungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese werden in § 2 dieser Satzung bestimmt.

  1. Die Räume des Bürgerhauses stehen vorrangig für eigene Veranstaltungen der Gemeinde Röslau zur Verfügung.

  1. Soweit die Räume des Bürgerhauses nicht für gemeindliche Zwecke benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Satzung auch Dritten zur Verfügung.



§ 2 Überlassung


  1. Das Bürgerhaus der Gemeinde Röslau kann auf Antrag allen Gemeindeangehörigen, Vereinen, Gruppen sowie der Volkshochschule für interne und öffentliche Veranstaltungen und sonstige Anlässe zur Verfügung gestellt werden.

  1. Das Bürgerhaus kann auf Antrag für Familienfeste von allen Gemeindeangehörigen benutzt werden, jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. 

  1. Nicht überlassen werden können die Büchereiräume, der Rot-Kreuz-Raum, das Fotolabor, die Dachboden- und Kellerräume.

  1. Im Bürgerhaus stehen zur Verfügung: ein abteilbarer Mehrzweckraum, eine Küche, ein Unterrichtsraum (Volkshochschulraum), der Hof des Bürgerhauses und sanitäre Anlagen.

  1. Die Räume können für einmalige, regelmäßige und wiederholte Veranstaltungen überlassen werden.

  1. Jede gewünschte Überlassung des Bürgerhauses ist rechtzeitig zu beantragen. Dabei sind anzugeben: der Name des Vereins bzw. der Gruppe oder der volljährige Verantwortliche bei Familienfeiern, der gewünschte Raum, Datum und Zeitraum, der Benutzungszweck und die voraussichtliche Personenzahl. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt.

  1. Die Genehmigung für Überlassungen erteilt die Gemeinde. Der Gemeinde Röslau ist es dabei freigestellt, einen anderen als den gewünschten Raum zu reservieren, die Zeiten zu beschränken, Auflagen für die Benutzung zu erteilen, oder die Überlassung unter Angaben von Gründen zu verweigern. Jegliche Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde Röslau sind ausgeschlossen.

  1. Von der Überlassung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die rechtswidrige oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

  1. Befürchtet die Gemeindeverwaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kann die Überlassung verweigert werden. 
§ 3 Benutzung


  1. Als Parkmöglichkeit steht die Fläche hinter dem Bürgerhaus und die Parkfläche gegenüber am Kreisverkehr zur Verfügung. Das Abstellen von Fahrzeugen im Hofraum ist nicht gestattet.

  1. Der Zugang zum Bürgerhaus erfolgt durch den Hofeingang.

  1. Für die Einrichtung mit Tischen und Stühlen sorgt der Benutzer. Hierzu ist rechtzeitig Kontakt mit dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung Röslau aufzunehmen.

  1. Schäden sind sofort dem Hausmeister mitzuteilen. 

  1. Das Rauchen ist im gesamten Bürgerhaus nicht gestattet.

  1. Für Schäden am Bürgerhaus, der Einrichtung und den dazu gehörigen Anlagen welche durch die Überlassung verursacht werden, haften der Antragsteller und nachrangig jeder Benutzer in voller Höhe.

  1. Die Küchengeräte sind schonend zu behandeln. Küchengeräte, Geschirr und Bestecke sind sauber zu übergeben. Für Schäden haftet der jeweilige verantwortliche Veranstalter.

  1. Bei Familien- und Vereinsfeiern liegt die Endreinigung beim jeweiligen Benutzer.
 
  1. Bei der Benutzung der Räume und beim Verlassen des Bürgerhauses ist Lärm zu vermeiden. Insbesondere ist auf die Bewohner und andere Benutzer Rücksicht zu nehmen.

  1. Mit der Zahlung der Benutzungsgebühr sind Beheizung, Beleuchtung, Reinigung sowie sonstige Raum- und Gerätekosten im Rahmen eines normalen Verbrauchs bzw. einer Benutzung abgegolten; die Reinigung nur insoweit, wie sie im Rahmen der regelmäßigen Reinigung erfolgt. Notwendige Sonderreinigungen und durch den Benutzer hervorgerufenen zusätzliche Reinigungsarbeiten sind nach den Selbstkosten zusätzlich vom verantwortlichen Benutzer zu tragen.

  1. Die Sicherheits- Brand- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Besondere technische Einrichtungen (z.B. die Heizungssteuerungen) dürfen nur vom Hausmeister bedient werden. Handlungen, die Personen gefährden oder Schaden am Haus und den Einrichtungen verursachen können, sind zu unterlassen.


  1. Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Mitarbeiter sind berechtigt, die Benutzung des Bürgerhauses zu überwachen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungssatzung zu verbieten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Hausmeister ist beauftragt, Benutzer bei Verstößen gegen die Benutzungssatzung aus dem Bürgerhaus zu verweisen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen kann die Gemeinde Röslau erteilte Benutzungsgenehmigungen widerrufen und den betroffenen Personenkreis von der Benutzung des Bürgerhauses ausschließen.



§ 4 Benutzungszeiten, Öffnungszeiten


Die Räume des Bürgerhauses können täglich von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr benutzt werden
Wird das Bürgerhaus verlassen, ist die Haustüre zuzusperren.



§ 5 Benutzungsgebühren


Die Gebühren für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau sind in der Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau festgelegt.


§ 6 Sonstiges

Mit der Benutzung des Bürgerhauses und dessen Einrichtungen unterwerfen sich die Benutzer dieser Benutzungssatzung. 





§ 7 Inkrafttreten


Diese Benutzungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO). Gleichzeitig werden die Regelungen der Benutzungsordnung vom 27.01.2021 außer Kraft gesetzt. 




Röslau, 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU


Gebhardt
1.Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt die Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau zum 10.11.2022 zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2023 15:38 Uhr